Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 2554 - vom 23. April 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. April 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2006 zu einer thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt2,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung vom 14. November 2006 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie)3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zu der thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2006 zu der thematischen Strategie für die städtische Umwelt5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz6,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2006 zu der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung8,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. September 2006 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa9,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2007 zu der Thematischen Strategie für Abfallrecycling10,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. Februar 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle11,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden12,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2007 zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden13,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln14,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0074/2008),
A. unter Hinweis darauf, dass sich Europa noch nicht ganz auf dem Weg zu einer wirklich nachhaltigen Entwicklung befindet,
B. unter Hinweis darauf, dass es, wie die Kommission einräumt, bei den wesentlichen Anliegen der Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in andere Politikbereiche und der Verbesserung der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nur begrenzte Fortschritte gegeben hat,
C. unter Hinweis auf den von der Kommission herausgestellten Umstand, dass viele Belastungen der Umwelt gegenwärtig zunehmen: dass die weltweiten Treibhausgas-Emissionen zunehmen der Verlust an biologischer Vielfalt sich beschleunigt, die Umweltbelastung weiterhin die Gesundheit der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt die in der Europäischen Union entstehenden Abfallmengen nach wie vor wachsen und unser "ökologischer Fußabdruck" stetig größer wird, und dass sich daraus ernst zu nehmende Fragen nach den umweltschädigenden Auswirkungen anderer wichtiger EU-Politikbereiche ergeben,
D. unter Hinweis darauf, dass eine nachhaltige Entwicklung wahrscheinlich nicht zu verwirklichen ist solange Erfordernisse des Umweltschutzes nicht vollständig in alle wichtigen Politikbereiche einbezogen werden,
E. in der Erwägung, dass eine saubere und intakte Umwelt entscheidende Bedeutung für das menschliche Wohlbefinden und gute gesellschaftliche Verhältnisse hat,
F. in der Erwägung, dass eine sinnvoll konzipierte Umweltpolitik auch zu weiteren Zielen wie der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, der Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen, der Erhöhung der Innovationsfähigkeit sowie der Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts durch Entwicklung neuer und sicherer Technologien beitragen kann,
- 1. bedauert, dass die Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft sich um fast ein Jahr verzögert hat und dass die Europäische Union sich allgemein nicht an den Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen des Aktionsprogramms gehalten hat, auch wenn die Kommission das in ihrer Halbzeitbewertung behauptet weist darauf hin, dass das Sechste Umweltaktionsprogramm im Unterschied zum Vorläuferprogramm nach dem Mitentscheidungsverfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags verabschiedet wurde; legt der Europäischen Union nahe alles ihr Mögliche zu unternehmen, um die im Sechsten Umweltaktionsprogramm aufgestellten Ziele zu verwirklichen, weil die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union andernfalls leidet, u.a. bei den Teilen der Öffentlichkeit, die sich über die Qualität der Umwelt Sorgen machen;
- 2. weist darauf hin, dass durch die Heranziehung von thematischen Strategien als neuem Verfahrensinstrument die Bedeutung der prälegislativen Prozesse zugenommen hat und zusätzliche Gelegenheiten zur Beteiligung der interessierten Kreise und zu einem eher strategischen Ansatz für die Rechtsetzungstätigkeit der Europäischen Union entstanden sind; bedauert jedoch, dass thematische Strategien auch den Zeitbedarf für den umweltpolitischen Entscheidungsprozess vergrößert haben, weil sie die Formulierung konkreter politischer Vorschläge und die Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen verzögern;
- 3. vertritt in Anbetracht der Bedeutung der Umweltpolitik für die Industrie sowie der Tatsache, dass sie im Allgemeinen von den lokalen Behörden durchgeführt wird, die Ansicht, dass sie bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften berücksichtigt werden sollte und dass die Auffassungen der Industrie, der kleinen Unternehmen und der lokalen Behörden in den einschlägigen beratenden Gremien vertreten und angehört werden sollten;
- 4. hält es für notwendig, die Rolle des Sechsten Umweltaktionsprogramms als der Umweltdimension der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung zu stärken;
- 5. ist der Ansicht, dass die Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union klar aufgeteilt und festlegt werden müssen, und weist darauf hin, dass die Halbzeitbewertung der Kommission Undeutlichkeiten und interne Zweideutigkeiten in Bezug auf die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten erkennen lässt weist darauf hin, dass sowohl ihre jeweiligen Zuständigkeiten und ihre spezifischen Aufgaben klar abgegrenzt und festgelegt werden müssen, um sicherzustellen dass diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden;
- 6. weist darauf hin, dass thematische Strategien keinen Nutzen bringen, wenn sie zeitlich mit umfangreichen Legislativverfahren zusammenfallen, und dass sie entweder vor der Formulierung des jeweiligen Legislativtextes etwas nützen oder für sich betrachtet von Nutzen sind;
- 7. hebt den direkten Zusammenhang zwischen dem Zustand der Umwelt des Menschen und der menschlichen Gesundheit hervor; fordert die Kommission auf, zur Verwirklichung des Ansatzes der Einbeziehung von Gesundheitsaspekten in alle Politikbereiche ("health in all policies") Studien zu erstellen, in denen der kausale Zusammenhang zwischen Änderungen der Beschaffenheit der Umwelt und Veränderungen im Gesundheitszustand des Menschen nachgewiesen wird; Thematische Strategien
- 8. vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union bezüglich des Erreichens der klimadiplomatischen Ziele im Sechsten Umweltaktionsprogramm konsequent vorgegangen ist; weist jedoch darauf hin, dass die Europäische Union bei den Zielen und den vorrangigen Maßnahmen zur Eindämmung der Klimaänderungen nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat; erklärt sich besonders besorgt über die Zunahme der verkehrsbedingten Emissionen und den sich zu langsam einstellenden Erfolg bei den Maßnahmen, die die Energieeffizienz verbessern sollen; erinnert die Kommission daran dass sie eine Mitteilung über die quantifizierten Umweltziele im Zusammenhang mit einem nachhaltigen Verkehrssystem zu veröffentlichen hat; verlangt dass die Mitgliedstaaten die Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls bezüglich der Senkung der Treibhausgas-Emissionen der einzelnen Staaten bis 2012 erfüllen;
- 9. bedauert, dass die Zielvorgabe bezüglich der Aufhörens des Verlusts an Artenvielfalt bis 2010 wahrscheinlich nicht erfüllt wird und dass die vorgeschlagenen Strategien zum Schutz der Meeresumwelt und des Bodens bis 2012 keine greifbaren umweltbezogenen Ergebnisse zeitigen werden; stellt fest, dass mehr getan werden muss um die Einbeziehung der auf Artenvielfalt bezogenen Politik in die übrigen Politikbereiche zu fördern, und weist darauf hin, dass das Vorhaben Natura 2000 und andere damit in engem Zusammenhang stehende prioritäre Aufgaben mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden müssen;
- 10. stellt für den Bereich Chemikalien fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) und zur Einrichtung einer Europäischen Chemikalienagentur15 einen Fortschritt mit Blick auf die Einschränkung der Risiken für Mensch und Umwelt mit sich bringt, dass aber der Nachweis dafür, dass sie in wesentlichem Umfang hierbei Erfolg hat, noch aussteht, und bedauert, dass die Verordnung nicht in jeder Hinsicht mit den Zielen des Sechsten Umweltaktionsprogramms in Einklang steht; bedauert, dass die thematische Strategie für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden erhebliche Verzögerungen aufweist und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und der städtischen Umwelt sowie zur Eindämmung des Lärms getroffenen Maßnahmen nicht den Zielen des Umweltaktionsprogramms genügen; fordert die Kommission auf, möglichst bald eine überarbeitete Richtlinie über nationale Emissionshöchstgrenzen vorzuschlagen; hält es für notwendig, für die vollständige Durchführung der Richtlinie über Umgebungslärm zu sorgen;
- 11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Gesundheitsauswirkungen der Luftqualität in Innenräumen auf, die Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation im Bereich Luftqualität in Innenräumen zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, möglichst bald konkrete Rechtsakte über die Luftqualität in Innenräumen vorzuschlagen;
- 12. stellt fest, dass bei den spezifischen Zielen für den Gewässerschutz, die im Sechsten Umweltaktionsprogramm gesetzt werden, keine wesentlichen Lücken bestehen, fordert aber die Kommission auf, für eine lückenlose Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie zu sorgen und die Einbeziehung der Verpflichtungen der Europäischen Union zum Gewässerschutz in andere Politikbereiche neu zu bewerten; fordert die Kommission zudem auf, möglichst bald einen Vorschlag für eine Richtlinie vorzulegen, der die Verringerung der Phosphorbelastung durch die Landwirtschaft und durch Detergenzien im Sinn von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien16 betrifft;
- 13. hält eine neue Wasserpolitik für dringend notwendig, die sich auf das Wassersparen und einen nachhaltigen Umgang mit Wasservorräten konzentriert;
- 14. bedauert, dass die thematischen Strategien für natürliche Ressourcen und Abfälle eine Verwässerung des Sechsten Umweltaktionsprogramms bewirkt haben; bedauert, dass keine konkreten Zielvorgaben auf EU-Ebene für die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Ressourcennutzung durch die Ausrichtung auf nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster aufgestellt worden sind; stellt fest, dass weitere Maßnahmen im Bereich Bio-Abfälle geboten sind, um eine zusätzliche Abkehr von der Deponierung zu begünstigen und dafür zu sorgen, dass die besten Behandlungsoptionen, nämlich diejenigen, die auf der Bekämpfung des Klimawandels beruhen, gewählt werden; befürwortet die Förderung umweltfreundlicher Verfahren in der Abfallwirtschaft sowie die verschärfte Sanktionierung umweltbelastender Müllentsorgung;
- 15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle für eine rationelle und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen erforderlichen Maßnahmen einzuführen ohne die biologische Vielfalt zu gefährden; Umsetzung und Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften
- 16. weist darauf hin, dass eine vollständige und korrekte Durchführung des geltenden Rechts ein Anliegen von höchster Priorität ist, und ist der Auffassung, dass verbindliche Rechtsvorschriften weiterhin entscheidende Voraussetzung für die Bewältigung umweltpolitischer Herausforderungen sind; fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeiten als Hüterin des Vertrags zu intensivieren; fordert deshalb zudem die EU-Haushaltsbehörde auf, die Kommission mit allen notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten, damit die Überwachung der Umsetzung und Durchsetzung des geltenden Rechts in allen Mitgliedstaaten möglichst effizient wird;
- 17. hält es für notwendig, dass die Umweltvorschriften der Gemeinschaft wirksam und korrekt umgesetzt werden, und empfiehlt, gezielte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten derjenigen Regionen zu verabschieden, die mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Aspekts des gemeinschaftlichen Besitzstands konfrontiert sind; ermuntert die Regierungen der Mitgliedstaaten, Umsetzungsstrategien auszuarbeiten, um die Aufgaben und Zuständigkeiten nationaler, regionaler und lokaler Behörden bei der korrekten Umsetzung und Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft eindeutig festzulegen;
- 18. erklärt sich dennoch besorgt über Vorschläge verschiedener Seiten, wonach weniger und weniger verbindliche Gemeinschaftsrechtsvorschriften gelten sollten oder die Vorschriften sogar von freiwilligen Vereinbarungen oder sonstigen nicht verbindlichen Maßnahmen ersetzt werden sollten; stellt deshalb erneut fest, dass Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung auf eindeutige Vorschriften und Normen sowie auf Rechtsvorschriften in Verbindung mit gemeinsam festgelegten Zielen und auf bessere Durchsetzung konzentriert werden sollten;
- 19. begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Durchsetzung des Umweltrechts auf einzelstaatlicher Ebene durch verbesserten Zugang zum Recht und eine vereinheitlichte Anwendung des Strafrechts; weist darauf hin, dass die präventiven Elemente des Strafrechts zu einer besseren Rechtsdurchsetzung und zum besseren Schutz der Umwelt beitragen;
