Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 316817 - vom 2. Dezember 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Oktober 2005 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 037/05(B)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM (2004) 0811 - 2005/2059(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des von der Kommission veröffentlichten Grünbuchs über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM (2004) 0811),
- - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 13 zum Recht, sich frei zu bewegen, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen und in sein Land zurückzukehren,
- - unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 8 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 15 über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration" (KOM (2004) 0412),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Erster Jahresbericht über Migration und Integration" (KOM (2004) 0508),
- - in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 15. Dezember 2004 bzw. 24. Januar 2005 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration",
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung1,
- - unter Hinweis auf den Vertrag von Amsterdam, durch den der Gemeinschaft Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereichen Einwanderung und Asyl übertragen wurden, und auf Artikel 63 des EG-Vertrags,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken, vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla und vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki,
- - unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat und den Europäischen Rat vom 14. Oktober 2004 zur Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie zu den Bedingungen für die Stärkung seiner Legitimität und Effizienz2,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel und das darin enthaltene Haager Programm,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0286/2005),
A. in der Erwägung, dass es die Aufgabe der Europäischen Union sein sollte, im Interesse einer gesteuerten Migration von Arbeitskräften in die Gemeinschaft und im Interesse der Vollbeschäftigung parallel zur wirksamen Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit der Personen innerhalb der Gemeinschaft eine gemeinsame Migrationspolitik im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zu entwickeln,
B. in der Erwägung, dass es keine europäische Migrationspolitik in Form eines umfassenden und koordinierten Rahmens gibt, und unter Hinweis auf die Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, bestehende Wanderungsbewegungen zu steuern,
C. in der Erwägung der Verpflichtung der Europäischen Union, so bald wie möglich eine echte europäische Einwanderungspolitik zu betreiben,
D. in der Erwägung, dass die Wirtschaftsmigration zur Steuerung bestehender Wanderungsströme beitragen kann, da eine ihrer wichtigen potenziellen Auswirkungen in der Verringerung der illegalen Einwanderung besteht, und in der Erwägung, dass sie nebenbei auch dazu beitragen kann, die Ausbeutung illegaler Einwanderer in der Schattenwirtschaft und den Menschenhandel zu bekämpfen,
E. in der Erwägung, dass die Wirtschaftsmigration nur ein Teil der Lösung für die demografischen und wirtschaftlichen Probleme der Gemeinschaft ist; unter besonderem Hinweis darauf, dass noch Anstrengungen im Hinblick auf neue Lösungen für die Wirtschaftspolitik und den Arbeitsmarkt unternommen werden müssen, vor allem im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben für Frauen und Männer und gleicher Entlohnung für gleiche Arbeit, damit die Herausforderungen einer globalisierten Welt erfolgreich bewältigt werden können,
F. in der Erwägung, dass eine europäische Einwanderungspolitik sich gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen auf die Achtung der Grundrechte des Menschen stützen muss,
G. in der Erwägung, dass es angesichts der Prognosen über die Alterung der europäischen erwerbstätigen Bevölkerung und die Gefährdung, die dies mittelfristig für die Solidarität zwischen den Generationen in Europa bedeutet, in allen Mitgliedstaaten einen neuen Bedarf an qualifizierten und nicht qualifizierten Arbeitskräften geben wird,
H in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten im Bereich der Einwanderung von Herkunftsländern zu Zielländern entwickelt haben,
I. in der Erwägung, dass die Migrationsströme nicht nur die Grenzstaaten sondern die gesamte Europäische Union betreffen, weshalb es um so wichtiger ist, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu verfolgen,
J. in der Überzeugung, dass die Europäische Union als ein Raum ohne Binnengrenzen zur Wahrung einer sicheren europäischen Gesellschaft einen gemeinsamen, kohärenten und effizienten Ansatz im Bereich der Sicherung der Außengrenzen verfolgen und eine gemeinsame Politik im Bereich Visa, Asyl und Einwanderung konzipieren muss, die sich auf gegenseitigen Respekt und gegenseitige Solidarität gründet und mit internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Einklang steht; in der Erwägung, dass diese Politik die Grundrechte achten, die Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umfassen und die Migration auf weltweiter, ausgewogener und menschlicher Grundlage regeln muss,
