Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304830 - vom 20. März 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Februar 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa,
- - unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 sowie auf Titel V des EU-Vertrags,
- - unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 unterzeichnete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
- - unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom,
- - in Kenntnis des am 27. Januar 1977 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des internationalen Terrorismus,
- - in Kenntnis der derzeit bestehenden 13 Instrumente der Vereinten Nationen und der vier 2005 angenommenen, jedoch noch nicht in Kraft gesetzten Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der Resolutionen 1368 und 1373 (2001) sowie 1267 (1999) des UN-Sicherheitsrates, der Resolution der UN-Generalversammlung A/RES/60/288 vom 8. September 2006 zur globalen Strategie der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Terrorismus und des beigefügten Aktionsplans,
- - in Kenntnis der Resolution Nr. 1267 (1999) des UN-Sicherheitsrates, die auf EU-Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen1, umgesetzt wurde,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen zum Ergebnis des Weltgipfels der Vereinten Nationen 2005 bezüglich des Terrorismus (Resolution der Generalversammlung A/RES/60/1),
- - in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe mit dem Titel "Bündnis der Zivilisationen", der dem UN-Generalsekretär am 13. November 2006 vorgelegt wurde,
- - unter Hinweis auf die in Artikel 5 des Vertrags von Washington enthaltene Klausel über den gegenseitigen Beistand, die von den NATO-Mitgliedern am 12. September 2001 zur Anwendung gebracht wurde, wodurch der Terroranschlag gegen das World Trade Center vom 11. September 2001 als ein Angriff von außen gegen die Vereinigten Staaten eingestuft wurde,
- - unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie - Ein sicheres Europa in einer besseren Welt, angenommen vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003, sowie auf die zum gleichen Datum angenommene Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,
- - in Kenntnis des Berichts "Eine Humane Sicherheitsdoktrin für Europa - Barcelona-Bericht der Studiengruppe zu den Kapazitäten für die europäische Sicherheit", der dem Hohen Vertreter der EU für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik am 15. September 2004 vorgelegt wurde,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25. und 26. März 2004 und besonders die Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 zur Bekämpfung des Terrorismus, die eine Solidaritätsklausel enthält,
- - unter Hinweis auf den Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus, genehmigt vom Europäischen Rat am 21. September 2001, und den revidierten Arbeitsplan des Rates vom 15. Juni 2004, der vom Europäischen Rat in seiner Sitzung vom 17. und 18. Juni 2004 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, angenommen vom Europäischen Rat am 14. und 15. Dezember 2005, sowie auf die zum gleichen Zeitpunkt angenommene Strategie der Europäischen Union gegen die Radikalisierung und Anwerbung von Terroristen,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Internationalen Gipfels zu Demokratie, Terrorismus und Sicherheit, der vom 8. bis 11. März 2005 in Madrid stattfand,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 27. April 2006 "Gemeinsam gegen den Terrorismus - Empfehlungen für eine weltweite Strategie der Bekämpfung des Terrorismus" 0(A/60/825),
- - in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe namhafter Persönlichkeiten der Vereinten Nationen für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel mit dem Titel "Eine sicherere Welt - Unsere gemeinsame Verantwortung" vom 2. Dezember 2004 und des Berichts des UN-Generalsekretärs vom 21. März 2005 an den Reformgipfel 2005: "In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle",
- - unter Hinweis auf den Europa-Mittelmeer-Verhaltenskodex zur Bekämpfung des Terrorismus, der auf dem Europa-Mittelmeer-Gipfel in Barcelona am 27./28. November 2005 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die Erklärungen der EU und der USA zur Bekämpfung des Terrorismus vom 26. Juni 2004, zur Verstärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und zur Bekämpfung des Terrorismus vom 20. Juni 2005 und als Ergebnis des Wiener Gipfels vom 26. Juni 2004 und 20. Juni 2005, sowie unter äußerst besorgter Kenntnisnahme des am 6. September 2006 von Präsident Bush bestätigten geheimen Inhaftierungsprogramms der CIA,
- - unter Hinweis auf den "Fahrplan" zur Verwirklichung eines gemeinsamen Raums im Bereich der Außensicherheit zwischen der Europäischen Union und Russland, der am 10. Mai 2005 anlässlich des 15. Gipfeltreffens EU-Russland unterzeichnet wurde,
- - unter Hinweis auf die vor kurzum erfolgte Aufdeckung sehr gefährlicher terroristischer Organisationen in Italien und Frankreich,
- - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung EU-ASEAN über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, die am 27. Januar 2003 anlässlich der XIV. Ministerkonferenz EU-ASEAN unterzeichnet wurde,
- - unter Hinweis auf die am 11. Oktober 2001 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung EU-OAU zum Terrorismus,
- - unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 29. November 2005 über "Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch eine verbesserte Koordinierung auf nationaler Ebene und mehr Transparenz im gemeinnützigen Sektor" einschließlich ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten (KOM (2005) 0620) und des Memorandums der Kommision vom 1. Dezember 2005 zur Finanzierung des Terrorismus - Neue Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu Koordinierungsstrukturen auf nationaler Ebene und verletzbare Stellen des Non-Profit-Sektors (MEMO/05/460),
- - unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juni 2005 an den Europäischen Rat und den Rat zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus2,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0441/2006),
