Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4330 - vom 8. Juli 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. Juni 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 87 Absatz 3, Artikel 137 und Artikel 158 des EG-Vertrags,
- - in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zu den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds1,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005 zur Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung: Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013 (KOM (2005) 0299),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2005 zur sozialpolitischen Agenda (KOM/2005/0033),
- - in Kenntnis der Entscheidung des Rates 2006/702/EG vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft2,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2005 mit dem Titel "Dritter Zwischenbericht über den Zusammenhalt: Auf dem Weg zu einer Partnerschaft für Wachstum, Beschäftigung und Zusammenhalt" (KOM (2005) 0192),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Juni 2006 mit dem Titel "Die Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Reform der europäischen Kohäsionspolitik: Vierter Zwischenbericht über den Zusammenhalt" KOM (2006) 0281),
- - in Kenntnis der Territorialen Agenda der Europäischen Union und der Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt sowie des ersten Aktionsprogramms für die Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union,
- - in Kenntnis der Tatsache, dass die Kommission ein Grünbuch über den territorialen Zusammenhalt vorbereitet,
- - in Kenntnis des Berichts des Beobachtungsnetzes für die Europäische Raumordnung (ESPON) mit dem Titel: "Zukunftskonzepte für die räumliche Entwicklung; Szenarien der territorialen Entwicklung Europas" und unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments mit dem Titel: "Regionale Ungleichheiten und Kohäsion - Strategien für die Zukunft",
- - gestützt auf die Artikel 3, 13 und 141 des EG-Vertrags, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Chancengleichheit für alle Bürger zu gewährleisten,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zur Europäischen Strategie für die Roma1,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0212/2008),
A. in der Erwägung, dass eines der Ziele der Gemeinschaft nach Artikel 158 des EG-Vertrags darin besteht, die harmonische wirtschaftliche und soziale Entwicklung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern und die sozioökonomischen Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen zu verringern,
B. in der Erwägung, dass Unterschiede zwischen, aber auch innerhalb von Regionen auftreten können,
C. in der Erwägung, dass die Verringerung der sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Disparitäten zwischen reicheren und den ärmsten Regionen das grundlegende Ziel der Kohäsionspolitik bleibt; in der Erwägung, dass diese sich deshalb nicht darauf beschränken sollte, die Ziele anderer Strategien zu unterstützen, was zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts führen könnte
D. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik bisher wirkungsvoll dazu beigetragen hat, den ärmsten Regionen dabei zu helfen, den Rückstand bei der sozioökonomischen Entwicklung zu verringern,
E. in der Erwägung, dass ganze Länder nach wie vor beträchtliche Anstrengungen im Hinblick auf ihre Entwicklung unternehmen müssen und es unwahrscheinlich ist, dass innerhalb des hier betrachteten Zeitraums 2007-2013 Konvergenz erreicht wird,
F. in der Erwägung, dass sich das wirtschaftliche Wachstum in einigen Mitgliedstaaten auf den Bereich um die Hauptstädte der Staaten und der Regionen sowie die großen städtischen Ballungsgebiete konzentriert wodurch in anderen Gebieten, wie ländlichen Gebieten, Gebieten in Randlage sowie Berg- und Inselregionen, eine ungleiche sozioökonomische Entwicklung verursacht und die Schutzbedürftigkeit von Gemeinschaften und Gruppen der Gesellschaft in diesen Gebieten noch verstärkt wird,
G. in der Erwägung, dass im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union der territoriale Zusammenhalt als eines der Ziele der EU genannt und die geteilte Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet festgelegt ist,
H. in der Erwägung, dass der Begriff "schutzbedürftige Gemeinschaft" sehr weit gefasst ist und keine klaren Kriterien für eine Definition dieses Begriffs existieren,
I. in der Erwägung, dass viele Gebiete immer noch unter den negativen Auswirkungen ihrer Randlage und geografisch bedingten Nachteile leiden und dass ihnen die notwendige Infrastruktur für echte Entwicklungsmöglichkeiten und für ein Herankommen an den durchschnittlichen Entwicklungsstand in der EU fehlt,
J. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und des Zugangs zu Verkehrsnetzen die Anbindung entlegene Regionen begünstigt und gleichzeitig der Ausgrenzung von Gemeinschaften und Gruppen, die in diesen entlegenen Regionen leben entgegenwirkt, und in der Erwägung, dass die Stärkung der Dienste von allgemeinem Interesse, insbesondere des Bildungssystems, die Lebensbedingungen von schutzbedürftigen Gruppen und Gemeinschaften verbessern wird,
K. in der Erwägung, dass es den ärmsten Ländern und Regionen an den notwendigen finanziellen Mitteln mangelt, um den Eigenanteil aufzubringen, der der gemeinschaftlichen Finanzierung entspricht, für die sie in Frage kommen, und dass es ihnen darüber hinaus meist an den Verwaltungskapazitäten und Humanressourcen fehlt die für einen sinnvollen Einsatz der gewährten Mittel notwendig sind,
L. in der Erwägung, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund ihrer starken territorialen Auswirkung besser mit der Regionalpolitik koordiniert werden muss, um Synergien und die Komplementarität zwischen diesen Politiken zu fördern und dass die Frage geprüft werden muss, welche Vor- und Nachteile es hätte, wenn diese Politiken wieder zusammengeführt würden,
M. in der Erwägung, dass es an verfügbaren und vergleichbaren mikroregionalen statistischen Daten für diejenigen Regionen in der EU fehlt, in denen schutzbedürftige Gemeinschaften und Gruppen leben,
N. in der Erwägung, dass Armut und Ausgrenzung einen stark territorialen Charakter aufweisen
O. in der Erwägung, dass sich die meisten der am stärksten benachteiligten Gebiete komplexen mehrdimensionalen Problemen gegenübersehen, die mit ihrer Randlage, ihrer schlechten Verkehrsanbindung, dem Mangel an grundlegender Infrastruktur, sozioökonomischer Unterentwicklung, der Tendenz zur Deindustrialisierung, niedrigen Bildungs- und Ausbildungsniveaus, einem Mangel an Verwaltungskapazitäten, hohen Arbeitslosenquoten, sich verschlechternden Wohn- und Lebensbedingungen, schwierigem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, den Mangel an Voraussetzungen für technologische Entwicklung und technologischen Fortschritt und dem hohen Bevölkerungsanteil zu tun haben, der ausgegrenzten Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen zuzurechnen ist,
P. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik Haushaltsmittel erfordert, die im Einklang mit ihren Zielsetzungen stehen, sowie wirksame Instrumente, die es den Regionen ermöglichen Entwicklungsunterschiede zu überwinden und mit territorialen Herausforderungen, zu denen der demografische Wandel, die Zunahme der städtischen Ballungsgebiete, Migrationsbewegungen, die Globalisierung, der Klimawandel und die Energieversorgung gehören, fertig zu werden,
- 1. betont, dass die territoriale Konzentration schutzbedürftiger Gemeinschaften und Gruppen und die soziale Ausgrenzung in den unterentwickeltsten Gebieten eine zunehmende Herausforderung für die Kohäsion in der EU darstellen; betont darüber hinaus dass dies nicht nur regionenübergreifend in unterentwickelten Regionen zu beobachten ist, sondern in erheblichem Maße auch innerhalb von Regionen, und zwar sowohl in sich entwickelnden als auch in entwickelten Regionen, und dass besonderes Augenmerk auf dieses Problem gelegt werden muss, weil diese schutzbedürftigen Gemeinschaften und Gruppen angesichts eines allgemein positiven Bildes leicht übersehen werden;
- 2. fordert die Mitgliedstaaten auf, Kriterien für die Definition von schutzbedürftigen Gemeinschaften und Gruppen festzulegen, damit deren Probleme besser ermittelt und gezielte und systematische Maßnahmen leichter ergriffen werden können;
- 3. vertritt die Ansicht, dass die territoriale Dimension der sozialen Ausgrenzung im Rahmen der Politik des territorialen Zusammenhalts behandelt werden muss;
- 4. betont in diesem Zusammenhang, dass einzelne Maßnahmen allein nicht ausreichen, um mit den territorialen Problemen der sozialen Ausgrenzung fertig zu werden, und empfiehlt deshalb, dass die Mitgliedstaaten eine ganzheitliche territoriale Entwicklungsstrategie verfolgen, indem sie Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichheiten ergreifen und den sektorübergreifenden integrierten Ansatz in die Praxis umsetzen und sich auf das Potenzial aller Gebiete in der EU konzentrieren;
- 5. hebt die Notwendigkeit hervor, im Rahmen eines integrierten Ansatzes der mangelnden Chancengleichheit und der potentiellen Konzentration sozialer Konflikte in unterentwickelten Gebieten Rechnung zu tragen;
- 6. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass schutzbedürftige Gruppen in allen, sogar den wohlhabenderen Regionen, existieren können, und dass ein integrierter Ansatz auch solche Gruppen berücksichtigen sollte;
- 7. stellt fest, dass von Verarmung und Ausgrenzung nicht nur die Städte, sondern auch die ländlichen Gebiete betroffen sind, allerdings in besonderer Weise, denn im ländlichen Raum kommt zur sozialen auch noch die territoriale Ausgrenzung hinzu, und in diesen von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossenen Gebieten sind alle dort lebenden gesellschaftlichen Gruppen davon betroffen;
- 8. hebt hervor, wie wichtig es ist, dass im Rahmen eines integrierten Ansatzes die Förderung einer gesunden Umwelt sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene Priorität genießt, damit die Ziele der Kohäsionspolitik erreicht werden können, zu denen die Bekämpfung der Armut, ein guter Gesundheitszustand der Bürger und bessere Lebensqualität in allen Regionen gehören und die unerlässlich für die langfristige Entwicklung sowie für den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der EU sind;
- 9. betont, wie wichtig es ist, die regionalen und lokalen Körperschaften sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner und die relevanten nichtstaatlichen Organisationen in die Planung und Durchführung integrierter mikroregionaler Entwicklungsstrategien einzubeziehen und Bottom-up-Initiativen zu unterstützen;
- 10. fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, Mittel sowohl für entwickelte Städte als auch für abgelegene Gebiete, einschließlich ländlicher Gebiete, in einer Weise bereitzustellen die ihren spezifischen Bedürfnissen entspricht, und maßgeschneiderte langfristige Programme für besonders schutzbedürftige Gemeinschaften und Gruppen aufzulegen wobei auch die lokalen Körperschaften, die relevanten Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Vertreter der entsprechenden Bevölkerungsgruppen am Entscheidungsprozess und an der Durchführung solcher Programme beteiligt werden sollten um ihren Bedürfnissen bestmöglich Rechnung zu tragen und echte Lösungen zur Überwindung von Ausgrenzung und ihren Folgen zu finden;
- 11. fordert die Aufrechterhaltung wirtschaftlich rentabler Produktionstätigkeiten in den ländlichen Gebieten, wobei insbesondere auf eine gerechtere Gestaltung der GAP zugunsten der Familienbetriebe und der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe zu achten ist, aber auch auf nichtlandwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeiten, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, die unverzichtbar sind, wenn die Bevölkerung zum Verbleib auf dem Lande und neue Einwohner zum Zuzug bewegt werden sollen;
- 12. hebt hervor, dass in ländlichen Gebieten landwirtschaftliche wie nicht landwirtschaftliche Wirtschaftstätigkeiten (beispielsweise Verarbeitung und Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tourismus, Dienstleistungen, kleine und mittelständische Industriebetriebe) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Verhütung von Armut und zur Eindämmung der Landflucht von großer Bedeutung sind fordert daher verbesserte Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung in ländlichen Gebieten, um die Entwicklung von Unternehmen zu unterstützen;
- 13. fordert Kommission und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Synergien und Komplementaritäten der unterschiedlichen verfügbaren Finanzierungsinstrumente, wie des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Integrationsfonds, des Europäischen Aktionsprogramms im Bereich der Volksgesundheit und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums stärker zu nutzen, um ihren Mehrwert zu steigern;
- 14. fordert die Kommission auf, im Rahmen des demnächst erscheinenden Grünbuchs über den territorialen Zusammenhalt das Ziel des territorialen Zusammenhalts festzulegen und eine klare Definition des Begriffs, Kriterien zu seiner Bestimmung sowie seine Instrumente und die verfügbaren Mittel zum Erreichen territorialer Ziele vorzulegen;
- 15. fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, vergleichbare mikroregionale statistische Daten - unter besonderer Berücksichtigung sozialer Indikatoren, wie des von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten "Index der menschlichen Entwicklung" - vorzulegen um sich mit geeigneten Maßnahmen mit der Lage in den Gebieten, in denen die schutzbedürftigsten Gemeinschaften und Gruppen leben, und den Problemen, mit denen diese konfrontiert sind, zu befassen;
- 16. fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, genau zu untersuchen, in welchem Umfang zusätzlich zum Pro-Kopf-BIP auch neue, quantifizierbare Entwicklungsindikatoren, wie beispielsweise soziale Indikatoren, auch verwendet werden sollten, um zu ermitteln, welches die schutzbedürftigsten Gemeinschaften und Gruppen sind und wo sie anzutreffen sind, Ungleichheiten zwischen den Regionen und innerhalb von Regionen aufzuzeigen, die Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen zu bewerten und die Entwicklungsplanung zu steuern;
- 17. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Grünbuchs zum territorialen Zusammenhalt zu prüfen, ob die NUTS-4-Ebene geeignet wäre, um eine differenzierte Förderpolitik im Sinne des Ziels des territorialen Zusammenhalts zu betreiben
- 18. betont die Notwendigkeit, der demografischen Entwicklung, die sich in einer weiteren Zunahme der städtischen Ballungsgebiete, in Landflucht sowie in deren territorialen Auswirkungen äußert, Rechnung zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Strategien zur Wiederbelebung von schutzbedürftigen Gebieten zu entwickeln, indem Infrastrukturen entwickelt und echte Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend dem spezifischen Potential dieser Gebiete gefördert, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durch den Ausbau der lokalen Verwaltungen und die Dezentralisierung des öffentlichen Sektors sichergestellt, geeignete Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten sowie die Wohn- und Lebensbedingungen verbessert werden und die Attraktivität solcher Gebiete für Investoren erhöht wird; vertritt die Ansicht, dass parallel dazu auch die Städte bei ihren Bemühungen um die Bewältigung spezifischer städtischer Probleme Unterstützung benötigen;
- 19. vertritt die Ansicht, dass die Landflucht früher zwar eine Ausweichmöglichkeit für jene Landwirte darstellte, die ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht ausüben konnten, dass dies aber nicht mehr der Fall ist, zumal ungelernte Arbeitskräfte heute in vollem Ausmaß von der Arbeitslosigkeit betroffen sind, und, dass deshalb die Industriebetriebe im ländlichen Raum zu den ersten gehören, die von Umstrukturierungen und Standortverlagerungen betroffen sind, womit die Möglichkeiten für Mehrfachtätigkeiten, auf die kleine Landwirte früher zurückgreifen konnten, um ihre Einkünfte aus der Landwirtschaft aufzubessern, entsprechend beschränkt sind und ihre Verarmung nur noch schneller voranschreitet;
- 20. betont, dass nach 2013 nicht nur strukturpolitische Maßnahmen beibehalten werden sollten sondern dass die Revision des Haushalts als Gelegenheit dienen sollte sicherzustellen dass die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um den wirtschaftlichen sozialen und territorialen Zusammenhalt der Regionen und Länder in der EU in Zukunft zu gewährleisten;
- 21. empfiehlt die Einbeziehung von Freiwilligentätigkeiten in die politischen Maßnahmen zur Beseitigung der sozialen Ausgrenzung und zur stärkeren Mobilisierung von schutzbedürftigen Gemeinschaften und Gruppen;
- 22. fordert die Kommission auf, einen konkreten Vorschlag vorzulegen, der sich realistisch und konkret mit den Problemen schutzbedürftiger Gemeinschaften und Gruppen, einschließlich sozialer Ausgrenzung, auseinandersetzt;
- 23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
- 2 ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0035.