- 20. fordert im Übrigen, dass die EU-Umweltpolitik auf eine Art und Weise konzipiert und überprüft wird, bei der eher die Ziele beschrieben werden als die Mittel und Wege, mit denen sie erreicht werden sollen, weil die Mitgliedstaaten und die Landwirte dadurch die Möglichkeit haben, die wirksamsten und effizientesten Mittel einzusetzen um diese Zielvorgaben einzuhalten; Natur, Artenvielfalt und Klimawandel
- 21. ist der Ansicht, dass die Kommission die vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie sicherstellen sollte; empfiehlt unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips steuerliche Maßnahmen, die einen Anreiz zur Förderung bewährter Verfahren bieten und als Abschreckung gegen verschmutzende Tätigkeiten dienen
- 22. weist die Kommission jedoch darauf hin, dass die Androhung einer strafrechtlichen Verfolgung nicht in jedem Fall ausreicht, um rechtswidrige und gleichzeitig umweltschädigende Handlungen zu unterbinden; betont aus diesem Grund die Bedeutung von an die Tat anschließenden strafrechtlichen Sanktionen - insbesondere im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Abladen gefährlicher Abfälle auf dem Gebiet eines anderen Landes; Umweltschutzbezogene Anreize und Reform in Bezug auf Subventionen, die Umweltschädigung bedingen
- 23. begrüßt das Grünbuch der Kommission über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele; hält eine umfassendere Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente für notwendig, bei denen die Umweltauswirkungen sämtlicher Produktions- und Vertriebsprozesse und Konsummuster berücksichtigt werden;
- 24. ist der Auffassung, dass das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen wegen der übertrieben großzügigen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen bislang keine Verringerung von CO₂-Emissionen bewirkt hat; weist darauf hin, dass sich die Europäische Union verpflichtet hat, ihre Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 30 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken; verlangt, dass das EU-System für die Zeit nach 2012 eine ausreichend strenge Obergrenze, uneingeschränkte Versteigerungen sowie eine quantitative und qualitative Begrenzung der Heranziehung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) vorsieht;
- 25. stellt jedoch fest, dass die Bedeutung von Umweltsteuern begrenzt ist und keine Zunahmetendenzen aufweist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Anstrengungen für eine ökologische Steuerreform aufzuwenden, wozu auch eine allmähliche Verlagerung der Steuerlast von den Wohlstand hemmenden Steuern (z.B. Besteuerung des Faktors Arbeit) auf den Wohlstand begünstigende Steuern (z.B. Besteuerung umweltschädigender Tätigkeiten wie Ressourceneinsatz oder Umweltbelastung) gehört weist darauf hin, dass trotz des Erfordernisses der Einstimmigkeit im Bereich der Steuerpolitik in den Verträgen die Möglichkeit zur verstärkten Zusammenarbeit geboten wird, und macht darauf aufmerksam, dass es die offene Koordinierungsmethode gibt;
- 26. macht auf den Schwung aufmerksam, mit dem die Beseitigung von Subventionen, die Umweltbelastung bewirken, vorgenommen wird; hält es jedoch für nicht hinnehmbar, dass in naher Zukunft keine konkreten Schritte zur Reform solcher Subventionen zu erwarten sind, und fordert deshalb die Kommission auf, bis Ende 2008 konkrete Vorschläge vorzulegen, die eine stufenweise Abschaffung sämtlicher die Umwelt schädigender Subventionen in den nächsten fünf Jahren vorsehen; Einbeziehung des Umweltschutzes in andere Politikbereiche, internationale Zusammenarbeit und Innovationsanreize
- 27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine deutlichere und kohärentere Einbeziehung des Umweltschutzes in die gesamte Politikgestaltung der Europäischen Union zu fördern; fordert, zwecks Verwirklichung des in der Europäischen Union propagierten Ansatzes der Einbeziehung von Gesundheitsaspekten in alle Politikbereiche die Erfordernisse von Umwelt- und Gesundheitsschutz in der gesamten Politik zu berücksichtigen und in diesen Prozess auch Regionen und Städte einzubeziehen bedauert zum einen den Mangel an Integration dieser Aspekte in einzelne umweltrechtliche Rahmen und in prälegislative Tätigkeiten und zum anderen den Mangel an ihrer Integration in Rechtsvorschriften, die andere Hauptziele als den Umweltschutz haben;
