Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Juni 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 734/97 = AE-Nr. 972769,
Drucksache 804/04 (PDF) = AE-Nr. 043254,
Drucksache 805/04 (PDF) = AE-Nr. 043256,
Drucksache 806/04 (PDF) = AE-Nr. 043258 und
Drucksache 807/04 (PDF) = AE-Nr. 043260
Begründung
- 1. Ziel des Vorschlags für ein neues Finanzierungsinstrument für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Folgeprogramm der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), die sich auf zwei Verordnungen1 stützt, deren Geltungsdauer Ende 2006 abläuft.
- 2. Wie die EIDHR wird das neue Instrument den Zweck verfolgen, die Verwirklichung der Ziele der EU-Politik im Bereich der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in den Außenbeziehungen zu unterstützen, wie es in den Verträgen2 gefordert wird und im Laufe der Jahre in Mitteilungen der Kommission, Entschließungen des Europäischen Parlaments und Schlussfolgerungen des Rates ausformuliert wurde. Diese allgemeinen Ziele spiegeln sich den EU-Leitlinien zu Menschenrechtsthemen3 wider und werden auf unterschiedliche Weise im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess4, in der Europäischen Nachbarschaftspolitik5 und im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik6 sowie in neuen regionalen Initiativen wie der EU-Strategie für Afrika7, der strategischen Partnerschaft der EU mit Lateinamerika8 und der EU-Politik gegenüber Asien9 aufgegriffen. Die politische Grundlage für die EIDHR wurde hauptsächlich durch die Mitteilungen der Kommission von 2000 und 0110 geschaffen.
- 3. Wie die EIDHR wird das neue Instrument so konzipiert, dass es die übrigen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom politischen Dialog über diplomatische Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografisch und thematisch ausgerichteter Programme, reichen. Darüber hinaus wird es die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des neuen Stabilitätsinstruments ergänzen.
- 4. Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in diese verschiedenen Instrumente einbezogen werden, wird das neue Finanzierungsinstrument durch seinen globalen Charakter und die Handlungsautonomie, die es bietet, eine eigene komplementäre Rolle spielen. Wie bei der EIDHR ermöglicht dies eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen und bietet - im Gegensatz zu den geografischen Programmen, deren Programmierung langfristig erfolgt - die nötige Flexibilität, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder innovative Maßnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus werden so Gemeinschaftskapazitäten für die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden noch krisenbezogen sind, möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der EU als auch in einer Reihe von Partnerländern beinhalten. Das Instrument bietet den notwendigen Rahmen für Maßnahmen wie EU-Wahlbeobachtungsmissionen, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.
- 5. Vor dem Hintergrund der geplanten radikalen Vereinfachung des Regelwerks für die Außenhilfe wollte die Kommission ursprünglich vorschlagen, den künftigen Rahmen für ihre spezifischen Maßnahmen zu Demokratie und Menschenrechten in Form eines thematischen Programms festzulegen und dafür die vier vorgeschlagenen Verordnungen über die Außenhilfe als Rechtsgrundlage zu nutzen11. Daher veröffentlichte sie im Januar 2006 eine Mitteilung über ein thematisches Programm für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007- 1312, nachdem sie Ende 2005 Konsultationen durchgeführt hatte13. Seither wurden die Konsultationen mit Blick auf die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente fortgesetzt.
- 6. Angesichts des besonderen Charakters der EU-Maßnahmen auf dem Gebiet Demokratie und Menschenrechte, die auf einen durch die Verträge erteilten spezifischen Auftrag zurückgehen, hat vor allem das Europäische Parlament, das auch Initiator der EIDHR war, seit langem für eine separate Verordnung statt eines thematischen Programms plädiert. Wenngleich der Kommission die Anliegen des Parlaments bekannt waren, wollte sie zunächst für einen interinstitutionellen Konsens über den allgemeinen Plan für die Vereinfachung des Regelwerks für die Außenhilfe sorgen. Nachdem dies offenbar gewährleistet ist, hält die Kommission es nun für angemessen, eine separate Verordnung vorzuschlagen.
- 7. Der Vorschlag greift die wichtigsten Ideen auf, die in der Mitteilung über ein thematisches Programm für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007- 2013 entwickelt wurden und trägt damit den in diesem Zusammenhang durchgeführten Konsultationen Rechnung. Aus Dringlichkeitsgründen wurden keine weiteren Konsultationen zu der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführt, da diese rechtzeitig verabschiedet werden muss, um die Maßnahmen 2007 einleiten zu können.
- 8. Das vorgeschlagene Instrument stützt sich auf Artikel 179 Absatz 1 EGV, der sich auf Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bezieht, sowie auf Artikel 181 a Absatz 2 EGV, der Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit anderen Drittländern als Entwicklungsländern betrifft. Diese Rechtsgrundlage stellt eine globale Reichweite des Instruments sicher Die Verordnung unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EGV.
- 9. Die Struktur der Verordnung lehnt sich an die der anderen neu vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe an, die alle im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 eingesetzt werden sollen14. Die Verordnung ist in drei Titel untergliedert, die die Ziele und den Geltungsbereich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (Titel I - Artikel 1 bis 3), allgemeine Vorschriften für den Einsatz des Instruments (Titel II - Artikel 4 bis 15) und Schlussbestimmungen (Titel III - Artikel 16 bis 20) abdecken.
- 10. In Titel I Artikel 1 sind die strategischen Ziele des Instruments festgelegt, die in der Mitteilung der Kommission "Thematisches Programm für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007- 2013"15 vorgestellt wurden. Artikel 2 nennt die Bereiche, die durch dieses Instrument unterstützt werden sollen, um die in Artikel 1 genannten Ziele zu verwirklichen. Die Liste der spezifischen Tätigkeiten in jedem Bereich ist nicht erschöpfend und kann durch Unterstützung im Fall besonderer Bedürfnisse ergänzt werden. Artikel 2 Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, Gemeinschaftshilfe innerhalb der Europäischen Union einzusetzen, sofern die unterstützte Aktivität in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern steht. Dies gilt vor allem für in der Europäischen Union befindliche Rehabilitationszentren für Folteropfer und Maßnahmen, die nur außerhalb des betreffenden Drittlands durchgeführt werden können.
- 11. In Titel I Artikel 3 sind die allgemeinen Grundsätze für die Umsetzung der Verordnung festgelegt, wonach
- - die Hilfe aus dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte die Unterstützung ergänzen wird, die im Rahmen der anderen in dem Artikel genannten Finanzierungsinstrumente geleistet wird,
- - die Hilfe mit der einschlägigen Politik der EU auf dem Gebiet im Einklang steht,
- - eine Koordinierung mit den jeweiligen Hilfeprogrammen der Mitgliedstaaten gewährleistet wird,
- - ein Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft angestrebt wird.
- 12. In Titel II Artikel 4 bis 6 wird der allgemeine Verfahrensrahmen für die Erbringung der Außenhilfe der Gemeinschaft beschrieben. Er entspricht den Leitlinien, die im Zuge der Reform der Verwaltung der Außenhilfe der Gemeinschaft16 festgelegt wurden, und trägt den seitherigen Erfahrungen und Neuerungen Rechnung. In Artikel 5 wird das für die Programmierung der Hilfe im Rahmen des Instruments vorgesehene Verfahren dargelegt, das Strategiepapiere und ihre überarbeiteten Fassungen umfasst. Die Strategiepapiere werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Rahmen und dem Verfahren für Strategiepapiere für die thematischen Programme 2007-1317 erstellt. Die Strategiepapiere werden von der Kommission per Beschluss angenommen, nachdem sie die befürwortende Stellungnahme eines Verwaltungsausschusses eingeholt hat, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und von einem Kommissionsvertreter geleitet wird (Artikel 16). Um eine ausreichende Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten und anderer Geber und Akteure zu gewährleisten, werden während des Programmierungsprozesses Konsultationen - auch mit Vertretern der Zivilgesellschaft - durchgeführt.
- 13. Artikel 6 sieht vor, dass die Kommission die Finanzierungsbeschlüsse für das Instrument in der Regel als Jahresaktionsprogramme annimmt, die sich auf die Strategiepapiere und ihre überarbeiteten Fassungen stützen. Das Jahresaktionsprogramm umfasst Finanzierungen aller Art gemäß Artikel 8 und Artikel 12 der Verordnung und beinhaltet insbesondere den Jahresarbeitsplan auf der Grundlage von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung18. Änderungen des Jahresaktionsprogramms werden von der Kommission nach befürwortender Stellungnahme des Verwaltungsausschusses angenommen. In Fällen, in denen die Änderungen 20 % des für das Jahresaktionsprogramm zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten, unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss und das Europäische Parlament. In Ausnahmefällen (Artikel 7) und zur Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen (Artikel 8) kann die Kommission Finanzierungsbeschlüsse fassen, die nicht durch die Strategiepapiere abdeckt sind.
- 14. Artikel 7 über Sondermaßnahmen ermöglicht der Kommission, besser auf unvorhergesehene Situationen und Entwicklungen einzugehen, und führt eine besondere Flexibilität für die wirksame Erbringung der ergänzenden Außenhilfe der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ein. Auf diese Weise kann die Kommission Hilfemaßnahmen beschließen, die in den Strategiepapieren ursprünglich nicht vorgesehen sind. Da die entsprechenden Kommissionsbeschlüsse außerhalb des Geltungsbereichs der vom Verwaltungsausschuss gebilligten Strategiepapiere gefasst werden, werden Finanzierungsbeschlüsse über Beträge von mehr als 5 Mio. EUR von einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsausschusses abhängig gemacht. In Fällen, in denen der Betrag der spezifischen Hilfemaßnahme unter 5 Mio. EUR liegt, unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss und das Europäische Parlament innerhalb eines Monats von der Annahme.
- 15. Artikel 8 ermöglicht der Gemeinschaft, über operative Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterstützende Maßnahmen zu finanzieren, die für die Umsetzung der Verordnung und für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Artikel 8 Absatz 3 sieht vor, dass unterstützende Maßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Strategiepapiere finanziert werden, nach demselben Verfahren angenommen werden wie Sondermaßnahmen.
- 16. Artikel 9 nennt die Einrichtungen und Akteure, die für den Erhalt von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen. Im Einklang mit der gängigen Praxis und den einschlägigen Bestimmungen anderer Außenhilfeinstrumente sieht Artikel 9 Absatz 1 eine Förderfähigkeit auf breiter Grundlage vor, ergänzt durch die Klausel des Absatzes 2, der zufolge Einrichtungen oder Akteure, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, für den Erhalt von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung erforderlich ist.
- 17. Artikel 10 ermöglicht der Kommission die Verwaltung der im Rahmen der Verordnung finanzierten Maßnahmen durch den Einsatz von Verwaltungsmethoden, die in der Haushaltsordnung genannt sind (zentrale Mittelverwaltung oder gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen). Artikel 10 Absatz 2 nennt im Einklang mit Artikel 54 der Haushaltsordnung die Kriterien für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an innerstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden.
- 18. In Titel II Artikel 11 und 12 werden die Arten der Mittelbindungen und der Finanzierungsmaßnahmen aufgeführt, die auf der Grundlage der Kommissionsbeschlüsse über Strategiepapiere (Artikel 5), Jahresaktionsprogramme (Artikel 6), Sondermaßnahmen (Artikel 7) und unterstützende Maßnahmen (Artikel 8) möglich sind. Gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung nennt Artikel 12 Buchstabe c das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung als potenziellen Empfänger von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung, wodurch die Weiterführung des Europäischen Masterstudiengangs "Menschenrechte und Demokratisierung" und des EU-UN-Stipendienprogramms sichergestellt werden soll. Die derzeitige Rechtsgrundlage für die Finanzierung des Europäischen Interuniversitären Zentrums läuft Ende 2006 ab19. Artikel 12 eröffnet außerdem die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, internationalen und regionalen Organisationen und anderen Einrichtungen.
- 19. Titel II Artikel 13 enthält die Bestimmungen für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe der Zuschüsse und öffentlichen Aufträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden. Vor allem wird natürlichen und juristischen Personen aus den Drittländern, die ihre eigenen Zuschuss- und Auftragsvergabeverfahren für die EU-Mitgliedstaaten zugänglich machen, ermöglicht, an den Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen und Aufträgen im Rahmen dieser Verordnung teilzunehmen. Diese Bestimmungen entsprechen denen der aufgehobenen Verordnungen über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft20.
- 20. Durch Titel II Artikel 15 wird die Kommission verpflichtet, die Durchführung der Programme zu verfolgen und zu überprüfen und die Wirksamkeit der Programmierung im Rahmen dieser Verordnung regelmäßig zu bewerten. Den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament werden die entsprechenden Berichte zur Information und Diskussion vorgelegt.
- 21. Titel III enthält in den Artikeln 16 bis 20 Schlussbestimmungen, die Folgendes betreffen: die Errichtung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsausschusses (Artikel 16) im Einklang mit dem Komitologie-Beschluss des Rates21, den Jahresbericht der Kommission über die Durchführung der Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung (Artikel 17), den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für die Umsetzung der Verordnung (Artikel 18) und die Überprüfung dieser Verordnung nach vier Durchführungsjahren (Artikel 19) auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags.
- 22. Titel III Artikel 20 besagt, dass die Verordnung ab 1. Januar 2007 für einen Zeitraum von sieben Jahren bis zum 31. Dezember 2013 gilt. Das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2007 ist zwingend erforderlich, um nach dem 31. Dezember 2006 für das Weiterbestehen einer Rechtsgrundlage für ergänzende Außenhilfe auf dem Gebiet der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte zu sorgen. Die derzeitigen Rechtsgrundlagen für die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte laufen zu diesem Datum nämlich aus. Für die Erbringung von Außenhilfe für Demokratie und Menschenrechte im Rahmen des Haushaltsplans 2007 ist daher ein Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 2007 unabdingbar.
- 1 Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, die Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005; Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates, geändert durch die Verordnung EG) Nr. 907/2003, die Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.
- 2 Artikel 11 Absatz 1 EUV; Artikel 177 Absatz 2 und Artikel 181a Absatz 2 EGV.
- 3 Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich der Todesstrafe, Juni 1998; Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, April 2001; EU-Leitlinien in Bezug auf Kinder in bewaffneten Konflikten, Dezember 2003; EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, Juni 2004.
- 4 Siehe Gipfeltreffen in Zagreb im November 2000: http://europa.eu.int/comm/enlargement/intro/sap/summit_zagreb.htm
- 5 Mitteilung der Kommission "Europäische Nachbarschaftspolitik - Strategiepapier", KOM (2004) 373 endg. vom 12.5.2004, Schlussfolgerungen des Rates vom 14.7.2004.
- 6 Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission "Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik", angenommen am 22. November 2005;
- 7 "Die EU und Afrika - auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft", vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommen;
- 8 Mitteilung der Kommission "Eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika" - KOM (2005) 636 vom 8. Dezember 2005;
- 9 Mitteilung der Kommission "Europa und Asien - Strategierahmen für vertiefte Partnerschaften" KOM (2001) 469 vom 4. September 2001; Mitteilung der Kommission: Eine neue Partnerschaft mit Südostasien, KOM (2003) 399 endg. vom 9. Juli 2003; Politisches Grundsatzpapier der Kommission - Die Beziehungen EU-China: Gemeinsame Interessen und Aufgaben in einer heranreifenden Partnerschaft, KOM (2003) 533 endg. vom 10. September 2003; Mitteilung der Kommission: Eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien, KOM (2004) 430 endg. vom 16. Juni 2004.
- 10 Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU, KOM (2000) 191 endg. vom 11. April 2000; Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern, KOM (2001) 252 endg. vom 8. Mai 2001.
- 11 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013" - KOM (2005) 324 endg. vom 3. August 2005.
- 12 KOM (2006) 23 endg. vom 25. Januar 2006.
- 13 Siehe: http://europa.eu.int/comm/external_relations/consultations/er.htm
- 14 Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Instrument für Stabilität.
- 15 KOM (2006) 23 endg. vom 25. Januar 2006.
- 16 Mitteilung zur Reform der Verwaltung der Auslandshilfe, SEK(2000) 814 vom 16. Mai 2000.
- 17 Arbeitspapier der Kommission, gebilligt von der Dienststellen übergreifenden Qualitätssicherungsgruppe am [...].
- 18 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 19 Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.
- 20 ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1 bzw. S. 23.
- 21 Beschluss 1999/468/EG des Rates, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181 a Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Außenhilfe der Gemeinschaft wirksamer zu gestalten, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Erbringung der Hilfe vorgeschlagen. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Rates wird ein Heranführungsinstrument (IPA) für die Gemeinschaftshilfe zugunsten von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingeführt, das direkte Unterstützung für die Europäische Nachbarschaftspolitik der EU bietet. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Finanzierungsinstrument für Stabilität eingeführt, das Unterstützung bei bestehenden oder sich anbahnenden Krisen sowie bei bestimmten globalen und regionenübergreifenden Bedrohungen bietet. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäisches Instrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR) eingeführt.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Nach Artikel 49 EU-Vertrag kann jeder europäische Staat, der diese Grundsätze achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.
(3) Die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellt ein vorrangiges Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern dar. Eine Verpflichtung zur Achtung, zur Förderung und zum Schutz der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte ist ein wesentliches Element der vertraglichen Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittländern3.
(4) Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik, den der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament4 festlegten, hebt hervor, dass "Fortschritte beim Schutz der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratisierung [...] ausschlaggebend für die Verringerung der Armut und die nachhaltige Entwicklung" sind.
(5) Das Finanzierungsinstrument trägt zur Verwirklichung eines Ziels der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bei, nämlich zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(6) Der Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gründet sich auf die allgemeinen Grundsätze der Internationalen Charta der Menschenrechte5 sowie jeglicher anderen universellen Menschenrechtsübereinkünfte, die innerhalb der Vereinten Nationen angenommen wurden.
(7) Demokratie und Menschenrechte sind aufs Engste miteinander verknüpft. Die Grundrechte Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus und demokratische Vorgehensweisen, während die demokratische Kontrolle und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte gegeben sein müssen.
(8) Während Menschenrechte den Rang universeller, international akzeptierter Normen haben, ist die Demokratie als interner, gesamtgesellschaftlicher Prozess zu sehen, der alle gesellschaftlichen Gruppen und eine Vielzahl von Institutionen erfassen muss, damit eine politische Partizipation und Vertretung, die Wahrnehmung von Anliegen und die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet sind. Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und bürgernahen Demokratie - insbesondere in jungen Demokratien zugleich dringlich und schwierig - stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern des betreffenden Landes selbst bewältigt werden muss.
(9) Um die oben genannten Anliegen wirksam, rechtzeitig und in flexibler Weise angehen zu können, wenn die Verordnung (EG) Nr. 975/19996 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 976/19997 des Rates, die die Rechtsgrundlage der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bilden, am 31. Dezember 2006 abgelaufen sind, sind spezifische finanzielle Mittel und ein in sich geschlossenes Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen und zugleich eine Ergänzung zur humanitären Hilfe und zu den Finanzierungsinstrumenten für die langfristige Entwicklung und Zusammenarbeit darstellen.
(10) Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung ist so konzipiert, dass sie die übrigen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom politischen Dialog über diplomatische Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografisch und thematisch ausgerichteter Programme, reichen. Darüber hinaus wird sie die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des neuen Instruments für Stabilität ergänzen.
(11) Zusätzlich und in Ergänzung zu den Maßnahmen, die mit den Partnerländern im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbart wurden, die über das Heranführungsinstrument, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Cotonou-Abkommen mit den AKP-Ländern und das Instrument für Stabilität erfolgt, leistet die Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung Hilfe, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale und nationale Menschenrechts- und Demokratisierungsprobleme angegangen werden.
(12) Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in diese verschiedenen Instrumente einbezogen werden, wird die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung darüber hinaus dank ihres globalen Charakters und ihrer Unabhängigkeit von der Zustimmung von Drittlandbehörden eine eigene komplementäre Rolle spielen. Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen und bietet die nötige Flexibilität, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder innovative Maßnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus werden so Gemeinschaftskapazitäten für die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden, noch krisenbezogen sind, möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in einer Reihe von Drittländern beinhalten. Die Verordnung bietet den notwendigen Rahmen für Maßnahmen wie unabhängige EU-Wahlbeobachtungsmissionen, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.
(13) Die 2001 festgelegten "Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und den Mitgliedstaaten im Bereich der externen Hilfe" betonen das Erfordernis einer verstärkten Koordinierung der Außenhilfe der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weltweit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre jeweiligen Hilfemaßnahmen ergänzen.
(14) Relevanz und Tragweite der Gemeinschaftshilfe für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte erfordern, dass die Kommission einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament anstrebt.
(15) Die Kommission muss während des Programmierungsprozesses so früh wie möglich Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Geber und Akteure konsultieren, um diesen ihren jeweiligen Beitrag zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Hilfemaßnahmen einander so gut wie möglich ergänzen.
(16) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf unvorhergesehene Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit ihres Engagements für Demokratie und Menschenrechte in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken. Dazu muss die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Sondermaßnahmen zu beschließen, die nicht unter die Strategiepapiere fallen. Dieses Instrument für die Verwaltung der Hilfe entspricht demjenigen, das in den übrigen Finanzierungsinstrumenten für die Außenhilfe enthalten ist.
(17) In der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bildet.
(18) Es ist dafür zu sorgen, dass das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang "Menschenrechte und Demokratisierung" und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet, weiter finanzielle Unterstützung erhält, wenn die Geltungsdauer des derzeit als Rechtsgrundlage für die Finanzierung dienenden Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung8 Ende 2006 abgelaufen ist.
(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.
(20) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Ziele und Geltungsbereich
Artikel 1
Ziele
- 1. Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte eingeführt, in dessen Rahmen die Gemeinschaft entsprechend der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern Hilfe erbringen wird, um zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen.
- 2. Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:
- a) stärkere Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten dort, wo diese am meisten gefährdet sind, und solidarische Unterstützung der Opfer von Repression und Misshandlung
- b) Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung der Menschenrechte und demokratischer Reformen, bei der Verbesserung der politischen Partizipation und Vertretung und bei der Unterstützung der Konfliktprävention
- c) Unterstützung des internationalen Rahmens für den Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung der Demokratie
- d) Stärkung des Vertrauens in demokratische Wahlprozesse durch weiteren Ausbau der Wahlbeobachtung und -unterstützung
Artikel 2
Geltungsbereich
- 1. Gestützt auf die Artikel 1 und 3 wird die Gemeinschaftshilfe in folgenden Bereichen erbracht:
- a) Unterstützung der Demokratie und der Demokratisierungsprozesse, vor allem durch die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei
- i) der Entwicklung der politischen Partizipation und Vertretung der Bürger, der Förderung des zivilgesellschaftlichen Dialogs und der zivilgesellschaftlichen Zusammenarbeit und der Unterstützung des Empowerments marginalisierter Bevölkerungsgruppen
- ii) der Förderung partizipatorischer Entscheidungsprozesse auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und der Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen am zivilgesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben
- iii) der Förderung der gegenseitigen Achtung und des Pluralismus auf zivilgesellschaftlicher wie auf politischer Ebene durch die Unterstützung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, unabhängiger und verantwortungsbewusster Medien, eines ungehinderten Informationszugangs und der Vereinigungsfreiheit
- iv) der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Förderung rechtlicher Reformen, der Unabhängigkeit der Justiz und der Bekämpfung der Straffreiheit sowie der Leistung eines Beitrags zur Schaffung vorläufiger Gerichts- und Schlichtungsmechanismen, einschließlich einer Unterstützung für die Errichtung und den Betrieb internationaler Adhoc-Gerichte und des Internationalen Strafgerichtshofs
- v) der Unterstützung von Reformen zur Einführung einer effektiven demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über den Sicherheitsbereich, und bei der Förderung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen
- vi) der Anwendung von Konzepten der Konfliktprävention und -beilegung, um gewalttätige Konflikte zu verhüten, die Ursachen anzugehen und geeignete demokratische Prozesse für die Kanalisierung unterschiedlicher Interessen und den Umgang damit zu entwickeln
- b) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen Verträgen über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verkündet werden. Dies beinhaltet Unterstützung seitens der Zivilgesellschaft für
- i) die Abschaffung der Todesstrafe, die Verhinderung von Folter und Misshandlung und die Rehabilitation der Opfer von Folter und Menschenrechtsverletzungen
- ii) Menschenrechtsverteidiger
- iii) die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie jeglicher Diskriminierung
- iv) Minderheiten, ethnische Gruppen und indigene Völker;
- v) die Rechte von Frauen
- vi) die Rechte von Kindern
- vii) die Kernarbeitsnormen
- viii) die allgemeine und berufliche Bildung und die Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie
- c) Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung der Demokratie, insbesondere durch
- i) die Unterstützung spezifischer internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit und Demokratie
- ii) die Förderung der Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen
- iii) die Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts
- d) Aufbau des Vertrauens in demokratische Wahlprozesse, insbesondere durch
- i) den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union
- ii) einen Beitrag zum Aufbau von Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung von Initiativen zur Stärkung der Wahlbeteiligung und des Vertrauens in den Wahlprozess
- a) Unterstützung der Demokratie und der Demokratisierungsprozesse, vor allem durch die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei
- 2. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern sowie die Konfliktprävention werden, soweit angebracht, in alle in dieser Verordnung genannten Hilfemaßnahmen einbezogen.
- 3. Die Hilfemaßnahmen können auf globaler oder regionaler Ebene oder in den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt werden. Die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführten Hilfemaßnahmen müssen in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern stehen.
Artikel 3
Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftshilfe
- 1. Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung ergänzt die Hilfe, die auf der Grundlage der Verordnungen über das Instrument für Heranführungshilfe, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits10 und des Instruments für Stabilität erbracht wird. Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung wird erbracht, soweit keine angemessene Hilfe auf der Grundlage der genannten Instrumente möglich ist, oder falls im Rahmen dieser Verordnung wirksamere Hilfe erbracht werden kann.
- 2. Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Gemeinschaft und insbesondere mit den Zielen der oben genannten Instrumente sowie mit anderen relevanten Gemeinschaftsmaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union vereinbar sind.
- 3. Um die Wirksamkeit und Kohärenz der Hilfemaßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu verstärken, wird die Kommission sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch bei der Durchführung vor Ort auf eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten hinwirken. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklusses, insbesondere während der Durchführung, und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmierungsprozessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten dar.
- 4. Die Kommission strebt einen regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament an.
- 5. Die Kommission führt mit der Zivilgesellschaft einen Dialog über die Umsetzung der Ziele dieser Verordnung.
Titel II
Durchführung
Artikel 4
Allgemeiner Durchführungsrahmen
Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird durch folgende Maßnahmen erbracht:
- a) Strategiepapiere und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen
- b) Jahresaktionsprogramme
- c) Sondermaßnahmen
Artikel 5
Strategiepapiere und deren überarbeitete Fassungen
- 1. In den Strategiepapieren sind der grundlegende Ansatz der Gemeinschaft für die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung, die Prioritäten der Gemeinschaft, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner dargelegt.
- 2. In den Strategiepapieren sind die für die Finanzierung in Frage kommenden vorrangigen Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren ausgeführt. Außerdem enthalten die Strategiepapiere die vorläufige Mittelzuweisung (Mittel insgesamt und aufgeschlüsselt nach vorrangigen Bereichen sowie eventuell in Form einer Spanne).
- 3. Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 angenommen. Sie erstrecken sich ausschließlich auf die Geltungsdauer dieser Verordnung. Die Strategiepapiere werden zum Ende der ersten Hälfte der Geltungsdauer und falls erforderlich auch ad hoc überprüft.
- 4. Die Kommission und Mitgliedstaaten sprechen sich zu einem frühen Zeitpunkt des Programmierungsprozesses untereinander sowie mit den anderen Gebern und Akteuren einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft ab, um in ihrer Zusammenarbeit auf Komplementarität hinzuwirken.
Artikel 6
Jahresaktionsprogramme
- 1. Unbeschadet des Artikels 7 nimmt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Strategiepapiere und deren überarbeiteten Fassungen Jahresaktionsprogramme an.
- 2. In den Jahresaktionsprogrammen sind die Ziele, die Aktionsfelder, die erwarteten Ergebnisse, die Managementverfahren und das geplante Finanzierungsvolumen festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. Die Ziele sind messbar und haben zeitlich gebundene Benchmarks.
- 3. Die Jahresaktionsprogramme und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 angenommen. In Fällen, in denen die Änderungen nicht mehr als 20 % des für das Jahresaktionsprogramm zugewiesenen Gesamtbetrags betreffen, werden sie von der Kommission beschlossen. Sie unterrichtet den in Artikel 16 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Änderungen.
- 4. Wurde ein Jahresaktionsprogramm noch nicht angenommen, kann die Kommission ausnahmsweise nach den für Jahresaktionsprogramme geltenden Regeln und Verfahren auf der Grundlage des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers Maßnahmen beschließen, die nicht in einem Jahresaktionsprogramm vorgesehen sind.
Artikel 7
Sondermaßnahmen
- 1. Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission unbeschadet des Artikels 5 Sondermaßnahmen erlassen, die nicht in einem Strategiepapier vorgesehen sind.
