Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft KOM (2008) 401 endg.; Ratsdok. 12074/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 18. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 250/97 = AE-Nr. 970970,
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577 und AE-Nr. 032246

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

1.1. Ziel

Allgemeines Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch von Erzeugnissen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Festsetzung von Richtwerten (Benchmarks) für die gute Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen und Dienstleistungen auf der Grundlage der besten auf dem Markt vorhandenen Werte. Das Umweltzeichen soll die Erzeugnisse und Dienstleistungen, die diesen Richtwerten entsprechen, von den anderen Produkten derselben Kategorie abheben und die Verbraucher auf diese Produkte aufmerksam machen.

Diese Richtwerte werden auch bei der Entwicklung und Umsetzung anderer umweltpolitischer Instrumente, bei denen Einheitlichkeit im Binnenmarkt wünschenswert ist, angewendet - beispielsweise bei Umweltkriterien für das öffentliche Beschaffungswesen oder Empfehlungen für künftige Produktmindeststandards.

1.2. Allgemeiner Zusammenhang

Nach Artikel 20 der Verordnung zur Vergabe des Umweltzeichens1 muss das 1992 eingeführte Vergabesystem überprüft werden und muss die Kommission gegebenenfalls Änderungen der Verordnung vorschlagen. Wie bereits in verschiedenen Berichten der Europäischen Umweltagentur und anderer Stellen betont wurde, ist der Zustand der Umwelt in zunehmendem Maße besorgniserregend. In diesem Zusammenhang ist der Treibhauseffekt nur ein - wenngleich das derzeit brisanteste - Thema, aber es gibt noch zahlreiche andere Fragen wie die biologische Vielfalt, die Luft- und die Wasserverschmutzung oder das Ozonloch.

Eine ausführlichere Beschreibung des politischen Hintergrunds und eine Begründung für die Wahl des Instruments sind der Folgenabschätzung zu entnehmen.

1.3. Die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

Der vorliegende Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ersetzen.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Regeln

Dieser Vorschlag für eine Umweltzeichenregelung ist eng mit dem umfassenderen politischen Rahmen der Europäischen Kommission für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch verknüpft und fügt sich in ihn ein. Es besteht die Notwendigkeit, die nachteiligen Auswirkungen der Produktions- und Verbrauchsmuster auf die Umwelt, die Gesundheit und die natürlichen Ressourcen einzudämmen. Es ist ein vorrangiges Ziel der Kommission, einen allgemeinen Rahmen für einen integrierten Einsatz verschiedener Instrumente zur Eindämmung dieser nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit und natürliche Ressourcen festzulegen. Wie bereits in der Folgenabschätzung dargelegt, kann ein auf verschiedenen Kriterien beruhendes und von Dritten vergebenes Umweltzeichen, das auf dem Lebenszyklus-Ansatz2 aufbaut, ein wichtiger Teil des politischen Instrumentariums für die Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sein, und die Bedeutung einer Regelung für das Umweltzeichen wurde schon in früheren Strategiepapieren wie der Mitteilung der Kommission zur Integrierten Produktpolitik3 oder dem sechsten Umweltaktionsprogramm4 hervorgehoben.

2. Ergebnisse der Beratungen mit den Beteiligten und Folgenabschätzungen

2.1. Beratungen

Die Revision und die Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Umweltzeichen haben im Februar 2002 mit der Einleitung einer umfangreichen Bewertungsstudie zum Umweltzeichen5 begonnen. Neben der Revision fanden auch Beratungen mit den Interessenträgern statt, die Anfang 2007 in eine öffentliche Internet-Konsultation mündeten.

Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in die Folgenabschätzung eingeflossen und nachstehend zusammengefasst.

2.2. Folgenabschätzung

Mögliche Vorteile einer Umweltzeichenregelung

In einem Binnenmarkt ist es nur folgerichtig, dass zur Feststellung der ökologischen Glaubwürdigkeit von Produkten anstelle der bisherigen unterschiedlichen Richtwerte in den einzelnen Mitgliedstaaten einheitliche Leitlinien mit Richtwerten erarbeitet werden. Eine EU-weit geltende Regelung erleichtert es den Unternehmen, in der EU mehr "umweltfreundliche"

Produkte zu vermarkten, und gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, an jedem Ort in der EU entsprechende Produkte in der Gewissheit zu kaufen, dass diese nach gemeinsamen Umweltkriterien beurteilt wurden. Das EU-Umweltzeichen ist die einzige förmliche Regelung, die für den gesamten Binnenmarkt gilt, denn die derzeit geltenden nationalen oder regionalen Regelungen betreffen nur einen Teil dieses Gebiets.

