A
Der federführende Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
- a) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme vom 28. November 2003 zu dem seinerzeitigen Vorschlag einer EU-Verordnung über Statistiken zur Informationsgesellschaft, mit der er diese Verordnung abgelehnt hat. Dabei war vom Bundesrat darauf hingewiesen worden, dass damit den Unternehmen weitere Statistiklasten aufgebürdet werden und dass dies im Gegensatz steht zu dem erklärten Ziel des Abbaus bürokratischer Hemmnisse. Darüber hinaus hatte der Bundesrat der EU die Kompetenz für die Umsetzung des dieser Verordnung zu Grunde liegenden Aktionsplans "eEurope 2005"abgesprochen.
- b) Der Bundesrat sieht zwar die Notwendigkeit, diese EU-Verordnung in deutsches Recht umzusetzen. Er bekräftigt aber anlässlich der Vorlage des Entwurfs des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes seine kritische Haltung gegenüber dieser neuen Statistik und weist dazu auf die folgenden Gesichtspunkte hin:
- aa) Amtliche statistische Daten in der hier angeordneten Form sind aus der Sicht des Bundesrates nicht erforderlich. Branchenverbände wie z.B. BITKOM veröffentlichen seit Jahren statistisches Materia1 über die Nutzung der IuK-Technologien durch Wirtschaft und Privatpersonen. Diese Daten geben Trendaussagen wieder, die für die Erfordernisse der Wirtschaftspolitik völlig ausreichend sind.
- bb) Trotz der Freiwilligkeit der angeordneten Erhebung sind damit für die Unternehmen zusätzliche Bürokratie und Bürokratiekosten verbunden. Dies steht den Bemühungen zum Bürokratieabbau, zur Entlastung der Wirtschaft und zur Reduzierung unnötiger statistischer Erhebungen diametra1 entgegen.
- cc) Den Statistischen Ämtern entstehen in dem fünfjährigen Zeitraum ab 2006 Kosten in Höhe von 5,8 Mio. Euro. Dies kann für die öffentlichen Haushalte angesichts der Notwendigkeit, Einsparungen zu realisieren, nicht hingenommen werden.
- c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung - in Anknüpfung an den Beschluss des Bundesrates vom 8. Juli 2005 (BR-Drs. 286/05(B) ) -, die dem Entwurf des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes zu Grunde liegenden EU-Verordnungen in die Vorschläge der vereinfachungsbedürftigen EU-Rechtsakte mit aufzunehmen. Die EU-Kommission hat erklärt, dass sie ihre Deregulierungsbemühungen und die verbesserte Gesetzesfolgenabschätzung auch auf neuere EU-Rechtsakte erstrecken will. Ziel muss es sein, die zu Grunde liegenden EU-Verordnungen aufzuheben oder sie zumindest so zu gestalten, dass die aufgezeigten Belastungen vermieden werden können. Die EU ist gerade in dem Bereich der gemeinschaftlichen Datenwünsche dringend gehalten, ihre eigenen Initiativen für bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für Rechtsfolgenabschätzungen und für Kostenentlastungen ernst zu nehmen.
- 2. Zu § 1
In § 1 sind die Wörter "sowie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 (Abl. EU (Nr. ) L 183 S. 47)" durch die Wörter "in der jeweils gültigen Fassung mit den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen" zu ersetzen.
Begründung
In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 183 S. 47) werden lediglich die Themen und Variablen für das Bezugsjahr 2006 festgelegt.
Da sich Themen und Variablen von Bezugsjahr zu Bezugsjahr ändern bzw. angepasst werden und jedes Jahr eine neue Durchführungsverordnung das genaue Erhebungsprogramm festlegt, ist auf die Zitierung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zu verzichten. Bei der hier vorgeschlagenen Formulierung entfällt der mit einer jährlichen Anpassung verbundene Verwaltungsaufwand.
- 3. Zu § 1
In § 1 sind die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005" durch die Wörter "jeweiligen Verordnungen" zu ersetzen. Begründung
In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 183 S. 47) werden lediglich die Themen und Variablen für das Bezugsjahr 2006 festgelegt.
Da sich Themen und Variablen von Bezugsjahr zu Bezugsjahr ändern bzw. angepasst werden und jedes Jahr eine neue Durchführungsverordnung das genaue Erhebungsprogramm festlegt, sollte auf die Zitierung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 verzichtet werden.
- 4. Zu § 2 Satz 1
§ 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "Einzelpersonen und" sind zu streichen.
