Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 18. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 250/97 = AE-Nr. 970970,
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577 und AE-Nr. 032246
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
1.1. Ziel
Allgemeines Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch von Erzeugnissen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Festsetzung von Richtwerten (Benchmarks) für die gute Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen und Dienstleistungen auf der Grundlage der besten auf dem Markt vorhandenen Werte. Das Umweltzeichen soll die Erzeugnisse und Dienstleistungen, die diesen Richtwerten entsprechen, von den anderen Produkten derselben Kategorie abheben und die Verbraucher auf diese Produkte aufmerksam machen.
Diese Richtwerte werden auch bei der Entwicklung und Umsetzung anderer umweltpolitischer Instrumente, bei denen Einheitlichkeit im Binnenmarkt wünschenswert ist, angewendet - beispielsweise bei Umweltkriterien für das öffentliche Beschaffungswesen oder Empfehlungen für künftige Produktmindeststandards.
1.2. Allgemeiner Zusammenhang
Nach Artikel 20 der Verordnung zur Vergabe des Umweltzeichens1 muss das 1992 eingeführte Vergabesystem überprüft werden und muss die Kommission gegebenenfalls Änderungen der Verordnung vorschlagen. Wie bereits in verschiedenen Berichten der Europäischen Umweltagentur und anderer Stellen betont wurde, ist der Zustand der Umwelt in zunehmendem Maße besorgniserregend. In diesem Zusammenhang ist der Treibhauseffekt nur ein - wenngleich das derzeit brisanteste - Thema, aber es gibt noch zahlreiche andere Fragen wie die biologische Vielfalt, die Luft- und die Wasserverschmutzung oder das Ozonloch.
Eine ausführlichere Beschreibung des politischen Hintergrunds und eine Begründung für die Wahl des Instruments sind der Folgenabschätzung zu entnehmen.
1.3. Die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Der vorliegende Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ersetzen.
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Regeln
Dieser Vorschlag für eine Umweltzeichenregelung ist eng mit dem umfassenderen politischen Rahmen der Europäischen Kommission für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch verknüpft und fügt sich in ihn ein. Es besteht die Notwendigkeit, die nachteiligen Auswirkungen der Produktions- und Verbrauchsmuster auf die Umwelt, die Gesundheit und die natürlichen Ressourcen einzudämmen. Es ist ein vorrangiges Ziel der Kommission, einen allgemeinen Rahmen für einen integrierten Einsatz verschiedener Instrumente zur Eindämmung dieser nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit und natürliche Ressourcen festzulegen. Wie bereits in der Folgenabschätzung dargelegt, kann ein auf verschiedenen Kriterien beruhendes und von Dritten vergebenes Umweltzeichen, das auf dem Lebenszyklus-Ansatz2 aufbaut, ein wichtiger Teil des politischen Instrumentariums für die Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sein, und die Bedeutung einer Regelung für das Umweltzeichen wurde schon in früheren Strategiepapieren wie der Mitteilung der Kommission zur Integrierten Produktpolitik3 oder dem sechsten Umweltaktionsprogramm4 hervorgehoben.
2. Ergebnisse der Beratungen mit den Beteiligten und Folgenabschätzungen
2.1. Beratungen
Die Revision und die Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Umweltzeichen haben im Februar 2002 mit der Einleitung einer umfangreichen Bewertungsstudie zum Umweltzeichen5 begonnen. Neben der Revision fanden auch Beratungen mit den Interessenträgern statt, die Anfang 2007 in eine öffentliche Internet-Konsultation mündeten.
Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in die Folgenabschätzung eingeflossen und nachstehend zusammengefasst.
2.2. Folgenabschätzung
Mögliche Vorteile einer Umweltzeichenregelung
In einem Binnenmarkt ist es nur folgerichtig, dass zur Feststellung der ökologischen Glaubwürdigkeit von Produkten anstelle der bisherigen unterschiedlichen Richtwerte in den einzelnen Mitgliedstaaten einheitliche Leitlinien mit Richtwerten erarbeitet werden. Eine EU-weit geltende Regelung erleichtert es den Unternehmen, in der EU mehr "umweltfreundliche"
Produkte zu vermarkten, und gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, an jedem Ort in der EU entsprechende Produkte in der Gewissheit zu kaufen, dass diese nach gemeinsamen Umweltkriterien beurteilt wurden. Das EU-Umweltzeichen ist die einzige förmliche Regelung, die für den gesamten Binnenmarkt gilt, denn die derzeit geltenden nationalen oder regionalen Regelungen betreffen nur einen Teil dieses Gebiets.
Sollen Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer im privaten und öffentlichen Beschaffungswesen bei der Auswahl der auf dem Markt verfügbaren Erzeugnisse und Dienstleistungen Umweltkriterien berücksichtigen, so brauchen sie leicht verständliche und glaubwürdige Kriterien, anhand deren sie wirklich umweltfreundliche Produkte von den Konkurrenzprodukten unterscheiden können. Umweltzeichen können in jedem Maßnahmenpaket zur Förderung der Entwicklung und des Absatzes umweltfreundlicherer Produkte eine wichtige Rolle spielen; sie schaffen eindeutige Richtwerte für den Markt und können bei Ausschreibungen im umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen als Kriterium Berücksichtigung finden.
Erfolg der gegenwärtigen Regelung
Wie die Konsultation zum Umweltzeichen und dessen Bewertung gezeigt haben, ist die Regelung auf mikroökonomischer Ebene erfolgreich, weil sie dazu beiträgt, die Umweltfreundlichkeit der teilnehmenden Einrichtungen zu verbessern. Außerdem stellte sich bei den Konsultationen heraus, dass der ursprüngliche Gedanke hinter der Regelung aus Sicht der EU-Politik weiterhin gültig und wünschenswert ist. Die Regelung bietet den Verbrauchern in der EU eine Umweltzertifizierung, der sie vertrauen können, und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, im gesamteuropäischen und weltweiten Marketing ein einziges Zeichen zu verwenden.
Auch sonst ist das EU-Umweltzeichen ein nützlicher Standard für die Umweltverträglichkeit:
- - Die EVER-Studie6 belegt, dass die Kriterien des EU-Umweltzeichens auch von Unternehmen herangezogen werden, die nicht an der Regelung teilnehmen: Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen erklärte, dass sie das Umweltzeichen als Standard für ihre Umweltverträglichkeit verwenden, auch wenn sie das Umweltzeichen nicht beantragt haben.
- - Gemäß der Richtlinie zur umweltgerechten Gestaltung energiebetriebener Produkte7 wird bei jedem Produkt, das das Umweltzeichen führt, automatisch davon ausgegangen dass es mit den Durchführungsbestimmungen im Einklang steht.
- - Die Kriterien des EU-Umweltzeichens fanden auch in anderen Umweltzeichenregelungen (etwa dem österreichischen Umweltzeichen oder dem "Nordischen Schwan") Verwendung. In beiden Fällen wurden die EU-Kriterien für bestimmte Produktgruppen wörtlich übernommen.
Obwohl in jüngster Zeit die Zahl der Unternehmen mit entsprechenden Genehmigungen gestiegen ist, sind derzeit nur 26 Produktgruppen festgelegt und stellen erst etwa 500 Unternehmen Produkte mit Umweltzeichen her. Mit einem Jahresumsatz von insgesamt mehr als 1 Mrd. EUR ist dies nur ein sehr geringer Teil des möglichen Absatzmarktes für Umweltzeichenprodukte in der EU.
Vorgeschlagenes Konzept
Bei der Folgenabschätzung wurde deutlich, dass die derzeitige Regelung ihre Ziele nicht erreicht weil das Umweltzeichen nicht ausreichend bekannt ist und wegen des hohen Verwaltungsaufwands von der Wirtschaft kaum in Anspruch genommen wird.
Zur Änderung und Vereinfachung der Regelung wurden deshalb folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- - Bessere Abstimmung der Verordnung mit anderen Maßnahmen zur Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch
- - Öffnung des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens
- - Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Harmonisierung mit anderen Regelungen zur Kennzeichnung der Umweltverträglichkeit
- - Mehr Produktgruppen / raschere Erarbeitung von Kriterien
- - Einführung eines Musters für einen Kriterienkatalog im Interesse einer größeren Benutzerfreundlichkeit
- - Einbeziehung von Leitlinien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen in die Kriterienerarbeitung
- - Abschaffung der jährlichen Gebühren und Vereinfachung der Bewertungsverfahren
- - Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen (Peer-Review)
- - Förderung der Vermarktung
- - Vorschlag verbindlicher Standards für die Umweltverträglichkeit von Produkten
- - Vereinfachung des Kriterienkatalogs durch eine Beschränkung auf die wichtigsten Umweltauswirkungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der hohen Ansprüche.
Erwartete Ergebnisse / Ziele:
Mit der Überarbeitung soll für das EU-Umweltzeichen Folgendes erreicht werden:
- - Starke Sensibilisierung, große Bekanntheit und hohes Ansehen in der EU der 27 und weltweit. Als mittelfristiges Erfolgskriterium sollte das Umweltzeichen Verbrauchern und Unternehmen EU-weit ein Begriff werden.
- - Kriterien für Erzeugnisse und Dienstleistungen, für die das Umweltzeichen die meisten Vorteile bietet, insbesondere für Produktgruppen mit erheblichen Umweltauswirkungen und entsprechend hohem Verbesserungspotenzial (bis 2015 Ausweitung von 25 auf 40-50 Produktgruppen).
- - Größere Auswahl an Produkten mit Umweltzeichen für die Verbraucher (Marktanteil von 10 % bei den Produktgruppen mit Umweltzeichen).
- - Kriterienkatalog, der von den öffentlichen Auftraggebern einfach zu handhaben ist.
- - Gute Abstimmung des Umweltzeichens mit anderen weltweit und einzelstaatlich gültigen Zeichen.
- - Erlangung des Umweltzeichens zu einem vertretbaren Preis und mit begrenztem Aufwand bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der hohen Ansprüche zur Sicherstellung der Glaubwürdigkeit des Umweltzeichens gegenüber Verbrauchern und Umweltschutzvereinigungen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Das Instrument ist eindeutig in den umweltpolitischen Erwägungen gemäß Artikel 175 EG-Vertrag verankert. Dieser Artikel bildete bereits die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung über das Umweltzeichen wird auf EU-Ebene der Rahmen zur Festsetzung von Richtwerten für die gute Umweltverträglichkeit von Produkten anhand technischer Kriterien festgelegt. Außerdem sieht der Vorschlag einen Regelungsrahmen für Unternehmen vor, die unter Aufsicht der Mitgliedstaaten nachweisen wollen dass sie die Umweltkriterien einhalten.
3.3. Wahl der Instrumente
Angesichts der Notwendigkeit klarer gemeinsamer Vorgaben für die EU-weite Anwendung der Regelung empfiehlt sich als Instrument eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Auch dem bisherigen EU-System für die Vergabe des Umweltzeichens lagen Verordnungen (VO Nr. 880/1992 und VO Nr. 1980/2000) zugrunde. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Regelung haben sich nicht geändert, so dass eine Änderung des Instruments nicht gerechtfertigt wäre.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Siehe Finanzbogen im Anhang.
5. Zusätzliche Informationen
5.1. Vereinfachung
Dieser Vorschlag ergibt sich aus der Verpflichtung, die im Rahmen des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission eingegangen wurde (siehe KOM (2008) 33).
Der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten, einschließlich der den Behörden bei der Umsetzung der Regelung entstehenden Kosten, kann nicht bestimmt werden, weil es sich um ein freiwilliges Instrument handelt, dessen Kosten weitgehend von der Akzeptanz der Regelung und den Ausgaben für die Marktüberwachung zur Prüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Umweltzeichens abhängen.
Außerdem können die Auswirkungen der gewählten Teilmaßnahmen auf die Verwaltungskosten der einzelnen Verfahren geprüft werden. Darüber hinaus ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Unternehmen mit der Umweltzeichenverordnung - im Sinne der strengen Definition der Kommission von Verwaltungsausgaben - keine Verwaltungsausgaben auferlegt werden, weil es sich um eine freiwillige Regelung handelt, an der sich die Unternehmen beteiligen können oder nicht.
Bessere Abstimmung der Verordnung mit anderen Maßnahmen zur Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch bedeutet, dass Synergien zwischen verschiedenen produktbezogenen Instrumenten ausgebaut werden können, um so zu einer Harmonisierung des Kriterien-Rahmens zu gelangen. Dadurch wird sich der Verwaltungsaufwand der Unternehmen reduzieren.
Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Harmonisierung mit anderen Regelungen für die Kennzeichnung der Umweltverträglichkeit: Der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, die mehr als ein Umweltzeichen beantragen möchten, kann durch Harmonisierungsmaßnahmen verringert werden. Die Kosten für Tests ließen sich um 100 % senken wenn bereits ein Umweltzeichen vergeben wurde und keine weiteren Test- und Prüfverfahren erforderlich sind. Diese Reduzierung der Kostenbelastung dürfte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Interesse sein.
Mehr Produktgruppen / raschere Erarbeitung von Kriterien:
Vereinfachte Verfahren für die Erarbeitung von Kriterien würden die Kosten für alle Beteiligten senken (weniger Sitzungen), allerdings geht die Erarbeitung weiterer Produktgruppen mit eindeutig zusätzlichen Kosten einher.
Einer der Aspekte der Option "Änderung der Regelung" wird es ermöglichen, dass beim Umweltzeichen die bereits anderweitig erledigten Arbeiten - beispielsweise bei den nationalen Umweltzeichen der Mitgliedstaaten, dem globalen Umweltzeichen-Netz oder im Zusammenhang mit anderen Kommissionsarbeiten wie der Richtlinie über energiebetriebene Produkte oder dem Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch - einfacher genutzt werden können. Dadurch lassen sich Zeit und Geld sparen, weil die Umweltzeichenkriterien gemeinsam erarbeitet werden.
Einführung eines Musters für einen Kriterienkatalog im Interesse einer größeren Benutzerfreundlichkeit:
Eine Standardisierung und benutzerfreundlichere Gestaltung des Kriterienkataloges bedeuten weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Beschaffungsstellen, die die Kriterien bei technischen Leistungsbeschreibungen verwenden.
Einbeziehung von Leitlinien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen in die Kriterienerarbeitung:
Der Zugriff von Beschaffungsbeauftragten auf EU-weit einheitliche Kriterien wird vereinfacht, und die Unternehmen erhalten gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn in den technischen Leistungsbeschreibungen für Aufträge harmonisierte Kriterien zugrunde gelegt werden. Außerdem sparen die Mitgliedstaaten Geld, weil für das Umweltzeichen und das öffentliche Beschaffungswesen dieselben Kriterien verwendet werden können.
Abschaffung der jährlichen Gebühren:
Derzeit belaufen sich die direkten Einnahmen der zuständigen Stellen aus Gebühren in der EU der 27 auf jährlich rund 1 Mio. EUR. Diese direkten Einnahmen werden bei Abschaffung der Gebühren verloren gehen, andererseits verringert sich dadurch aber auch der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Zusätzlich zu den eingesparten Gebühren ergäben sich hierdurch für die Unternehmen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand von einem halben Manntag jährlich. Für die Mitgliedstaaten bliebe der Verwaltungsaufwand für die Regelung gleich, weil die erforderlichen Arbeiten für die Verwaltung sowie die Bewertung und die Überprüfung der derzeitigen Regelung den gleichen Aufwand erfordern wie die Überwachung des Marktes im Rahmen des neuen Vorschlags.
Allerdings sollten einfachere Kriterien dazu beitragen, die notwendige Verwaltungsarbeit zu reduzieren.
5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 über das Umweltzeichen wird aufgehoben.
5.3. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Eine Überprüfungsklausel ist vorgesehen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft11, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens12 war die Einrichtung eines freiwilligen gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zur Förderung von Produkten, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, und die Bereitstellung genauer, nicht irreführender und wissenschaftlich fundierter Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte für die Verbraucher.
- (2) Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 gesammelt wurden, haben gezeigt, dass das Umweltzeichen-System der Gemeinschaft geändert werden muss, damit seine Wirksamkeit erhöht und seine Anwendung vereinfacht werden kann.
- (3) Zur Vermeidung von Wildwuchs bei den Umweltzeichenregelungen und zur Förderung der besseren Umweltverträglichkeit in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen Aspekt der Konsumentscheidung darstellen, sollte die Möglichkeit der Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft erweitert werden. Allerdings ist sicherzustellen, dass zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/9113 klar unterschieden wird.
- (4) Die Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft ist Teil der Gemeinschaftspolitik der Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch, mit der die nachteiligen Auswirkungen von Verbrauch und Produktion auf die Umwelt, die Gesundheit und die natürlichen Ressourcen reduziert werden sollen. Mit der Regelung sollen durch die Verwendung des Umweltzeichens Produkte mit hoher Umweltverträglichkeit gefördert werden. Deshalb ist es angezeigt vorzuschreiben, dass die Kriterien, die Produkte erfüllen müssen, um das Umweltzeichen zu erhalten, auf der besten Umweltverträglichkeit, die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt haben, basieren. Diese Kriterien sollten gut verständlich, einfach anzuwenden und deshalb auf die wichtigsten Umweltauswirkungen von Produkten begrenzt sein.
- (5) Es ist wünschenswert, dass alle Interessenträger bei der Erarbeitung oder Überarbeitung der Umweltzeichenkriterien federführend sein können, sofern gemeinsame Verfahrensregeln befolgt werden und der Prozess von der Kommission koordiniert wird. Um die allgemeine Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahme sicherzustellen sollte auch verlangt werden, dass die neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich, z.B. die EG-Umweltaktionsprogramme, die europäischen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und die Programme zur Klimaänderung, bei der Erarbeitung der Umweltzeichenkriterien berücksichtigt werden.
- (6) Zur Vereinfachung der Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für dessen Verwendung sollten die Beurteilungs- und Prüfverfahren durch ein System der Eintragung ersetzt werden.
- (7) Um die Verwendung des Umweltzeichens auszuweiten und diejenigen, deren Produkte die Umweltzeichenkriterien erfüllen, nicht zu benachteiligen, sollten die Kosten für die Verwendung des Umweltzeichens gesenkt werden.
- (8) Im Licht der vereinfachten Verfahren für die Verwendung des Umweltzeichens sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das Umweltzeichen verwendet werden darf; um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, müssen außerdem zuständige Stellen benannt werden, die Prüfungen vornehmen und die Verwendung des Umweltzeichens untersagen, wenn die Verwendungsbedingungen nicht erfüllt wurden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionsvorschriften festzulegen und sicherzustellen dass diese durchgesetzt werden.
- (9) Es ist notwendig, das Interesse der Öffentlichkeit an dem Umweltzeichen der Gemeinschaft durch Werbemaßnahmen zu wecken, um die Verbraucher für die Bedeutung des Zeichens zu sensibilisieren und es ihnen zu ermöglichen, eine bewusste Wahl zu treffen.
- (10) Um die Vermarktung der Produkte mit dem Umweltzeichen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu erleichtern und eine Verunsicherung der Verbraucher zu vermeiden ist es auch erforderlich, die Vereinbarkeit der Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft mit den nationalen Umweltzeichenregelungen in der Gemeinschaft zu verbessern.
- (11) Damit das System der Eintragung sowie die Marktüberwachung und die Kontrolle der Verwendung des Umweltzeichens gemeinschaftsweit einheitlich gehandhabt werden, sollten die zuständigen Stellen an einem Verfahren zur Bewertung durch Fachkollegen (Peer-Review) teilnehmen.
- (12) Die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 erlassen werden.
- (13) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Kriterien, die die Produkte für den Erhalt des Umweltzeichens erfüllen müssen, festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Geltung sind und zum Ziel haben, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung u. a. durch neue nicht wesentliche Bestimmungen zu ersetzen, müssen sie im Einklang mit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
- (14) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
- (15) Es sollten angemessene Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit ein reibungsloser Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 auf die vorliegende Verordnung sichergestellt werden kann -Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung einer Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden (nachstehend "Produkt" genannt).
- In Bezug auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates15 gilt die vorliegende Verordnung nur für verarbeitete Lebensmittel und für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1. "Produktgruppe" eine Reihe von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung und der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;
- 2. "Verbraucher" jede natürliche oder juristische Person, die auf dem Markt ein Produkt für den Endverbrauch, die Verarbeitung oder den Vertrieb erwirbt oder erhält;
- 3. "Umweltauswirkungen" jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht;
- 4. "Umweltverträglichkeit" die Beherrschung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller.
Artikel 4
Zuständige Stellen
- 1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle(n) (nachstehend "zuständige Stelle" oder "zuständige Stellen" genannt), die für die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist/sind, und stellt sicher, dass sie funktionsfähig ist/sind. Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so legt der betreffende Mitgliedstaat die jeweiligen Zuständigkeiten und die hierfür geltenden Koordinierungsvorschriften fest.
- 2. Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen muss ihre Unabhängigkeit und Neutralität garantieren, und ihre Verfahrensvorschriften müssen sicherstellen, dass bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ein ausreichendes Maß an Transparenz gegeben ist und alle Interessenträgereingebunden werden.
Artikel 5
Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union
- 1. Die Kommission setzt einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein und benennt seine Mitglieder, die aus Vertretern der zuständigen Stellen gemäß Artikel 4 und aus Vertretern anderer Interessengruppen bestehen. Der AUEU beteiligt sich an der Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen sowie an der Überprüfung der Umsetzung der Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft. Außerdem berät und unterstützt er die Kommission in diesen Bereichen und gibt insbesondere Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit.
- 2. Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seiner Tätigkeit bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller jeweils maßgeblichen interessierten Kreise, wie der zuständigen Stellen, der Hersteller, des Einzelhandels, der Importeure bzw. Umweltschutz- der Verbraucherorganisationen, achtet.
