Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2006) 500 endg.; Ratsdok. 13217/06
Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Auf Grund der gegenwärtigen Durchführungsvorschriften handelt es sich bei der Energiepflanzenprämie derzeit um ein für Wirtschaft und öffentliche Verwaltung administrativ extrem aufwändiges und in der Lenkungswirkung begrenztes und damit wenig effizientes Instrument. Die Bundesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass die Durchführungsvorschriften für die Umsetzung der Energiepflanzenprämie erheblich vereinfacht werden. Insbesondere sollte der Landwirt zukünftig nur noch verpflichtet sein, den repräsentativen Ertrag für Energiezwecke abliefern zu müssen. Dabei sollte es zulässig sein, einen äquivalenten Austausch von Konsum- und Energieware vornehmen zu dürfen, wie es schon jetzt Aufkäufern und Verarbeitern gestattet ist.
Des Weiteren sollte der Kommissionsvorschlag, ein Zulassungssystem für Aufkäufer/Verarbeiter als Alternative zum Kautionssystem einzuführen, abgelehnt werden. Es ist nicht erkennbar, dass es hierdurch im Gesamteffekt zu einer Verwaltungsvereinfachung kommt; vielmehr ist mit erheblichen zusätzlichen Anforderungen an die Betriebe und die öffentliche Verwaltung zu rechnen.
Sofern eine deutliche Vereinfachung der Regelungen auf Grund der Mehrheitsverhältnisse im Rat oder der Position der Kommission nicht möglich erscheint, wäre die Sinnhaftigkeit der Energiepflanzenprämie grundsätzlich in Frage zu stellen.
- 2. Der Bundesrat bekräftigt seine diesbezüglichen Vorschläge zur Deregulierung des EU-Rechts in der Anlage zu der Stellungnahme vom 8. Juli 2005 (BR-Drucksache 286/05(B) ). Er begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, im Rahmen des Aktionsplans zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bei den gekoppelten Maßnahmen, so auch bei der Energiepflanzenprämie, künftig die Bruttofläche einschließlich Landschaftselemente als förderfähige Fläche zu berücksichtigen.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission hinsichtlich der Deregulierungswirkungen im Fall der Energiepflanzenbeihilfe insgesamt nicht weit genug gehen. Er bittet deshalb die Bundesregierung, im Zuge der weiteren Beratungen auf folgende Änderungen hinzuwirken:
- - Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung spätestens im Rahmen des "Gesundheitschecks" zur GAP-Reform,
- - Sicherstellung, dass die Ausdehnung der Energiepflanzenregelung auf alle Mitgliedstaaten nicht zu einer Überschreitung der Höchstgrenze führt, weil dies erhebliche verwaltungstechnische Probleme nach sich ziehen würde.