Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 118503 - vom 23. Oktober 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 28. September 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik1,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen2,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 27. März 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen3,
- - in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (KOM (2005) 0700),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0263/2006),
A. in Erwägung der im oben genannten Bericht der Kommission enthaltenen Informationen und Fakten,
B. in Erwägung der qualitativ minderwertigen Informationen der Mitgliedstaaten über das "Finning" an Bord ihrer Schiffe (Vorgang, der darin besteht, dass von jedem Haifisch die Flossen abgetrennt und an Bord behalten werden und die übrigen Haifischteile zurück ins Meer geworfen werden),
C. in Erwägung der wissenschaftlichen Berichte an die Arbeitsgruppen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Altantik (ICCAT), in denen der geltende Satz von 5 % für das Verhältnis zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper in Bezug auf bestimmte Arten kritisiert wird, sowie in Erwägung der im oben genannten Bericht der Kommission angeführten Berichte,
D. in Kenntnis der von den amerikanischen und kanadischen Fischereiflotten stammenden Beweise, dass beim Abtrennen der Flossen von Blauhaien (Prionacea glauca) ohne am Haifischkörper verbleibendes Fleisch oder Wirbel das Verhältnis des Gewichts der Flossen zum Nettogewicht unter 4 % liegt und dass infolge der Nichtentfernung von überflüssigem Fleisch Flossen aus Europa nach Hongkong ausgeführt werden, wobei der durchschnittliche Kilopreis unter dem Preis der aus den USA ausgeführten Flossen liegt,
E. in der Erwägung, dass im konkreten Fall der Prionacea rauca das Verhältnis von 5% Lebendgewicht zwischen Flossen und Körper nicht ihre für Hochseehaie typischen Morphologie entspricht, was der Fischereiflotte der Gemeinschaft die Einhaltung der fischereiwirtschaftlichen Rechtsvorschriften unnötig erschwert,
- 1. beglückwünscht die Kommission zur Klarheit und Prägnanz ihres Berichts;
- 2. schließt sich der Beurteilung der Kommission an, wonach die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 ihren Zweck erfüllt, und fordert die Kommission auf, das Funktionieren dieser Verordnung anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten oder anderer sachdienlicher Informationen weiterhin zu überwachen;
- 3. bedauert jedoch, dass sich nicht alle Mitgliedstaaten streng an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung ihrer Schiffe sowie die Übermittlung der vorgeschriebenen Berichte halten, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen dass diese Verpflichtungen ausnahmslos eingehalten werden;
- 4. ermutigt die Kommission, auch in Zukunft stets auf entsprechende wissenschaftliche Berichte gestützte Vorschläge für ähnliche Maßnahmen auf internationaler Ebene zu unterbreiten um regionale Fischereiorganisationen zum Erlass spezifischer Rechtsvorschriften für weit wandernde Arten zu bewegen;
- 5. fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung der wissenschaftlichen Studien über den Anteil des Flossengewichts am Gesamtgewicht, die für viele verschiedene europäische Haifischarten und die Haifischfang betreibenden Flotten repräsentativ ist, vorzunehmen und im Anschluss daran dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzulegen, und empfiehlt bis zum Abschluss dieser Überprüfung keine Anhebung des Verhältnisses des Lebendgewichts zum Gewicht der Flossen vorzuschlagen;
- 6. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzulegen, der dem Großteil der wissenschaftlichen Studien über den Anteil des Flossengewichts am Körpergewicht bei atlantischen Haifischen einschließlich Prionacea glauca entspricht, welche zu dem Schluss kommen, dass ein Verhältnis von 5 % zwischen Flossen- und Nettogewicht (rund 2 % zwischen Flossen- und Lebendgewicht) eine angemessene Obergrenze für gemischte Haifischfischereien ist;
- 7. fordert die Kommission auf, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzuschlagen um die Schwierigkeiten bei ihrer Durchführung infolge der vorgesehenen Anlandung der Flossen und Rümpfe in verschiedenen Häfen aus dem Weg zu räumen;
- 8. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat bis spätestens 1. Januar 2009 einen Bericht über die kontinuierliche Durchführung dieser Verordnung oder etwaiger Änderungen vorzulegen, wobei die internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet zu berücksichtigen sind, und gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen
- 9. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2007 ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung der Haie und Meeresvögel vorzulegen wie dies in ihrer Mitteilung über die Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus (KOM (2006) 0216) vorgesehen ist;
- 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
2 ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1.
3 ABl. C 62 E vom 11.3.2004, S. 156.