Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. Juli 2004 dem
Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 436/98 = AE-Nr. 981467, AE-Nr. 030506 sowie
Drucksache 225/04 (PDF) = AE-Nr. 040978 und
Begründung
1. Einleitung: Notwendigkeit die Verordnungen zu überarbeiten
Am 10. Februar 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für die finanzielle Vorausschau der erweiterten Europäischen Union von 27 Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2013 an KOM (2004) 101 endg.
In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Ansicht, dass es notwendig sei, die Intervention der Union auf mehreren Schlüsselfeldern zu verstärken. Insbesondere entschied die Kommission, dass eine ehrgeizige Kohäsionspolitik ein wesentliches Element des Finanzpakets sein sollte.
Die Entscheidung spiegelte die Arbeit wider, die seit der Veröffentlichung des zweiten Kohäsionsberichts im Jahre 2001 unternommen worden war, der die Debatte über die Zukunft der Kohäsionspolitik in der erweiterten Union anstieß KOM (2001) 24 endg. Am 18. Februar 2004 nahm die Kommission den dritten Kohäsionsbericht an KOM (2004) 107 endg, der einen detaillierten Vorschlag für die Prioritäten und das Durchführungssystem für eine neue Generation von Programmen im Rahmen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 vorlegte. Der Vorschlag steht im Einklang mit den den allgemeinen Leitlinien, die in der Mitteilung der Kommission über die nächste Finanzperspektive dargelegt waren.
Der dritte Kohäsionsbericht kam zu der Schlussfolgerung, daß die Erweiterung der Union auf 25 Mitgliedstaaten und anschließend auf 27 oder mehr eine beispiellose Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit und den internen Zusammenhalt der Union darstellt. Die Erweiterung hat eine Vergrösserung des wirtschaftlichen Entwicklungsgefälles, eine geographische Verschiebung der Probleme in Richtung Osten und eine schwierigere Beschäftigungssituation nach sich gezogen:
- - Das Gefälle im Pro-Kopf-BIP zwischen den 10% der Bevölkerung, die in den wohlhabendsten Regionen lebt und dem gleichen Prozentsatz, der in den bedürftigsten Regionen lebt, hat sich mehr als verdoppelt im Vergleich zur Situation in der EU15.
- - in der EU25 leben 123 Millionen Personen, die ungefähr 27% der Gesamtbevölkerung darstellen, in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP unterhalb 75% des EU-Durchschnitts verglichen mit 72 Millionen Personen oder 19% der Gesamtbevölkerung in der EU15. Von diesen leben vier von zehn Bürgern in Regionen, die zu den 15 "alten" Mitgliedstaaten gehören, während die anderen sechs Staatsangehörige der 10 "neuen" Mitgliedstaaten sind.
- - vier Millionen Arbeitsplätze müssen geschaffen werden, wenn das durchschnittliche Beschäftigungsniveau in den 10 neuen Mitgliedstaaten an das des Restes der EU angepaßt werden soll. In der erweiterten EU bestehen zudem ausgeprägte Beschäftigungslücken gemäß Alter und Geschlecht weiter.
Gleichzeitig steht die gesamte Union Herausforderungen gegenüber, die sich aus einer möglichen Beschleunigung der wirtschaftliche Umstrukturierung infolge der Globalisierung, der Handelsöffnung, der technologischen Revolution, der Entwicklung der Wissensgesellschaft, einer alternden Bevölkerung und einer Einwanderungszunahme ergeben.
Schließlich hat sich Wirtschaftswachstum der EU seit 2001 bemerkenswert verringert.
Demzufolge ist die Arbeitslosigkeit wieder in vielen Teilen der Union mit damit verbundenen sozialen Auswirkungen gestiegen. Die Union sollte daher als Sprungbrett in die Zukunft die durch den derzeitigen Aufschwung gebotenen Möglichkeiten voll nutzen.
In dem Bemühen, die wirtschaftliche Leistung der EU zu steigern, setzten sich die Staats- und Regierungschefs der Union bei ihrem Treffen in Lissabon im März 2000 das strategische Ziel, die Europäische Union bis 2010 zum erfolgreichsten und wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen. Auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 wurde das in Lissabon vorgegebene Ziel, die Armut zu bekämpfen, in eine koordinierte Strategie zur sozialen Eingliederung umgesetzt. Der Europäische Rat von Göteborg fügte der Lissabon-Strategie im Juni 2001 eine neue Dimension hinzu, indem er den Nachdruck auf den Umweltschutz und die nachhaltigere Entwicklung legte Die Kohäsionspolitik leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele, denn Wachstum und Kohäsion sind Konzepte, die einander ergänzen. Durch die Verringerung der Disparitäten gewährleistet die Union, dass alle Regionen und sozialen Gruppen zur allgemeinen Wirtschaftsentwicklung der Union beitragen und von ihr profitieren können.
Die Kohäsionspolitik ist auch dort notwendig, wo andere Gemeinschaftspolitiken größere positive Ergebnisse mit (lokal) begrenzten Kosten erzielen. Sie trägt zur Verbreitung der positiven Ergebnisse bei und kann durch die Vorwegnahme des Wandels und die Erleichterung der Anpassung dazu beitragen, die negativen Auswirkungen einzuschränken Die Kohäsionspolitik ist daher in all ihren Dimensionen ein integraler Bestandteil der Strategie von Lissabon, auch wenn, wie die Kommission in ihrer Finanziellen Vorausschau hervorgehoben hat, das Konzept der Politikgestaltung, das der Lissabon-Strategie zugrunde liegt weiter ergänzt und aktualisiert werden muss. Anders gesagt, muss die Kohäsionspolitik die Ziele von Lissabon und Göteborg integrieren und mithilfe der nationalen und regionalen Entwicklungsprogramme zum Hauptinstrument für ihre Umsetzung werden.
Die regionale Wettbewerbsfähigkeit EU-weit durch gezielte Investitionen zu stärken und die Einzelnen bei der Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu unterstützen, bedeutet, das Wachstumspotenzial der EU-Wirtschaft als Ganzem zum gemeinsamen Wohl aller zu unterstützen. Aufgrund der ausgewogeneren Verteilung der wirtschaftlichen Aktivität innerhalb der Union trägt die Regionalpolitik dazu bei, den Druck durch zu starke Konzentration, Überbelastung und Engpässe zu verringern.
Die Reform der Kohäsionspolitik sollte auch mehr Effizienz sowie größere Transparenz und politische Verantwortlichkeit ermöglichen. Zu diesem Zweck ist in erster Linie ein strategisches Konzept für diese Politik erforderlich, indem die Prioritäten festgelegt werden und für die Koordinierung mit dem System der wirtschaftlichen und sozialen Governance gesorgt und eine regelmäßige, ergebnisoffene Überprüfung vorgesehen wird. Diese Reform erfordert mehr Vereinfachung des Begleitsystems durch Einführung von Differenzierung und Proportionalität bei gleichzeitiger Sicherstellung einer einwandfreien finanziellen Abwicklung. Schließlich ist notwendig, die Verantwortlichkeiten der Partner vor Ort in den Mitgliedstaaten, in den Regionen und auf Ebene der lokalen Behörden mehr zu dezentralisieren.
Der vorliegende Verordnungsentwurf ist der Vorschlag der Kommission für die nächste Generation von Kohäsionspolitikprogrammen. Er stellt die Basis dar, auf der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Rat spätestens die erwähnte Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen soll. Die Kommission weist auf die Notwendigkeit hin, die Verordnungen im Jahr 2005 anzunehmen, um das Jahr 2006 der Programmplanung 2007 - 2013 zu widmen.
2. Die NEUE Architektur für die EU-Zusammenhaltspolitik nach 2006
Die Kommission schlägt vor, die kohäsionspolitischen Maßnahmen entsprechend den Zielen von Lissabon und Göteborg auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinschaftsprioritäten zu konzentrieren wo die Gemeinschaftsintervention eine Hebelwirkung haben und einen erheblichen Mehrwert mit sich bringen könnte. Dementsprechend schlägt sie für die operationellen Programme eine Hauptliste mit einer begrenzten Anzahl von zentralen Themen vor: Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, Umwelt und Risikoprävention, Zugänglichkeit und Leistungen der Daseinsvorsorge. Für die Beschäftigungsprogramme wird der Fokus darauf liegen, die Reformen umzusetzen, die notwendig sind, um Fortschritte in Richtung Vollbeschäftigung zu erzielen, die Qualität und Produktivität am Arbeitsplatz zu verbessern sowie die soziale Integration und Kohäsion im Einklang mit den Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu fördern.
Konzentration auf drei Ziele der Gemeinschaft
Für die angestrebten Ziele ist ein vereinfachter und transparenter Prioritätsrahmen vorgesehen der für die neue Programmgeneration drei Ziele umfasst: Konvergenz; regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung; territoriale Zusammenarbeit.
2.1. Konvergenz
Das Ziel "Konvergenz" betrifft rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag die erste Priorität der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft sind. So wird im Vertrag gefordert, die Unterschiede im "Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete," zu verringern (Artikel 158). Die Erweiterung wird zu einer bisher nie dagewesenen Zunahme der Disparitäten in der Union führen, zu deren Verringerung langfristige intensive Anstrengungen erforderlich sein werden.
Dieses Ziel betrifft in erster Linie jene Regionen, deren Pro-Kopf- BIP weniger als 75% des Durchschnitts der Gemeinschaft beträgt. Dabei wird das Hauptziel der Kohäsionspolitik darin bestehen wachstumsfördernde Rahmenbedingungen und Faktoren zu schaffen, die zu einer realen Konvergenz führen. Die Strategien sollten auf die Förderung einer langfristigen Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ausgerichtet sein.
Zudem schlägt die Kommission für die Regionen, deren Pro-Kopf-BIP unter 75 % des für die EU-15 berechneten Gemeinschaftsdurchschnitts liegen würde (sogenannter statistischer Effekt der Erweiterung), eine befristete Unterstützung vor. Die objektiven Bedingungen in diesen Regionen werden sich nicht geändert haben, auch wenn ihr Pro-Kopf-BIP in der erweiterten Union relativ höher sein wird. Aus Billigkeitsgründen wird die Unterstützung mehr als die 1999 in Berlin beschlossene Unterstützung für die sogenannten "Phasing-out"-Regionen der derzeitigen Programmgeneration ausmachen, um es so den betreffenden Regionen zu ermöglichen, den Konvergenzprozess abzuschließen.
Die Programme werden aus den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(EFRE), dem Europäischen Sozialfond (ESF) sowie dem Kohäsionsfonds entsprechend den im Vertrag verankerten Grundsätzen kofinanziert.
Der Kohäsionsfonds wird in den Mitgliedstaaten eingesetzt, deren BSP weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.. Die Unterstützung des Kohäsionsfonds wird von der Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz abhängen als auch der Notwendigkeit, einen übermäßiges öffentliches Defizit gemäß Artikel 104 EG-Vertrag zu vermeiden.
Entsprechend den in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten Prioritäten muss der Kohäsionsfonds seinen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung verstärken In dieser Hinsicht würden die transeuropäischen Verkehrsnetze (namentlich die Vorhaben von europäischem Interesse) und Umweltinfrastrukturen die zentralen Prioritäten bleiben. Um ein ausgewogenes Verhältnis zu erreichen, das die besonderen Bedürfnisse der neuen Mitgliedstaaten widerspiegelt, ist darüber hinaus vorgesehen, Vorhaben in Bereichen wie Schiene, Seewasserstraßen und Binnenwasserstraßen, Programme für den kombinierten Verkehr außerhalb der TEN-Verkehr, einen nachhaltigen städtischen Verkehr sowie ökologisch wichtige Investitionen in den Schlüsselbereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu fördern.
Nachdruck wird auch der Verstärkung institutioneller Kapazitäten sowie der Effizienz öffentlicher Verwaltung einschließlich der Kapazität zur Umsetzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds verliehen werden.
2.2 Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung: Antizipation und Förderung von Veränderung
Zwar bleiben die Interventionen in den rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen die Priorität der Kohäsionspolitik, doch es auch wichtige Herausforderungen, die alle Mitgliedstaaten der EU angehen, wie zum Beispiel der rasche wirtschaftliche und soziale Wandel und die Umstrukturierung, die Globalisierung des Handels sowie der Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft, die Bevölkerungsalterung, die Zunahme der Einwanderungsströme, der Mangel an Arbeitskräften in Schlüsselbereichen und die Probleme der sozialen Eingliederung.
In diesem Zusammenhang muß die Union eine wichtige Rolle spielen. Für die Kohäsionspolitik außerhalb der rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen schlägt die Kommission ein zweifaches Konzept vor:
- - zum einen wird die Kohäsionspolitik durch Regionalprogramme den Regionen und Regionalbehörden dabei helfen, den wirtschaftlichen Wandel in den industriellen, städtischen und ländlichen Gebieten zu antizipieren und ihn - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten - durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität dieser Gebiete voranzutreiben.
- - Zum anderen wird die Kohäsionspolitik in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der EBS im Rahmen von ESF finanzierten Programmen durch Maßnahmen zur Förderung von Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität, Arbeitsproduktivität und sozialer Integration den Menschen helfen, die wirtschaftliche Entwicklung zu antizipieren und sich an sie anzupassen.
Im Rahmen der neuen regionalen Programme, die vom EFRE finanziert werden, schlägt die Kommission eine striktere Konzentration von Interventionen auf drei Prioritätsthemen vor:
Innovation und Wissensgesellschaft, Umwelt und Risikoverhütung, Zugänglichkeit und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Die einzige Finanzierungsquelle für die neuen Programme wird der EFRE sein. EFRE. Bei der Ressourcenverteilung ist zwischen zwei Gruppen von Regionen zu unterscheiden:
- - die derzeit unter Ziel 1 fallenden Regionen, die auch ohne den statistischen Effekt der Erweiterung nicht die Kriterien für die Konvergenzprogramme erfüllen. Diese Regionen würden eine befristete höhere Unterstützung (unter der Rubrik "Phasing in") erhalten. (Die Förderung würde dann auf ähnliche Weise wie bei den Regionen verringert die im Zeitraum 2000-2006 nicht länger unter Ziel 1 fallen).
- - Alle anderen Regionen der Union, die weder unter die Konvergenzprogramme noch unter die oben beschriebene "Phasingin"-Unterstützung fallen;
Im Hinblick auf die operationellen Programme, die vom ESF finanziert werden, schlägt die Kommission vor, die Durchführung der Beschäftigungsempfehlungen zu fördern und soziale Integration in Übereinstimmung mit den Zielen und Leitlinien der EBS zu verstärken.
Zu diesem Zweck sollte die Unterstützung sich auf vier politische Prioritäten konzentrieren, die für die Umsetzung der EBS entscheidend sind und bei denen die Gemeinschaftsfinanzierung einen Mehrwert bringen kann:Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen; Zugang zu Beschäftigung und Erhöhung der Teilnahme am Arbeitsmarkt; Stärkung sozialer Integration und Bekämpfung der Diskriminierung; Mobilisierung von Reformen auf den Gebieten der Beschäftigung und Integration.
Die neuen Programme werden ausschliesslich durch den ESF finanziert.
2.3 Europäische territoriale Zusammenarbeit
Aufbauend auf den Erfahrungen mit der derzeitigen Initiative INTERREG schlägt die Kommission vor, ein neues Ziel zu schaffen, das auf die harmonische und ausgewogene Integration der Union ausgerichtet ist und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren verschiedenen Bestandteilen in Fragen von gemeinschaftlicher Bedeutung auf grenzübergreifender transnationaler und interregionaler Ebene dient Die Maßnahmen werden aus dem EFRE finanziert und werden sich auf integrierte Programme konzentrieren, die jeweils von einer einzigen Stelle aus im Hinblick auf die Verwirklichung der wichtigsten Gemeinschaftsprioritäten im Zusammenhang mit den Zielen von Lissabon und Göteborg verwaltet werden.
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit wird alle Landregionen entlang der Binnengrenzen sowie bestimmte Landregionen entlang der Außengrenze betreffen. Zudem wird sie bestimmte angrenzende Küstenregionen betreffen. Benachbarten Gebietskörperschaften soll geholfen werden, gemeinsame Probleme, die z.B. die Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten, die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen und die Förderung von KMU-Netzen betreffen, gemeinsam zu lösen Was die Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit im weiteren Sinn betrifft so sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgefordert, im Lichte der Erweiterung zu prüfen inwiefern die (im Rahmen von INTERREG III B festgelegten) 13 Gebiete der transnationalen Zusammenarbeit sinnvoll und wirksam sind. Zweck dieser Überprüfung ist es, zusammen mit der Kommission eine Reihe von hinreichend kohärenten Gebieten für die transnationale Zusammenarbeit zu bestimmen, in denen sich gemeinsame Interessen und Chancen erschließen lassen. Im Mittelpunkt einer solchen Zusammenarbeit sollen strategische Prioritäten transnationaler Natur stehen wie FuE, Informationsgesellschaft, Umwelt, Risikoprävention und integrierte Wasserwirtschaft.
Schließlich schlägt die Kommission vor, dass die Regionen künftig Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit in ihre Regionalprogramme einbeziehen. Zu diesem Zweck müssten die Regionalprogramme einen bestimmten Ressourcenanteil auf den Austausch, die Kooperation und die Bildung von Netzwerken mit Regionen in anderen Mitgliedstaaten verwenden.
3. eine integrierte Antwort auf spezifische territoriale Merkmale
Eine wirksame Kohäsionspolitik muss gebietsspezifischen Bedürfnissen und Eigenheiten Rechnung tragen wie z.B. den EU-Regionen in äußerster Randlage, Inseln und Berggebieten sowie den dünn besiedelten Gebiete im hohen Norden Europas.
Sie muß auch in angemessener Weise städtische Regeneration, ländliche Gebiete und Gebiete, die von der Fischerei abhängig sind, sowie bestimmte Grenzregionen der Gemeinschaft unterstützen wobei sie Komplementarität und Übereinstimmung mit den spezifischen Finanzinstrumenten der Landwirtschaft und der Fischerei gewährleistet.
Im Rahmen des Konvergenzzieles schlägt die Kommission deshalb eine spezifische Mittelzuweisung vor, die einen Ausgleich für die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannten besonderen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage schaffen soll. Ein solches Programm hatte der Europäische Rat bereits bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gefordert. Daneben würde in die neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit eine Maßnahme "Grand Voisinage" (größeres nachbarschaftliches Umfeld) aufgenommen, die die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern vereinfachen soll.
Die mangelhafte Verkehrsanbindung und die weite Entfernung zu den großen Märkten wirken sich für viele Inseln, einige Berggebieten und die dünn besiedelten Regionen, vor allem im hohen Norden der Union, besonders gravierend aus. Dieser Tatsache soll die Mittelzuweisung für den Schwerpunkt zur Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung dadurch Rechnung tragen, dass die Mittel aufgrund "territorialer" Kriterien aufgeteilt werden, in denen sich die relative Benachteiligung mancher Regionen aufgrund geografischer Gegebenheiten widerspiegelt.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Besonderheiten solcher Regionen bei der Mittelaufteilung innerhalb von Regionalprogrammen berücksichtigt werden. In dem Bemühen, mehr für diese manchmal etwas vernachlässigten Gebiete zu tun, und um den höheren Pro-Kopf-Kosten öffentlicher Investitionen Rechnung zu tragen, wird für den nächsten Planungszeitraum vorgeschlagen, für geografisch dauerhaft benachteiligte Gebiete den zulässigen Gemeinschaftsbeitrag anzuheben.
Das gleiche Konzept wird für die Städtepolitik verfolgt. Aufbauend auf die Stärken der Initiative URBAN will die Kommission Städtefragen stärker in den Vordergrund rücken, indem sie die einschlägigen Maßnahmen vollständig in die Regionalprogramme einbindet Regionale Programme werden Auskunft darüber geben müssen, wie städtische Fragen behandelt werden und wie die städtischen Behörden sowohl am Entwurf der Programme als auch an deren Verwaltung teilhaben werden.
4. eine bessere Organisation der Instrumente, die IN ländlichen Gegenden
UND zugunsten der Umstrukturierung der Fischereisektoren Arbeiten,
Die Kommission schlägt vor, die Rolle der verschiedenen Instrumente zur Unterstützung ländlicher Entwicklung und des Fischereisektors zu vereinfachen und zu klären. Die gegenwärtigen Instrumente, die mit der Politik der ländlichen Entwicklung verbunden sind, werden zu einem einzigen Instrument unter der Gemeinsamen Agrarpolitik zusammengefasst, das folgende Zwecke verfolgt:
- - Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors durch Förderung der Umstrukturierung.
- - Verbesserung des Zustands von Umwelt und Landschaft durch die Förderung von Raumordnungsmaßnahmen. Dazu zählt auch die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit den Natura-2000-Schutzgebieten.
- - Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung durch Maßnahmen für den Agrarsektor und andere Akteure im ländlichen Raum.
Die derzeitige Gemeinschaftsinitiative Leader+ soll in die Hauptprogramme integriert werden.
Auch die Maßnahmen zur Umstrukturierung des Fischereisektors sollen zu einem einzigen Instrument zusammengefasst werden. In dessen Mittelpunkt stünden flankierende Maßnahmen zur notwendigen Umstrukturierung des Fischereisektors sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Gebieten, in denen der Fischerei einschließlich der Aquakultur große Bedeutung zukommt.
Ein wichtiger Aspekt dieser Vorschläge ist, dass die Finanzmittel, die von der Kohäsionspolitik auf diese neuen Instrumente übertragen werden sollen, weiterhin in einer Weise eingesetzt würden, die dieselbe Mittelkonzentration gewährleistet, wie sie bisher zugunsten der weniger entwickelten Regionen und Länder im Rahmen des Konvergenzprogramms üblich ist.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen soll die Kohäsionspolitik weiterhin die Diversifizierung der ländlichen und der von der Fischerei abhängigen Gebieten unterstützen, um deren Wirtschaft auf andere als die traditionellen Tätigkeiten auszurichten.
5. Vereinfachung und Dezentralisierung: Ein reformiertes Durchführungssystem
Zwar hat sich der Durchführungsmechanismus für die Kohäsionspolitik als fähig erweisen, vor Ort hochwertige Projekte von europäischem Interesse zustande zu bringen und zugleich hohe Standards bei der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Ausgaben aufrechtzuerhalten dennoch sind mehrere Probleme in der Umsetzung der gegenwärtigen Programme aufgetreten.
Die Kommission beabsichtigt daher, die Grundprinzipien der Kohäsionspolitik -Programmplanung, Partnerschaft, Kofinanzierung und Bewertung - beizubehalten. Sie schlägt jedoch vor, die Effizienz der Politik in einer erweiterten Union durch eine Reihe von Reformen zu verstärken, die darauf abzielen, erstens der Programmplanung einen stärker strategischen Ansatz zugrunde zu legen, zweitens die Zuständigkeiten weiter zu dezentralisieren und sie vor Ort tätigen Partnerschaften in den Mitgliedstaaten, den Regionen und den lokalen Gebietskörperschaften zu übertragen, drittens Leistung und Qualität der kofinanzierten Programme durch eine verstärkte, transparentere Partnerschaft und klare, striktere Begleitmechanismen zu verbessern und viertens das Verwaltungssystem durch Einführung einer stärkeren Transparenz, Differenzierung und Verhältnismäßigkeit und unter Gewährleistung eines effizienten Finanzmanagements zu vereinfachen.
5.1 Stärkere strategische Ausrichtung auf die Prioritäten der Union
Nach dem Vorschlag der Kommission soll der Rat vor Beginn des neuen Programmplanungszeitraums auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ein allgemeines Strategiepapier verabschieden, in dem klare Prioritäten für die Mitgliedstaaten und Regionen festgelegt sind.
Dieser strategische Ansatz würde der Durchführung der Politik zugrunde gelegt und hätte eine stärkere politische Verantwortung zur Folge. Er würde dazu beitragen, das gewünschte Maß an Synergien zwischen Kohäsionspolitik und den Agendas von Lissabon und Göteborg genauer zu spezifizieren, und würde die Kohärenz mit den allgemeinen wirtschaftspolitischen Leitlinien und der Europäischen Beschäftigungsstrategie verstärken.
Die europäischen Organe würden alljährlich auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, die bei den strategischen Prioritäten erzielten Fortschritte und die Ergebnisse untersuchen.
Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, das System in mehreren Schlüsselaspekten zu vereinfachen.
5.2 Programmplanung
Das Programmplanungssystem wird wie folgt vereinfacht:
Auf politischer Ebene: Auf der Grundlage des vom Rat verabschiedeten Strategiepapiers erstellt jeder Mitgliedstaat ein Politikpapier über seine Entwicklungsstrategie, über das dann mit der Kommission verhandelt wird und das den Rahmen für die Ausarbeitung der thematischen und regionalen Programme bildet, nicht aber - wie das derzeitige gemeinschaftliche Förderkonzept - die Rolle eines Verwaltungsinstruments hat.
Auf operationeller Ebene: Auf der Grundlage des nationalen Politikpapiers verabschiedet die Kommission für jeden Mitgliedstaat nationale und regionale Programme. Die Festlegung der Programme würde nur auf aggregierter Ebene bzw. der obersten Schwerpunktebene erfolgen, indem die wichtigsten Operationen hervorgehoben werden. Auf zusätzliche Details wie die derzeitige so genannte "Ergänzung zur Programmplanung" als auch auf das Management auf Maßnahmenebene würde verzichtet.
Die Zahl der Fonds wird von derzeit sechs auf drei verringert (EFRE, ESF und Kohäsionsfonds).
Anders als bei den derzeitigen Multifonds-Programmen würde bei den künftigen Interventionen des EFRE und ESF angestrebt, nur einen einzigen Fonds je Programm einzusetzen. Hierzu würde die Tätigkeit der einzelnen Fonds kohärenter gestaltet, indem der EFRE- und der ESF die Möglichkeit erhalten würden, auch etwaige sonstige Maßnahmen, die das Human- bzw. das Sachkapital betreffen, zu finanzieren. Die Finanzierung solcher Maßnahmen wäre begrenzt und direkt mit den großen Interventionsbereichen des jeweiligen Fonds verbunden. Hierdurch würde die Programmplanung sowohl vereinfacht als auch effizienter.
Der Kohäsionsfonds und der EFRE würden, soweit es sich um Verkehrs- und Umweltinfrastrukturen handelt, einem einheitlichen Programmplanungssystem folgen.
Großprojekte würden von der Kommission gesondert genehmigt, jedoch im Rahmen der entsprechenden Programme verwaltet.
5.3 Finanzmanagement und Kontrolle
Im Rahmen der geteilten Verwaltung besteht eine der Hauptzielsetzungen der künftigen Regelung für die Programmperiode 2007-2013 darin, auf Grund der Erfahrung mit den derzeitigen Regeln den Rahmen, die Natur und die Verteilung der Verantwortung klar aufzuteilen und zwar zwischen den verschiedenen Beteiligten, die für die Durchführung des gemeinschaftlichen Haushalts zuständig sind, d.h. einerseits die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsorgane sowie andererseits die Kommission. Eine klarere Aufteilung der Verantwortung erlaubt es, die Wirksamkeit, die Leistungsfähigkeit und die Ökionomie dieses Prozesses zu steigern.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme Der Verordnungsentwurf mit den allgemeinen Bestimmungen für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds steigert die Kohärenz und die Transparenz der globalen Architektur der Umsetzungssysteme und der Kontrolle der Fonds:
- - die Kohärenz, weil er die minimalen Bedingungen klar definiert, die im Rahmen des Kontrollsystems und der Rechnungsprüfung auf allen Ebenen anzuwenden sind sowie die jeweiligen Aufgaben und die Verpflichtungen der verschiedenen Beteiligten.
- - die Transparenz, weil es notwendig ist, dass die verschiedenen Beteiligten an den Kontrollen die Kontrollergebnisse untereinander kennen, um die Wirksamkeit, die Leistungsfähigkeit und die Ökonomie des Prozesses zu steigern.
Der Verordnungsentwurf definiert so einen gemeinsamen Sockel minimaler Bedingungen, die alle Systeme der Verwaltung und interner Kontrolle, die an der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel teilnehmen, einhalten müssen. Gleiches gilt für die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Beachtung der Grundsätze einer angemessenen Finanzverwaltung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten eine verbindliche Zusage in Bezug auf ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme liefern:
- - am Anfang der Periode durch die Stellungnahme eines unabhängigen Prüfungsorgans über das System;
- - jedes Jahr durch eine Stellungnahme der Prüfungsautorität, die durch einen Jahresbericht zur Kontrolle untermauert wird;
- - zum Ende der Programmperiode mit der Gültigkeitserklärung zur endgültigen Ausgabenerklärung.
Sobald der Kommission eine Versicherung der Existenz und des guten Funktionierens der nationalen Kontroll- und Verwaltungssysteme vorliegt, die auf ihren eigenen Prüfungen und den nationalen Prüfungen basiert, kann sie sich bei ihrer Einschätzung zur Legalität und der Regelmäßigkeit der erklärten Ausgaben legitimerweise auf die Ergebnisse nationaler Kontrollen stützen und damit ihre eigenen Kontrollen auf außergewöhnliche Umstände begrenzen.
Nach demselben Konzept schlägt der Verordnungsentwurf vor, den Grad gemeinschaftlicher Intervention an der Verwaltung, der Bewertung und der Kontrolle von der Beteiligung der Gemeinschaft an der Intervention abhängig zu machen. Der allgemeine Verordnungsentwurf erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre eigenen Regeln sowie Kontrollstrukturen anzuwenden, wenn die nationalen Kofinanzierungssätze von überragender Bedeutung sind. Dieser Ansatz kann jedoch nur dem Fall Anwendung finden, wenn die Kommission eine Versicherung über die Zuverlässigkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhalten hat.
Das Zusätzlichkeitsprinzip, wonach die EU-Mittel die nationalen Mittel ergänzen, nicht aber an deren Stelle treten sollen, würde ein Grundprinzip der Kohäsionspolitik bleiben, doch würde die Kommission seine Anwendung - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur für das "Konvergenz"-Ziel überprüfen. Bei den Programmen im Rahmen der Ziele "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" hätten die Mitgliedstaaten die Anwendung des Zusätzlichkeitsprinzips sicherzustellen.
Finanzielle Verwaltung
Was die finanzielle Verwaltung betrifft, werden zwei wichtige Vereinfachungselemente eingeführt. Die Zahlungen werden auf Schwerpunktebene ausgeführt und nicht mehr auf
Maßnahmenebene, wie das der Fall heute ist. Außerdem wird der gemeinschaftliche Beitrag nur aufgrund der öffentlichen Ausgaben berechnet. Das Zahlungssystem (Vorauszahlungen und Erstattung) und das wesentliche Prinzip der automatischen Mittelfreigabe ("n+2"-Regel) würden beibehalten.
Der Verordnungsntwurf schlägt zudem die Einführung eines Verfahrens der Unterbrechung, der Einbehaltung und der Aussetzung der Zahlungen bei schwerwiegenden Problemen vor, die im Rahmen der Vorlage eines Antrags auf Zwischenzahlungen auftreten. Ein finanzieller Korrekturmechanismus ist vorgesehen ,zunächst auf Initiative der Mitgliedstaaten, anschließend auf Initiative der Kommission. Mit dem Ziel, die finanzielle Verwaltung zu vereinfachen wird die Möglichkeit, einen partiellen Abschluss der Programme für vollendete Operationen eingeführt. Dieser Abschluss wird zu einem Zeitpunkt erfolgen, der durch die Mitgliedstaaten gewählt wird.
Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben würde weitgehend den nationalen Bestimmungen unterliegen abgesehen von einigen Bereichen wie Mehrwertsteuer, für die weiter die Gemeinschaftsbestimmungen gelten würden.
5.4 Konzentration von Ressourcen
Die Mittel sollten auch weiterhin auf die ärmsten Mitgliedstaaten und Regionen konzentriert werden mit einem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten. Auf der Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme ließe sich diese Konzentration erreichen, indem der Schwerpunkt auf die Prioritäten von Lissabon und Göteborg sowie - in den "Konvergenz"-Regionen - auf den Aufbau von institutionellen Kapazitäten gelegt wird.
Was die Programme für die regionale Wettbewerbsfähigkeit anbelangt, so wurde "Konzentration" wegen der derzeit (im Rahmen von Ziel 2) vorherrschenden Abgrenzung der Fördergebiete auf Ebene der Kommunen, Gemeinden und Bezirke nahezu ausschließlich unter mikrogeografischem Gesichtspunkt verstanden. Wenngleich die geografische Konzentration der Mittel auf die am stärksten betroffenen Zonen und Gebiete ein wesentlicher Teil der künftigen Anstrengungen bleiben muss, darf auch nicht verkannt werden, dass die Perspektiven solcher Gebiete eng mit dem Erfolg der Region als Ganzes verknüpft sind.
Wie viele Regionen erkannt haben, bedarf es hierzu einer kohärenten Strategie für die Region als Ganzes, mit der dann auch auf die Bedürfnisse ihrer schwächsten Teile eingegangen wird.
Es wird daher vorgeschlagen, künftig auf die mikrogeografische Gebietsabgrenzung zu verzichten und so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen geografischer Konzentration und anderen Formen der Konzentration zu ermöglichen, über das bei der Erstellung der Programme für regionale Wettbewerbsfähigkeit in Partnerschaft mit der Kommission entschieden wird.
Dies darf jedoch in keiner Weise zu einer Verringerung der Anstrengungen beim Einsatz der EU-Mittel führen. Im Rahmen des Teils "Regionale Wettbewerbsfähigkeit" sollte jedes operationelle Programm seine geographische, thematische und finanzielle Konzentration begründen.
Im Rahmen der Partnerschaft hätten die Regionen zunächst die Verantwortung, die finanziellen Mittel auf die Themen zu konzentrieren, die notwendig sind, um die wirtschaftlichen sozialen und territorialen Disparitäten auf regionaler Ebene abzubauen. Die Kommission würde die Konsistenz bei der Verbaschiedung der Programme prüfen und bestätigen.
Zudem würde durch das Prinzip der automatischen Freigabe von ungenutzten Mitteln (n+2"-Regel), eine einzigartige Disziplin im Rahmen der Regional- und Kohäsionspolitik, ein starker Anreiz für eine effiziente und rasche Realisierung der Programme bestehen bleiben.
5.5 Stärkerer Akzent auf Leistung und Qualität
Effizienz erfordert eine stärkere Konzentration auf Wirkung und Leistung sowie eine bessere Definition der zu erzielenden Ergebnisse. Insgesamt ließe sich die Effizienz der Kohäsionspolitik verbessern durch Einführung eines alljährlichen Dialogs mit den europäischen Organen, in dessen Rahmen - auf der Grundlage des jährlichen Berichts der Kommission - die Fortschritte und Ergebnisse der nationalen und regionalen Programme erörtert würden, um so die Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Organen und den Bürgern zu verstärken.
Die Evaluierung vor, während und nach dem Abschluss von Programmen würde für die Anstrengungen, Qualität zu erhalten, grundlegend bleiben. Darüber hinaus schlägt die Kommission die Errichtung einer gemeinschaftlichen leistungsgebundenen Reserve vor, deren Hauptzweck darin bestehen würde, diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen, die die größten Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu verzeichnen haben, zu belohnen.
Schließlich schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Mittelzuweisung eine kleine Reserve schaffen, mit der sie rasch auf unerwartete, durch industrielle Umstrukturierung oder die Auswirkungen von Handelsabkommen bedingte sektorale oder lokale Schocks reagieren können. Diese Reserve würde dazu benutzt, um zusätzliche Hilfe für die Umschulung der am stärksten betroffenen Arbeitnehmer und die Diversifikation der Wirtschaft der betroffenen Gebiete zu leisten. Sie wäre eine Ergänzung zu den nationalen und regionalen Programmen, die das Hauptinstrument für die Umstrukturierung in Vorwegnahme des wirtschaftlichen Wandels bilden.
Diese vorgeschlagenen Änderungen sollen die Transparenz bei der Umsetzung der Politik vergrößern den Zugang von Bürgern und Unternehmen erleichtern und somit die Anzahl von Projekten erhöhen sowie einen Beitrag zu einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis durch erhöhten Wettbewerb um Unterstützung leisten.
6. FINANZMITTEL
Die für die Kohäsionspolitik eingesetzten Mittel sollten dem ehrgeizigen Ziel einer erweiterten Union entsprechen, die das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in ihren benachteiligten Gebieten fördern will. Für den Zeitraum 2007-2013 hat die Kommission in der Finanziellen Vorausschau vorgeschlagen, einen Betrag in Höhe von 336,1 Mrd. EUR (der 373,9 Mrd. EUR vor den Transfers auf die vorgeschlagenen einheitlichen Instrumente für ländliche Entwicklung und Fischerei entspricht) für die drei Prioritäten der reformierten Kohäsionspolitik bereitzustellen.
Die Aufteilung dieses Betrags auf die drei Prioritäten der reformierten Politik würde nach folgenden Richtwerten erfolgen:
- - Rund 78% für die Priorität "Konvergenz" (Regionen mit Entwicklungsrückstand, Kohäsionsfonds und vom "statistischen Effekt" betroffene Regionen), wobei der Schwerpunkt auf die Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten gelegt wird. Die Absorptionsgrenze für die Finanztransfers an die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik würde auf ihrem derzeitigen Niveau von 4% des nationalen BIP beibehalten wobei die Beträge im Rahmen der Instrumente für die ländliche Entwicklung und die Fischerei mit berücksichtigt werden. Die vom "statistischen Effekt" betroffenen Regionen würden eine besondere, degressiv gestaffelte Mittelzuweisung im Rahmen des "Konvergenz"-Ziels erhalten, um ihr "Phasing-out" zu erleichtern.
- - Rund 18% für die Priorität "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung". Außerhalb der "Phasingin"-Regionen ist die Aufteilung zwischen den regionalen Programmen, die vom EFRE finanziert werden, und den nationalen Programmen 50-50. Für die regionalen Programme in den "Phasingin"-Regionen wird der gleiche Grundsatz der Finanzierung aus einer einzigen Quelle (dem EFRE) gelten.
- - Rund 4% für die Priorität "Europäische territoriale Zusammenarbeit".
Bezüglich der Aufteilung der Finanzmittel auf die Mitgliedstaaten schlägt die Kommission vor für die "Konvergenz"-Priorität das auf dem Berliner Gipfel (1999) angewendete, auf objektiven Kriterien basierende Verfahren heranzuziehen, wobei auf eine gerechte Behandlung der vom statistischen Effekt der Erweiterung betroffenen Regionen zu achten ist.
Die Mittel für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" würden von der Kommission auf der Grundlage von gemeinschaftlichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Bei der Mittelaufteilung im Rahmen des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" schließlich würden der Umfang der Bevölkerung in den betreffenden Regionen sowie die Gesamtbevölkerung zugrunde gelegt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 161,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 158 EG-Vertrag setzt sich die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Unterstützt werden diese Bemühungen gemäß Artikel 159 EG-Vertrag durch die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente.
(2) Die Kohäsionspolitik muss zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beitragen, wobei die auf den Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon und Göteborg gesetzten Prioritäten der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung einzubringen sind.
(3) Das wirtschaftliche, soziale und territoriale Gefälle hat sich in der erweiterten Gemeinschaft auf Ebene sowohl der Regionen als auch der Mitgliedstaaten vergrößert. Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sollten deshalb in der ganzen Gemeinschaft gestärkt werden.
(4) Die Zunahme der Land- und Seegrenzen der Europäischen Union sowie die Ausweitung des Territoriums der Union machen es erforderlich, den Mehrwert der grenzübergreifenden transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu erhöhen.
(5) Im Interesse einer stärkeren Kohärenz zwischen den verschiedenen Fonds ist es angezeigt die Tätigkeit im Rahmen des Kohäsionsfonds in die Programmplanung der Strukturinterventionen zu integrieren.
(6) Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds1 überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission spätestens am 31. Dezember 2006. Um die Reformen der Fonds, die von dieser Verordnung vorgeschlagen sind, umzusetzen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgehoben.
(7) Die Rolle der verschiedenen Förderinstrumente für die ländliche Entwicklung, so die Verordnung (EG) Nr. und für den Fischereisektor, so die Verordnung (EG) Nr. 2 sollte spezifiziert werden und die Instrumente in die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen werden diese Instrumente sollten mit denen der Kohäsionspolitik koordiniert werden.
(8) Die im Rahmen der Kohäsionspolitik eingesetzten Fonds werden daher auf den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds begrenzt. Die spezifischen Bestimmungen für jeden dieser Fonds werden in Durchführungsverordnungen festgelegt, die auf der Grundlage der Artikel 148, 161 und 162 EG-Vertrag erlassen werden.
(9) Zur Erhöhung des Mehrwerts der Kohäsionspolitik ist es angezeigt, die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu konzentrieren und zu vereinfachen und hierzu die Ziele gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1260/19993 neu zu definieren. Diese Ziele sollten entsprechend "Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen", "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" sowie "Europäische territoriale Zusammenarbeit" lauten.
(10) Bei diesen drei Zielen müssen die wirtschaftlichen,sozialen und die territorialen Besonderheiten in geeigneter Weise berücksichtigt werden.
(11) Die Gebiete in äußerster Randlage sollten in den Genuss besonderer Maßnahmen gelangen und eine zusätzliche Mittelzuweisung erhalten, um die Benachteiligungen auszugleichen die von den Faktoren herrühren, die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten sind.
(12) Die nördlichen Gebiete der Europäischen Union, die eine sehr geringe Bevölkerungsdichte aufweisen bedürfen einer angemessenen finanziellen Behandlung, um die Folgen dieser Benachteiligung abzumildern.
(13) Angesichts der Bedeutung der städtischen Dimension und des Beitrags der Städte, insbesondere mittlerer Größe, zur Regionalentwicklung sollte diese Dimension durch Aufwertung der Rolle der Städte bei der Programmplanung stärker berücksichtigt werden um die Stadterneuerung zu begünstigen.
(14) Zur wirtschaftlichen Diversifizierung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete bedarf es einer besonderen ergänzenden Tätigkeit der Fonds neben dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für ländliche Entwicklung (ELFLE) und dem Europäischen Fonds für Fischerei (EFF). Ferner sollte auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand weiterhin dieselbe finanzielle Konzentration wie während des Zeitraums 2000-2006 entfallen, indem diese beiden Instrumente die Interventionen der Fonds unterstützen.
(15) Die Tätigkeit zugunsten von Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen, d.h. bestimmten Inseln, Berggebieten und schwach bevölkerten Gebieten sowie bestimmten Grenzregionen der Gemeinschaft sollte verstärkt werden, um deren besonderen Entwicklungsschwierigkeiten Rechnung zu tragen.
(16) Es ist notwendig, objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festzulegen. Hierbei ist es angebracht, die Ausweisung der vorrangigen Regionen und Gebiete auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen vorzunehmen, welches unter der Bezeichnung "Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik" (NUTS) durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 geschaffen worden ist1.
(17) Das Ziel "Konvergenz" betrifft Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand. Unter das Ziel "Konvergenz" fallen dabei einerseits Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftparitäten weniger als 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Im Sinne der Gleichbehandlung sowie zur Unterstützung des Abschlusses ihres Konvergenzprozesses sind auch die Regionen förderfähig, die vom statistischen Effekt infolge des beitrittsbedingten Rückgangs des Gemeinschaftsdurchschnitts betroffen sind. Diese Regionen werden eine erhebliche Übergangsunterstützung erhalten. Diese Unterstützung endet Ende 2013 und wird von keiner weiteren Übergangsperiode gefolgt werden. Unter das Ziel "Konvergenz" fallende Mitgliedstaaten, deren deren Pro-Kopf-BSP weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, kommen ausserdem für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht.
(18) Das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union, das nicht unter das Ziel "Konvergenz" fällt. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang Regionen, die im Programmplanungszeitraum 2000-2006 unter Ziel 1 fielen, jedoch die regionalen Förderkriterien des Ziels "Konvergenz" nicht mehr erfüllen und folglich eine übergangsweise Behandlung erfahren sowie alle anderen Regionen der Gemeinschaft.
(19) Das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" betrifft alle Regionen mit Land- und Seegrenzen, die Gebiete transnationaler Zusammenarbeit defniert im Sinne von Aktionen zugunsten einer integrierten räumlichen Entwicklung, die Unterstützung von Netze zur interregionalen Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch. Die Verbesserung und Vereinfachung der Zusammenarbeit entlang der externen Grenzen der Gemeinschaft machen den Gebrauch eines Nachbarschaftsinstruments gemäß Verordnung (EG) Nr. sowie eines Instruments für den Vorbeitritt gemäß Verordnung (EG) Nr. erforderlich.
(20) Die Aktivitäten der Fonds und die Aktionen, die sie mit finanzieren, sollten kohärent und kompatibel mit den anderen Gemeinschaftspolitiken sein und der gemeinschaftlichen Gesetzgebung entsprechen.
(21) Die Tätigkeit der Gemeinschaft stellt einen ergänzenden Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten dar. Es ist angezeigt, die Partnerschaft auszubauen und hierbei unter voller Achtung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten Modalitäten für die Mitwirkung der verschiedenen Arten von Partnern, insbesondere der Regionen, festzulegen.
(22) Mehrjährige Programmplanung soll darauf abzielen, die Ziele der Fonds zu erreichen, indem sie das Vorhandensein der notwendigen finanziellen Mittel und der Konsistenz und der Kontinuität der gemeinsamen Aktionen von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten sicherstellt.
(23) Die Gemeinschaft kann gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen zur Erreichung der Ziele "Konvergenz", "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" sowie "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ergreifen. Auf Ebene der Mitgliedstaaten können diese Ziele angesichts des Ausmaßes des Entwicklungsgefälles und der begrenzten finanziellen Mittel der unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Mitgliedstaaten und Regionen nicht ausreichend verwirklicht werden. Diese Ziele können daher dank der mehrjährigen Garantie einer Gemeinschaftsförderung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, wo die Kohäsionspolitik sich auf die Prioritäten der Gemeinschaft konzentrieren kann. Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24) Es ist angemessen, die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit der Intervention der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu stärken.
(25) In Anwendung des Artikels 274 EG-Vertrag sind im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung die Modalitäten festzulegen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Verpflichtungen klarzustellen, die den Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit erwachsen. Die Anwendung dieser Bedingungen gibt der Kommission die Sicherheit, dass die Fonds von den Mitgliedstaaten gemäß der Prinzipien der Legalität, Regularität und Konformität der guten Haushaltsführung im Sinne der Finanzverordnung benutzt werden.
(26) Um eine echte ökonomischen Wirkung sicherzustellen, dürfen die Zuschüsse der Strukturfonds nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben des Mitgliedstaats im Sinne dieser Verordnung treten. Die im Rahmen der Partnerschaft vorgenommene Überprüfung, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der zugewiesenen Finanzmittel auf die Regionen des Ziels "Konvergenz" konzentrieren und kann eine Finanzkorrektur nach sich ziehen, falls die Zusätzlichkeit nicht beachtet wird.
(27) Im Rahmen der Anstrengungen zugunsten der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion fördert die Gemeinschaft das Ziel, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen, wie in den Artikeln 2 und 3 EG-Vertrag niedergelegt.
(28) Wegen des vergrößerten Entwicklungsgefälles in der erweiterten Europäischen Union ist es notwendig, den Fördermitteleinsatz noch stärker auf das Ziel "Konvergenz" zu konzentrieren zur Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der übrigen Europäischen Union sind die Förderanstrengungen zugunsten des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" aufrechtzuerhalten und die Fördermittel zugunsten des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sind angesichts von deren besonderem Mehrwert zu erhöhen.
(29) Es sind Bestimmungen über die Aufteilung der verfügbaren Mittel vorzusehen. Bei dieser jährlich vorzunehmenden Aufteilung sind signifikative Mittel auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand, einschließlich derjenigen, die wegen des statistischen Effekts eine übergangsweise Unterstützung erhalten, zu konzentrieren.
(30) Der jährliche Gesamtumfang der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Fondsmittel sollte durch einen Kappungsmechanismus nach Maßgabe der nationalen Absorptionskapazität begrenzt werden.
(31) Die Kommission sollte für die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen eine indikative Aufteilung vornehmen und sich dabei auf eine geeignete objektive und transparente Methode stützen. 3% der so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Mittel werden als eine qualitäts- und leistungsgebundene Gemeinschaftsreserve einbehalten, die für die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" bestimmt ist.
(32) Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf die Programmplanung pauschal indexiert werden.
(34) Um den strategischen Gehalt der Kohäsionspolitik durch Einbeziehung der Prioritäten der Europäischen Union zu erhöhen und somit die Transparenz zu begünstigen, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien festlegen, deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der Rat anhand eines Berichts der Kommission überprüft.
(35) Auf Grundlage der vom Rat angenommenen strategischen Leitlinien wird jeder Mitgliedstaat einen nationalen Rahmenplan zur Entwicklungsstrategie vorbereiten, der mit der Kommission verhandelt und von der Kommission angenommen wird. Dieser Plan wird den Rahmen für die Vorbereitung der operationellen Programme darstellen.
(36) Die Programmplanung und die Durchführung der Strukturfonds sollte vereinfacht werden indem die operationellen Programme entweder durch den EFRE oder den ESF finanziert werden. Dabei wird die Möglichkeit eröffnet, in ergänzendem und begrenztem Umfang Aktionen zu finanzieren, die in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen.
(37) Zur Verbesserung der Komplementarität und zur Vereinfachung der Umsetzung wird die Unterstützung des Kohäsionsfonds und des EFRE gemeinsam programmiert in den operationellen Programmen für Transport und Umwelt.
(38) Bei der Programmplanung ist eine Koordinierung der Fonds untereinander sowie mit den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten und der EIB zu gewährleisten. Diese Koordinierung betrifft auch die Vorbereitung komplexer finanzieller Programme und public private partnerships.
(39) Für die Programmplanung wird sich auf einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um die Vereinfachung des Durchführungssystems gemäß Verordnung (EG) No 1260/1999 zu erhalten.
(40) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sollten im Rahmen der vom EFRE finanzierten operationellen Programme die Einzelheiten der interregionalen Zusammenarbeit zu organisieren sowie die Besonderheiten der Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen zu berücksichtigen.
(41) Um der Notwendigkeit der Vereinfachung und der Dezentralisierung zu begegnen, wird die Programmplanung und die Finanzverwaltung ausschließlich auf der Ebene der Schewerpunkte ausgeführt. Das Gemeinschaftliche Förderkonzept und die Ergänzung zur Programmplanung gemäß Verordnung (EG) No 1260/1999 werden nicht fortgeführt.
(42) Die Mitgliedstaaten und Regionen und die Verwaltungsbehörden haben im Rahmen der vom EFRE finanzierten operationellen Programme bei den Zielen "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" die Weiterübertragung von Befugnissen an die städtischen Behörden hinsichtlich der Schwerpunkte für die Wiederbelebung von Städten zu regeln.
(43) In die operationellen Programme, die aus dem EFRE in den Gebieten in äußerster Randlage finanziert werden, ist die zusätzliche Mittelzuweisung zum Ausgleich der in diesen Gebieten anfallenden Mehrkosten einzubeziehen.
(44) Es sind seperate Modalitäten für die Durchführung des vom EFRE finanzierten Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" vorzusehen.
(45) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Großprojekte innerhalb der operationellen Programme - erforderlichenfalls unter Einbeziehung der EIB - zu genehmigen um deren Zweck und Wirkung sowie die geplante Verwendungsweise der Gemeinschaftsmittel bewerten zu können.
(46) Die Fonds sollten im Rahmen der technische Hilfe Evaluierungen, die Verbesserung der administrativen Kapazität in Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds, Studien, Pilotprojekte und den Erfahrungsaustausch,insbesondere um innovative Ansätze und Praktiken anzuregen, fördern.
(47) Die Effizienz der Fondsinterventionen hängt auch davon ab, dass in die Programmplanung und Begleitung des Durchführungsverlaufs eine zuverlässige Evaluierung einbezogen wird, wobei die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission festzulegen sind.
(48) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer nationalen Mittelzuweisung innerhalb der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"eine kleine Reserve vorsehen, um rasch auf unerwartete sektorale und lokale Schocks zu reagieren die von sozio-ökonomischen Umstrukturierungen oder den Effekten von Handelsabkommen abstammen.
(49) Es ist notwendig, die Elemente zu bestimmen, die den Beitrag der Fonds zu den operationellen Programmen modulieren. Um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu verstärken, ist es deshalb erforderlich, der Natur und der Schwere der Probleme der betroffenen Gebiete Rechnung zu tragen, der Umsetzung der Gemeinschaftsprioritäten, einschließlich der Schutzes und der Verbesserung der Umwelt sowie der Mobilisierung privater Mittel in den operationellen Programmen durch public private partnerships. Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, den Begriff der Einnahme schaffenden Projekte zu definieren und für diese Art von Projekten die Basis für die Berechnung der Fondsbeteiligung zu identifizieren.
(50) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und abgesehen von den Ausnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, (EG) Nr. betreffend den Europäischen Sozialfonds und Nr. über den Kohäsionsfonds vorgesehen sind, sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften gelten.
(51) Um die Effizienz, Berechtigtheit und nachhaltige Wirkung der Förderung durch die Fonds sicherzustellen, sind Bestimmungen festzulegen, die die Dauerhaftigkeit der Unternehmensinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass die Inanspruchnahme der Fonds zu unlauterem Wettbewerb missbraucht wird. Es ist daher angebracht sicherzustellen, dass sich die Investitionen, die Gegenstand einer finanziellen Unterstützung sind, während einer ausreichen Periode amortisieren.
(52) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten sind die Mitgliedstaaten angehalten, angemessene Maßnahmen zu verabschieden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die allgemeinen Prinzipien und die notwendigen Funktionen festzulegen, die die Systeme aller operationellen Programme erfüllen sollen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, das in der Programmperiode 2000-2006 gültig ist. der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung der Ausgaben sowie der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu präzisieren.
(53) Es ist deshalb notwendig, die Benennung einer einzigen Verwaltungsbehörde für jede Intervention beizubehalten und deren Verantwortlichkeit sowie die Funktionen der Behörde für die Rechnungsprüfung zu klären. Es ist zudem notwendig, einheitliche Qualitätsstandards zu garantieren, die die Bescheinigung der Ausgaben und der Zahlungsanträge vor Übermittlung an die Kommission betreffen. Es ist notwendig, die Natur und die Qualität der Information, auf der diese Anträge basieren, zu klären und zu diesem Zweck die Funktion der Bescheinigungsbehörde festzulegen.
(54) Die Begleitung der operationellen Programme ist notwendig, um die Qualität ihrer Umsetzung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen die Verantwortlichkeiten der Begleitauschüsse definiert werden als auch die Information, die an die Kommission zu übermitteln ist sowie der Rahmen für die Überprüfung dieser Information.
(55) In Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit haben die Mitgliedstaaten die vorrangige Verantwortung für die Umsetzung und Kontrolle der Interventionen.
(56) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Finanz- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben, der Prävention, des Aufspürens und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollte spezifiziert werden, um die effiziente und korrekte Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten. Insbesondere bezüglich der Verwaltung und Kontrolle ist es notwendig, die Modalitäten festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Gewähr leisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufriedenstellend funtionieren.
(57) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken. Zudem sollten die Kriterien festgeschrieben werden, die der Kommission erlauben, das Sicherheitsniveau festzulegen, das sie von nationalen Rechnungsprüforganen - im Rahmen der Kontrollstrategie der nationalen Systeme - erhalten kann.
(58) Das Ausmaß und die Intensität der Gemeinschaftsinspektionen sollte dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung entsprechen. Im Fall, dass ein Mitgliedstaat den überragenden Anteil an der Finanzierung eines Programms trägt, ist es angemessen, dass eine Möglichkeit für den Mitgliedstaat existiert, bestimmte Elemente der Kontrollmechanismen entsprechend nationaler Regeln zu gestalten. Unter diesen Bedingungen ist es notwendig, dass die Kommission die Maßnahmen differenziert, unter denen die Mitgliedstaaten die Funktionen der Bescheinigung der Ausgaben und der Verifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erfüllen müssen. Zudem müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission berechtigt ist ihre eigenen Rechnungsprüfungen zu beschränken und sich auf die Gewährleistung der nationalen Organe zu verlassen.
(59) Der Vorschuss am Anfang der operationellen Programme gewährleistet einen gleichmäßigen cash flow, der die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Umsetzung der operationellen Programme erleichtert. Daher wird ein Vorschuss von 7% für die Strukturfonds und 10,5% für den Kohäsionsfonds dazu beitragen, die Umsetzung der operationellen Programme zu beschleunigen.
(60) Über die Möglichkeit hinaus, bei festgestellten Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten die Zahlungen auszusetzen, sind Bestimmungen vorzusehen die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission eine Unterbrechung der Zahlungen gestatten, wenn Zweifel am einwandfreien Funktionieren dieser Systeme bestehen, oder die der Kommission eine entsprechende Einbehaltung auf die Zahlungen ermöglichen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht alle noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen eines einschlägigen Aktionsplans umgesetzt hat.
(61) Die Regel der automatischen Mittelfreigabe wird dazu beitragen, die Umsetzung der Programme zu beschleunigen und das Finanzmanagement verbessern. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, die Modalitäten ihrer Anwendung zu definieren und den Teil der Haushaltsmittel, der davon ausgenommen ist, und zwar im Falle, dass Verzögerungen in der Umsetzung von Umständen resultieren, die nicht von den Verantwortlichen verschuldet sind oder abnormal und unvorhersehbar sind, und deren Konsequenzen trotz Sorgfalt nicht vermieden werden können.
(62) Die Abschlussverfahren sollten vereinfacht werden, indem den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit geboten wird, nach dem von ihnen gewählten Zeitplan ein operationelles Programm hinsichtlich der bereits beendeten Operationen teilweise abzuschließen hierfür sind geeignete Rahmenbestimmungen vorzusehen.
