Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Programm ERASMUS-Mundus II (2009 bis 2013), der das bestehende und erfolgreiche Programm fortführen, konsolidieren und verbessern soll. Insbesondere begrüßt der Bundesrat, dass im neuen Programmentwurf nun auch Studierenden aus der EU die Teilnahme am Programm ermöglicht wird. Der Bundesrat nimmt zum Kommissionsvorschlag, der im Vergleich zum bestehenden Programm einen neuen Ansatz verfolgt, wie folgt Stellung:
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Integration der vormaligen Aktion 3 (Partnerschaften zwischen den Konsortien und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten) in die neue Aktion 1, in der die Partner aus Drittstaaten sich am Konsortium beteiligen können (ERASMUS-Mundus-Masterstudiengänge und ERASMUS-Mundus-Promotionsprogramme können Hochschuleinrichtungen aus Drittstaaten einschließen), weist aber darauf hin, dass die Rolle der Partner aus den Drittländern innerhalb der Konsortien (neben der Gastgeberfunktion für europäische Studierende und Dozenten) noch stärker spezifiziert werden muss, da diese Partner neben der festgelegten Gastgeberfunktion eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung der Master- bzw. Promotionsstudiengänge spielen können.
- 3. Neben den Masterstudiengängen werden in der neuen Programmlinie ebenfalls die strukturierten Promotionsstudiengänge angeboten und bei Bewilligung finanziert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dies in enger Abstimmung mit der gleichartigen Marie-Curie-Maßnahme ITN (Initial Training Network - Spezifisches Programm People) innerhalb des 7. Forschungsrahmenprogramms stattfinden muss, um Doppelungen möglichst zu vermeiden. Zwar strebt die Kommission Synergieeffekte mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an, doch im Vorschlag der Kommission wird die Vermeidung von Doppelungen nicht umgesetzt. Es ist sinnvoll, diese Promotionsstudiengänge in das Programm ERASMUS-Mundus zu integrieren, da die Exzellenz für die Promotionsstudiengänge in dem Programm gewährleistet wird. Der Bundesrat vertritt allerdings die Auffassung, dass auf Dauer - spätestens für die Programmzeit nach 2013 - nur ein EU-Programm dieser Art Maßnahmen ausschreiben und finanziell unterstützen sollte.
- 4. Der Bundesrat beurteilt die Integration des bereits laufenden Programms "External Cooperation Window" aus dem Auswärtigen Politikbereich mit eigener Rechtsgrundlage in die Aktion 2 (Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten, einschließlich Stipendien) von ERASMUS-Mundus als außerordentlich problematisch: Das Programm ERASMUS-Mundus ist im Jahr 2004 mit dem Ziel aufgelegt worden, hochwertige Masterstudiengänge in Europa zu fördern und die europäische Hochschulbildung als internationales Exzellenzzentrum in der Welt zu unterstützen. Entsprechend werden im alten wie im neuen ERASMUS-Mundus-Programm die Master - und Promotionsprogramme vor der Genehmigung auf ihre herausragende akademische Qualität geprüft. Dieses Qualitätskriterium entfällt bei der neuen Aktion 2 "External Cooperation Window" jedoch. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Ausdehnung zu Lasten der Exzellenz des Programms gehen wird und lehnt sie deshalb ab. Der Bundesrat befürchtet, dass beide Programmteile aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit auch weiterhin ohne große Synergie nebeneinander existieren würden. Die von der Kommission zudem erwartete Synergie wird möglicherweise durch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erschwert: der vorliegende Entwurf hat für die ERASMUS-Mundus-Partnerschaften in Drittstaaten (d. h. für die neue Aktion 2) keine Gültigkeit, sondern hier werden die Verfahren nach Artikel 1 Abs. 4 (Verfahren der externen Kooperation) maßgebend sein. Auch vor dem Hintergrund, dass Aktionslinie 2 bereits über eine eigene Rechtsgrundlage verfügt, erscheint die Eingliederung in ein gemeinschaftliches Förderprogramm mit anderer Rechtsgrundlage problematisch.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Umfang der Koordinierungsaufgaben im Rahmen von ERASMUS-Mundus über die Jahre stetig gewachsen ist und die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht mehr ausreichen. Im künftigen Programm sollte darauf geachtet werden, dass Koordinierungsaufgaben ausreichend gefördert werden.
- 6. Der Vorschlag sieht vor, dass die Kommission von einem Ausschuss unterstützt wird. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder, die die Kompetenz bzw. die Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich Bildung in Deutschland haben, für die gesamte Dauer des Programms im Programmausschuss vertreten sein müssen, und fordert die Bundesregierung auf, dieses Anliegen zu unterstützen. Dies gilt ebenfalls für die Übergangsbestimmungen für den nach dem vorliegenden Beschluss neu einzusetzenden Ausschuss.
- 7. Der Bundesrat sieht es als wesentliche Bedingung für seine grundsätzliche Befürwortung des Vorschlags an, dass die Finanzierung des neuen Programms, insbesondere der Aktion 2, nicht zu Lasten bestehender Programme geht und für die gesamte vorgesehene Laufzeit gesichert ist.
- 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da das Vorhaben im Wesentlichen die qualitative Gestaltung von Studiengängen sowie Zulassungsfragen und damit im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft.