Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) KOM (2007) 854 endg.; Ratsdok. 16856/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 21. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840

Begründung

1. Kontext

- Gründe und Ziele des Vorschlags:

Vervollständigung des neuen GAP-Rechtsrahmens, der Verordnung über die einheitliche GMO (EG) Nr. 1234/2007

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") sind die 21 bestehenden sektorspezifischen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen (GMOs) überarbeitet und in einer einzelnen umfassenden Verordnung zusammengefasst worden, um den Rechtsrahmen zu rationalisieren und zu vereinfachen, ohne dabei die zugrunde liegenden Politiken zu ändern, und einheitliche, harmonisierte Vorschriften in den klassischen Bereichen der Agrarmarktpolitik wie Intervention, private Lagerhaltung, Einfuhrzollkontingente, Ausfuhrerstattungen, Schutzmaßnahmen, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsvorschriften sowie Mitteilungen und Berichterstattung zu schaffen. Der Vorschlag für die Verordnung über die einheitliche GMO wurde von der Kommission im Dezember 2006 vorgelegt und war so erstellt, dass die seit Jahren im Rahmen der GAP getroffenen politischen Entscheidungen nicht in Frage gestellt wurden. Der Vorschlag sowie die anschließend vom Rat erlassene Verordnung stellten daher einen Rechtsakt zur technischen Vereinfachung dar, der sich auf die Rechtslage vom Dezember 2006 gründete. Erhebliche Änderungen in den Sektoren Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Saatgut,

Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, die seither vom Rat verabschiedet worden sind konnten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung über die einheitliche GMO noch nicht berücksichtigt werden und sind somit jetzt einzubeziehen.

- Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlagsentwurf ist ein wesentlicher Bestandteil der Planungen der Kommission, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu rationalisieren und zu vereinfachen. Die Kommission hat die wichtigsten Punkte ihres Konzepts in ihrer Mitteilung "Vereinfachung und bessere Rechtsetzung in der Gemeinsamen Agrarpolitik" von 2005 (nachstehend "die Mitteilung" genannt)1 dargelegt. In diesem Dokument unterstrich die Kommission: "Bürokratieabbau im Agrarsektor durch transparentere, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften bedeutet geringere Kosten für die Unternehmen und gewährleistet, dass der europäische Bürger einen Gegenwert für sein Geld erhält."

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Für die GMOs für Zucker, Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse wurde mit der Verordnung über die einheitliche GMO bereits der neue Rechtsrahmen geschaffen und werden die bestehenden sektorspezifischen GMO-Verordnungen aufgehoben, sobald die Verordnung über die einheitliche GMO in jedem dieser Sektoren gilt, d.h. am 1. Juli 2008 für Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse und am 1. Oktober 2008 für Zucker.

Für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bestehen die jeweiligen GMOs bisher weiterhin neben der Verordnung über die einheitliche GMO, werden sie mit diesem Vorschlag aufgehoben und wird ihr Inhalt vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen.

Schließlich ist die GMO für Rindfleisch bereits vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen worden und sind die neuen Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 nunmehr die einzigen Vorschriften, die noch nicht unter den neuen horizontalen Rechtsrahmen fallen.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Dieser Vorschlag für den Agrarbereich ist ein integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung, das sie in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds"2 dargelegt und in der Interinstitutionellen Vereinbarung - "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 20033 bestätigt hat.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Interessierte Kreise wurden als Teil der Vorbereitungen für die Verordnung über die einheitliche GMO angehört, die im allgemeinen als positiver Schritt gesehen wurde, der die für die Marktpolitik im Rahmen der GAP geltenden Rechtsvorschriften transparenter und leichter verständlich macht. Eine weitere Anhörung ist nicht nötig, da dieser Vorschlag nur die Verordnung über die einheitliche GMO ergänzt, ohne wesentliche Änderungen einzuführen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externe Sachverständige mussten nicht hinzugezogen werden.

- Folgenabschätzung

Entfällt.

Da der Vorschlag im Rechtsetzungs- und Arbeitsprogramm der Kommission nicht enthalten ist, ist keine Folgenabschätzung erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte und Hauptmerkmale der horizontalen GMO

- Rechtsgrundlage

Artikel 36 und 37 EG-Vertrag

- Inhalt des Vorschlags

Seit Vorlage des Vorschlags für die Verordnung über die einheitliche GMO sind die vorhergehenden GMOs für die Sektoren Zucker, Saatgut sowie Milch und Milcherzeugnisse erheblich geändert worden. Diese Änderungen sind in der Verordnung über die einheitliche GMO noch nicht berücksichtigt worden. Sie müssen nunmehr darin aufgenommen werden, um zu vermeiden, dass die alten Rechtsvorschriften mit Beginn der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO wiedereingeführt werden.

Außerdem sind die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein noch nicht Bestandteil der Verordnung über die einheitliche GMO (für diese Sektoren sieht die Verordnung über die einheitliche GMO nur die Anwendbarkeit des

Verwaltungsausschussverfahrens vor), da diese Sektoren noch einer allgemeinen politischen Reform unterzogen wurden oder werden sollen. Im 8. Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO ist dargelegt, dass diese Sektoren nach Durchführung der entsprechenden Reformen vollständig einbezogen werden müssen. Dies ist der Fall bei den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/964 erheblich geändert worden sind.

Mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 vom 11. Juni 2007 hat der Rat Vorschriften über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern5 erlassen. In Anbetracht des allgemeinen Ziels der Verordnung über die einheitliche GMO, einen einzigen horizontalen Rahmen für alle marktbezogenen GAP-Vorschriften zu schaffen, sollten diese Bestimmungen nunmehr auch darin aufgenommen werden.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag verfolgt dasselbe Ziel wie die Verordnung über die einheitliche GMO selbst, nämlich eine Vereinfachung des Rechtsrahmens der GMOs, ohne dabei ihre zugrunde liegende politische Ausrichtung zu ändern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Andere Instrumente kommen nicht in Betracht, da mit dem Vorschlag eine horizontale GMO geschaffen werden soll, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Da der Vorschlag keine Änderungen der bestehenden GAP-Maßnahmen mit sich bringt, hat er keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5. Vereinfachung

Der Vorschlag ergänzt einen Rechtsakt, der selbst aus Gründen der technischen Vereinfachung erlassen wurde. Dieser Vorschlag wird das rechtliche Umfeld der GAP weiter vereinfachen indem bestimmte bisher noch fehlende Vorschriften in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden. Er dürfte zu einer erheblichen Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften führen.

Aufhebung bestehender Rechtsakte Mit der Annahme des Vorschlags werden weitere vier Verordnungen des Rates aufgehoben.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO")

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Aufhebungen

Artikel 3


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I

"Anhang VIIa
Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

Anhang VIIb
Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

Anhang VIIc
Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1

Anhang II

"Anhang XIa
Vermarktung von Fleisch von bis zu 12 Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b

I. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

II. Einstufung der bis zu 12 Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung werden alle bis zu zwölf Monate alten Rinder von den Marktteilnehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt VII Nummer 1 dieses Anhangs in eine der beiden folgenden Kategorien eingeteilt:

Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 of Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates*.

III. Verkehrsbezeichnungen

IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett

V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Abschnitt IV durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 16 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

VI. Registrierung

Um die Richtigkeit der in Abschnitt IV und V genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:

VII. Amtliche Kontrollen

VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

IX. Sanktionen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die von der Kommission nach Artikel 194 dieser Verordnung erlassen werden können, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs zu verhängenden Sanktionen fest und treffen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen."

Anhang III

"Anhang XVIa
Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

Anhang IV
Änderungen von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007