Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zur Informationsgesellschaft KOM (2003) 509 endg.; Ratsdok. 12145/03

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. September 2003 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. August 2003 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 581/02 = AE-Nr. 021180

Begründung

1. Hintergrund

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) haben immer größeren Einfluss auf das wirtschaftliche und soziale Geschehen. Politische Entscheidungsträger haben für eine rasche Integration der neuen Technologien in den Alltag von Wirtschaft und Gesellschaft gesorgt. So ist Bedarf an statistischen Daten zu einer Vielzahl von Themen im Bereich der Informationsgesellschaft entstanden. Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, umfassen Indikatoren zum Bereich der Informationsgesellschaft, die eine Harmonisierung der Statistiken auf europäischer Ebene voraussetzen.

Im Juni 2002 stimmten die europäischen Staats- und Regierungschefs dem Aktionsplan eEurope 2005 zu, der eine Reihe bis Ende 2005 zu realisierender Ziele vorgibt, die zur Verwirklichung des vom Rat von Lissabon für 2010 festgelegten Gesamtziels, Europa innerhalb des kommenden Jahrzehnts "zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen", beitragen. In dem Aktionsplan ist unter anderem ein auf Indikatoren gestützter Leistungsvergleich (Benchmarking) vorgesehen.

Gleichzeitig heißt es: "Zur Verbesserung der Qualität [im Vergleich zu eEurope 2002] sollten die amtlichen Statistiken der nationalen statistischen Ämter und von Eurostat stärker für die Messung der Indikatoren von eEurope 2005 genutzt werden. Damit die Datenerfassung in den Mitgliedstaaten regelmäßig und auf vergleichbare Weise erfolgt, wird eine Rechtsgrundlage für Statistiken über die Informationsgesellschaft benötigt."1. Die Entschließung des Rates 5197/2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 unterstreicht die Notwendigkeit einer Steigerung der Qualität: "Um die Qualität zu verbessern, sollte stärker auf die von den nationalen statistischen Ämtern und von Eurostat durchgeführten Erhebungen [...] zurückgegriffen werden. Bei der Durchführung der Erhebungen sollten alle praktischen Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die erhobenen Daten den Qualitätserfordernissen entsprechen und von Land zu Land vergleichbar sind." Da der Europäische Rat von Lissabon 2010 als Zieljahr festgelegt hat, wird diese Notwendigkeit auch über 2005 hinaus gegeben sein. Die Generaldirektionen der Kommission erwarten vom Europäischen Statistischen System (ESS) die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Statistiken für diesen Bereich.

Im September 2002 nach der Veröffentlichung des Aktionsplans eEurope 2005 legte Eurostat dem Ausschuss für das Statistische Programm einen Aktionsplan für die Statistik zur Informationsgesellschaft für die Jahre 2002/2003 vor, der auch eine stärkere Beteilung des ESS an der Bereitstellung von Kernstatistiken vorsah. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten war sich darin einig, "dass eine ein Maximum an Flexibilität gewährleistende und sich auf eine begrenzte Zahl von Indikatoren erstreckende Rahmenverordnung erforderlich ist"2.

Im November 2002 wurde der Entwurf eines Rechtsaktes zunächst einer strategischen Taskforce für die Informationsgesellschaft vorgelegt. Daran schlossen sich eine Reihe von Beratungen mit den Mitgliedstaaten an, die zu mehreren Überarbeitungen des Entwurfs und schließlich zur abgestimmten Fassung des vorliegenden Entwurfs geführt haben.

2. Inhalt der Verordnung

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt erhalten die nationalen statistischen Ämter einen rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung der Statistiken, die für die Strukturindikatoren und den eEurope-Benchmarking-Prozess benötigt werden, wobei dieser Rahmen ausreichend flexibel ist, um auch neuem Bedarf gerecht zu werden. Bei dem Rechtsakt handelt es sich um eine Rahmenverordnung, die nur vorgibt, welche Statistiken zu liefern sind, und es den Mitgliedstaaten überlässt, wie sie diese Statistiken erstellen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde begrenzt, um keine dauerhafte Belastung für die amtliche Statistik zu schaffen.

Die Verordnung umfasst zwei Anhänge, in denen jeweils ein Modul definiert ist. Die Durchführung dieser Module wird zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Verordnung der Kommission geregelt. Für jedes Modul ist eine Liste von Themen festgelegt, die in Durchführungsmaßnahmen aufgenommen werden können. Die Listen wurden nach eingehenden Beratungen mit den Mitgliedstaaten erstellt, die sowohl den Inhalt der Listen als auch das Verfahren befürworten, dem zufolge in der vorliegenden Verordnung nur allgemein gefasste Themenlisten vorgegeben werden und die Festlegung spezifischer Merkmale zu diesen Themen (zu liefernde statistische Variablen) zu einem späteren Zeitpunkt in Durchführungsmaßnahmen erfolgt.

Der Verordnungsentwurf wurde dem Ausschuss für das Statistische Programm bei seiner Sitzung am 15. Mai 2003 vorgelegt. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für diese Verordnung ausgesprochen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zur Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Erfassungsbereich

Artikel 4
Module

Artikel 5
Methodenhandbuch

Artikel 6
Datenübermittlung

Artikel 7
Qualitätskriterien und Berichte

Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10
Finanzierung

Artikel 11
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang 1
Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

(a) Zweck

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über die Verfügbarkeit, die Bereitschaft zum Einsatz und die Nutzung von IKT sowie über die erkennbaren Auswirkungen ihres Einsatzes in Unternehmen.

(b) Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte D bis K sowie der Abteilung 92 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV. 1.1) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt J erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

(c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Jährliche Bereitstellung von Statistiken für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

(d) Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

(e) Aufschlüsselung

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

Anhang 2
Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

(a) Zweck

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über die Verfügbarkeit, die Bereitschaft zum Einsatz und die Nutzung von IKT sowie über die festgestellten Auswirkungen ihrer Nutzung in Haushalten und bei Einzelpersonen.

(b) Erfassungsbereich

In diesem Modul werden Statistiken zu privaten Haushalten und Einzelpersonen erstellt.

(c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Jährliche Bereitstellung von Statistiken für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

(d) Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

(e) Aufschlüsselung

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

A. Für Statistiken zu Haushalten:

B. Für Statistiken zu Einzelpersonen:

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument