Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz KOM (2007) 46 endg.; Ratsdok. 6622/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 7. Februar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Ausschuss für das statistische Programm werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 412/00 = AE-Nr. 001918

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zielt darauf ab, einen Rahmen für die systematische Erstellung von Statistiken zu diesen beiden Bereichen in Form eines Mindestdatensatzes zu schaffen, wobei die Statistiken vom Europäischen Statistischen System erstellt werden, d. h. von Eurostat, den Nationalen Statistischen Ämtern und allen anderen nationalen Einrichtungen, die amtliche Statistiken zu diesen beiden Bereichen bereitstellen. Daher befasst sich diese Verordnung nur mit statistischen Tätigkeiten, die sich auf Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen. Mit ihr sollen keine politischen Ansätze für die beiden Bereiche öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgegeben werden; dies geschieht gemäß Artikel 152 bzw. 137 des EG-Vertrags. Gemeinschaftsstatistiken werden nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, erstellt.

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000, mit der die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft diesen Vorschriften unterworfen werden, erlauben die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses, sofern geeignete Garantien vorgesehen werden. Die politischen Maßnahmen und Strategien der Gemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stellen ein wichtiges öffentliches Interesse dar, und die Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) bieten die erforderlichen Garantien für den Schutz natürlicher Personen bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

- Allgemeiner Kontext

Die Entwicklung einer Methodik für statistische Tätigkeiten von Eurostat in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz begann in der ersten Hälfte der 90er Jahre, die Bezugsjahre für die erste Datenerhebung waren 1993-1994. Die einschlägige europäische Politik hat klaren Bedarf an der Nachhaltigkeit und qualitativen Verbesserung der bereits vorhandenen Datenerhebungen sowie an der erfolgreichen Durchführung neuer Datenerhebungen, für die in beiden Bereichen Methodiken entwickelt wurden oder zu entwickeln sind. Der Beschluss 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), die Entschließung des Rates 2002/C 161/01 vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) und die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2004 über die Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die "offene Koordinierungsmethode" erfordern ein hochwertiges statistisches Informationssystem, um in beiden Bereichen die Ergebnisse der politischen Maßnahmen zu bewerten und weitere Tätigkeiten zu überwachen. Im Rahmen nachfolgender Programme und Strategien wird dies fortgesetzt und weiterentwickelt.

Bisher wurden statistische Angaben aufgrund von "Gentlemen"s Agreements" mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der statistischen Fünfjahresprogramme der Gemeinschaft (derzeit: Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007) und der dazugehörigen jährlichen Arbeiten erhoben. Im Bereich der Statistik zur öffentlichen Gesundheit werden die Entwicklung und Umsetzung in den drei Teilbereichen (Todesursachen, Gesundheitswesen und Gesundheitsumfragen, Behinderung und Morbidität) insbesondere anhand einer partnerschaftlichen Struktur zwischen Eurostat und führenden Ländern (derzeit mit dem Vereinigten Königreich als Hauptkoordinator und Bereichsleitern aus Estland, Luxemburg und Dänemark) sowie den Mitgliedstaaten ausgerichtet und organisiert. In diesem Rahmen wurde bereits viel methodische Arbeit geleistet, einschließlich der Erstellung von Leitlinien, und es wurde mit der Erhebung von Daten begonnen.

Der derzeitige Ansatz hat jedoch folgende Schwachstellen: Zum Ersten sollte den Mitgliedstaaten, auch wenn Qualität und Vergleichbarkeit der Daten etwas besser geworden sind, für die Durchführung der bereits vorhandenen Datenerhebungen eine solide Grundlage bereitgestellt werden. Mit einem Rechtsrahmen ließen sich die Fortschritte in Richtung höherer Qualitäts- und Vergleichbarkeitsstandards für alle einschlägigen Routineerhebungen konsolidieren. Ein solcher Rechtsrahmen wird mittelfristig eine höhere Nachhaltigkeit und Stabilität der europäischen Anforderungen sicherstellen und klare Ziele für Standards vorgeben, die Vergleiche auf EU-Ebene ermöglichen. Zudem hat die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten festgestellt, dass sie sowohl bei der Umsetzung des gesamten statistischen Besitzstandes der Gemeinschaft als auch bei der Durchführung neuer statistischer Erhebungen, die in Kürze eingeführt werden, die Anforderungen der EU in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ohne europäischen Rechtsrahmen nicht erfüllen können. Schließlich brauchen alle Mitgliedstaaten genauere Vorstellungen vom Zeitplan und den Meilensteinen für die Implementierung neuer statistischer Werkzeuge, die derzeit entwickelt werden, sowie für die in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen zur Steigerung der Qualität. Die vorgeschlagene Verordnung ist ein geeigneter Rahmen für die Erstellung genauer Pläne für die Vorgehensweise in den verschiedenen Teilbereichen der Gesundheits- und Sicherheitsstatistik.

Daher ist die Kommission (Eurostat) der Ansicht, dass jetzt ein solides Fundament zu errichten ist, indem ein Basisrechtsakt für die Bereiche öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitgestellt wird. Die im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Themenbereiche stehen in Verbindung mit laufenden Tätigkeiten und Entwicklungen, die zusammen mit den Mitgliedstaaten in den einschlägigen Eurostat-Gruppen oder - hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit - im Rahmen der Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden. In erster Linie soll eine konsolidierte und solide Grundlage für Erhebungen, die bereits stattgefunden haben, deren Methodik derzeit ausgearbeitet oder deren Durchführung vorbereitet wird, geschaffen werden.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Gemäß dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) wird der statistische Teil des Systems, um Synergien zu fördern und Doppelarbeit zu vermeiden, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unter Nutzung des Gemeinschaftlichen Statistikprogramms entwickelt. Nach dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013) muss die bisherige Tätigkeit zur Entwicklung eines EU-Gesundheitsüberwachungssystems erweitert werden; dabei soll, soweit erforderlich, das Statistikprogramm der Gemeinschaft verwendet werden. In der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zudem wurden folgende Gruppen informiert:

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

In den Gruppen der Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit haben die Fachleute den Vorschlag unterstützt und genaue Hinweise zur Verbesserung des fachlichen Inhalts gegeben, die in der endgültigen Fassung berücksichtigt wurden. In den anderen Sitzungen und schriftlichen Befragungen der Eurostat-Arbeitsgruppen hat die Mehrheit der Mitgliedstaaten ebenfalls den Vorschlag unterstützt. Allerdings hielten einige Mitgliedstaaten das Verfahren nach dem Gentlemen"s Agreement für flexibler, einige weitere forderten, sich auf die Festlegung eines Mindestdatensatzes für diese Bereiche zu konzentrieren (was im endgültigen Text berücksichtigt wurde), und wieder andere forderten, die Bedarfträger zu konsultieren (tatsächlich wurden die verschiedenen Gruppen, einschließlich der Arbeitsgruppe Öffentliche Gesundheit des Rates, informiert). Schließlich verlangten die Mitgliedstaaten, eine Folgenabschätzung vorzulegen, wenn der Vorschlag durch die Kommission angenommen wird. Eurostat arbeitet eine "Analyse der Auswirkungen" des Vorschlags aus. Letztlich wurden detaillierte Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Kommission berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Für die öffentliche Gesundheit: Partnerschaft im Bereich Statistik der öffentlichen Gesundheit, Generalkoordinator, Bereichsleiter und Mitglieder der Kerngruppen.

Für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz: Mitglieder der Eurostat-Fachgruppen der Europäischen Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) und der Europäischen Statistik der Berufskrankheiten (EODS).

Methodik

Erörterungen in Sitzungen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Für die öffentliche Gesundheit: Office for National Statistics des Vereinigten Königreichs, Inspection Générale de la Sécurité Sociale von Luxemburg, Central Statistical Office Irlands bis Juni 2005 und danach nationales statistisches Amt Estlands, dänisches nationales Institut für öffentliche Gesundheit.

Für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz: Mitglieder der jeweiligen Fachgruppen (alle Mitgliedstaaten).

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Auf mögliche ernste Risiken mit nicht wieder gutzumachenden Auswirkungen wurde nicht hingewiesen.

Die Stellungnahmen halfen, einige Artikel des Vorschlags und die Einzelheiten in den fünf Anhängen abzufassen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Arbeitsunterlagen und Protokolle der folgenden Sitzungen, die auf den jeweiligen Circa-Seiten von Eurostat verfügbar sind:

- Folgenabschätzung

Es wurde eine "Analyse der Auswirkungen" (Folgenabschätzung bei Gemeinschaftsrechtsakten zur Statistik) durchgeführt. Folgende drei Szenarien werden untersucht:

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz soll ein Rahmen für alle derzeitigen und vorhersehbaren statistischen Tätigkeiten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die im Europäischen Statistischen System stattfinden, geschaffen werden. Es wird vorgeschlagen, eine allgemeine Verordnung zu erstellen, die alle betroffenen Bereiche zugleich regelt. Damit soll ein globales und in sich stimmiges Konzept erreicht werden, das dem politischen Bedarf entspricht und Synergien ermöglicht, da die verschiedenen Aspekte der Gesundheit am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeit miteinander zusammenhängen. Gegebenenfalls können einige statistische Angaben für beide Teilbereiche gemeinsam und mit denselben Werkzeugen, etwa Bevölkerungserhebungen, gewonnen werden. In der vorgeschlagenen Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt und in den Anhängen I bis V die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Datensätze für die fünf Bereiche beschrieben, die da sind: Statistiken über den Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten, über die Gesundheitsversorgung, über Todesursachen, über Arbeitsunfälle sowie über Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden und Erkrankungen. Die statistische Methodik und die Datenerhebung werden mit Durchführungsverordnungen der Kommission geregelt; Einzelheiten werden in Handbüchern und Leitlinien festgelegt.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsstatistiken ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Dieser Artikel impliziert, dass Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

- Subsidiaritätsprinzip

Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen, also die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht, sondern besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft verwirklicht werden können und da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche gemeinschaftsweite Harmonisierung der statistischen Informationen zu koordinieren, während die Mitgliedstaaten selbst Daten über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz erheben und daraus vergleichbare Statistiken erstellen können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Durchführungsmaßnahmen zur vorgeschlagenen Verordnung sollten nur Aspekte betreffen, die für die Durchführung und die Qualität der Erhebung statistischer Daten in gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ausgewählten wichtigen Bereichen oder Teilbereichen Bedeutung haben, wie die Festlegung von Variablen, Aufschlüsselungen, Terminen und Häufigkeit der Durchführung usw. Wichtige Aspekte hinsichtlich der Datenquellen können ebenfalls enthalten sein, aber es bleibt viel Freiraum für Entscheidungen auf nationaler Ebene. Ebenso werden eher technische Fragen und genaue Einzelheiten nur in Methodikhandbüchern festgelegt und beschrieben, um eine flexible und angemessene Durchführung in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Ein Beispiel aus dem Bereich der Erhebungen: Die zukünftige Europäische Gesundheitsbefragung - European Health Interview Survey EHIS) wird alle fünf Jahre zum gleichen Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Themen und Aufschlüsselungen, für die die Fragen auf EU-Ebene ausgearbeitet und in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden (um sprachliche und kulturelle Verzerrungen so weit wie möglich zu vermeiden), werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt. Aber die Mitgliedstaaten können wählen, ob sie eine neue Befragung schaffen oder die EHIS-Fragen in nationale Gesundheits- oder Bevölkerungserhebungen, die ihnen dafür geeignet erscheinen, einbauen wollen.

Die Kommission (Eurostat) will keine neuen allgemeinen Anforderungen in bereits geschlossene Übereinkommen aufnehmen, sondern Anstrengungen um höhere Qualität, Vergleichbarkeit und Aktualität fördern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Bei Verfahren, die sich auf Gentlemen"s Agreements stützen, sind Vergleichbarkeit, Erfassungsbereich und Aktualität nicht ausreichend. Mit solchen Verfahren lassen sich für die Vorbereitung und Durchführung statistischer Erhebungen über Gesundheit und Sicherheit keine ausreichenden Prioritäten setzen und Mittel bereitstellen. Insbesondere ist die Finanzierung nicht sichergestellt. Daher ist ein europäischer Rechtsrahmen erforderlich. Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist für statistische Tätigkeiten, die in der gesamten Gemeinschaft genau und einheitlich durchzuführen sind, am besten geeignet.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die Arbeiten an Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz werden hauptsächlich über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und das künftige Statistische Programm 2008-2012 finanziert.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch operative Mittel, die von den Generaldirektionen Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit im Rahmen folgender Programme bereitgestellt werden:

5) Weitere Angaben

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Fassung entspricht der Standardvorlage für statistische Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten, nach Anhörung des Ausschusses für das statistische Programm (ASP) gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Definitionen

Artikel 4
Quellen

Artikel 5
Methodik, Handbücher und Pilotstudien

Artikel 6
Übermittlung, Verarbeitung, Verbreitung und Veröffentlichung von Daten

Artikel 7
Qualitätskriterien und Berichte

Artikel 8
Durchführungsbestimmungen

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Bereich: Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten

Anhang II
Bereich: Gesundheitsversorgung

Anhang III
Bereich: Todesursachen

Anhang IV
Bereich: Arbeitsunfälle

Anhang V
Bereich: Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Gesundheitsschäden und Erkrankungen