Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 316817 - vom 2. Dezember 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Oktober 2005 angenommen.

Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 037/05(B) HTML PDF

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM (2004) 0811 - 2005/2059(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass es die Aufgabe der Europäischen Union sein sollte, im Interesse einer gesteuerten Migration von Arbeitskräften in die Gemeinschaft und im Interesse der Vollbeschäftigung parallel zur wirksamen Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit der Personen innerhalb der Gemeinschaft eine gemeinsame Migrationspolitik im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zu entwickeln,

B. in der Erwägung, dass es keine europäische Migrationspolitik in Form eines umfassenden und koordinierten Rahmens gibt, und unter Hinweis auf die Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, bestehende Wanderungsbewegungen zu steuern,

C. in der Erwägung der Verpflichtung der Europäischen Union, so bald wie möglich eine echte europäische Einwanderungspolitik zu betreiben,

D. in der Erwägung, dass die Wirtschaftsmigration zur Steuerung bestehender Wanderungsströme beitragen kann, da eine ihrer wichtigen potenziellen Auswirkungen in der Verringerung der illegalen Einwanderung besteht, und in der Erwägung, dass sie nebenbei auch dazu beitragen kann, die Ausbeutung illegaler Einwanderer in der Schattenwirtschaft und den Menschenhandel zu bekämpfen,

E. in der Erwägung, dass die Wirtschaftsmigration nur ein Teil der Lösung für die demografischen und wirtschaftlichen Probleme der Gemeinschaft ist; unter besonderem Hinweis darauf, dass noch Anstrengungen im Hinblick auf neue Lösungen für die Wirtschaftspolitik und den Arbeitsmarkt unternommen werden müssen, vor allem im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben für Frauen und Männer und gleicher Entlohnung für gleiche Arbeit, damit die Herausforderungen einer globalisierten Welt erfolgreich bewältigt werden können,

F. in der Erwägung, dass eine europäische Einwanderungspolitik sich gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen auf die Achtung der Grundrechte des Menschen stützen muss,

G. in der Erwägung, dass es angesichts der Prognosen über die Alterung der europäischen erwerbstätigen Bevölkerung und die Gefährdung, die dies mittelfristig für die Solidarität zwischen den Generationen in Europa bedeutet, in allen Mitgliedstaaten einen neuen Bedarf an qualifizierten und nicht qualifizierten Arbeitskräften geben wird,

H in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten im Bereich der Einwanderung von Herkunftsländern zu Zielländern entwickelt haben,

I. in der Erwägung, dass die Migrationsströme nicht nur die Grenzstaaten sondern die gesamte Europäische Union betreffen, weshalb es um so wichtiger ist, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu verfolgen,

J. in der Überzeugung, dass die Europäische Union als ein Raum ohne Binnengrenzen zur Wahrung einer sicheren europäischen Gesellschaft einen gemeinsamen, kohärenten und effizienten Ansatz im Bereich der Sicherung der Außengrenzen verfolgen und eine gemeinsame Politik im Bereich Visa, Asyl und Einwanderung konzipieren muss, die sich auf gegenseitigen Respekt und gegenseitige Solidarität gründet und mit internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Einklang steht; in der Erwägung, dass diese Politik die Grundrechte achten, die Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umfassen und die Migration auf weltweiter, ausgewogener und menschlicher Grundlage regeln muss,

K. in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen3 am 23. Januar 2006 abläuft und dass in dieser Richtlinie vorgesehen ist, dass Drittstaatsangehörige, die sich fünf Jahre lang rechtmäßig in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat erhalten können,

L. in der Auffassung, dass die Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen eine große Herausforderung für die Europäische Union darstellt, die ein gemeinsames Vorgehen erfordert, anstatt die Migrationsfrage aus rein nationaler Perspektive zu betrachten,

M. in der Erwägung, dass die Einwanderung sich nachweislich positiv auf den Arbeitsmarkt auswirkt (Dynamik) und daher eher als Chance begrüßt werden sollte, anstatt als Frage der Sicherheit betrachtet zu werden,

N. in der Erwägung, dass die Politiken im Bereich der Wirtschaftsmigration mit der Lissabonner Strategie und der europäischen Beschäftigungsstrategie verknüpft werden sollten,

O. in der Überzeugung, dass Maßnahmen zur Regelung legaler Einwanderung und Integration flankiert werden müssen von Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen, zur Rückführungspolitik, zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels sowie der Ausbeutung der Einwanderer durch ihren Einsatz in der Schwarzarbeit,

P. in der Überzeugung, dass für den Erfolg einer Politik der legalen Einwanderung auch die Durchführung einer umfassenden und stärker aktiveren Strategie zur Verwirklichung einer vollständigen Integration vonnöten ist, die ein großes Spektrum von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und behördlichen Maßnahmen abdeckt, sowie Einführungsprogramme und Sprachunterricht, da Einwanderungs- und Integrationspolitik nicht voneinander getrennt betrachtet werden dürfen,

Q. in der Erwägung, dass jedem sich legal im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Einwanderer gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention uneingeschränkt das Recht gewährt werden muss, mit seiner Familie zusammen zu leben, sowie in der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung4 überarbeitet werden muss, um die Achtung dieses Rechts zu gewährleisten,

R. in dem Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit den Herkunftsländern von größter Bedeutung ist und mit einer echten Politik der Entwicklungszusammenarbeit einhergehen muss,

S. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen ratifizieren sollten,

T. in der Erwägung, dass Schwarzarbeit die größte Sogwirkung für illegale Einwanderung hat, und dass die Mitgliedstaaten sich daher verstärkt bemühen sollten, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und Personen abzuschrecken und zu bestrafen, die illegale Einwanderer beschäftigen,


1 ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 390.
2 ABl. C 166 E vom 7.7.2005, S. 58.
3 ABl. L 16 vom 23.I.2004, S. 44.
4 ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
5 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0051.
6 Stellungnahme SOC/173 vom 30. Juni 2004.