Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 312280 - vom 10. November 2004.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Oktober 2004 angenommen.
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Europäischen Rat zur Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie zu den Bedingungen für die Stärkung seiner Legitimität und Effizienz (2004/2175(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat und den Europäischen Rat von Baroness Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion zur Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie zu den Bedingungen für die Stärkung seiner Legitimität und Effizienz (B6-0006/2004),
- - gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0010/2004),
A. darüber unterrichtet, dass der Europäische Rat beabsichtigt, am 5. November 2004 die Prioritäten des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die kommenden Jahre festzulegen,
B. in Kenntnis der wichtigen Fortschritte, die erzielt wurden, aber auch der zahlreichen Verzögerungen, die sich in der Europäischen Union bei der in Artikel 2 des EU-Vertrags vorgesehenen Umsetzung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben haben,
C. im Bedauern darüber, dass sich die Fortschritte im Bereich Asyl und Einwanderung bislang im Wesentlichen auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung konzentriert haben und nicht mit ausreichenden Anstrengungen zur Förderung der Integration von Ausländern mit geregeltem Aufenthaltsstatus einhergegangen sind,
D. in der Erwägung, dass "Flüchtlingslager" außerhalb der Union nicht in Betracht gezogen werden sollten, da sie die offensichtliche Gefahr mit sich bringen, dass die Grundrechte verletzt werden,
E. überzeugt, dass jede künftige Entwicklung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Folgendes berücksichtigen muss:
- - das plötzliche Auftreten der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus seit dem 11. September 2001, die die Europäische Union auf spektakuläre Weise durch die Anschläge von Madrid am 11. März 2004 erreicht hat,
- - die Erweiterung auf 10 neue Mitgliedstaaten, durch die aus der Europäischen Union eine Demokratie mit 450 Millionen Menschen geworden ist,
- - das Inkrafttreten des Vertrags von Nizza am 1. Februar 2003, der erstmals die Ausweitung der qualifizierten Mehrheit und der Mitentscheidung auf bestimmte wichtige Bestimmungen der Asyl- und Einwanderungspolitik sowie der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsieht,
- - die Unterzeichnung des Entwurfs des Verfassungsvertrags am 29. Oktober 2004, der die Charta der Grundrechte als Titel II des Vertrages aufnimmt, die Anwendung der Mitentscheidung auf die Legislativverfahren generalisiert und die Kontrolle des Gerichtshofs auf die Maßnahmen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die davon ausgenommen waren, ausweitet und schließlich Privatpersonen das Klagerecht bei europäischen Gerichten einräumt, den Umstand, dass der Terrorismus das größte Problem darstellt, das das Zusammenleben und die Sicherheit der europäischen Bürger beeinträchtigt und in Zukunft wohl noch stärker beeinträchtigen wird; dies ist ein wesentlicher Grund für unsere Überzeugung, dass der Aufbau des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu einem echten Symbol und zu einer echten Referenz für die Bedeutung des zusätzlichen Nutzens werden muss, den die Europäische Union im Kampf gegen dieses Übel bringt,
- - den Umstand, dass keine Einigkeit darüber herrscht, welche Mittel zur Lösung der Sicherheitsprobleme der europäischen Bürger geeignet sind,
- - den Umstand, dass der Terrorismus nicht als das Hauptproblem betrachtet wurde, das das Zusammenleben und die Sicherheit der europäischen Bürger beeinträchtigt,
F. sehr besorgt über Unzulänglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe bei der Umsetzung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die bei der Arbeit des Konvents, in zahlreichen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und in den regelmäßigen Berichten der Kommission beklagt wurden,
G. in der Erwägung, dass diese Unzulänglichkeiten unmittelbar durch geeignete Reformen korrigiert werden müssen, die unter Wahrung der geltenden Verträge zu verabschieden sind, aber auch im Lichte der politischen Ziele, die in den Entwurf des Verfassungsvertrags, der am Vorabend des Europäischen Rates unterzeichnet sein wird, eingegangen sind,
H. unter Hinweis darauf, dass Artikel 29 des EU-Vertrags der Europäischen Union die Verantwortung dafür überträgt, "in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten", die Antwort der Europäischen Union allerdings eher theoretisch als praktisch ausgefallen ist, weil
- - die Einstimmigkeitsregel verbindliche Beschlüsse sehr schwierig macht, das Alibi der hoheitlichen Zuständigkeiten oft berufsgruppenspezifische Reaktionen verschleiert,
- - es an einer klaren Rollenverteilung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowohl innerhalb der verschiedenen Politikbereiche (Einwanderung, justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz) als auch zwischen den Staaten (die ganz oder teilweise an der Schengener Zusammenarbeit beteiligt sind) fehlt, es an verlässlichen und strukturierten Überwachungsverfahren mangelt, es an verlässlichen Sicherheitsmechanismen für Krisensituationen oder bei der Verweigerung der Zusammenarbeit fehlt,
I. in der Erwägung, dass es nicht möglich ist, die Umsetzung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von einer Politik des Schutzes und der Förderung der Grundrechte und der Unionsbürgerschaft innerhalb der Europäischen Union zu trennen, und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von einer minimalen Harmonisierung, die ein gegenseitiges Vertrauen schafft, zu trennen,
J. in der Erwägung, dass es nötig ist, allen Bestimmungen der neuen Verfassung betreffend die Ausweitung der Mitentscheidung und der qualifizierten Mehrheit vorzugreifen, wann immer der geltende Vertrag rechtlich die Möglichkeit dazu bietet,
K. im Bedauern darüber, dass einige Mitgliedstaaten sich in den letzten fünf Jahren im Rat der Festlegung von Standards zum Schutz der Bürgerrechte und der Personen widersetzt haben und das Fehlen solcher Standards häufig (manchmal sogar von denselben Mitgliedstaaten) als ein Grund, die gegenseitige Anerkennung zu blockieren, ins Feld geführt wurde,
L. in der Überzeugung, dass die von manchen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen pragmatischen Lösungen es nicht ermöglichen, die tatsächlichen Probleme zu lösen, die die Entwicklung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit sich bringt, wenn keine klare Einigung über einen gemeinsamen Bestand von Grundsätzen besteht, wie die Unfähigkeit, in der Frage des Datenschutzes ernsthaft voranzukommen, zeigt,
M. sehr besorgt über das Fehlen wirklich adäquater Maßnahmen zur Bekämpfung der Bedrohung durch den Terrorismus und zur Bewältigung der Herausforderungen im Hinblick auf die Freiheiten der Bürger und überzeugt davon, dass
- "... das Konzept der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung eine europäische Dimension erhalten muss, so dass die Mitgliedstaaten die Bedrohung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in einem anderen Mitgliedstaat wie eine Bedrohung ihrer eigenen nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung behandeln",
der Sicherheit der europäischen Bürger zu haben, und in dem Bedauern darüber, dass die Programmplanungs- und Beschlussmechanismen innerhalb des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht transparent und demokratisch genug sind, weshalb das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente allzu häufig vor vollendete Tatsachen gestellt werden,
N. in dem Bewusstsein, eine außerordentliche Verantwortung für den Schutz der Rechte und
1. empfiehlt dem Europäischen Rat und dem Rat,
sich bei der Festlegung der Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von drei allgemeinen Forderungen leiten zu lassen:
- a) Stärkung der Legitimität des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:
" Vorschlag des niederländischen Vorsitzes, Dokument Nr. 11122/04, Abs. 4.2.
- - indem sie beschließen, im Geiste der Verfassung und der für die Umsetzung des Vertrags von Nizza bereits getroffenen Vereinbarungen zum Mitentscheidungsverfahren mit dem Parlament überzugehen, die qualifizierte Mehrheit im Rat anzuwenden sowie die Kontrolle des Gerichtshofs in den Bereichen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszuweiten, in erster Linie auf die Maßnahmen im Bereich der Einwanderung (Artikel 67 des EG-Vertrags) und in zweiter Linie auf die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität (Artikel 42 des EU-Vertrags); indem sie gewährleisten, dass die Organe der Europäischen Union im Bereich der Freiheit, der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit die gleichen Anforderungen erfüllen, die sie von Seiten der Mitgliedstaaten erwarten;
- - indem sie bei den legislativen Debatten im Rat sowie bei der Umsetzung der von der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen auf nationaler Ebene (durch entsprechende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 und der Geschäftsordnungen des Rates und der Kommission) unverzüglich den Grundsatz der Transparenz anwenden;
- - indem sie die systematische Anhörung des Parlaments bei jedem internationalen Übereinkommen der Europäischen Union im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie bei jedem Entwurf eines gemeinsamen Standpunkts, der sich auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezieht, vorsehen, wobei sich die Anhörung als besonders nötig erweist, wenn diese Texte nicht den nationalen Parlamenten vorgelegt werden;
- - indem sie das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente in vollem Umfang und rechtzeitig an der Festlegung und Aktualisierung der gesetzgeberischen und operativen Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen (Artikel 111-258 des Entwurfs des Vertrags über eine Verfassung für Europa);
- b) Förderung der Grundfreiheiten und Grundrechte im Rahmen der Politikbereiche des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und dementsprechend:
- - im nächsten Aktionsplan nicht nur die in Tampere festgelegten politischen Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Rates Justiz und Inneres fallen, zu berücksichtigen, sondern auch alle anderen Politiken, die in den geltenden Verträgen im Zusammenhang mit den Grundrechten, der Unionsbürgerschaft, dem Schutz der Minderheiten, dem Kampf gegen Diskriminierung, der Förderung der Transparenz und dem Datenschutz stehen;
- - die Kenntnis der Rechte im Zusammenhang mit der europäischen Unionsbürgerschaft in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu fördern, damit sich kein europäischer Bürger in irgendeinem Land der Europäischen Union als Ausländer fühlt;
- - die Ausbildung von Richtern, Anwälten und Polizeibeamten, die damit beauftragt sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, im europäischen Recht zu systematisieren, wobei jeder nationale Richter oder jeder nationale Polizeibeamte natürlich auch ein europäischer Richter oder europäischer Polizeibeamter ist; die rasche Einrichtung der Europäischen Agentur für die Grundrechte zu fordern, die im Dienste der europäischen und nationalen Einrichtungen steht und sich auch unter Berücksichtigung von Artikel 7 des EU-Vertrags mit der systematischen Evaluierung der auf dem Gebiet der Europäischen Union im Bereich der Grundrechte verfolgten Politiken beschäftigt; die Agentur muss den Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen unterliegen, die für die Gemeinschaftsagenturen gelten; von der Kommission die rasche Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Opfer des Terrorismus zu fordern, als Anlauf- und Kontaktstelle auf europäischer Ebene für die Bürger, deren Grundrechte infolge der terroristischen Bedrohung, die auf Europa und der übrigen Welt lastet, verletzt werden;
- - durch neue Legislativvorschläge ein Gleichgewicht zwischen den Sicherheitserfordernissen und der Achtung der Grundrechte wiederherzustellen, die vorangehende Prüfung der Einhaltung der Grundrechte (so wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt wurden) für jeden Rechtsakt der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zu fordern;
- - zur Erleichterung des gegenseitigen Vertrauens eine Kultur der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union durch Begünstigung des ständigen Dialogs der höchsten Gerichte, der öffentlichen Verwaltungen und der Anwender des Rechts sowie die Entwicklung von Netzwerken für den Informationsaustausch und Konsultationsmöglichkeiten von Richtern, Verwaltungen und Forschern untereinander zu fördern;
- - das Konzept der Unionsbürgerschaft zu stärken und Garantien für die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und eingetragenen Partner gleich welchen Geschlechts aufzunehmen;
- - ein gemeinsames Schutzniveau der Grundrechte in der gesamten Union zu gewährleisten und dabei die gegenseitige Anerkennung und eine bessere justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern sowie sich bei bestimmten Aspekten des Verfahrensrechts auf gemeinsame Mindeststandards zu einigen;
- c) Glaubwürdigkeit sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch von Seiten der Mitgliedstaaten:
Dies setzt voraus, dass die Leitlinien des 5. November 2004 für jedes Ziel einen glaubwürdigen Zeitplan, die Einsetzung einer Follow-up-Gruppe (in der das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente vertreten sind) und ausreichend ehrgeizige Ziele wie die folgenden vorsehen:
- - Einleitung systematischer Untersuchungen im Bereich der inneren Sicherheit der Union (siehe Projekt PASR-2004), insbesondere zur Vorbeugung vor Katastrophen, seien es Naturkatastrophen oder Terroranschläge;
- - Schaffung eines Kernbestandes von operationellen Vorschriften im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, indem der Inhalt der auf diesem Gebiet bereits unterzeichneten, jedoch von der Mehrheit der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2004 nicht ratifizierten Übereinkommen in Beschlüsse oder Rahmenbeschlüsse übernommen wird;
- - Stärkung der Rolle der Kommission auf Unionsebene im Bereich operationeller Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Koordinators für Terrorismusbekämpfung fallen, wobei die Bedingungen für eine funktionelle Zusammenarbeit mit der Kommission und eine wirksame parlamentarische Kontrolle seiner Tätigkeit gewährleistet sein müssen; auf jeden Fall muss die Position des Koordinators, der derzeit mit dem Hohen Vertreter für die GASP zusammenarbeitet, überprüft werden, sobald dieser von dem Außenminister der Union, einem Vizepräsidenten der Kommission, abgelöst wird;
- - Entwicklung kohärenter EDV-Netze unter Beachtung der für den Datenschutz geltenden Bestimmungen, die den ständigen Austausch zwischen den nationalen Verwaltungen fördern, die für die Sicherheitskontrollen (z.B. Überarbeitung des SIS II), die justizielle Zusammenarbeit (z.B. Zusammenschluss der nationalen Strafregister zu einem Verbundsystem) oder den Personenverkehr, einschließlich der Staatsangehörigen aus Drittstaaten (siehe Projekt VIS), zuständig sind; die Umwandlung Europols in eine europäische Agentur, die den Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen unterliegt, die für die Gemeinschaftsagenturen gelten, durch einen Beschluss gemäß Artikel 30 des EU-Vertrags;
- - die Übernahme aller Bestimmungen im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die in den von den Mitgliedstaaten unterzeichneten, jedoch nicht ratifizierten Übereinkommen festgelegt sind, in Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse; die Festlegung der Modalitäten für die Erlangung, die Bearbeitung und die Kontrolle, einschließlich der parlamentarischen und justiziellen Kontrolle, von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen;
- - die Festlegung der Hauptbereiche, in denen sich die Europäische Union engagieren muss, wie etwa Asyl, Einwanderung oder Terrorismus, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Bestehen gemeinsamer Probleme im Inneren und der Möglichkeit einer Außenpolitik existiert; bei dieser Festlegung arbeiten die Kommission und der Rat Justiz und Inneres eng zusammen;
- - die Annahme von Standards für den Datenschutz und die Einrichtung einer gemeinsamen Behörde für den Datenschutz, in der die für diesen Bereich verantwortlichen nationalen Behörden auf europäischer Ebene zusammentreten;
- - die Unterwerfung der für die Einholung und Bearbeitung vertraulicher Informationen zuständigen Exekutivbehörden der Europäischen Union unter die demokratische Kontrolle des Parlaments in der gleichen Form wie in den meisten Mitgliedstaaten;
2. empfiehlt dem Europäischen Rat und dem Rat
die folgenden, in den nächsten fünf Jahren zu realisierenden spezifischen Ziele:
- a) bezüglich der Einwanderungspolitik Festlegung eines kohärenten rechtlichen Rahmens, um die folgenden sechs Ziele zu erreichen:
- - Einführung einer kohärenten Einwanderungspolitik, um legale Einwanderungswege zu schaffen, was unter anderem dazu beitragen könnte, die Anreize für illegale Einwanderung zu verringern;
- - Bewältigung der neuen demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen die Europäische Union derzeit konfrontiert ist, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten;
- - Anerkennung des Umstands, dass Zuwanderer nicht nur vorübergehende Arbeitskräfte darstellen, die dazu dienen, Unausgewogenheiten auszugleichen, sondern im Gegenteil Berücksichtigung ihres langfristigen Beitrags zu unseren Gesellschaften;
- - Unterstützung der gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Integration der Zuwanderer durch geeignete Maßnahmen und finanzielle Mittel;
- - Übernahme aller Bestimmungen der am 18. Dezember 1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse;
- - Schaffung eines kohärenten Rahmens für die internationale Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern;
- b) bezüglich der Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens, um die folgenden drei Ziele zu erreichen:
- - Harmonisierung innerhalb der Mitgliedstaaten des für einen gemeinsamen Ansatz unerlässlichen Konzepts der illegalen Einwanderung;
- - Einführung einer gemeinsamen Politik der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung durch Bestrafung der Schleuser;
- - Einführung einer gemeinsamen Politik zur Bekämpfung aller Formen des illegalen Menschenhandels;
- c) bezüglich der Rückführungspolitik Festlegung im Mitentscheidungsverfahren - gemäß den in der Erklärung Nr. 5 zu Artikel 67 des EG-Vertrags eingegangenen Verpflichtungen und unter Einhaltung der Bestimmungen der Genfer Konvention einer Rückführungspolitik in Absprache mit den Herkunfts- oder Zielländern mit dem Ziel, gemeinsame Standards für den Schutz der Rückgeführten festzulegen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, die Würde und die physische Unversehrtheit der im Rahmen der Rückführungsoperationen ausgewiesenen Personen zu wahren;
- d) bezüglich der Asylpolitik Festlegung eines einheitlichen Status und eines gemeinsamen Asylverfahrens, wie in Tampere vorgesehen und durch den Entwurf des Verfassungsvertrags bestätigt, bei gleichzeitiger Stärkung der Maßnahmen zum Schutz der Flüchtlinge oder der Personen, die humanitärer Hilfe bedürfen, und Gewährleistung der uneingeschränkten Ausübung ihrer individuellen und sozialen Rechte besonders im Zusammenhang mit der Gesundheit, Bildung und Beschäftigung; verweist im Übrigen darauf, dass der rechtliche Rahmen, der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zum Nutzen dieser Personen eingehalten werden muss, durch internationale Übereinkommen, ob sie von der Europäischen Union und/oder von ihren Mitgliedstaaten ausgehandelt werden, nicht in Frage gestellt werden darf; in Bezug auf diese Politik Berücksichtigung der Lehren aus den Erfahrungen mit dem Lager von Sangaffe und der Bedenken, die von Organisationen für den Schutz der Rechte von Einwanderern und insbesondere von der Internationalen Föderation der Menschenrechts-Ligen geäußert werden, die die Europäische Union auffordern, sich nicht der Verantwortung zu entziehen, die ihr aufgrund der Genfer Konvention zukommt, und sich nicht der Gefahr auszusetzen, einem Rechtsvakuum in Bezug auf Personen die Tür zu öffnen, die zu den am stärksten benachteiligten Personen der Welt zählen;
- e)
- - bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit Förderung der gegenseitigen Anerkennung, was die Annahme von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizbehörden und den Bürgern sowie zwischen den Justizbehörden selbst voraussetzt;
- - bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Annahme von Maßnahmen zur Angleichung des Familienrechts, des rechtlichen Rahmens für das Erbrecht und die sonstigen Bereiche, die derzeit durch die im Rahmen des Haager Übereinkommens festgelegten Mindestvorschriften abgedeckt sind;
- - bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Annahme von Maßnahmen zur Festlegung der wesentlichen Elemente der Straftaten gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI" über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie Annahme von Maßnahmen zur Festlegung der den Beschuldigten und Häftlingen zu gewährleistenden Mindestgarantien; in diesem Bereich muss ferner Eurojust einen neuen Impuls erhalten mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, deren Zuständigkeit über den bloßen Schutz der finanziellen Interessen der Union hinausgehen würde;
- f) Durchführung einer genauen und öffentlichen Evaluierung der Umsetzung des Aktionsplans gegen den Terrorismus, seiner Verknüpfung mit den entsprechenden nationalen und internationalen Plänen und seiner vollkommenen Vereinbarkeit mit der Achtung der individuellen Freiheiten vor Ende 2005;
- g) Erstellung einer genauen und öffentlichen Evaluierung der praktischen Folgen des Bestehens spezifischer Systeme in manchen Mitgliedstaaten und Vorbereitung ihrer schrittweisen Integration in das gemeinsame Recht;
- h) Einrichtung eines integrierten Grenzverwaltungssystems für die Zusammenarbeit zwischen der einzurichtenden Europäischen Agentur und den Dienststellen der Mitgliedstaaten, die für die Personen- und Warenkontrolle zuständig sind;
3. beglückwünscht den niederländischen Ratsvorsitz
zu seinem Eintreten dafür, dass spätestens zum 1. April 2005 der Beschluss über die Anwendung der qualifizierten Mehrheit und des Mitentscheidungsverfahrens auf sämtliche Maßnahmen aus Titel IV des EG-Vertrags erlassen wird; fordert den Europäischen Rat auf, diesen Vorschlag aufzugreifen;
4. beauftragt seinen Präsidenten,
diese Empfehlung dem Rat und dem Europäischen Rat und zur Information der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.