- b) Nach dem Wort "Haushalten" sind die Wörter "mit den dazugehörigen Einzelpersonen" einzufügen.
Begründung
Die Formulierung in § 2 Satz 1 InfoGesStatG-E "Einzelpersonen und Haushalte" ist missverständlich. Geplant ist eine Befragung von 12 000 Haushalten. Da Haushalte jedoch häufig aus mehreren Personen bestehen, ist die Zahl der einzubeziehenden Personen im Vorfeld gar nicht absehbar. Sie könnte so interpretiert werden, dass nicht die in den Haushalten lebenden Einzelpersonen befragt werden, sondern lediglich Einpersonen-Haushalte.
- 5. Zu § 2 Satz 1
In § 2 Satz 1 sind die Wörter "Einzelpersonen und Haushalten" durch die Wörter "Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung "Einzelpersonen und Haushalte" ist missverständlich. Sie könnte so interpretiert werden, dass nicht die in den Haushalten lebenden Einzelpersonen befragt werden, sondern lediglich Einpersonen-Haushalte.
- 6. Zu § 2 Satz 2
In § 2 Satz 2 ist das Wort "Zufallsverfahren" durch das Wort "Verfahren" zu ersetzen.
Begründung
Der Begriff "mathematischstatistisches Verfahren" lässt im Gegensatz zum Begriff "Zufallsverfahren" die Wahl des Verfahrens (Quoten- oder Zufallsstichprobe) offen. Denn ein Zufallsverfahren ist im Statistikrecht eine echte Zufallsstichprobe, d. h auch die Erhebung zum Modul Haushalte müsste methodisch als Zufallsstichprobe realisiert werden und könnte nicht als Quotenstichprobe erfolgen. Die Erhebung zum Modul Haushalte mit Quotenstichprobe ist jedoch deutlich günstiger, da bei der Quotenstichprobe nur die durch den Mikrozensus bekannten Haushalte durchgesehen und aus ihnen anteilig Single- und Mehrpersonenhaushalte entsprechend der gesamten Landesbevölkerung ausgewählt werden. Müsste dagegen auch im Modul Haushalte die Erhebung mit Zufallsstichprobe erfolgen und aus allen Haushalten landesweit zufällig einige zur Befragung ausgewählt werden, wäre dies wegen der nötigen Beschaffung aller Adressen mit höheren Kosten verbunden. Deswegen erscheint die korrekte Formulierung im Gesetz sinnvoll.
Die Erhebung zum Modul Unternehmen kann dagegen als Zufallsstichprobe erfolgen. Dies ist möglich, da alle Unternehmen im Unternehmensregister geführt werden.
- 7. Zu § 2 Satz 2
In § 2 Satz 2 ist das Wort "Zufallsverfahren" durch das Wort "Stichprobenverfahren" zu ersetzen.
Begründung
§ 2 Satz 2 InfoGesStatG-E regelt das Verfahren für die Auswahl der Erhebungseinheiten mittels mathematischstatistischen Zufallsverfahrens. Für die Auswahl der zu befragenden Haushalte in der IKT-Erhebung wird jedoch teilweise ein Quotenverfahren angewandt. Das Wort "Zufallsverfahren" sollte deshalb durch den allgemeineren Begriff "Stichprobenverfahren" ersetzt werden.
- 8. Zu § 6 Satz 1
In § 6 Satz 1 sind die Wörter "Das Statistische Bundesamt darf den obersten Bundes- und Landesbehörden sowie den statistischen Ämtern der Länder" durch die Wörter "Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden" zu ersetzen.
Begründung
§ 6 InfoGesStatG-E regelt die Übermittlung der Ergebnistabellen durch das Statistische Bundesamt an oberste Landes- und Bundesbehörden und an die gesetzlichen Körperschaften sowie an die statistischen Ämter der Länder. Da die Datenerhebung ohnehin durch die statistischen Landesämter erfolgt, ist der Zweck für eine Bestimmung einer Rückübermittlung der Ergebnisse an die Landesämter nicht ersichtlich. Zudem sollten die statistischen Ämter der Länder die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Erhebungen an die zuständigen Behörden im eigenen Land weiterleiten dürfen.
- 9. Zu § 6 Satz 1
§ 6 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden.
Begründung
Da die Erhebung und Aufbereitung der Statistik den statistischen Ämtern der Länder obliegt, müssen diese auch die Möglichkeit erhalten, statistische Ergebnisse an die jeweiligen obersten Landesbehörden zu übermitteln.
B
- 10.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend,
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
der Finanzausschuss und
der Ausschuss für Kulturfragen