Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Juni 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (2004/2209(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Finanzielle Vorausschau und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens im Grundsatz im Jahre 2006 auslaufen werden,

B. in der Erwägung, dass die meisten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit finanziellen Auswirkungen im Jahre 2006 auslaufen werden,

C. in der Erwägung, dass die Vorbereitung der nächsten Finanziellen Vorausschau eine der größten Herausforderungen ist, mit denen sich die Union in den kommenden Monaten konfrontiert sehen wird, da sie dem neuen erweiterten Europa angesichts neuer innerer und globaler Herausforderungen und Aufgabenstellungen seine Kontur geben wird,

D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Einsetzung eines Nichtständigen Ausschusses beschlossen hat, dem der Auftrag erteilt wurde,

E. in der Erwägung, dass der Nichtständige Ausschuss seinen abschließenden Bericht vorlegen sollte, ehe der Europäische Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festlegt,

F. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 den Prozess der Vorbereitung der neuen Finanziellen Vorausschau und der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung eingeleitet hat, indem sie am 10. Februar 2004 bzw. am 14. Juli 2004 entsprechende Vorschläge vorlegte,

G. in der Erwägung, dass in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (im Folgenden "Verfassung") die Rolle des Europäischen Parlaments in vielen Gesetzgebungsbereichen gestärkt wird, der Umfang der Haushaltsbefugnisse des Parlaments erweitert wird und in Artikel I-55 sowie in Artikel III-402 Absatz 5 vorgesehen ist, dass der mehrjährige Finanzrahmen zu einem europäischen Gesetz des Rates wird, das nach Absolvierung des Vermittlungsverfahrens und der Zustimmung des Parlaments, die mit einer Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder erteilt wird, einstimmig erlassen wird,

H. in der Erwägung, dass in Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 eine Verlängerung der gegenwärtigen Finanziellen Vorausschau vorgesehen wird, sofern sie nicht ausdrücklich von einer der Parteien der Vereinbarung aufgekündigt wird,

I. in der Erwägung, dass der EG-Vertrag in Ermangelung einer Interinstitutionellen Vereinbarung die Verabschiedung jährlicher Haushaltspläne gemäß den Bestimmungen der Artikel 272 und 273 gestattet, wenn der Haushaltsplan nicht zu Beginn des Haushaltsjahres angenommen worden ist,

J. in der Erwägung, dass die neue Kommission offiziell die Vorschläge der früheren Kommission zur Struktur, zur Dauer und zur Höhe der Finanzmittel pro Jahr und pro Ausgabenkategorie der neuen Finanziellen Vorausschau und sämtliche Gesetzgebungsvorschläge, die kollektiv als "Prodi-Paket" bekannt sind, bekräftigt hat,

K. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner genannten Entschließung vom 22. April 2004 unterstrichen hat, "dass es ohne Vereinbarung mit dem Rat über das Finanzpaket keine Finanzielle Vorausschau geben wird, da im bestehenden Vertrag keine Verpflichtung enthalten ist, eine Finanzielle Vorausschau aufzustellen, und lediglich jährliche Haushaltspläne vorgesehen sind",

L. in der Erwägung, dass die MwSt.- und BSP-Ressourcen, die zum Zeitpunkt ihrer Schaffung als zusätzliche Einnahmen zu den traditionellen Eigenmitteln der Union eingeführt wurden, nach und nach zur wichtigsten Finanzierungsquelle des Gemeinschaftshaushalts geworden sind; in der Erwägung, dass sie es zusammen mit den Ausnahmeregelungen, mit denen das gegenwärtige System der Eigenmittel versehen wurde, noch komplexer, noch obskurer für die Bürgerinnen und Bürger und zunehmend weniger gerecht gemacht und zu einem Finanzierungssystem geführt haben, das in nicht akzeptablen Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten resultierte,

M. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2004 das "Prodi-Paket" als Arbeitsgrundlage für den Rat bestätigt hat, der einen institutionellen Dialog durch regelmäßige Kontakte mit dem Europäischen Parlament vereinbart hat,

N. in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2004 die Verknüpfung zwischen der Finanziellen Vorausschau und dem Thema der Eigenmittel und des Korrekturmechanismus eindeutig hergestellt wird,

O. in der Erwägung, dass der Nichtständige Ausschuss im Laufe der letzten sechs Monate

P. in der Erwägung, dass in der Verfassung die Möglichkeit vorgesehen ist, sowohl neue Kategorien von Eigenmitteln der Union einzuführen als auch eine bestehende Kategorie abzuschaffen,

Allgemeiner Kontext

1. betont, dass die sich erweiternde Europäische Union über angemessene Finanzmittel verfügen sollte, um dem Umfang ihrer wachsenden politischen Ambitionen gerecht zu werden und ihren zunehmenden Verantwortlichkeiten im Innern wie nach außen hin nachzukommen; betont außerdem, dass sämtliche Ausgaben aus dem EU-Haushalt dazu bestimmt sein sollten, den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten einen europäischen Zusatznutzen hinzuzufügen, und dass das Subsidiaritätsprinzip im Falle von Ausgabenbeschlüssen im Bereich der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten streng beachtet werden sollte, was insbesondere für das Kriterium gilt, dass ein Vorgehen der Union aufgrund seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser geeignet ist, die Zielvorgaben der Union zu verwirklichen;

2. fordert im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, einer Vereinfachung und einer demokratischen Rechenschaftspflicht Verbesserungen sowie eine Vereinfachung bei den Mechanismen der Finanzkontrolle sowohl auf der Ebene der Organe als auch innerhalb der Mitgliedstaaten, um eine wirkliche öffentliche Rechenschaftspflicht für sämtliche Ausgaben der Union zu gewährleisten;

3. verweist darauf, dass die Finanzielle Vorausschau ein Finanzrahmen ist, der darauf abzielt, die Entfaltung der Prioritäten der Union in einem Kontext der Haushaltsdisziplin sicherzustellen, und kein Mehrjahrshaushalt, der für sieben Jahre aufgestellt wird; weist darauf hin, dass die Finanzielle Vorausschau weiterhin ein Bezugspunkt bleibt und deshalb die notwendige Flexibilität bieten muss, um die mittelfristigen politischen Ambitionen widerzuspiegeln, und die Finanzmittel bereitstellen muss, die notwendig sind, um auf wirksame und ausgewogene Weise die künftigen Herausforderungen, wie im EG-Vertrag vorgesehen, zu bewältigen; ist zur vollen Ausschöpfung seiner Befugnisse gemäß Artikel 272 des Vertrags entschlossen, wonach ein jährliches Haushaltsverfahren festgelegt wird, um die Ausgaben der Europäischen Union zu billigen;

4. stellt fest, dass die neue Barroso-Kommission die von der Prodi-Kommission in den letzten Monaten ihrer Amtszeit vorgelegten Vorschläge uneingeschränkt bekräftigt hat; lehnt jedoch ein System ab, welches das gewählte Organ und das Exekutivorgan der Europäischen Union über drei aufeinanderfolgende Amtszeiten hinweg bindet;

5. ist sich des schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontexts in mehreren Mitgliedstaaten bewusst, verweist jedoch darauf, dass der EU-Haushalt im Zeitraum zwischen 1996 und 2002 um 8,2% zugenommen hat, während sich der durchschnittliche Anstieg bei den nationalen Haushalten (EU-15) auf 22,9% belief; verweist darauf, dass im Bericht MacDougall7 die Auffassung vertreten wird, dass sich der europäische Haushalt auf 2% bis 2,5% des BIP der Mitgliedstaaten belaufen sollte; nimmt die Gelegenheit wahr, um darauf hinzuweisen, dass die im Jahre 1993 für 15 Mitgliedstaaten beschlossene Obergrenze der Eigenmittel seither unverändert geblieben ist, d.h. 1,31% des BNE der Union für Verpflichtungsermächtigungen und 1,24% des BNE der Union für Zahlungsermächtigungen; verweist darauf, dass das Volumen des EU-Haushalts derzeit weniger als 2,5% der aggregierten öffentlichen Ausgaben in der Union ausmacht im Vergleich zu durchschnittlich 47% des BNE der Union für die gesamten öffentlichen Ausgaben;

6. ist der Auffassung, dass die Kosten der Erweiterung, die auf faire und gerechte Weise angegangen werden müssen, durchaus von den alten 15 Mitgliedstaaten zu verkraften sind und als minimal anzusehen sind, wenn man die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile berücksichtigt, die die Wiedervereinigung Europas für die gesamte Union mit sich bringt;

7. ist davon überzeugt, dass die Finanzielle Vorausschau eine ausgewogene Entwicklung der der Union zugewiesenen Finanzmittel gestatten kann, sofern:

8. betont, dass die Debatte über die Finanzielle Vorausschau eng mit der Frage der Eigenmittel, des Korrekturmechanismus und der verschiedenen Formen von Kofinanzierung und Finanzinstrumenten sowie der Notwendigkeit einer Anpassung des bestehenden Systems verknüpft ist, wie sie vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2004 anerkannt wurde; bedauert, dass die Kommission keine ehrgeizigeren Vorschläge zur Ersetzung des gegenwärtigen Systems parallel zur neuen Finanziellen Vorausschau vorgelegt hat;

9. wird in seiner Schlussabstimmung die Art und Weise berücksichtigen, wie der Rat die Notwendigkeit einer tiefgreifenden Reform des gegenwärtigen Systems der Eigenmittel anerkennt, die es gestattet, die neuen Ausgaben ausgewogen zwischen den Mitgliedstaaten zu verteilen und anschließend zum ursprünglichen Grundsatz der Finanzierung der gemeinsamen Politiken mit echten Eigenmitteln entsprechend einem transparenten, ausgewogenen und demokratischen System zurückzukehren, das spätestens zu Beginn der Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau in Kraft treten sollte;

10. stellt fest, dass das Inkrafttreten der Verfassung das Gesetzgebungsverfahren für eine Reihe von Vorschlägen durch Einführung der Mitentscheidung ändern wird; ist sich des Umstands bewusst, dass es unmöglich wäre, der Verfassung in rechtlicher Hinsicht vor Abschluss des Ratifizierungsverfahrens vorzugreifen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, einem Gentleman`s Agreement zur Wahrung der gesetzgeberischen Befugnisse des Parlaments zuzustimmen und eine Revisionsklausel für Gesetzgebungsakte einzuführen, bei denen sich das Verfahren nach Inkrafttreten der Verfassung ändern wird;

11. ist der Auffassung, dass das Parlament

12. verweist darauf, dass eine Finanzielle Vorausschau nach den gegenwärtigen Verträgen keinen formalen Status hat und nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments auf freiwilliger Grundlage festgelegt werden kann; verweist ferner darauf, dass für den Fall einer fehlenden Einigung der EG-Vertrag zur Regelung der Annahme von jährlichen Haushaltsplänen Anwendung finden wird; unterstreicht, dass es der nächsten Finanziellen Vorausschau nicht zustimmen wird, wenn seine Prioritäten vom Rat nicht berücksichtigt werden;

13. begrüßt mehr oder weniger die Vorschläge der Kommission zur nächsten Finanziellen Vorausschau 2007-2013 und die dazugehörigen Gesetzgebungsvorschläge, die Bestandteil des "Prodi-Pakets" sind und den Großteil der gegenwärtigen Rechtsvorschriften, die im Jahre 2006 auslaufen, ersetzen sollen, als Gelegenheit für die erweiterte Union, weiter eine neue politische Agenda zu entwickeln; vertritt nach einer eingehenden Analyse durch seinen Nichtständigen Ausschuss und die 17 Ausschüsse, die ihm Stellungnahmen abgegeben haben, die Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission qualifizierte Unterstützung erhalten haben und als solche eine akzeptable Grundlage für eine Analyse und künftige Verhandlungen sind; lenkt die Aufmerksamkeit des Rates nichtsdestoweniger auf einige politischen Prioritäten, bei denen der europäische Zusatznutzen für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung ist;

14. hält es überdies für wesentlich, dass die Finanzielle Vorausschau zügig verabschiedet wird, damit sie ab dem 1. Januar 2007 voll einsatzfähig ist und so jeder Bruch im Handeln der Europäischen Union vermieden wird, insbesondere was die Gesetzgebungsvorschläge der Europäischen Kommission betrifft;

Teil 1
Politische Herausforderungen

Ein wettbewerbsfähigeres und von stärkerem Zusammenhalt geprägtes Europa Zusammenhalt

15. begrüßt die vorgeschlagene Reform der Kohäsionspolitik mit dem Ziel, sie in den Dienst der Zielvorgaben des Wachstums, der Beschäftigung und der nachhaltigen Entwicklung zu stellen; ist der Auffassung, dass die europäische Regionalpolitik ein unerlässliches Instrument zur Förderung des sozialen, wirtschaftlichen sowie territorialen Zusammenhalts ist und es der Union gestattet, Maßnahmen zur Verringerung der regionalen Ungleichgewichte zu ergreifen, um eine harmonische Entwicklung der Union in ihrer Gesamtheit zu fördern sowie strukturbedingte Defizite (schwieriger Zugang, Entvölkerung und niedrige Bevölkerungsdichte, Randlage usw.) zu beheben und die nachhaltige Entwicklung der Regionen, ihr Wachstum, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Beschäftigung zu stimulieren; unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Lissabon-Zielvorgaben; um dazu beizutragen, die Kluft zwischen den verschiedenen Regionen der Europäischen Union zu verringern, sollte die Gesamtheit der der Kohäsionspolitik zugemessenen Mittel für diesen Zweck ausgegeben werden; ist davon überzeugt, dass ein gemeinsames Vorgehen auf europäischer Ebene kostenwirksam ist, da es eine Kostendegression, die Rationalisierung der Verfahren und die Zusammenlegung von Ressourcen - insbesondere im Kontext der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit - gestattet; ist der Auffassung, dass die Existenz einer starken und gut finanzierten europäischen Regionalpolitik eine unerlässliche Vorbedingung für die Fähigkeit der Union ist, die nachfolgenden Erweiterungen zu bewältigen und die regionalen Ungleichgewichte abzubauen; dabei muss die Grundstruktur der dreisäuligen Förderprogrammatik in ihrer Verhältnismäßigkeit beibehalten werden; hält deshalb den Betrag von 0,41% des BNE der Union und von 4% des nationalen BNE der neuen Mitgliedstaaten für angemessen, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die Aktionen zusätzlich zu nationalen und regionalen Maßnahmen stattfinden, und die entsprechende Kofinanzierung (Rückgriff auf öffentliche und private Mittel) verfügbar gemacht wird; ist entschlossen, die strenge Anwendung der N+2-Regel bei den Strukturfonds durch die Kommission zu überwachen; deshalb sollten die gegenwärtigen Regeln betreffend den Kohäsionsfonds weiterhin Anwendung finden;

