Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Europäischen Rat und den Rat zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Empfehlung in der Sitzung am 7. Juni 2005 angenommen.

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Europäischen Rat und den Rat zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus (2004/2214(INI))

Das Europäische Parlament,

(A6-0164/2005),

A. in der Erwägung, dass die Menschenrechte unverhandelbar, unteilbar und unübertragbar sind und die wichtigste Aufgabe der Demokratie darin besteht, die Freiheit und die Grundrechte der Bürger zu schützen, und dass im Namen der Bekämpfung des Terrorismus keine Rechtsvorschriften entstehen dürfen, deren Auswirkungen im Gegensatz zu diesem Ziel stehen könnten,

B. in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und eine wirksame Förderung der Grundrechte das Rückgrat der Demokratie in Europa und eine grundlegende Vorbedingung für die Erstellung des Aktionsplans der Europäischen Union gegen den Terrorismus bilden,

C. in der Erwägung, dass der Terrorismus hingegen die Grundfreiheiten angreift, einer schädlichen Polarisierung Vorschub leistet und nach Zerstörung der Demokratie selbst mit gewaltsamen Methoden strebt, indem er ein Klima heraufbeschwört, das das Recht der Bevölkerung auf ein Leben in Frieden und Freiheit zunichte macht,

D. in der Erwägung, dass Terrorakte, welcher Art sie auch sein mögen, einen direkten Angriff auf die Rechte und Freiheiten der Bürger, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt sind, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit bedeuten,

E. in der Erwägung, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen der Demokratie ist, eines der zentralen Probleme der europäischen Bürger und ein schwerwiegender Angriff auf die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Freiheiten,

F. in der Erwägung, dass die Bedrohung durch den Terrorismus heute nicht auf bestimmte geographische Gebiete beschränkt ist, weil die Terrororganisationen zur Verübung ihrer Gewalt- und Terrorakte grenzübergreifende Netzwerke nutzen können, die in der Lage sind, Schäden verheerenden Ausmaßes in mehreren Ländern gleichzeitig zu verursachen,

G. in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat den Terrorismus allein bekämpfen kann, und dass eine gemeinsame interoperationelle Politik der Terrorismusbekämpfung notwendig ist,

H. in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Terrorismus den Einsatz aller Instrumente des Rechtsstaats und der Europäischen Union erfordert,

I. in der Erwägung, dass die politischen Strategien der Europäischen Union im Bereich der inneren und der äußeren Sicherheit einander ergänzen und kohärent sein sollten, und dass sich dies in der Funktionsweise ihrer Organe widerspiegeln sollte,

J. in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte die beste Art ist, den Terrorismus zu bekämpfen und dem Extremismus und der Intoleranz Einhalt zu gebieten; dass es ebenfalls notwendig ist, etwas gegen Gewalt als Lösungsweg für politische, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Konflikte zu unternehmen, und Maßnahmen zu Erziehung zur Gewaltlosigkeit zu fördern sind,

K. in Anbetracht des Umstands, dass in Europa und in der Welt verschiedene Formen des Terrorismus nebeneinander existieren und es dadurch unerlässlich ist, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um sie alle wirkungsvoll zu bekämpfen,

L. in der Erwägung, dass Europa den Grundsätzen und Werten der Demokratie verpflichtet ist, und dass eine dynamische Zivilgesellschaft eine strategische Rolle spielt, um den extremistischen Ideologien Paroli zu bieten sowie die Solidarität und die Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern,

M. in der Erwägung, dass die von der spanischen Regierung in Zusammenarbeit mit der französischen Regierung durchgeführte Politik der Terrorismusbekämpfung ein Beispiel für wirkungsvolle Zusammenarbeit in diesem Bereich darstellt,

N. in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus umzusetzen, vor allem durch die Förderung neuer Initiativen für den Friedensschluss und die Vermittlung in Gesellschaften, die von Konflikten und Teilung geprägt sind, indem in den Bereichen Handel, Hilfe und Investitionen langfristige Strategien verabschiedet werden, die die Bekämpfung der Armut und die Stärkung der demokratischen Institutionen und Transparenz auf nationaler wie auch auf globaler Ebene durch Initiativen, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen können, unterstützen,

O. in der Erwägung, dass nur die Demokratie und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten eine wirkungsvolle europäische Reaktion im Kampf gegen den Terrorismus gewährleisten können,

P. in der Erwägung, dass Morde, Folterungen, Verfolgungen, Entführungen und Bedrohungen durch Terroristen ein so verurteilungswürdiges und verwerfliches menschliches Verhalten sind, dass sie in keiner Weise gerechtfertigt werden können; und dass ein erforderliches Mittel zur Zerschlagung des Terrorismus darin besteht, jegliche moralische, kausale oder politische Erwägung zur Rechtfertigung seiner Akte auszuschließen, was jedoch dem nicht entgegensteht, den Hintergrunds und das Umfeld, die einen Menschen dazu bringen können, ein Terrorist zu werden, zu beachten und darauf einzuwirken,

Q. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Solidarität mit den Opfern des Terrorismus insbesondere zum Ausdruck gebracht hat durch:

R. in der Erwägung, dass die Opfer des Terrorismus Symbolcharakter für die Demokratie haben und dass die Behörden ihrer Stimme Aufmerksamkeit schenken und sicherstellen sollten, dass sie dort Berücksichtigung finden, wo Beschlüsse über die Bekämpfung derer gefasst werden, die aus ihnen wider Willen Protagonisten gemacht haben,

S. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als Vertreter der Völker der Europäischen Union die Wirksamkeit von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus öffentlich und transparent überprüft und in diesem Sinne einen verstärkten Dialog mit den nationalen Parlamenten suchen wird,

1. empfiehlt dem Europäischen Rat und dem Rat, bei der Umsetzung des überarbeiteten Aktionsplans/Fahrplans der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus:

2. beauftragt seinen Präsidenten,

diese Empfehlung dem Europäischen Rat und dem Rat und, zur Information, der Kommission, den nationalen Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, den Vereinten Nationen sowie ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.

1 AB1. L 63 vom 6.3. 2002, S. l.
2 AB1. L 190 vom 18.7.2002, S. l.
3 AB1. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
4 AB1. L 162 vom 20.6.2002, S. l.
5 AB1. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.
6 AB1. C 53 vom 3.3.2005, S. l.
7 AB1. L 261 vom 6.8.2004, S. 15.