- 2. Für die Sondermaßnahmen sind deren Ziele und Aktionsfelder, die erwarteten Ergebnisse und das geplante Finanzierungsvolumen festzulegen. Die zu finanzierenden Maßnahmen sind zu beschreiben, wobei die Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge und ein vorläufiger Zeitplan für die Durchführung anzugeben sind.
- 3. Liegen die Kosten für diese Maßnahmen über 5 Mio. EUR, erlässt die Kommission diese nach dem in Artikel 16 Absatz 2 beschriebenen Verfahren.
- 4. Betragen die Kosten für die Sondermaßnahmen weniger als 5 Mio. EUR, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach der Beschlussfassung über die genehmigten Maßnahmen.
Artikel 8
Unterstützende Maßnahmen
- 1. Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt, kann auch die Kosten von Vor- und Nachbereitungs-, Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind (z.B. Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, die für die Programmverwaltung erforderlich sind). Außerdem kann sie gegebenenfalls die Ausgaben für Maßnahmen decken, die den Gemeinschaftscharakter der Hilfemaßnahmen besonders hervorheben oder mit denen der breiten Öffentlichkeit in den betreffenden Ländern die Ziele und Ergebnisse der Hilfemaßnahmen erläutert werden sollen.
- 2. Die Gemeinschaftshilfe erstreckt sich auch auf die Ausgaben in den Delegationen der Kommission, die bei der Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen anfallen.
- 3. Unterstützende Maßnahmen, die nicht in den in Artikel 5 genannten Strategiepapieren vorgesehen sind, beschließt die Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4.
Artikel 9
Förderfähigkeit
- 1. Unbeschadet des Artikels 13 kommen die folgenden Einrichtungen und Akteure zu Zwecken der Umsetzung der in Artikel 6 und Artikel 7 genannten Hilfemaßnahmen für eine finanzielle Hilfe nach dieser Verordnung in Betracht:
- a) Organisationen der Zivilgesellschaft, Basisorganisationen (Communitybased Organisations - CBO) und deren nationale, regionale und internationale Verbundnetze;
- b) öffentliche oder private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren nationale, regionale und internationale Verbundnetze;
- c) internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen;
- d) natürliche Personen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.
- 2. Andere, nicht in Absatz 1 genannte Einrichtungen und Akteure können eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 10
Verwaltung
- 1. Die nach dieser Verordnung finanzierten Hilfemaßnahmen werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates11 und etwaiger Änderungen zentral oder in gemeinsamer Verwaltung mit internationalen Organisationen durchgeführt.
- 2. Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen.
Artikel 11
Mittelbindungen
- 1. Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen, die die Kommission in Einklang mit den Artikeln 6, 7 und 8 trifft.
- 2. Die Gemeinschaftshilfe kann unter anderem folgende Rechtsformen annehmen:
- a) Zuschussvereinbarungen, Entscheidungen der Kommission über die Gewährung von Zuschüssen oder Beitragsvereinbarungen
- b) Vereinbarungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
- c) Beschaffungsaufträge
- d) Arbeitsverträge
Artikel 12
Art der Finanzierungsmaßnahmen
- 1. Die Gemeinschaftshilfe kann folgende Formen annehmen:
- a) Projekte und Programme;
- b) Zuschüsse für Projekte, die von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen eingereicht wurden;
- c) Zuschüsse zu den Betriebskosten des Europäischen Interuniversitären Zentrums für Menschenrechte und Demokratisierung (EIUC), insbesondere für das Programm des Europäischen Masterstudiengangs "Menschenrechte und Demokratisierung" und des Stipendienprogramms der EU und der UN, uneingeschränkt zugänglich für Staatsangehörige aus Drittländern, und anderer Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierungsprozesse;
- d) Beiträge zu internationalen Fonds wie jenen, die von internationalen oder regionalen Organisationen geführt werden
- e) Personal und Sachmittel für die wirksame Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen
- f) öffentliche Aufträge gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates12.
- 2. Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:
- a) die Mitgliedstaaten und ihre Gebietskörperschaften und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen
- b) jedes andere Geberland und insbesondere dessen öffentliche und halböffentliche Einrichtungen
- c) internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen
- d) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nicht staatliche Akteure
- 3. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern unterstützt werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.
- 4. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates als zweckgebundene Einnahmen verwendet.
- 5. Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates genannten Einrichtungen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, übertragen.
Artikel 13
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln
- 1. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Beitrittsstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und allen juristischen Personen mit Sitz in einem dieser Staaten offen.
Zusätzlich zu den aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, ebenfalls allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes gemäß der Klassifikation des OECD-Entwicklungsausschusses sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem Entwicklungsland offen. Die Kommission veröffentlicht die von dem OECD-Entwicklungsausschuss erstellte Liste der Entwicklungsländer und hält sie mittels regelmäßiger Überprüfungen auf dem neuesten Stand
- 2. Außerdem steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als den in Absatz 1 genannten Ländern offen sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land, sofern mit diesen Ländern ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart wurde. Ein solcher gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe wird gewährt, wenn ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang zu seinen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen eröffnet.
