Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) KOM (2006) 201 endg.; Ratsdok. 9609/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Mai 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 139/02 = AE-Nr. 020529 und AE-Nr. 051056

Begründung

1) sachlicher Hintergrund des Vorschlags

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde für das Zollwesen in der Gemeinschaft das Aktionsprogramm Zoll 2007 aufgestellt das am 31. Dezember 2007 ausläuft. Am 6. April 2005 nahm die Kommission eine Kommunikation1 über die erwünschte Neuauflage der Programme Zoll 2007 und Fiscalis 2003 - 2007 durch die Programme Zoll 2013 bzw. Fiscalis 20132 an.

- Allgemeiner Hintergrund

Wie bei dem Neubeginn der Lissabon-Strategie3 festgehalten werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eine der größten Herausforderungen für die Europäische Union darstellen. Dadurch, daß das Programm 2013 erheblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von EU Unternehmen, sowohl auf dem

Binnen- als auch auf dem globalen Markt, beiträgt, wird es die Verwirklichung dieser Strategie aktiv unterstützen.

Das Programm 2013 soll den Zollverwaltungen der Teilnehmerländer dabei helfen, den legitimen Handel zu erleichtern und die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen ohne dabei die Sicherheit der Bürger und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu vernachlässigen.

Das neue Programm wird insbesondere:

- Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Das Zoll 2013 Programm ist das Nachfolgeprogramm des Zoll 2007 Programms.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Nicht anwendbar.

2) Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Parteien

Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Alle Teilnehmerländer haben an der elektronischen Umfrage zur Zwischenbewertung teilgenommen und Fall-Studienbesuche wurden in sechs von ihnen durchgeführt. Während dieser Besuche wurden detaillierte Interviews mit den Programmkoordinatoren, den Benutzern der IT-Systeme, Veranstaltungsteilnehmern, der Hierarchie in den Zollverwaltungen, wie auch Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt. Für die Zwischenbeurteilung wurden auch Interviews mit Wirtschaftsbeteiligten, die an der Versandverfahren und e-Zoll Kontaktgruppe teilgenommen haben, durchführt. Die Teilnehmer der Programmveranstaltungen werden regelmäßig um Feedback, als Teil eines eingebauten Überwachungssystems für das 2007 Programm, gebeten. usammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Allen Parteien erachten das Zollprogramm als sehr sachdienlich für die Bedürfnisse der Verwaltungen und sehen das Zollprogramm als unentbehrlich, um die EU Zollunion funktionsfähig zu machen. Teilnehmerländer schätzen besonders die vom Programm gebotene Flexibilität und möchten, daß diese in der Zukunft beibehalten wird. Sie haben ebenso unterstrichen, daß das Programm eine Schlüsselrolle in der Unterstützung der Teilnehmerländer beim Von-Einander-Lernen spielt und ihnen so hilft teure Fehler zu ersparen. Die Zwischenbewertung empfahl mehr Aktivitäten in den Bereichen Weiterbildung und Informationsverbreitung zu organisieren. Diese Empfehlungen wurden bei der Verfassung des neuen Vorschlags berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Eine erste politische Option, das Anhalten des Zollprogramms wird einen sofortigen und fatalen Effekt für den Binnenmarkt und besonders die Umsetzung der Zollunion haben.

Eine zweite politische Option, die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms ohne die Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen zur Unterstützung neuer politischer Initiativen und/oder der Reaktion auf veränderte Bedingungen, würde zu einer zunehmenden Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führen. Obwohl diese Option auf kurze Sicht als befriedigend erscheinen mag, würde sie schon bald Einschränkungen und unerwünschte Auswirkungen aufweisen, da sie den Zollverwaltungen keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stellen würde, um auf kommende Herausforderungen reagieren zu können..

Eine dritte politische Option sieht die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms, verstärkt durch zusätzliche finanzielle Mittel zur Unterstützung neuer politischer Initiativen auf der einen Seite und eine geringfügige Erhöhung des Budgets aller anderen Teilrubriken auf der anderen Seite, vor. Die neuen politischen Initiativen, die einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung einer ausgereiften elektronischen Zollverwaltung (e-Zoll-Initiative) leisten werden, werden einen Großteil dieser zusätzlichen Mittel verschlingen. Die neuen politischen Initiativen, die einen werden einen Großteil dieser zusätzlichen Mittel verschlingen Zusätzliche Mittel werden auch zur Verbesserung des transeuropäischen EDV-Systems benötigt werden, die erforderlich ist, um dem erwarteten vermehrten Informationsaustauschs gerecht zu werden. Ein geringerer Teil der zusätzlichen Mittel wird zur Entwicklung von Initiativen zur Förderungen von Wissensteilung im Bereich "e-learning" und der Verbreitung von Informationen benötigt.

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die im Arbeitsprogramm aufgeführt ist, dessen Bericht im SEC(2006)570 verfügbar ist.

3) rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

- Rechtsgrundlage

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Masse verwirklicht werden:

Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können, und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen effizienter durch Gemeinschafsmaßnahmen verwirklicht werden.

Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

- Verhältnismässigkeitsgrundsatz

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im mit Artikel 5 der EG Vertrag dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagene Instrumente: andere (Gemeinschaftsprogramm).

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet.

Nicht anwendbar.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die von der Gemeinschaft zu tragenden Betriebskosten lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: gemeinsame Maßnahmen und IT-Maßnahmen. Zu den gemeinsamen Maßnahmen gehören Benchmarking, Seminare, Workshops,

Projektgruppen, Arbeitsbesuche, Überwachungsmaßnahmen, Fortbildung und alle sonstigen Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h. Zu den IT-Maßnahmen zählen der Betrieb und die Weiterentwicklung vorhandener transeuropäischer Systeme und die Entwicklung und Implementierung neuer Systeme.

Aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft sind somit insgesamt 323,8 Mio. € bereitzustellen. Das Programm 2013 läuft der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau entsprechend über 6 Jahre.

Die Durchführung dieses gemeinschaftlichen Programms könnte von Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen für technische und administrative Hilfe und Unterstützung Gebrauch machen. Die Kommission vorbehält sich die Möglichkeit, dass die Ausführung einiger Verwaltungs- und Durchführungsaufgaben im Rahmen dieses Programms einer Exekutivagentur zugewiesen werden könnte.

5) ZUSÄTZLICHE Informationen

- Aufhebung existierender Rechtsvorschriften

Die Annahme dieses Vorschlags wird zur Aufhebung existierender Rechtsvorschriften führen.

- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Artikel 7:
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

Artikel 8:
Benchmarking

Artikel 9:
Seminare und Workshops

Artikel 10:
Projektgruppen und Lenkungsgruppen

Artikel 11:
Arbeitsbesuche

Artikel 12:
Fortbildungsmaßnahmen

Artikel 13:
Überwachungsmaßnahmen

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h:
Sonstige Tätigkeiten

Artikel 3:
Teilnahme an den Programmen

Bei den Teilnehmerländern handelt es sich um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kandidatenländer, die möglichen Kandidatenländer und gewissen Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern die erforderlichen Vereinbarungen geschlossen wurden.

Artikel 14:
Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Programms

Teilnehmer aus internationalen Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Vertreter können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der Ziele entscheidend ist.

Artikel 15:
Informationsteilung

Der Zwischenbericht des Programms 2007 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß.

Hauptschwerpunkte des Programms 2013 sind die Informationsteilung und das Wissensmanagement.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere das mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft8 festgelegte Programm Zoll 2007, (im Folgenden "Zoll 2007") haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Objektivs und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von 6 Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (Datum wird eingefügt) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung9 ist.

(2) Die Zollverwaltungen spielen beim Schutz der Interessen der Gemeinschaft, insbesondere der finanziellen Interessen, eine elementare Rolle. Sie bieten den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft, an dem Förmlichkeiten für die Zollabwicklung erledigt werden, einen gleichwertigen Schutz. In diesem Zusammenhang sollte die von der Gruppe Zollpolitik festgelegte Strategie gewährleisten, daß die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten und auf alle Anforderungen, die sich aus Änderungen des Zollumfelds ergeben, so reagieren als ob sie eine einzige Zollverwaltung wären. Es ist daher wichtig, daß dieses Programm konsistent ist und die allgemeine Zollpolitik unterstützt. Ebenso wichtig ist es, die Gründung einer Gruppe für Zollpolitik, die die Leiter der Zollverwaltungen und ihre Vertreter umfaßt, durch dieses Programm zu unterstützen. Die Durchführung des Programms sollte daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe Zollpolitik entwickelten gemeinsamen Strategie koordiniert und organisiert.

(3) Bei den Maßnahmen des Zolls müssen die Prioritäten auf die Verbesserung der Kontrollen und Betrugsbekämpfung, die Minimierung der Kosten, die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Einhaltung des Zollrechts entstehen, die Gewährleistung einer effizienten Abwicklung der Warenkontrollen an den

Außengrenzen sowie auf den Schutz der europäischen Bürger und die Sicherheit der internationalen Lieferkette gelegt werden. Deshalb sollte die Gemeinschaft in der Lage sein im Rahmen ihrer Befugnisse die Arbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, wobei jede nach den Gemeinschaftsvorschriften bestehende Möglichkeit zur Zusammenarbeit and gegenseitiger Verwaltungsassistenz auf Verwaltungsebene in vollem Umfang genutzt werden sollte.

(4) Um den Beitrittsprozess der Kandidatenländer zu unterstützen, sollten nun auch die Zollverwaltungen dieser Länder unterstützt werden, damit sie vom Tage ihres Beitritts an allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben, zu denen auch die Verwaltung der künftigen Außengrenze der Gemeinschaft gehört, in vollem Umfang gerecht werden können. Deshalb steht dieses Programm auch den Kandidatenländern und potentiellen Kandidatenländern offen.

(5) Um die Zollreformen in den Ländern, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen zu unterstützen, ist es angebracht, ihnen, unter gewissen Bedingungen, die Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.

(6) Die zunehmende Globalisierung des Handels, die Entwicklung neuer Märkte und die veränderten Methoden und Geschwindigkeiten im Warenverkehr verlangen eine Intensivierung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen der Gemeinschaft, der Wirtschaft, den Vertretern aus Recht und Wissenschaft und den im Außenhandel tätigen Unternehmen. Dieses Programm sollte Personen, die diese Kreise oder Einheiten vertreten, die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls an Programmaktivitäten teilzunehmen.

(7) Die, unter dem 2007 Programm finanzierten, transeuropäischen sicheren IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, sind für die Tätigkeiten des Zolls in der Gemeinschaft und den Informationsaustausch zwischen Zollverwaltungen unverzichtbar und sollten deshalb unter diesem Programm weiterhin unterstützt werden.

(8) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den früheren und aktuellen Zollprogrammen zeigen daß das Zusammentreffen von Beamten aus verschiedenen nationalen Verwaltungen zu beruflichen Zwecken, im Rahmen von Benchmarkingmaßnahmen, Projektgruppen, Seminaren, Workshops, Arbeitsbesuchen, Fortbildungs- und Monitoringmaßnahmen in großem Maße zur Verwirklichung der Programmziele beiträgt. Daher sollten diese Aktivitäten fortgesetzt und gleichzeitig die Entwicklung neuer Instrumente ermöglicht werden, um erforderlichenfalls noch besser auf die Bedürfnisse eingehen zu können.

(9) Die Zollbeamten müssen für die Zusammenarbeit im und Teilnahme am Zollprogramm über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten sind für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten zuständig.

(10) Der Zwischenbericht des Programms 2007 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß.

Hauptschwerpunkte dieses Programms sollten daher die Informationsteilung und das Wissensmanagement sein.

(11) Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im selben Artikel dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens darstellt10.

(13) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 angenommen werden.

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Festlegung des Programms

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Teilnahme am Programm

Artikel 4
Übergeordnete Ziele

Artikel 5
Spezifische Ziele

Artikel 6
Arbeitsprogramm

Kapitel II
Die Programmaktivitäten

Artikel 7
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

Artikel 8
Benchmarking

Artikel 9
Seminare und Workshops

Artikel 10
Projektgruppen und Lenkungsgruppen

Artikel 11
Arbeitsbesuche

Artikel 12
Fortbildungsmaßnahmen

Artikel 13
Überwachungsmaßnahmen

Artikel 14
Beteiligung an Aktivitäten innerhalb des Programms

Artikel 15
Teilen von Informationen

Kapitel III
Finanzbestimmungen

Artikel 16
Finanzrahmen

Artikel 17
Kosten

Artikel 18
Finanzkontrolle

Kapitel IV
sonstige Bestimmungen

Artikel 19
Ausschuß

Artikel 20
Folgemaßnahmen

Artikel 21
Zwischenbericht und Abschlußbericht

Artikel 22
Aufhebung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am,
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident