Verordnung der Bundesregierung
Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Kosten der öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten:

Verordnung der Bundesregierung

Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. Juni 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.


Die Verordnung wurde am 27. Mai 2006 im Bundesanzeiger Nr. 99 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.07.06

Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ... 2006

Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457), § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und § 34 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2006 (BAnz. S. 2647), wird wie folgt geändert:

" § 70a Straftaten

Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 1 a, Nr. 3 bis 6 und 9a treten am 29. Juli 2006 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften vom 23. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 79) in das deutsche Recht. Außerdem werden Lieferverbote für Rüstungsgüter sowie Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die in Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union mit länder- und personenbezogenen Sanktionen vorgesehen sind, in die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) übernommen. Diese Verbote wurden bisher administrativ dadurch umgesetzt, dass Genehmigungen nicht erteilt wurden. Da die Gemeinsamen Standpunkte auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfassen, ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.

Die Vorgaben der Gemeinsamen Standpunkte sind für die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten verbindlich. Soweit die Gemeinsamen Standpunkte - mangels Kompetenz der EU - nicht durch Verordnungen der EG umgesetzt werden, hat daher die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummern 1 und 3

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Einfügung der Regelungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter sowie der Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter.

Nummer 2

In § 4c Nr. 8 AWV wird eine Definition von Handels- und Vermittlungsgeschäften eingeführt, an welche die neuen Genehmigungstatbestände in §§ 40 bis 42 AWV anknüpfen. Diese Definition lehnt sich eng an Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP an, der § 4a KWKG nachgebildet ist. Die Definition von Transithandelsgeschäften im bisherigen § 4c Nr. 8 AWV wird zu Meldezwecken (§ 66 AWV) beibehalten und in § 4c Nr. 10 AWV übernommen.

Nummer 4

Mit dem neuen § 40 AWV wird entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP eine Genehmigungspflicht für Waffenvermittlungsgeschäfte für von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter vorgesehen.

Die Genehmigungspflicht erstreckt sich entsprechend Artikel 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP nur auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen. Nicht erfasst werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Gütern, die sich in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat befinden. Insofern weicht § 40 AWV von § 4a KWKG ab, der sich auf Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes bezieht. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 40 AWV auf Güter in Drittländern ist sachgerecht, da bei Waffenvermittlungshandlungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern, die sich innerhalb der EU befinden, bereits durch die Ausfuhrkontrollvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Umgehungen der Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie der Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verhindert werden.

§ 40 Abs. 2 AWV legt fest, dass bei Handels- und Vermittlungsgeschäften über Kriegswaffen, die nach § 4a KWKG genehmigungspflichtig sind, keine zusätzliche Genehmigung nach § 40 Abs. 1 AWV erforderlich ist. Werden im Inland Vermittlungstätigkeiten von Kriegswaffen vorgenommen, verbleibt es somit bei der Anwendung von § 4a KWKG. Eine zusätzliche Genehmigung nach der AWV ist nicht erforderlich.

Nummer 5

Der neue § 41 Abs. 1 AWV sieht eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die besonders sensiblen Dual-Use-Güter gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vor. Sicherheitspolitisch ist es nicht mehr erforderlich, die im bisherigen § 40 Abs. 2 AWV enthaltene Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte für sämtliche Dual-Use Güter gemäß Teil I Abschnitt B oder C der Ausfuhrliste beizubehalten. Hinsichtlich der erfassten Handlungen und des Aufenthaltsorts der erfassten Güter gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 40 AWV.

Nach § 41 Abs. 2 AWV ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist. Dies entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 2 AWV.

Mit § 42 AWV werden auch bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in Drittländern einer Genehmigungspflicht unterworfen.

Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP legt den Mitgliedstaaten nahe, die Genehmigungspflicht auch auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte von gebietsansässigen Staatsangehörigen außerhalb ihres Territoriums auszudehnen. Mit § 42 AWV wird diese Anregung, anders als bei § 4a KWKG, der keine extraterritoriale Anwendung vorsieht, gemäß § 7 Abs. 3 AWG für den Verkehr mit bestimmten Käufer- oder Bestimmungsländern (§ 42 Nr. 1 AWV) und mit bestimmten als besonders gefährdend eingestuften Waren (§ 42 Nr. 2 AWV) aufgegriffen. In diesen Fallgruppen wäre sonst eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 7 Abs. 1 AWG zu gegenwärtigen.

§ 42 AWV erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die gebietsansässige Deutsche in Drittländern über Rüstungsgüter oder besonders sensible Dual-Use-Güter vornehmen, die sich in Drittländern befinden. Zusätzlich muss es sich bei dem Käufer- oder Bestimmungsland um ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, um ein Land der Länderliste K (Anlage L), oder um Kleinwaffen handeln. Mit dem Abstellen auf Embargoländer und Länder der Liste K wird dem Ziel des Gemeinsamen Standpunkts Rechnung getragen, Umgehungen der Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie der Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu verhindern. Damit soll eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert werden.

Aufgrund der besonderen Gefahr, die von kleinen und leichten Waffen in bewaffneten Konflikten weltweit ausgeht, verbunden mit ihrer langen Lebensdauer und einfachen Bedienbarkeit, kann ihre Vermittlung die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland - und im konkreten Einzelfall auch das friedliche Zusammenleben der Völker erheblich stören. Dadurch würden wichtige deutsche außenpolitische Grundpositionen berührt:

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf internationaler Ebene (Europäische Union, Vereinte Nationen, OSZE, Wassenaar Arrangement) vielfach für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung eingesetzt und ist entsprechende Verpflichtungen eingegangen. Die Bundesrepublik Deutschland befördert im Rahmen der Vereinten Nationen die Weiterentwicklung des Kleinwaffenaktionsprogramms. Insbesondere verfolgt sie das Ziel, weltweite Regelungen zur Kontrolle von Waffenvermittlungsgeschäften und Waffentransfers zu schaffen. Sie war maßgeblich an der Erarbeitung eines internationalen Instruments beteiligt, das den Staaten ermöglicht soll, die Lieferwege illegaler Waffen zuverlässig zurückzuverfolgen. Im Rahmen der OSZE geht die Verabschiedung von Leitlinien zu Waffenvermittlungsgeschäften auf das Mitwirken der Bundesrepublik Deutschland zurück. Im Rahmen der EU wirkt die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die EU international für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung wirbt. Die Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) geht auf eine Initiative des Bundesrepublik Deutschland zurück. Auch die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die der Europäische Rat im Dezember 2005 angenommen hat, wurde von der Bundesregierung miterarbeitet. In § 42 Nr. 2 AWV werden die erfassten kleinen und leichten Waffen durch die Aufzählung der entsprechenden Nummern der Kriegswaffenliste festgelegt.

Es ist beabsichtigt, für bestimmte sicherheitspolitisch weniger sensible Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Allgemeine Genehmigung zu erteilen. Diese gilt für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie für Güter des Anhang IV der EG-Verordnung Nr. 1334/2000 mit den Endbestimmungszielen Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. Die Allgemeine Genehmigung wird mit dem Inkrafttreten der 75. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung veröffentlicht. Sie tritt mit dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmung der Verordnung in Kraft.

Außerdem wird den Firmen die Möglichkeit gegeben, jeweils unternehmens- und produktbezogen eine Pauschalgenehmigung für bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte zu beantragen. Anträge können bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der §§ 40 ff AWV gestellt werden. Nach Veröffentlichung der Verordnung wird BAFA Einzelheiten zur Allgemeinen Genehmigung und Pauschalgenehmigung in einem Merkblatt erläutern.

Nummer 6

Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderungen der §§ 4c Nr. 8, 40 AWV.

Nummer 7

Die §§ 69a - 69l AWV setzen Lieferverbote für Rüstungsgüter aus den o. g. Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union um. Soweit die Gemeinsamen Standpunkte Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter enthalten, werden diese ebenfalls umgesetzt.

§§ 69a bis 69k AWV betreffen Beschränkungen gegenüber Somalia, Ruanda, Sierra Leone, zur Bekämpfung des Terrorismus, Irak, der Demokratischen Republik Kongo, Liberia, Simbabwe, Birma/Myanmar, Côte d"Ivoire, Sudan und Usbekistan.

§§ 69a ff. AWV stellen auf den Verkauf von Rüstungsgütern und deren Ausfuhr ab. Der Begriff der Ausfuhr nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG umfasst sowohl die Lieferung und Weitergabe als Verkäufer wie auch als Lieferant.

Soweit diese Beschränkungen Ausnahmen aus humanitären Gründen vorsehen, ist zu unterscheiden zwischen Ausnahmen, die Lieferungen und Handels- oder Vermittlungsgeschäfte ohne Genehmigung gestatten und Ausnahmen, die für Lieferungen und Handels- oder Vermittlungsgeschäfte eine Genehmigung durch das BAFA voraussetzen. Soweit die Gemeinsamen Standpunkte auch Lieferverbote und Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten im Ausland vorsehen, werden diese Verbote ebenfalls in die AWV übernommen. Andernfalls käme die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Gemeinsamen Standpunkte nicht nach, so dass eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen drohte.

Die Formulierung der Beschränkungen gegenüber Sierra Leone im neuen § 69c AWV wird an die Formulierung der §§ 69a ff. AWV angepasst. Die neue Formulierung von § 69c Absatz 1 AWV hat keine inhaltliche Änderung zur Folge, da Rüstungsmaterial und damit im Zusammenhang stehende Waren aller Art und Ersatzteile, einschließlich des Verkaufs und der Lieferung von Waffen, Munition, militärischen Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen hierfür sowie paramilitärische Ausrüstung in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter sind.

§ 69d AWV betrifft Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban aus der Sicherheitsratsresolution 1390 (2002) vom 16. Januar 2003, umgesetzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 096/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP des Rates betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. EU (Nr. ) L 53 S. 62), und durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisation, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur vierundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 35). Außerdem ist das Lieferverbot von Waffen an Terroristen nach der Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) zu berücksichtigen, das im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Bekämpfung des Terrorismus 2001/930/GASP (ABl. EG (Nr. ) L. 344 S. 90) übernommen wurde. Dabei wird die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG) (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 64) zugrunde gelegt.

Nummer 8

Die Änderung ist eine Folgeänderung aus der Neuordnung der Vorschriften §§ 69a ff. AWV.

Nummer 9

enthält Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen §§ 40 bis 42 AWV.

§ 70 Absatz 1 AWV wird ergänzt um

Nummer 10

§ 70a AWV wird neu gefasst und enthält die Strafbewehrung der Lieferverbote nach §§ 69a bis 69l AWV und der Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften . Verstöße gegen die Lieferverbote in §§ 69a bis 69l AWV, welche der Durchführung verbindlicher Sanktionen der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder autonomer EU-Embargos dienen und die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sind nach § 34 Abs. 6 Nr. 3 AWG strafbar. Dies gilt nicht für Lieferungen durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten. Daher sind diese Verstöße gegen Lieferverbote von Deutschen in fremden Wirtschaftsgebieten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG zu bewehren. Soweit Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder Lieferungen nur mit Genehmigungen vorgenommen werden können, werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder Lieferungen ohne Genehmigung ebenfalls strafbewehrt.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Es wird ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen. Die embargobezogenen Vorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, die Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu Waffengeschäften hingegen erst am 29.07.2006. Damit wird den betroffenen Firmen die Möglichkeit gegeben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften Pauschalgenehmigungen beim BAFA zu beantragen.