Sollen Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer im privaten und öffentlichen Beschaffungswesen bei der Auswahl der auf dem Markt verfügbaren Erzeugnisse und Dienstleistungen Umweltkriterien berücksichtigen, so brauchen sie leicht verständliche und glaubwürdige Kriterien, anhand deren sie wirklich umweltfreundliche Produkte von den Konkurrenzprodukten unterscheiden können. Umweltzeichen können in jedem Maßnahmenpaket zur Förderung der Entwicklung und des Absatzes umweltfreundlicherer Produkte eine wichtige Rolle spielen; sie schaffen eindeutige Richtwerte für den Markt und können bei Ausschreibungen im umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen als Kriterium Berücksichtigung finden.

Erfolg der gegenwärtigen Regelung

Wie die Konsultation zum Umweltzeichen und dessen Bewertung gezeigt haben, ist die Regelung auf mikroökonomischer Ebene erfolgreich, weil sie dazu beiträgt, die Umweltfreundlichkeit der teilnehmenden Einrichtungen zu verbessern. Außerdem stellte sich bei den Konsultationen heraus, dass der ursprüngliche Gedanke hinter der Regelung aus Sicht der EU-Politik weiterhin gültig und wünschenswert ist. Die Regelung bietet den Verbrauchern in der EU eine Umweltzertifizierung, der sie vertrauen können, und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, im gesamteuropäischen und weltweiten Marketing ein einziges Zeichen zu verwenden.

Auch sonst ist das EU-Umweltzeichen ein nützlicher Standard für die Umweltverträglichkeit:

Obwohl in jüngster Zeit die Zahl der Unternehmen mit entsprechenden Genehmigungen gestiegen ist, sind derzeit nur 26 Produktgruppen festgelegt und stellen erst etwa 500 Unternehmen Produkte mit Umweltzeichen her. Mit einem Jahresumsatz von insgesamt mehr als 1 Mrd. EUR ist dies nur ein sehr geringer Teil des möglichen Absatzmarktes für Umweltzeichenprodukte in der EU.

Vorgeschlagenes Konzept

Bei der Folgenabschätzung wurde deutlich, dass die derzeitige Regelung ihre Ziele nicht erreicht weil das Umweltzeichen nicht ausreichend bekannt ist und wegen des hohen Verwaltungsaufwands von der Wirtschaft kaum in Anspruch genommen wird.

Zur Änderung und Vereinfachung der Regelung wurden deshalb folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Erwartete Ergebnisse / Ziele:

Mit der Überarbeitung soll für das EU-Umweltzeichen Folgendes erreicht werden:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Das Instrument ist eindeutig in den umweltpolitischen Erwägungen gemäß Artikel 175 EG-Vertrag verankert. Dieser Artikel bildete bereits die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung über das Umweltzeichen wird auf EU-Ebene der Rahmen zur Festsetzung von Richtwerten für die gute Umweltverträglichkeit von Produkten anhand technischer Kriterien festgelegt. Außerdem sieht der Vorschlag einen Regelungsrahmen für Unternehmen vor, die unter Aufsicht der Mitgliedstaaten nachweisen wollen dass sie die Umweltkriterien einhalten.

3.3. Wahl der Instrumente

Angesichts der Notwendigkeit klarer gemeinsamer Vorgaben für die EU-weite Anwendung der Regelung empfiehlt sich als Instrument eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Auch dem bisherigen EU-System für die Vergabe des Umweltzeichens lagen Verordnungen (VO Nr. 880/1992 und VO Nr. 1980/2000) zugrunde. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Regelung haben sich nicht geändert, so dass eine Änderung des Instruments nicht gerechtfertigt wäre.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Siehe Finanzbogen im Anhang.

5. Zusätzliche Informationen

5.1. Vereinfachung

Dieser Vorschlag ergibt sich aus der Verpflichtung, die im Rahmen des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission eingegangen wurde (siehe KOM (2008) 33).

Der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten, einschließlich der den Behörden bei der Umsetzung der Regelung entstehenden Kosten, kann nicht bestimmt werden, weil es sich um ein freiwilliges Instrument handelt, dessen Kosten weitgehend von der Akzeptanz der Regelung und den Ausgaben für die Marktüberwachung zur Prüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Umweltzeichens abhängen.

Außerdem können die Auswirkungen der gewählten Teilmaßnahmen auf die Verwaltungskosten der einzelnen Verfahren geprüft werden. Darüber hinaus ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Unternehmen mit der Umweltzeichenverordnung - im Sinne der strengen Definition der Kommission von Verwaltungsausgaben - keine Verwaltungsausgaben auferlegt werden, weil es sich um eine freiwillige Regelung handelt, an der sich die Unternehmen beteiligen können oder nicht.