- 28. hält die Aufstellung verbindlicher sektorieller Zielvorgaben und Zeitpläne für notwendig um konkrete Ergebnisse im Sinn der Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Wirtschaftssektoren zu erzielen; betont gleichzeitig die Verantwortung der Wirtschaftsakteure bestimmter Branchen bei der Verwirklichung der langfristigen klima- und energiepolitischen Ziele;
- 29. hält den Zusammenhang zwischen einer wirksamen Umweltpolitik und einer besseren Lebensqualität für wesentlich und hebt die Bedeutung der regionalen Dimension bei der Umsetzung des Sechsten Umweltaktionsprogramms hervor, vor allem bei Maßnahmen, die die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an ihn betreffen misst Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zielsetzungen des Sechsten Umweltaktionsprogramms und für den Prozess seiner Durchführung große Bedeutung bei;
- 30. verweist auf die Notwendigkeit, im Rahmen regionaler Entwicklungspläne das Programm Natura 2000 zu berücksichtigen, um den Grundsatz des Schutzes der Artenvielfalt in Europa mit der Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität in Einklang zu bringen; hält es in diesem Sinn für notwendig, eine breit angelegte Informationskampagne durchzuführen, einhergehend mit der Förderung bewährter Verfahren, um zu verdeutlichen, wie diese scheinbar widersprüchlichen Ziele in Einklang gebracht werden können;
- 31. hält es für notwendig, dass die regionalen und lokalen Akteure eine besser koordinierte Vernetzung betreiben, damit bewährte Methoden auch in weniger entwickelten Regionen Verbreitung und Anwendung finden; unterstützt die Förderung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Umweltschutz sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch mit Ländern und Regionen, die an die Europäische Union angrenzen wie beispielsweise der Schwarzmeerraum und die Ostsee- bzw. die Mittelmeeranrainerstaaten;
- 32. erklärt sich besorgt über die Ergebnisse mehrerer unabhängiger Studien171820, die besagen dass die Leitlinien der Kommission zu Folgenabschätzungen von den Generaldirektionen der Kommission nicht vollständig beachtet werden, dass der Schwerpunkt auf die Bewertung und Quantifizierung wirtschaftlicher Auswirkungen gelegt wurde und zu wenig auf die Umweltfolgen und die sozialen und internationalen Auswirkungen, dass die Kosten, die Rechtsakte mit sich bringen, in weitaus größerem Umfang bewertet werden als der Nutzen und dass die kurzfristigen Überlegungen gegenüber den langfristigen im Vordergrund stehen; betrachtet solche unausgewogenen Folgenabschätzungen als kontraproduktiv für die Umweltpolitik an sich und für ihre Einbeziehung in andere EU-Politikbereiche; fordert die Kommission auf Maßnahmen zu treffen, um diese hartnäckigen Mängel abzustellen;
- 33. befürwortet das nachhaltige Eintreten der Kommission für die Stärkung der internationalen Dimension der Umweltpolitik; hält es für notwendig, für die Einbeziehung der Umweltpolitik in sämtliche nach außen gerichtete Maßnahmen der Europäischen Union zu sorgen und das internationale umweltpolitische Handeln zu verbessern ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, weiterhin ambitionierte umweltpolitische Maßnahmen und Anforderungen zu fördern, beispielsweise indem sie den Technologietransfer und den Austausch bewährter Verfahren mit den Entwicklungsländern fördern;
- 34. betont, dass die Europäische Union in ihren Handelsbeziehungen zu Staaten, die keine Verpflichtungen im Rahmen multilateraler Umweltschutzvereinbarungen eingegangen sind, wie z.B. die Vereinigten Staaten, China und Indien, die aus verschiedenen Gründen das Kyoto-Protokoll nicht umsetzen, stärker und konsequenter auf die "Klimadiplomatie" setzen muss; fordert die Kommission außerdem auf, Entwicklungsländer beim Einsatz nachhaltiger und effizienter Technologien mithilfe aller Mechanismen zu unterstützen, die zur Verfügung stehen;
- 35. empfiehlt, dass dem GATT eine Nachhaltigkeitsklausel hinzugefügt wird, in der die Grundsätze der Umweltpolitik, wie das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, dargelegt werden, anhand deren die Handelsmaßnahmen beurteilt werden können, um sicherzustellen dass die Handelsbestimmungen nicht dem Umweltschutz abträglich sind und Umweltschutzvorschriften nicht für protektionistische Zwecke eingesetzt werden
