Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. Januar 2006 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind (2004/2216(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union1, insbesondere Artikel 5 Absatz 3 der Charta, in dem es heißt, dass "Menschenhandel verboten ist",
- - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere Artikel 4 und 5 der Erklärung,
- - unter Hinweis auf die UN-Übereinkommen und -Erklärungen, insbesondere Artikel 5 und 6 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 19792,
- - unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, die sich auf den Schutz von Kindern vor allen Formen von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch bezieht und versucht, die Entführung bzw. den Verkauf von bzw. den Handel mit Kindern zu verhindern,
- - unter Hinweis auf das Protokoll von Palermo von 2000 zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
- - unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel, die am 20. September 2002 auf der Europäischen Konferenz über die Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel - Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert angenommen wurde und die effektive koordinierte Maßnahmen zwischen den Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländern unter allen nationalen und internationalen Beteiligten in den betreffenden Bereichen fordert, und insbesondere unter Hinweis auf deren Artikel 7 und 8,
- - unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels3,
- - unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren5,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe Menschenhandel6,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, in denen dazu aufgerufen wird, gegen den Menschenhandel vorzugehen und in denen die Notwendigkeit zur Verhütung aller Formen von Menschenhandel betont wird,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Bilanz des Tampere-Programms und Perspektiven" (KOM (2004) 0401),
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen7,
- - unter Hinweis auf die auf der Vierten Weltfrauenkonferenz der UNO im September 1995 in Peking verabschiedeten Erklärung,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel sowie das beigefügte Haager Programm über Freiheit, Sicherheit und Recht, in dem der Rat und die Kommission aufgefordert werden, einen Plan für bewährte Praktiken, Standards und Mechanismen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu entwickeln,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen gegen den Menschenhandel, das vom Ministerrat am 3. Mai 2005 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels8,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bekämpfung des Menschenhandels - ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan" (KOM (2005) 0514),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0400/2005),
A. in der Erwägung, dass der Menschenhandel ernsthafte Verletzungen der fundamentalen Menschenrechte und grausame Praktiken wie Nötigung, Zwang, Drohungen, Erniedrigung, Entführung, Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Täuschung oder Betrug beinhaltet,
B. unter Hinweis darauf, dass gemäß der Erklärung des amtierenden Ratspräsidenten vor dem Europäischen Parlament am 23. Juni 2005 jedes Jahr zwischen 600 000 und 800 000 Menschen weltweit Opfer des Menschenhandels werden; ferner in der Erwägung, dass jährlich über 100 000 Frauen Opfer des Menschenhandels in der Europäischen Union werden;
C. unter Hinweis darauf, dass Frauen und Kinder besonders von dieser organisierten Kriminalität und modernen Form der Sklaverei bedroht sind, die hauptsächlich von kriminellen Netzwerken kontrolliert wird, und dass Frauen und Kinder daher stärker Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel zu werden,
D. in der Erwägung, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Funktionieren des internationalen Handels mit Frauen und Kindern in der Existenz lokaler Prostitutionsmärkte besteht, auf denen bestimmte Personen Frauen und Kinder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung beliebig kaufen und verkaufen können und wollen; ferner in der Erwägung, dass im Rahmen des Menschenhandels Frauen und Kinder vor allem aus südlichen Ländern in nördliche Länder und von Osten nach Westen verbracht werden, wo die Nachfrage am größten ist;
E. in der Erwägung, dass die Union zur Erreichung einer Null-Toleranz im Bereich des Menschenhandels einige klar erkennbare und glaubwürdige Ziele festlegen sollte wie die Halbierung der Anzahl der Opfer des Menschenhandels innerhalb der nächsten 10 Jahre; jedoch in der Erwägung, dass selbstverständlich das übergeordnete Ziel in der schnellstmöglichen und vollständigen Beseitigung dieser Form eines schlimmen Verbrechens und grober Verletzung der Menschenrechte besteht,
F. in der Erwägung, dass der Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts9 größere Anstrengungen fordert, um sich auf gemeinsame Definitionen, Anklagen und Sanktionen in erster Instanz in einer begrenzten Anzahl von Bereichen wie Menschenhandel, insbesondere sexuelle Ausbeutung von Frauen, Jugendlichen und Kindern, zu einigen,
G. in der Erwägung, dass der Handel mit Kindern und Jugendlichen nicht anhand der gleichen Kriterien wie des Frauenhandels beurteilt werden kann und dass daher spezifische Vorkehrungen getroffen werden müssen, die einerseits die Bedürfnisse der Kinder und andererseits die Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigen, da auf die Bedürfnisse Letzterer anders als auf die der Kinder eingegangen werden muss,
H. in der Erwägung, dass es trotz der Annahme des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, der die konstituierenden Begriffe festlegt und eine gemeinsame Definition des Menschenhandels für die Mitgliedstaaten der Union einführt, immer noch keine Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen gibt, insbesondere was die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern betrifft,
I. unter Hinweis darauf, dass ungeachtet der Verträge, der zahlreichen bereits angenommenen Legislativmaßnahmen und abgegebenen politischen Erklärungen wie der Erklärung von Brüssel von 2002, die allesamt die politische Priorität der Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern, hervorheben, noch immer keine spürbaren Verbesserungen eingetreten sind, sondern im Gegenteil der Menschenhandel zu den Straftaten zählt, die im Vergleich zu anderen Formen des organisierten Verbrechens am schnellsten zunehmen,
J. unter Hinweis darauf, dass es notwendig ist, die Verhinderung des Menschenhandels nicht nur durch einzelne Maßnahmen jedes Mitgliedstaats, sondern durch ein ganzheitliches und integriertes, multidisziplinäres Vorgehen auf EU-Ebene und internationaler Ebene in Angriff zu nehmen, das die Definition von allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Aspekten des Strafrechts, insbesondere in Bezug auf effektive verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, beinhalten würde,
K. in Erwägung der schwerwiegenden persönlichen Situation der Opfer und ihrer Gefährdung, aber auch der Notwendigkeit ihres Beitrags zur gerichtlichen Belangung der kriminellen Organisation sowie zur Verfolgung und Festnahme der Verantwortlichen,
L. unter Hinweis darauf, dass das Fehlen einer gemeinsam vereinbarten Definition des Frauen- und Kinderhandels und das Fehlen von gemeinsamen Leitlinien für vergleichende Daten, Forschung und Analyse große Hindernisse für effektive Maßnahmen und Strategien sind,
M. in der Erwägung, dass der Frauen- und Kinderhandel ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist und dass die Entwicklung von effektiven Präventionsstrategien Folgendes erfordert:
- - Berücksichtigung des Dreiecksverhältnisses des Handelsmarktes, d.h. Opfer, Menschenhändler und Kunde;
- - Programme und Schutz für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen durch juristische und psychologische Unterstützung;
- - eine angemessene, beständige und systematische Aufklärung und Sensibilisierung aller Bevölkerungsgruppen und insbesondere der gefährdeten Gruppen;
- - Zusammenarbeit unter den Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländern;
- - Zusammenarbeit auf globaler, internationaler, gemeinschaftlicher, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;
- - kohärente Maßnahmen von internationalen Organisationen, wie z.B. den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Europäischen Union, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der G8,
N. in der Erwägung, dass virtueller Sex, insbesondere Cybersex (virtueller Sex über das Internet), ein neuer expandierender Markt ist, dessen Aufschwung den Menschenhandel vergrößert und verstärkt, da neue Technologien die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern erleichtern,
- 1. unterstreicht die Bedeutung eines Vorgehens auf der Basis der Menschenrechte, der Nutzung von Gender Mainstreaming und eines kindgerechten Vorgehens bei der Entwicklung und Durchführung von Präventionsstrategien;
- 2. bedauert, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels keine Resultate im Sinne einer Reduzierung der Ausbeutung von Kindern und Frauen im Sexsklavenhandel erbracht haben; ist vielmehr der Ansicht, dass der Menschenhandel zu sexuellen Zwecken zu den sich am schnellsten ausbreitenden Straftaten im Rahmen des organisierten Verbrechens in der Europäischen Union zählt; betont daher, dass es nun höchste Zeit ist, deutliche und konkrete Ziele zu definieren, um beispielsweise die Anzahl der Personen, die Opfer des Menschenhandels werden, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu halbieren; ist der Auffassung, dass das übergeordnete Ziel natürlich darin bestehen muss, diese Form des Verbrechens schnellstmöglich völlig zu beseitigen;
- 3. bedauert die mangelnde Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Menschenhandel und Migration, sozialem Schutz und Entwicklungspolitik und fordert eine kohärentere externe Politik gegen den Menschenhandel;
- 4. fordert die Kommission und den Rat auf, eine klare Rechtsgrundlage für die Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen, einschließlich des Frauenhandels, zu schaffen und über die vollständige Vergemeinschaftung einer europäischen Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die damit zusammenhängenden Themen Einwanderung und Asyl zu entscheiden, insbesondere über ein Recht auf Asyl aufgrund von geschlechtsbedingter Unterdrückung und Verfolgung;
- 5. empfiehlt eine gemeinsame EU-Politik, die sich auf die Ausarbeitung eines Rechtsrahmens und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften sowie auf Gegenmaßnahmen, Prävention, strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der Täter sowie auf den Schutz und die Unterstützung der Opfer konzentriert;
- 6. unterstreicht die Notwendigkeit, spezifische Maßnahmen gegen den Menschenhandel im Rahmen der EU-Nachbarschaftspolitik zu entwickeln; verlangt dringend finanzielle Unterstützung für die Beitrittsländer wie Bulgarien und Rumänien, um sie in die Lage zu versetzen, langfristige Strategien zur Prävention des Menschenhandels zu entwickeln;
- 7. ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit ihren eigenen politischen Erklärungen in Einklang stehen sollten und dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften effizienter umsetzen müssten, insbesondere durch Verbesserung der operationellen Zusammenarbeit und den Austausch einschlägiger Daten untereinander sowie mit Europol und Eurojust;
- 8. hebt hervor, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen EU-Politiken und die Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften über Chancengleichheit unerlässlich sind, um den bestimmenden Faktoren für den Menschenhandel, wie Armut, soziale Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit, fehlende Bildung, Korruption, Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, entgegenzuwirken;
- 9. ist der Auffassung, dass sowohl auf nationaler als auch Gemeinschaftsebene Untersuchungen über die dem Menschenhandel, vor allem dem Handel mit Kindern und Frauen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, zugrunde liegenden Ursachen durchgeführt werden müssen (d.h. durch welche Faktoren Menschen Gefahr laufen, Opfer des Menschenhandels zu werden, und welche Faktoren der Nachfrage nach sexuellen Diensten und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Frauen zugrunde liegen); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Forschungen fortzusetzen und die notwendigen Mittel aus den zur Verfügung stehenden Programmen wie Daphne zu bewilligen; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Schaffung eines adäquaten Programms zur sexuellen Aufklärung in allen Mitgliedstaaten beitragen können;
- 10. macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Ergebnisse der Studie aufmerksam die das Europäische Parlament über die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Prostitutionsgesetzgebung und ihr Einfluss auf den Handel mit Frauen und Kindern zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung in Auftrag gegeben hat10;
- 11. betont, dass es in erster Linie angezeigt ist, insbesondere die Nachfrage zu drosseln, auch durch erzieherische, rechtliche, soziale und kulturelle Maßnahmen;
- 12. fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich aufgrund der Prostitution auf ihrem Staatsgebiet stellenden Probleme ernsthaft anzugehen;
- 13. fordert die Kommission und den Rat auf, im politischen Dialog mit Drittländern systematisch die Frage des Handels mit Frauen und Kindern aufzugreifen und für den Fall, dass keine Verbesserung eintritt oder kein deutliches Signal für das Vorhandensein eines politischen Handlungswillens von Seiten der Drittländer vorliegt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise jene, die in den Menschenrechts- und Demokratieklauseln aller Kooperations- und Assoziationsabkommen mit Drittländern enthalten sind;
- 14. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für das Gender Mainstreaming und für ein kindgerechtes Vorgehen in den EU-Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit und Armutsverringerung zu engagieren, und fordert internationale Organisationen wie die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und die Welthandelsorganisation auf, die Bekämpfung der Feminisierung der Armut und der Kinderarmut als vorrangige Themen zu behandeln;
- 15. hebt hervor, wie wichtig es ist, den Zusammenhang zwischen Menschenhandel und legaler und illegaler Immigration zu beachten und die legalen Einwanderungskanäle als einen Mechanismus zur Prävention des Menschenhandels zu betrachten;
- 16. betont den Zusammenhang zwischen sexueller Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskräften bei der Erbringung von häuslichen Dienstleistungen; unterstreicht, dass Kinder und Jugendliche einer Abhängigkeit unterworfen werden, wovon die Menschenhändler profitieren, und dass ihre Ausbeutung nicht allein sexuell ist, sondern auch verknüpft ist mit Sklaverei, illegaler Adoption und Zwangsarbeit; fordert, dass energische Maßnahmen ergriffen werden, um alle Verbrechen und Straftaten, die an ihnen begangen werden, zu verhüten und zu bekämpfen,
- 17. bedauert den Mangel an Analysen über die Nachfrage nach Prostitution in den Mitgliedstaaten als ein mögliches Motiv für das Phänomen des Menschenhandels; ist der Ansicht, dass die Kommission eine umfassende Studie darüber durchführen müsste, wie sich im Zusammenhang mit Prostitution die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten auf die Anzahl der dem Menschenhandel zum Opfer fallenden Personen auswirkt;
- 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Visa-Politiken zu überprüfen und/oder zu revidieren um Missbrauch zu verhindern und Schutz gegen Ausbeutung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Bediensteten in den Konsulaten der Herkunftsländer zusammenarbeiten und Erfahrungen austauschen und dass sie ferner darin geschult werden, Fälle von Menschenhandel bei der Bearbeitung von Visa-Anträgen leichter zu erkennen; ist der Auffassung, dass diese Bediensteten auch zwecks intensiverer Zusammenarbeit mit den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen geschult werden sollten;
- 19. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale und internationale Telefon-Helplines (Notrufnummern) gegen Frauenhandel einzurichten, welche im Rahmen von Informationskampagnen unter anderem über das nationale und lokale Fernsehen allgemein bekannt gemacht werden; unterstützt die Forderung nach einem Kindersorgentelefon, welches eine gebührenfreie einheitliche internationale Nummer für Kinder sein soll, und verweist auf seine Erklärung gemäß Artikel 116 seiner Geschäftsordnung zu Sorgentelefonen für Kinder in Europa11;
- 20. fordert, dass die Erniedrigung, die der Kauf und die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern darstellt, in einer dynamischen und effizienten Kampagne im Rahmen der einschlägigen EU-Programme thematisiert wird; ist der Auffassung, dass diese Kampagne von der Kommission und den Mitgliedstaaten mit uneingeschränkter Unterstützung des Europäischen Parlaments und aller anderen europäischen Institutionen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzbereiche durchgeführt werden sollte;
- 21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend und angemessen der Tendenz entgegenzuwirken (auch durch Erlass von Rechtsvorschriften), dass moderne Technologien, insbesondere das Internet, für die Verbreitung von Informationen über die Verfügbarkeit von bzw. für die Nachfrage nach Frauen und Kindern zur sexuellen Ausbeutung für die Erbringung sexueller Dienste genutzt wird, deren Zunahme zur Förderung des Menschenhandels beiträgt;
- 22. bedauert die anhaltenden Schwierigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen in Bezug auf die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Verträge und Übereinkommen;
- 23. fordert die Kommission auf, die Durchführung und gemeinsame Auslegung bestehender Instrumente gegen den Menschenhandel zu überwachen und eine Studie über auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene bestehende Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu initiieren;
- 24. begrüßt den in der Konvention des Europarats über Maßnahmen gegen den Menschenhandel enthaltenen Vorschlag, einen Beobachtungsmechanismus (GRETA) zu schaffen, um die wirksame Umsetzung der damit verbundenen Bestimmungen zu gewährleisten und betont die Notwendigkeit einer intensiveren Zusammenarbeit mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen bei der Umsetzung der Strategien zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung; verweist darauf, dass die Möglichkeit, gegen die Kunden vorzugehen, ebenfalls vorgesehen ist;
- 25. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen wie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bei der Entwicklung gemeinsamer Leitlinien für die Datenerhebung zusammenzuarbeiten und empfiehlt, möglichst rasch ein gemeinsames Zentrum einzurichten für die Umsetzung gemeinsamer Definitionen (Menschenhandel, Opfer usw.), die Sammlung homogener und vergleichbarer Daten, die Lagebeurteilung, den Informationsaustausch und die Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck der Gesetze gegen den Menschenhandel, Politiken und Maßnahmen und ihren tatsächlichen Auswirkungen;
- 26. fordert die Kommission auf, ein eigenständiges Daphne-Programm vorzulegen und die Trennung vom Anti-Drogen-Programm sicherzustellen;
- 27. bedauert den Mangel an verlässlichen Daten über das Phänomen des Menschenhandels in Europa sowie die Tatsache, dass weder die Kommission noch Europol noch irgendeine andere Einrichtung der EU in der Lage war, konkrete Zahlen über das EU weite Ausmaß des Menschenhandels zu veröffentlichen, und bedauert insbesondere den Mangel an Daten über stärker gefährdete Gruppen wie Frauen und Kinder sowie das Versäumnis, wirksame Maßnahmen zur Lösung dieses Problems zu ergreifen;
- 28. fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, nationale Anlaufstellen einzurichten oder nationale Berichterstatter zu ernennen, um Informationen über Menschenhandel zu sammeln auszutauschen, zu verbreiten und zu verarbeiten, und betont die Bedeutung des Sammelns von geschlechtsspezifischen und vergleichbaren Daten, da es von größter Bedeutung ist, die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten und den NROs die Informationen und Zahlen zugänglich zu machen;
- 29. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bewusstseinskampagnen einzuleiten bzw. zu verstärken die darauf abzielen, die gefährdeten Mitglieder der Gesellschaft in den Herkunftsländern aufzuklären und die Öffentlichkeit in den Bestimmungsländern für das Problem zu sensibilisieren und dort gleichzeitig die Nachfrage zu mindern; fordert diesbezüglich die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass Geschäftsreisende zur Bekämpfung des Handels beitragen können, wenn sie aktiv am Sensibilisierungsprozess beteiligt und ermutigt werden, ihre Beobachtungen zu melden fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, auf, während der Fußballweltmeisterschaft 2006 angemessene Maßnahmen zur Vermeidung des Frauenhandels und der Zwangsprostitution zu treffen;
- 30. fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Netzwerk von Medienkontakten über Menschenhandel einzurichten, um aktuelle Informationen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu veröffentlichen;
- 31. fordert die Kommission auf, einen EU-weiten Tag gegen den Menschenhandel mit einem internationalen Logo gegen den Menschenhandel einzuführen, um das allgemeine Bewusstsein über das Phänomen des Frauen- und Kinderhandels zu verstärken und die Öffentlichkeit stärker für das Thema zu sensibilisieren und das Thema deutlicher herauszustellen, indem man die Öffentlichkeit mit einer einzigen aussagekräftigen Botschaft anspricht; ist der Auffassung, dass dieser EU-weite Tag gegen den Menschenhandel mit der weltweiten Kampagne unter dem Motto "Stop the Traffic" am 25. März 2006 zusammengelegt werden könnte;
- 32. betont die Notwendigkeit, dass die zuständigen Behörden mit qualifiziertem Personal ausgestattet sind, das besonders für die Verhütung des Menschenhandels durch gemeinsame Trainingsprogramme für alle Betroffenen ausgebildet wird - Polizei, Justiz, Ärzteschaft, Sozialarbeiter, repräsentative Vereinigungen, die auf die Bekämpfung und die Prävention des Frauen- und Kinderhandels spezialisiert sind, und andere - wobei geschlechtsspezifische Instrumente und Fertigkeiten anzuwenden sind;
- 33. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine externe Expertengruppe bei der Polizei zur verstärkten Aufklärung von Frauenhandel einzurichten;
- 34. betont die Bedeutung einer finanziellen und personellen Aufstockung von Beratungsstellen für Frauenhandel und die verstärkte Zusammenarbeit von in diesem Bereich tätigen Nichtregierungsorganisationen;
- 35. fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften anzuwenden und durchzusetzen, insbesondere durch verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Strafen, durch die Verfolgung und Bestrafung von Menschenhändlern - natürlichen oder juristischen Personen - , ihren Komplizen, Urhebern von Websites im Internet, die Anzeigen von Mittelsmännern des Menschenhandels veröffentlichen, von Personen, die sexuelle Dienste von Minderjährigen - deren Definition in allen Staaten einheitlich sein muss, d.h. Personen unter 18 Jahren - fördern, vermitteln, in Anspruch nehmen oder verlangen sowie von Personen, die beabsichtigen, solche Tätigkeiten durchzuführen, verstärkt wird sowie die Geldwäsche der Erlöse aus dem Menschenhandel gerichtlich zu verfolgen;
- 36. fordert die Mitgliedstaaten auf, Freier, die wissentlich Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, der gesetzlichen Strafverfolgung zu unterziehen
- 37. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Ausbildungsoffensive in Polizeischulen, Sozialakademien und Schulen zum Kampf gegen und im Umgang mit Frauenhandel zu starten
- 38. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung der Arbeitsvermittlungstätigkeiten so zu verstärken, dass der internationale Frauenhandel unterbunden wird;
- 39. fordert, die Bekämpfung der Geldwäsche der Erlöse aus dem Menschenhandel fortzusetzen indem dafür Sorge getragen wird, dass die auf europäischer und internationaler Ebene verabschiedeten Texte von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und gegebenenfalls das diesbezüglich vorhandene Rechtsinstrumentarium zu verstärken
- 40. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind, so rasch wie möglich in ihr nationales Recht umzusetzen;
- 41. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der öffentlichprivaten Partnerschaft zu fördern und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der Präventions-, Wiedereingliederungs- und Koordinierungsstrategien zu beteiligen; fordert die Institutionen der Europäischen Union auf, sämtlichen nationalen öffentlichen Institutionen und dem Privatsektor mit gutem Beispiel voranzugehen;
- 42. fordert seine Mitglieder auf, die Kampagne "Geschäftsreisende gegen Menschenhandel" zu unterstützen, die vom Parlament im November 2005 eingeleitet wurde da diese parteienübergreifende Initiative versucht:
- - das Bewusstsein unter den Geschäftsreisenden (d.h. Mitglieder und andere) für das Problem des Menschenhandels zu wecken, und ermuntert die Mitglieder, mit gutem Beispiel voranzugehen und Teil der Lösung dieses Problems zu sein;
- - den Geschäftsreisenden die Gelegenheit zu geben, Fälle von Menschenhandel über die Website "www.businesstravellers.org" zu melden;
- - die Mitglieder zu bitten, an Hotels zu schreiben und sie aufzufordern, Verbindungen zwischen ihren Unternehmen und vom Menschenhandel betroffenen Frauen und Kindern zu beenden;
- 43. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Kontakte zur Hotel- und Tourismusbranche zu intensivieren, um so eine bessere Zusammenarbeit bezüglich der sozialen Verantwortung dieses Industriezweigs zu gewährleisten und diesen Sektor zu ermutigen sofern noch nicht vorhanden, einen Verhaltenskodex über Menschenhandel und Prostitution anzunehmen; ist der Auffassung, dass gute Beispiele eines solchen Verhaltenskodexes, wie z.B. der von der UNICEF finanzierte ECPAT-Verhaltenskodex zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung, hervorgehoben und registriert werden sollten;
- 44. fordert die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Umstand, dass der Menschenhandel weiter zunimmt und dass Personen mehrfach Opfer von Menschenhandel werden, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen und Vereinigungen Programme der sozialen Eingliederung und Rehabilitation von Frauen und Kindern, die in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu entwickeln und umzusetzen und zu diesem Zweck die Schaffung eines europäischen Wiedereingliederungsfonds ins Auge zu fassen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Mikrofinanzierungsdienste zu entwickeln, um es für Frauen einfacher zu machen, finanzielle Unterstützung zu erhalten;
- 45. betont, dass sexuell ausgebeutete Menschen als Opfer betrachtet werden müssen und dass angesichts der enormen Schwierigkeiten, denen sie sich gegenübersehen, um sich aus ihrer Lage zu befreien, sowohl die Europäische Union als auch die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sie zu schützen und zu unterstützen wie z.B.:
- - Nichtverurteilung der Opfer von Menschenhandel,
- - ärztliche und psychologische Hilfe,
- - Rechtsberatung und Unterstützung durch einen qualifizierten Dolmetscher,
- - spezifische Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben,
- - Übernahme der Verantwortung für Kinder und Frauen, die dem Menschenhandel in der Europäischen Union zum Opfer gefallen sind; diesen Frauen und Kindern muss Hilfe angeboten werden, entweder um auf Wunsch in ihr Heimatland zurückzukehren oder um im Aufnahmeland ein neues Leben beginnen zu können;
- 46. fordert die Mitgliedstaaten auf, obligatorische und verbindliche Vorkehrungen zum Schutz der Opfer des Menschenhandels zu treffen, da diese unverzichtbar sind, will man die Menschenhändler strafrechtlich verfolgen;
- 47. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Konvention des Europarats über Maßnahmen gegen den Menschenhandel zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
- 48. hebt hervor, dass bisher nur in Belgien und Italien ein Aufenthaltsrecht für Opfer von Frauenhandel nach dem Prozess gegen die Menschenhändler besteht, und betont, dass es für eine Aussage von Opfern und die Verurteilung der Täter förderlich wäre, diese Aufenthaltsgenehmigung in allen Mitgliedstaaten zu gewähren;
- 49. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen für spezielle Aufenthaltsgenehmigungen für diese Ausnahmeumstände umzusetzen, um es den ausländischen Opfern mit illegalem Status zu ermöglichen, sich der Gewalt zu entziehen, und fordert die Durchführung eines Hilfs- und Integrationsprogramms für die Opfer, das sozialen Einrichtungen übertragen werden sollte;
- 50. fordert alle Mitgliedstaaten auf, in ihrem Strafrecht die gleichen Rechtsnormen anzunehmen die eine klare gesetzliche Definition des Kinderhandels, basierend auf international vereinbarten Standards enthalten, die im Protokoll von Palermo12 und in dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes enthalten sind, und zwar um zu verhindern dass der Kinderhandel als eine Untergruppe des Menschenhandels behandelt wird;
- 51. betont die dringende Notwendigkeit, ein spezielles, auf den Rechten des Kindes basierendes Präventionsprogramm zu entwickeln und umzusetzen, das auf Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländern basiert, und macht auf das Fehlen einer kohärenten EU-Außenpolitik in Drittländern aufmerksam aus denen die größte Anzahl von Kinderopfern des Menschenhandels stammt;
- 52. ersucht die Kommission im Hinblick auf Kinder einen angemessenen Legislativvorschlag für europäische Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderprostitution und des Handels mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe vorzulegen; stellt fest, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels, die im Rahmen des ersten und dritten Pfeilers angenommen wurden, bereits spezifische Vorschriften für den Schutz von Kindern enthalten, diese dennoch stets gefährdet sind, insbesondere wenn sie für sexuelle Zwecke ausgebeutet werden,
- 53. ersucht die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft, das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern sowie Kinderprostitution und Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 zu ratifizieren, das weiter geht als das Protokoll von Palermo, da es Straftaten beinhaltet, die keinen transnationalen Charakter haben und an denen keine kriminellen Organisationen beteiligt sind, und das überdies den Handel mit menschlichen Organen und illegale Adoptionen abdeckt;
- 54. ist der Auffassung, dass Kinder als Teilnehmer an einem solchen Programm eingebunden werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungsprogramme für Mädchen und Jungen einzuführen, um die Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;
- 55. fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu gewährleisten, dass in nationalen und regionalen Strategiepapieren die Notwendigkeit betont wird, die Registrierung von Geburten in Drittländern zu gewährleisten; europäischer Ebene erzielten greifbaren Resultaten, insbesondere den begrenzten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol, dem wichtigsten europäischen Instrument zur Bekämpfung des Menschenhandels gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens13, des EU-Vertrags, der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes von Tampere und des Haager Programms; bedauert ferner die Tatsache, dass von Europol im Rahmen seiner zahlreichen Analysen spezifischer Straftaten bisher nur ein analytisches Dokument in diesem Bereich vorgelegt wurde;
- 57. betont, dass Europol der Bekämpfung des Menschenhandels größeren Vorrang einräumen sollte; ist der Auffassung, dass Europol die finanziellen Mittel und das Personal dafür einsetzen muss, die Prävention des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sowie die Bekämpfung der organisierten internationalen Großkriminalität effizienter zu gestalten;
- 58. betont die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen von Europol und ihren auf internationaler Ebene für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständigen Amtskollegen, insbesondere auf der Ebene des Informationsaustauschs über kriminelle Netze sowie die Routen des Menschenhandels und die Identität der Menschenhändler, um die Wirksamkeit der strafrechtlichen Verfolgung zu erhöhen;
- 59. fordert die Kommission auf, jedes Jahr eine Bilanz der in jedem Mitgliedstaat durchgeführten Aktionen vorzulegen, einschließlich einer Beurteilung der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften gegen den Menschenhandel;
- 60. fordert die Kommission und den Rat auf, die Koordinierung und Kohärenz ihrer Aktivitäten innerhalb verschiedener internationaler Foren wie den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Peking-Revisionsprozess, dem Stabilitätspakt für Südeuropa und der G8 sicherzustellen
- 61. fordert die Mitgliedstaaten auf, Kooperationsprogramme zwischen den lokalen Einrichtungen und den zuständigen Sicherheitsdiensten in den Regionen mit den höchsten Arbeitslosenquoten durchzuführen, um Menschenhandel zu verhindern;
- 62. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.
1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
2 http://www.un.org/Overview/rights.html
3 ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.
4 ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.
5 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
6 Europäische Kommission, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, 2004.
7 ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.
8 ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.
9 ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.
10 Studie über die nationalen Rechtsvorschriften zu Prostitution und dem Handel mit Frauen und Kindern (Transcrime 2005).
11 Angenommene Texte vom 17.1.2006, P6_TA-PROV(2006)0009.
12 Laut dem Palermo-Protokoll bedeutet Kinderhandel die Anwerbung, die Beförderung, die Verbringung, die Beherbergung oder den Empfang eines Kindes zum Zwecke der Ausbeutung innerhalb oder außerhalb des Landes.
13 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.56. bedauert den Mangel an bisher von den bestehenden Agenturen und Organisationen auf