Artikel 6
Allgemeine Anforderungen an die Kriterien für das Umweltzeichen
- 1. Bei der Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen wird die Umweltverträglichkeit der Produkte unter Berücksichtigung der neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zugrunde gelegt.
- 2. Die Umweltverträglichkeit von Produkten wird anhand der umweltverträglichsten Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt festgelegt. Hierfür werden die wichtigsten Umweltauswirkungen innerhalb des Lebenszyklus der Produkte berücksichtigt, insbesondere Auswirkungen auf den Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkung sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe.
- 3. Mit den Kriterien für das Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt die ein Produkt erfüllen muss, um das Umweltzeichen führen zu können.
- 4. Bei der Festlegung der Umweltanforderungen ist die Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in den verschiedenen Lebenszyklusabschnitten der betreffenden Produkte zu berücksichtigen.
- 5. Diese Kriterien umfassen auch Anforderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die das Umweltzeichen führenden Produkte entsprechend dem beabsichtigten Verwendungszweck angemessen funktionieren.
- 6. Bei den Kriterien für das Umweltzeichen werden die Kriterien anderer gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe bereits bestehender Umweltzeichen berücksichtigt.
Artikel 7
Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen
- 1. Nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union eröffnet und leitet die Kommission die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen.
Nach Konsultation des AUEU können auch die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen oder andere Interessenträger die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen initiieren und leiten.
Die Partei, die die Erarbeitung oder die Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen nach dem Verfahren gemäß Anhang I Buchstabe A initiiert und leitet erstellt folgende Dokumente:
- (a) einen vorläufigen Bericht;
- (b) den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien;
- (c) einen technischen Bericht zur Untermauerung des Entwurfs des Kriterienvorschlags;
- (d) einen endgültigen Bericht;
- (e) einen Leitfaden für potenzielle Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen;
- (f) einen Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
- 2. Wurden bereits im Rahmen einer anderen Umweltzeichenregelung Kriterien für eine Produktgruppe erarbeitet, für die noch keine EG-Umweltzeichenkriterien festgelegt sind so kann der Mitgliedstaat, in dem die andere Umweltzeichenregelung anerkannt ist nach Konsultation der Kommission und des AUEU seine Kriterien für die Erarbeitung der Kriterien im Rahmen der Umweltzeichenregelung der Gemeinschaft vorschlagen.
In diesem Fall kann zur Erarbeitung der Kriterien das verkürzte Verfahren gemäß Anhang I Buchstabe B zur Anwendung kommen, sofern die vorgeschlagenen Kriterien im Einklang mit Anhang I Buchstabe A erarbeitet wurden.
- 3. Werden Kriterien für andere verarbeitete Lebensmittel als Erzeugnisse der Aquakultur entwickelt, so beziehen sich diese Kriterien ausschließlich auf die Verarbeitung, den Transport und die Verpackung.
Artikel 8
Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen
- 1. Nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union trifft die Kommission für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer Umweltzeichenkriterien.
Diese Maßnahmen, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung geändert werden sollen, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 16 Absatz 2 angenommen.
- 2. Mit den Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz 1
- (a) werden Anforderungen festgelegt, anhand deren bei bestimmten Produkten die Einhaltung der Umweltzeichenkriterien bewertet wird;
- (b) werden gegebenenfalls die drei wichtigsten Umweltmerkmale festgelegt, die auf dem Umweltzeichen aufzuführen sind;
- (c) wird der Geltungszeitraum der Kriterien und der Anforderungen an die Bewertung festgelegt.
- 3. Der Geltungszeitraum der Kriterien und der Anforderungen an die Bewertung wird im Rahmen der Umweltzeichenkriterien für jede Produktgruppe festgelegt.
Artikel 9
Eintragung der Verwendung des Umweltzeichens
- 1. Um das Umweltzeichen verwenden zu können, müssen sich die Hersteller, Importeure, Dienstleistungserbringer sowie Groß- und Einzelhändler, die das Umweltzeichen verwenden möchten, bei einer der zuständigen Stellen gemäß Artikel 4 im Einklang mit folgenden Vorschriften eintragen lassen:
- (a) Stammt ein Produkt aus einem einzigen Mitgliedstaat, so wird die Eintragung von der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats vorgenommen
- (b) stammt ein Produkt in identischer Form aus mehreren Mitgliedstaaten, so kann die Eintragung von der zuständigen Stelle eines dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden;
- (c) stammt ein Produkt aus einem Drittland, so kann die Eintragung von der zuständigen Stelle in einem beliebigen Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht werden soll oder worden ist, vorgenommen werden.
Das Umweltzeichen entspricht einem der in Anhang II abgebildeten Muster.
Das Umweltzeichen darf nur für eingetragene Produkte, die die jeweiligen Umweltzeichenkriterien erfüllen, verwendet werden.
- 2. Im Antrag auf Eintragung sind Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, die betreffende Produktgruppe und eine vollständige Beschreibung des Produkts anzugeben.
Wie in der einschlägigen Maßnahme der Kommission zur Aufstellung von Umweltzeichenkriterien für die jeweiligen Produktgruppe festgelegt ist, sind dem Antrag auf Eintragung alle sachdienlichen Unterlagen beizufügen.
- 3. Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, kann für die Eintragung eine Gebühr von bis zu 200 EUR erheben. Wird eine Gebühr erhoben, so darf das Umweltzeichen nur verwendet werden, wenn die Gebühr fristgerecht entrichtet wurde.
- 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung überprüft die jeweils zuständige Stelle die Unterlagen gemäß Absatz 2.
Erweisen sich die Unterlagen als vollständig, so weist die zuständige Stelle jedem Produkt eine Registriernummer zu.