- 36. fordert den Rat und die Kommission auf, die bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen zu nutzen, um Handelsverpflichtungen zu erörtern, die einen unmittelbaren ökologischen Nutzen aufweisen; ist der Ansicht, dass die Europäische Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Dialog mit den Schwellenländern intensivieren muss, um den Dialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse, wie Klimawandel, Abfallbewirtschaftung und illegaler Holzeinschlag, in die Durchführung gemeinsamer Programme münden zu lassen; unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass ein Forum für Nachhaltige Entwicklung, welches der Zivilgesellschaft zur Teilnahme offen steht, mit einer bedeutenden Klimaschutzkomponente in allen Handelsabkommen geschaffen werden soll, und fordert, dass dies bei den laufenden Verhandlungen umgesetzt wird;
- 37. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine stärker pragmatische und horizontale Heranziehung von Innovationen und neuen Technologien in der gesamten EU-Politik zu fördern, damit diese Elemente bei der Stärkung des Umweltschutzes eine Schlüsselrolle einnehmen; hebt es als notwendig hervor, unverzüglich in der Europäischen Union einen Vorreiteransatz einzuführen, ein ambitionierteres Instrument zur fortlaufenden Verbesserung von Produktions- und Konsummustern, damit künftig alle Produkte auf dem EU-Markt anhand von Nachhaltigkeitskriterien konzipiert hergestellt und verwendet werden;
- 38. erinnert daran, dass sich Investitionen in innovative, umweltfreundliche Technologien sowie in Öko-Design und in die Gesamtenergieeffizienz und das Energieprofil von Gebäuden auf lange Sicht auszahlen, auch wenn sie kurzfristig hohe Kosten verursachen und betont, dass die Regionen die Unternehmen dazu anhalten müssen, die Vorteile solcher Investitionen umfassend zu nutzen;
- 39. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Regeln über wirklich umweltverträgliche öffentliche Aufträge zu verabschieden, um Innovation und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster zu fördern;
- 40. fordert die Kommission auf, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden dabei zu helfen, gemeinsam ein nachhaltiges Beschaffungswesen zu betreiben, indem sie einen klar abgesteckten Rahmen vorgibt, der die Festlegung von messbaren Zielen und Qualitätskriterien ermöglicht;
- 41. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, das Ziel 20 % erneuerbare Energieträger und 10 % Biokraftstoffe zu erreichen, wobei nicht vergessen werden darf, dass der Anbau von Pflanzen, die zur Energiegewinnung genutzt werden, die Lebensmittelversorgung in Europa und anderswo nicht gefährden darf betont, dass bei dem Nachhaltigkeitsmechanismus, der derzeit entwickelt wird, strengste Nachhaltigkeitskriterien auf Biokraftstoffe angewandt werden müssen;
- 42. hebt hervor, dass die Landwirtschaft in der Europäischen Union immer stärker auf die Erzeugung unbedenklicher und hochwertiger Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit der Bürger der Union ausgerichtet ist;
- 43. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, die neuen Investitionsmöglichkeiten im Rahmen der Strukturfonds und die neuen Programme im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik optimal zu nutzen und dafür zu sorgen dass ihre operationellen Programme und die aus den Strukturfonds geförderten Projekte zu einer besseren Umsetzung der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft und zu der EU-weit angestrebten nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit anderen thematischen Prioritäten beitragen;
- 44. hält es für wesentlich, die Anwendung des Substitutionsgrundsatzes so zu verbessern, dass der Verfügbarkeit, der Zugänglichkeit, den Vorteilen und den Kosten von Ersatzprodukten Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass auch diejenigen Gestaltungs-, Produktions- und Nutzungsprozesse berücksichtigt werden müssen, durch die die Verwendung von Produkten möglich wird, welche keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt schaffen oder eine relativ geringere Gefahr darstellen Grundsätze einer "besseren Rechtsetzung" in der Umweltpolitik
- 45. weist darauf hin, dass, wenn wirklich bessere Rechtsetzung angestrebt wird, eine Überprüfung der sich überlappenden Bereiche der Rechtsetzungstätigkeit, durch die bürokratische Hürden geschaffen werden und die Wettbewerbsfähigkeit geschwächt wird vorgenommen werden sollte;
- 46. vertritt die Auffassung, dass es dem philosophischen Ansatz zu dem Überarbeitungsprozess an kritischer Argumentation fehlt und dass die Ursachen der Verzögerungen nicht analysiert werden; ist der Überzeugung, dass nur durch Analyse der Ursachen dieser Verzögerungen und entsprechende Überlegungen die richtigen Schritte für die Zukunft möglich werden;
- 47. weist darauf hin, dass, wenn tatsächlich der Wille besteht, die Rechtsetzungsmethoden zu verbessern und handhabbare Regeln zu schaffen, die für die zuständigen Behörden, die Unternehmen und die Bürger leicht anzuwenden sind, die unbedingte Notwendigkeit besteht, die Wechselbeziehung zwischen den Gemeinschaftsorganen und der Zivilgesellschaft auszuweiten, um deren Anliegen Rechnung zu tragen und die Entscheidungen und Standpunkte der Regionen, der Kommunen, der betroffenen Wirtschaftszweige und der einschlägigen Verbände zu berücksichtigen betont zudem, dass die kurzfristigen Kosten der Umgestaltung bestehender Instrumente, berücksichtigt werden müssen; Erleichterung von Verhaltensänderungen
- 48. hält es für notwendig, neue Methoden zur Bestimmung des Wohlstands anhand von realistischen Parametern für Umweltschutzdienstleistungen zu verwenden; ist der Auffassung, dass das BIP, das für sich genommen nicht in der Lage ist, alle Facetten und Bedürfnisse einer modernen Gesellschaft wiederzugeben, nicht mehr als angemessenes Instrument zur Messung von Wohlstand und Entwicklung gelten kann; fordert die Europäische Union auf, einen neuen Indikator weiterzuentwickeln und politisch zu nutzen, durch den die negativen Auswirkungen von wirtschaftlichem Fortschritt auf unsere Umwelt und Gesundheit integriert werden und der die Bemühungen unterstützt, eine Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltbelastung herbeizuführen; vertritt die Auffassung, dass dieser neue Indikator die Schaffung einer integrierten Gesellschaft unterstützen und Anstöße zu einer besseren Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche geben sollte;
- 49. fordert die Kommission auf, im Rahmen der umweltpolitischen Prioritäten auch den Schutz der menschlichen Gesundheit als Anliegen von vorrangiger Bedeutung zu behandeln
- 50. ist der Auffassung, dass die Europäische Union führend auf die Formulierung politischer Optionen einwirken sollte, die den Weg für radikale Verhaltensänderungen bei Konsum und Produktion bereiten;
- 51. hebt hervor, dass es wichtig ist, den Verbrauchern Hilfestellung zu geben, damit sie ihre Entscheidungen bewusster treffen, was sich zusätzlich zu den nationalen Rechtsvorschriften positiv auf Umfang und Tragfähigkeit der Verpflichtungen der Marktakteure im Bereich des Umweltschutzes auswirken kann;
- 52. ist der Auffassung, dass eine sinnvolle Unterrichtung der Bürger Vorrang haben sollte tritt mit Nachdruck für den Aufbau eines deutlichen und umfassenden Kennzeichnungssystems ein, weil dieses System wesentlich dazu beitragen würde, den Verbrauchern die "richtige Entscheidung" zu erleichtern;
- 53. fordert eine Gesamtbewertung der Ergebnisse des Sechsten Umweltaktionsprogramms, bevor der Vorschlag für das Siebte Umweltaktionsprogramm endgültig formuliert wird;
- 54. ist der Ansicht, dass die endgültige Bewertung und Überprüfung des Sechsten Umweltaktionsprogramms von einer außenstehenden, von der Kommission unabhängigen Organisation durchgeführt werden sollte;
- 55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 2 ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 131.
- 3 ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 86.
- 4 ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 660.
- 5 ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 182.
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0504.
- 7 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0509.
- 8 ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 176.
- 9 ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 103.
- 10 ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 168.
- 11 ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 136.
- 12 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0444.
- 13 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0467.
- 14 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0445.
- 15 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).
- 16 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.
- 17 Impact Assessment of European Commission Policies: Achievements and Prospects, European Environment and Sustainable Development Advisory Councils, April 2006.
- 18 Getting Proportions Right - How far should EU impact assessments go?, Institut for Miljøvurdering, April 2006.
- 19 For Better or for Worse? The EU"s "Better Regulation" Agenda and the Environment, Institute for European Environmental Policy, November 2005.
- 20 Sustainable Development in the European Commission"s integrated impact assessments for 2003, Institute for European Environmental Policy, April 2004.