A. Zielsetzung:
- - Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften vom 23. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 79).
- - Umsetzung der Lieferverbote für Rüstungsgüter sowie der Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die in Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union mit länder- und personenbezogenen Sanktionen vorgesehen sind.
B. Lösung:
- Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
C. Alternativen:
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte:
- Keine
E. Sonstige Kosten:
- Mit der von der Europäischen Union vorgegebenen Einführung einer Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte entstehen der Wirtschaft Kosten für die Beantragung von Einzel- oder Pauschalgenehmigungen. Lieferverbote und Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Rüstungsgüter aus anderen Gemeinsamen Standpunkten wurden bisher administrativ dadurch umgesetzt, dass Genehmigungen nur in den von den Sanktionen vorgesehenen Ausnahmefällen erteilt wurden. Durch die Aufnahme in die Außenwirtschaftsverordnung entstehen der Wirtschaft zusätzliche Kosten, soweit Genehmigungspflichten für Handlungen Deutscher im Ausland eingeführt werden. Der Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände in Bezug auf Rüstungsgüter für die länderbezogenen Sanktionen ist aber vergleichsweise gering. Die Höhe der jeweiligen Kosten ist daher nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. Juni 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 27. Mai 2006 im Bundesanzeiger Nr. 99 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.07.06
Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ... 2006
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457), § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und § 34 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2006 (BAnz. S. 2647), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum 2. Titel von Kapitel IV wird wie folgt gefasst:
"2. Titel: Handels- und Vermittlungsgeschäfte"
- b) Nach Kapitel VII wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIa Besondere Beschränkungen gegen Somalia 69a Kapitel VIIb Besondere Beschränkungen gegen Ruanda 69b Kapitel VIIc Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone 69c Kapitel VIId Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus 69d Kapitel VIIe Besondere Beschränkungen gegen Irak 69e Kapitel VIIf Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo 69f Kapitel VIIg Besondere Beschränkungen gegen Liberia 69g Kapitel VIIh Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe 69h Kapitel VIIi Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar 69i Kapitel VIIj Besondere Beschränkungen gegen Côte d"Ivoire 69j Kapitel VIIk Besondere Beschränkungen gegen Sudan 69k Kapitel VIIl Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan 69l Kapitel VIIm Besondere Kostenregelungen 69m Kapitel VIII Ordungswidrigkeiten und Straftaten 70 - 70a Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 - 72"
- a) Die Angabe zum 2. Titel von Kapitel IV wird wie folgt gefasst:
- 2. § 4c AWV wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
8. Handels- und Vermittlungsgeschäft: das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern;
- b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- a) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
- 3. In Kapitel IV wird die Angabe "2. Transithandel" durch die Angabe "2. "Handels- und Vermittlungsgeschäfte" ersetzt.
- 4. § 40 AWV wird wie folgt gefasst:
§ 40 Beschränkung nach § 5 AWG
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist."
- 5. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
§ 41 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist.
§ 42 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG Die §§ 40 und § 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
- 1. das Käufer- oder Bestimmungsland a) ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach §§ 69f ff. verboten ist oder b) ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder
- 2. sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
- a) Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
- b) Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste
- c) Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste
- d) Mörser mit einem Kaliber von unter 100mm oder
- e) Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100mm."
- 6. In § 43a Satz 1 AWV werden die Worte "als Transithändler" durch die Worte "im Rahmen eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts" ersetzt.
- 7. Kapitel VIIa bis VIIe werden wie folgt gefasst und folgende Kapitel VIIf bis VIIl angefügt:
Kapitel VIIa
Besondere Beschränkungen gegen Somalia§ 69a
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992 und 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmter nichtletaler militärischer Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses. Der Verkauf und die Ausfuhr bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Ruanda§ 69b
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 918 (1994) vom 17. Mai 1994 und 1011 (1995) vom 19. August 1995 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Ruanda vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter für die Regierung Ruandas. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Ruanda verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIc
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone§ 69c
Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für der Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra Leone und für Ausfuhren, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für deutsche Staatsangehörige in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sierra Leone verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus§ 69d
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 und 1373 (2001) vom 16. Januar 2002 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 35), oder in der Liste nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 64) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten. die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIe
Besondere Beschränkungen gegen Irak§ 69e
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1483 (2003) vom 7. Juli 2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511(2003) des Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates benötigt werden. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIf
Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo§ 69f
Beschränkungen aufgrund der Resolution 1493 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2003 (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten:
- a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben oder
- b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ("étatmajor intégré") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder
- c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
- 2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo ("MONUC") oder
- 3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Demokratische Republik Kongo verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIg
Besondere Beschränkungen gegen Liberia§ 69g
Beschränkungen aufgrund der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2003 (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Liberia vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie oder zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, sowie für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Liberia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIh
Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe§ 69h
Beschränkungen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 GASP vom 9. Februar 2004 mit restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Simbabwe vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitäre Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Simbabwe verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen Kapitel VIIi Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar § 69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2004/423/GASP vom 26. April 2004 mit restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder für Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/ Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIj
Besondere Beschränkungen gegen Côte d"Ivoire§ 69j
Beschränkungen auf Grund der Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d"Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d"Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
- 2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist oder
- 3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d"Ivoire ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die vorübergehend nach Côte d"Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d"Ivoire hat, zu erleichtern. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft müssen in diesen Fällen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Côte d"Ivoire verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan§ 69k
Beschränkungen aufgrund der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. März 2005 (Kapitel VII der Charta) und des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/31/GASP
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sudan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, oder für Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sudan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIl
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan§ 69l
Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2005/792/GASP vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Usbekistan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, oder
- 2. Güter für die Sicherheitskräfte in Usbekistan durch Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation "Enduring Freedom" (OEF) leisten.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Usbekistan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
- 1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten:
- 8. Das bisherige Kapitel VIIe wird zu Kapitel VIIm und der bisherige § 69o wird zu § 69m.
- 9. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,"
- b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende neue Nummer 12 wird angefügt:
"12. entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- 10. § 70a wird wie folgt gefasst:
" § 70a Straftaten
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 69a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69b Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, entgegen § 69e Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69j Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter verkauft, ausführt oder ausführen lässt,
- 2. ohne Genehmigung nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69c Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69e Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter verkauft, ausführt oder ausführen lässt,
- 3. entgegen § 69f Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69j Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
- 4. ohne Genehmigung nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt."
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 a, Nr. 3 bis 6 und 9a treten am 29. Juli 2006 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften vom 23. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 79) in das deutsche Recht. Außerdem werden Lieferverbote für Rüstungsgüter sowie Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die in Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union mit länder- und personenbezogenen Sanktionen vorgesehen sind, in die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) übernommen. Diese Verbote wurden bisher administrativ dadurch umgesetzt, dass Genehmigungen nicht erteilt wurden. Da die Gemeinsamen Standpunkte auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfassen, ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.
Die Vorgaben der Gemeinsamen Standpunkte sind für die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten verbindlich. Soweit die Gemeinsamen Standpunkte - mangels Kompetenz der EU - nicht durch Verordnungen der EG umgesetzt werden, hat daher die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen.
- 1. Ziel des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP ist gemäß dessen Artikel 1 Abs. 1 eine Überwachung der Waffenvermittlungsgeschäfte, um eine Umgehung der von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa verhängten Embargos für Waffenausfuhren sowie der Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu verhindern.
Bisher sind nach deutschem Recht nur Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Kriegswaffen gemäß § 4a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) genehmigungspflichtig. Diese Regelung wurde 1978 eingeführt, um - vor allem zur Wahrung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland - zu verhindern, dass von der Bundesrepublik Deutschland aus internationaler Waffenhandel betrieben wird.
Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP wird die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte nun auf alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) ausgeweitet. Dadurch wird die bisherige Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte in § 40 AWV ersetzt. In § 4c Nr. 8 AWV wird eine Definition von Handels- und Vermittlungsgeschäften eingeführt, die sich eng an Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP anlehnt, der seinerseits § 4a KWKG nachgebildet ist. Die Definition von Transithandelsgeschäften im bisherigen § 4c Nr. 8 AWV wird wegen der Meldepflichten nach §§ 60 und 66 AWV beibehalten.
Neben der Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Kriegswaffen gemäß der Kriegswaffenliste - Anlage zum KWKG - in § 4a KWKG besteht damit eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für nicht in der Kriegswaffenliste genannte Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV). Zuständige Genehmigungsbehörde bleibt das bereits bisher für Genehmigungen für Transithandelsgeschäfte zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP bezieht sich die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte nur auf Güter, die sich in einem Drittland gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG, also außerhalb der EU befinden, und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen. Nicht erfasst wird damit die Vermittlung von Gütern, die sich in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat befinden.