(63) Es ist notwendig, die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.1
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
1 ABl L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geänderte Verordnung durch den Beitrittsakt 2003.
2 ABl. L, S. .
1 ABl. L 154, 21.6.2003, S.1.
1 ABl. L 184, 17.7.1999, S.23.
HAT folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Ziele und Grundregeln für die
Förderinterventionen
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regional Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend: die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds enthalten sind.
Diese Verordung beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds (nachstehend: die "Fonds") beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen aus diesen Fonds förderfähig sind, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung.
Diese Verordnung steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Kohäsionspolitik geführt wird, einschließlich der Methode zur Festlegung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union für die Kohäsion, des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans und der jährlichen Überprüfung auf Unionsebene.
Die Verordnung legt die Grundsätze und die Regeln fest, die auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Evaluierung, die Verwaltung einschließlich der Finanzmittel, die Begleitung und die Kontrolle gelten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1. "operationelles Programm" das von der Kommission angenommene Dokument, das im strategischen Rahmenplan verzeichnet ist und in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten Bündel von Schwerpunkten dargelegt wird, zu deren Durchführung ein Fonds bzw. im Rahmen des Ziels "Konvergenz" der Kohäsionsfonds und der EFRE eingesetzt werden;
- 2. "Schwerpunkt" eine der Prioritäten der Strategie in einem operationellen Programm, bestehend aus einer Gruppe von Operationen, die miteinander im Zusammenhang stehen und messbare spezifische Ziele haben;
- 3. "Operation" ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten, das bzw. die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele des zugehörigen Schwerpunkts zu erreichen;
- 4. "Begünstigter" einen Wirtschaftsbeteiligten, eine Einrichtung oder ein Unternehmen in öffentlicher oder privater Hand, die mit der Durchführung der Operationen betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag sind die Begünstigten die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die die einzelne Aktion durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind;
- 5. "öffentliche Ausgaben" jeder öffentliche Beitrag zu der Finanzierung von Operationen, deren Quelle der Haushalt eines Staates, einer Landesbehörde oder Gebietskörperschaft der Europäischen Gemeinschaften ist, in Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds und jede gleichgestellte Ausgabe. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Operationen, deren Ursprung der Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen einer oder mehrerer Landesbehörden oder Gebietskörperschaft oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG von 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge soll als öffentlicher Beitrag bewertet werden1;
- 6. "zwischengeschaltete Stelle" jede Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Operationen durchführenden Begünstigten wahrnimmt.
Kapitel II
Ziele und Aufgaben
Artikel 3
Ziele
- 1. Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mithilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr soll den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus den vergrößerten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus 1 ABl L 134, 30.4.2004, S.114. der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben. Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, soziale Integration sowie den Schutz und die Qualität der Umwelt ein.
- 2. In diesem Zusammenhang tragen der EFRE, der ESF, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft jeweils in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei:
- a) Das Ziel "Konvergenz" besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen an Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und der Verbesserung der Umwelt sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;
- b) das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft auf der Grundlage von Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, Unternehmertum, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Verbesserung der Erreichbarkeit, der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten;
- c) das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" besteht in der Stärkung der Zusammenarbeit in grenzübergreifender Form durch lokale gemeinsame Initiativen, auf transnationaler Ebene durch den Prioritäten der Europäischen Union entsprechende Aktionen zur integrierten räumlichen Entwicklung sowie durch eine Vernetzung und den Austausch von Erfahrung auf der geeigneten territorialen Ebene.
- 3. Im Rahmen der drei Ziele berücksichtigt die Intervention der Fonds je nach deren Art einerseits die wirtschaftlichen und sozialen und andererseits die territorialen Besonderheiten. Sie fördert in geeigneter Weise die Stadterneuerung, besonders als Teil der Regionalentwicklung, und die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete und die von der Fischerei abhängigen Gebiete durch eine wirtschaftliche Diversifizierung. Sie unterstützt ferner die Gebiete mit die Entwicklungsprobleme verschärfenden geografischen und natürlichen Benachteiligungen, insbesondere die Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln), aber auch die nördlichen Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und bestimmte Inseln, Mitgliedstaaten, die eine Insel sind und Berggebiete.
Artikel 4
Instrumente und Aufgaben
- 1. Die Fonds tragen nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der drei Ziele wir folgt bei
- a) Ziel "Konvergenz": EFRE, ESF und Kohäsionsfonds;
- b) Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung": EFRE und ESF;
- c) Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit": EFRE.
- 2. Die Fonds beteiligen sich an der Finanzierung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission.
Kapitel III
Geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit
Artikel 5
Konvergenz
- 1. Förderfähig aus den Strukturfonds sind Regionen der Ebene 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachfolgend "NUTS Ebene 2") im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am verfügbaren letzten drei Jahre, weniger als 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.
- 2. Die Regionen der NUTS Ebene 2, deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am verfügbaren letzten drei Jahre, zwischen 75% und % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt eine besondere Übergangsunterstützung aus den Fonds erhalten.
- 3. Förderfähig aus dem Kohäsionsfonds sind Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt (BSP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am verfügbaren letzten drei Jahre, weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz gemäß Artikel 104 EG-Vertrag durchführen.
- 4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und des Artikels 6 kommen die Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln) für eine besondere Förderung aus dem EFRE in Betracht, um ihre Eingliederung in den Binnenmarkt zu erleichtern und die ortspezifischen Einschränkungen auszugleichen.
- 5. Unverzüglich nach Annahme dieser Verordnung erstellt die Kommission in Einklang mit Artikel 104, zweiter Absatz das Verzeichnis der die Kriterien gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels erfüllenden Regionen und der die Kriterien gemäß Absatz 3 dieses Artikels erfüllenden Mitgliedstaaten. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Artikel 6
Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
- 1. Förderfähig aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" sind die Gegenden, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5.2 fallen. Bei der Vorlage des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 25 hat jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die Regionen der Ebenen NUTS 1 oder NUTS2 anzugeben, die ein Programm zwecks Förderung durch den EFRE einreichen werden.
- 2. Regionen der NUTS Ebene 2, die im Jahr 2006 vollständig unter Ziel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fielen, jedoch nicht unter Artikel 5 (1) und Artikel 5 (2) fallen, können eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds erhalten.
- 3. Unverzüglich nach Annahme dieser Verordnung erstellt die Kommission in Einklang mit Artikel 104, zweiter Absatz das Verzeichnis der die Kriterien gemäß Artikel 6 (2) erfüllenden Regionen. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Artikel 7
Europäische territoriale Zusammenarbeit
- 1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Gemeinschaftsregionen der NUTS Ebene 3, die an Binnengrenzen und bestimmten Außengrenzen zu Lande liegen sowie bestimmte Gemeinschaftsregionen der NUTS Ebene 3, die an innergemeinschaftlichen Seegrenzen liegen und dabei generell höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind, förderfähig. Diesbezüglich sind potentiellen Anpassungen, die notwendig sind, um die Kohärenz und die Kontinuität der Kooperationsaktion zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Unverzüglich nach Annahme dieser Verordnung erstellt die Kommission in Einklang mit Artikel 104, zweiter Absatz das Verzeichnis der förderfähigen Regionen. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
- 2. Im Hinblick auf die transnationale Zusammenarbeit nimmt die Kommission, auf der Grundlage der gemeinschaftlichen strategischen Leitlinien gemäß Artikel 23 und 24 gemäß der Modalitäten von Artikel 104, Absatz 2 das Verzeichnis der förderfähigen transnationalen Räume an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
- 3. Für die Förderung von Kooperationsnetzen und den Erfahrungsaustausch kommt das gesamte Gebiet der Europäischen Union in Betracht.
Kapitel IV
Grundsätze der Förderinterventionen
Artikel 8
Komplementarität, Kohärenz und Konformität
- 1. Die Tätigkeit der Fonds stellt einen ergänzenden Beitrag zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar und bezieht dabei die Prioritäten der Gemeinschaft ein.
- 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Interventionen der Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Aktionen, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Diese Kohärenz ist insbesondere in den strategischen Leitlinien der Europäischen Union, im einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen verankert.
- 3. Von den Fonds finanzierte Operationen müssen den Bestimmungen des EG-Vertrags und der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen.
Artikel 9
Programmplanung
Die Verwirklichung der Ziele der Fonds werden im Rahmen eines mehrjährigen Programmplanungssystems verfolgt, das eine Schewerpunktsetzung, einen Prozess der Verwaltung, der Entscheidungsfindung und der Finanzierung umfasst, der in mehreren Stufen organisiert ist.
Artikel 10
Partnerschaft
- 1. Die Intervention der Fonds wird durch die Kommission festgelegt und kommt zustande im Rahmen einer engen Konzertierung, nachstehend "Partnerschaft" genannt zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis eine Partnerschaft mit den Behörden und Organen, die er benennt, insbesondere
- a) den regionalen, lokalen und städtischen Behörden und den übrigen zuständigen öffentlichen Behörden;
- b) den Wirtschafts- und Sozialpartnern;
- c) sonstigen kompetenten Einrichtungen, die für die Zivilgesellschaft, die Umweltpartner und die Nichtregierungsorganisationen repräsentativ sind, sowie Einrichtungen, die sich der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen widmen.
Der Mitgliedstaat bestimmt die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft und Gesellschaft oder anderen Bereichen (nachstehend "Partner"). Der Mitgliedstaat sorgt im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis für eine weitgehende und effiziente Beteiligung aller relevanten Stellen. Dabei ist der Notwendigkeit, der Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und der nachhaltigen Entwicklung durch die Integration von Umweltschutz und -verbesserung, Rechnung zu tragen.
- 2. Die Partnerschaft steht im völligem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Kategorien von Partnern.
Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner, und hier insbesondere die Regionen, an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren zeitlicher Rahmen jeweils zu berücksichtigen ist.
- 3. Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zu den Interventionen der Fonds.
Artikel 11
Intervention nach den Grundsätzen von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
- 1. Die Durchführung der operationellen Programme gemäß Artikel 23 fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der dem institutionellen System des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechenden geeigneten Gebietsebene. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung wahrgenommen.
- 2. Der Mitteleinsatz der Kommission und der Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollbestimmungen ist je nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung differenziert. Diese Differenzierung gilt auch für die Evaluierung, die Mitwirkung der Kommission in den Begleitausschüssen gemäß Artikel 62 sowie die jährlichen Berichte über die operationellen Programme.
Artikel 12
Geteilte Mittelverwaltung
- 1. Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen gemeinschaftlichen Haushaltsmittel erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 53, Absatz 1, Punkt b) sowie Absatz 3 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20021 des Rats, mit Ausnahme der in Artikel 43 genannten technischen Hilfe.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung gemäß Artikel 274 EG-Vertrag beachtet werden.
- 2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften wir folgt aus:
- a) Sie vergewissert sich nach den Modalitäten gemäß Artikel 569 und 70, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und einwandfrei funktionieren;
- b) sie beschließt nach den Modalitäten gemäß Artikel 89, 90 und 91 bei Mängeln an den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Zahlungen ganz oder teilweise zu unterbrechen, einzubehalten oder auszusetzen und nimmt gemäß Artikel 101 und 102 alle anderen erforderlichen Finanzkorrekturen vor;
- c) sie sorgt nach den Modalitäten gemäß Artikel 81 Absatz 2 und 93 und 96 für die Rückzahlung des Vorschusses für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen.
Artikel 13
Zusätzlichkeit
- 1. Die Beiträge der Strukturfonds dürfen nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats treten.
- 2. Für die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen bestimmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat zu diesem Zweck die Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums in den genannten Regionen insgesamt aufrechterhält.
Diese Ausgaben werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 25 gebilligt.
- 3. Die Ausgabenhöhe gemäß Absatz 2 entspricht in der Regel mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums.
Die Ausgabenhöhe wird unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, wobei auch einige besondere wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt werden, und zwar Privatisierungen, eine im vorangegangenen Programmplanungszeitraum außergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats.
- 4. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat eine Zwischenüberprüfung der Zusätzlichkeit im Jahr 2011 und eine Expost Überprüfung bis zum 30. Juni 2016 für das Ziel "Konvergenz" vornehmen.
Kann der Mitgliedstaat am 30. Juni 2016 nicht nachweisen, dass die im einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan vereinbarte Zusätzlichkeit beachtet worden ist, so nimmt die Kommission eine Finanzkorrektur nach den Modalitäten gemäß Artikel 101 vor.
1 ABl. L 248, 16.9.2002, S.1.
Artikel 14
Gleichstellung von Männern und Frauen
Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert wird.
Kapitel V
Finanzrahmen
Artikel 15
Haushaltsmittel und ihre Aufteilung
- 1. Die für Verpflichtungen der Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 336,1 Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang 1 aufgeführt.
Zum Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Integration in den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften sind die im ersten Unterabsatz genannten Mittel mit 2% pro Jahr indexiert.
Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Ziele laut Artikel 3(2) muss so erfolgen dass ein signifikanter Teil der Mittel auf das Ziel "Konvergenz" konzentriert wird.
- 2. Gemäß der in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Kriterien und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 20 und 21 nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.
Artikel 16
Haushaltsmittel für das Ziel "Konvergenz"
- 1. Die Gesamtmittel für das Ziel "Konvergenz" betragen 78,54% der Mittel gemäß Artikel 15, Absatz 1 (d.h. insgesamt 264,0 Milliarden EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:
- a) 67,34% für die Förderung gemäß Artikel 5 (1), wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosigkeit als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
- b) 8,38% für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 5 (2), wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosigkeit als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.
- c) 23,86% % für die Förderung gemäß Artikel 5 (3), wobei die Bevölkerungszahl, das Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt (BSP) unter Berücksichtigung der Verbesserung des nationalen Wohlstands im vorangegangenen Zeitraum und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; und d) 0,42% für die Förderung gemäß Artikel 5 (4), wobei die förderfähige Bevölkerung als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.
- 2. Die jährliche Aufteilung der Mittel bezüglich Absatz 1(b) ist ab 1. Januar 2007 degressiv gestaffelt. Die Mittel werden im Jahr 2007 unter denjenigen des Jahrs 2006 liegen. Letztere Bestimmung gilt nicht für die Regionen, die am 1. Januar 2000 nicht in vollem Maße nach Ziel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 förderfähig waren und die für das Jahr 2007 eine Mittelzuweisung nach objektiven und fairen Kriterien erhalten.
Artikel 17
Haushaltsmittel für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"
- 1. Die Gesamtmittel für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" betragen 17,22% der Mittel gemäß Artikel 15, Absatz 1 (d.h. insgesamt 57,9 Milliarden EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:
- a) 83,44% für die Förderung gemäß Artikel 6 (1), wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsrate und Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
- b) 16,56% für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 6 (2), wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosigkeit als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.
- 2. Die Mittel bezüglich Absatz 1(a) werden zu gleichen Teilen zwischen den aus dem EFRE- und den aus dem ESF finanzierten Programmen aufgeteilt.
- 3. Die vom ESF finanzierten operationellen Programme erhalten bis zu 50% der verfügbaren Mittel bezüglich Absatz 1(b). Zu diesem Zweck sehen die vom ESF finanzierten operationellen Programme einen besonderen Schwerpunkt vor.
- 4. Die jährliche Aufteilung der Mittel bezüglich Absatz 1(b) ist ab 1. Januar 2007 degressiv gestaffelt. Die Mittel werden im Jahr 2007 unter denjenigen des Jahres 2006 liegen. Letztere Bestimmung gilt nicht für die Regionen, die erst ab 1. Mai 2004 nach Ziel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 förderfähig waren und die für das Jahr 2007 eine angemessene Mittelzuweisung nach objektiven und fairen Kriterien erhalten.
Artikel 18
Haushaltsmittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
Die Gesamtmittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" betragen 3,94% der Mittel gemäß Artikel 15, Absatz 1 (d.h. insgesamt 13,2 Milliarden EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:
- a) 35,61% für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 (1), wobei die förderfähige Bevölkerung als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird 12,12% für den Beitrag des EFRE zur Ausrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gemäß der Verordnung (EG) Nr. () und des Instruments für den Vorbeitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. (). Diese Verordnungen legen eine Finanzmittelzuteilung fest, die mindestens der des EFRE entspricht.
- b) 47,73% für die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 (2), wobei die förderfähige Bevölkerung als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird c) 4,54% für die Förderung von Kooperationsnetzen und Erfahrungsaustausch gemäß Artikel 7 (3).
Artikel 19
Nichtübertragbarkeit von Mittelzuweisungen
Die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind zwischen den drei Zielen der Fonds und ihren Bestandteilen nicht übertragbar.
Abweichend hiervon ist bei der Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" eine Flexibilität von 10% der zugewiesenen Beträge zwischen den beiden Bereichen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der transnationalen Zusammenarbeit möglich.
Artikel 20
Mittelzuweisungen für die Reserve für Leistung und Qualität
3,0% der Mittel gemäß der Punkte (a) und (b) von Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 werden nach Maßgabe von Artikel 48 zugewiesen.
Artikel 21
Mittelzuweisungen für technische Hilfe
0,30% der Mittel gemäß Absatz 1 von Artikel 15 sind für die Finanzierung der technischen Hilfe zugunsten der Kommission im Sinne von Artikel 43.
Artikel 22
Plafond für Mittelzuweisungen
Die Kommission stellt sich, dass die auf einen Mitgliedstaat entfallenden jährlichen Gesamtmittel der Fonds gemäß dieser Verordnung, einschließlich des Beitrags des EFRE zur Finanzierung der Ausrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gemäß der Verordnung (EG) Nr. () und des Instruments für den Vorbeitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. () , und des jeweiligen Teils des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. ausgehend von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL und des Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. , die zum Ziel "Konvergenz" beitragen 4% des BIP des betroffenen Staates - zum Zeitpunkt der Annahme des Interinstitutionellen Abkommens geschätzt - nicht überschreiten.
Die Verordnungen der im vorherigen Absatz genannten Finanzinstrumente, die nicht Teil der Fonds sind, enthalten eine ähnliche Bestimmung.
Titel II
strategisches Kohäsionskonzept
Kapitel I
STRATEGISCHE Kohäsionsleitlinien
DER Gemeinschaft
Artikel 23
Inhalt
Der Rat legt die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fest. Diese bilden den Rahmen für die Intervention der Fonds.
Mit diesen Leitlinien werden für jedes der drei Fondsziele die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung festgeschrieben.
Diese Leitlinien tragen der Strategie für die mittelfristige Wirtschaftspolitik, die in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik enthalten sind, Rechnung.
Die Prioritäten auf dem Gebiet der Beschäftigung und der Humanressourcen sind in der europäischen Beschäftigungsstrategie festgelegt.
Artikel 24
Verabschiedung und Überarbeitung
Spätestens innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 EG-Vertrag angenommen. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 161 EG-Vertrag genannten Verfahren einer Halbzeitbewertung unterzogen, um insbesondere einer Änderung der Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
Kapitel II
EINZELSTAATLICHER strategischer Rahmenplan
Artikel 25
Inhalt
- 1. Der Mitgliedstaat legt den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan vor, der die Kohärenz zwischen der gemeinschaftlichen Strukturhilfe und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gewährleistet und die Verbindung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten sowie zum einzelstaatlichen Aktionsplan für die Beschäftigung herstellt, um nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Er ist ein Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung der Fonds.
- 2. Jeder einzelstaatliche strategische Rahmenplan umfasst eine Kurzbeschreibung der Strategie des betreffenden Mitgliedstaats und ihrer operationellen Umsetzung.
- 3. Im strategischen Teil des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans wird für die Ziele "Konvergenz" sowie "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" die gewählte Strategie erläutert und anhand einer Analyse des Entwicklungsgefälles, Entwicklungsrückstands und Entwicklungspotentials insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Änderungen der europäischen und Weltwirtschaft aufgezeigt, inwieweit die gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen. Hierbei wird Folgendes festgelegt:
- (a) die thematischen und territorialen Prioritäten, einschließlich der Stadterneuerung und der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und der Gebiete, die von der Fischerei abhängig sind.
- (b) für das Ziel "Konvergenz" die Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats, auch für die Verwaltung der Fonds und den Evaluierungsplan gemäß Artikel 46 Absatz 1;
- (c) für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" die Liste der für die regionale Wettbewerbsfähigkeit ausgewählten Regionen gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Für die vorgesehene Begleitung sind die Hauptziele der unter Punkt vorgesehenen Schwerpunkte quantifiziert und die Ergebnis- und Wirkungsindikatoren in begrenzter Zahl angegeben.
- 4. Für das Ziel "Konvergenz" und das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" umfasst der operationelle Teil:
- (a) die Liste der operationellen Programme und die indikative jährliche Mittelzuweisung je Programm aus den einzelnen Fonds, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen regionalen Aktionen und thematischen Aktionen. Diese Liste umfasst die einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes gemäß Artikel 49;
- (b) die Mechanismen, mit denen die Koordinierung der operationellen Programme sichergestellt werden soll;
- (c) die Beiträge der anderen Finanzinstrumente, insbesondere der EIB, und ihre Koordinierung mit den Fonds;
- 5. Für die unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen:
- (a) den für den Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen jährlichen Gesamtbetrag;
- (b) die erforderlichen Angaben für die Exante-Überprüfung der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 13.
- 6. Die übermittelte Information trägt den spezifischen institutionellen Rahmenbedingungen jedes Mitgliedstaats Rechnung.
Artikel 26
Vorbereitung und Annahme
- 1. Der einzelstaatliche strategische Rahmenplan wird vom Mitgliedstaat gemäß seiner institutionellen Organisation und in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 10 genannten Partnern vorbereitet. Er gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
- 2. Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission so bald wie möglich nach Annahme der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft einen Vorschlag für einen einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan. Der Mitgliedstaat kann entscheiden, die operationellen Programme gemäß Artikel 31 gleichzeitig vorzulegen. Die Kommission verhandelt diesen Vorschlag mit dem Mitgliedstaat.
- 3. Nach Anhörung des in Artikel 105 vorgesehenen Ausschusses in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 104 Absatz 2 und vor Annahme der operationellen Programme gemäß Artikel 36 entscheidet die Kommission über Folgendes:
- a) die Strategie und die vorrangigen Themen für die Intervention der Fonds und die Verfahren für die Begleitung;
- b) die Liste der operationellen Programme und die indikative Aufteilung der Mittel, aufgeschlüsselt nach Programmen für jedes der einzelnen Ziele der Fonds, einschließlich der einzelstaatlichen Reserven für Unvorhergesehenes gemäß Artikel 49;
- c) für das Ziel "Konvergenz" die Höhe der Ausgaben zur Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips gemäß Artikel 13 und die in Aussicht gestellten Aktionen zur Stärkung der Verwaltungskapazität und der angemessenen Verwaltung.
Diese Entscheidung greift etwaigen Anpassungen der operationellen Programme gemäß Artikel 32 nicht vor.
Kapitel III
STRATEGISCHE Begleitung und jährliche Aussprache
Artikel 27
Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten
- 1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2008 einen Bericht über den Stand der Durchführung seiner Strategie und seiner Ziele unter Berücksichtigung der gewählten Indikatoren und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft sowie alle verfügbaren Evaluierungen vor.
Dieser Bericht nimmt Bezug auf den einzelstaatlichen Aktionsplan für die Beschäftigung.
- 2. Der einzelstaatliche Aktionsplan für die Beschäftigung erläutert in jedem Jahr, auf welche Weise die Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Artikel 28
Jahresbericht der Kommission
- 1. Die Kommission nimmt zu Beginn jedes Jahres und erstmals im Jahr 2009 einen Jahresbericht an, in dem die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Herausforderungen in Zusammenhang mit der Durchführung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne erläutert werden.
- 2. Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichte gemäß Artikel 27 und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Er nennt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission zu treffen haben, um angemessen auf die Schlussfolgerungen des Berichts zu reagieren.
Artikel 29
Jährliche Überprüfung
- 1. Der Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 28 wird dem Rat zusammen mit dem Durchführungsbericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik, dem gemeinsamen Beschäftigungsbericht und dem Durchführungsbericht über die Binnenmarktstrategie zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates übermittelt.
Der Bericht wird dem Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Stellungnahme vorgelegt.
- 2. Der Rat prüft den Jahresbericht der Kommission im Frühjahr zusammen mit dem Durchführungsbericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik, dem gemeinsamen Beschäftigungsbericht und dem Durchführungsbericht über die Binnenmarktstrategie.
- 3. Der Rat nimmt auf der Grundlage des Jahresberichts der Kommission gemäß Artikel 28 und auf Vorschlag der Kommission Schlussfolgerungen über die Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft an. Die Kommission gewährleistet, dass den Schlussfolgerungen angemessen nachgekommen wird.
Artikel 30
Kohäsionsbericht
Der Bericht gemäß Artikel 159 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag enthält insbesondere:
- a) eine Bilanz der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und Entwicklung der Regionen sowie der Integration der Gemeinschaftspolitiken;
- b) eine Bilanz der Rolle der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzierungsinstrumente sowie der Auswirkungen der anderen nationalen und Gemeinschaftspolitiken bei der Vollendung dieses Prozesses.
Der Bericht enthält gegebenenfalls auch Vorschläge zu Aktionen und Gemeinschaftspolitiken, die zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts angenommen werden sollten. Außerdem enthält er gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Zuge neuer politischer Initiativen der Gemeinschaft in die strategischen Kohäsionsleitlinien.
Der Bericht ersetzt im Jahr seiner Vorlage den Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 28. Er ist Gegenstand einer jährlichen Aussprache nach dem Verfahren des Artikels 29.
Titel III
Programmplanung
Kapitel I
allgemeine Bestimmungen über die Strukturfonds UND
DEN Kohäsionsfonds
Artikel 31
Vorbereitung und Genehmigung der operationellen Programme
- 1. Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die auf dem einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan aufbauen. Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013. Ein operationelles Programm deckt nur eines der drei Ziele nach Artikel 3 ab, vorbehaltlich anderer Absprachen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat.
- 2. Jedes operationelle Programm wird vom Mitgliedstaat oder den von ihm benannten Behörden in enger Abstimmung mit den in Artikel 10 genannten Partnern ausgearbeitet.
- 3. Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission den Vorschlag für ein operationelles Programm mit allen in Artikel 36 genannten Angaben, so bald wie möglich nach der Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 26 oder gleichzeitig mit der Einreichung gemäß der in Artikel 26 genannten einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan.
- 4. Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen und Prioritäten des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans und zu den strategischen Leitlinien der Europäischen Union. Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein operationelles Programm nicht mit den strategischen Leitlinien der Europäischen Union oder mit dem einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, den Vorschlag entsprechend zu überarbeiten.
- 5. Die Kommission nimmt die operationellen Programme schnellstmöglich nach ihrer formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat an.
Artikel 32
Überarbeitung der operationellen Programme
- 1. Auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission und nach Billigung durch den Begleitausschuss werden die operationellen Programme überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit überarbeitet, falls entscheidende sozioökonomische Veränderungen eingetreten sind, oder stärker auf die Schwerpunktsetzungen der Gemeinschaft eingegangen werden soll, insbesondere im Licht der Schlussfolgerungen des Rates. Die operationellen Programme können auch im Lichte ihrer Evaluierung oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden. Die operationellen Programme werden, falls notwendig, gegebenenfalls nach Zuteilung der in den Artikeln 48 und 49 genannten Reserven überarbeitet.
- 2. Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung operationeller Programme schnellstmöglich nach der formellen Einreichung eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.
Artikel 33
Einsatzbereiche der Fonds
- 1. Die operationellen Programme werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 aus einem einzigen Fonds finanziert.
- 2. Unter Vorbehalt der in den für die Fonds spezifischen Verordnungen festgelegten Ausnahmen, können der EFRE und der ESF ergänzend und in Höhe von bis zu 5% jedes Schwerpunkts eines operationellen Programms Maßnahmen finanzieren, die in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf der Operation erforderlich sind und mit ihr in direktem Zusammenhang stehen.
- 3. In den vom Kohäsionsfonds unterstützten Ländern werden der EFRE und der Kohäsionsfonds bei den operationellen Programmen in den Bereichen Verkehrs- und Umweltinfrastruktur, einschließlich der Großprojekte, gemeinsam tätig.
Artikel 34
Geografischer Geltungsbereich
- 1. Die operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Konvergenz" beziehen sich auf eine geeignete geografische Ebene und mindestens auf eine Region der Ebene NUTS2.
Die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" vorgelegten und vom Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme beziehen sich auf die nationale Ebene.
- 2. Die operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" beziehen sich für die aus dem EFRE unterstützten Regionen je nach institutionellem System des Mitgliedstaats auf die regionale Ebene NUTS1 oder NUTS2, soweit nicht anders von der Kommission und den Mitgliedstaaten entschieden. Bei Finanzierung aus dem ESF werden sie vom Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgestellt.
- 3. Die operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" werden für die grenzübergreifende Zusammenarbeit für einzelne Grenzen oder Gruppen von Grenzen in geeigneter Zusammenstellung auf der Ebene NUTS3 unter Einbeziehung der eingeschlossenen Gebiete aufgestellt. Für die transnationale Zusammenarbeit werden sie auf der Ebene der einzelnen transnationalen Kooperationsräume aufgestellt. Die Vernetzungsprogramme betreffen das gesamte Gebiet der Europäischen Union.
Artikel 35
Beteiligung der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds
- 1. Die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) können sich in Einklang mit den in ihren Statuten festgelegten Bestimmungen an der Planung der Intervention der Fonds beteiligen.
- 2. Die EIB und der EIF können auf Ersuchen der Mitgliedstaaten auch an der Ausarbeitung der einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme, an den Maßnahmen zur Vorbereitung von Großprojekten, Finanzierungen und öffentlichprivaten Partnerschaften. Der Mitgliedstaat kann die gewährten Darlehen im Einvernehmen mit der EIB und dem EIF für einen oder mehrere Schwerpunkte eines operationellen Programms bündeln, insbesondere in der Bereichen der Innovation und der wissensbasierten Wirtschaft, des Humankapitals, der Umwelt und Basisinfrastrukturvorhaben.
- 3. Die Kommission kann die EIB und den EIF vor der Annahme der einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme konsultieren. Die Konsultation betrifft insbesondere eine indikative Liste der Großprojekte oder der Programme, die wegen ihrer Prioritäten geeignet sind, Darlehen oder andere Finanzierungsformen vom Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen.
- 4. Wenn die Kommission es bei der Prüfung von Großprojekten für zweckmäßig hält, kann sie die EIB um eine Analyse der fachlichen Qualität der Projekte sowie ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität ersuchen, insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden oder einzurichtenden Instrumente des Finanz-Engineering.
Kapitel II
Inhalt der Programmplanung
Abschnitt 1
OPERATIONELLE Programme
Artikel 36
Operationelle Programme für die Ziele "Konvergenz" und "Regionaler Wettbewerb
und Beschäftigung"
- 1. Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele "Konvergenz" sowie "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" umfassen Folgendes:
- a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll;
- b) eine Begründung der ausgewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Europäischen Union, den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan und die daraus abgeleiteten Prioritäten des operationellen Programms sowie die aufgrund der Exante-Evaluierung erwarteten Auswirkungen nach Artikel 46;
- c) Informationen über die Schwerpunkte und ihre spezifischen Ziele. Die Ziele werden nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, das Voranschreiten und die Wirksamkeit der Ziele zu messen, über die die Schwerpunkte umgesetzt werden d) die Aufteilung der Interventionsbereiche nach Kategorien, die eine Kategorisierung entsprechend der Verordnung der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung ermöglicht;
- e) einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:
- i) In der ersten Tabelle sind gemäß Artikel 50 und 53 für jedes Jahr die vorgesehenen Höchstbeträge für die Beteiligung der einzelnen Fonds gemäß den Artikeln und aufgeschlüsselt. In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die übergangsweise unterstützten Regionen innerhalb der Gesamtbeteiligung der Strukturfonds gesondert ausgewiesen. Die jährlich veranschlagte Gesamtbeteiligung der Fonds ist mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar und berücksichtigt die Degressivität gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 4;
- ii) die zweite Tabelle enthält für den gesamten Programmplanungszeitraum für jeden Schwerpunkt Angaben zum Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen öffentlichen Beiträge sowie Angaben zum Beteiligungssatz der Fonds. Die Beteiligung der EIB und der anderen Finanzierungsinstrumente wird informationshalber angegeben.
- f) Angaben zur Komplementarität mit den aus dem Landwirtschaftsfonds für ländliche Entwicklung und dem Fischereifonds finanzierten Maßnahmen;
- g) Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms:
- i) die Benennung aller in Artikel 58 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat oder, falls der Mitgliedstaat die Option gemäß Artikel 73 wählt die Benennung der anderen Stellen und Verfahren nach den in Artikel 73 vorgesehenen Modalitäten;
- ii) die Beschreibung der Begleitungs- und Evaluierungssysteme sowie Angaben zur Zusammensetzung des Begleitausschusses;
- iii) die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;
- iv) die Maßnahmen, mit denen die Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;
- v) eine Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen über den Austausch elektronischer Daten, mit dem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Evaluierung entsprochen wird;
- h) die Benennung der unabhängigen Kontrollstelle gemäß Artikel 70.
- i) eine indikative Liste von Großprojekten im Sinne des Artikels 38 sollte mit Beginn der Programmperiode übermittelt werden; Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 1 Punkt d) werden von der Kommission in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 104 Absatz 2 angenommen.
- 2. Die vom EFRE und vom Kohäsionsfonds gemeinsam finanzierten operationellen Programme in den Bereichen Verkehr und Umwelt entsprechen spezifischen Schwerpunkten der jeweiligen Fonds, für die je Fonds spezifische Mittelbindungen bestehen.
- 3. Jedes operationelle Programm im Bereich des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" beinhaltet eine Begründing für die thematischen geografischen und finanzielle Konzentration. Die vom EFRE finanzierten operationellen Programme beruht diese Begründung auf:
- a) dem nachprüfbaren Zusammenhang zwischen dem Ziel der Regionalentwicklung und den festgelegten Prioritäten;
- b) der Hebelwirkung auf die entscheidenden Prioritäten für die Entwicklung der betreffenden Region, insbesondere im Bereich der Innovation, durch eine kritische Finanzmasse und eine hohe Zahl Begünstigter. Für die vom ESF finanzierten operationellen Programme beruht diese Begründung auf:
- a) der Beteiligung der gewählten Schwerpunkte an der Implementierung der Empfehlungen des Rates bezüglich der Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten;
- b) der Hebelwirkung auf die Schwerpunkte und Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den Zielen der Gemeinschaft im Bereich des sozialen Einschlusses.
- 4. Vom EFRE finanzierte operationelle Programme enthalten darüber hinaus für die Ziele "Konvergenz" sowie "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung":
- (a) die Maßnahmen für die interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer Region eines anderen Mitgliedstaates in jedem regionalen Programm;
- (b) Angaben zur Behandlung der städtischen Frage und den Modalitäten der Subdelegation an die städtischen Behörden, eventuell über einen Globalzuschuss;
- (c) Aktionen zur antizipierenden Anpassung der regionalen Wirtschaft an die Veränderungen der europäischen und internationalen wirtschaftlichen Umwelt;
- (d) die spezifischen Schwerpunkte für die Maßnahmen, die im Rahmen der operationellen Programme für die Gebiete in äußerster Randlage aus der zusätzlichen Mittelausstattung gemäß Punkt d des Artikels 16 Absatz 1 finanziert werden
- 5. Abweichend von Absatz 1 enthält das operationelle Programm eines Mitgliedstaats in Bezug auf die nach Artikel 49 vorgesehene Reserve für Unvorhergesehenes, in Übereinstimmung mit Artikel 31 Informationen nach Absatz 1, Punkt e) Anstrich i), und Punkt g) und h) als auch
- a) eine Analyse der Situation gefährdeter Sektoren und Sektoren in der Krise;
- b) eine Angabe der Schwerpunkte bezüglich der Anpassung der vorrangig betroffenen Erwerbstätigen sowie der Diversifikation der regionalen Wirtschaften.
- 6. Tritt einer der unvorhergesehene Fälle nach Artikel 49 Absatz 1 ein, beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission die Überarbeitung des operationellen Programmes in Übereinstimmung mit Artikel 32 und unter Einbezug der Informationen bezüglich der Punkte c) und e) Anstrich ii) des Absatz 1.
Artikel 37
Operationelle Programme des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 36 enthält die Verordnung (EG) Nr. () des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regional Entwicklung besondere Modalitäten für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".
Abschnitt 2
Grossprojekte
Artikel 38
Inhalt
Der EFRE und der Kohäsionsfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben für Projekte finanzieren, die eine Gesamtheit nicht zu trennender Arbeiten,
Tätigkeiten oder Dienstleistungen bilden, eine wirtschaftlich oder technisch genaue Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen und deren Gesamtkosten bei Umweltprojekten mehr als 25 Millionen EUR und in anderen Bereichen mehr als 50 Millionen EUR betragen, die in diesem Zusammenhang als "Großprojekte" bezeichnet werden.
Artikel 39
An die Kommission zu übermittelnde Angaben
Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission folgende Angaben zu einem Großprojekt:
- a) die für die Durchführung zuständige Stelle;
- b) die Art der Investitionen und ihre Beschreibung sowie ihre Kosten und ihren Standort;
- c) die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien, die belegen, dass das Projekt bereit für die Umsetzung ist;
- d) den Zeitplan für die Durchführung des Projekts und, sollte die voraussichtliche Dauer der Maßnahme den Programmplanungszeitraum überschreiten, die Tranchen, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine gemeinschaftliche Kofinanzierung erhalten;
- e) eine Kosten/Nutzen-Analyse mit einer Analyse des Risikos und der erwarteten Auswirkungen auf die sozioökonomische Lage der Region und den betroffenen Sektor;
- f) die Gewährleistung, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird;
- g) die Umweltauswirkungen;
- h) die Begründung der öffentlichen Beteiligung;
- i) den Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Mittel, dem für die Beteiligung der Fonds, der EIB und aller sonstigen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen vorgesehenen Betrag, einschließlich der jährlichen Planung des Projekts.
Artikel 40
Entscheidung der Kommission
- 1. Die Kommission beurteilt das Großprojekt, erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Sachverständiger, einschließlich der EIB, auf der Grundlage von Artikel 39 aufgeführten Angaben, seiner Kohärenz mit den Schwerpunkten des operationellen Programms, seines Beitrags zu den Zielen der Schwerpunkte und seiner Vereinbarkeit mit den anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik.
- 2. Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten eine methodische Unterstützung vor und vereinbart die Referenzwerte für die wichtigsten Parameter bei der Kosten/Nutzen-Analyse.
- 3. Die Kommission erlässt so schnell wie möglich nach Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 39 durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung. Diese Entscheidung betrifft die Beschreibung des materiellen Gegenstands und die Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz des Schwerpunkts angewandt wird, sowie die jährliche Planung..
- 4. Lehnt die Kommission eine finanzielle Beteiligung an dem Großprojekt ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat die Gründe hierfür mit.
Abschnitt 3
Globalzuschüsse
Artikel 41
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Teils des operationellen Programms einer oder mehreren zwischengeschalteten Stellen übertragen, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden, einschließlich lokaler Behörden, regionaler Entwicklungseinrichtungen oder Nicht-Regierungsorganisationen, die die Durchführung einer oder mehrerer Operationen sicherstellen und zwar im Einklang mit den Bestimmungen einer Vereinbarung, die zwischen Verwaltungsbehörde und der betreffenden Einrichtung getroffen wurde. Diese Übertragung berührt nicht die finanzielle Verantwortung der Verwaltungsbehörde und der Mitgliedstaaten.
Diese Übertragung beeinträchtigt weder die Verantwortlichkeiten der Verwaltungsbehörde noch die finanzielle Verantwortung des Mitgliedstaats.
- 2. Die mit der Verwaltung des Globalzuschusses beauftragte zwischengeschaltete Stelle muss nachweisen, dass sie solvent ist und über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. Sie muss in der Regel in der Region oder den Regionen, für die das operationelle Programm gilt, niedergelassen oder vertreten sein.
Artikel 42
Durchführungsbestimmungen
Die zwischen der Verwaltungsbehörde und der zwischen geschalteten Stelle getroffene Vereinbarung soll insbesondere festzulegen:
- a) die durchzuführenden Maßnahmen;
- b) die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten;
- c) die Bedingungen und die Sätze für die Beteiligung der Fonds, einschließlich der Verwendung gegebenenfalls anfallender Zinsen;
- d) die Modalitäten für die Begleitung, Evaluierung und finanzielle Kontrolle des Globalzuschusses gegenüber der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 58(1), einschließlich des Einzug unrechtmäßig gezahlter Beträge und des Vorhaltens von Belegen;
- e) die Inanspruchnahme einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Instruments.
Abschnitt 4
Technische Hilfe
Artikel 43
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
- 1. Die Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 0,30 % ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, administrativer und technischer Hilfe, Evaluierung, Rechnungsprüfung und Kontrolle finanzieren. Diese Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt, die die Ausführung dieses Teils des Haushalts betreffen. Dazu gehören insbesondere:
- a) Studien in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union, des Jahresberichts der Kommission und des Dreijahresberichts über die Kohäsion;
- b) Evaluierungen, Gutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen;
- c) an die Partner, die Begünstigen der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen, einschließlich Informationsmaßnahmen;
- d) Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Sensibilisierung, zur Förderung der Zusammenarbeit und für den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union;
- e) die Errichtung, der Betrieb und die Verknüpfung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Begleitung und Evaluierung;
- f) die Verbesserung der Evaluierungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.
- 2. Die Kommission trifft eine Entscheidung über die Kategorien der technischen Hilfe gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Modalitäten unter Artikel 104 Absatz 2, falls eine Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds vorgesehen ist.
- 3. Die Kommission trifft eine Entscheidung über die Kategorien der technischen Hilfe gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Modalitäten unter Artikel 104, Absatz 2nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 105, falls eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist.
Artikel 44
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
- 1. Die Fonds finanzieren auf Initiative der Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Information und Kontrolle sowie die Stärkung der Verwaltungskapazität für die Durchführung der Strukturfonds im Rahmen folgender Obergrenzen:
- a) 4 % des Gesamtbetrags für jedes operationelle Programm im Rahmen der Ziele "Konvergenz" sowie "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung";
- b) 6 % des Gesamtbetrags für jedes operationelle Programm im Rahmen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit".
- 2. Für das Ziel "Konvergenz" können die technischen Hilfsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 4 % der Gesamtmittel in Form eines spezifischen operationellen Programms durchgeführt werden.
Titel IV
Effizienz
Kapitel I
Evaluierung
Artikel 45
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Die strategischen Leitlinien der Europäischen Union, die einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und die operationellen Programme und die Interventionen der Fonds werden einer Evaluierung unterzogen.
Ziel dieser Evaluierungen ist es, Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Durchführung der operationellen Programme zu verbessern. Außerdem wird die Wirkung der Programme im Hinblick auf die strategischen Ziele der Europäischen Union, auf Artikel 158 EG-Vertrag und auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen evaluiert wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie der in der Gemeinschaftsgesetzgebung vorgesehenen Umwelt- und Planumweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.
- 2. Die Evaluierung kann strategischer Art sein, um die Entwicklung eines Programmes oder einer Gruppe von Programmen im Verhältnis zu Gemeinschafts- oder nationalen Schwerpunkten zu prüfen. Sie kann operativer Art sein, um die Begleitung die Begleitung eines operationellen Programmes zu unterstützen. Evaluierungen können vor, während und nach der Programmperiode durchgeführt werden.
- 3. Die Evaluierungstätigkeiten gemäß Absatz 1 werden - unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und in Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaat - je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission organisiert. Evaluierungen werden von unabhängigen Gutachtern ausgeführt. Ihre Ergebnisse werden veröffentlicht, außer wenn die Evaluierung zuständige Behörde in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1049/2000 den Zugang zu Dokumenten verweigert1.
- 4. Die Evaluierungen werden aus Mitteln der technischen Hilfe finanziert.
- 5. Die Kommission entscheidet über die methodischen Einzelheiten und die Evaluierungsstandards gemäß des Verfahrens in Artikel 104, Absatz 2.
Artikel 46
Verantwortung der Mitgliedstaaten
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Personal- und Finanzmittel für die Durchführung der Evaluierungen bereit, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.
Außerdem erstellen sie im Rahmen des Ziels "Konvergenz" einen Evaluierungsplan, mit dem die Verwaltung der operationellen Programme und ihre Evaluierungskapazität verbessert werden sollen. Der Plan beinhaltet die indikativen Evaluierungsaktivitäten, die der Mitgliedstaat in den verschiedenen Phasen der Durchführung beabsichtigt.
- 2. Die Mitgliedstaaten führen eine Exante-Evaluierung der einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne aus, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Interventionen und ihre Kohärenz mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und den gewählten nationalen und regionalen Schwerpunkten abzuschätzen.
- 3. Im Rahmen des Ziels "Konvergenz" führen die Mitgliedstaaten eine Exante-Evaluierung für jedes operationelle Programm durch.
Im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" und "territoriale Zusammenarbeit" führen sie entweder eine Evaluierung für sämtliche operationellen Programme zusammen oder aber eine Evaluierung für jeden Fonds oder für jeden thematischen Schwerpunkt oder jedes operationelles Programm durch.
Die Exante-Evaluierung soll einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel gewährleisten und die Qualität der Programmplanung verbessern. Die Exante-Evaluierung wird unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten vorgenommen. Dabei werden der mittel- und langfristige Bedarf, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Zielvorgaben und gegebenenfalls die 1 ABl. L 118, 19.5.2000, S.26. Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie für eine ganze Region, der gemeinschaftliche Mehrwert, der Grad der Berücksichtigung der Prioritäten der Europäischen Union, die aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen sowie die Qualität der Vorkehrungen für die Durchführung, Begleitung, Evaluierung und finanzielle Abwicklung ermittelt und bewertet.
- 4. Um den Fortschritt der Programmierung im Verhältnis zu den Festlegungen zu Beginn der Programmperiode, zu de strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplänen einschätzen zu können, führt jeder Mitgliedstaat spätestens 2010 eine Evaluierung durch, die entweder die Gesamtheit der operationellen Programme eines Zieles oder jedes einzelne operationelle Programm umfasst.
- 5. Während der Programmperiode führen die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme adhoc-Evaluierungen durch, falls die Programmbegleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen anzeigt und Vorschläge für eine Programmanpassung gemacht werden sollen. Die Ergebnisse werden dem Begleitausschuss und der Kommission übermittelt.
Artikel 47
Verantwortung der Kommission
- 1. Die Kommission führt Evaluierungen zur Bewertung und Begleitung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft durch.
- 2. Die Kommission kann auf eigene Initiative und in Absprache mit dem Mitgliedstaat, adhoc-Evaluierungen im Sinn des Artikel 46, Absatz 5 durchführen.
- 3. Die Kommission führt für jedes Ziel in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden, die für die Sammlung der notwendigen Daten Sorge tragen eine Expost-Evaluierung durch .
Die Expost Evaluierung betrifft alle operationellen Programme in jedem Ziel und prüft ausführlich, welche Mittel eingesetzt wurden, die Effektivität und Effizienz des Einsatzes der Fonds, die sozioökonomischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Schwerpunkte der Gemeinschaft.
Sie wird für jedes Ziel ausgeführt und zielt darauf ab, Schlussfolgerungen für die Politik des wirtschaftlichen sozialen und territorialen Zusammenhalt zu ziehen.
Sie soll weiterhin die Bedingungen aufzeigen, die zum Erfolg bzw. Scheitern bei der Durchführung der operationellen Programme beigetragen haben, insbesondere zum Aspekt der Nachhaltigkeit, und bewährte Verfahrensweisen identifizieren .
Die Expost-Evaluierung soll bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
Kapitel II
Reserven
Artikel 48
Qualitäts- und leistungsgebundene Gemeinschaftsreserve
- 1. Im Rahmen der jährlichen Aussprache gemäß Artikel 29 beschließt der Rat im Jahr 2011 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 des EG-Vertrages die Aufteilung der Reserve gemäß Artikel 20 zwischen den Mitgliedstaaten um den Fortschritt im Vergleich zur Ausgangssituation zu honorieren:
- a) Für das Ziel "Konvergenz" werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- i) anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestelltes Wachstum des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts auf der Ebene NUTS 2;
- ii) anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf der Ebene NUTS 2.
- b) Für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- i) anteilig für die Regionen, die zwischen 2007 und 2010 wenigstens 50% ihrer EFRE-Mittel für Maßnahmen im Bereich der Innovation nach Artikel 5, Paragraph1 der Verordnung (EG) Nr. ausgegeben haben;
- ii) anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf nationaler Ebene.
- a) Für das Ziel "Konvergenz" werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- 2. Jeder Mitgliedstaat teilt die Beträge unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß des vorherigen Absatzes auf die operationellen Programme auf.
Artikel 49
Einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes
- 1. Der Mitgliedstaat stellt aus der jährlichen Gesamtdotation der Strukturfonds einen Betrag in Höhe von 1% der Dotation im Rahmen des Ziels "Konvergenz" und von 3% der Dotation im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" zurück, um auf unvorhergesehene wirtschaftliche und soziale Umstrukturierungen und die Folgen von Handelsöffnungen reagieren zu können.
Diese Reserve unterstützt in Ergänzung zu den operationellen Programmen die Anpassungsfähigkeit der betroffenen Arbeitskräfte und die wirtschaftliche Umstrukturierung der betroffenen Regionen
- 2. Jeder Mitgliedstaat schlägt spezifische operationelle Programme vor, um die Mittelbindungen für den gesamten Zeitraum vorzunehmen und auf die im vorhergehenden Absatz genannten Umstrukturierungen einzugehen.
Titel V
finanzielle Beteiligung der Fonds
Kapitel I
Beteiligung der Fonds
Artikel 50
Differenzierung der Beteiligungssätze
Die Beteiligung der Fonds wird nach folgenden Kriterien differenziert:
- a) Schweregrad der spezifischen - vor allem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Probleme;
- b) Bedeutung, die jedem Schwerpunkt im Hinblick auf die Umsetzung der in den strategischen Leitlinien der Europäischen Union festgelegten EU-Prioritäten beizumessen ist;
- c) Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Prinzips der Vorsorge, des Prinzips der Vorbeugung und des Verursacherprinzips;
- d) Ausmaß der Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Mitteln - insbesondere im Rahmen von öffentlichprivaten Partnerschaften - in den betreffenden Bereichen.
Artikel 51
Beteiligung der Fonds
- 1. In der Entscheidung zur Genehmigung eines operationellen Programms werden für jedes operationelle Programm auf der Ebene der einzelnen Schwerpunkte der Höchstsatz sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Fonds festgelegt. Die Mittelzuweisungen für die übergangsweise unterstützten Regionen werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.
- 2. Die Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben berechnet.
- 3. Für die Beteiligung der Fonds gelten auf Ebene der Schwerpunkte folgende Obergrenzen:
- a) 85% der aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten öffentlichen Ausgaben;
- b) 75% der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben bei den operationellen Programmen der im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen.
- c) 50% der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben bei den operationellen Programmen der im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" förderfähigen Regionen;
- d) 75% der aus dem EFRE kofinanzierten öffentlichen Ausgaben bei den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit";
- e) 50% der öffentlichen Ausgaben bei den spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der in Artikel 5(4) vorgesehenen zusätzlichen Zuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage finanziert werden. Unbeschadet von Unterabsatz 1, Punkt b, kann die Gemeinschaftsbeteiligung in begründeten Ausnahmefällen 80% der vom EFRE und ESF finanzierten öffentlichen Ausgaben getragen werden, falls die für das Ziel "Konvergenz"förderfähige Regionen sich in einem Mitgliedstaat befinden, der im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig ist.
- 4. Der Höchstsatz der Beteiligung der Fonds wird für die operationellen Programme im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" der Gebiete in äußerster Randlage auf 85% der öffentlichen Ausgaben heraufgesetzt.
Artikel 52
Erhöhung der Beteiligungssätze
- 1. Abweichend von den Obergrenzen gemäß Artikel 51 kann die Beteiligung des EFRE auf Ebene der Schwerpunkte der operationellen Programme wie folgt heraufgesetzt werden:
- a) um zehn Prozentpunkte für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 36 Absatz 4.b im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung";
- b) um fünf Prozentpunkte im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", wenn der Schwerpunkt überwiegend Gebiete mit einer geografischen oder natürlichen Benachteiligung gemäß den nachstehenden Definitionen betrifft:
- i) Mitgliedstaaten, die eine Insel sind und die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und die anderen Inseln, mit Ausnahme derer, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ständige Verbindung zum Festland haben;;
- ii) Berggebiete gemäß der Definition in den internen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;
- iii) Gebiete mit geringer (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer) Bevölkerungsdichte.
- iv) die Gegenden, die bis zum 30. April 2004 Außengrenzen der Gemeinschaft waren und diesen Status nicht mehr besitzen Die für die Gebiete mit einer geografischen oder natürlichen Benachteiligung vorgesehene Erhöhung darf jedoch nicht dazu führen, dass - bezogen auf die für einen Schwerpunkt insgesamt gewährte Unterstützung - 60% der für diesen Schwerpunkt bestimmten öffentlichen Ausgaben überschritten werden.
- 2. Abweichend von den in Artikel 51 bestimmten Obergrenzen, kann die Beteiligung des ESF auf Ebene der Schwerpunkte der operationellen Programme im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" um zehn Prozentpunkte für Maßnahmen zur Förderung der interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit angehoben werden. Diese Maßnahmen sollen in einem eigenen Schwerpunkt dargestellt werden.
Artikel 53
Andere Bestimmungen
- 1. Die Beteiligung der Fonds an jedem Schwerpunkt soll nicht weniger als 20% betragen.
- 2. Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können bis zu 100% finanziert werden.
- 3. Während der Durchführung kann die Zuschussfähigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 1:
- a) ein Schwerpunkt kann nur einmal und nur aus einem Fonds gefördert werden;
- b) eine Maßnahme kann nur einmal aus einem Fonds und einem operationellen Programm gefördert werden.
- 4. Für Hilfen an Unternehmen sind für öffentliche Zuschüsse die Obergrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten.
- 5. Eine Förderung im Rahmen der Fonds schließt Zuschüsse aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten aus.
Kapitel II
Einnahmen schaffende Projekte
Artikel 54
Einnahmen schaffende Projekte
- 1. Einnahmen schaffende Projekte im Sinne der vorliegenden Verordnung sind Projekte, die Infrastrukturen betreffen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden sowie Operationen, die den Verkauf oder die Verpachtung von Grundstücken oder Gebäuden betreffen.
- 2. Die öffentlichen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte werden anhand der Investitionskosten unter Abzug des aktuellen Werts der durch die Investition über einen bestimmten Bezugszeitraum erzielten Nettoeinnahmen berechnet. Bei dieser Berechnung werden die normalerweise erwartete Rentabilität je nach Art der betreffenden Investition sowie die Anwendung des Verursacherprinzips berücksichtigt. Falls notwendig, wird dem Gleichheitsprinzip gemäß dem relativen Wohlstand des Mitgliedstaat Rechnung getragen.
- 3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 gelten nicht für Projekte, die den Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag unterliegen.
- 4. Umfasst eine Operation einen mit Einnahmen verbundenen vollständigen oder teilweisen Verkauf, so ist der Betrag dieser Einnahmen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, anhand deren die der Kommission von der Verwaltungsbehörde gemeldeten zuschussfähigen Beträge bestimmt werden.
Kapitel III
ZUSCHUSSFÄHIGKEIT der Ausgaben
Artikel 55
Zuschussfähigkeit der Ausgaben
- 1. Ausgaben kommen für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, wenn sie vom Begünstigten zwischen 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2015 tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt wurden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen werden.
Die Ausgaben für ein Großprojekt sind ab Einreichung dieses Projekts bei der Kommission zuschussfähig.
- 2. Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, wenn sie für Operationen getätigt werden, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.
Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programmes gemäß Artikel 32 hinzukommt, ist vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zur Änderung des operationellen Programms bei der Kommission zuschussfähig. Diese Bestimmung trifft nicht auf die operationellen Programme gemäß Artikel 36 Absatz 5 zu.
- 3. Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden - bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen - auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der öffentlichen Ausgaben, die im Rahmen eines operationellen Programms, geltend gemacht werden.
- 4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 43.
Kapitel IV
Beständigkeit der Operationen
Artikel 56
Beständigkeit der Operationen
- 1. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn die kofinanzierte Operation während sieben Jahren nach dem Finanzierungsbeschluss der zuständigen nationalen Behörde oder der Verwaltungsbehörde keine wesentliche Änderung erfährt, die
- a) die Operation als solche oder ihre Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft;
- b) einen Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder die Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer Produktionstätigkeit bedeutet.
- 2. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission über jede derartige Veränderung. Die Kommission übermittelt diese Informationen an die Mitgliedstaaten.
- 3. Die rechtsgrundlos gezahlten Beträge werden gemäß den Artikeln 99 bis103 wieder eingezogen.
- 4. Der Mitgliedstaat und die Kommission stellen sicher, dass ein Unternehmen, das Gegenstand einer Prozedur der Wiedereinziehung gemäß Absatz 3 - infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat - ist oder war, nicht von einer Unterstützung der Fonds profitiert.
Titel VI
Verwaltung, Begleitung und Kontrollen
Kapitel I
Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 57
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
- 1. Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme der Mitgliedstaaten gewährleisten
- (a) eine eindeutige Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und eine klare Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;
- (b) eine eindeutige Aufgabentrennung zwischen der mit der Verwaltung, der Ausgabenbescheinigung und der Kontrolle betrauten Stellen sowie innerhalb jeder Stelle;
- (c) eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle, damit diese die ihr übertragenen Aufgaben ausführen kann;
- (d) wirksame Vorschriften für die Innenrevision;
- (e) zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;
- (f) wirksame Verfahren für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen Tätigkeiten delegiert werden;
- (g) die Vorlage von Verfahrenshandbüchern für die wahrzunehmenden Aufgaben;
- (h) wirksame Regelungen für die Prüfung der wirksamen Funktionsweise des Systems;
- (i) Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten.
- (j) Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Irregularitäten und beim Einzug unrechtmäßig bezahlter Beträge.
- 2. Die in den Punkten b, c, d, f und h des Absatzes 1 vorgesehenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben, die im Rahmen des betreffenden operationellen Programm getätigt werden.
Artikel 58
Benennung der Behörden
- 1. Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm a) eine Verwaltungsbehörde: die Behörde oder die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche nationale, regionale oder lokale Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat für die Verwaltung eines operationellen Programms benannt wird oder der Mitgliedstaat, wenn er diese Funktion selbst ausübt;
- b) eine Bescheinigungsbehörde: die von dem Mitgliedstaat benannte lokale, regionale oder nationale Einrichtung oder Behörde, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission zu bescheinigen hat;
- c) eine Prüfbehörde: das von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionsmäßig unabhängige Organ, das vom Mitgliedstaat für jedes operationelle Programm benannt wird und dem die Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems obliegt.
- 2. Zusätzlich zu den im vorigen Absatz erwähnten Behörden benennt der Mitgliedstaat eine für die Annahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständige Stelle sowie eine oder mehrere für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige Stellen.
- 3. Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu diesen Behörden und Stellen sowie die Einzelheiten ihrer Beziehungen zur Kommission fest. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung legt der Mitgliedstaat die Beziehungen dieser Behörden untereinander fest. Diese nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des jeweiligen Mitgliedstaats wahr.
- 4. Eine oder mehrere der Aufgaben Verwaltung, Zahlung, Bescheinigung und Prüfung können von einer einzigen Stelle übernommen werden, sofern Artikel 57, Absatz 1 Punkt b beachtet wird.
- 5. Die Verordnung über den EFRE (EG) Nr. () enthält spezielle Verwaltungs- und Kontrollmodalitäten für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".
- 6. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen für die Artikel 59, 60 und 61 in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 104 Absatz3 an.
Artikel 59
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass ein operationelles Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich die Aufgabe,
- a) dafür zu sorgen, dass Operationen nach den im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind b) sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die im Zusammenhang mit Operationen geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit anwendbaren gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden;
- c) die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von ausführlichen Buchführungsdaten zu jeder im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Operation sowie die Erfassung von Durchführungsdaten in einer für die Zwecke der Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrolle und Evaluierung geeigneten Form zu gewährleisten d) dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an den Operationen beteiligten Stellen entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Operation Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
- e) dafür zu sorgen, dass die Evaluierungen der operationellen Programme gemäß Artikel 46 innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gemäß den von der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbarten Qualitätsstandards durchgeführt werden f) Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 88 und 98 aufbewahrt werden;
- g) sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte Kontrollen erhält;
- h) aktiv im Begleitausschuss mitzuwirken und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;
- i) den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
- j) zu gewährleisten, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen gemäß Artikel 68 eingehalten werden;
- k) der Kommission die zur Beurteilung von Großprojekten erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Artikel 60
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat namentlich die Aufgabe,
- a) bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge in elektronischer Form zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;
- b) zu bescheinigen, dass
- i) die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,
- ii) die geltend gemachten Ausgaben für Operationen getätigt wurden, die nach den im betreffenden operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Operationen mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen
- c) für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichend Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Kontrollen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;
- d) bei der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;
- e) in elektronischer Form über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben Buch zu führen;
- f) zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die einzuziehenden Beträge zu führen und nach Möglichkeit der Kommission die eingezogenen Beträge durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten.
Artikel 61
Aufgaben der Prüfbehörde
- 1. Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,
- a) zu gewährleisten, dass die wirksame Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm im Einklang mit internationalen Standards geprüft wird;
- b) sicherzustellen, dass Operationen anhand angemessener Stichproben der Ausgabenerklärungen geprüft werden;
- c) der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Punkten a) und b) durchführen, welche Methoden sie verwenden und nach welchem Verfahren die Stichproben für die Prüfung von Operationen erstellt werden. Die Strategie enthält außerdem einen indikativen Zeitplan für die Prüfungen, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Stellen geprüft werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Planungszeitraum verteilt sind;
- d) in den Fällen, in denen ein gemeinsames System für mehrere operationelle Programme eingerichtet wird, kann im Rahmen von Punkt c) eine einzige kombinierte Prüfstrategie vorgelegt werden;
- e) von 2008 an und bis 2016 jeweils bis zum 30. Juni jährlich
- i) einen jährlichen Kontrollbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der im Vorjahr in Bezug auf das operationelle Programm durchgeführten Prüfungen gemäß der Prüfungsstrategie enthält und etwaige Mängel im Verwaltungssystem und bei der Inspektion des Programms berichtet. Die Angaben zu den Jahren 2014 und 2015 können im Schlussbericht zusammen mit der Gültigkeitserklärung enthalten sein;
- ii) zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert hat, sodass die Richtigkeit der der Kommission im betreffenden Jahr vorgelegten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet sind.
- f) die Information über die Kontrollen und Meinungen anzugeben, die in einen einzigen Bericht gruppiert werden können, falls ein gemeinsames System für mehrere operationelle Programme vorhanden ist;
- g) beim Abschluss des operationellen Programms eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben; zu diesen Vorgängen muss eine abschließende Ausgabenbescheinigung vorliegen, die durch einen abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.
- 2. Werden die in Punkt a) und b) genannten Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffenden Stellen unabhängig arbeiten und international anerkannte Prüfstandards anwenden.
Kapitel II
Begleitung
Artikel 62
Begleitausschuss
Der Mitgliedstaat setzt für jedes operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner einen Begleitausschuss ein.
Der Begleitausschuss wird binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eingesetzt.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und verständigt sich mit der Verwaltungsbehörde auf diese Geschäftsordnung.
Artikel 63
Zusammensetzung
- 1. Den Vorsitz im Begleitausschuss führt stets ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
- 2. Der Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung und bezieht die in Artikel 10 genannten Arten Partner und die Verwaltungsbehörde ein.
- 3. Ein Vertreter der Kommission kann sich auf eigenen Wunsch mit beratender Stimme an den Arbeiten des Begleitausschusses beteiligen. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds kann an Sitzungen zu von ihnen mitfinanzierten operationellen Programme mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 64
Aufgaben
Der Begleitausschuss sichert die Wirksamkeit und Qualität der Durchführung des operationellen Programms. Zu diesem Zweck
- a) prüft und billigt er binnen vier Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Operationen. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;
- b) evaluiert er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden;
- c) prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Evaluierungen gemäß Artikel 46 Absatz5;
- d) prüft und billigt er den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht gemäß Artikel 66, bevor diese der Kommission zugeleitet werden;
- e) wird er über den jährlichen Kontrollbericht und etwaige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht unterrichtet;
- f) kann er auf Initiative des Mitgliedstaats über den Jahresbericht gemäß Artikel 27 unterrichtet werden;
- g) kann er der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder Änderungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 beizutragen oder die Verwaltung, einschließlich der finanziellen Abwicklung des Programms, zu verbessern;
- h) prüft und billigt er jeden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung.
Artikel 65
Modalitäten der Begleitung
- 1. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Durchführung des operationellen Programms.
- 2. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanz-, Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren vor, die im operationellen Programm definiert werden. Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlechtern und nach Größenklassen der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.
- 3. Die Kommission prüft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die für die Begleitung und Evaluierung des operationellen Programms erforderlichen Indikatoren.
Artikel 66
Jährlicher und abschließender Durchführungsbericht
- 1. Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission jährlich bis 30. Juni und erstmals im Jahr 2008 Bericht über die Durchführung des operationellen Programms. Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission bis 30. Juni 2016 abschließend Bericht über die Durchführung des operationellen Programms.
- 2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, um einen klaren Überblick über die Umsetzung des operationellen Programms zu erhalten:
- a) den Stand der Durchführung des operationellen Programms und der Schwerpunkte bezogen auf die überprüfbaren spezifischen Ziele; zu diesem Zweck sind die Finanz-, Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, soweit möglich auf Schwerpunktebene zu quantifizieren;
- b) die finanzielle Abwicklung des operationellen Programms; hierzu sind für jeden Schwerpunkt der Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben und der Gesamtbetrag der von der Kommission gewährten Zahlungen anzugeben sowie die Indikatoren gemäß Artikel 65 Absatz 2 zu quantifizieren c) gegebenenfalls ist die finanzielle Abwicklung in den übergangsweise unterstützten Gebieten für das operationelle Programm gesondert darzustellen;
- d) die finanzielle Abwicklung nach Kategorien untergliedert in Interventionsbereiche, die von der Kommission in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 104 Absatz 3 angenommen wird;;
- e) die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere
- i) die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;
- ii) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 67 vorgebrachten Bemerkungen;
- iii) die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;
- f) die Maßnahmen, mit denen die Information über das operationelle Pogramm und die entsprechende Publizität gewährleistet werden soll;
- g) eine Erklärung über die Vereinbarkeit des operationellen Programms mit dem Gemeinschaftsrecht und gegebenenfalls die Darstellung aufgetretener Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen;
- h) den Stand der Durchführung und Finanzierung der Großprojekte und Globalzuschüsse;
- i) Angaben zu den Modalitäten für die Gewährung einer höheren Unterstützung in den Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen;
- j) die Verwendung der Fördermittel, die von der Verwaltungsbehörde oder jeder anderen Behörde während der Laufzeit des operationellen Programms wieder eingezogen wurden. Der Umfang der Information, der an die Kommission übermittelt wird, soll dem Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben der betroffenen operationellen Programme angemessen sein.
- 3. Die Berichte sind zulässig, wenn sie alle in Absatz 2 genannten Angaben enthält. Die Kommission entscheidet über die Zulässigkeit des Berichts innerhalb von 10 Arbeitstagen.
- 4. Die Kommission äußerst sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts der Verwaltungsbehörde zu dem Bericht. Für den abschließenden Durchführungsbericht über das operationelle Programm wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, ist der Bericht angenommen.
Artikel 67
Jährliche Überprüfung der Programme
- 1. Die Kommission und die Verwaltungsbehörde untersuchen jährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 66 nach einvernehmlich vom betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten den Stand der Durchführung des operationellen Programms, die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres, die finanzielle Durchführung sowie andere Aspekte, die zu einer besseren Abwicklung beitragen sollen.Außerdem können auch die im jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Punkt e i) behandelten Aspekte der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems geprüft werden.
- 2. Nach dieser unter Absatz 1 vorgesehenen Untersuchung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Bemerkungen übermitteln. Die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss davon in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.
- 3. Sobald die Expost-Evaluierungen der Interventionen des Planungszeitraums 2000- 2006 vorliegen, werden deren Gesamtergebnisse bei der ersten jährlichen Anschlussprüfung ausgewertet.
Kapitel III
Information und Publizität
Artikel 68
Information und Publizität
Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen mit Bezug auf die kofinanzierten Operationen sind Sache der Mitgliedstaaten. Die Informationen sind für die europäischen Bürger und die Begünstigten bestimmt. Sie sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen und die Transparenz der Fondstätigkeit gewährleisten.
Die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm ist für die Veröffentlichung zuständig gemäß der Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung, die die Kommission nach den Modalitäten gemäß Artikel 104 Absatz3 annimmt.
Kapitel IV
Kontrollen
Abschnitt 1
Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten
Artikel 69
Wirtschaftliche Haushaltsführung
- 1. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der operationellen Programme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten.
- 2. Sie sorgen dafür, dass die Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, zwischengeschalteten Stellen und Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen hinsichtlich der in den Artikeln 57 bis 61 beschriebenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhalten, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten.
- 3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie unterrichten die Kommission nach den geltenden Rechtsvorschriften darüber ebenso wie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Falls Beträge unrechtmäßig an einen Begünstigten ausgezahlt wurden und diese nicht wiedererlangt werden können, ist der Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Beträge, die dem Gemeinschaftshaushalt verloren gingen, zu erstatten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, falls der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der entstandene Verlust nicht durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigleit zustande kam.
- 4. Die Durchführungsbestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 werden gemäß der Modalitäten unter Artikel 104 Absatz 3 angenommen.
Artikel 70
Durchführungs- und Kontrollsysteme
- 1. Vor der Genehmigung eines operationellen Programms sorgen die Mitgliedstaaten dafür dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme gemäß den Artikeln 57 bis 61 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.
- 2. Binnen drei Monaten nach der Genehmigung jedes operationellen Programms legen sie der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die insbesondere Folgendes enthält: Aufbau und Verfahren der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde sowie der zwischengeschalteten Stellen, die Systeme für die Innenrevision, die in diesen Behörden und Stellen zum Einsatz kommen, die Beschreibung der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.
- 3. Dieser Beschreibung liegt der Bericht einer unabhängigen Prüfstelle bei, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt inwieweit diese mit den Artikeln 57 bis 61 in Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme einen Vorbehalt enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnamen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf. Die Behörde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit wird spätestens zu dem Zeitpunkt benannt zu dem das operationelle Programm genehmigt wird. Sofern die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde über die erforderlichen Kapazitäten verfügt kann die Kommission ihr gestatten, als Behörde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu fungieren. Die Behörde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit muss unabhängig arbeiten und international anerkannte Prüfstandards anwenden.
- 4. In den Fällen, in denen ein gemeinsames System für mehrere operationelle Programme eingerichtet wird, kann dieses gemeinsame System in einem einzigen Bericht gemäß Absatz 2 und 3 beschrieben werden.
- 5. Die Durchführungsbestimmungen der Absätze 1 bis 4 werden gemäß der Modalitäten unter Artikel 104 Absatz 3 angenommen.
Abschnitt 2
Verantwortlichkeiten der Kommission
Artikel 71
Aufgaben der Kommission
- 1. Auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 70 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen die den einschlägigen Vorschriften der Artikel 57 bis 61 entsprechen. Sie vergewissert sich außerdem auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der operationellen Programme wirksam funktionieren.
- 2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Operationen im Rahmen des operationellen Programms prüfen. Die Prüfungen müssen mindestens einen Arbeitstag zuvor angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.
- 3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort die Richtigkeit des Systems und eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.
Artikel 72
Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten
- 1. Die Kommission und die für die operationellen Programme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen. Sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal auszuschöpfen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig, generell aber mindestens einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 zu überprüfen und Meinungen über andere Fragen mit Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme auszutauschen.
Binnen drei Monaten oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 61 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.
- 2. Bei der Aufstellung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission, für welche operationellen Programme Folgendes gilt: die Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Systems mit Artikel 61 enthält keine Vorbehalte oder die darin enthaltenen Vorbehalte wurden im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen, die Prüfstrategie der Prüfbehörde ist zufrieden stellend, und die Ergebnisse der Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bieten hinreichende Gewähr dafür dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert.
- 3. In Bezug auf solche Programme teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass sie sich, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu erhalten, im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Prüfbehörde stützt und nur unter außergewöhnlichen Umständen eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird.
Abschnitt 3
Bestimmungen der Vehältnismäßigkeit im Bereich der
Kontrolle
Artikel 73
Vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen
- 1. Für Programme, bei denen der Anteil der Kofinanzierung aus den Gemeinschaftsfonds 33 % der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms oder der Betrag der Fonds 250 Millionen EUR nicht überschreitet, finden die Bestimmungen von Artikel 61 Punkte c), d), e) i) keine Anwendung.
- 2. Für die im Absatz 1 genannten Programme, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Stellen sowie die entsprechenden Verfahren, die die in Artikel 59 Punkt b), 60 und 61 aufgeführten Aufgaben wahrnehmen, nach geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einzurichten. In dem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, finden die Bedingungen von Artikel 58 Absatz1 Punkte b) und c) sowie des Artikels 60 Absatz 1 Punkt c) keine Anwendung.
Nimmt die Kommission die Durchführungsregeln der Artikel 59, 60 und 61 an, spezifiziert sie die Bestimmungen, die für jene Mitgliedstaaten gelten, die von der in dem ersten Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch machen.
- 3. Nimmt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2, erster Unterabsatz genannte Möglichkeit in Anspruch, ist Artikel 70 Absatz3 mutatis mutandi anwendbar.
- 4. Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die Kommission für alle operationellen Programme gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Systems keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, bei der Gewährleistung der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben den betreffenden Mitgliedstaat informieren, dass sie sich vorrangig auf die Stellungnahme der Prüfbehörde oder - bei Inanspruchnahme der genannten Möglichkeit - einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle als maßgebliche Grundlage stützen wird, und dass sie nur in außergewöhnlichen Fällen eigene Prüfungen vor Ort vornimmt.
Im Falle, dass es Zeichen von Irregularitäten gibt, die nicht zügig von den nationalen Kontrollbehörden erkannt wurden oder die nicht Gegenstand von angemessenen Korrekturmaßnahmen waren, kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Rechnungsprüfungen auszuführen gemäß Artikel 71 Absatz3 oder sie kann ihre eigenen Rechnungsprüfungen gemäß Artikel 71 Absatz2 ausführen, um Korrektheit, Rechtmäßigkeit und Regularität zu gewährleisten.
Titel VII
finanzielle Abwicklung
Kapitel I
finanzielle Abwicklung
Abschnitt 1
Mittelbindungen
Artikel 74
Mittelbindungen
- 1. Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft für die operationellen Programme (im Folgenden "Mittelbindungen" genannt) erfolgt in Jahrestranchen je Fonds während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel der ersten Jahrestranche werden gebunden, bevor die Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms entscheidet. Die darauf folgenden Jahrestranchen werden aufgrund der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung gemäß Artikel 31 gebunden.
- 2. Wenn der Mitgliedstaat keine Änderung der operationellen Programme gemäß Artikel 36 (5) vorgeschlagen hat oder keine Zahlungen getätigt wurden, kann der Mitgliedstaat spätestens bis zum 30. September des Jahres n die Übertragung der Mittelbindungen der operationellen Programme unter der Einzelstaatlichen Reserve für Unvorhergesehenes auf andere operationelle Programme beantragen. Der Mitgliedstaat benennt in seinem Antrag die von dem Transfer begünstigten operationellen Programme.
Abschnitt 2
gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen
Artikel 75
Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen
- 1. Die Fondsbeteiligung wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Die Zahlungen werden der jeweils ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
- 2. Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Zahlung des Restbetrags geleistet werden. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle gerichtet.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 31. Januar aktualisierte Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für das laufende und die Vorausschätzungen für das folgende Haushaltsjahr.
- 4. Der Datenaustausch im Rahmen der Finanzvorgänge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden erfolgt auf elektronischem Wege in Einklang mit den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz3 festzulegenden Durchführungsbestimmungen.
Artikel 76
Bestimmungen über die Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu
zahlenden Restbetrags Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen des betreffenden Schwerpunkts bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet unter Maßgabe der bescheinigten Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde.
Artikel 77
Ausgabenerklärung
- 1. In jeder Ausgabenerklärung werden zu jedem Schwerpunkt der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Operationen getätigt haben, und der entsprechende Beitrag aus öffentlichen Mitteln aufgeführt. Die von den Begünstigten getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des EG-Vertrags, und nur bei diesen sind die der Kommission bescheinigten Ausgaben die von den Begünstigten getätigten Ausgaben, für die die Beihilfe gewährende Stelle eine Zahlung geleistet hat.
- 2. In den Ausgabenerklärungen sind auf Ebene des operationellen Programms die Ausgaben gesondert auszuweisen, die in den Regionen mit Übergangsunterstützung getätigt werden.
- 3. Im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten und insbesondere bei Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Darlehensfonds sind die der Kommission bescheinigten Ausgaben die mit der Einrichtung des Fonds zusammenhängenden Ausgaben. Beim Abschluss des operationellen Programms werden die Ausgaben allerdings anhand der tatsächlich aus dem jeweiligen Fonds geleisteten Zahlungen zuzüglich der zuschussfähigen Verwaltungskosten bestimmt.
Artikel 78
Akkumulation von Vorschuss- und Zwischenzahlungen
- 1. Der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Fondsbeteiligung an dem betreffenden operationellen Programm nicht übersteigen.
- 2. Wenn dieser Grenzwert erreicht ist, übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission weiterhin zum 31. Dezember des Jahres n ihre Ausgabenerklärung, und bis 31. Januar des Jahres n+1 eine Aufstellung über die während des Jahres wieder eingezogenen Beträge.
Artikel 79
Vollständigkeit der Zahlungen gegenüber den Begünstigten
Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die für Zahlungen zuständige Stelle ihrerseits darauf achtet dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung unverzüglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.
Artikel 80
Verwendung des Euro
Entscheidungen der Kommission über operationelle Programme, Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und die die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf und werden in Euro ausgeführt gemäß der Bedingungen laut Artikel 104 Absatz3 .
Abschnitt 3
Vorschuss
Artikel 81
Zahlung
- 1. Der Vorschuss soll für einen stetigen Fluss an liquiden Mitteln sorgen, damit im Zuge der Durchführung des operationellen Programms die Zahlungen an die Begünstigten geleistet werden können. Im Anschluss an die Kommissionsentscheidung über die Beteiligung der Fonds an dem operationellen Programm, zahlt die Kommission einen einmaligen Vorschuss an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle. Die Vorschusszahlung beträgt 7 % der Beteiligung der Strukturfonds und 10,5 % des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm. Sie kann entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden.
- 2. Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle zahlt den Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wurde.
Artikel 82
Zinsen
Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen und ist in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.
Artikel 83
Verrechnung
Der Vorschussbetrag wird beim Abschluss des operationellen Programms buchmäßig verrechnet.
Abschnitt 4
Zwischenzahlungen
Artikel 84
Zwischenzahlungen
- 1. Die Zwischenzahlungen werden für jedes einzelne operationelle Programm getätigt.
- 2. Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, sofern hinreichend gewährleistet ist, dass die vom Mitgliedstaat für die operationellen Programme eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Einklang mit den Artikeln 58 bis 61 sind. Grundlage für diese Gewähr bildet der Bericht der in Artikel 70 genannten unabhängigen Prüfstelle.
Artikel 85
Annehmbarkeit der Zahlungsanträge
- 1. Die Kommission leistet Zwischenzahlungen nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) der Kommission liegen ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 75 vor;
- b) der für jeden Schwerpunkt für den gesamten Planungszeitraum gewährte Höchstbetrag der Fondsbeteiligung wird nicht überschritten;
- c) die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den letzten fälligen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 66 Absatz 3 fristgerecht vorgelegt;
- d) hinsichtlich der Operation(en), auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, liegt weder eine Zahlungsaussetzung gemäß Artikel 91 noch eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 EG-Vertrag vor.
- 2. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und der Bescheinigungsstelle unverzüglich mit dass ein Zahlungsantrag unzulässig ist, wenn eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
Artikel 86
Zeitpunkt der Vorlage der Zahlungsanträge und Zahlungsziel
- 1. Die Bescheinigungsstelle stellt sicher dass die Anträge auf Zwischenzahlungen für die operationellen Programme gebündelt werden und der Kommission möglichst zu drei verschiedenen Zeitpunkten pro Jahr vorgelegt werden. Damit die Kommission die Zwischenzahlung im laufenden Jahr tätigen kann, muss der letzte Zahlungsantrag bis spätestens 31. Oktober gestellt werden.
- 2. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln leistet die Kommission die Zwischenzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Zahlungsantrags, der die vorstehenden Bedingungen gemäß Artikel 85 erfüllt.
Abschnitt 5
Zahlung des Restbetrags und Programmabschluss
Artikel 87
Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrages
- 1. Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr bis 30. Juni 2016 die folgenden Unterlagen übermittelt wurden:
- a) ein Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 75;
- b) der abschließende Durchführungsbericht über das operationelle Programm mit den in Artikel 66 genannten Angaben;
- c) eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 61 Punkt g) zusammen mit dem abschließenden Kontrollbericht;
Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts und der Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags.
- 2. Wird eine dieser Unterlagen der Kommission nicht bis 30. Juni 2016 übermittelt, so wird gemäß Artikel 92 die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben.
- 3. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag binnen 45 Tagen, nachdem die Kommission den Abschlussbericht und die Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags angenommen hat. Unbeschadet von Absatz 5 wird der Restbetrag der Mittelbindung sechs Monate nach der Zahlung automatisch aufgehoben.
- 4. Eine Änderung der Ausgabenerklärungen nach dem 30. Juni 2016 durch Einbeziehung von bis dahin nicht bescheinigten Ausgaben ist nicht möglich.
- 5. Unbeschadet der Ergebnisse etwaiger Prüfungen seitens der Kommission oder des Rechnungshofs kann der von der Kommission gezahlte Restbetrag des operationellen Programms binnen neun Monaten nach erfolgter Zahlung oder, im Falle eines vom Mitgliedstaat zu erstattenden negativen Saldos, binnen neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Ausstellung der Belastungsanzeige berichtigt werden.
Artikel 88
Bewahrung von Belegen
Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen bezüglich staatlicher Beihilfen, sind die Belege mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Die Dokumente sind entweder in der Form von Originalen oder beglaubigten Versionen der Originale auf allgemein akzeptierten Datenträgern aufbewahrt werden. Dieser Zeitraum wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.
Abschnitt 6
Unterbrechung, ZURÜCKHALTUNG und Einstellung VON
Zahlungen
Artikel 89
Unterbrechung
- 1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EC, Euratom) Nr. 1605/2002 setzt die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aus, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage steht oder wenn der jährliche Durchführungsbericht als unannehmbar eingestuft wird bzw. wenn er einer Ergänzung durch die einzelstaatlichen Behörden im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zu den anlässlich der jährlichen Überprüfung vorgetragenen Bemerkungen bedarf oder wenn angenommen wird, dass aufgedeckte oder vermutete ernsthafte Unregelmäßigkeiten in den erklärten Ausgaben enthalten sind.
Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und der Bescheinigungsbehörde unverzüglich die Gründe für die Fristunterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.
- 2. In den Fällen, in denen eine Entscheidung nach den Bestimmungen der Artikel 90 und 91 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu treffen ist, wird die vorgenannte Unterbrechungsdauer um bis zu sechs weitere Monate verlängert.
Artikel 90
Zurückhaltung
- 1. Wenn der Plan mit Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 70 Absatz 3 in seinen wesentlichen Punkten durchgeführt wurde und die gravierendsten Schwächen, auf die die für das Programm zuständige Prüfbehörde in ihrem Jahresbericht gemäß Artikel 61 Punkt e) i) hingewiesen wird, behoben wurden, jedoch noch weitere Änderungen vorzunehmen sind, damit der Kommission hinreichende Gewähr in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme geboten wird, hält die Kommission 20 % des von ihr zu erstattenden Betrags von den Zwischenzahlungen zurück.
- 2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Zurückhaltung, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.
- 3. Der Restbetrag der Zwischenzahlungen wird gezahlt, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden. Anderenfalls kann eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 100 vorgenommen werden.
Artikel 91
Einstellung
- 1. Die Kommission kann in folgenden Fällen die Zwischenzahlungen auf Ebene der Schwerpunkte oder des Programms ganz oder zum Teil einstellen:
- a) die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme weisen einen gravierenden Mangel auf, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und der nicht Gegenstand von Abhilfemaßnahmen war; oder
- b) die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung stehen mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang, die nicht behoben wurde; oder
- c) ein Mitgliedstaat ist seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 69 und 70 nicht nachgekommen.
- 2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Einstellung der Zwischenzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.
- 3. Die Kommission hebt die Einstellung der Zwischenzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, kann die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung des Nettobetrages oder über die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm annehmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 100.
Abschnitt 7
AUTOMATISCHE Aufhebung von Mittelbindungen
Artikel 92
Grundsätze
- 1. Die Kommission hebt automatisch den Teil einer Mittelbindung für ein operationelles Programm auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis 31. Dezember des zweiten Jahres, nachdem die Mittelbindung für das Programm erfolgte, kein zulässiger Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 85 bei der Kommission gestellt wurde.
- 2. Der am 31. Dezember 2015 noch offene Teil der Mittelbindungen wird automatisch aufgehoben wenn bis 30. Juni 2016 kein annehmbarer Zahlungsantrag bei der Kommission gestellt wird.
- 3. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem 1. Januar 2007 wird die Frist für die erste automatische Aufhebung nach Absatz 1 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt der ersten Mittelbindung liegen.
Artikel 93
Fristen für Großprojekte und Beihilferegelungen
Ist zur Genehmigung eines Großprojekts oder einer Beihilferegelung eine spätere Entscheidung der Kommission erforderlich, so werden die jährlichen Beträge, die potentiell von der automatischen Aufhebung gemäß Artikel 92 Absatz 1 betroffen sind, korrigiert aufgrund der Differenz zwischen dem Zeitplan der Beihilferegelung, die ursprünglich vom Mitgliedstaat übermittelt wurde, und dem Zeitplan, der zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung über dieses Großprojekt oder Beihilferegelung galt.Der jährliche Zeitplan kann in außergewöhnlichen und berechtigten Fällen geändert werden in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 40 Absatz 3.
Artikel 94
Fristunterbrechung für Gerichtsverfahren und Verwaltungsbeschwerden
Die Frist für die automatische Aufhebung gemäß Artikel 92 wird für die Dauer von Gerichtsverfahren oder Verfahren von Verwaltungsbeschwerden für den Betrag, der den betroffenen Operationen entspricht, unterbrochen, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des Jahres n+2 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 92 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen für den Betrag unterbrochen, der den betroffenen Operationen entspricht.
Artikel 95
Ausnahmen von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen
Nicht bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen berücksichtigt werden die Teile der Mittelbindung, für die
- a) zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n+2 von der Kommission gemäß Artikel 89, 90 und 91 unterbrochen, zurückgehalten oder eingestellt wurde. Inwieweit diese Beträge endgültig berücksichtigt werden, hängt davon ab, welche Lösung für das Problem gefunden wird dessentwegen die Zahlung unterbrochen, zurückgehalten oder eingestellt wurde
- b) zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, wegen mangelnder Haushaltsmittel aber eine Obergrenze für die Erstattung festgesetzt wurde;
- c) aus Gründen höherer Gewalt mit gravierenden Auswirkungen auf die Durchführung des operationellen Programms kein zulässiger Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die einzelstaatlichen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, müssen nachweisen dass die Durchführung des ganzen operationellen Programms oder eines Teils davon direkt durch die höhere Gewalt beeinträchtigt wird.
Artikel 96
Verfahren
- 1. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig wenn eine automatische Aufhebung im Sinne von Artikel 92 droht. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.
- 2. Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 92 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.
- 3. Die Fondsbeteiligung an dem operationellen Programms wird für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Der Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, in dem er den Betrag, um den die Unterstützung gekürzt wurde, auf die Schwerpunkte des operationellen Programms verteilt. Anderenfalls kürzt die Kommission die Beträge für die einzelnen Schwerpunkte anteilmäßig.
Abschnitt 8
Teilabschluss
Artikel 97
Teilabschluss
- 1. Ein Teilabschluss der operationellen Programme kann nach einem vom Mitgliedstaat gewählten zeitlichen Rhythmus vorgenommen werden.
Der Teilabschluss betrifft die Operationen, die abgeschlossen sind und für die der Begünstigten bis 31. Dezember des Jahres n-1 die Abschlusszahlung geleistet hat.
Eine Operation gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt und vom Begünstigten durch eine Endabnahme oder einen Akt gleicher Wirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde akzeptiert wurden.
Der Zahlungsbetrag, der den abgeschlossenen Operationen entspricht, wird in der Ausgabenerklärung ausgewiesen.
- 2. Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn die Verwaltungsbehörde der Kommission bis 30. Juni des Jahres n Folgendes übermittelt:
- a) eine Ausgabenerklärung für diese Operationen
- b) eine Erklärung der für das Programm zuständigen Prüfbehörde gemäß Artikel 61, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt wird..
Artikel 98
Bewahrung von Belegen
- 1. Die Verwaltungsbehörde hält eine Aufstellung der abgeschlossenen Operationen, für die eine Abschlusszahlung geleistet, wurde zur Verfügung der Kommission.
- 2. Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen der betreffenden Operationen zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen bezüglich staatlicher Beihilfen, sind die Belege für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Teilabschluss eines operationellen Programms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Die Dokumente sind entweder in der Form von Originalen oder beglaubigten Versionen der Originale auf allgemein akzeptierten Datenträgern aufbewahrt werden. Dieser Zeitraum wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.
- 3. Finanzkorrekturen gemäß Artikel 99 und 100 welche Gegenstand eines Teilabschlusses bilden, gelten als Nettofinanzkorrekturen.
Kapitel II
Finanzkorrekturen
Abschnitt 1
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 99
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
- 1. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.
- 2. Der Mitgliedstaaten nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Operationen oder operationellen Programmen festgestellten, vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommen Korrekturen bestehen in der Wiedereinziehung des ganzen oder eines Teils des Gemeinschaftsbeitrags. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust .
Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel im Einklang mit Absatz 3 bis 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wiederverwenden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich als Anlage zu dem gemäß Artikel 61 und 66 vorzulegenden Durchführungs- und Kontrollbericht eine Aufstellung der im Berichtsjahr eingeleiteten Rückforderungsverfahren.
- 3. Der gemäß Absatz 2 eingezogene Fondsbeitrag darf weder für die Operation(en) wiederverwendet werden, auf die sich die Korrektur bezog, noch, im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund eines systembedingten Fehlers, für Operationen im Rahmen des Schwerpunkts, bei dem der systembedingte Fehler aufgetreten ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem in Artikel 66 genannten Bericht über ihre Entscheidung oder ihre Absichten hinsichtlich der Wiederverwendung der zurückgeforderten Mittel und gegebenenfalls hinsichtlich der Änderung des Finanzierungsplans des operationellen Programms.
- 4. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.
Abschnitt 2
Finanzkorrekturen durch die Kommission
Artikel 100
Kriterien für Finanzkorrekturen
- 1. Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu folgendem Schluss gelangt:
- a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag darstellt;
- b) die in der bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben sind mit Unregelmäßigkeiten behaftet und wurden vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt;
- c) in Mitgliedstaat ist vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 69 nicht nachgekommen.
- 2. Die Kommission stützt die Höhe der Finanzkorrektur auf einzelne, ermittelte Unregelmäßigkeiten, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor im jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Punkt e) ii) positiv Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann binnen zwei Monaten diese Annahme durch Beibringen von Beweisen widerlegen.
- 3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operationellen Programms festgestellten Mängel fest.
- 4. Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 70 getroffenen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.
- 5. Falls ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 4 nicht nachkommen sollte, kann die Kommission eine Finanzkorrektur vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu dem betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.
Artikel 101
Verfahren
- 1. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, setzt sie den Mitgliedstaat zur Einleitung des Verfahrens über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und fordert ihn auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
- 4. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der einschlägigen Akten nachzuweisen dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. Im Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen geeigneten Anteil oder eine Stichprobe der einschlägigen Akten begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von nicht mehr als zwei weiteren Monaten ab dem Ende der oben genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.
2. Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist vorlegt.
- 5. 3. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.
Kommt binnen sechs Monaten nach der Anhörung keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission über die Finanzkorrektur. Findet keine Anhörung statt, weil der Mitgliedstaat die Einladung ablehnt, so läuft die Sechsmonatsfrist ab dem Eingang der vom Mitgliedstaat übermittelten Absage.
Artikel 102
Rückzahlung
- 1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist.
Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.
- 2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Der Zinssatz beträgt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz der Europäischen Zentralbank für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, .
1 Verordnung (EG) Nr. 2352/2002, ABl . L 351, 28.12.2002.
Artikel 103
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 100 weiter zu verfolgen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern werden von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.
Titel VIII
Ausschüsse
Kapitel 1
Ausschuss für den EFRE, den Kohäsionsfonds und die Koordinierung der Fonds
Artikel 104
Ausschuss und Verfahren
- 1. Die Kommission von dem Ausschuss für den EFRE, den Kohäsionsfonds und die Koordinierung der Fonds (nachfolgend: der "Ausschuss") unterstützt.
- 2. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 Anwendung.
- 3. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 Anwendung. Der unter Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 1999/468/EC genannte Zeitraum ist auf einen Monat festgesetzt.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 5. Die EIB und der EIF ernennen einen nicht stimmberechtigten Vertreter.
Kapitel II
Ausschuss NACH Artikel 147 des Vertrags
Artikel 105
Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags
- 1. Der Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags unterstützt die Kommission bei der Umsetzung des ESF. Er besteht aus einem Vertreter der Regierung, einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat. Das Mitglied der Kommission, dem der Vorsitz obliegt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt für jeden Vertreter der in vorhergehendem Absatz genannte Gruppe einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.
- 3. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen. Die EIB und der EIF können für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter bestimmen.
- 4. Der Ausschuss wird konsultiert, wenn er sich mit folgenden Fragen befasst:
- a) den Entwürfen der Entscheidungen der Kommission über den nationalen strategischen Rahmen;
- b) den verschiedenen Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 43, soweit eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist.
- 5. Die Kommission kann entscheiden, dem Ausschuss andere als die in Absatz 4 vorgesehenen Fragen vorzulegen.
Titel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 106
Übergangsvorschriften
- 1. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.
- 2. Bei der Festlegung der Interventionen berücksichtigt die Kommission alle Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurden und sich in dem von den Interventionen erfassten Zeitraum finanziell auswirken.
- 3. Die Teile der Mittelbindungen für die Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschlussberichts die Unterlagen, die für den Abschluss der Intervention benötigt werden, nicht bei der Kommission eingegangen sind werden spätestens am 31. Dezember 2010 aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.
Bei den Unterlagen, die für den Abschluss der Intervention benötigt werden, handelt es sich um den Auszahlungsantrag für den Restbetrag, den Schlussbericht und einen Vermerk, der von einer in ihrer Funktion von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Dieser Vermerk fasst die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zusammen und bewertet die Gültigkeit des Auszahlungsantrag für den Restbetrags und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Operationen, auf die sich die abschließende Ausgabenbescheinigung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bezieht.
Beträge, die Operationen oder Programme betreffen, die aus rechtlichen Gründen oder aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.
Artikel 107
Revisionsklausel
Der Rat überprüft diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2013 entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 161 des EG-Vertrags.
Artikel 108
Aufhebung
Die Verordnung (EC) Nr. 1260/99 wird hiermit zum 1. Januar 2007 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EC) Nr. 1260/99 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 109
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist vom 1. Januar 2007 an anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang
Strukturfonds und Kohäsionsfonds
Jährliche Aufteilung der Mittelverpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013(gemäß Artikel 15)
(in Mio. EUR, in Preisen von 2004): | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
46 333 | 47 168 | 47 879 | 48 024 | 48 163 | 48 923 | 49 704 |