K. in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen3 am 23. Januar 2006 abläuft und dass in dieser Richtlinie vorgesehen ist, dass Drittstaatsangehörige, die sich fünf Jahre lang rechtmäßig in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat erhalten können,
L. in der Auffassung, dass die Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen eine große Herausforderung für die Europäische Union darstellt, die ein gemeinsames Vorgehen erfordert, anstatt die Migrationsfrage aus rein nationaler Perspektive zu betrachten,
M. in der Erwägung, dass die Einwanderung sich nachweislich positiv auf den Arbeitsmarkt auswirkt (Dynamik) und daher eher als Chance begrüßt werden sollte, anstatt als Frage der Sicherheit betrachtet zu werden,
N. in der Erwägung, dass die Politiken im Bereich der Wirtschaftsmigration mit der Lissabonner Strategie und der europäischen Beschäftigungsstrategie verknüpft werden sollten,
O. in der Überzeugung, dass Maßnahmen zur Regelung legaler Einwanderung und Integration flankiert werden müssen von Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen, zur Rückführungspolitik, zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels sowie der Ausbeutung der Einwanderer durch ihren Einsatz in der Schwarzarbeit,
P. in der Überzeugung, dass für den Erfolg einer Politik der legalen Einwanderung auch die Durchführung einer umfassenden und stärker aktiveren Strategie zur Verwirklichung einer vollständigen Integration vonnöten ist, die ein großes Spektrum von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und behördlichen Maßnahmen abdeckt, sowie Einführungsprogramme und Sprachunterricht, da Einwanderungs- und Integrationspolitik nicht voneinander getrennt betrachtet werden dürfen,
Q. in der Erwägung, dass jedem sich legal im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Einwanderer gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention uneingeschränkt das Recht gewährt werden muss, mit seiner Familie zusammen zu leben, sowie in der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung4 überarbeitet werden muss, um die Achtung dieses Rechts zu gewährleisten,
R. in dem Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit den Herkunftsländern von größter Bedeutung ist und mit einer echten Politik der Entwicklungszusammenarbeit einhergehen muss,
S. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen ratifizieren sollten,
T. in der Erwägung, dass Schwarzarbeit die größte Sogwirkung für illegale Einwanderung hat, und dass die Mitgliedstaaten sich daher verstärkt bemühen sollten, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und Personen abzuschrecken und zu bestrafen, die illegale Einwanderer beschäftigen,
- 1. bedauert, dass der Rat beschlossen hat, im gesamten Bereich der legalen Einwanderung die Einstimmigkeit und das Verfahren der Konsultation beizubehalten; ist im Gegenteil der Auffassung, dass der einzige Weg zur Annahme wirksamer und transparenter Rechtsvorschriften in diesem Bereich über das Verfahren der Mitentscheidung geht;
- 2. weist darauf hin, dass die Einwanderer in hohem Maße zum Wohlstand und zur wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklung der Mitgliedstaaten beigetragen haben und immer noch beitragen;
- 3. vertritt die Ansicht, dass die Wirtschaftsmigration ein positives menschliches Phänomen ist, das zu allen Zeiten die Entwicklung der Zivilisationen und den kulturellen und technologischen Austausch begünstigt hat;
- 4. bedauert, dass es dem Rat bisher nicht gelungen ist, eine gemeinsame Einwanderungspolitik festzulegen, und dass er sich bei dieser Politik bisher im Wesentlichen auf die Aspekte der Strafverfolgung (Wiederzulassungsabkommen, Polizeikontrollen an den Grenzen, usw.) konzentriert hat;
- 5. unterstreicht, dass die tatsächliche Entwicklung einer gemeinsamen Migrationspolitik unter gebührender Achtung der Grundrechte und der internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte ein vorrangiges Ziel der europäischen Integration ist, das insbesondere im Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 erneut bekräftigt wurde;
- 6. weist darauf hin, dass das Wahlrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt;
- 7. ist der Auffassung, dass die Wanderarbeitnehmer zur Förderung ihrer gesellschaftlichen und politischen Integration analoge Rechte genießen müssen; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat deshalb auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit den sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft in der Europäischen Union aufhaltenden Migranten das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament gewährt wird;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Aufenthaltsgenehmigungen einzuführen, die die Arbeitssuche erleichtern sollen;