Forschung

16. betont, dass wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation Kernelemente der wissensgestützten Wirtschaft und Schlüsselfaktoren für Wachstum und nachhaltige Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Beschäftigung und die Verwirklichung der Zielvorgaben der Lissabon-Strategie sind; ist der Auffassung, dass die Forschungsbemühungen intensiviert und auf der Ebene der Union konsolidiert werden sollten, indem Exzellenzzentren aufgebaut werden, damit sie der Industrie, den KMU und den Bürgerinnen und Bürgern Europas einen Zusatznutzen erbringen, wobei die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Akteuren insbesondere im Hinblick auf die Forschungsinfrastruktur gefördert und zu öffentlichprivaten Partnerschaften ermutigt werden sollte; betont, dass diese Finanzielle Vorausschau wesentlich dazu beitragen muss, das auf der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im Jahre 2002 festgelegte Ziel eines Anstiegs der FuE-Ausgaben auf 3% des BNE der Union bis zum Jahre 2010 zu erreichen, und dass dies in künftige Finanzielle Vorausschauen Eingang finden muss; ist der Auffassung, dass angemessene Finanzmittel für die Durchführung des Raumfahrtprogramms innerhalb des Rahmens für die Forschung vorgesehen werden sollten und dass die Gesetzgebungsinstrumente und die Finanzmittel in den Genuss einer Revisionsklausel kommen sollten, sobald die Verfassung in Kraft tritt; betont, dass der Europäische Forschungsraum effektiv sämtliche 25 Mitgliedstaaten umfassen sollte; hält es sowohl für die europäische Wettbewerbsfähigkeit als auch für den sozialen Zusammenhalt für unerlässlich, dass die digitale Kluft zwischen Regionen und sozialen Gruppen überbrückt wird und dass kein EU-Bürger von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen wird;

Transeuropäische Netze

17. begrüßt den Vorschlag der Kommission zu den vorrangigen TEN-V-Vorhaben; stellt jedoch fest, dass die für 30 vorrangige Vorhaben auf dem Gebiet des Verkehrs sowie für das Programm Marco Polo zugewiesenen Mittel einen Mindestbetrag darstellen, bei dem von einer Revision nach oben hin ausgegangen werden muss; unterstreicht die strategische Bedeutung der Verkehrsnetze für eine definitive Konsolidierung des Binnenmarktes und für engere Beziehungen der Union zu den Bewerberländern, zu den Ländern im Vorfeld der Bewerbung und zu den Ländern, die zum "Ring der Freunde" gehören; stellt fest, dass der Verbund der Verkehrsnetze die Entwicklung von Handel und Investitionen unterstützen und damit Nachhaltigkeit und Stabilität sowie auch den sozialen, wirtschaftlichen und geographischen Zusammenhalt fördern kann; fordert eine angemessene Finanzierung für die Entwicklung von Verkehrsverbünden und gemeinsamen Infrastrukturen, die von den Ländern geteilt werden; besteht darauf, dass diese Finanzierung von Garantien abhängig gemacht wird, dass die Mitgliedstaaten angemessene Gegenwertmittel bereitstellen und für einen angemessenen Zugang der betroffenen Regionen zum Netz sorgen, und ist bereit, innovative Finanzierungsinstrumente wie Darlehensgarantien, europäische Konzessionen, europäische Anleihen und einen Fonds für Zinszuschüsse, der auf öffentliche und private Investitionen in die Bereiche Forschung, Innovation, Raumfahrt und in die großen materiellen und immateriellen Netze beschränkt ist, oder EIB-Fazilitäten zu prüfen;

18. stellt fest, dass die neue Verordnung auch die Finanzierung von Infrastrukturen im Rahmen des TEN-E-Programms gestatten würde, was beim vorherigen Rahmen 2000-2006 nicht der Fall war; vertritt die Auffassung, dass Studien der vorrangige Schwerpunkt für eine Unterstützung aus diesem Programm sein sollten;

Sozialpolitische Agenda

19. ist der Auffassung, dass die bescheidenen Finanzmittel, die für die Durchführung der sozialpolitischen Agenda zweckbestimmt sind, das Minimum darstellen, um einen Beitrag zur Lissabon-Strategie für nachhaltiges Wachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass ein angemessenes Maß an Gemeinschaftsausgaben im Bereich der Sozialpolitik weiterhin von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und sozialen Schutz; unterstreicht jedoch den Umstand, dass die Verantwortung und die Zuständigkeit für die Sozialpolitik in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegen; ist der Ansicht, dass eine Mittelaufstockung um 200 Mio. EUR notwendig ist, um die Ziele der sozialpolitischen Agenda zu erreichen;

Bildung und Ausbildung

20. betrachtet lebenslanges Lernen, einschließlich Bildung und Ausbildung, als eine der obersten Prioritäten für die nächste Finanzielle Vorausschau und als Schlüsselfaktor für Wachstum, soziale Integration und Wettbewerbsfähigkeit; betrachtet die vorgeschlagene Aufstockung des entsprechenden Finanzrahmens als das absolute Minimum, das für die Verwirklichung der EU-Zielvorgaben auf diesem Gebiet notwendig ist; ist der Auffassung, dass die Effizienz von europäischen Programmen im Bereich lebenslanges Lernen, einschließlich Bildung und Ausbildung, offensichtlich ist, da sie einen Mehrwert bieten und ein Instrument für die Verbreitung von Innovation und guten Praktiken liefern, die andernfalls innerhalb der nationalen Grenzen blockiert würden; betont, dass die Mobilität für Studenten und Arbeitnehmer in der gesamten Union verstärkt werden muss, damit sie von den neuen Möglichkeiten profitieren können; betont, dass mehr Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten beteiligt werden sollten; begrüßt die Konsolidierung zu einem einzigen Instrument; hält eine Mittelaufstockung um 670 Mio. EUR für notwendig, um seine Ziele zu erreichen;

Eine bessere Lebensqualität Ländliche Entwicklung

21. ist der Auffassung, dass die Umstrukturierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit einer beträchtlichen Aufstockung der Mittel für die ländliche Entwicklung zur Bewältigung der Probleme der Beschäftigung und der Wettbewerbsfähigkeit in den ländlichen Gebieten - insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten - einhergehen muss; ist der Ansicht, dass Investitionen im Bereich der ländlichen Entwicklung auch eine Unterstützung für Unternehmen erfordern, die die Diversifizierung auf dem Lande fördern; ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission für den Haushalt des neuen Fonds für ländliche Entwicklung äußerst knapp bemessen ist und deshalb ein absolutes Minimum darstellt;

Umwelt

22. begrüßt den Ansatz der Kommission, Natura 2000 in den Fonds für ländliche Entwicklung und die Strukturfonds einzubinden, die neben einem erheblich gestärkten Life+-Programm die wichtigsten Finanzierungsquellen sein sollten; besteht in diesem Kontext auf einem rechtsverbindlichen Mechanismus, der eine angemessene Umsetzung und EU-Finanzierung für Natura 2000 auf der Ebene des geschätzten Beitrags der Union zum vorgesehenen Gesamtbetrag sicherstellt, der sich auf etwa 6,1 Mrd. EUR jährlich für die EU-25 beläuft; besteht darauf, dass deshalb ein Betrag von 21 Mrd. EUR für Natura 2000 in der Finanziellen Vorausschau innerhalb der entsprechenden Bereiche zweckbestimmt wird; fordert, dass die Einordnung der Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 in Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau erfolgt; fordert die Finanzierung von Natura 2000-Aktivitäten und -Bewirtschaftungsmaßnahmen, die nicht durch andere Instrumente finanziert werden können, im Rahmen des Programms Life+; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die mögliche Einbeziehung von Natura 2000 in andere Fonds zu prüfen;

Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

23. wählt die Vollendung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als eine seiner politischen Prioritäten für die Laufzeit der nächsten Finanziellen Vorausschau aus und stellt fest, dass die Kommission eine beträchtliche Aufstockung der dafür zugewiesenen Mittel vorgeschlagen hat; ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Zuweisung von etwa zwei Dritteln der in der vorgeschlagenen Rubrik 3 vorgesehenen Mittel für diesen Bereich möglicherweise nicht ausreichend ist, um die Bedürfnisse und Ambitionen der Union in diesem Bereich, wie sie vom Parlament und vom Rat festgelegt wurden, zu decken; vertritt die Auffassung, dass eine Mittelaufstockung um 1 Mrd. EUR erforderlich ist, um seine Ziele zu erreichen; ist ferner der Ansicht, dass ein ausreichender Spielraum in der Rubrik 3 belassen werden muss, um auf einen unvorhergesehenen Bedarf und neue Entwicklungen reagieren zu können;

24. fordert angesichts der Tatsache, dass der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einschließlich des Terrorismus, und der Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit Priorität eingeräumt wird, eine Konsolidierung der Haushaltsmittel für Europol und Eurojust; fordert ferner, dass diese Maßnahme mit der Stärkung der demokratischen Kontrolle von Europol einhergeht;

Ein bürgernäheres Europa
Förderung von Unionsbürgerschaft, Kultur und Vielfalt

25. hält das Programm "Jugend in Aktion" für eine Priorität; ist der Auffassung, dass das derzeitige Programm "Jugend" den europäischen Mehrwert von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Organisation eines multilateralen Jugendaustauschs, eines Europäischen Freiwilligendienstes, der Vernetzung von Vorhaben und der europäischen Fortbildung für junge Arbeitnehmer eindeutig unter Beweis gestellt hat; begrüßt die vorgeschlagene Rationalisierung der Gemeinschaftsinstrumente in diesem Bereich; ist der Auffassung, dass eine Aufstockung von 811 Mio. auf 1 Mrd. EUR notwendig ist, wenn die mit diesem Programm angestrebten Ziele erreicht werden sollen;

26. begrüßt die Rationalisierung der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich Kultur, wie sie im Kommissionsvorschlag für ein Programm "Kultur 2007" (KOM (2004) 0469) ins Auge gefasst wird; bedauert, dass derzeit pro Bürger nur 7 Cent des EU-Haushalts für die Kunst ausgegeben werden; hält eine Aufstockung von 360 Mio. auf 500 Mio. EUR für notwendig, um die Finanzierung des Kommissionsvorschlags zu verbessern;

27. ist besorgt darüber, dass eine große Mehrheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger nach eigener Auskunft wenig oder nichts über die Europäische Union, ihre Institutionen, ihre Politik oder ihre Leistungen weiß; betont, dass die Union die erforderlichen Mittel bereitstellen muss, um eine wirksame Informations- und Kommunikationsstrategie zu unterstützen und damit den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, wie die bestehenden Institutionen, deren Zweck im Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern besteht, arbeiten und warum sie die jeweiligen politischen Ziele verfolgen; fordert eine verstärkte Kohärenz zwischen der Finanziellen Vorausschau und den neuen Bestimmungen der Verfassung, auch mit Blick auf die partizipatorische Demokratie und insbesondere die Entwicklung eines Dialogs mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie die Umsetzung von Bürgerinitiativen; begrüßt die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags für das Nachfolgeprogramm des Programms "Bürgerbeteiligung", das weiterhin eine Priorität darstellt, um eine aktive und lebendige Zivilgesellschaft zu fördern und Europa durch einen von unten nach oben gerichteten Prozess seinen Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen;

Ein stärkeres Europa in einer sichereren und solidarischeren Welt

28. besteht darauf, dass das Finanzvolumen für die externen Aktionen ausreicht, um die Union in die Lage zu versetzen, zu einem wirklichen "globalen Partner" in der Welt zu werden, und ihr die Mittel für ihre politischen Ambitionen und ihre internationalen Verpflichtungen an die Hand zu geben; betont, dass es nicht bereit ist, eine Situation des ständigen Drucks unter Rubrik 4 - wie sie unter der laufenden Finanziellen Vorausschau zu verzeichnen war - auf Dauer festzuschreiben, und verweist insbesondere auf die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Flexibilität und eines ausreichenden Spielraums für unvorhergesehene Ereignisse; verweist auf die Notwendigkeit, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, um die Durchführung des Ansatzes zu gewährleisten, der in der Verfassung in diesem Bereich aufgezeigt wird, insbesondere die neue Nachbarschaftspolitik auf der Grundlage der in Artikel I-57 vorgesehenen besonderen Beziehungen;

29. betont die Notwendigkeit, die Europäische Nachbarschaftsstrategie weiter zu diversifizieren, um auch eine attraktive Alternative für die Länder zu bieten, die potenziell Mitglieder der Union werden könnten, schlussendlich aber enge Partner der Union bleiben werden; fordert nachdrücklich, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde wegen der erheblichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan auch künftig als gleichberechtigter Partner in jeden Beschluss über den Übergang eines Bewerberlandes zum Status eines potenziellen Beitrittskandidaten einbezogen wird; ist entschieden der Auffassung, dass eine Erhöhung der Mittel erforderlich ist, um die Beziehungen der Union zu ihren Nachbarländern zu vertiefen und ein angemessenes Maß an Finanzmitteln für Bewerberländer und potenzielle Beitrittskandidaten bereitzustellen, die ihnen eine faire und gleichberechtigte Behandlung garantieren; verweist vor allem auf die Tatsache, dass die für die Finanzierung der Beziehungen der Union zu den Entwicklungsländern verfügbaren Mittel im Hinblick auf die Einhaltung der europäischen Verpflichtung, diese Länder beim Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele bis 2015 zu unterstützen, als ein Minimum betrachtet werden müssen;

30. fordert Kohärenz zwischen den Vorschriften der vorgeschlagenen Gesetzgebungsakte und den zu erwartenden künftigen Vorschriften der Verfassung, wobei in allen Fällen eine effektive demokratische Mitwirkung des Parlaments an der Beschlussfassung, einschließlich der Annahme und Revision mehrjähriger strategischer Rahmen, zu verstärken ist; verweist auf die besondere Notwendigkeit einer stärkeren Mitwirkung des Parlaments an Beschlüssen über GASP-Maßnahmen, insbesondere dann, wenn diese Auswirkungen auf den Haushalt haben; hält es in diesem Kontext für unerlässlich, die gegenwärtigen Praktiken für die Unterrichtung und die Konsultation des Parlaments im Kontext der GASP weiter zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass die Bewilligung von Mitteln im Rahmen des "regulären" EU-Haushalts erfolgen und somit der Entlastungsbefugnis des Parlaments unterliegen sollte;

31. begrüßt die bevorstehende Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und drängt darauf, dass seine Verwaltungsausgaben in vollem Umfang aus dem EU-Haushalt bestritten werden;

32. begrüßt die erneuerte Entschlossenheit der Führung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, eine gemeinsame Agenda - einschließlich gemeinsamer Aktionen in außenpolitischen Fragen - zu entwerfen; stellt fest, dass dieser Ansatz in den Vorschlägen der Kommission nicht zum Ausdruck kommt, und besteht auf einer Beteiligung des Parlaments an den Beschlüssen über diese Angelegenheiten, falls sie Auswirkungen auf den Haushalt haben;

Teil II
Organisation und Struktur des Finanzrahmens Laufzeit

33. stellt fest, dass die Kommission einen Finanzrahmen mit siebenjähriger Laufzeit vorgeschlagen hat; bekräftigt aus Gründen der demokratischen Verantwortung und Rechenschaftslegung seine Position zugunsten einer Parallelität zwischen der Laufzeit der Finanziellen Vorausschau mit den auf fünf Jahre angelegten Mandaten des Parlaments und der Kommission; verweist darauf, dass in der Verfassung für den künftigen MFR eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren vorgesehen wird, was eine Koordinierung mit der Amtszeit der Kommission und des Parlaments ermöglichen würde; verweist darauf, dass die Laufzeit der Gesetzgebungsvorschläge unabhängig vom zeitlichen Rahmen der Finanziellen Vorausschau bleiben könnte; fordert daher seine Delegation für die Verhandlungen über die Interinstitutionelle Vereinbarung auf, darauf zu drängen, dass die künftige Interinstitutionelle Vereinbarung Bestimmungen enthält, die für Mehrjahresprogramme längere (bis zu siebenjährige) Laufzeiten, verglichen mit der Laufzeit der künftigen Finanziellen Vorausschau, gewährleisten, insbesondere für wichtige Politikbereiche wie die Agrarpolitik, die Struktur- und Kohäsionspolitik sowie den Forschungssektor;

34. unterstützt den Vorschlag der Kommission für einen Finanzrahmen mit einer siebenjährigen Laufzeit; ist der Auffassung, dass ein kürzerer Zeitrahmen technisch und politisch gesehen nicht praktikabel ist und dass eine Finanzielle Vorausschau mit einer längeren Laufzeit zur Stabilität des Systems beitragen und die Planung der Kohäsionspolitik und anderer Finanzinstrumente des gemeinsamen Haushalts erleichtern wird;

Struktur

35. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, den nächsten Finanzrahmen umzustrukturieren mit dem Ziel, die breiten politischen Ziele besser widerzuspiegeln, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und mehr Sichtbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den Mehrjahresausgaben der Union zu schaffen, ist jedoch der Auffassung, dass dies in einigen Fällen zu einer überflüssigen Starrheit führt;

36. ist der Auffassung, dass die Bedeutung von Rubrik 3 (Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) in Frage gestellt werden könnte, was das Mittelvolumen im Vergleich zu allen anderen Rubriken betrifft, hält dieses Volumen dennoch in politischer Hinsicht für vertretbar; tritt für die Schaffung einer eigenständigen Teilrubrik für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb dieser Rubrik ein, um mehr Sichtbarkeit für diese wichtige politische Priorität der Union zu gewährleisten, und will gleichzeitig sicherstellen, dass die Mittel für die anderen Teile der Rubrik nicht gekürzt werden;

37. verweist darauf, dass die Zweckbestimmung von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen unter Rubrik 2 nicht länger existieren wird, sobald die Verfassung in Kraft ist und die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben aufgehoben ist;

Verwaltungsausgaben

38. ist bereit, an einer Struktur festzuhalten, die die Kontrolle der Verwaltungsausgaben der Kommission durch die Haushaltsbehörde erleichtert, und spricht sich deshalb gegen den Vorschlag aus, diese Ausgaben aus Rubrik 5 herauszunehmen; ist dennoch der Auffassung, dass das System der tätigkeitsbezogenen Budgetierung, das für den Haushaltseingliederungsplan eingeführt wurde, aufrecht erhalten und weiter entwickelt werden sollte; spricht sich deshalb dafür aus, die Verwaltungsausgaben der Kommission unter jedem Politikbereich zu belassen, aber eine verbindliche Obergrenze außerhalb der Tabelle der Finanziellen Vorausschau festzulegen mit der Möglichkeit, dass diese Obergrenze unter Rückgriff auf etwaige Mittel, die die künftige Interinstitutionelle Vereinbarung bietet, lediglich durch Beschluss der Haushaltsbehörde angehoben wird; betont, dass von allen EU-Organen weiterhin eine sparsame Haushaltsführung praktiziert werden sollte;

Agenturen

39. ist besorgt über die ständige Zunahme aller Arten von Agenturen (dezentrale Agenturen, Exekutivagenturen, Regelungsagenturen) und bedauert, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen ist, Details zur Mehrjahresplanung für die Agenturen über den nächsten Finanzrahmen hinweg zu liefern; fordert die Gesetzgebungsbehörden auf, bei der Einrichtung neuer Agenturen die Auswirkungen auf den Haushaltsplan zu berücksichtigen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Zunahme der Aufgaben einzelner Agenturen auch erhebliche Auswirkungen auf den EU-Haushalt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Gründung neuer Agenturen die notwendige Verantwortung im Hinblick auf deren zukünftige Finanzierung zu übernehmen;

40. unterstreicht, dass die Entwicklung der Agenturen künftig kontinuierlich sowohl von der Haushalts- als auch von der Gesetzgebungsbehörde geprüft werden sollte, und zwar nicht nur wegen der administrativen Belastung, die die dezentralen Einrichtungen für den Haushalt verursachen (2 735 Bedienstete zusätzlich zu den Stellenplänen der Kommission im Haushaltsplan 2005), sondern auch wegen des Risikos eines zwischenstaatlichen Einflusses auf gemeinsame Politiken durch die Präsenz von Vertretern der Mitgliedstaaten in ihren Verwaltungsräten und des Mangels an demokratischer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament;

41. fordert einen Ansatz, der dem für die Verwaltungsausgaben der Kommission geforderten Ansatz vergleichbar ist und darauf beruht, dass außerhalb der Tabelle der Finanziellen Vorausschau eine verbindliche Obergrenze für die Agenturen festgelegt wird, die nur durch einen Beschluss der Haushaltsbehörde unter Rückgriff auf alle von der künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung gebotenen Mittel angehoben werden kann; beabsichtigt, auf diese Weise die Kontrolle und Transparenz im Zusammenhang mit den Agenturen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Programme zu verbessern;

Revision, Flexibilität und Reserven

42. verweist darauf, dass während der laufenden Finanziellen Vorausschau alle verschiedenen Instrumente, die vorgesehen waren, um die Obergrenze der Finanziellen Vorausschau anzuheben (Revision, Anpassung, Flexibilität und Solidaritätsfonds), im Anschluss an eine gemeinsame Vereinbarung mobilisiert wurden, um auf einen ständigen und strukturellen Bedarf zu reagieren oder einen unvorhergesehenen Bedarf zu finanzieren; betont, dass die Flexibilität ein unerlässliches Instrument in einem Mehrjahreskontext ist; verweist darauf, dass bis 1999 die Finanzielle Vorausschau mehrfach geändert wurde und das Flexibilitätsinstrument in den letzten Jahren und insbesondere während der laufenden Finanziellen Vorausschau (2000-2006) in sechs von sieben Jahren in Anspruch genommen worden ist, was eindeutig zeigt, dass einige Rubriken unterfinanziert waren; fordert, dass die Flexibilitätsmechanismen künftig nicht dazu verwendet werden, einen ständigen jährlichen Bedarf zu finanzieren;

43. unterstreicht, dass die Flexibilität eine ausschlaggebende Rolle bei der Verhandlungsposition des Parlaments spielen wird; wird jedweden Versuch des Rates ablehnen, einen Finanzrahmen ohne angemessene Mechanismen für seine Anpassung an den künftigen Bedarf zu vereinbaren, und ist der Auffassung, dass es eine wichtige Verantwortung der Haushaltsbehörde ist, Vorkehrungen für solche Mechanismen zu treffen; glaubt, dass das Volumen und die Instrumente der Flexibilität eng mit dem Beschluss über die Gesamtbeträge sowie die endgültige Struktur und Laufzeit des Finanzrahmens verknüpft sind;

