Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) KOM (2006) 354 endg.; Ratsdok. 11038/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Juni 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 734/97 = AE-Nr. 972769,
Drucksache 804/04 (PDF) = AE-Nr. 043254,
Drucksache 805/04 (PDF) = AE-Nr. 043256,
Drucksache 806/04 (PDF) = AE-Nr. 043258 und
Drucksache 807/04 (PDF) = AE-Nr. 043260

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181 a Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Außenhilfe der Gemeinschaft wirksamer zu gestalten, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Erbringung der Hilfe vorgeschlagen. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Rates wird ein Heranführungsinstrument (IPA) für die Gemeinschaftshilfe zugunsten von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingeführt, das direkte Unterstützung für die Europäische Nachbarschaftspolitik der EU bietet. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Finanzierungsinstrument für Stabilität eingeführt, das Unterstützung bei bestehenden oder sich anbahnenden Krisen sowie bei bestimmten globalen und regionenübergreifenden Bedrohungen bietet. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäisches Instrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR) eingeführt.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Nach Artikel 49 EU-Vertrag kann jeder europäische Staat, der diese Grundsätze achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.

(3) Die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellt ein vorrangiges Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern dar. Eine Verpflichtung zur Achtung, zur Förderung und zum Schutz der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte ist ein wesentliches Element der vertraglichen Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittländern3.

(4) Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik, den der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament4 festlegten, hebt hervor, dass "Fortschritte beim Schutz der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratisierung [...] ausschlaggebend für die Verringerung der Armut und die nachhaltige Entwicklung" sind.

(5) Das Finanzierungsinstrument trägt zur Verwirklichung eines Ziels der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bei, nämlich zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(6) Der Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gründet sich auf die allgemeinen Grundsätze der Internationalen Charta der Menschenrechte5 sowie jeglicher anderen universellen Menschenrechtsübereinkünfte, die innerhalb der Vereinten Nationen angenommen wurden.

(7) Demokratie und Menschenrechte sind aufs Engste miteinander verknüpft. Die Grundrechte Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus und demokratische Vorgehensweisen, während die demokratische Kontrolle und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte gegeben sein müssen.

(8) Während Menschenrechte den Rang universeller, international akzeptierter Normen haben, ist die Demokratie als interner, gesamtgesellschaftlicher Prozess zu sehen, der alle gesellschaftlichen Gruppen und eine Vielzahl von Institutionen erfassen muss, damit eine politische Partizipation und Vertretung, die Wahrnehmung von Anliegen und die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet sind. Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und bürgernahen Demokratie - insbesondere in jungen Demokratien zugleich dringlich und schwierig - stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern des betreffenden Landes selbst bewältigt werden muss.

(9) Um die oben genannten Anliegen wirksam, rechtzeitig und in flexibler Weise angehen zu können, wenn die Verordnung (EG) Nr. 975/19996 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 976/19997 des Rates, die die Rechtsgrundlage der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bilden, am 31. Dezember 2006 abgelaufen sind, sind spezifische finanzielle Mittel und ein in sich geschlossenes Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen und zugleich eine Ergänzung zur humanitären Hilfe und zu den Finanzierungsinstrumenten für die langfristige Entwicklung und Zusammenarbeit darstellen.

(10) Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung ist so konzipiert, dass sie die übrigen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom politischen Dialog über diplomatische Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografisch und thematisch ausgerichteter Programme, reichen. Darüber hinaus wird sie die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des neuen Instruments für Stabilität ergänzen.

(11) Zusätzlich und in Ergänzung zu den Maßnahmen, die mit den Partnerländern im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbart wurden, die über das Heranführungsinstrument, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Cotonou-Abkommen mit den AKP-Ländern und das Instrument für Stabilität erfolgt, leistet die Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung Hilfe, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale und nationale Menschenrechts- und Demokratisierungsprobleme angegangen werden.

(12) Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in diese verschiedenen Instrumente einbezogen werden, wird die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung darüber hinaus dank ihres globalen Charakters und ihrer Unabhängigkeit von der Zustimmung von Drittlandbehörden eine eigene komplementäre Rolle spielen. Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen und bietet die nötige Flexibilität, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder innovative Maßnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus werden so Gemeinschaftskapazitäten für die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden, noch krisenbezogen sind, möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in einer Reihe von Drittländern beinhalten. Die Verordnung bietet den notwendigen Rahmen für Maßnahmen wie unabhängige EU-Wahlbeobachtungsmissionen, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.

(13) Die 2001 festgelegten "Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und den Mitgliedstaaten im Bereich der externen Hilfe" betonen das Erfordernis einer verstärkten Koordinierung der Außenhilfe der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weltweit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre jeweiligen Hilfemaßnahmen ergänzen.

(14) Relevanz und Tragweite der Gemeinschaftshilfe für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte erfordern, dass die Kommission einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament anstrebt.

(15) Die Kommission muss während des Programmierungsprozesses so früh wie möglich Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Geber und Akteure konsultieren, um diesen ihren jeweiligen Beitrag zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Hilfemaßnahmen einander so gut wie möglich ergänzen.

(16) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf unvorhergesehene Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit ihres Engagements für Demokratie und Menschenrechte in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken. Dazu muss die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Sondermaßnahmen zu beschließen, die nicht unter die Strategiepapiere fallen. Dieses Instrument für die Verwaltung der Hilfe entspricht demjenigen, das in den übrigen Finanzierungsinstrumenten für die Außenhilfe enthalten ist.

(17) In der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bildet.

(18) Es ist dafür zu sorgen, dass das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang "Menschenrechte und Demokratisierung" und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet, weiter finanzielle Unterstützung erhält, wenn die Geltungsdauer des derzeit als Rechtsgrundlage für die Finanzierung dienenden Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung8 Ende 2006 abgelaufen ist.

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.

(20) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Geltungsbereich

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftshilfe

Titel II
Durchführung

Artikel 4
Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird durch folgende Maßnahmen erbracht:

Artikel 5
Strategiepapiere und deren überarbeitete Fassungen

Artikel 6
Jahresaktionsprogramme

Artikel 7
Sondermaßnahmen

Artikel 8
Unterstützende Maßnahmen

Artikel 9
Förderfähigkeit

Artikel 10
Verwaltung

Artikel 11
Mittelbindungen

Artikel 12
Art der Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 13
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 15
Bewertung

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Jahresbericht

Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007 - 2013 auf 1 103 702 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau 2007 - 2013 gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 19
Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem sie die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Legislativvorschlag mit den erforderlichen Änderungen des Instruments bei.

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident


1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
3 Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, KOM (1995) 216 vom 23. Mai 1995.
4 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
5 Die Internationale Charta der Menschenrechte umfasst die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.
6 ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).
7 ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).
8 ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.
9 ABl. C 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
11 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
12 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
13 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
14 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
15 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
16 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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