- 9. fordert die Kommission auf, in die Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse alle Bestimmungen aufzunehmen, die in dem am 18. Dezember 1990 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen enthalten sind, das auf die Integration der Wanderarbeitnehmer abzielt; fordert die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit seiner Entschließung vom 24. Februar 2005 zu den Prioritäten der Europäischen Union und den Empfehlungen für die 61. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf (14. März bis 22. April 2005)5 sowie der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6 auf, dafür zu sorgen, dass dieses UN-Übereinkommen rasch ratifiziert wird, das bislang von keinem einzigen Mitgliedstaat ratifiziert wurde;
- 10. betont, dass Migration getrennt nach Zuzugsgründen (z.B. Asyl, Flucht, Wirtschaftsmigration) geregelt werden muss;
- 11. fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich alle Hemmnisse zu beseitigen, die die Freizügigkeit der EU-Bürger und -Bürgerinnen behindern;
- 12. ist der Auffassung, dass die Einwanderungspolitik der Europäischen Union anhand eines globalen und kohärenten Ansatzes gestaltet werden muss, der sich auf die Synergien zwischen verschiedenen Politikbereichen und nicht nur auf die arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse in den Mitgliedstaaten stützt;
- 13. besteht darauf, dass eine gemeinsame Einwanderungspolitik eingeführt werden muss, damit der weit verbreiteten Ausbeutung von Arbeitskräften ein Ende bereitet wird, die dieser Ausbeutung zum Opfer fallen, weil es keine legalen Einwanderungsmöglichkeiten gibt;
- 14. fordert die Kommission auf, bei der Gestaltung eines europäischen Rechtsrahmens für Wirtschaftsmigration die in den Mitgliedstaaten bestehenden verschiedenen Politiken und Erfahrungen zu berücksichtigen, und betont, dass eine kontinuierliche Evaluierung der Auswirkungen der Migrationspolitik auf andere Politikbereiche der Europäischen Union, einschließlich der Handelspolitik, vorgenommen werden sollte;
- 15. plädiert dafür, dass die Einreisemodalitäten flexibler und effizienter gestaltet werden, indem Aufenthaltsgenehmigungen für den Zugang zur Beschäftigung und Mindestnormen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu lohnabhängiger wie zu selbständiger Arbeit sowie Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für Saisonarbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag vorgesehen werden;
- 16. hält es für unverzichtbar, die Solidarität, insbesondere mit den neuen Mitgliedstaaten, bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Integration der Migranten zu stärken;
- 17. stellt fest, dass Massenregularisierung darauf abzielt, illegalen Einwanderern Perspektiven zu bieten, jedoch keinen Ersatz für wichtige politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einwanderung oder ein probates Mittel zur Rekrutierung von Wirtschaftsmigranten darstellt;
- 18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Lage der sich bereits im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Migranten (Asylbewerber, Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern, Studenten, illegale Einwanderer usw.), die bereits zum Wohlstand der europäischen Wirtschaft beitragen, ohne jedoch rechtlich anerkannt zu sein, zu berücksichtigen;
- 19. betont, dass Wirtschaftsmigration ein Teil der Lösung des Überalterungsproblems und der wirtschaftlichen Probleme in Europa ist, und meint, dass die Mitgliedstaaten neue Wege in der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik gehen müssen, wozu auch politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehören, um den Herausforderungen einer globalisierten Welt gewachsen zu sein;
- 20. erinnert daran, dass die Probleme innerhalb des Arbeitsmarktes der Europäischen Union nicht nur durch Wirtschaftsmigration, sondern auch durch die Förderung von Innovation und neuen Technologien, eine Erhöhung der Produktivität und Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in der Europäischen Union gelöst werden sollten;
- 21. empfiehlt dem Rat, geeignete Initiativen zu ergreifen, um den Informationsaustausch sowie eine bessere Koordinierung der Politiken zu erleichtern;
- 22. fordert die Kommission auf, die bewährten Praktiken der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu analysieren;
- 23. erinnert daran, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union Klauseln über die gemeinsame Steuerung der Migrationsströme und die verpflichtende Rückübernahme im Fall der illegalen Einwanderung in alle Assoziierungs- und Kooperationsabkommen, die sie abschließt, aufnimmt;
- 24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bevölkerung mit Sensibilisierungs- und Informationskampagnen über die Politiken im Zusammenhang mit der legalen Einwanderung sowie über die positiven Auswirkungen dieser Politiken aufzuklären, um die Bürger zu beruhigen und ihnen ein positives Bild der Einwanderung zu vermitteln;