- 5. Sobald der Wirtschaftsteilnehmer die Registriernummer erhalten hat, darf er sein Produkt mit dem Umweltzeichen kennzeichnen. Der Wirtschaftsteilnehmer gibt diese Nummer auf dem Produkt an.
- 6. Die zuständige Stelle, die ein Produkt eingetragen hat, unterrichtet die Kommission über jede Eintragung. Die Kommission erstellt ein gemeinsames Verzeichnis, das sie regelmäßig aktualisiert. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.
- 7. Das Umweltzeichen darf für die eingetragenen Produkte und das dazugehörige Werbematerial verwendet werden.
- 8. Die Eintragung erfolgt unbeschadet umweltspezifischer oder sonstiger Vorschriften der Gemeinschaft oder des innerstaatlichen Rechts für die verschiedenen Lebenszyklusabschnitte des Produkts.
- 9. Das Recht auf Verwendung des Umweltzeichens erstreckt sich nicht auf dessen Verwendung als Bestandteil eines Warenzeichens.
- 10. Wird das Umweltzeichen für andere verarbeitete Erzeugnisse als Erzeugnisse der Aquakultur verwendet, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen, so wird im selben Sichtfeld ein Hinweis hinzugefügt, dass sich das Umweltzeichen nur auf die Umweltverträglichkeit der Verarbeitung, des Transports und der Verpackung des Erzeugnisses bezieht.
Unterabsatz 1 gilt auch für verarbeitete Lebensmittel, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet worden sind.
Artikel 10
Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des Umweltzeichen der Gemeinschaft
- 1. Jede falsche oder irreführende Werbung oder Verwendung anderer Zeichen oder Embleme, die zu einer Verwechslung mit dem Umweltzeichen der Gemeinschaft führen können, ist verboten.
- 2. Die zuständige Stelle, die ein Produkt eingetragen hat, nimmt regelmäßig oder aufgrund von Beschwerden Überprüfungen der von ihr vorgenommenen Eintragungen vor. Diese Überprüfungen können in Form von Stichproben erfolgen.
Die zuständige Stelle, die das Produkt eingetragen hat, teilt dem Nutzer des Umweltzeichens alle Beschwerden mit, die bezüglich des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und kann den Nutzer auffordern, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle kann die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Nutzer verschweigen.
- 3. Der Nutzer des Umweltzeichens gestattet der zuständigen Stelle, die das Produkt eingetragen hat, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die ständige Einhaltung der Produktgruppenkriterien und des Artikels 9 durch den Nutzer zu überwachen.
- 4. Auf Verlangen der zuständigen Stelle, die das Produkt eingetragen hat, gewährt der Nutzer des Umweltzeichens Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen das betreffende Produkt hergestellt wird.
Die Aufforderung kann zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung erfolgen.
- 5. Stellt eine zuständige Stelle fest, dass die das Umweltzeichen führenden Produkte die entsprechenden Produktgruppenkriterien nicht erfüllen oder dass das Umweltzeichen nicht im Einklang mit Artikel 9 verwendet wird, so kann sie, nachdem der Nutzer des Umweltzeichens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, die Verwendung des Umweltzeichens auf solchen Produkten untersagen. Der Nutzer des Umweltzeichens hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühr nach Artikel 9 Absatz 3.
Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Stellen und die Kommission unverzüglich über dieses Verbot.
- 6. Die zuständige Stelle, die das Produkt eingetragen hat, darf Informationen, zu denen sie im Laufe der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Umweltzeichens durch einen Nutzer gemäß Artikel 9 Zugang erhalten hat, weder weitergeben noch für Zwecke verwenden, die nicht mit der Eintragung zwecks Verwendung des Umweltzeichens zusammenhängen.
Sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen vor Fälschung und Missbrauch zu schützen.
- 7. Wird eine zuständige Stelle darauf hingewiesen, dass ein auf dem Markt befindliches Produkt mit Umweltzeichen gegebenenfalls nicht mit den Produktgruppenkriterien und mit Artikel 9 in Einklang steht, so setzt sie die Kommission und die zuständige Stelle, die das Produkt eingetragen hat, unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Die zuständige Stellen, die das Produkt eingetragen hat, unternimmt die erforderlichen Schritte und prüft die Übereinstimmung des Produkts mit den Produktgruppenkriterien und mit Artikel 9. Es ist das Verfahren nach Absatz 5 anzuwenden.
Artikel 11
Regelungen für Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten
- Wurden für eine bestimmte Produktgruppe bereits EG-Umweltzeichenkriterien veröffentlicht, so dürfen andere, innerstaatlich anerkannte Umweltzeichenregelungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht für diese Produktgruppe gegolten haben, nur dann auf diese Produktgruppe ausgedehnt werden, wenn die für diese Regelungen erarbeiteten Kriterien mindestens so streng sind wie die EG-Umweltzeichenkriterien.
Artikel 12
Förderung der Verwendung des Umweltzeichens
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in Zusammenarbeit mit dem AUEU die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationskampagnen für Verbraucher, Produzenten, Einkäufer im öffentlichen Beschaffungswesen, Groß- und Einzelhändler und die breite Öffentlichkeit und tragen so zur Verbreitung der Regelung bei.
Artikel 13
Bewertung durch Fachkollegen
- Damit die Artikel 9 und 10 einheitlich angewendet werden, findet in den zuständigen Stellen eine Bewertung durch Fachkollegen (Peer-Review) statt. Sie wird auf der Grundlage fundierter und transparenter Kriterien und Bestimmungen durchgeführt.
- Die Kommission überwacht die Regeln und die vorschriftsmäßige Durchführung der Bewertung durch die Fachkollegen in den zuständigen Stellen. Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission einen Bericht über diese Bewertung, die ihn dem AUEU zuleitet und der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Artikel 14
Bericht
- Bis spätestens [genaues Datum - fünf Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft vor. Der Bericht enthält auch Elemente für eine etwaige Überprüfung der Regelung.
Artikel 15
Änderung der Anhänge
- Die Kommission kann die Höchstgebühr nach Artikel 9 Absatz 3 erhöhen und die Anhänge ändern.
- Die Maßnahmen, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung geändert werden sollen, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 16 Absatz 2 angenommen.
Artikel 16
Ausschuss
- Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 17
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am ... mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 18
Aufhebung
- Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird aufgehoben.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
- Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 findet jedoch weiterhin auf Verträge, die gemäß ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zu dem in diesen Verträgen festgelegten Ende des Geltungszeitraums Anwendung.
Artikel 20
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident
Anhang I
Verfahren für die Erarbeitung und die Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen
A. Standardverfahren
Es sind folgende Dokumente zu erstellen:
1. Vorläufiger Bericht
Der vorläufige Bericht enthält folgende Angaben:
- - quantitative Angabe der möglichen Umweltvorteile der Produktgruppe unter Berücksichtigung der Vorteile ähnlicher Umweltzeichen-Produktgruppen in der EU und in den Mitgliedstaaten;
- - Begründung der Wahl und des Umfangs der Produktgruppe;
- - Berücksichtigung möglicher Handelsaspekte;
- - Analyse anderer Umweltzeichenkriterien;
- - geltendes Recht und laufende Rechtsetzungsinitiativen in Bezug auf den Produktgruppen-Sektor;
- - innergemeinschaftliche Marktdaten für den Sektor, einschließlich Verkaufsmengen und Umsatz;
- - derzeitiges und künftiges Potenzial für eine Marktdurchdringung der Umweltzeichenprodukte;
- - Umfang und allgemeine Bedeutung der mit der Produktgruppe zusammenhängenden Umweltauswirkungen, ausgehend von neuen oder bestehenden Lebenszyklusanalysen. Hierfür können auch andere wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden; kritische und brisante Fragen werden im Einzelnen ausgeführt und bewertet;
- - Quellenangaben zu den Daten und Informationen, die für die Erstellung des Berichts zusammengetragen und verwendet wurden.
Der vorläufige Bericht ist während der Erarbeitung der Kriterien auf der Website der Kommission zum Umweltzeichen für etwaige Stellungnahmen oder Bezugnahmen zu veröffentlichen.
2. Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und damit zusammenhängender technischer Bericht
Nach der Veröffentlichung des vorläufigen Berichts werden ein Entwurf eines Vorschlags und ein technischer Bericht zur Untermauerung des Vorschlagsentwurfs erstellt.
Die in dem Entwurf aufgeführten Kriterien müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- - Sie basieren auf der Umweltverträglichkeit des über den gesamten Lebenszyklus umweltverträglichsten Produkts auf dem Markt und entsprechen so weit wie möglich den 10 % der auf dem Markt verfügbaren umweltverträglichsten Produkte;
- - sie basieren auf den wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts, werden soweit möglich mit Hilfe grundlegender technischer Umweltverträglichkeitsindikatoren des Produkts ausgedrückt und sind für eine Bewertung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung geeignet;
- - sie basieren auf fundierten Daten und Informationen, die so weit wie möglich für den gesamten Gemeinschaftsmarkt repräsentativ sind;
- - sie basieren auf Lebenszyklusdaten und quantitativen Umweltauswirkungen, gegebenenfalls im Einklang mit dem europäische Referenzsystem für Lebenszyklusdaten (European Reference Life Cycle Data Systems - ELCD).
- - sie berücksichtigen die Standpunkte aller am Konsultationsprozess beteiligten interessierten Kreise;
- - sie gewährleisten in Bezug auf Definitionen, Testmethoden sowie technische und administrative Unterlagen eine Harmonisierung mit den bestehenden für die Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften;
- - sie berücksichtigen einschlägige Gemeinschaftspolitiken und bisherige Arbeiten zu anderen verwandten Produktgruppen.
Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien wird so abgefasst, dass er für die Wirtschaftsteilnehmer, die die Kriterien anwenden möchten, leicht verständlich ist. Jedes Kriterium wird durch eine Begründung und eine Erläuterung der Umweltvorteile ergänzt.
Der technische Bericht umfasst mindestens Folgendes:
- - die wissenschaftlichen Erläuterungen der jeweiligen Anforderungen und Kriterien;
- - eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken werden
- - eine Einschätzung der erwarteten ökologischen/wirtschaftlichen/sozialen Auswirkungen der Kriterien insgesamt;
- - die jeweiligen Testmethoden zur Bewertung der einzelnen Kriterien;
- - eine Schätzung der Testkosten;
- - zu jedem Kriterium Informationen über alle Tests, Berichte und sonstige Unterlagen, die die Nutzer auf Anfrage einer zuständigen Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorlegen.
Der technische Bericht und der Entwurf des Kriterienvorschlags wird auf der Umweltzeichen-Website der Kommission zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Partei, die die Arbeiten für die Produktgruppe leitet, verteilt den Bericht und den Vorschlag an alle interessierten Kreise.
Es finden mindestens zwei offene Sitzungen der Arbeitsgruppe über den Entwurf der Kriterien statt, zu der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure sowie Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, eingeladen werden. Die Kommission nimmt ebenfalls an diesen Sitzungen teil.