44. schlägt deshalb vor,

45. betont, dass der Grundsatz, Reserven für Flexibilität zu schaffen, ein nicht verhandelbarer Bestandteil der Gesamtvereinbarung über den Finanzrahmen ist; ist der Ansicht, dass das Ausmaß der Flexibilität in engem Zusammenhang mit der Gesamtobergrenze des Finanzrahmens stehen sollte und dass die für unvorhergesehene Erfordernisse bestimmten Beträge:

46. vertritt die Auffassung, dass diese Gesamtflexibilität (im Einklang mit Nummer 20 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999) 0,03% des BNE betragen und für folgende Zwecke verwendet werden sollte:

Teil III
Haushaltsmittel und Alternativen

47. ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission insgesamt gesehen akzeptabel ist; ist der Auffassung, dass bei einigen Rubriken zu hohe Schätzungen vorgenommen wurden und andere nicht die Ambitionen widerspiegeln, die eine erweiterte Union mit 490 Millionen Einwohnern in den kommenden Jahren in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Solidarität erwarten könnte;

48. ist der Auffassung, dass Optionen und Alternativen erforscht werden müssen, um einen Kompromiss zwischen dem Ehrgeiz zu finden, die europäische Integration zu vertiefen, einer sparsamen Haushaltsführung, den legitimen Erwartungen der neuen Mitgliedstaaten und den Vorschlägen der Kommission; ist ebenfalls bereit, das Gesamtvolumen der Ausgaben entsprechend seinen eigenen politischen Prioritäten für die Zukunft neu auszurichten;

49. verweist demnach entsprechend der beigefügten Übersicht auf folgende Optionen für Alternativen im Vergleich zum Vorschlag der Kommission:

50. ist der Auffassung, dass sich die Verhandlungen nicht nur auf Prozentsätze und Zahlen konzentrieren sollten, sondern dass auch andere Elemente, wie die für die Union prägenden Grundsätze der Ausgewogenheit und Staffelung, mit Blick auf die Herstellung eines Ausgleichs eingeführt werden sollten, der den Erwartungen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Bürgerinnen und Bürger entsprechen kann; fordert die Kommission und den Rat auf, diese Elemente als unerlässliche Vorbedingungen für die Erzielung einer Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament anzusehen; erklärt in diesem Zusammenhang folgendes:

Teil IV
Empfehlungen zu Gesetzgebungsaspekten für die ständigen Ausschüsse

51. ist der Ansicht, dass die folgenden Empfehlungen eine richtungweisende Orientierung für die Fachausschüsse darstellen sollten, ohne damit künftigen gesetzgeberischen Entscheidungen vorzugreifen;

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

52. ist weiterhin darüber besorgt, dass bei früheren Programmen zur Steigerung der Innovation und Wettbewerbsfähigkeit versäumt wurde, die notwendige Verknüpfung zwischen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie der industriellen Innovation herzustellen, was zum Teil darauf zurückzuführen war, dass die Finanzmittel eher begrenzt waren; glaubt, dass die Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit für die Verwirklichung der Lissabon-Zielvorgaben unerlässlich ist; vertritt die Ansicht, dass die Kommission eine Vereinfachung ihrer Finanzverfahren vorschlagen sollte, um die Umsetzung der Forschungspolitik zu erleichtern; ist der Auffassung, dass die Finanzinstrumente im Sinne einer gezielteren Feinabstimmung überdacht werden müssen und dass die Aufstellung eines ehrgeizigen Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet ist, unerlässlich für die Unterstützung einer "wohlstandsorientierten" Industriepolitik insbesondere für die KMU ist, die erfolgreich Nutzen aus der Forschung in Form von industriellen Anwendungen ziehen würde, was z.B. für den Technologietransfer von Hochschulen und Forschungszentren auf industrielle Anwendungen gelten würde; wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, sollte eine Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft erfolgen, indem internationale Standards für IKT und mobile Telekommunikationstechnologie entwickelt und gefördert werden sowie die Umsetzung des Gesetzesrahmens für die elektronische Kommunikation überwacht und die Benchmarking-Aktivitäten der Union im Bereich der Initiativen des eEurope-Aktionsprogramms unterstützt und die Sicherheitsforschung der Union ausgeweitet werden; erachtet ein solches Programm als wesentlich, um die Ziele der Lissabon-Strategie in Bezug auf neue Technologien und Ökotechnologien zu erreichen; erachtet es als notwendig, mittels des 7. EU-Forschungsprogramms sowie des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation angemessene Mittel für den EU-Aktionsplan für Umwelttechnologien (ETAP) sicherzustellen; fordert angemessene Mittel für die Unterstützung von innovativen KMU und Initiativen, die darauf abzielen, einen Beitrag zur Kommerzialisierung von Forschung und zum Technologietransfer zu leisten, insbesondere durch den Europäischen Investitionsfonds;

Raumfahrtprogramm

53. stellt fest, dass die Europäische Raumfahrtpolitik jetzt Teil des Rahmenprogramms für die Forschung ist; macht darauf aufmerksam, dass im Vorgriff auf das Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften der Verfassung, wo das Raumfahrtprogramm eine eigene Rechtsgrundlage hat (Artikel III-254), diese Politik als getrennter Politikbereich mit einer eigenen klar festgelegten Rechtsgrundlage behandelt und mit angemessenen Finanzmitteln und geeigneten Finanzinstrumenten ausgestattet werden sollte, um raumfahrtspezifische Forschungsaktivitäten sowie die Entwicklung und Nutzung der Infrastrukturen von Galileo und GMES und den Zugang der Union zum Raum zu unterstützen; glaubt, dass in das Rahmenprogramm besondere Bestimmungen aufgenommen werden sollten, um die Durchführung dieser spezifischen Aktivitäten zu ermöglichen;

Transeuropäische Netze

54. stellt fest, dass es aufgrund des Umfangs der Vorhaben und ihrer Finanzrahmen keinen wirklichen Ersatz für eine nationale oder gemeinschaftliche Finanzierung gibt; stellt fest, dass die oftmals geäußerte Hoffnung, Wachstum durch die Mitwirkung von privaten Investoren zu erzielen, im Augenblick - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - unerfüllt bleibt; nimmt die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze8 zur Kenntnis, die eine Konzentration der Zuschüsse auf Vorhaben gestattet, bei denen der größte Bedarf besteht (prioritäre grenzüberschreitende Vorhaben oder Vorhaben, bei denen natürliche Hindernisse überwunden werden), und mit der die maximale Rate der Unterstützung für prioritäre Vorhaben auf 20%-30% und in außergewöhnlichen Fällen auf 50% erhöht wird;

Sozialpolitische Agenda

55. nimmt den Gesetzgebungsvorschlag für das neue Programm Progress zur Kenntnis und unterstreicht die Bedeutung und die Notwendigkeit eines in sich schlüssigen europäischen Programms, das angemessene Mittel für diesen Bereich enthält und die Maßnahmen auf nationaler Ebene fördert; vertritt daher die Auffassung, dass der Finanzrahmen für Progress erhöht werden muss, wenn der Europäischen Union ernsthaft daran gelegen ist, die Lissabon-Strategie und die sozialpolitische Agenda zu verwirklichen;

Zusammenhalt

56. fordert die Kommission auf, "Entwicklungsziele" und messbare, konkrete und präzise Indikatoren mit einer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension entsprechend den Vorgaben der Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates von Lissabon und Göteborg festzulegen, um die derzeitigen Verwaltungsverfahren so zu vereinfachen, dass die administrative Belastung der Mitgliedstaaten erleichtert wird, was erforderlichenfalls mit Hilfe einer Revision der einschlägigen Vorschriften der Haushaltsordnung geschehen muss; betont, dass die Deckelung von 4% des BNE bei den Zahlungen aus den Strukturfonds auf früheren Erfahrungen basiert, jedoch elastischer gehandhabt werden sollte; ist der Ansicht, dass eine zeitweilige weitere Differenzierung bei den Sätzen der EU-Kofinanzierung von EU-Programmen ins Auge gefasst werden könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Probleme bei der geteilten Verwaltung zu lösen und die Zuverlässigkeit der von ihnen vorgenommenen Kontrollen sowie ihre Vorhersagemethoden zu verbessern; fordert außerdem ein klares Engagement und einen präzisen Zeitplan für die Umsetzung des Grundsatzes der Abgabe von Offenlegungserklärungen durch die höchste politische und ausführende Behörde der Mitgliedstaaten (Finanzminister);

57. weist darauf hin, dass die Regionalpolitik nicht losgelöst vom regionalen Beihilferecht gesehen werden kann, und fordert eine Kohärenz der Vorschläge ein, wobei auch ein übermäßiges Fördergefälle zwischen aneinander grenzenden Regionen zu vermeiden wäre, da dies zu krassen Wettbewerbsverzerrungen führen kann; hebt die besondere Lage der Regionen in äußerster Randlage hervor (Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags), die einer differenzierten Behandlung im Hinblick auf die Parameter der Kohäsionspolitik bedürfen; schlägt einen Übergangsmechanismus vor, damit die Regionen, die vom statistischen Effekt betroffen sind, weiterhin eine angemessene Unterstützung der Union einfordern können, da keine Region das Gefühl haben sollte, Schaden durch die Erweiterung davonzutragen; hebt ferner hervor, dass die Wechselwirkung zwischen Regionalpolitik und Wettbewerbspolitik in den vom statistischen Effekt betroffenen Regionen anerkannt werden und Eingang in die Analyse der Auswirkungen der gegenwärtigen und künftigen Vorschriften über staatliche Beihilfen auf solche Regionen finden muss und dass außerdem im Übergang befindliche Regionen, insbesondere diejenigen, die technisch gesehen unter Ziel 1 fallen, aber auch diejenigen, die unter Ziel 2 fallen, angemessene Unterstützung und Vorzugsbehandlung bei der Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen erhalten sollten;

58. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission einen Entwurf eines Textes veröffentlicht hat, der darauf abzielt, ein EU-Darlehensgarantieinstrument für die TEN-Vorhaben im Verkehrsbereich einzuführen; vertritt die Auffassung, dass eine solche Lösung auf andere Bereiche ausgeweitet werden könnte mit dem Ziel, die zur Verwirklichung der Lissabon-Ziele notwendigen Investitionen zu fördern;

Landwirtschaft

59. ist der Auffassung, dass ein grundlegendes Ziel der GAP darin besteht, das Modell der Multifunktionalität der europäischen Landwirtschaft zu gewährleisten, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes bei Agrarerzeugnissen und angemessene Einkünfte der Landwirte sicherzustellen, die Verfügbarkeit von einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen von hoher Qualität, einschließlich hoher Standards für Gesundheit und Tierschutz, zu garantieren, ländliche Gebiete weiter zu unterstützen, die im Hinblick auf Einkommen, Infrastruktur und den Zugang zu Diensten weit hinter städtischen Gebieten zurückliegen, nachhaltige und umweltfreundliche landwirtschaftliche Verfahren zu fördern, um die Umwelt zu erhalten und vor dem Hintergrund der Lissabon-Strategie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken, so dass sie einen Beitrag zur Beschäftigungssicherung im Agrarsektor leisten können;

60. verweist auf die bedeutenden Reformen der GAP und der gemeinsamen Marktorganisationen, die die Union seit 1999 vollzogen hat; ersucht die Kommission folglich, gegenüber den Partnern der Union die von den Gemeinschaftserzeugern aufgrund dieser Reformen bereits geleisteten umfangreichen Opfer geltend zu machen und im Rahmen der Handelsverhandlungen der Doha-Entwicklungsagenda das Modell der Multifunktionalität der europäischen Landwirtschaft zu verteidigen; betont ferner die Notwendigkeit, die Gemeinschaftspräferenz zu erhalten, insbesondere durch Schaffung eines fairen und gerechten Ausgleichs zwischen den Forderungen der Entwicklungsländer nach Marktzugang und der Stabilität und Rentabilität der Gemeinschaftsmärkte, um deren effektive Verwaltung zu gestatten und Krisen zu vermeiden, die zusätzliche finanzielle Belastungen der Union und damit neue Haushaltsprobleme zur Folge hätten;

61. verweist darauf, dass die grundlegende Reform der Agrarpolitik im Jahre 2003 einschließlich der Reform fast aller gemeinsamen Marktordnungen auf der Rechtsgültigkeit des Finanzrahmens basierte, wie er in dem Beschluss des Europäischen Rates im Oktober 2002 festgelegt wurde; verweist außerdem darauf, dass das Parlament dem Vertrag und der Akte betreffend die Bedingungen des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zugestimmt hat, bei denen die finanziellen Aspekte betreffend die Landwirtschaft auf der im Europäischen Rat erzielten Vereinbarung basierten;

Fischerei

62. hält unter anderem die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für ein wesentliches Element der umweltpolitischen Bemühungen der Union, das Ökosystem der Meere, deren Bestände zum Teil überfischt sind, wieder in ein Gleichgewicht zu bringen; ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgesehene Mittelausstattung das unverzichtbare Minimum für die Erhaltung der Bestände und die Verwirklichung der im Rahmen der Reform der GFP im Jahre 2002 vereinbarten, auf der nachhaltigen Entwicklung basierenden Ziele darstellt; vertritt die Auffassung, dass die GFP der Lage der Fischer besser Rechnung tragen und dem spezifischen Fall der Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit widmen muss;

Umwelt

63. ist der Auffassung, dass sich die Umweltpolitik der Europäischen Union als wesentliches Instrument erwiesen hat, mit dem ein Beitrag dazu geleistet wird, die Folgen des Klimawandels abzumildern, den Rückgang der natürlichen Lebensräume und biologischen Vielfalt aufzuhalten, die Wasserressourcen zu schützen, den Zustand der Umwelt, die Gesundheit und die Lebensqualität zu verbessern, die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Abfällen zu fördern und strategische Ansätze im Bereich der Politikentwicklung, der Umsetzung und der Information/Bewusstseinsbildung sowie des nachhaltigen Wirtschaftswachstums, der Beschäftigung und des ökologischen Zusammenhalts zu entwickeln;

64. weist darauf hin, dass die Bereiche der Umweltpolitik zum Erreichen der Lissabon- und Göteborg-Ziele beitragen; befürwortet nachdrücklich die Einbeziehung der umweltpolitischen Belange als Querschnittsaufgabe in andere Politikbereiche; betont, dass die ökologischen Aspekte und Auswirkungen wie Umwelttechnologien, Umweltforschung und Naturschutz bei der Finanzierung der politischen Maßnahmen unter den Rubriken 1 und 2 uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen;

Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

65. begrüßt die Bemühungen, die gegenwärtige Situation in diesem Bereich durch die Festlegung von drei Rahmenprogrammen ("Solidarität", "Sicherheit" und "Recht"), die eine größere Flexibilität bei der Zuweisung von Prioritäten zwischen den verschiedenen Aktionen gestatten werden, zu vereinfachen und zu rationalisieren, unterstreicht jedoch, dass dieser Ansatz die politische und haushaltspolitische Kontrolle durch das Parlament nicht verringern sollte; gibt warnend zu bedenken, dass die Einführung des Konzepts der "geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten" für die Durchführung der Programme in diesem Bereich mit angemessenen Kontrollmechanismen einhergehen muss;

66. behält sich seine endgültige Stellungnahme zum spezifischen Inhalt der Programme und insbesondere zu der Frage, ob der Anteil an den Gesamtmitteln, der von der Kommission für jedes Programm vorgeschlagen wird, angemessen ist, um den wichtigsten Prioritäten des Parlaments in diesem Bereich - Förderung der Grundrechte, Verstärkung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und effektive Umsetzung der gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik (insbesondere in Bezug auf den Flüchtlingsfonds) - die notwendige Sichtbarkeit zu geben, bis nach der Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen durch die Kommission vor;

Verbraucherschutz und Volksgesundheit

67. fordert die Kommission auf, die Gesetzgebungsvorschläge für das neue Programm Verbraucherpolitik und Volksgesundheit unverzüglich zu unterbreiten, um das Parlament und den Rat in die Lage zu versetzen, so rechtzeitig mit der gesetzgeberischen Arbeit zu beginnen, dass die Programme Anfang des Jahres 2007 in Kraft treten können; ist nach wie vor davon überzeugt, dass eine Unterteilung in ein neues Programm für die Verbraucherpolitik und ein neues Programm für die Volksgesundheit die beste Lösung bieten wird, um den Prioritäten der Union gerecht zu werden; unterstreicht, dass die dem neuen Programm zugewiesenen Finanzmittel im Vergleich zur gegenwärtigen Situation beträchtlich aufgestockt werden müssen; weist darauf hin, dass die Auswirkung der vorherigen Erweiterungsrunde und die künftige Erweiterung um Länder mit Defiziten in den Bereichen Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereich des Programms berücksichtigt werden müssen;

Bildung und Ausbildung

68. hält eine Aufstockung des durchschnittlichen Erasmus-Darlehens für die Mobilität von Studenten für notwendig; ist der Ansicht, dass über die gesamte Laufzeit des Programms das Unterprogramm Comenius darauf abzielen sollte, mehr Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten zu beteiligen; ist der Auffassung, dass diese Verbesserungen des Programms eine erhebliche Anhebung des von der Kommission vorgeschlagenen Referenzbetrags erfordern;

Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt

69. unterstreicht die Bedeutung des audiovisuellen Sektors für den technologischen Wandel und innovative Wirtschaftsprozesse und betont seinen möglichen Beitrag zur Schaffung einer wissensgestützten Wirtschaft, wie sie im Lissaboner Prozess ins Auge gefasst wird; betont, dass die Entwicklung des audiovisuellen Sektors vorrangig vom privaten Sektor, von unabhängigen Medien und einer öffentlichen Finanzierung seitens der Mitgliedstaaten abhängt; unterstreicht die positiven Ergebnisse der gegenwärtigen MEDIA-Programme; betont, dass sich die MEDIA-Programme als sehr effizient erwiesen und einen beträchtlichen europäischen Zusatznutzen im Hinblick auf die Unterstützung der Entwicklung des Sektors unter Beweis gestellt haben; unterstreicht, dass ein angemessenes Niveau an Finanzmitteln für das Programm MEDIA 2007 wichtig ist und dass der von der Kommission vorgeschlagene Betrag das für die Erreichung der Programmziele notwendige Minimum darstellt;

70. begrüßt die Integration mehrerer Aktivitäten mit extrem kleiner Finanzausstattung in das neue Programm Kultur 2000 und unterstreicht, dass ein angemessenes Niveau der Finanzierung in diesem Bereich weiterhin wichtig ist; verweist dabei auf die Notwendigkeit, die wichtigsten Aktivitäten des Aktionsprogramms für 2004-2006 in den neuen mehrjährigen Rahmen einzubeziehen; ersucht die Kommission, Aktivitäten im Rahmen des vom Europäischen Rat am 22. und 23. März 2005 verabschiedeten Europäischen Pakts für die Jugend zu fördern; unterstützt die von den Kulturministern auf ihrer Tagung im Juli 2004 in Rotterdam geäußerte Auffassung, dass der Haushaltsansatz für die Kultur beträchtlich aufgestockt werden sollte;

Externe Politikbereiche

71. begrüßt im Grundsatz die Vereinfachung der Finanzinstrumente unter der Rubrik 4, stellt jedoch in Frage, ob die von der Kommission vorgeschlagene Zahl und Aufschlüsselung im Hinblick auf die Transparenz, Sichtbarkeit und demokratische Prüfung bei der Verwendung von Mitteln angemessen sind; ist insbesondere der Auffassung, dass

72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den übrigen betroffenen Institutionen und Einrichtungen, den nationalen Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

1 AB1. C 172 vom 18.6.1999, S. l.
2 AB1. C 310 vom 16.12.2004, S. l.
3 AB1. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
4 AB1. C 104 E vom 30.04.2004, S. 991.
5 Angenommene Texte dieses Tages, P6_TA-PROV(2004)0005.
6 Angenommene Texte, 2.12.2004, P6_TA.PROV(2004)0075.
7 Bericht einer Expertengruppe; vorgelegt 1977 auf Ersuchen der Kommission.
8 AB1. L 143 vom 30.4.2004, S. 46.

Anhang

Finanzrahmen 2007-2013
Millionen € zu Preisen von 2004

 
Mittel für Verpflichtungen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt
2007 - 2013
1. Nachhaltiges Wachstum 57 612 60 612 63 560 65 558 67 699 70 559 73 435 459 035
1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung 11 010 13 157 15 377 17 207 19 190 21 272 23 350 20 563
1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung 46 602 47 455 48 183 48 351 48 509 49 287 50 085 338 472
2. Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen 56 744 56 866 56 980 56 747 56 524 56 299 56 088 396 248
Davon: Landwirtschaft - marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen 43 120 42 697 42 279 41 864 41 453 41 047 40 645 93 105
3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht 1777 2 156 2 470 2 778 3 096 3 420 3 741 19 437
4. Die EU als globaler Partner 8 235 8 795 9 343 10 050 10 782 11 434 12 060 70 697
5. Verwaltung 3 675 3 815 3 950 4 090 4 225 4 365 4 500 28 620
Ausgleichszahlungen 419 191 190 - 800
Mittel für Verpflichtungen insgesamt 128 462 132 434 136 493 139 223 142 326 146 077 149 824 974 837
Mittel für Verpflichtungen über BNE* 1,17% 1,18% 1,19% 1,18% 1,18% 1,19% 1,19% 1,18%
Reduzierung insgesamt im Vergleich zum KOM Vorschlag -47 518
Obergrenze für die Verwaltungsausgaben der Kommission 3 114 3 321 3 528 3 744 3 942 4 140 4 356 26 145
Obergrenze für die Agenturen (Schätzung) 307 313 320 326 332 339 346 2.283
Mittel für Zahlungen insgesamt* 116 403 120 003 123 680 126 154 128 966 132 365 135 760 883 329
Zahlungen über BNE** 1,04% 1,04% 1,05% 1,05% 1,07% 1,07% 1,08% 1,07%

* Auf der Grundlage des Arbeitsdokuments der Kommission SEK(2005)0494 endg. (technische Anpassung). ** Auf der Grundlage des von der Kommission im Dokument KOM (2004) 0498 erstellten Profils