Bessere Abstimmung der Verordnung mit anderen Maßnahmen zur Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch bedeutet, dass Synergien zwischen verschiedenen produktbezogenen Instrumenten ausgebaut werden können, um so zu einer Harmonisierung des Kriterien-Rahmens zu gelangen. Dadurch wird sich der Verwaltungsaufwand der Unternehmen reduzieren.

Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Harmonisierung mit anderen Regelungen für die Kennzeichnung der Umweltverträglichkeit: Der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, die mehr als ein Umweltzeichen beantragen möchten, kann durch Harmonisierungsmaßnahmen verringert werden. Die Kosten für Tests ließen sich um 100 % senken wenn bereits ein Umweltzeichen vergeben wurde und keine weiteren Test- und Prüfverfahren erforderlich sind. Diese Reduzierung der Kostenbelastung dürfte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Interesse sein.

Mehr Produktgruppen / raschere Erarbeitung von Kriterien:

Vereinfachte Verfahren für die Erarbeitung von Kriterien würden die Kosten für alle Beteiligten senken (weniger Sitzungen), allerdings geht die Erarbeitung weiterer Produktgruppen mit eindeutig zusätzlichen Kosten einher.

Einer der Aspekte der Option "Änderung der Regelung" wird es ermöglichen, dass beim Umweltzeichen die bereits anderweitig erledigten Arbeiten - beispielsweise bei den nationalen Umweltzeichen der Mitgliedstaaten, dem globalen Umweltzeichen-Netz oder im Zusammenhang mit anderen Kommissionsarbeiten wie der Richtlinie über energiebetriebene Produkte oder dem Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch - einfacher genutzt werden können. Dadurch lassen sich Zeit und Geld sparen, weil die Umweltzeichenkriterien gemeinsam erarbeitet werden.

Einführung eines Musters für einen Kriterienkatalog im Interesse einer größeren Benutzerfreundlichkeit:

Eine Standardisierung und benutzerfreundlichere Gestaltung des Kriterienkataloges bedeuten weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Beschaffungsstellen, die die Kriterien bei technischen Leistungsbeschreibungen verwenden.

Einbeziehung von Leitlinien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen in die Kriterienerarbeitung:

Der Zugriff von Beschaffungsbeauftragten auf EU-weit einheitliche Kriterien wird vereinfacht, und die Unternehmen erhalten gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn in den technischen Leistungsbeschreibungen für Aufträge harmonisierte Kriterien zugrunde gelegt werden. Außerdem sparen die Mitgliedstaaten Geld, weil für das Umweltzeichen und das öffentliche Beschaffungswesen dieselben Kriterien verwendet werden können.

Abschaffung der jährlichen Gebühren:

Derzeit belaufen sich die direkten Einnahmen der zuständigen Stellen aus Gebühren in der EU der 27 auf jährlich rund 1 Mio. EUR. Diese direkten Einnahmen werden bei Abschaffung der Gebühren verloren gehen, andererseits verringert sich dadurch aber auch der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Zusätzlich zu den eingesparten Gebühren ergäben sich hierdurch für die Unternehmen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand von einem halben Manntag jährlich. Für die Mitgliedstaaten bliebe der Verwaltungsaufwand für die Regelung gleich, weil die erforderlichen Arbeiten für die Verwaltung sowie die Bewertung und die Überprüfung der derzeitigen Regelung den gleichen Aufwand erfordern wie die Überwachung des Marktes im Rahmen des neuen Vorschlags.

Allerdings sollten einfachere Kriterien dazu beitragen, die notwendige Verwaltungsarbeit zu reduzieren.

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 über das Umweltzeichen wird aufgehoben.

5.3. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Eine Überprüfungsklausel ist vorgesehen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft11, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Zuständige Stellen

Artikel 5
Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union

Artikel 6
Allgemeine Anforderungen an die Kriterien für das Umweltzeichen

Artikel 7
Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen

Artikel 8
Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen

Artikel 9
Eintragung der Verwendung des Umweltzeichens

Artikel 10
Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des Umweltzeichen der Gemeinschaft

Artikel 11
Regelungen für Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten

Artikel 12
Förderung der Verwendung des Umweltzeichens

Artikel 13
Bewertung durch Fachkollegen

Artikel 14
Bericht

Artikel 15
Änderung der Anhänge

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Aufhebung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident

Anhang I
Verfahren für die Erarbeitung und die Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen

A. Standardverfahren

Es sind folgende Dokumente zu erstellen:

1. Vorläufiger Bericht

Der vorläufige Bericht enthält folgende Angaben:

Der vorläufige Bericht ist während der Erarbeitung der Kriterien auf der Website der Kommission zum Umweltzeichen für etwaige Stellungnahmen oder Bezugnahmen zu veröffentlichen.

2. Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und damit zusammenhängender technischer Bericht

Nach der Veröffentlichung des vorläufigen Berichts werden ein Entwurf eines Vorschlags und ein technischer Bericht zur Untermauerung des Vorschlagsentwurfs erstellt.

Die in dem Entwurf aufgeführten Kriterien müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien wird so abgefasst, dass er für die Wirtschaftsteilnehmer, die die Kriterien anwenden möchten, leicht verständlich ist. Jedes Kriterium wird durch eine Begründung und eine Erläuterung der Umweltvorteile ergänzt.

Der technische Bericht umfasst mindestens Folgendes:

Der technische Bericht und der Entwurf des Kriterienvorschlags wird auf der Umweltzeichen-Website der Kommission zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Partei, die die Arbeiten für die Produktgruppe leitet, verteilt den Bericht und den Vorschlag an alle interessierten Kreise.

Es finden mindestens zwei offene Sitzungen der Arbeitsgruppe über den Entwurf der Kriterien statt, zu der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure sowie Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, eingeladen werden. Die Kommission nimmt ebenfalls an diesen Sitzungen teil.

Der Entwurf des Kriterienvorschlags und der technische Bericht werden mindestens einen Monat vor der ersten Arbeitsgruppensitzung zur Verfügung gestellt. Alle nachfolgenden Entwürfe des Kriterienvorschlags werden spätestens einen Monat vor den darauf folgenden Sitzungen vorgelegt. Jede Änderung der Kriterien in nachfolgenden Entwürfen wird ausführlich begründet und unter Bezugnahme auf die Diskussionen in den offenen Arbeitsgruppensitzungen und die bei der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge dokumentiert.

Alle Stellungnahmen, die im Laufe des Kriterienerarbeitungsprozesses eingehen, werden beantwortet und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt bzw. abgelehnt wurden.

3. Endgültiger Bericht und Kriterien

Der endgültige Bericht enthält folgende Angaben:

Klare Antworten auf alle Stellungnahmen und Vorschläge mit der Angabe, ob und warum sie angenommen bzw. abgelehnt wurden. Dabei werden die Interessenträger aus der Europäischen Union und aus Drittländern gleich behandelt.

Der Bericht enthält außerdem

Alle Stellungnahmen zu dem Bericht sind zu berücksichtigen, und auf Anfrage sind die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen anzugeben.

4. Leitfaden für potenzielle Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen

Es wird ein Leitfaden erstellt, mit dem die potenziellen Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen bei der Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den Kriterien unterstützt werden.

5. Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben

Es wird ein Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, erstellt, in dem erläutert wird, wie die Umweltzeichenkriterien anzuwenden sind.

B. Verkürztes Verfahren für Kriterien, die bereits in anderen Umweltzeichenregelungen erarbeitet wurden

Der Kommission wird ein einziger Bericht vorgelegt. Dieser Bericht enthält einen Abschnitt, in dem dargelegt wird, dass die technischen Anforderungen und die Konsultationsanforderungen gemäß Anhang I Buchstabe A erfüllt sind, den Entwurf eines Kriterienvorschlags, einen Leitfaden für die potenziellen Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen sowie einen Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Ist die Kommission der Ansicht, dass der Bericht und die Kriterien den Anforderungen gemäß Anhang I Buchstabe A entsprechen, wird zu dem Bericht und dem Entwurf des Kriterienvorschlags eine zweimonatige öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der auf der Website der Kommission zu dem Umweltzeichen Stellungnahmen abgegeben werden können.

Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden.

Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden kann die Kommission die Kriterien annehmen, sofern kein Mitgliedstaaten eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat.

Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Kriterienentwurf eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure bzw. Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien annehmen.

Anhang II
Muster für das Umweltzeichen

Das Umweltzeichen der Gemeinschaft entspricht einem der beiden nachstehenden Muster:

Muster 1 wird verwendet, wenn die Kommission die drei wesentlichen Umweltmerkmale, die gemäß Artikel 7 auf dem Umweltzeichen aufzuführen sind, angegeben hat.

Die Registriernummer des Umweltzeichens erscheint ebenfalls auf dem Produkt. Sie wird wie folgt angegeben:

Hierbei steht XX für das Land der Eintragung und YYYYY für die Registriernummer, die die zuständige Stelle vergeben hat.

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument