Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. Januar 2006 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind (2004/2216(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Menschenhandel ernsthafte Verletzungen der fundamentalen Menschenrechte und grausame Praktiken wie Nötigung, Zwang, Drohungen, Erniedrigung, Entführung, Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Täuschung oder Betrug beinhaltet,

B. unter Hinweis darauf, dass gemäß der Erklärung des amtierenden Ratspräsidenten vor dem Europäischen Parlament am 23. Juni 2005 jedes Jahr zwischen 600 000 und 800 000 Menschen weltweit Opfer des Menschenhandels werden; ferner in der Erwägung, dass jährlich über 100 000 Frauen Opfer des Menschenhandels in der Europäischen Union werden;

C. unter Hinweis darauf, dass Frauen und Kinder besonders von dieser organisierten Kriminalität und modernen Form der Sklaverei bedroht sind, die hauptsächlich von kriminellen Netzwerken kontrolliert wird, und dass Frauen und Kinder daher stärker Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel zu werden,

D. in der Erwägung, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Funktionieren des internationalen Handels mit Frauen und Kindern in der Existenz lokaler Prostitutionsmärkte besteht, auf denen bestimmte Personen Frauen und Kinder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung beliebig kaufen und verkaufen können und wollen; ferner in der Erwägung, dass im Rahmen des Menschenhandels Frauen und Kinder vor allem aus südlichen Ländern in nördliche Länder und von Osten nach Westen verbracht werden, wo die Nachfrage am größten ist;

E. in der Erwägung, dass die Union zur Erreichung einer Null-Toleranz im Bereich des Menschenhandels einige klar erkennbare und glaubwürdige Ziele festlegen sollte wie die Halbierung der Anzahl der Opfer des Menschenhandels innerhalb der nächsten 10 Jahre; jedoch in der Erwägung, dass selbstverständlich das übergeordnete Ziel in der schnellstmöglichen und vollständigen Beseitigung dieser Form eines schlimmen Verbrechens und grober Verletzung der Menschenrechte besteht,

F. in der Erwägung, dass der Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts9 größere Anstrengungen fordert, um sich auf gemeinsame Definitionen, Anklagen und Sanktionen in erster Instanz in einer begrenzten Anzahl von Bereichen wie Menschenhandel, insbesondere sexuelle Ausbeutung von Frauen, Jugendlichen und Kindern, zu einigen,

G. in der Erwägung, dass der Handel mit Kindern und Jugendlichen nicht anhand der gleichen Kriterien wie des Frauenhandels beurteilt werden kann und dass daher spezifische Vorkehrungen getroffen werden müssen, die einerseits die Bedürfnisse der Kinder und andererseits die Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigen, da auf die Bedürfnisse Letzterer anders als auf die der Kinder eingegangen werden muss,

H. in der Erwägung, dass es trotz der Annahme des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, der die konstituierenden Begriffe festlegt und eine gemeinsame Definition des Menschenhandels für die Mitgliedstaaten der Union einführt, immer noch keine Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen gibt, insbesondere was die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern betrifft,

I. unter Hinweis darauf, dass ungeachtet der Verträge, der zahlreichen bereits angenommenen Legislativmaßnahmen und abgegebenen politischen Erklärungen wie der Erklärung von Brüssel von 2002, die allesamt die politische Priorität der Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern, hervorheben, noch immer keine spürbaren Verbesserungen eingetreten sind, sondern im Gegenteil der Menschenhandel zu den Straftaten zählt, die im Vergleich zu anderen Formen des organisierten Verbrechens am schnellsten zunehmen,

J. unter Hinweis darauf, dass es notwendig ist, die Verhinderung des Menschenhandels nicht nur durch einzelne Maßnahmen jedes Mitgliedstaats, sondern durch ein ganzheitliches und integriertes, multidisziplinäres Vorgehen auf EU-Ebene und internationaler Ebene in Angriff zu nehmen, das die Definition von allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Aspekten des Strafrechts, insbesondere in Bezug auf effektive verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, beinhalten würde,

K. in Erwägung der schwerwiegenden persönlichen Situation der Opfer und ihrer Gefährdung, aber auch der Notwendigkeit ihres Beitrags zur gerichtlichen Belangung der kriminellen Organisation sowie zur Verfolgung und Festnahme der Verantwortlichen,

L. unter Hinweis darauf, dass das Fehlen einer gemeinsam vereinbarten Definition des Frauen- und Kinderhandels und das Fehlen von gemeinsamen Leitlinien für vergleichende Daten, Forschung und Analyse große Hindernisse für effektive Maßnahmen und Strategien sind,

M. in der Erwägung, dass der Frauen- und Kinderhandel ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist und dass die Entwicklung von effektiven Präventionsstrategien Folgendes erfordert:

N. in der Erwägung, dass virtueller Sex, insbesondere Cybersex (virtueller Sex über das Internet), ein neuer expandierender Markt ist, dessen Aufschwung den Menschenhandel vergrößert und verstärkt, da neue Technologien die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern erleichtern,


1 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
2 http://www.un.org/Overview/rights.html
3 ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.
4 ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.
5 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
6 Europäische Kommission, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, 2004.
7 ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.
8 ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.
9 ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.
10 Studie über die nationalen Rechtsvorschriften zu Prostitution und dem Handel mit Frauen und Kindern (Transcrime 2005).
11 Angenommene Texte vom 17.1.2006, P6_TA-PROV(2006)0009.
12 Laut dem Palermo-Protokoll bedeutet Kinderhandel die Anwerbung, die Beförderung, die Verbringung, die Beherbergung oder den Empfang eines Kindes zum Zwecke der Ausbeutung innerhalb oder außerhalb des Landes.
13 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.56. bedauert den Mangel an bisher von den bestehenden Agenturen und Organisationen auf