A. in der Erwägung, dass der internationale Terrorismus einschließlich seiner Ideologie derzeit eine der größten Gefahren für Sicherheit, Frieden, Stabilität und die demokratischen Werte der internationalen Gemeinschaft und besonders eine direkte Bedrohung für die europäischen Bürgerinnen und Bürger, die EU-Mitgliedstaaten sowie die Demokratie und den Rechtsstaat als Werte, auf denen die Europäische Union gründet, darstellt,
B. in Erwägung der Verschiedenartigkeit der Erscheinungsformen des Terrorismus, der Organisationen, die ihn unterstützen, und der Staaten und nichtstaatlichen Akteure, die ihn fördern, finanzieren und sich seiner zu ihren eigenen Zwecken bedienen; in Erwägung des plötzlichen und unvorhersehbaren Charakters dieses Phänomens, das ein eindeutiges Gespür für die richtige Gelegenheit voraussetzt (besonders im Fall des Terrorismus radikaler Gruppen, die vorgeben, den Islam zu verteidigen) sowie der Notwendigkeit, dass die Union eine proaktive und nicht bloß reaktive Politik entwickelt, um ihn zu bekämpfen,
C. in der Erwägung, dass Europa von einer Basis hauptsächlich für logistische Unterstützung zu einem Hauptziel geplanter Angriffe geworden ist,
D. in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Terrorismus laut Europäischer Sicherheitsstrategie eine der vorrangigen Aufgaben der Europäischen Union und ein Schlüsselelement ihrer Außentätigkeit darstellt,
E. in der Erwägung, dass die Durchsetzung von Sicherheit außerhalb der Gemeinschaftsgrenzen geleitet sein sollte von den Grundsätzen der Humanen Sicherheitsdoktrin, insbesondere von der Vorrangstellung der Menschenrechte, den Erfordernissen des Multilateralismus, einem Bottom-up-Ansatz ausgehend von der Kenntnis der Situation vor Ort, einem regionalen Blickwinkel und der Schaffung einer eindeutigen und legitimen politischen Zuständigkeit,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine eigene Strategie der Bekämpfung des Terrorismus hat, die in eine multilaterale Strategie eingebettet und in der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und der Prinzipien des Rechtsstaats verankert sein muss, da der Terrorismus einen direkten Angriff auf diese beiden Werte darstellt, und dass jedes Handeln außerhalb diese Rahmens einem Scheitern der Demokratie gleichkommt,
G. in der Erwägung, dass Terrorismus immer ein Verbrechen ist, das unter keinen Umständen, gleich durch wen und wann es begangen wird, zu rechtfertigen ist, und das in keinem Fall zur Verfolgung oder Durchsetzung politischer Ziele eingesetzt werden darf,
H. in der Erwägung, dass die Opfer des Terrorismus ein moralischer Prüfstein für unsere Gesellschaften und für die Demokratie sind, und dass die politisch Verantwortlichen ihnen Gehör schenken und dafür sorgen müssen, dass ihre Interessen überall dort berücksichtigt werden, wo Entscheidungen über die Bekämpfung derjenigen getroffen werden, die sie zu Protagonisten wider Willen gemacht haben,
I. in Anerkennung der Tatsache, dass terroristische Gruppen extreme Armut, fehlende Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, gesellschaftliche Frustration, mangelnde Bildungsmöglichkeiten und soziale Ausgrenzung für ihre Rekrutierungs- und Unterwanderungsstrategien ausnutzen,
J. in der Erwägung, dass der Terrorismus einen idealen Nährboden in Gesellschaften mit einem hohen Ausmaß an politischer, sozialer, ökonomischer, ethnischer, religiöser und anderer Diskriminierung sowie fehlender Demokratie und fehlenden Menschenrechten findet,
K. in der Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus eine genaue Kenntnis der terroristischen Gruppe, die bekämpft wird, ihrer Ideologie sowie des sozialen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Umfelds erfordert, in dem er auftritt und aus dem seine Akteure und Anhänger rekrutiert werden,
L. in der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass jede einzelne Terrororganisation ihre eigenen Ziele, ihre eigene Organisation und eigene Vorgehensweise hat, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung jeder einzelnen dieser Organisationen ergriffen werden müssen, und dass insbesondere spezifische Maßnahmen gegen die Organisation al-Qaida ergriffen werden müssen,
M. in der Erwägung, dass die Gefahr des Terrorismus nicht auf bestimmte geographische Regionen beschränkt ist, sondern dass sich terroristische Organisationen innerhalb und außerhalb unserer Grenzen bewegen und ausreichende Beweise dafür erbracht haben, dass sie in der Lage sind, ihre Angriffe und Gewaltakte auf jedem Kontinent und gegen mehrere Länder gleichzeitig zu führen bzw. auszuüben,
N. in der Erwägung, dass sowohl einzelne Mitgliedstaaten als auch die Union als Ganzes und ihre Institutionen direkte Angriffsziele des internationalen Terrorismus gewesen sind oder sein können,
O. in der Erwägung, dass die bisherigen traurigen Erfahrungen gezeigt haben, dass kein Mitgliedstaat den Terrorismus allein mit Erfolg bekämpfen kann, und dass deshalb einerseits eine gemeinsame Politik der Terrorismusbekämpfung seitens der Europäischen Union, die alle Instrumente und Mittel einsetzen muss, die dem Rechtsstaat und der Union zu Gebote stehen, und andererseits eine entschiedene und demokratisch kontrollierte internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus notwendig ist,
P. in der Erwägung, dass für eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus eine Verstärkung der transatlantischen Kooperation und Koordination ebenso unverzichtbar ist wie die uneingeschränkte Anwendung der Gemeinsamen Erklärung der EU und der USA von 2004 zur Terrorismusbekämpfung, der Gemeinsamen Erklärung EU-USA zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Terrorismusbekämpfung von 2005 sowie der Erklärung EU-USA auf dem Gipfeltreffen in Wien vom 21. Juni 2006,
Q. in der Erwägung, dass der Kampf gegen den internationalen Terrorismus eine starke Verknüpfung interner und externer Sicherheitsaspekte erfordert, und in der Erwägung, dass die Europäische Union ein ganzheitliches, kohärentes und Pfeiler übergreifendes Herangehen an diese Herausforderung anstreben muss,
R. in der Erwägung, dass die globale Dimension des Terrorismus eine ebenso globale Antwort erfordert, die alle Aspekte dieses Phänomens, die sicherheitspolitischen ebenso wie die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte, berücksichtigt,
S. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf eine Reihe von Werten stützt, die beispielsweise in den Kopenhagener Kriterien ihren Ausdruck finden, und dass diese Werte in der ganzen Welt als einziger Weg zur langfristigen Verhinderung von Terrorismus gefördert werden sollten,
T. in der Erwägung, dass die externen und internen Dimensionen des Kampfes gegen den Terrorismus miteinander verknüpft und unteilbar sind,
U. in der Erwägung, dass die Prävention, also die sorgsame Beachtung nachrichtendienstlicher Informationen und Erkenntnisse, ein grundlegendes Element der Bekämpfung des Terrorismus ist, wie sich am Beispiel verschiedener Attentate gezeigt hat,
V. in der Erwägung, dass eine enge Koordinierung und ein besserer Austausch von Informationen zwischen den Institutionen der Union, den Mitgliedstaaten und den jeweiligen Nachrichtendiensten sowie den spezialisierten Einrichtungen der Union (wie Europol und Eurojust) unabdingbare Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen der Union bei der Terrorismusbekämpfung sind,
W. in der Erwägung, dass die Rolle des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung von wesentlicher Bedeutung ist, und dass er mit umfangreicheren Mitteln und Befugnissen ausgestattet werden muss,
X. in der Erwägung, dass die Union für eine wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus von einer bloß reaktiven zu einer proaktiven Politik der Prävention, des Schutzes und der Strafverfolgung übergehen muss,
Y. in der Erwägung, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und seiner Ideologie, um wirksam zu sein, von echter Überzeugung und Entschlossenheit innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten getragen werden und die Unterstützung einer sensibilisierten und gut informierten Öffentlichkeit finden muss,
Z. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten alle Verpflichtungen hinsichtlich des Kampfs gegen den Terrorismus, die sie im Rahmen der diesbezüglichen Zusammenarbeit sowohl in der Gemeinschaft als auch auf internationaler Ebene eingegangen sind, ohne Verzögerung einlösen müssen,
AA. in der Überzeugung, dass die Dämonisierung einer bestimmten Kultur, Zivilisation oder Religion im Namen der Terrorismusbekämpfung ein Fehler ist, der kontraproduktive Wirkung haben kann,
AB. in der Erwägung, dass auch Moslems zu den Opfern des islamischen Terrorismus gehören, der wiederum Folge der der muslimischen Welt innewohnenden Konflikte und des Kampfes um Macht und Ressourcen einschließlich Öl ist,
Grundprinzipien der externen Dimension der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
- 1. unterstützt die Notwendigkeit eines strategischen Ziels der weltweiten Bekämpfung des Terrorismus unter Achtung der Menschenrechte mit dem langfristigen Ziel einer sichereren Europäischen Union, die ihren Bürgerinnen und Bürgern einen echten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bietet; teilt die Ansicht des Rates, dass die größte Gefahr für Europa derzeit, ungeachtet anderer existierender Formen des Terrorismus, von den radikalen und gewalttätigen Gruppen ausgeht, die vorgeben, den Islam zu verteidigen, wie dem kriminellen al-Qaida-Netz und den Gruppen, die ihm angehören oder von seinen Ideen geleitet werden;
- 2. betont, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und Partnerländer ihre globale Strategie gegen den Terrorismus auf den Grundsätzen aufbauen müssen, die auch die Tätigkeit der Vereinten Nationen leiten, auf einem konstruktiven und aufrichtigen Dialog zwischen Völkern und Nationen sowie zwischen Kulturen, Religionen und Zivilisationen, der den jeweiligen Wahrnehmungen und Besorgnissen unter Achtung des Völkerrechts Rechnung trägt;
- 3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass bestimmte Diaspora-Gruppen von Personen, die im europäischen Hoheitsgebiet leben, nicht stigmatisiert werden, indem sie besonders Maßnahmen zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und allen Menschenrechtsverletzungen, die sich gegen die Gemeinschaften von Einwanderern und Flüchtlingen richten, sowie von Migranten oder Migrantenvereinigungen organisierte Entwicklungshilfeprojekte fördern und unterstützen;
- 4. bedauert, dass es auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen 2005 nicht gelungen ist, eine Einigung über eine umfassende Definition des Begriffs Terrorismus zu erzielen, und betont die Notwendigkeit, sich auf eine international anerkannte Definition des internationalen Terrorismus zu einigen; fordert den Rat in diesem Sinne auf, einen Gemeinsamen Standpunkt zur Festlegung einer Definition des Begriffs Terrorismus auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 20023 anzunehmen, unter Berücksichtigung der vom ehemaligen Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, vorgeschlagenen Definition4;
- 5. betont, dass alle politischen Maßnahmen, die auf höchster politischer Ebene im Rahmen der Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung, im Aktionsplan und der Strategie zur Bekämpfung der Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen ergriffen wurden, ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden müssen, damit die weit reichenden Mechanismen und Vorschläge in diesen Dokumenten so rasch wie möglich in konkrete und wirksame Maßnahmen vor Ort zur Bekämpfung des Terrorismus umgesetzt werden können;
- 6. begrüßt die Annahme der Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung und des dazugehörigen Aktionsplans durch die UN-Generalversammlung; betont die Notwendigkeit, den Terrorismus in allen seinen Spielarten und Erscheinungsformen mit allen Mitteln zu bekämpfen, in Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und der Resolution 1624(2005) des UN-Sicherheitsrates; äußert Besorgnis über die Verzögerung der Annahme der internationalen Konvention über den internationalen Terrorismus; ermuntert die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten, unermüdlich auf einen internationalen Konsens hinzuarbeiten, der sowohl die Annahme der internationalen Konvention als auch die wirksame Umsetzung der in dieser Strategie und diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen ermöglicht;
- 7. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten trotz der offensichtlich bestehenden terroristischen Bedrohung einige der 17 allgemeinen Instrumente der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung noch nicht unterzeichnet und/oder ratifiziert haben; erinnert daran, dass derzeit nur 2 Länder 13 Übereinkommen unterzeichnet haben, und dass weitere 78 Länder bereits 12 dieser Übereinkommen ratifiziert haben bzw. ihnen beigetreten sind; hält es dennoch für ausgesprochen bedenklich, dass weitere 33 Länder nur 6 oder weniger dieser internationalen Übereinkommen ratifiziert haben bzw. ihnen beigetreten sind;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Partner, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, die zur wirksamen Umsetzung dieser Übereinkommen erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen und die zuständigen Organe der Vereinten Nationen rechtzeitig hierüber zu unterrichten;
- 9. empfiehlt, dass die Europäische Union bei ihren Maßnahmen im Außenbereich auf angemessene Mittel zurückgreift, um die Länder zu ermutigen, allen allgemeinen Instrumenten gegen Terrorismus beizutreten und gegebenenfalls die nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Übereinkommen und Protokolle umzusetzen, wobei sie auch vom technischen Fachwissen der Vereinten Nationen profitieren können;
- 10. fordert, dass die Außentätigkeit der Union im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in erster Linie auf die Prävention gerichtet sein sollte, um radikale bzw. extremistische Gruppen und Staaten davon abzuhalten, sich dem Terrorismus zuzuwenden und ihn als Taktik zur Durchsetzung ihrer Ziele zu unterstützen; fordert die Staaten auf, ihre institutionellen Kapazitäten zu verstärken, um den Terrorismus zu bekämpfen; vertritt die Ansicht, dass die in der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus festgelegten Ziele im Bereich der Vorbeugung im Großen und Ganzen dieser Zielsetzung entsprechen;
- 11. fordert die Europäische Union auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen, die im Bereich der Terrorismusbekämpfung ergriffen werden, nicht zu einer Einschränkung der Möglichkeiten der Medien in den südlichen Ländern führen, frei von jeder Einflussnahme Fragen betreffend die Rechte armer und benachteiligter Bevölkerungsgruppen aufzugreifen; solche Informationen stellen ein wichtiges Element zur Bestimmung der konkreten Hilfe dar, die diese Länder benötigen;
- 12. fordert die Staaten, mit denen die Europäische Union Beitrittsverhandlungen aufgenommen hat bzw. die der Europäischen Union beitreten wollen, auf, unverzüglich Maßnahmen zur Auflösung extremer nationalistischer und fanatischer Organisationen zu ergreifen, deren Tätigkeit den demokratischen Grundsätzen der Union diametral widerspricht und die Hass und Rassenhass schüren;
- 13. betont, dass bei jeder Gelegenheit deutlich gemacht werden muss, dass Terrorismus durch staatliche ebenso wie durch nichtstaatliche Akteure unter allen Umständen und in jeder Kultur inakzeptabel und nicht zu rechtfertigen ist, ungeachtet der Erwägungen politischer, philosophischer, ideologischer, rassischer, ethnischer, religiöser oder sonstiger Natur, die zu seiner Rechtfertigung vorgebracht werden mögen, und dass alle Faktoren, die von den Terroristen ausgenutzt werden können, wie die Entmenschlichung der Opfer, das Auftreten und Fortbestehen gewaltsamer Konflikte, schlechte Regierungsführung, das Fehlen bürgerlicher Rechte oder die Verletzung von Menschenrechten, Diskriminierung aus religiösen und ethnischen Gründen sowie politische und sozioökonomische Ausgrenzung, beseitigt werden müssen;
- 14. hält es darüber hinaus für wichtig, dass die Außentätigkeit der Union im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unter Beachtung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf gerichtet ist, Terroristen daran zu hindern, sich Zugang zu den Mitteln zu verschaffen, mit denen sie ihre Angriffe verüben, etwa ihnen die Möglichkeit zu nehmen, zu reisen, zu kommunizieren und Propaganda zu betreiben und das Internet für ihre Zwecke zu nutzen, finanzielle Unterstützung zu erhalten, Geldwäsche zu betreiben, Waffen sowohl konventioneller Art als auch Kernwaffen, biologische, chemische oder radiologische Waffen zu beschaffen und leicht an ihre Ziele zu gelangen und die von ihnen angestrebte Wirkung zu erreichenden;
- 15. vertritt die Ansicht, dass die in der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus vorgesehenen Schutzmaßnahmen in diese Richtung gehen, hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirksamkeit jedoch recht unterschiedlich sind, und dass aus Sicht der Außentätigkeit der Union verschiedene andere Optionen bestehen;
- 16. unterstreicht erneut die Notwendigkeit, die Flüsse illegalen Kapitals und Geldwäsche in der Union (durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung5 bis Dezember 2007) und anderswo zu bekämpfen und eine wirksame Kontrolle über verschiedene islamische Wohltätigkeitsvereinigungen auszuüben;
- 17. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten eine Überwachungspflicht haben und empfiehlt, dass die Union in ihrer Außentätigkeit entschlossenen Gebrauch von den Instrumenten macht, die ihr zur Verfügung stehen, um Staaten, die dies tun, davon abzubringen, terroristischen Gruppen Unterstützung zu leisten und terroristische Aktivitäten zu organisieren, zu finanzieren, zu ermutigen oder in anderer Weise zu unterstützen, falls notwendig durch Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen;
- 18. unterstützt vorbehaltlos Initiativen zur Stärkung der Fähigkeit der Staaten, dem Terrorismus durch Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und den Aufbau effizienter Systeme der Strafgerichtsbarkeit sowie durch die Förderung einer guten Bildung, der religiösen und kulturellen Toleranz und eines konstruktiven Dialogs die Grundlage zu entziehen; fordert in diesem Sinne die Staaten der internationalen Gemeinschaft auf, den Aufruf zu terroristischen Akten per Gesetz zu verbieten und solchen Handlungen vorzubeugen, in Einklang mit der globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung vom 8. September 2006;
- 19. vertritt die Ansicht, dass es die Entwicklung einer solchen präventiven Kapazität auch erfordert, dass die Staaten der Finanzierung des Terrorismus mit konkreten Maßnahmen entgegentreten, für die Sicherheit der Verkehrssysteme sorgen (wie im Europäischen Programm für den Schutz sensibler Infrastrukturen (KOM (2004) 0702) gefordert), die Möglichkeiten des Internet zur Bekämpfung des Terrorismus nutzen, den Schutz möglicher terroristischer Angriffsziele und die Reaktionsfähigkeit gegen die Terrorattentate sowie die Fähigkeit der Staaten verbessern; zu verhindern, dass Terroristen in den Besitz konventioneller Waffen oder nuklearer, biologischer, chemischer oder radiologischer Substanzen gelangen;
- 20. betont die Notwendigkeit, bei der Bekämpfung des Terrorismus weiterhin die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Grundlage der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu schützen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Menschenrechte einen allgemeingültigen Wert und einen eigenständigen Aspekt der Außentätigkeit der Europäischen Union darstellen, und dass die Verletzung dieser Rechte zweifellos den Kampf gegen den Terrorismus beeinträchtigt und ein Scheitern für die Demokratie bedeutet; ist daher der Auffassung, dass die einzigen wirksamen Instrumente im Kampf gegen den internationalen Terrorismus legale Mittel sind und dass sämtliche Aktivitäten, die sich der unabhängigen internationalen Kontrolle entziehen, wie etwa außerordentliche Überstellungen oder Gefängnisse, die außerhalb des völkerrechtlichen Rahmens operieren, völkerrechtlich verboten sein sollten;
- 21. hält es für wesentlich, dass ausreichende menschliche und finanzielle Ressourcen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Verfügung stehen; unterstützt die verschiedenen Vorschläge, die die Kommission diesbezüglich vorgelegt hat; schlägt vor, dass im Fall einer Operation der GSVP zur Bekämpfung des Terrorismus die gemeinsamen Kosten aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden; unterstützt die Einrichtung eines internationalen Fonds zur finanziellen Unterstützung der wirtschaftlich schwächeren Staaten, damit sie ihre Verpflichtungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung erfüllen können;
- 22. vertritt die Ansicht, dass die Aufnahme finanzieller Beihilfen für eine Reihe von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus in die öffentliche Entwicklungshilfe dem Konzept der öffentlichen Entwicklungshilfe und seinem obersten Ziel, der Beseitigung der Armut, nur weiter abträglich sein wird;
- 23. stellt nachdrücklich fest, dass jedes EU-Programm zur Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, Überwachungstechnologie und Informationsaustausch eine Finanzklausel enthalten sollte, wonach ein Teil der bereitgestellten Mittel für Grundrechtsfragen sowie für eine unabhängige Prüfung der Auswirkungen a posteriori reserviert bleiben muss;
- 24. weist die Mitgliedstaaten nachdrücklich darauf hin, dass eine Umlenkung der Hilfe von Ländern, die sich der Verringerung der Armut und der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungshilfe (MDG) verschrieben haben, hin zu Ländern, die direkt an der Bekämpfung des Terrorismus beteiligt sind, durch nichts zu rechtfertigen ist;
- 25. erinnert daran, dass die zusätzlichen Finanzmittel, die durch den Einsatz innovativer Finanzinstrumente zur Verfügung stehen, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe bereits eingegangenen Verpflichtungen nicht ersetzen können, und vertritt die Ansicht, dass diese neuen Mittel, sobald sie zur Verfügung stehen, nicht zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus zum Nachteil von Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut eingesetzt werden dürfen, für die diese neuen Mittel dringend gebraucht werden;
- 26. weist darauf hin, dass die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für das Management der Außengrenzen der Europäischen Union eines der Elemente der Bekämpfung des Terrorismus sein kann, und ist daher besorgt über die mangelnde Einheitlichkeit und Qualität der technischen Ausrüstung der für die Grenzüberwachung zuständigen Stellen;
- 27. unterstreicht die zentrale Rolle, die der Bürgergesellschaft sowie den NGO bei der Förderung eines kultur- und religionsübergreifenden Verständnisses durch einen konstruktiven Dialog zukommt;
- 28. hält die Entwicklung des interkulturellen Dialogs und anderer vertrauensbildender Maßnahmen inner- und außerhalb der Europäischen Union für unverzichtbar, wobei innerhalb der Europäischen Union zunächst einmal ein gemeinsames Verständnis vom Begriff "interkultureller Dialog" entwickelt werden muss; hält es darüber hinaus auch für erforderlich, die Faktoren, die zur Radikalisierung und Rekrutierung von Muslimen inner- und außerhalb Europas beitragen, zu erforschen;
Mittel, die der Union im Bereich ihrer Außentätigkeit zur Bekämpfung des Terrorismus zur Verfügung stehen
- 29. betont, dass die Europäische Union im Bereich der Außentätigkeit über vielfältige Möglichkeiten zur Bekämpfung des Terrorismus verfügt, und dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten ihre repressiven und präventiven politischen Instrumente in kohärenter Weise verbinden und einsetzen, nämlich die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Informationen sowie jede andere Form der Reaktion, die von den Vereinten Nationen gefordert und unterstützt wird und Teil einer multilateralen Strategie ist;
- 30. erinnert an die Empfehlungen in seiner Entschließung vom 28. September 2006 über die Wirksamkeit der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit6 und weist besonders auf die Tatsache hin, dass es noch erheblich schwerer werden wird, wirksam gegen die Armut vorzugehen, wenn im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit eine ganze Reihe weiterer Ziele verfolgt werden, die nur indirekt etwas oder überhaupt nichts mit der im Europäischen Entwicklungskonsens definierten Strategie und der Verwirklichung der MDG zu tun haben, für die nach Angaben der Vereinten Nationen zusätzliche Hilfe im Umfang von 50 Mrd. US-Dollar jährlich erforderlich ist;
- 31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Anti-Terrorismuspolitik zu verfolgen, bei der sorgfältig darauf geachtet wird, dass sie nicht den Beitrag der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit zur Ausarbeitung und Durchführung von Strategien zur wirksamen Bekämpfung von Armut und Verhütung immer längerer gewaltsamer Konflikte, besonders in Afrika, gefährdet;
- 32. betont, dass die Reaktion der EU auf den Terrorismus verhältnismäßig sein muss und gezielt auf die Bekämpfung des Terrorismus gerichtet sein muss, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum Beweis des Gegenteils die wirksamsten Mittel zur Bekämpfung der neuen Formen des Terrorismus leistungsfähige Nachrichten- und Polizeidienste sind, also legitime Mittel, die aber weder in den Bereich der Entwicklungshilfepolitik noch den Bereich der Armutsbekämpfung fallen;
- 33. wiederholt deshalb seinen Vorschlag, die Politik der Union zur Terrorismusbekämpfung in ihren Beziehungen zu Drittländern durch folgende Maßnahmen kohärenter und effektiver zu gestalten:
- a) Stärkung des politischen Dialogs über dieses Thema, insbesondere mit den Ländern, mit denen die Union und/oder ihre Mitgliedstaaten Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen bereits abgeschlossen haben oder im Begriff sind auszuhandeln,
- b) Unterstützung moderater islamischer Länder in den Bereichen Politik, Handel und Entwicklung, sowohl bei der Terrorismusbekämpfung als auch bei den in diesen Ländern durchgeführten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen,
- c) Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Terrorismusbekämpfung mit den großen Partnern der Union (Israel, Japan, Australien, Kanada, Russland usw.) und besonders mit den Vereinigten Staaten, die sich in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung an vorderster Front befinden, wobei auf keinen Fall das Schutzniveau bei den Menschenrechten gesenkt werden darf,
- d) Förderung des internationalen Konsens über die Annahme der weltweiten Konvention über den internationalen Terrorismus und Entwicklung der Strategie zur Terrorismusbekämpfung vom 8. September 2006, einschließlich einer gemeinsamen Definition von Terrorismus,
- e) Forderung an alle Drittstaaten, mit denen die Union Beziehungen unterhält, die 17 universellen Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu unterzeichnen und zu ratifizieren,
- f) strikte Anwendung der Klausel zur Terrorismusbekämpfung sowie Anwendung der Menschenrechtsklausel, die sich in den Abkommen mit Drittländern findet, ohne "Adhoc"-Änderungen, die ihren Inhalt aushöhlen,
- g) Einstellung der politischen Beziehungen und der Handelsbeziehungen mit den Staaten, die den Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Terrorismusbekämpfung der Vereinten Nationen beharrlich nicht nachkommen,
- h) Schaffung eines interinstitutionellen Verhaltenskodex für die Außenbeziehungen der Union, der bereits 2002 vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlaments: Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern7 vorgeschlagen wurde,
- i) engere Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen, die bei der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit weltweit eine Schlüsselposition einnehmen, insbesondere den Vereinten Nationen (und vor allem dem Sicherheitsrat und dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus sowie dem Büro der Vereinten Nationen für Suchtstoff- und Verbrechensbekämpfung), der OSZE, dem Europarat und der NATO,
- j) Förderung und strikte Anwendung der Resolution 1540(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu verhindern, dass nichtstaatliche Einrichtungen und Staaten, die nicht dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind, nukleare, chemische oder biologische Waffen erwerben, um in Ausführung der gemeinschaftlichen Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen neue Initiativen zur nuklearen Abrüstung und Wiederbelebung der Abrüstungskonferenz der Vereinten Nationen zu entwickeln und zu unterstützen,
- k) eine engere Zusammenarbeit im Bereich Informationsaustausch, einschließlich des Austausches militärischer Nachrichten, und Zusammenarbeit zwischen den Sicherheits- und Nachrichtendiensten sowie zwischen den Polizei-, Justiz- und Zollbehörden der Mitgliedstaaten, einschließlich des Lagezentrums des Sekretariats des Rates (SitCen), Frontex, Europol, Interpol und Eurojust und den entsprechenden zuständigen Einrichtungen auf europäischer Ebene, dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung Gijs de Vries und dem für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglied Franco Frattini, sowie die Förderung von Sicherheitsprotokollen und Interoperabilität; indem die Tätigkeiten der Nachrichtendienste und der Strafverfolgungsbehörden streng getrennt bleiben, wie in zahlreichen nationalen Verfassungen festgelegt, und unter der Bedingung, dass es eine parlamentarische und gerichtliche Kontrolle gibt,
- l) Einberufung regelmäßiger Treffen, die mindestens einmal jährlich stattfinden, zwischen den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten, dem Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für Justiz, Freiheit und Sicherheit, sowie dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und den Direktoren von Europol, Eurojust, SitCen und Frontex, um speziell über Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu beraten,
- m) Förderung eines globalen Konsens über die Notwendigkeit, Offshore-Bankgeschäften und anderen Formen undurchsichtiger Steuerparadiese, mit deren Hilfe Terroristen Finanztransaktionen verbergen, ein Ende zu setzen,
- n) Durchführung des Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten,
- o) Stärkung von militärischen Einheiten zur Terrorismusabwehr durch Ausbildung und sonstige Maßnahmen,
- p) Erweiterung der Befugnisse von Europol, um seiner Rolle bei der Terrorismusbekämpfung größere Wirksamkeit zu verleihen,
- q) Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten in Bezug auf den Austausch von Informationen und Zusammenarbeit zwischen Sicherheits- und Nachrichtendiensten sowie zwischen Polizei-, Justiz- und Zollbehörden,
- r) Verstärkung der Zusammenarbeit der Eliteeinheiten der Mitgliedstaaten mit jenen von Drittstaaten;
- 34. zollt den verschiedenen Initiativen zur Förderung des Dialogs, der Toleranz und des Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen, Zivilisationen und Religionen Anerkennung; sieht die Idee der Schaffung einer "Europa-Mittelmeer-Bürgerschaft" als Beispiel für eine weit reichende und konkrete Initiative an, die dazu beitragen kann, Konzepte für die gemeinsame Zukunft der Region zu entwickeln;
- 35. betont, dass im Kampf gegen den internationalen Terrorismus eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Vereinigten Staaten erforderlich sind, gleichzeitig jedoch die grundlegenden Menschenrechte geschützt werden müssen;
- 36. betont die Notwendigkeit, die Befugnisse und Mittel, über die der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung verfügt, zu verstärken, besonders im Hinblick auf die unzureichenden Finanzmittel, die ihm für seine Tätigkeit zur Verfügung stehen, um eine größere Wirkung und Sichtbarkeit seiner Tätigkeit zu gewährleisten;
- 37. fordert die Kommission und den Rat auf, in ihren Außenbeziehungen auf der Unterzeichnung und Ratifizierung des Römischen Statuts und somit darauf zu bestehen, dass alle Drittländer die zwingende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) uneingeschränkt anerkennen;
- 38. fordert den Rat, die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, effektive praktische Schritte zum Verbot terroristischer Organisationen einzuleiten;
- 39. hält es für unverzichtbar, mehr Stabilität außerhalb der Union durch den Einsatz aller Instrumente, Programme und Ressourcen, die im Bereich der Außentätigkeit zur Verfügung stehen, zu fördern, einschließlich:
- a) des neuen durch die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 20068 geschaffenen Stabilitätsinstruments, das eine neue Rechtsgrundlage für die langfristige Hilfe bei Themen wie der Bekämpfung des Terrorismus, der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Abrüstung bei konventionellen Waffen oder der menschlichen Sicherheit darstellt; erinnert an die Erklärung der Kommission zu Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Anhang zum Stabilitätsinstrument, in der die Kommission versichert, dass alle im Rahmen dieses Instruments finanzierten Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und des mit ihnen zusammenhängenden humanitären Rechts respektieren werden, und dass die Kommission ihre Einhaltung in den Empfängerländern überwachen wird;,
- b) der Unterstützung, nach dem Inkrafttreten dieses Instruments, für die Hilfsstrategie, das von der Kommission zur Unterstützung von Drittländern bei der Bewältigung der Bedrohung durch Terrorismus vorgeschlagen wurde, sowohl durch die Programme des durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates9 geschaffenen Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und das Stabilitätsinstrument als auch durch die durchgängige Einbeziehung von Unterstützungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in alle ihre Hilfsprogramme, wie es vom Europäischen Rat gefordert wurde,
- c) der Ausweitung dieser Hilfsstrategie auf alle Bereiche der Außentätigkeit der Union und alle großen Programme zur Entwicklungshilfe, mit Ausnahme derjenigen für die humanitäre Hilfe, die ihrem Wesen nach keinen Bedingungen unterworfen sind,
- d) des verstärkten Einsatzes des zivilmilitärischen Schnellreaktionsmechanismus,
- e) Gewährleistung seitens des Rates und der Kommission, dass die Sorge um die Opfer des Terrorismus zu einem Hauptanliegen der Politik der Union in diesem Bereich wird und dass ihnen uneingeschränkte Aufmerksamkeit zukommt, das heißt dass ihnen Gehör geschenkt wird, sie informiert werden und alle denkbare Hilfe und Unterstützung erhalten,
- f) der Schaffung einer ähnlichen Agentur im Rahmen der neuen Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, die zur Aufgabe hat, allen Opfern des Terrorismus vom 8. September 2006, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Hilfe zu leisten;
- 40. fordert die Kommission nachdrücklich auf, so rasch wie möglich eine Mitteilung vorzulegen, in der die bestehenden Mechanismen und Programme für Hilfe aufgelistet werden, um die Bedrohungen der Sicherheit der Union und ihrer Bürger vermindern und ihnen begegnen zu können, und die insbesondere Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Effektivität und der Kohärenz der Hilfsprogramme der Union enthält;
- 41. fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr zu einer integrierten EU-weiten Gefahrenabschätzung beizutragen, indem sie den Informationsfluss zum Lagezentrum des Sekretariats des Rates der Europäischen Union verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, das dem Lagezentrum zur Verfügung stehende Personal und die dem Lagezentrum zur Verfügung stehenden Ressourcen aufzustocken und seine kombinierten Einschätzungen der Terrorgefahr verstärkt zu nutzen, die auch Informationen über externe Bedrohungen und Informationen von internen Sicherheitsdiensten und von Europol umfassen;
- 42. empfiehlt die Annahme von Maßnahmen, die zur Einrichtung eines neuen Gremiums des Rates führen, in dem Minister für auswärtige Angelegenheiten und Minister für Inneres zur Erörterung des Kampfes gegen den Terrorismus zusammenkommen;
- 43. empfiehlt die Nutzung der im EU-Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten im Rahmen der GSVP für die Terrorismusbekämpfung sowie die Umsetzung der vom Europäischen Rat am 25. März 2004 angenommenen Erklärung zur Terrorismusbekämpfung, des Aktionsplans des Europäischen Rates vom 21. September 2001 und der Strategie zur Terrorismusbekämpfung, die vom Europäischen Rat am 14./15. Dezember 2005 angenommen wurde, durch die Annahme von Maßnahmen wie:
- a) gemeinsame Erarbeitung von Notfallplänen, um die vom Europäischen Rat am 25. März 2004 angenommene Solidaritätsklausel wirksam werden zu lassen,
- b) erforderlichenfalls Rückgriff auf spezifische Polizei- und/oder Militäraktionen im Rahmen der ESVP als Teil der Reaktion der Union auf den Terrorismus,
- c) Anpassung der im Protokoll 23 zum Vertrag über eine Verfassung für Europa vorgesehenen ständigen strukturierten Zusammenarbeit und der "bewaffneten Einheiten" an die neuen Aufgaben,
- d) Aufhebung der Einstimmigkeitsregelung für einige Bereiche polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten;
Parlamentarische Kontrolle der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch die Institutionen der Union
- 44. unterstreicht die entscheidende Bedeutung, die der Prävention im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zukommt, und die Notwendigkeit, in Echtzeit mit den anderen Mitgliedstaaten und Institutionen der Union alle Informationen auszutauschen, die durch verlässliche und effiziente Informationssysteme und eine professionelle und gründliche Evaluierung der Berichte erlangt werden, die von den verschiedenen Polizei- und Nachrichtendiensten erarbeitet werden;
- 45. fordert den Rat auf, die interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik10 so zu überarbeiten und zu aktualisieren, dass das derzeitige Verfahren der Übermittlung vertraulicher Informationen verbessert und die Übermittlung auch an das Europäische Parlament von allen im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verfügbaren Informationen sichergestellt wird, damit ihm in keinem Fall diejenigen Informationen verweigert werden können, die im internen Rahmen dem nationalen Parlament durch die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten oder die internationalen Organisationen, denen sie angehören, übermittelt werden müssen bzw. mussten;
- 46. fordert den Rat auf, sich in seinem Jahresbericht über die GASP nicht auf die Beschreibung der Tätigkeiten der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus zu beschränken, sondern auf der Grundlage des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union das Europäische Parlament zu den Hauptaspekten und den grundlegenden Optionen dieses Kampfes wirklich zu konsultieren, der eine Priorität der europäischen Sicherheitsstrategie, der Außentätigkeit der Union und der GASP allgemein darstellt; hält seine Unterrichtung und Konsultierung im Fall von schweren Terroranschlägen, erforderlichenfalls über den in der vorstehend erwähnten interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 vorgesehenen Sonderausschuss, für unverzichtbar;
- 47. hält den hochrangigen politischen Dialog über die Bekämpfung des Terrorismus, zu dem halbjährlich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zusammentreten, für ein gutes Beispiel für die Möglichkeiten, die sich für die unverzichtbare interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus bieten; schlägt vor, dass diese Treffen mindestens vierteljährlich stattfinden, und dass auch die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse für die drei großen Bereiche der Außentätigkeit (auswärtige Angelegenheiten, internationaler Handel und Entwicklungszusammenarbeit) Mitglieder der Delegation des Europäischen Parlaments werden;
- 48. fordert, dass die vom Lagezentrum (SitCen) für den Rat der Union erarbeiteten Berichte regelmäßig auch dem Europäischen Parlament erforderlichenfalls nach Maßgabe der in besagter interinstitutioneller Vereinbarung vorgesehenen Modalitäten übermittelt werden;
- 49. misst der engen Beteiligung des Europäischen Parlaments am Mechanismus für die Durchführung der Solidaritätsklausel, deren Einführung vom Europäischen Rat in der Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen wurde, vor allem in den Fällen grundsätzliche Bedeutung bei, in denen die getroffenen Entscheidungen Auswirkungen im Bereich der ESVP haben;
- 50. fordert die Kommission und den EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung auf, dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Entwicklung ihrer Tätigkeiten in diesem Bereich vorzulegen und die einschlägigen Anmerkungen und Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen;
- 51. fordert den Rat erneut nachdrücklich auf, das Parlament über die regelmäßige Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus11 (Liste terroristischer Gruppen und Organisationen) und seine Entwicklung seit 2001 zu informieren;
- 52. sagt zu, einen verstärkten Dialog mit den nationalen Parlamenten im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus einzurichten, um eine gemeinsame parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten der verschiedenen Sicherheits- und Nachrichtendienste sicherzustellen, denn es obliegt dem Europäischen Parlament als Vertreter der Völker der Europäischen Union, die Wirksamkeit von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich der Tätigkeiten des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung und der verschiedenen in diesem Bereich tätigen Organe, einer öffentlichen und transparenten Kontrolle zu unterziehen;
- 53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat sowie der Organisation der Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 139 vom 29.5.2002, S.9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 14/2007 (ABl. L 6 vom 11.1.2007, S.6).
- 2 ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 241.
- 3 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
- 4 "jede Handlung, zusätzlich zu den bereits in den bestehenden Übereinkommen [...] umschriebenen Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Zivilpersonen oder Nichtkombattanten herbeiführen soll, wenn diese Handlung [...] darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen" (ursprünglich von der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2004 vorgeschlagene Definition).
- 5 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0382.
- 7 ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
- 8 ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.
- 9 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
- 10 ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.
- 11 ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.