- 25. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie auszuarbeiten, in dem die Mindestbedingungen festgelegt werden, die ausreichen, um Drittstaatsangehörige aus Gründen der Erwerbstätigkeit im Gebiet der Europäischen Union zuzulassen, mit dem Hauptziel, die legalen Einwanderungskanäle zu öffnen;
- 26. ist der Auffassung, dass mit einer solchen gesetzgeberischen Maßnahme ein umfassender - und nicht sektorspezifischer - ordnungspolitischer Rahmen geschaffen werden sollte;
- 27. ist der Überzeugung, dass es besser ist, ein einziges Verwaltungsverfahren für die Ausstellung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für einen Wirtschaftsmigranten einzuführen, und zwar unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips;
- 28. stellt fest, dass die Zulassung eines Wirtschaftsmigranten im Rahmen eines solchen Systems grundsätzlich mit dem Vorhandensein eines konkreten Arbeitsplatzes verbunden sein sollte; fordert die Kommission jedoch auf, zu prüfen, ob es möglich ist, spezifische Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitssuchende und Selbständige auszustellen;
- 29. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung spezifischer kombinierter Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in Betracht zu ziehen, die die Einstellung von Saisonarbeiternehmern oder Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag erleichtern;
- 30. ist der Auffassung, dass der Vorschlag auch Bestimmungen über die Einreise von Wanderarbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz suchen, enthalten müsste, um die illegale Einwanderung und die Schwarzarbeit zu reduzieren;
- 31. fordert die Kommission auf, die Rechte und Pflichten eines Wirtschaftsmigranten eindeutig zu definieren;
- 32. fordert die Kommission auf, eine Rückführungspolitik zu entwickeln, die sich auf die Förderung der freiwilligen Rückkehr stützt und unter Umständen unterstützende Maßnahmen im Herkunftsland umfasst;
- 33. fordert die Kommission auf, auch die Frage der Einwanderer zu prüfen, die die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls überschreiten ("Overstayer") und dabei die Dauer der Beschäftigung und des Aufenthalts, die Anwesenheit von Familienangehörigen und den Grad der Integration zu berücksichtigen;
- 34. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Zulassung von Arbeitsmigration neben wirtschaftlichen Interessen auch alle anderen berechtigten Interessen zu berücksichtigen, so dass die Festlegung der Zulassung das Ergebnis einer ausgewogenen Interessenabwägung widerspiegelt;
- 35. fordert die Kommission auf, die Festlegung von Mindeststandards in Bezug auf Auswahlnormen und die Beglaubigung ausländischer Diplome in Erwägung zu ziehen;
- 36. fordert die Kommission auf, umgehend Leitlinien zur objektiven Erfassung statistischen Materials zu erarbeiten und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umzusetzen, um so einen vollständigen und differenzierten Überblick über das Migrationsgeschehen und die damit in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten und in den Herkunftsländern sowie über den bestehenden Arbeitskräftebedarf in der gesamten Europäischen Union zu erhalten;
- 37. spricht sich in dem Wissen, dass die Mitgliedstaaten für die Auswahl und Festlegung der Anzahl von Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, dafür aus, Datenmaterial aus den Mitgliedstaaten auszuwerten und gegebenenfalls globale Schätzungen vorzunehmen;
- 38. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit lokaler und/oder regionaler Informations- bzw. Kontaktstellen für europäische Unternehmen zu prüfen, die daran interessiert sind, Wirtschaftsmigranten einzustellen;
- 39. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission eine statistisch untermauerte Einschätzung vorzulegen, damit diese Prognosen für den Arbeitskräftebedarf in der gesamten Europäischen Union abgeben kann;
- 40. ermuntert die Mitgliedstaaten, eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Webseite mit freien Stellen einzurichten, um den Bewerbern aktuelle und öffentlich zugängliche Informationen zu verschaffen, und die freien Stellen auf der Webseite EURES zugänglich zu machen;
- 41. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Ausarbeitung ihres künftigen Aktionsplans Bestimmungen vorzusehen, die einen Austausch bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Integration ermöglichen;
- 42. erinnert an die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Integration, die sowohl für die Aufnahmegesellschaften als auch für die Einwanderer Rechte und Pflichten mit sich bringt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatliche Politik nach der offenen Koordinierungsmethode aufgrund der vom Rat am 19. November 2004 angenommenen gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern abzustimmen;
- 43. fordert die Kommission auf, eine Regelung vorzuschlagen, durch die sichergestellt wird, dass Wirtschaftsmigranten auch nach der Rückkehr in Entwicklungsländer Zugang zu den von ihnen in die europäischen Sozialsysteme eingezahlten Mitteln haben;
- 44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der spezifischen Lage von Migrantinnen, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere im Hinblick auf die Rechte, die sich aus Zeitarbeitsverträgen ergeben;
- 45. fordert die Aufnahmemitgliedstaaten und die Herkunftsstaaten der Migranten auf, Abkommen zu schließen mit dem Ziel, die Übertragung der in dem einen oder anderen Land erworbenen Rechte betreffend die Dauer der Tätigkeit in einem qualifizierten Beruf oder die Sozialversicherung zu gewährleisten;
- 46. unterstreicht, dass die Transferzahlungen von Migranten aus Entwicklungsländern in ihre Heimatländer die Beträge der Transfers aus Entwicklungshilfe deutlich übersteigen und für die Erreichung des Millennium-Entwicklungsziels, Armut zu beseitigen, von enormer Bedeutung sind, und fordert die zuständigen Institutionen auf, die Transferzahlungen dadurch zu erleichtern, dass möglichst niedrige Gebühren erhoben werden;
- 47. betont die Bedeutung einer Zusammenarbeit zwischen der Aufnahmegesellschaft einerseits sowie den Immigranten und ihren Herkunftsgesellschaften andererseits;
- 48. hält es für erforderlich, die Wahrnehmung des Phänomens der Migration durch die europäischen Bürger zu verändern, insbesondere durch eine aktive Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie durch die Behandlung der Geschichte der Migration an den Schulen;
- 49. unterstützt die Förderung des Austausches von Wissenschaftlern ("braincirculation") durch die Ausweitung des "Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz" auf Personen, die bereits einige Jahre in der Europäischen Union gearbeitet haben, bevor sie in ihr Heimatland zurückgekehrt sind;
- 50. hält es für wichtig, dass im Rahmen einer europäischen Politik zur Wirtschaftsmigration auch konkrete Lösungen für das Problem der Abwanderung von qualifiziertem Fachpersonal (brain drain) gefunden werden;
- 51. fordert die Kommission auf, unverzüglich in einen Dialog mit den Regierungen der Herkunftsstaaten einzutreten, um eine ausgewogene Balance in der Gesetzgebung zu erarbeiten, die Migration und den Ausbau von Berufserfahrung ermöglicht; fordert die Kommission auf, in diesem Dialog im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern die Entwicklung spezifischer Maßnahmen in den von der Abwanderung von qualifiziertem Fachpersonal besonders betroffenen Sektoren zu verstärken;
- 52. ruft die betroffenen Mitgliedstaaten auf, potentielle Immigranten über ihre legalen Möglichkeiten und ihre Perspektiven zu informieren, bevor sie ihr Herkunftsland verlassen; fordert die Kommission auf, die Koordinierung zwischen den diplomatischen und konsularischen Strukturen der im gleichen Land tätigen Mitgliedstaaten zu fördern, auch um den Einwanderer möglichst auf die Mitgliedstaaten zu lenken, die über seinem beruflichen Profil entsprechende Aufnahmekapazitäten verfügen;
- 53. weist darauf hin, dass eine faire Behandlung und angemessene Rechte für die Migranten unabdingbar sind;
- 54. unterstreicht, dass die gemeinsame Migrationspolitik die Gründe berücksichtigen muss, die die Migranten dazu bringen, nach Europa zu kommen, manchmal unter Gefahr für Leib und Leben, und dass sie infolgedessen mit einer aktiven gemeinsamen Politik der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft werden muss;
- 55. betont die Bedeutung und die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit nicht nur zwischen der Europäischen Union und den Herkunftsländern, sondern auch die Zusammenarbeit der Herkunftsländer untereinander zu verstärken, besonders zwischen Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, zwischen AKP-Ländern und zwischen ersteren und letzteren;
- 56. erwartet von der Kommission, in ihren Maßnahmen gegen organisierten Menschenhandel aus Entwicklungsländern die Opfer nicht zu kriminalisieren, sondern den Fokus auf die Bestrafung der Täter zu richten; stellt fest, dass viele Frauen, die Opfer des Menschenhandels sind, keinen Zugang zu Rechts- oder Sozialschutz haben;
- 57. fordert die Kommission auf, Kindermigration als eigenständigen Aspekt der Wirtschaftsmigration anzuerkennen und die Rechte und den Schutz minderjähriger Migranten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen;
- 58. vertritt die Ansicht, dass die Regelung der Migration zwischen Drittstaaten zum Schutz der Migranten im Bereich der Menschenrechte und des Arbeitsrechts und gleichzeitig zur wirksamen Strafverfolgung und Verurteilung von Menschenhändlern beitragen wird;
- 59. empfiehlt der Kommission, legalen Migranten, die in Entwicklungsländer zurückgekehrt sind, eine im Vergleich zu Migranten, die zum ersten Mal in die Europäische Union einwandern, erleichterte erneute Migration in die Europäische Union zu ermöglichen und damit die erworbene Integrationserfahrung dieses Personenkreises zu würdigen;
- 60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 390.
2 ABl. C 166 E vom 7.7.2005, S. 58.
3 ABl. L 16 vom 23.I.2004, S. 44.
4 ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
5 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0051.
6 Stellungnahme SOC/173 vom 30. Juni 2004.