Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Empfehlung in der Sitzung am 7. Juni 2005 angenommen.
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Europäischen Rat und den Rat zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus (2004/2214(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Antoine Duquesne im Namen der ALDE-Fraktion zu dem überarbeiteten Aktionsplan/Fahrplan der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung (B6-0071/2004),
- - unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa, insbesondere auf seine Artikel I-3, I-2, I-9, II-62, II-63, II-64, II-67, II-82, II-107, II-108, II-109, II-110, III-257, III-261, III-271, III-272, III-273, III-274, III-275 und III-276,
- - unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 und auf Titel V des EU-Vertrags,
- - unter Hinweis auf Titel VI des EU-Vertrags, insbesondere auf Artikel 29, 30, 31, 32, 34, 39 und 42,
- - unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom und zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 11, insbesondere auf ihre Artikel 3, 5, 6, 8, 9 und 10,
- - unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 unterzeichnete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf ihre Artikel 1, 2, 3, 5, 7, 12, 13 und 19,
- - in Kenntnis der zwölf Konventionen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,
- - in Kenntnis des am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommenen Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs,
- - in Kenntnis des am 21. September 2001 in Brüssel vom außerordentlichen Europäischen Rat angenommenen Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus,
- - in Kenntnis der Erklärungen anlässlich der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs am 19. Oktober 2001 in Gent,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001,
- - in Kenntnis des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität1,
- - in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten2,
- - in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung3,
- - in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten4,
- - in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2003/577/JAI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union5,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25. und 26. März 2004,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des internationalen Gipfels zu Demokratie, Terrorismus und Sicherheit, der vom Club de Madrid in der spanischen Hauptstadt vom 8. bis zum 11. März 2005 organisiert wurde,
- - in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 zur Bekämpfung des Terrorismus,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004,
- - in Kenntnis des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans zur Bekämpfung des Terrorismus, angenommen vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 4. und 5. November 2004,
- - in Kenntnis des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union6, angenommen vom Europäischen Rat von Brüssel vom 4. bis 5. November 2004,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2004,
- - gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
(A6-0164/2005),
A. in der Erwägung, dass die Menschenrechte unverhandelbar, unteilbar und unübertragbar sind und die wichtigste Aufgabe der Demokratie darin besteht, die Freiheit und die Grundrechte der Bürger zu schützen, und dass im Namen der Bekämpfung des Terrorismus keine Rechtsvorschriften entstehen dürfen, deren Auswirkungen im Gegensatz zu diesem Ziel stehen könnten,
B. in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und eine wirksame Förderung der Grundrechte das Rückgrat der Demokratie in Europa und eine grundlegende Vorbedingung für die Erstellung des Aktionsplans der Europäischen Union gegen den Terrorismus bilden,
C. in der Erwägung, dass der Terrorismus hingegen die Grundfreiheiten angreift, einer schädlichen Polarisierung Vorschub leistet und nach Zerstörung der Demokratie selbst mit gewaltsamen Methoden strebt, indem er ein Klima heraufbeschwört, das das Recht der Bevölkerung auf ein Leben in Frieden und Freiheit zunichte macht,
D. in der Erwägung, dass Terrorakte, welcher Art sie auch sein mögen, einen direkten Angriff auf die Rechte und Freiheiten der Bürger, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt sind, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit bedeuten,
E. in der Erwägung, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen der Demokratie ist, eines der zentralen Probleme der europäischen Bürger und ein schwerwiegender Angriff auf die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Freiheiten,
F. in der Erwägung, dass die Bedrohung durch den Terrorismus heute nicht auf bestimmte geographische Gebiete beschränkt ist, weil die Terrororganisationen zur Verübung ihrer Gewalt- und Terrorakte grenzübergreifende Netzwerke nutzen können, die in der Lage sind, Schäden verheerenden Ausmaßes in mehreren Ländern gleichzeitig zu verursachen,
G. in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat den Terrorismus allein bekämpfen kann, und dass eine gemeinsame interoperationelle Politik der Terrorismusbekämpfung notwendig ist,
H. in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Terrorismus den Einsatz aller Instrumente des Rechtsstaats und der Europäischen Union erfordert,
I. in der Erwägung, dass die politischen Strategien der Europäischen Union im Bereich der inneren und der äußeren Sicherheit einander ergänzen und kohärent sein sollten, und dass sich dies in der Funktionsweise ihrer Organe widerspiegeln sollte,
J. in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte die beste Art ist, den Terrorismus zu bekämpfen und dem Extremismus und der Intoleranz Einhalt zu gebieten; dass es ebenfalls notwendig ist, etwas gegen Gewalt als Lösungsweg für politische, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Konflikte zu unternehmen, und Maßnahmen zu Erziehung zur Gewaltlosigkeit zu fördern sind,
K. in Anbetracht des Umstands, dass in Europa und in der Welt verschiedene Formen des Terrorismus nebeneinander existieren und es dadurch unerlässlich ist, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um sie alle wirkungsvoll zu bekämpfen,
L. in der Erwägung, dass Europa den Grundsätzen und Werten der Demokratie verpflichtet ist, und dass eine dynamische Zivilgesellschaft eine strategische Rolle spielt, um den extremistischen Ideologien Paroli zu bieten sowie die Solidarität und die Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern,
M. in der Erwägung, dass die von der spanischen Regierung in Zusammenarbeit mit der französischen Regierung durchgeführte Politik der Terrorismusbekämpfung ein Beispiel für wirkungsvolle Zusammenarbeit in diesem Bereich darstellt,
N. in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus umzusetzen, vor allem durch die Förderung neuer Initiativen für den Friedensschluss und die Vermittlung in Gesellschaften, die von Konflikten und Teilung geprägt sind, indem in den Bereichen Handel, Hilfe und Investitionen langfristige Strategien verabschiedet werden, die die Bekämpfung der Armut und die Stärkung der demokratischen Institutionen und Transparenz auf nationaler wie auch auf globaler Ebene durch Initiativen, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen können, unterstützen,
O. in der Erwägung, dass nur die Demokratie und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten eine wirkungsvolle europäische Reaktion im Kampf gegen den Terrorismus gewährleisten können,
P. in der Erwägung, dass Morde, Folterungen, Verfolgungen, Entführungen und Bedrohungen durch Terroristen ein so verurteilungswürdiges und verwerfliches menschliches Verhalten sind, dass sie in keiner Weise gerechtfertigt werden können; und dass ein erforderliches Mittel zur Zerschlagung des Terrorismus darin besteht, jegliche moralische, kausale oder politische Erwägung zur Rechtfertigung seiner Akte auszuschließen, was jedoch dem nicht entgegensteht, den Hintergrunds und das Umfeld, die einen Menschen dazu bringen können, ein Terrorist zu werden, zu beachten und darauf einzuwirken,
Q. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Solidarität mit den Opfern des Terrorismus insbesondere zum Ausdruck gebracht hat durch:
- - die Erklärung vom 25. März 2004, in der der Europäische Rat den 11. März zum "Europäischen Tag der Opfer des Terrorismus" erklärt hat;
- - die Annahme der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Entschädigung der Opfer von Verbrechen7, zu denen auch die Opfer der Terrorakte zählen;
- - ein 2004 geschaffenes Pilotprogramm zur Finanzierung von Projekten zur Unterstützung der Opfer des Terrorismus und ihrer Familien sowohl in psychologischer als auch in medizinischer und sozialer Hinsicht, und in der Erwägung, dass diese Maßnahmen weiterentwickelt und aktualisiert werden müssen,
R. in der Erwägung, dass die Opfer des Terrorismus Symbolcharakter für die Demokratie haben und dass die Behörden ihrer Stimme Aufmerksamkeit schenken und sicherstellen sollten, dass sie dort Berücksichtigung finden, wo Beschlüsse über die Bekämpfung derer gefasst werden, die aus ihnen wider Willen Protagonisten gemacht haben,
S. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als Vertreter der Völker der Europäischen Union die Wirksamkeit von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus öffentlich und transparent überprüft und in diesem Sinne einen verstärkten Dialog mit den nationalen Parlamenten suchen wird,
1. empfiehlt dem Europäischen Rat und dem Rat, bei der Umsetzung des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus:
- a) ein der direkten Verantwortung und Zuständigkeit des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung unterstelltes europäisches Referat für die Unterstützung der Opfer des Terrorismus einzurichten, das ein Bezugspunkt für die europäische Politik in diesem Bereich sein und die Aufgabe haben wird, sich der Opfer anzunehmen, ihnen zuzuhören, sie mit Informationen zu versorgen und zu unterstützen, sowie die Umsetzung der Maßnahmen zu fördern, die zum Erfolg ihrer Arbeit nötig sind; die Kommission und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung erstatten dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Entwicklung ihrer Tätigkeit, wobei das Europäische Parlament diesen Bericht bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen wird, die es für erforderlich erachtet;
- b) der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, im Rahmen der Vereinten Nationen die laufenden Bemühungen um eine globale Definition des Begriffs "Terrorismus" sowie den möglichst baldigen Abschluss einer umfassenden Konvention über den internationalen Terrorismus zu unterstützen; gleichzeitig sollten terroristische Verbrechen in den Mitgliedstaaten unverjährbar sein, wodurch der Missbilligung durch die internationale Gemeinschaft Ausdruck verliehen würde, für die diese Verbrechen zu den schwersten und untragbarsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählen;
- c) im Geiste des Vertrags über eine Verfassung für Europa die Kooperation zwischen nationalen Behörden und Staatsanwaltschaften sowie Eurojust voranzutreiben, um die Täter und Komplizen schwerwiegender grenzüberschreitender Verbrechen, insbesondere terroristischer Straftaten, zu ermitteln, zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, und auf die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen hinzuarbeiten, die die Einrichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung dieser Ziele ermöglichen;
- d) die Umwandlung von Europol in eine Agentur der Europäischen Union, die der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt und der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterworfen ist, voranzutreiben und in diesem Sinne bereits eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Europol vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa zu schaffen;
- e) vorrangig die Modalitäten des Austausches vorbeugender Informationen der Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten untereinander und im Austausch mit Europol zu stärken, wobei stets die Grundsätze zu achten sind, durch die der Datenschutz sichergestellt wird; die Mechanismen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Europol und Eurojust zu stärken und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen ihnen festzulegen;
- f) auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss anzunehmen, der die institutionelle Überführung des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung in die Kommission sowie eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten des EU-Koordinators vorsieht;
- g) von der Kommission zu fordern, für die Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen und die vollständige und getreue Anwendung aller von der Europäischen Union angenommenen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu sorgen und regelmäßig ein Verzeichnis jener Mitgliedstaaten zu erstellen, die diese Maßnahmen noch nicht auf nationaler Ebene umgesetzt haben;
- h) vor Ablauf des Jahres 2005 im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament eine eingehende Evaluierung der Umsetzung des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem Ziel vorzunehmen, seinen Umsetzungsgrad und seine Wirksamkeit in Bezug auf die gleichzeitige Gewährleistung der kollektiven Sicherheit und der individuellen Freiheit zu überprüfen; diese Überprüfung sollte die Effizienz und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen sowie die neuen Ereignisse, die sich gegebenenfalls zugetragen haben, berücksichtigen und einmal pro Jahr durchgeführt werden;
- i) den Entwurf und die Umsetzung neuer Rechtsinstrumente zu prüfen, die mit größerer Wirksamkeit die Beschaffung und Verteilung von Geldern zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten, die am Rande der Verwendung legal bestehender Finanzinstitute bewegt werden, zu verfolgen;
- j) von allen Mitgliedstaaten die Unterzeichnung und Ratifizierung der zwölf existierenden internationalen Konventionen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie die Annahme der acht Sonderempfehlungen der OECD zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu fordern und von allen Drittstaaten, mit denen die Europäische Union Beziehungen unterhält, zu verlangen, ebenso zu verfahren;
- k) die Kommission aufzufordern die in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten entwickelten besten Strategien im Bereich der Terrorismusbekämpfung und der Vorbeugung gegen Radikalisierung, die die Grundlage für die Strategie der Kommission bilden könnten, auszumachen und zu prüfen;
- l) Fortbildungsprogramme im Bereich soziale Kommunikation zu entwickeln, die folgende Ziele haben:
- - Missbilligung jeglicher Form von Gewalt, insbesondere des Terrorismus;
- - Bekämpfung des gesellschaftlichen Umfelds, das einen günstigen Nährboden für den religiös, ideologisch oder rassistisch motivierten Hass darstellen kann;
- m) im Einklang mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und mit Artikel 42 des EU-Vertrags die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, einen Beschluss mit dem Ziel zu fassen, dass die in Artikel 29 des EU-Vertrags vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität in Titel IV des EG-Vertrags aufgenommen, dem Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament und dem Verfahren der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat unterworfen und der juristischen Kontrolle des Gerichtshofs unterzogen werden;
- n) die Bekämpfung des Terrorismus nicht nur als eine Priorität der Europäischen Union und als ein Kernelement seiner Außenpolitik zu betrachten, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegt, sondern den Terrorismus als eine Bedrohung für die Demokratie, den Rechtsstaat, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Charta der Vereinten Nationen anzusehen;
- o) diese innen- und außenpolitische Priorität in allen Beziehungen mit Drittstaaten unmissverständlich deutlich zu machen;
- p) Folgendes zu berücksichtigen: den diffusen Charakter des Terrorismus, der Organisationen, von denen er ausgeht, und der Staaten und nichtstaatlichen Akteure, die ihn zu ihren eigenen Zwecken unterstützen, finanzieren und praktizieren; die Tatsache, dass er ein neu aufgetretenes und unvorhersehbares Phänomen darstellt, bei dem die zeitliche Komponente eine besondere Rolle spielt, und die dringende Notwendigkeit, dass die Europäische Union für seine Bekämpfung eine proaktive und nicht nur eine reaktive Politik betreibt;
- q) von der grundlegenden Erkenntnis auszugehen, dass Maßnahmen gegen von nichtstaatlichen Akteuren unterstützten oder verübten Terrorismus im Ausland nicht wirklich effizient sein können, wenn sie nicht von einer echten Überzeugung und Entschlossenheit innerhalb der Europäischen Union getragen werden, hinter der eine gut informierte Öffentlichkeit steht;
- r) spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung aller terroristischen Organisationen zu ergreifen und dabei zu berücksichtigen, dass jede von ihnen ihre eigenen Ziele, ihre eigene Organisation und Vorgehensweise hat;
2. beauftragt seinen Präsidenten,
diese Empfehlung dem Europäischen Rat und dem Rat und, zur Information, der Kommission, den nationalen Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, den Vereinten Nationen sowie ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.
1 AB1. L 63 vom 6.3. 2002, S. l.
2 AB1. L 190 vom 18.7.2002, S. l.
3 AB1. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
4 AB1. L 162 vom 20.6.2002, S. l.
5 AB1. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.
6 AB1. C 53 vom 3.3.2005, S. l.
7 AB1. L 261 vom 6.8.2004, S. 15.