Die Gewährung eines solchen gegenseitigen Zugangs erfolgt mittels eines Beschlusses, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte regionale Ländergruppe betrifft. Ein solcher Beschluss erfolgt gemäß den in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Verfahren und gilt für mindestens ein Jahr.
- 3. Des Weiteren können alle internationalen Organisationen an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, teilnehmen
- 4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 lassen hinsichtlich der Ziele der durchzuführenden Maßnahmen die Beteiligung der Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Standorts für eine Teilnahme in Betracht kommen, unberührt.
- 5. Die Staatsangehörigkeit der Sachverständigen spielt keine Rolle. Dies lässt allerdings die qualitativen und finanziellen Anforderungen der Vergabevorschriften der Gemeinschaft unberührt.
- 6. Erfolgt die Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zentral und indirekt im Wege der Befugnisübertragung an durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, an internationale oder innerstaatliche öffentliche Einrichtungen oder an privatrechtliche in öffentlichem Auftrag tätig werdende Einrichtungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, so können alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines der Länder mit Zugang zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen von Absatz 1 oder eines anderen Landes, das nach den Bestimmungen und Verfahren der beauftragten Einrichtung teilnahmeberechtigt ist, sowie alle juristischen Personen mit Sitz in den vorgenannten Ländern an den Auftrags- und Zuschussvergabeverfahren der beauftragten Einrichtung teilnehmen.
- 7. Bezieht sich die Gemeinschaftshilfe auf eine Maßnahme, die von einer internationalen Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen nach Artikel 1 in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen offen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen der betreffenden internationalen Organisation berücksichtigt werden können, wobei für eine Gleichbehandlung aller Geber gesorgt wird. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen, Materialien und Sachverständige.
- 8. Bezieht sich die Gemeinschaftshilfe auf eine Maßnahme, die von einem Drittland unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder von einer regionalen Organisation oder von einem Mitgliedstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen nach diesem Artikel in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen offen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des betreffenden Drittlandes, der regionalen Organisation oder des Mitgliedstaats berücksichtigt werden können. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen, Materialien und Sachverständige.
- 9. Alle Lieferungen und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Auftrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Land haben. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff "Ursprung" ist im Zollrecht der Gemeinschaft in den Bestimmungen über die Ursprungsregeln definiert.
- 10. In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Ländern mit langjährigen wirtschaftlichen, handelspolitischen und geografischen Bindungen mit den Nachbarländern oder aus Drittländern und den Erwerb und die Nutzung von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.
- 11. Als Ausnahmegründe gelten die Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder, Notfälle oder die Tatsache, dass die Durchführung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme durch die Anwendung der Bestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme erheblich erschwert oder gar verhindert würde.
- 12. Bei der Vergabe von Aufträgen wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- 1. Alle Vereinbarungen und Verträge nach dieser Verordnung enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates13, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 des Rates14 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates15.
- 2. In den Vereinbarungen und Verträgen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen oder Verträgen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.
Artikel 15
Bewertung
- 1. Die Kommission verfolgt und überprüft die Durchführung ihrer Programme und bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der Programmierung, um sich zu vergewissern, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen aussprechen zu können.
- 2. Die Kommission übermittelt dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament ihre Bewertungsberichte zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können eine Erörterung spezifischer Bewertungsergebnisse in dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Ausschuss beantragen. Die Schlussfolgerungen werden bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung berücksichtigt.
- 3. Die Kommission bezieht alle Beteiligten in angemessener Weise in die Bewertungsphase der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ein. Des Weiteren können gemeinsame Bewertungen mit Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen vorgenommen werden.
Titel III
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie, nachstehend als "Ausschuss" bezeichnet, unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates16 unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates wird auf 30 Tage festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 4. Die Protokolle der Sitzungen des Ausschusses werden dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.
Artikel 17
Jahresbericht
- 1. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Hilfemaßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung und Resultate der Hilfe und soweit wie möglich auch über die wichtigsten sichtbaren Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird fester Bestandteil des Jahresberichts über die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit und Außenhilfe der Gemeinschaft und der Jahresberichts der Europäischen Union zur Menschenrechtslage sein.
- 2. Der Jahresbericht enthält Informationen zu den im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen, Informationen über die Beteiligung der betreffenden Partner und Angaben zur Durchführung des Haushaltsplans in Bezug auf die Mittelbindungen und die Zahlungen, aufgeschlüsselt nach globalen, regionalen und länderbezogenen Maßnahmen, und zu den einzelnen Maßnahmebereichen. Im Jahresbericht wird bewertet, inwieweit durch die Gemeinschaftshilfe die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht wurden.
Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007 - 2013 auf 1 103 702 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau 2007 - 2013 gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 19
Überprüfung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem sie die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Legislativvorschlag mit den erforderlichen Änderungen des Instruments bei.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
3 Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, KOM (1995) 216 vom 23. Mai 1995.
4 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
5 Die Internationale Charta der Menschenrechte umfasst die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.
6 ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).
7 ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).
8 ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.
9 ABl. C 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
11 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
12 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
13 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
14 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
15 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
16 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Finanzbogen
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