Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 21. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840
Begründung
1. Kontext
- Gründe und Ziele des Vorschlags:
Vervollständigung des neuen GAP-Rechtsrahmens, der Verordnung über die einheitliche GMO (EG) Nr. 1234/2007
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") sind die 21 bestehenden sektorspezifischen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen (GMOs) überarbeitet und in einer einzelnen umfassenden Verordnung zusammengefasst worden, um den Rechtsrahmen zu rationalisieren und zu vereinfachen, ohne dabei die zugrunde liegenden Politiken zu ändern, und einheitliche, harmonisierte Vorschriften in den klassischen Bereichen der Agrarmarktpolitik wie Intervention, private Lagerhaltung, Einfuhrzollkontingente, Ausfuhrerstattungen, Schutzmaßnahmen, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsvorschriften sowie Mitteilungen und Berichterstattung zu schaffen. Der Vorschlag für die Verordnung über die einheitliche GMO wurde von der Kommission im Dezember 2006 vorgelegt und war so erstellt, dass die seit Jahren im Rahmen der GAP getroffenen politischen Entscheidungen nicht in Frage gestellt wurden. Der Vorschlag sowie die anschließend vom Rat erlassene Verordnung stellten daher einen Rechtsakt zur technischen Vereinfachung dar, der sich auf die Rechtslage vom Dezember 2006 gründete. Erhebliche Änderungen in den Sektoren Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Saatgut,
Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, die seither vom Rat verabschiedet worden sind konnten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung über die einheitliche GMO noch nicht berücksichtigt werden und sind somit jetzt einzubeziehen.
- Allgemeiner Kontext
Dieser Vorschlagsentwurf ist ein wesentlicher Bestandteil der Planungen der Kommission, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu rationalisieren und zu vereinfachen. Die Kommission hat die wichtigsten Punkte ihres Konzepts in ihrer Mitteilung "Vereinfachung und bessere Rechtsetzung in der Gemeinsamen Agrarpolitik" von 2005 (nachstehend "die Mitteilung" genannt)1 dargelegt. In diesem Dokument unterstrich die Kommission: "Bürokratieabbau im Agrarsektor durch transparentere, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften bedeutet geringere Kosten für die Unternehmen und gewährleistet, dass der europäische Bürger einen Gegenwert für sein Geld erhält."
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Für die GMOs für Zucker, Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse wurde mit der Verordnung über die einheitliche GMO bereits der neue Rechtsrahmen geschaffen und werden die bestehenden sektorspezifischen GMO-Verordnungen aufgehoben, sobald die Verordnung über die einheitliche GMO in jedem dieser Sektoren gilt, d.h. am 1. Juli 2008 für Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse und am 1. Oktober 2008 für Zucker.
Für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bestehen die jeweiligen GMOs bisher weiterhin neben der Verordnung über die einheitliche GMO, werden sie mit diesem Vorschlag aufgehoben und wird ihr Inhalt vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen.
Schließlich ist die GMO für Rindfleisch bereits vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen worden und sind die neuen Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 nunmehr die einzigen Vorschriften, die noch nicht unter den neuen horizontalen Rechtsrahmen fallen.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Dieser Vorschlag für den Agrarbereich ist ein integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung, das sie in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds"2 dargelegt und in der Interinstitutionellen Vereinbarung - "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 20033 bestätigt hat.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Interessierte Kreise wurden als Teil der Vorbereitungen für die Verordnung über die einheitliche GMO angehört, die im allgemeinen als positiver Schritt gesehen wurde, der die für die Marktpolitik im Rahmen der GAP geltenden Rechtsvorschriften transparenter und leichter verständlich macht. Eine weitere Anhörung ist nicht nötig, da dieser Vorschlag nur die Verordnung über die einheitliche GMO ergänzt, ohne wesentliche Änderungen einzuführen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externe Sachverständige mussten nicht hinzugezogen werden.
- Folgenabschätzung
Entfällt.
Da der Vorschlag im Rechtsetzungs- und Arbeitsprogramm der Kommission nicht enthalten ist, ist keine Folgenabschätzung erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte und Hauptmerkmale der horizontalen GMO
- Rechtsgrundlage
Artikel 36 und 37 EG-Vertrag
- Inhalt des Vorschlags
Seit Vorlage des Vorschlags für die Verordnung über die einheitliche GMO sind die vorhergehenden GMOs für die Sektoren Zucker, Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse erheblich geändert worden. Diese Änderungen sind in der Verordnung über die einheitliche GMO noch nicht berücksichtigt worden. Sie müssen nunmehr darin aufgenommen werden, um zu vermeiden, dass die alten Rechtsvorschriften mit Beginn der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO wiedereingeführt werden.
Außerdem sind die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein noch nicht Bestandteil der Verordnung über die einheitliche GMO (für diese Sektoren sieht die Verordnung über die einheitliche GMO nur die Anwendbarkeit des
Verwaltungsausschussverfahrens vor), da diese Sektoren noch einer allgemeinen politischen Reform unterzogen wurden oder werden sollen. Im 8. Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO ist dargelegt, dass diese Sektoren nach Durchführung der entsprechenden Reformen vollständig einbezogen werden müssen. Dies ist der Fall bei den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/964 erheblich geändert worden sind.
Mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 vom 11. Juni 2007 hat der Rat Vorschriften über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern5 erlassen. In Anbetracht des allgemeinen Ziels der Verordnung über die einheitliche GMO, einen einzigen horizontalen Rahmen für alle marktbezogenen GAP-Vorschriften zu schaffen, sollten diese Bestimmungen nunmehr auch darin aufgenommen werden.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag verfolgt dasselbe Ziel wie die Verordnung über die einheitliche GMO selbst, nämlich eine Vereinfachung des Rechtsrahmens der GMOs, ohne dabei ihre zugrunde liegende politische Ausrichtung zu ändern.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.
Andere Instrumente kommen nicht in Betracht, da mit dem Vorschlag eine horizontale GMO geschaffen werden soll, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Da der Vorschlag keine Änderungen der bestehenden GAP-Maßnahmen mit sich bringt, hat er keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. Vereinfachung
Der Vorschlag ergänzt einen Rechtsakt, der selbst aus Gründen der technischen Vereinfachung erlassen wurde. Dieser Vorschlag wird das rechtliche Umfeld der GAP weiter vereinfachen indem bestimmte bisher noch fehlende Vorschriften in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden. Er dürfte zu einer erheblichen Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften führen.
Aufhebung bestehender Rechtsakte Mit der Annahme des Vorschlags werden weitere vier Verordnungen des Rates aufgehoben.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO")
- Der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
- auf Vorschlag der Kommission6,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Hinblick auf eine Vereinfachung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ("Verordnung über die einheitliche GMO")8 alle Verordnungen, die der Rat seit der Einführung der GAP im Rahmen der Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen erlassen hatte, aufgehoben worden.
- (2) Wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt sollte die Vereinfachung nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden und sie sollte daher auch keine neuen Instrumente oder Maßnahmen vorsehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.
- (3) Parallel zu den Verhandlungen im Rahmen des Rates über den Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO verhandelte der Rat auch über eine Reihe agrarpolitischer Entscheidungen in verschiedenen Sektoren, die anschließend verabschiedet wurden. Dies war der Fall bei den Sektoren Zucker und Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker9 wurde hauptsächlich im Hinblick darauf geändert ein strukturelles Gleichgewicht des betreffenden Marktes zu erzielen. Diese Änderungen sind nur kurz vor Veröffentlichung der Verordnung über die einheitliche GMO verabschiedet und veröffentlicht worden.
- (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut10 wurde gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert. Gemäß dieser Änderung verfügt Finnland nicht mehr über die Möglichkeit, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren; damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, wird jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen, in der Finnland Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewähren darf.
- (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse11 wurde kurz vor dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert, wobei verschiedene Änderungen der Regelungen für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung bei Butter und Magermilchpulver eingeführt, die Möglichkeit für den Bezug verbilligter Butter durch die Streitkräfte abgeschafft und eine pauschale Beihilfe für sämtliche Milchkategorien zur Lieferung an Schüler in Schulen festgesetzt wurden. Außerdem wurde die Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch12 gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 dahingehend geändert, dass Erzeugnisse mit einem anderen als dem vorher in der Verordnung vorgesehenen Fettgehalt nunmehr als Konsummilch vermarktet werden dürfen.
- (7) Diese Änderungen müssen in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass diese politischen Entscheidungen ab der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO in den betreffenden Sektoren beibehalten werden.
- (8) Parallel zu den Verhandlungen über die Verordnung über die einheitliche GMO und ihrem Erlass verhandelte der Rat auch über eine agrarpolitische Reform in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die anschließend verabschiedet wurde. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/9613 erlassen. Wie im achten Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, wurden nur diejenigen Bestimmungen der beiden genannten Sektoren, die keiner Reform unterzogen wurden, von Anfang an in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen und sollten die materiellen Vorschriften, die noch Änderungen unterworfen wurden, erst nach Durchführung der entsprechenden Reformen aufgenommen werden. Da dies nunmehr der Fall ist, sollten die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden, indem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 getroffenen Entscheidungen bei den gemeinsamen Marktorganisationen für die Erzeugnisse dieser beiden Sektoren einbezogen werden.
- (9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern14 wurden neue Vermarktungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt. Zweck der Verordnung über die einheitliche GMO war es, alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bestehenden Vorschriften zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenzufassen und sektorspezifische Vorschriften durch horizontale Vorschriften zu ersetzen. Die Verordnung über die einheitliche GMO enthält Vermarktungsregeln für verschiedene Sektoren und es ist daher angebracht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 eingeführten neuen Vermarktungsregeln in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen.
- (10) Die Verordnung über die einheitliche GMO ist daher entsprechend zu ändern.
- (11) Die Änderungen sollten spätestens ab denselben Daten gelten, ab denen die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß ihrem Artikel 204 Absatz 2 für die betreffenden Sektoren gilt. Bei den Sektoren Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. f ab dem 1. Juli 2008. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch vorsehen, dass sie ab dem 1. Juli 2008 für diese Sektoren gilt.
- (12) Die wenigen Bestimmungen, die die Verordnung über die einheitliche GMO bereits für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse enthielt, gelten gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung ab dem 1. Januar 2008. Die in der vorstehenden Verordnung vorgesehenen jeweiligen Änderungen können daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen für Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, d.h. ab dem 1. Juli 2008.
- (13) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 gelten bestimmte der mit derselben Verordnung für den Milchsektor eingeführten Änderungen erst ab dem 1. September 2008. Für die betreffenden Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist derselbe Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit vorzusehen.
- (14) Für den Zuckersektor gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung ab dem 1. Oktober 2008. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung für diesen Sektor vorgesehenen Bestimmungen auch ab dem 1. Oktober 2008 gelten -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für den Sektor Wein gilt nur Artikel 195 dieser Verordnung."
- (b) Folgender Absatz wird angefügt:
4. Für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 gilt Teil IV Kapitel II.
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
"Für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt."
- (3) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Buchstaben c und d durch folgenden Buchstaben ersetzt:
(c) "Rahm": unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnenen Rahm.
- (4) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"(ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver".
- (5) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
(f) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.
- (6) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Butter- 1. Für Butter wird die öffentliche Intervention während des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August jedes Jahres eröffnet.
- 2. Übersteigen die während des genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30 000 Tonnen, so kann die Kommission die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aussetzen. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission festzulegenden Spezifikationen getätigt werden."
- (7) Artikel 23 Absatz 2 wird gestrichen.
- (8) Artikel 26 Buchstabe a Ziffer ii wird durch folgende Ziffern ersetzt:
- (ii) entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen oder in Anhang XX Teil III dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr bestimmt ist oder
- (iii) zur industriellen Verwendung gemäß Artikel 62 bestimmt ist."
- (9) Artikel 28 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- (a)
- (i) ungesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist,
- (ii) gesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist."
- (a)
- (10) Artikel 29 erhält folgende Fassung:
"Artikel 29
Bedingungen und Beihilfesatz für Butter- Der Beihilfebetrag für Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.
- Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden."
- (11) Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 werden die Buchstaben d bis g durch folgende Buchstaben ersetzt:
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.
Bei den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Käsesorten wird die Beihilfe festgesetzt unter Berücksichtigung der Lagerkosten sowie der Tatsache, dass zwischen Käsesorten, für die eine Beihilfe gewährt wird, und anderen auf den Markt kommenden Käsesorten ein Gleichgewicht gewahrt werden muss."
- (12) Artikel 35 wird gestrichen.
- (13) Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Zeichnet sich bei den in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d genannten Käsesorten eine Preis- und Bestandsentwicklung ab, die ein schwer wiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt, so kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.
- (14) In Artikel 50 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
- "5. Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine vorbeugende Rücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.
- 6. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden."
- (15) Artikel 52 wird durch folgende Artikel ersetzt:
"Artikel 52
Marktrücknahme von Zucker- 1. Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose aus dem Markt zu nehmen, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten.
- 2. Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Kommission spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet. Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.
- 3. Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen für das laufende und/oder folgende Wirtschaftsjahr als
- (a) Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieisoglucose zu werden, oder
- (b) vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.
- 4. Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann die Kommission beschließen, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.
- 5. Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 49 zum Mindestpreis nicht.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Artikel 52a
Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10- 1. Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIc der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
- 2. Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt."
- (16) Artikel 59 erhält folgende Fassung:
"Artikel 59
Verwaltung der Quoten- 1. Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens bis 30. April 2008 und für das Wirtschaftsjahr 2009/10 bzw. 2010/11 spätestens bis Ende Februar 2009 bzw. 2010 an. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels, von Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/ 2006.
- 2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs VIIb der vorliegenden Verordnung an.
Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag."
- (17) Artikel 60 wird wie folgt geändert:
- (a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 60
Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung". - (b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre um höchstens 10 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.
- (c) Folgender Absatz wird angefügt:
4. Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.
- (a) Der Titel erhält folgende Fassung:
- (18) Artikel 64 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
(c) Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 52 und 52a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.
- (19) In Artikel 101 werden die Buchstaben b bis e durch folgende Buchstaben ersetzt:
- (b) durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,
- (c) durch Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel,
- (d) im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett."
- (20) Artikel 102 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Für Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.
Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt."
- "3. Für Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.
- (21) Nach Titel I Teil II Kapitel IV Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:
Abschnitt IVA
Beihilfen im Sektor Obst und GemüseUnterabschnitt I
ErzeugergruppierungenArtikel 103a
Beihilfen für Erzeugergruppierungen- 1. Während der Übergangszeit, die Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden, gemäß Artikel 125e gewährt wird, können die Mitgliedstaaten solchen Erzeugergruppierungen
- (a) Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;
- (b) direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.
- 2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften erstattet, die von der Gemeinschaft über die Finanzierung solcher Maßnahmen erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt.
- 3. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr
- (a) 10%, 10%, 8%, 6% bzw. 4% des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, und
- (b) 5%, 5%, 4%, 3% bzw. 2% des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates*.
Diese Sätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.
Unterabschnitt II
Betriebsfonds und operationelle ProgrammeArtikel 103b
Betriebsfonds- 1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:
- (a) Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,
- (b) finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.
- 2. Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103f genehmigten operationellen Programme.
Artikel 103c
Operationelle Programme- 1. Die operationellen Programme müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:
- (a) die Planung der Produktion,
- (b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
- (c) die Förderung ihrer Vermarktung,
- (d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,
- (e) Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
- (f) Krisenprävention und Krisenmanagement.
- 2. Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:
- (a) Marktrücknahmen,
- (b) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
- (c) Werbung und Kommunikation,
- (d) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- (e) Ernteversicherung,
- (f) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103d in Betracht.
Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
- (a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder
- (b) mindestens 10% der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.
Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)** erfüllt.
Unterliegen mindestens 80% der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
- 4. Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.
- 5. Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
Artikel 103d
Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft- 1. Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50% des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
- 2. Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1% des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6% des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1% des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.
- 3. Auf Antrag der Erzeugerorganisation beträgt der Prozentsatz gemäß Absatz 1 60% für ein operationelles Programm oder Teilprogramm, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
- (a) Es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
- (b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
- (c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel*** fallenden ökologischen Erzeugnissen;
- (d) es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden;
- (e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat;
- (f) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
- (g) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20% der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
- (h) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage vorgelegt;
- (i) es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.
- 4. Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100% im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5% der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
- (a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
- (b) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
Artikel 103e
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe- 1. In den Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80% der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
In Gebieten von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15% des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15% der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.
- 2. Abweichend von Artikel 180 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn sie gemäß Absatz 1 erlaubt wird.
Artikel 103f
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme- 1. Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 103c Absatz 3 genannten Maßnahmen fest.
Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates****, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft***** zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
- 2. Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:
- (a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,
- (b) eine Begründung der gewählten Prioritäten,
- (c) die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren,
- (d) eine Bewertung der operationellen Programme,
- (e) eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.
Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.
Artikel 103g
Genehmigung der operationellen Programme- 1. Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.
- 2. Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.
- 3. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.
- 4. Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben.
Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.
- 5. Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.
- 6. Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus Gemeinschaftsmitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.
Artikel 103h
Durchführungsbestimmungen- Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:
- (a) Vorschriften über die Finanzierung der in Artikel 103a genannten Maßnahmen, unter anderem die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt;
- (b) den Anteil der Erstattung für die in Artikel 103e Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Vorschriften;
- (c) Vorschriften über Investitionen in Einzelbetrieben;
- (d) die Fristen für die Mitteilungen gemäß Artikel 103g;
- (e) die Möglichkeit von Teilzahlungen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103g.
- * ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
- ** ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- *** ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
- **** ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- ***** Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1)."
- 1. Während der Übergangszeit, die Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden, gemäß Artikel 125e gewährt wird, können die Mitgliedstaaten solchen Erzeugergruppierungen
- (22) Artikel 113 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:
- (a) Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
- (b) Obst und Gemüse,
- (c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
- (d) Bananen,
- (e) lebende Pflanzen."
- "1. Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:
- (b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- (i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- (ia) Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"(iii) des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation insbesondere hinsichtlich des Ursprungslands, der Güteklasse und gegebenenfalls der Sorte (oder des Handelstyps) des Erzeugnisses;".
- (ib) Folgende Ziffer wird angefügt:
(v) hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE)."
- (ia) Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- (ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
(b) können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen.
- (i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (23) Die folgenden Artikel 113a und 113b werden nach Artikel 113 eingefügt:
"Artikel 113a
Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse- 1. Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.
- 2. Dem Inhaber von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten obliegt es, für die Einhaltung von Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 zu sorgen.
- 3. Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 3 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.
Artikel 113b
Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern- 1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die in dessen Abschnitt III festgelegten zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, für Fleisch von nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.
Das Fleisch von vor dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern darf jedoch weiterhin vermarktet werden, ohne die Bedingungen von Anhang XIa zu erfüllen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde."
- (24) Artikel 121 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- (a) Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften
- (i) für die Abweichung von den Normen;
- (ii) für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben sowie über die Vermarktung und Etikettierung;
- (iii) für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden
- (iv) hinsichtlich von Artikel 113a Absatz 1 zur Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses, das in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;".
- (a) Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften
- (b) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
- (j) hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:
- (i) die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II, namentlich in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;
- (ii) die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII."
- (j) hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:
- (c) Folgender Absatz wird angefügt:
Die Kommission kann Teil B der Tabelle in Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 ändern.
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- (25) Artikel 122 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- (a) aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:
- (i) Hopfen,
- (ii) Olivenöl und Tafeloliven,
- (iii) Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;
- (iv) Seidenraupen;".
- (a) aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:
- (b) Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"(iii) Förderung der Rationalisierung und Mechanisierung der Erzeugung, insbesondere im Hinblick auf die Optimierung der Produktionskosten und die Stabilisierung der Erzeugerpreise."
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- (26) Artikel 123 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält die Nummer 1.
- (b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
- "2. Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195.
- 3. Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten auch Branchenverbände an, die
- (a) aus Vertretern der mit der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden;
- (b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurde
- (c) in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft zwei oder mehrere der folgenden Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen - ausübt:
- (i) Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,
- (ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung von Obst und Gemüse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,
- (iii) Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,
- (iv) bessere Ausschöpfung des Potenzials der Obst- und Gemüseerzeugung,
- (v) Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,
- (vi) Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,
- (vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,
- (viii) Ausschöpfung des Potenzials und Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,
- (ix) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,
- (x) Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3."
- (27) Nach Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt I wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:
"Abschnitt IA
Regeln für Marktteilnehmerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Obst und GemüseUnterabschnitt I
Satzung und Anerkennung der ErzeugerorganisationenArtikel 125a
Satzung der Erzeugerorganisationen- 1. Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,
- (a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
- (b) in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii genannten Erzeugnisse im Rahmen eines bestimmten Betriebs nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;
- (c) ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen
- (d) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;
- (e) die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 103b zu entrichten.
