Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. März 20011, 15. November 20012, 19. Juni 20033 und 26. Mai 20054 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu dem Sechsten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren5,
- - unter Hinweis auf das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen vom 26. Juni 19976, die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen7, den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten8 sowie vom Europäischen Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommene EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des Handels damit9,
- - unter Hinweis auf die vom Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen auf seiner Tagung vom 3. Oktober 2005 angenommenen Schlussfolgerungen10, worin die Unterstützung der Europäischen Union für ein internationales Abkommen über den Waffenhandel innerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen zur Festlegung gemeinsamer verbindlicher Standards für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen zum Ausdruck gebracht wurde,
- - unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit kleinen und leichten Waffen unter allen Aspekten, das im Juli 2005 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die zweite zweijährliche Staatenkonferenz der Vereinten Nationen zur Bewertung der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit kleinen und leichten Waffen unter allen Aspekten, die vom 11. bis 15. Juli 2005 abgehalten wurde,
- - unter Hinweis auf die Annahme des internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung von illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen11,
- - unter Hinweis auf das Protokoll von 2001 gegen die illegale Produktion und den Handel mit Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition ("UN-Feuerwaffenprotokoll")12, das am 6. Juli 2005 in Kraft getreten ist,
- - unter Hinweis auf die Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen, die vom 26. Juni bis 7. Juli 2006 stattfinden soll, und die Notwendigkeit, diese Konferenz und ihre Nachbereitung zu einem vollen Erfolg werden zu lassen,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. erfreut über die zunehmende internationale Unterstützung für ein rechtsverbindliches internationales Abkommen über den Waffenhandel, um Waffenlieferungen zu verbieten, die eine Gefahr für die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht bedeuten oder die Stabilität von Ländern oder Regionen bedrohen oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie zum Ausbruch oder zur Eskalation bewaffneter Konflikte beitragen,
B. in der Erwägung, dass der illegale Waffenhandel den Terrorismus und Drogenhandel versorgt; in der Erwägung, dass er zu Zerstörung und zur Verbreitung von Mord und Korruption führt; in der Erwägung, dass er das organisierte Verbrechen und damit Entführungen und Gewalttaten unterstützt und die öffentliche Sicherheit untergräbt; in der Erwägung, dass er internationalen terroristischen Organisationen, die Demokratie verhindern wollen und Dogmatismus und Intoleranz fördern, Auftrieb gibt,
C. unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die unnötiges menschliches Leid verursachen, bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärfen, den Terrorismus begünstigen, eine nachhaltige Entwicklung, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit untergraben und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht mitverantwortlich sind,
D. unter Bekräftigung seiner Absicht, das UN-Aktionsprogramm zu stärken und Regierungen dazu zu bewegen, sich im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Rechtsvorschriften auf rechtsverbindliche Normen über die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (einschließlich Waffenvermittlungstätigkeit und Waffenlieferungen) zu einigen; mit entschiedener Unterstützung des Rufs nach Bereitstellung internationaler finanzieller und technischer Hilfe nach den Bestimmungen von Abschnitt III Paragraph 6 des UN-Aktionsprogramms,
E. in der Überzeugung, dass es für die internationale Gemeinschaft an der Zeit ist, gegen die Verbreitung und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen durch rechtsverbindliche internationale Normen vorzugehen, die auf der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts einschließlich der Menschenrechte und des internationalen humanitären Rechts basieren,
F. besorgt darüber, dass Munition und Sprengstoffe aus dem Geltungsbereich des internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung von illegalen Kleinwaffen und Leichtwaffen ausgenommen wurden, sowie über den nicht rechtsverbindlichen Charakter des Instruments,
G. in dem Bedauern, dass bei den umfassenden Konsultationen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen nur schleppend Fortschritte erreicht werden, und im Bedauern über das Fehlen einer klaren Verpflichtung zur Aushandlung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments über Waffenvermittlungstätigkeiten,
H. betont, dass das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen nach strengen nationalen Regelungen und Verfahren, die für alle Kleinwaffen und leichten Waffen gelten, und mit den bestehenden Verpflichtungen der Staaten und dem einschlägigen internationalen Recht zu bewerten, unter besonderer Berücksichtigung der Gefahr, dass diese Waffen in illegale Handelskanäle abgezweigt werden,
I. in der Überzeugung, dass die angemessene Einbeziehung von Strategien zur Eindämmung und Überwachung des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zum festen Bestandteil internationaler Programme zur Konfliktverhütung und für friedensschaffende Maßnahmen nach Konflikten werden muss,
J. in Würdigung und Unterstützung der laufenden Kampagnen, die Organisationen der Zivilgesellschaft zu diesem Thema durchführen,
- 1. fordert die Mitgliedstaaten der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen 2006 auf, sich in Einklang mit ihren bestehenden Verpflichtungen gemäß internationalem, regionalem und nationalem Recht auf eine Reihe globaler Grundsätze betreffend Waffentransfers zu einigen, einschließlich einer Verpflichtung, auf Waffenlieferungen zu verzichten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Menschenrechtsverletzungen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begünstigen oder regionale oder nationale Instabilität und bewaffnete Konflikte fördern;
- 2. fordert die internationale Staatengemeinschaft nachdrücklich auf, direkt nach der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen 2006 Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Waffenhandel im Rahmen der Vereinten Nationen aufzunehmen, um ein rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung von Waffenlieferungen gemäß der Definition in der vorherigen Ziffer zu schaffen;
- 3. fordert die Teilnehmerstaaten an der Überprüfungskonferenz 2006 dazu auf, sich mit der humanitären und entwicklungspolitischen Dimension des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zu befassen angesichts der Bedeutung der Zusammenhänge zwischen dem illegalen Handel, der Verbreitung und dem Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen einerseits und Entwicklung, Armutsbekämpfung und humanitärer Hilfe andererseits; fordert daher eine angemessene Einbeziehung der Programme und Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in internationale, regionale und nationale Strategien für Entwicklung und Armutsbekämpfung;
- 4. betont, dass bereits bestehende internationalrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Waffenlieferungen, insbesondere im Zusammenhang mit Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht, kodifiziert werden sollten;
- 5. fordert alle Unterzeichner des UN-Feuerwaffenprotokolls auf, dieses zu ratifizieren und es unverzüglich in nationales Recht umzusetzen;
- 6. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Verstöße gegen Waffenembargos (einschließlich finanzieller oder logistischer Unterstützung) zu einem Straftatbestand gemäß nationalem Recht zu machen;
- 7. betont, dass Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Streitkräfte, der Vollstreckungsbehörden und des Strafjustizwesens zu einem Klima der Sicherheit beitragen können, in dem die Bürger nicht mehr die Notwendigkeit verspüren, Feuerwaffen zu besitzen;
- 8. vertritt die Ansicht, dass nationale Rechtsvorschriften durchgesetzt werden sollten, um auswärts operierende Militär- und Sicherheitsdienste zu kontrollieren, und dass dort, wo solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, sie entwickelt und angewandt werden sollten, um eine bessere Kontrolle und Verantwortung dieses wachsenden Sektors zu gewährleisten;
- 9. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Verhaltenskodex für Vollzugsbeamte13 sowie die Grundsätze der Anwendung von Gewalt und Schusswaffen durch Vollzugsbeamte14 in nationales Recht umzusetzen;
- 10. empfiehlt den Regierungen nachdrücklich:
- a) Zivilpersonen den nicht genehmigten Besitz und die Verwendung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie automatischen und teilautomatischen Gewehren und Maschinengewehren zu verbieten;
- b) Informations- und Austauschprogramme zwischen Staaten, die in Fragen betreffend die Kontrolle des Besitzes von Kleinwaffen und leichten Waffen durch Zivilpersonen zusammenarbeiten wollen, zu entwickeln;
- c) sich mit der Frage zu befassen, wie die überhand nehmende und unerwünschte Nachfrage nach Kleinwaffen und leichten Waffen in der Gesellschaft verringert werden kann, und in diesem Sinne Programme und Maßnahmen zur Verringerung dieser Nachfrage zu fördern, um Gewalt und Unsicherheit im städtischen und ländlichen Raum zu verhüten und zu verringern, und sich dabei auf die Gruppen zu konzentrieren, die besonders von Gewalt im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen betroffen sind;
- 11. fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, nationale Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie automatischen und halbautomatischen Maschinengewehren auszuarbeiten und den Erwerb von Waffen durch Personen zu verhindern, die für ihre Gewaltbereitschaft, insbesondere im Hinblick auf häusliche Gewalt, auffällig geworden sind, oder die im Zusammenhang mit Waffenhandel oder Verstößen gegen Waffenkontrollvorschriften bereits straffällig geworden sind;
- 12. fordert die Mitgliedstaaten des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen und des zukünftigen Internationalen Abkommens über den Waffenhandel auf, Programme für technische Unterstützung zu entwickeln, um alle Drittstaaten oder regionalen Organisationen zu unterstützen, die gesetzliche Kontrollen zur Regulierung des Waffenhandels einführen wollen;
- 13. fordert dieselben Mitgliedstaaten auf, Berichts- und Überwachungsmechanismen zu entwickeln, um Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen;
- 14. fordert die EU-Delegation auf, bei der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für die in dieser Entschließung vertretenen Grundsätze und Empfehlungen einzutreten;
- 15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Parlamentarischen Forum für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie der Versammlung der Interparlamentarischen Union zu übermitteln.
1 ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 311.
2 ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 587.
3 ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 136.
4 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0204.
5 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0436.
6 Vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 26. Juni 1997 angenommen.
7 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
8 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
9 Rat der Europäischen Union, 5319/06, 13. Januar 2006.
10 Rat der Europäischen Union, 2678. Tagung, Luxemburg, 3. Oktober 2005.
11 A/60/463 (L.55) Beschluss vom 8. Dezember 2005
12 Von der Vollversammlung durch Resolution 055/255 im Mai 2001 angenommen.
13 Von der Vollversammlung durch Resolution 034/169 vom 17. Dezember 1979 angenommen.
14 Vom Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung von Sträflingen, 27. August 1990 bis 7. September 1990, angenommen.