Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3985 - vom 7. September 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Juli 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT)
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft1,
- - unter Hinweis auf den FLEGT-EU-Aktionsplan (Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) - Vorschlag für einen Aktionsplan (KOM (2003) 0251), der in den Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 13. Oktober 2003 zu FLEGT2 gebilligt wurde,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei betreffend FLEGT vom 21./22. Dezember 2004,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Umwelt vom 28. Juni 2004 zur Reduzierung der Verluste von Biodiversität bis 2010,
- - in Kenntnis der Stellungnahme in Form eines Schreibens vom 19. Januar 2004 seines Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) zu der oben erwähnten Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (KOM (2004) 0515),
- - in Kenntnis des Gutachtens des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 20013 über die Zuständigkeit für den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass illegale Abholzung zu Entwaldung, Verlust an Lebensvielfalt und Klimawandel beiträgt, Bürgerkriege schürt und Korruption, organisiertes Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen zur Folge hat, wodurch die internationale Sicherheit gefährdet wird,
B. in der Erwägung, dass die Union als einer der großen Importeure von Holz und Holzprodukten eine besondere Verantwortung im Hinblick auf die internationale Gemeinschaft und die Entwicklungsländer hat,
C. in der Erwägung, dass billige Importe illegaler Hölzer und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Nichtbeachtung grundlegender sozialer und umweltpolitischer Standards durch einige industrielle Akteure die internationalen Märkte destabilisieren, die Steuereinnahmen der Erzeugerländer schmälern und Arbeitsplätze in einführenden und ausführenden Ländern gefährden,
D. in der Erwägung, dass unlauterer Wettbewerb auf der Grundlage verbreiteter illegaler Praktiken jene europäischen Unternehmen, und insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, schädigt, die sich verantwortungsvoll verhalten und die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beachten,
E. in der Erwägung, dass die Union gehalten ist, gegen illegales Abholzen und den Handel mit illegalen Hölzern entsprechend ihren Verpflichtungen in verschiedenen internationalen und regionalen Gremien zur Bekämpfung der illegalen Ausbeutung der Waldressourcen und des Handels damit vorzugehen und die menschlichen und institutionellen Kapazitäten zu unterstützen, die mit der Durchsetzung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften befasst sind,
F. in der Erwägung, dass eines der Ziele der gemeinschaftlichen Politik im Umweltbereich die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme ist (Artikel 174 des EG-Vertrags); in der Erwägung, dass diese Fragen auf internationaler Ebene die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt einschließen,
G. in der Erwägung, dass die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern Ziele der gemeinschaftlichen Entwicklungszusammenarbeitspolitik sind (Artikel 177 des Vertrags); in der Erwägung, dass in der Forststrategie der Weltbank von 2002 dargelegt ist, dass die Wälder Lebensgrundlage für 90 % von 1,2 Milliarden Menschen in den Entwicklungsländern sind, die in extremer Armut leben,
H. in der Erwägung, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik einbezogen werden müssen (Artikel 6 des EG-Vertrags),
I. in der Erwägung, dass der FLEGT-Aktionsplan als prioritäre Maßnahmen vorsieht: die Einführung einer freiwilligen Ausfuhrgenehmigungsregelung über Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und den holzerzeugenden Ländern, die Prüfung weiterer Rechtsvorschriften zur Eindämmung von Einfuhren illegal geschlagenen Holzes bis Mitte 2004, die Unterstützung der Ziele des Aktionsplans mit bestehenden Rechtsinstrumenten, etwa Rechtsvorschriften im Hinblick auf Geldwäsche, die Umsetzung der Umweltpolitik im Auftragswesen, die Unterstützung von holzerzeugenden Ländern und privaten Initiativen,
J. in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 13. Oktober 2003
- - der von der Kommission vorgeschlagene FLEGT-Aktionsplan anerkannt wird "als Bestandteil der festen Verpflichtung der EU, sich aktiv an internationalen Prozessen zu beteiligen, wie z.B. am Waldforum der Vereinten Nationen (UNFF), am erweiterten Arbeitsprogramm des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Bezug auf die biologische Vielfalt der Wälder, an der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) und am Übereinkommen über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)",
- - anerkannt wird, dass "Fragen der Rechtsdurchsetzung, der Politikgestaltung und des Handels im Forstsektor im Kontext der nachhaltigen Entwicklung, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Armutsbekämpfung sowie der sozialen Gerechtigkeit und der nationalen Souveränität behandelt werden müssen",
K. in der Erwägung, dass die Kommission im Juli 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft unterbreitet hat, die über bilaterale, regionale oder interregionale FLEGT-Partnerschaftsabkommen umgesetzt werden soll und im Einklang mit dem FLEGT-Aktionsplan ist, welcher als allgemeines Ziel für derartige Abkommen festlegt, "im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, das von der Europäischen Union und ihren Partnerländern auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbart wurde, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten",
L. in der Erwägung, dass der Rat Landwirtschaft und Fischerei in seinen Schlussfolgerungen vom 21./22. Dezember 2004 die Kommission aufforderte, weitere legislative Optionen zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz zu unterbreiten,
- 1. ist enttäuscht über die außerordentlich schleppenden Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen im FLEGT-Aktionsplan dargelegten Verpflichtungen;
- 2. ist enttäuscht darüber, dass die Kommission bislang nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, eine Untersuchung über legislative Möglichkeiten vorzulegen, die nach dem Aktionsplan bis Mitte 2004 hätten unterbreitet werden müssen und die sowohl vom Rat Umwelt als auch vom Rat Landwirtschaft und Fischerei verlangt worden sind;
- 3. ist enttäuscht darüber, dass die Kommission bislang keine umfassenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet hat, die die Einfuhr illegal geschlagener Hölzer und Holzprodukte, ungeachtet des Ursprungslands, verbieten und eine nachhaltige Forstbewirtschaftung weltweit fördern, wie im Juni 2004 von den Mitgliedern des ITRE-Ausschusses des Parlaments gefordert wurde;
- 4. ist enttäuscht darüber, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht die einschlägigen Informationen über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgelegt haben, die im Hinblick auf die Behandlung der Frage des illegalen Abholzens angewandt werden könnten, und dass kein Netzwerk geschaffen wurde, um den Informationsaustausch zu erleichtern;
- 5. ist sehr besorgt darüber, dass der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems, das ein Mandat zur Aushandlung von FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit holzerzeugenden Ländern erteilt, der einer der Ecksteine des FLEGT-Aktionsplans ist, auf der Rechtsgrundlage von Artikel 133 des EG-Vertrags basiert;
- 6. fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unverzüglich ihren Verpflichtungen aus dem FLEGT-Aktionsplan und ihren internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf Biodiversität, Armutsbekämpfung, nachhaltige Forstwirtschaft und Klimaverbesserung nachzukommen;
- 7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschiedene und rasche Fortschritte bei der Umsetzung des FLEGT-Aktionsplans zu machen, u.a. dadurch, dass
- - die Kommission unverzüglich einen umfassenden Legislativvorschlag unterbreitet, der Einfuhren illegaler Hölzer und Holzprodukte in die EU, ungeachtet des Ursprungslands, verbietet mit dem Ziel der Förderung sozial und ökologisch verantwortlicher Forstbewirtschaftung weltweit;
- - die Überprüfung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und die Erkundung weiterer legislativer Optionen erfolgen, die angewandt werden könnten, um die Fragen des illegalen Abholzens und des diesbezüglichen Handels anzugehen,
- - die Schaffung eines gemeinschaftlichen Netzwerks zur Erleichterung des Informationsaustauschs für Zolldienststellen, Verwaltungs- und Justizbehörden im Hinblick auf den illegalen Holzhandel;
- 8. fordert die Kommission und den Rat auf, die Rechtsgrundlage für den Vorschlag zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems, das ein Mandat für Verhandlungen über FLEGT-Partnerschaftsabkommen erteillt, zu ändern und statt Artikel 133 Artikel 175 und/oder Artikel 179 des EG-Vertrags zu wählen;
- 9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die freiwilligen Partnerschaftsabkommen partnerschaftliche Grundsätze beinhalten, die die Erzeugerländer auf ein zeitlich festgelegtes Aktionsprogramm verpflichten, das die Schwächen in der forstwirtschaftlichen Verwaltung angeht, zu einem sozial und ökologisch verantwortungsvollen Forstmanagement beiträgt, den Verlust an Biodiversität beendet und die soziale Gleichheit sowie die Armutsbekämpfung fördert;
- 10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Stärkung und die wirksame und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft und der demokratisch gewählten Vertreter bei den Verhandlungen und bei der Umsetzung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen zu sorgen, sowie bei der Überprüfung der forstwirtschaftlichen Bestimmungen in den Partnerländern Schwachstellen und soziale und umweltpolitische Ungerechtigkeiten festzustellen und nötigenfalls Vorschläge auszuarbeiten, um diese zu ändern;11. fordert die Kommission und den Rat auf, die Rechtsgrundlage für den Vorschlag zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems, das ein Mandat für Verhandlungen über FLEGT-Partnerschaftsabkommen erteillt, zu ändern und statt Artikel 133 Artikel 175 und/oder Artikel 179 des EG-Vertrags zu wählen;
- 11. besteht darauf, dass es voll beteiligt und über die auf den einzelnen Stufen der Verhandlungen über die FLEGT-Partnerschaftsabkommen erreichten Fortschritte umfassend unterrichtet wird;
- 12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die freiwilligen Partnerschaftsabkommen partnerschaftliche Grundsätze beinhalten, die die Erzeugerländer auf ein zeitlich festgelegtes Aktionsprogramm verpflichten, das die Schwächen in der forstwirtschaftlichen Verwaltung angeht, zu einem sozial und ökologisch verantwortungsvollen Forstmanagement beiträgt, den Verlust an Biodiversität beendet und die soziale Gleichheit sowie die Armutsbekämpfung fördert;
- 13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Stärkung und die wirksame und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft und der demokratisch gewählten Vertreter bei den Verhandlungen und bei der Umsetzung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen zu sorgen, sowie bei der Überprüfung der forstwirtschaftlichen Bestimmungen in den Partnerländern Schwachstellen und soziale und umweltpolitische Ungerechtigkeiten festzustellen und nötigenfalls Vorschläge auszuarbeiten, um diese zu ändern;
- 14. besteht darauf, dass es voll beteiligt und über die auf den einzelnen Stufen der Verhandlungen über die FLEGT-Partnerschaftsabkommen erreichten Fortschritte umfassend unterrichtet wird;
- 15. besteht darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor in die Planung und Umsetzung der nächsten Runde der Länderstrategiepapiere, insbesondere in Regionen und Ländern mit erheblichen Waldressourcen, integrieren und angemessene Mittel aus geografischen Haushaltslinien bereitstellen, um Kapazitäten aufzubauen und die Umsetzung von Schlüsselreformen zu unterstützen,
- 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. l.
2 ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. l.
3 Gutachten 002/00 , Slg. 2001 i-9713.