- 2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen
- (a) einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10% festzusetzen
- (b) Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
- (c) Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
- 3. Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
- (a) die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der in Absatz 1 genannten Regeln;
- (b) die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge der Mitglieder;
- (c) Regeln, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und von deren Entscheidungen ermöglichen;
- (d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
- (e) Regeln über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;
- (f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.
- 4. Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.
Artikel 125b
Anerkennung- 1. Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen an, wenn
- (a) sie das Ziel des Einsatzes umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt verfolgen und sie nachweislich die Anforderungen der Artikel 112 und 125a erfüllen;
- (b) ihnen nachweislich eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
- (c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten; im Hinblick darauf können die Mitgliedstaaten entscheiden welche der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen sollen;
- (d) sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
- (e) sie ihren Mitgliedern, soweit nötig, die zur Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen;
- (f) sie eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten;
- (g) sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag erforderlich ist.
- 2. Die Mitgliedstaaten
- (a) entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation;
- (b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Titels entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
- (c) teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit.
Unterabschnitt II
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ErzeugergruppierungenArtikel 125c
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse- Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie
- (a) nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben und
- (b) keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.
Artikel 125a Absatz 4 gilt sinngemäß.
Artikel 125d
Auslagerung- Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.
Artikel 125e
Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse- 1. In Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Datum beigetreten sind, oder in Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 können Erzeugergruppierungen auf Veranlassung von Betriebsinhabern, die eines oder mehrere Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und/oder solche ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet werden.
Diesen Erzeugergruppierungen kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergruppierung gemäß Artikel 122 zu erfüllen.
Zu diesem Zweck unterbreiten die Erzeugergruppierungen dem betreffenden Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Genehmigung die Übergangsfrist nach Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.
- 2. Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan genehmigt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.
Unterabschnitt III
Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines WirtschaftsbezirksArtikel 125f
Ausdehnung der Regeln- 1. Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:
- (a) die Regeln nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
- (b) die zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln.
Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln
- (a) seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
- (b) in dem erschöpfenden Verzeichnis des Anhangs XVIa aufgeführt sind,
- (c) für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.
Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.
- 2. Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt als "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.
Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
- 3. Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50% der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60% der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 nicht berücksichtigt.
- 4. Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,
- (a) dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;
- (b) gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
- (c) dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.
- 5. Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden wenn dieser Maßnahme mindestens 50% solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60% dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
Artikel 125g
Mitteilung- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks nach Artikel 125f
Artikel 125h
Aufhebung der Ausdehnung der Regeln- Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 125f Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,
- (a) wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele von Artikel 33 EG-Vertrag gefährdet werden;
- (b) wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. In diesem Fall gilt die von der Kommission zu diesen Regeln getroffene Entscheidung erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung;
- (c) wenn sie aufgrund von Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht eingehalten wurden.
Artikel 125i
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger- Bei Anwendung von Artikel 125f Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung der entsprechenden Nachweise beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation den Anteil an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung folgender Kosten dienen:
- (a) der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der Regeln nach Artikel 125f Absatz 1 ergeben;
- (b) der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.
Artikel 125j
Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen- Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
Unterabschnitt IV
Branchenverbände im Obst- und GemüsesektorArtikel 125k
Anerkennung und Entzug der Anerkennung- 1. Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Organisationen als Branchenverbände anerkennen sofern diese
- (a) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben;
- (b) in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, Vermarktung und/oder Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;
- (c) zwei oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c ausüben
- (d) selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben
- (e) nicht an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt sind.
- 2. Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.
Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.
- 3. Die Mitgliedstaaten
- (a) entscheiden über die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags;
- (b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung einhalten, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;
- (c) entziehen die Anerkennung, wenn
-
- (i) die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
- (ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 3 beteiligt ist, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß einzelstaatlichem Recht;
- (iii) der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 176a Absatz 2 nicht erfüllt;
- (d) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über Gewährung, Verweigerung oder Entzug der Anerkennung mit.
- 4. Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit fest.
Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.
- 5. Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.
- 6. Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 125l durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
Artikel 125l
Ausdehnung der Regeln- 1. Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für verbandsfremde Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben Region bzw. denselben Regionen tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
- 2. Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den jeweiligen Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.
- 3. Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,
- (a) müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
- (i) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten,
- (ii) strengere Erzeugungsvorschriften als die Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften,
- (iii) Erstellung von Musterverträgen, die mit den Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sind,
- (iv) Vermarktung,
- (v) Umweltschutz,
- (vi) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Erzeugungspotenzials,
- (vii) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
- (b) müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
- (c) dürfen für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;
- (d) dürfen sich nicht nachteilig auf andere Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft auswirken.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.
- (a) müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
- 4. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang XVIa aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Regeln gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Region(en) erzeugt wurden.
Artikel 125m
Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für alle Wirtschaftsteilnehmer in einer oder mehreren Regionen gemäß Artikel 125l Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
- 2. Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 195 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.
- 3. Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 125h genannten Fällen aufheben muss.
Artikel 125n
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Wirtschaftsteilnehmer- Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 125l Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind."
- 1. Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,
- (28) Artikel 127 Buchstabe e wird wie folgt ersetzt:
- "e) gegebenenfalls Vorschriften über länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe;
- f) gegebenenfalls die Auswirkungen der Anerkennung als Branchenverband."
