Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik zur Informationsgesellschaft
(Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

2. Zu § 1

In § 1 sind die Wörter "sowie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 (Abl. EU (Nr. ) L 183 S. 47)" durch die Wörter "in der jeweils gültigen Fassung mit den dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen" zu ersetzen.

Begründung

In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 183 S. 47) werden lediglich die Themen und Variablen für das Bezugsjahr 2006 festgelegt.

Da sich Themen und Variablen von Bezugsjahr zu Bezugsjahr ändern bzw. angepasst werden und jedes Jahr eine neue Durchführungsverordnung das genaue Erhebungsprogramm festlegt, ist auf die Zitierung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zu verzichten. Bei der hier vorgeschlagenen Formulierung entfällt der mit einer jährlichen Anpassung verbundene Verwaltungsaufwand.

3. Zu § 2 Satz 1

§ 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Formulierung in § 2 Satz 1 InfoGesStatG-E "Einzelpersonen und Haushalte" ist missverständlich. Geplant ist eine Befragung von 12 000 Haushalten. Da Haushalte jedoch häufig aus mehreren Personen bestehen, ist die Zahl der einzubeziehenden Personen im Vorfeld gar nicht absehbar. Sie könnte so interpretiert werden, dass nicht die in den Haushalten lebenden Einzelpersonen befragt werden, sondern lediglich Einpersonen-Haushalte.

4. Zu § 2 Satz 2

In § 2 Satz 2 ist das Wort "Zufallsverfahren" durch das Wort "Verfahren" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff "mathematischstatistisches Verfahren" lässt im Gegensatz zum Begriff "Zufallsverfahren" die Wahl des Verfahrens (Quoten- oder Zufallsstichprobe) offen. Denn ein Zufallsverfahren ist im Statistikrecht eine echte Zufallsstichprobe, d. h auch die Erhebung zum Modul Haushalte müsste methodisch als Zufallsstichprobe realisiert werden und könnte nicht als

Quotenstichprobe erfolgen. Die Erhebung zum Modul Haushalte mit Quotenstichprobe ist jedoch deutlich günstiger, da bei der Quotenstichprobe nur die durch den Mikrozensus bekannten Haushalte durchgesehen und aus ihnen anteilig Single- und Mehrpersonenhaushalte entsprechend der gesamten Landesbevölkerung ausgewählt werden. Müsste dagegen auch im Modul Haushalte die Erhebung mit Zufallsstichprobe erfolgen und aus allen Haushalten landesweit zufällig einige zur Befragung ausgewählt werden, wäre dies wegen der nötigen Beschaffung aller Adressen mit höheren Kosten verbunden. Deswegen erscheint die korrekte Formulierung im Gesetz sinnvoll.

Die Erhebung zum Modul Unternehmen kann dagegen als Zufallsstichprobe erfolgen. Dies ist möglich, da alle Unternehmen im Unternehmensregister geführt werden.

5. Zu § 6 Satz 1

In § 6 Satz 1 sind die Wörter "Das Statistische Bundesamt darf den obersten Bundes- und Landesbehörden sowie den statistischen Ämtern der Länder" durch die Wörter "Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden" zu ersetzen.

Begründung

§ 6 InfoGesStatG-E regelt die Übermittlung der Ergebnistabellen durch das Statistische Bundesamt an oberste Landes- und Bundesbehörden und an die gesetzlichen Körperschaften sowie an die statistischen Ämter der Länder. Da die Datenerhebung ohnehin durch die statistischen Landesämter erfolgt, ist der Zweck für eine Bestimmung einer Rückübermittlung der Ergebnisse an die Landesämter nicht ersichtlich. Zudem sollten die statistischen Ämter der Länder die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Erhebungen an die zuständigen Behörden im eigenen Land weiterleiten dürfen.