Der Entwurf des Kriterienvorschlags und der technische Bericht werden mindestens einen Monat vor der ersten Arbeitsgruppensitzung zur Verfügung gestellt. Alle nachfolgenden Entwürfe des Kriterienvorschlags werden spätestens einen Monat vor den darauf folgenden Sitzungen vorgelegt. Jede Änderung der Kriterien in nachfolgenden Entwürfen wird ausführlich begründet und unter Bezugnahme auf die Diskussionen in den offenen Arbeitsgruppensitzungen und die bei der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge dokumentiert.
Alle Stellungnahmen, die im Laufe des Kriterienerarbeitungsprozesses eingehen, werden beantwortet und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt bzw. abgelehnt wurden.
3. Endgültiger Bericht und Kriterien
Der endgültige Bericht enthält folgende Angaben:
Klare Antworten auf alle Stellungnahmen und Vorschläge mit der Angabe, ob und warum sie angenommen bzw. abgelehnt wurden. Dabei werden die Interessenträger aus der Europäischen Union und aus Drittländern gleich behandelt.
Der Bericht enthält außerdem
- - einen Überblick (eine Seite) über den Umfang der Unterstützung des Kriterienentwurfs durch die zuständigen Stellen;
- - eine kurze Aufstellung aller Dokumente, die im Laufe der Arbeiten zur Kriterienerstellung verteilt wurden; dabei sind für jedes Dokument das Verteildatum und die Empfänger anzugeben und eine Kopie des Dokuments beizufügen;
- - eine Aufstellung aller Interessenträger, die an den Arbeiten beteiligt waren, dazu befragt wurden oder eine Stellungnahme abgegeben haben, mit Angabe des jeweiligen Ansprechpartners;
- - eine Zusammenfassung;
- - einen Vorschlag für eine Marketing- und Kommunikationsstrategie für die Produktgruppe.
Alle Stellungnahmen zu dem Bericht sind zu berücksichtigen, und auf Anfrage sind die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen anzugeben.
4. Leitfaden für potenzielle Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen
Es wird ein Leitfaden erstellt, mit dem die potenziellen Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen bei der Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den Kriterien unterstützt werden.
5. Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben
Es wird ein Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, erstellt, in dem erläutert wird, wie die Umweltzeichenkriterien anzuwenden sind.
- Anmerkung: Die Kommission wird für die Leitfäden für Antragsteller und zuständige Stellen bzw. für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, ein Muster bereitstellen.
B. Verkürztes Verfahren für Kriterien, die bereits in anderen Umweltzeichenregelungen erarbeitet wurden
Der Kommission wird ein einziger Bericht vorgelegt. Dieser Bericht enthält einen Abschnitt, in dem dargelegt wird, dass die technischen Anforderungen und die Konsultationsanforderungen gemäß Anhang I Buchstabe A erfüllt sind, den Entwurf eines Kriterienvorschlags, einen Leitfaden für die potenziellen Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen sowie einen Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
Ist die Kommission der Ansicht, dass der Bericht und die Kriterien den Anforderungen gemäß Anhang I Buchstabe A entsprechen, wird zu dem Bericht und dem Entwurf des Kriterienvorschlags eine zweimonatige öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der auf der Website der Kommission zu dem Umweltzeichen Stellungnahmen abgegeben werden können.
Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden.
Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden kann die Kommission die Kriterien annehmen, sofern kein Mitgliedstaaten eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat.
Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Kriterienentwurf eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure bzw. Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil.
Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien annehmen.
Anhang II
Muster für das Umweltzeichen
Das Umweltzeichen der Gemeinschaft entspricht einem der beiden nachstehenden Muster:
Muster 1 wird verwendet, wenn die Kommission die drei wesentlichen Umweltmerkmale, die gemäß Artikel 7 auf dem Umweltzeichen aufzuführen sind, angegeben hat.
Die Registriernummer des Umweltzeichens erscheint ebenfalls auf dem Produkt. Sie wird wie folgt angegeben:
Hierbei steht XX für das Land der Eintragung und YYYYY für die Registriernummer, die die zuständige Stelle vergeben hat.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/pdf/regulation/001980_en.pdf ).
- 2 Unter dem Denken in Lebenszyklen versteht man die möglichst vollständige Berücksichtigung aller innerhalb des Lebenszyklus eines Produkts verbrauchten Ressourcen und aller Auswirkungen auf die Gesundheit; hierzu zählen etwa die Gewinnung von Ressourcen, Produktion, Verwendung, Transport, Recycling oder Abfallbehandlung und -beseitigung. Dies trägt dazu bei zu vermeiden, dass die "Lasten" etwa der Umweltauswirkungen oder des Ressourcenverbrauchs zwischen den einzelnen Stufen des Lebenszyklus, geografischen Gebieten sowie Problembereichen der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit wie Klimawandel, Sommersmog, saurer Regen oder Ressourcenabbau lediglich verschoben werden. Die Lebenszyklusbilanz ist das standardisierte quantitative Verfahren der Zusammenstellung und Bewertung der Inputs, Outputs und möglichen Umweltauswirkungen eines Produktsystems während seines gesamten Lebenszyklus (ISO 14040 ff).
- 3 (IPP) (KOM (2003) 302 endg.).
- 4 (Beschluss 1600/2002/EG).
- 5 http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/revision_en.htm .
- 6 http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/revision_en.htm .
- 7 Siehe http://ec.europa.eu/enterprise/eco_design/dir2005-32.htm .
- 8 ABl. C vom , S. .
- 9 ABl. C vom , S. .
- 10 ABl. C vom , S. .
- 11 ABl. C vom , S. .
- 12 ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
- 13 ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
- 14 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 15 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.