- (29) In Artikel 130 werden die Buchstaben g bis o wie folgt ersetzt:
- "g) Obst und Gemüse,
- h) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
- i) Bananen,
- j) lebende Pflanzen,
- k) Rindfleisch,
- l) Milch und Milcherzeugnisse,
- m) Schweinefleisch,
- n) Schaf- und Ziegenfleisch,
- o) Eier,
- p) Geflügelfleisch,
- q) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs."
- (30) Nach Artikel 140 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 140a
Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse- 1. Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
Zur Überprüfung des Einfuhrpreises von hauptsächlich zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen kann die Kommission jedoch besondere Bestimmungen erlassen.
- 2. Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10% überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
- 3. Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie bei der Zollabfertigung nicht angegeben so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt."
- 1. Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
- (31) In Artikel 141 Absatz 1 erhält der erste Teilsatz folgende Fassung:
Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140 genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn
- (32) Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Der traditionelle Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2 324 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt."
- (33) In Artikel 161 Absatz 1 werden nach Buchstabe d folgende Buchstaben angefügt:
- "e) Obst und Gemüse,
- f) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
- g) Rindfleisch,
- h) Milch und Milcherzeugnisse,
- i) Schweinefleisch,
- j) Schaf- und Ziegenfleisch,
- k) Eier,
- l) Geflügelfleisch,
- m) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs."
- (34) Nach Artikel 176 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 176a
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse- 1. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dienen.
- 2. Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass
- (a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind;
- (b) die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
- 3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
- 4. Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
- (a) eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können;
- (b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;
- (c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;
- (d) die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften ausüben;
- (e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
- 5. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
- 6. Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen."
- (35) Artikel 179 erhält folgende Fassung:
"Artikel 179
Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak- Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen."
- (36) Artikel 182 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren. Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor."
- (b) Folgende Absätze werden angefügt:
- "5. Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.
- 6. Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:
- (a) Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden.
- (b) Der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75% der Gemeinschaftsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten.
- (c) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird."
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (37) Dem Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:
"4. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 über die Durchführung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Teil II Titel II Kapitel II."
- (38) Nach Artikel 203 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 203a
Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse- 1. Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafften Beihilferegelungen gelten weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für jedes der betreffenden Erzeugnisse.
- 2. Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, sind auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor. Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt waren, sind auch im Sinne der vorliegenden Verordnung anerkannt.
- 3. Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genehmigt wurde,
- (a) bis zu seinem Ende fortgeführt werden oder
- (b) geändert werden, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, oder
- (c) durch ein neues operationelles Programm ersetzt werden, das gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.
Artikel 103d Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht genehmigt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Bestimmungen erfüllen.
- 4. Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen Anerkennungspläne gilt die Annahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Artikel 125b der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Für die Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gelten die Beihilfesätze nach Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.
- 5. Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen nach der genannten Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewandt.
- 6. Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen nach den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin Anwendung auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse.
- 7. Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.
- 8. Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1182/2007 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels erlassen."
- (39) Die Anhänge werden wie folgt geändert:
- (a) Nach Anhang VII werden die Anhänge VIIa, VIIb und VIIc mit dem Wortlaut aus Anhang I der vorliegenden Verordnung eingefügt.
- (b) In Anhang VIII erhält Abschnitt VI folgende Fassung:
"VI.
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 3 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu."
- (c) Nach Anhang XI wird Anhang XIa mit dem Wortlaut aus Anhang II der vorliegenden Verordnung eingefügt.
- (d) In Anhang XIII Abschnitt III Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:
"Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "... % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen."
- (e) Nach Anhang XVI wird Anhang XVIa mit dem Wortlaut aus Anhang III der vorliegenden Verordnung eingefügt.
- (f) Anhang XXII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Aufhebungen
- Die Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 700/2007 und (EG) Nr. 1182/2007 werden aufgehoben.
- Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach den Entsprechungstabellen in deren Anhang XXII.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1 Juli 2008. Jedoch gelten
- (a) Artikel 1 Nummern 3, 4, 5, 7, 11 und 12 ab dem 1. September 2008;
- (b) Artikel 1 Nummern 8, 13 bis 17 und 30 ab dem 1. Oktober 2008.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
"Anhang VIIa
Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2
- 1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;
- (b) "gemeinsamer Prozentsatz": der von der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
- (c) "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
- 2. Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 - [(1/0,6) × Kürzung].
Beträgt das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.
Anhang VIIb
Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2
- 1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "anzuwendender Prozentsatz": nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
- (b) "gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:
- MR / Σ [ (1- V/K ) x Q]
Dabei ist:
- MR = auf Mitgliedstaatsebene vorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,
- V = Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
- Q = Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
- K = nach Buchstabe d berechneter Wert,
- Σ = Summe der Werte,
die nach der Formel (1 - V/K) × Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter Null mit Null gleichgesetzt werden;
- (c) "Verzicht": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach den Artikeln 56 und 60 zugeteilte Quote ergibt;
- (d) "K": das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
- 2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene multipliziert mit 1 - [(1/K) × V].
Beträgt das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.
Anhang VIIc
Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1
- 1. Für die Berechnung gemäß Nummern 2 und 3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;
- (b) "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
- (c) "Koeffizient": der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.
- 2. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 - Koeffizient).
Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1."
Anhang II
"Anhang XIa
Vermarktung von Fleisch von bis zu 12 Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b
I. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.