Die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte gem. den neuen §§ 4c Nr. 8, 40 ff. AWV orientiert sich speziell bei den genehmigungspflichtigen Handlungen inhaltlich weitgehend an Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP, der § 4a Absatz 1 und 2 KWKG nachgebildet ist. Auf Grund dieser engen Anlehnung kann § 4a KWKG daher zur Auslegung herangezogen werden. Im Unterschied zur Genehmigungspflicht nach § 40 AWV entfällt eine Genehmigungspflicht nach § 41 Abs. 2 AWV dann, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist.
Sicherheitspolitisch ist es nicht mehr erforderlich, die Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte für sämtliche Dual-Use-Güter gemäß Teil I Abschnitt B oder C der Ausfuhrliste im bisherigen § 40 Abs. 2 AWV beizubehalten. Es ist vielmehr ausreichend, im neuen § 41 AWV eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für die besonders sensiblen Dual-Use-Güter gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1) vorzusehen. Dabei sieht der neue § 41 AWV die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Dual-Use-Güter gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 unter denselben Voraussetzungen wie bei nicht in der Kriegswaffenliste genannten Gütern von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) vor.
Artikel 2 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP legt den Mitgliedsstaaten nahe, die Genehmigungspflicht auch auf Vermittlungstätigkeiten im Ausland auszudehnen. Für bestimmte Sachverhalte wird dies in § 42 AWV aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit bestimmten Käufer- und Bestimmungsländern und mit Gütern aufgegriffen, die besonders gefährdend sind. Damit soll einerseits eine Umgehung der Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie der Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verhindert (§ 42 Nr. 1 AWV), andererseits der besonderen Gefahr, die von kleinen und leichten Waffen in bewaffneten Konflikten weltweit ausgeht, und dem diesbezüglichen Engagement der Bundesrepublik Deutschland auf internationaler Ebene (Europäische Union, Vereinte Nationen, OSZE, Wassenaar Arrangement) Rechnung getragen werden (§ 42 Nr. 2 AWV).
Es ist beabsichtigt, für bestimmte sicherheitspolitisch weniger sensible Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Allgemeine Genehmigung zu erteilen, die zum Inkrafttreten der Bestimmungen zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP in Kraft tritt. Außerdem wird den Firmen die Möglichkeit gegeben, unsensible Vermittlungsgeschäfte pauschal genehmigen zu lassen. Nach Veröffentlichung der Verordnung wird BAFA Einzelheiten zur Allgemeinen Genehmigung und zur Pauschalgenehmigung in einem Merkblatt erläutern.
Die in Art 3 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP angeregte Einrichtung eines speziellen Waffenvermittlungsregisters wird nicht aufgegriffen, da sie nicht für erforderlich erachtet wird. Jeder Antragsteller wird bei seinem ersten Antrag behördenintern erfasst. Wird eine Genehmigung erteilt, ist der Vermittler als solcher in Deutschland registriert. Es wird auch keine gesonderte generelle Genehmigung zur Aufnahme einer Tätigkeit als gewerbsmäßiger Waffenvermittler eingeführt, deren Einführung Art. 4 des Gemeinsamer Standpunkts 2003/468/GASP den Mitgliedstaaten freistellt. Sie wird nicht für erforderlich erachtet, da bereits jede einzelne Vermittlungstätigkeit genehmigungspflichtig wird.
Bezüglich des im Artikel 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP angesprochenen Informationsaustausches besteht derzeit kein Regelungsbedarf, da die dazu vorgesehene zusätzliche Vereinbarung der EU-Mitgliedstaaten noch aussteht.
- 2. Die Verordnung übernimmt zudem Lieferverbote für Rüstungsgüter sowie Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter in neueren Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union.
Die Gemeinsamen Standpunkte sind:
- der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EG (Nr. ) L 334 S. 1), - der Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Bekämpfung des Terrorismus 2001/930/GASP (ABl. EG (Nr. ) L. 344 S. 90), - der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 096/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP, 2001/771/GASP (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4), geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP des Rates betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 53 S. 62), - der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 096/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 72), zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (ABl. EU (Nr. ) L 246 S. 32), - der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/829/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 152 S. 22), - der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 40 S. 35), zuletzt verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP des Rates vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 19 S.38), - der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe, zuletzt verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/51/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. EU (Nr. ) L 26 S. 28), - der Gemeinsame Standpunkt 2004/423/GASP des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. EU (Nr. ) L 125 S. 61), verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP des Rates vom 25. April 2005 zur Verlängerung und Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/423/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 108 S. 88), - der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire (ABl. EU (Nr. ) L 368 S. 50), verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/EG des Rates vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung und Ergänzung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire (ABl. EU (Nr. ) L 19 S. 36), - der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 25), sowie - der Gemeinsame Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (ABl. EU L 299 S. 72).Ebenfalls aufgenommen wird das Waffenembargo gegenüber Ruanda (Resolutionen 918 (1994) vom 17. Mai 1994 und 1011 (1995) vom 19. August 1995 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen).
Bislang wurden Lieferverbote für Rüstungsgüter aufgrund von Waffenembargos administrativ dadurch umgesetzt, dass die nach § 5 Abs. 1 AWV erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt wurden. Dadurch werden allerdings nur Lieferungen von Gebietsansässigen aus dem Wirtschaftsgebiet erfasst. Die Beschränkungen von Tätigkeiten Deutscher im Ausland nach § 7 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) müssen aber grundsätzlich durch Rechtsverordnung angeordnet werden, vgl. § 2 Abs. 1 AWG. Daher wird entsprechend den Regelungen beim Embargo gegen Sierra Leone (vgl. bisherigen § 69g Abs. 4 AWV) auch die Lieferung von Deutschen im Ausland in der AWV erfasst.
Handels- und Vermittlungsverbote in Bezug auf Rüstungsgüter waren in früheren Gemeinsamen Standpunkten nicht vorgesehen und werden daher nun auch in die AWV übernommen.
Mit der von der Europäischen Union vorgegebenen Einführung einer Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte entstehen der Wirtschaft Kosten für die Beantragung von Einzel- oder Pauschalgenehmigungen. Lieferverbote und Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Rüstungsgüter aus anderen Gemeinsamen Standpunkten wurden bisher administrativ dadurch umgesetzt, dass Genehmigungen nur in den von den Sanktionen vorgesehenen Ausnahmefällen erteilt wurden. Durch die Aufnahme in die AWV entstehen der Wirtschaft zusätzliche Kosten, soweit Genehmigungspflichten für Handlungen Deutscher im Ausland eingeführt werden. Der Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände in Bezug auf Rüstungsgüter für die länderbezogenen Sanktionen ist aber vergleichsweise gering. Die Höhe der jeweiligen Kosten ist daher nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummern 1 und 3
Die Änderungen sind Folgeänderungen der Einfügung der Regelungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter sowie der Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter.
Nummer 2
In § 4c Nr. 8 AWV wird eine Definition von Handels- und Vermittlungsgeschäften eingeführt, an welche die neuen Genehmigungstatbestände in §§ 40 bis 42 AWV anknüpfen. Diese Definition lehnt sich eng an Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP an, der § 4a KWKG nachgebildet ist. Die Definition von Transithandelsgeschäften im bisherigen § 4c Nr. 8 AWV wird zu Meldezwecken (§ 66 AWV) beibehalten und in § 4c Nr. 10 AWV übernommen.
Nummer 4
Mit dem neuen § 40 AWV wird entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP eine Genehmigungspflicht für Waffenvermittlungsgeschäfte für von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter vorgesehen.
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich entsprechend Artikel 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP nur auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen. Nicht erfasst werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Gütern, die sich in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat befinden. Insofern weicht § 40 AWV von § 4a KWKG ab, der sich auf Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes bezieht. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 40 AWV auf Güter in Drittländern ist sachgerecht, da bei Waffenvermittlungshandlungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern, die sich innerhalb der EU befinden, bereits durch die Ausfuhrkontrollvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Umgehungen der Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie der Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verhindert werden.
§ 40 Abs. 2 AWV legt fest, dass bei Handels- und Vermittlungsgeschäften über Kriegswaffen, die nach § 4a KWKG genehmigungspflichtig sind, keine zusätzliche Genehmigung nach § 40 Abs. 1 AWV erforderlich ist. Werden im Inland Vermittlungstätigkeiten von Kriegswaffen vorgenommen, verbleibt es somit bei der Anwendung von § 4a KWKG. Eine zusätzliche Genehmigung nach der AWV ist nicht erforderlich.
Nummer 5
Der neue § 41 Abs. 1 AWV sieht eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die besonders sensiblen Dual-Use-Güter gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vor. Sicherheitspolitisch ist es nicht mehr erforderlich, die im bisherigen § 40 Abs. 2 AWV enthaltene Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte für sämtliche Dual-Use Güter gemäß Teil I Abschnitt B oder C der Ausfuhrliste beizubehalten. Hinsichtlich der erfassten Handlungen und des Aufenthaltsorts der erfassten Güter gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 40 AWV.
Nach § 41 Abs. 2 AWV ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist. Dies entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 2 AWV.
Mit § 42 AWV werden auch bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in Drittländern einer Genehmigungspflicht unterworfen.
Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP legt den Mitgliedstaaten nahe, die Genehmigungspflicht auch auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte von gebietsansässigen Staatsangehörigen außerhalb ihres Territoriums auszudehnen. Mit § 42 AWV wird diese Anregung, anders als bei § 4a KWKG, der keine extraterritoriale Anwendung vorsieht, gemäß § 7 Abs. 3 AWG für den Verkehr mit bestimmten Käufer- oder Bestimmungsländern (§ 42 Nr. 1 AWV) und mit bestimmten als besonders gefährdend eingestuften Waren (§ 42 Nr. 2 AWV) aufgegriffen. In diesen Fallgruppen wäre sonst eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 7 Abs. 1 AWG zu gegenwärtigen.
§ 42 AWV erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die gebietsansässige Deutsche in Drittländern über Rüstungsgüter oder besonders sensible Dual-Use-Güter vornehmen, die sich in Drittländern befinden. Zusätzlich muss es sich bei dem Käufer- oder Bestimmungsland um ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, um ein Land der Länderliste K (Anlage L), oder um Kleinwaffen handeln. Mit dem Abstellen auf Embargoländer und Länder der Liste K wird dem Ziel des Gemeinsamen Standpunkts Rechnung getragen, Umgehungen der Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie der Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu verhindern. Damit soll eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert werden.
Aufgrund der besonderen Gefahr, die von kleinen und leichten Waffen in bewaffneten Konflikten weltweit ausgeht, verbunden mit ihrer langen Lebensdauer und einfachen Bedienbarkeit, kann ihre Vermittlung die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland - und im konkreten Einzelfall auch das friedliche Zusammenleben der Völker erheblich stören. Dadurch würden wichtige deutsche außenpolitische Grundpositionen berührt:
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf internationaler Ebene (Europäische Union, Vereinte Nationen, OSZE, Wassenaar Arrangement) vielfach für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung eingesetzt und ist entsprechende Verpflichtungen eingegangen. Die Bundesrepublik Deutschland befördert im Rahmen der Vereinten Nationen die Weiterentwicklung des Kleinwaffenaktionsprogramms. Insbesondere verfolgt sie das Ziel, weltweite Regelungen zur Kontrolle von Waffenvermittlungsgeschäften und Waffentransfers zu schaffen. Sie war maßgeblich an der Erarbeitung eines internationalen Instruments beteiligt, das den Staaten ermöglicht soll, die Lieferwege illegaler Waffen zuverlässig zurückzuverfolgen. Im Rahmen der OSZE geht die Verabschiedung von Leitlinien zu Waffenvermittlungsgeschäften auf das Mitwirken der Bundesrepublik Deutschland zurück. Im Rahmen der EU wirkt die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die EU international für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung wirbt. Die Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) geht auf eine Initiative des Bundesrepublik Deutschland zurück. Auch die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die der Europäische Rat im Dezember 2005 angenommen hat, wurde von der Bundesregierung miterarbeitet. In § 42 Nr. 2 AWV werden die erfassten kleinen und leichten Waffen durch die Aufzählung der entsprechenden Nummern der Kriegswaffenliste festgelegt.
Es ist beabsichtigt, für bestimmte sicherheitspolitisch weniger sensible Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Allgemeine Genehmigung zu erteilen. Diese gilt für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie für Güter des Anhang IV der EG-Verordnung Nr. 1334/2000 mit den Endbestimmungszielen Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. Die Allgemeine Genehmigung wird mit dem Inkrafttreten der 75. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung veröffentlicht. Sie tritt mit dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmung der Verordnung in Kraft.
Außerdem wird den Firmen die Möglichkeit gegeben, jeweils unternehmens- und produktbezogen eine Pauschalgenehmigung für bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte zu beantragen. Anträge können bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der §§ 40 ff AWV gestellt werden. Nach Veröffentlichung der Verordnung wird BAFA Einzelheiten zur Allgemeinen Genehmigung und Pauschalgenehmigung in einem Merkblatt erläutern.
Nummer 6
Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderungen der §§ 4c Nr. 8, 40 AWV.
Nummer 7
Die §§ 69a - 69l AWV setzen Lieferverbote für Rüstungsgüter aus den o. g. Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union um. Soweit die Gemeinsamen Standpunkte Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter enthalten, werden diese ebenfalls umgesetzt.
§§ 69a bis 69k AWV betreffen Beschränkungen gegenüber Somalia, Ruanda, Sierra Leone, zur Bekämpfung des Terrorismus, Irak, der Demokratischen Republik Kongo, Liberia, Simbabwe, Birma/Myanmar, Côte d"Ivoire, Sudan und Usbekistan.
§§ 69a ff. AWV stellen auf den Verkauf von Rüstungsgütern und deren Ausfuhr ab. Der Begriff der Ausfuhr nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG umfasst sowohl die Lieferung und Weitergabe als Verkäufer wie auch als Lieferant.
Soweit diese Beschränkungen Ausnahmen aus humanitären Gründen vorsehen, ist zu unterscheiden zwischen Ausnahmen, die Lieferungen und Handels- oder Vermittlungsgeschäfte ohne Genehmigung gestatten und Ausnahmen, die für Lieferungen und Handels- oder Vermittlungsgeschäfte eine Genehmigung durch das BAFA voraussetzen. Soweit die Gemeinsamen Standpunkte auch Lieferverbote und Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten im Ausland vorsehen, werden diese Verbote ebenfalls in die AWV übernommen. Andernfalls käme die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Gemeinsamen Standpunkte nicht nach, so dass eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen drohte.
Die Formulierung der Beschränkungen gegenüber Sierra Leone im neuen § 69c AWV wird an die Formulierung der §§ 69a ff. AWV angepasst. Die neue Formulierung von § 69c Absatz 1 AWV hat keine inhaltliche Änderung zur Folge, da Rüstungsmaterial und damit im Zusammenhang stehende Waren aller Art und Ersatzteile, einschließlich des Verkaufs und der Lieferung von Waffen, Munition, militärischen Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen hierfür sowie paramilitärische Ausrüstung in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter sind.
§ 69d AWV betrifft Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban aus der Sicherheitsratsresolution 1390 (2002) vom 16. Januar 2003, umgesetzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 096/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP des Rates betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 53 S. 62), und durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisation, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur vierundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 35). Außerdem ist das Lieferverbot von Waffen an Terroristen nach der Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) zu berücksichtigen, das im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Bekämpfung des Terrorismus 2001/930/GASP (ABl. EG (Nr. ) L. 344 S. 90) übernommen wurde. Dabei wird die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG) (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 64) zugrunde gelegt.
Nummer 8
Die Änderung ist eine Folgeänderung aus der Neuordnung der Vorschriften §§ 69a ff. AWV.
Nummer 9
enthält Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen §§ 40 bis 42 AWV.
§ 70 Absatz 1 AWV wird ergänzt um
- - die Bewehrung des Verbots der Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 AWV, auch in Verbindung mit § 42 AWV durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland,
- - die Bewehrung des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 erfasste Güter ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1 AWV, auch in Verbindung mit § 42 AWV durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland, sowie
- - die Bewehrung von Mitteilungspflichten nach § 69j Abs. 5 S. 2 AWV.
Nummer 10
§ 70a AWV wird neu gefasst und enthält die Strafbewehrung der Lieferverbote nach §§ 69a bis 69l AWV und der Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften . Verstöße gegen die Lieferverbote in §§ 69a bis 69l AWV, welche der Durchführung verbindlicher Sanktionen der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder autonomer EU-Embargos dienen und die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sind nach § 34 Abs. 6 Nr. 3 AWG strafbar. Dies gilt nicht für Lieferungen durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten. Daher sind diese Verstöße gegen Lieferverbote von Deutschen in fremden Wirtschaftsgebieten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG zu bewehren. Soweit Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder Lieferungen nur mit Genehmigungen vorgenommen werden können, werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder Lieferungen ohne Genehmigung ebenfalls strafbewehrt.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Es wird ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen. Die embargobezogenen Vorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, die Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu Waffengeschäften hingegen erst am 29.07.2006. Damit wird den betroffenen Firmen die Möglichkeit gegeben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften Pauschalgenehmigungen beim BAFA zu beantragen.