II. Einstufung der bis zu 12 Monate alten Rinder im Schlachthof
Bei der Schlachtung werden alle bis zu zwölf Monate alten Rinder von den Marktteilnehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt VII Nummer 1 dieses Anhangs in eine der beiden folgenden Kategorien eingeteilt:
- (A) Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten Kennbuchstabe der Kategorie: V;
- (B) Kategorie Z: Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten Kennbuchstabe der Kategorie: Z.
Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 of Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates*.
- * ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
III. Verkehrsbezeichnungen
- 1. Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür*, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.
- 2. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
(A) Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:
Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch Bulgarien месо от малки телета Tschechische Republik Telecí Dänemark lyst kalvekød Deutschland Kalbfleisch Estland Vasikaliha Griechenland μοσχάρι γάλακτος Spanien ternera blanca, carne de ternera blanca Frankreich veau, viande de veau Irland Veal Italien vitello, carne di vitello Zypern μοσχάρι γάλακτος Lettland tela gala Litauen veriena Luxemburg veau, viande de veau / Kalbfleisch Ungarn Borjúhús Malta Vitella Niederlande Kalfsvlees Österreich Kalbfleisch Polen Cielecina Portugal Vitela Rumänien carne de viel Slowenien Teletina Slowakei telacie mäso Finnland vaalea vasikanliha / ljust kalvkött Schweden ljust kalvkött Vereinigtes Königreich Veal (B) Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:
Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch Bulgarien телешко месо Tschechische Republik hovezí maso z mladého skotu Dänemark Kalvekød Deutschland Jungrindfleisch Estland Noorloomaliha Griechenland νεαρό μοσχάρι Spanien ternera, carne de ternera Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin Irland rosé Veal Italien vitellone, carne di vitellone Zypern νεαρό μοσχάρι Lettland jaunlopa gala Litauen Jautiena Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch Ungarn növendék marha húsa Malta Vitellun Niederlande rosé kalfsvlees Österreich Jungrindfleisch Polen mloda wolowina Portugal Vitelão Rumänien carne de tineret bovin Slowenien meso tejih telet Slowakei mäso z mladého dobytka Finnland vasikanliha / kalvkött Schweden Kalvkött Vereinigtes Königreich Beef - 3. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden
- 4. Die unter Nummer 2 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "µ.s....", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
- * ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett
- 1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit folgenden Angaben:
- (a) Alter der Tiere bei der Schlachtung mit der Angabe "Schlachtalter: bis 8 Monate" im Falle von bis zu acht Monate alten Tieren und "Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten" im Falle von mehr als acht bis höchstens zwölf Monate alten Tieren;
- (b) Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Anhangs.
Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Abschnitt II dieses Anhangs festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.
- 2. Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.
V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett
Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Abschnitt IV durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 16 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.
VI. Registrierung
Um die Richtigkeit der in Abschnitt IV und V genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:
- (a) die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
- (b) eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
- (c) den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.
VII. Amtliche Kontrollen
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 113a und dieses Anhangs zuständig sind, und unterrichten hierüber die Kommission.
- 2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz* durchgeführt.
- 3. Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 113a und dieses Anhangs einhalten.
- 4. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung von Artikel 113a und dieses Anhangs sicherzustellen.
- 5. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, leistet der Kommission jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.
- * ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern
- 1. Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.
- 2. Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Nummer 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Einrichtung kontrollieren.
Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 ("Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben") erfüllt.
- 3. Die benannte zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung gewährleistet dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
IX. Sanktionen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die von der Kommission nach Artikel 194 dieser Verordnung erlassen werden können, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs zu verhängenden Sanktionen fest und treffen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen."
Anhang III
"Anhang XVIa
Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können
- 1. Regeln zur Meldung der Erzeugung
- (a) Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten,
- (b) Anbaumeldung,
- (c) Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
- (d) Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
- (e) regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten,
- (f) Information über die Lagerkapazitäten.
- 2. Erzeugungsregeln
- (a) Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung),
- (b) Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.
- 3. Vermarktungsregeln
- (a) Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung,
- (b) Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,
- (c) Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,
- (d) Angabe des Ursprungs der Erzeugung.
- 4. Umweltschutzregeln
- (a) Regeln für die Düngerverwendung,
- (b) Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,
- (c) Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse,
- (d) Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,
- (e) Regeln für Marktrücknahmen.
- 5. Regeln für die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c."
Anhang IV
Änderungen von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
- (1) In der Tabelle unter Nummer 4 betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erhält die Zeile mit der Entsprechung zwischen Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich und der passenden Bestimmung der Verordnung über die einheitliche GMO folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e - (2) In der Tabelle unter Nummer 26 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhalten die Zeilen mit den Entsprechungen zwischen den Artikeln 6 bis 9 und den Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO folgende Fassung:
"Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 22 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 28 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 29 Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 43 Buchstabe d Ziffer i Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 erster Satz Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe f Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii Artikel 6 Absatz 5 - Artikel 6 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 43 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 23 und Artikel 43 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 43 Buchstabe l Artikel 7 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 4 Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e Artikel 8 Absatz 1 Artikel 28 Buchstabe b Artikel 8 Absätze 2 und 3 Artikel 30 und Artikel 43 Buchstabe d Ziffern i und iii Artikel 9 Absatz 1 Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 36 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Artikel 31 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii Artikel 9 Absatz 4 Artikel 36 Absatz 2" - (3) In der Tabelle unter Nummer 30 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 erhält die Zeile mit der Entsprechung zwischen Artikel 12 und der Verordnung über die einheitliche GMO folgende Fassung:
"Artikel 12 Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 38" - (4) In der Tabelle unter Nummer 40 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird nach der Zeile zu Artikel 19 folgende Zeile eingefügt:
"Artikel 19a Artikel 52a" - (5) Folgende Tabellen werden angefügt:
"45. Verordnung (EG) Nr. 700/2007
Verordnung (EG) Nr. 700/2007 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absätze 1 und 2 Artikel 113b Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 113b Absatz 2 Artikel 2 Anhang XIa Abschnitt I Artikel 3 Anhang XIa Abschnitt II Artikel 4 Anhang XIa Abschnitt III Artikel 5 Anhang XIa Abschnitt IV Artikel 6 Anhang XIa Abschnitt V Artikel 7 Anhang XIa Abschnitt VI Artikel 8 Anhang XIa Abschnitt VII Artikel 9 Anhang XIa Abschnitt VIII Artikel 10 Anhang XIa Abschnitt IX Artikel 11 Absatz 1 Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe j Artikel 11 Absatz 2 Artikel 121 Absatz 2 Artikel 12 Artikel 195 Artikel 13 Artikel 113b Absatz 1 Unterabsatz 2 46. Verordnung (EG) Nr. 1182/2007
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 113a Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 2 Absatz 3 Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 121 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 5 Artikel 113a Absatz 2 Artikel 2 Absatz 6 Artikel 113a Absatz 3 Artikel 2 Absatz 7 Artikel 203a Absatz 7 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 122 Buchstaben a und b Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Artikel 122 Buchstabe c Ziffer ii Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii Artikel 122 Buchstabe c Ziffer i Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii Artikel 122 Buchstabe c Ziffer iii Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 125a Absatz 1 einleitender Wortlaut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 122 Artikel 3 Absätze 2 bis 5 Artikel 125a Artikel 4 Artikel 125b Artikel 5 Artikel 125c Artikel 6 Artikel 125d Artikel 7 Absätze 1 und 2 Artikel 125e Artikel 7 Absätze 3 bis 5 Artikel 103a Artikel 8 Artikel 103b Artikel 9 Artikel 103c Artikel 10 Artikel 103d Artikel 11 Artikel 103e Artikel 12 Artikel 103f Artikel 13 Artikel 103g Artikel 14 Artikel 125f Artikel 15 Artikel 125g Artikel 16 Artikel 125h Artikel 17 Artikel 125i Artikel 18 Artikel 125j Artikel 19 Artikel 184 Absatz 4 Artikel 20 Artikel 123 Absatz 3 Artikel 21 Artikel 125k Artikel 22 Artikel 176a Artikel 23 Artikel 125 l Artikel 24 Artikel 125m Artikel 25 Artikel 125n Artikel 26 Artikel 128 Artikel 27 Artikel 129 Artikel 28 Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben g und h Artikel 29 Artikel 131 Artikel 30 Artikel 132 Artikel 31 Artikel 133 Artikel 32 Artikel 134 Artikel 33 Artikel 135 Artikel 34 Artikel 140a Artikel 35 Absätze 1 bis 3 Artikel 141 Artikel 35 Absatz 4 Artikel 143 Artikel 36 Artikel 144 Artikel 37 Absatz 1 Artikel 145 Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a, b und c Artikel 148 Artikel 38 Artikel 159 Artikel 39 Artikel 160 Artikel 40 Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f Artikel 41 Artikel 174 Artikel 42 Buchstabe a Ziffer i Artikel 121 Buchstabe a Artikel 42 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 113a Absatz 3 Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 121 Buchstabe a Ziffer i Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iv Artikel 121 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 42 Buchstabe a Ziffer v Artikel 121 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 42 Buchstabe b Ziffer i Artikel 127 Buchstabe e Artikel 42 Buchstabe b Ziffer ii Artikel 103h Buchstabe a Artikel 42 Buchstabe b Ziffer iii Artikel 103h Buchstabe b Artikel 42 Buchstabe b Ziffer iv Artikel 103h Buchstabe c Artikel 42 Buchstabe b Ziffer v Artikel 103h Buchstabe d Artikel 42 Buchstabe b Ziffer vi Artikel 103h Buchstabe e Artikel 42 Buchstabe c Artikel 127 und 179 Artikel 42 Buchstaben d bis g Artikel 194 Artikel 42 Buchstabe h Artikel 134, Artikel 143 Buchstabe b und Artikel 148 Artikel 42 Buchstabe i Artikel 192 Artikel 42 Buchstabe j Artikel 203a Absatz 8 Artikel 43 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 180 Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 182 Absatz 5 Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b - Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 182 Absatz 6 Artikel 44 Artikel 192 Artikel 45 Artikel 190 Artikel 46 bis 54 - Artikel 55 Artikel 203a Absätze 1 bis 6
- 1 KOM (2005) 509 endg.
- 2 KOM (2005) 535 endg.
- 3 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
- 4 ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
- 5 ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 1.
- 6 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 7 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 8 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- 9 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).
- 10 ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1247/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 1).
- 11 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).
- 12 ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1153/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 6).
- 13 ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
- 14 ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 1.