Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds KOM (2004) 492 endg.; Ratsdok. 11606/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. Juli 2004 dem

Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 436/98 = AE-Nr. 981467, AE-Nr. 030506 sowie
Drucksache 225/04 (PDF) = AE-Nr. 040978 und

Begründung

1. Einleitung: Notwendigkeit die Verordnungen zu überarbeiten

Am 10. Februar 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für die finanzielle Vorausschau der erweiterten Europäischen Union von 27 Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2013 an KOM (2004) 101 endg.

In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Ansicht, dass es notwendig sei, die Intervention der Union auf mehreren Schlüsselfeldern zu verstärken. Insbesondere entschied die Kommission, dass eine ehrgeizige Kohäsionspolitik ein wesentliches Element des Finanzpakets sein sollte.

Die Entscheidung spiegelte die Arbeit wider, die seit der Veröffentlichung des zweiten Kohäsionsberichts im Jahre 2001 unternommen worden war, der die Debatte über die Zukunft der Kohäsionspolitik in der erweiterten Union anstieß KOM (2001) 24 endg. Am 18. Februar 2004 nahm die Kommission den dritten Kohäsionsbericht an KOM (2004) 107 endg, der einen detaillierten Vorschlag für die Prioritäten und das Durchführungssystem für eine neue Generation von Programmen im Rahmen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 vorlegte. Der Vorschlag steht im Einklang mit den den allgemeinen Leitlinien, die in der Mitteilung der Kommission über die nächste Finanzperspektive dargelegt waren.

Der dritte Kohäsionsbericht kam zu der Schlussfolgerung, daß die Erweiterung der Union auf 25 Mitgliedstaaten und anschließend auf 27 oder mehr eine beispiellose Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit und den internen Zusammenhalt der Union darstellt. Die Erweiterung hat eine Vergrösserung des wirtschaftlichen Entwicklungsgefälles, eine geographische Verschiebung der Probleme in Richtung Osten und eine schwierigere Beschäftigungssituation nach sich gezogen:

Gleichzeitig steht die gesamte Union Herausforderungen gegenüber, die sich aus einer möglichen Beschleunigung der wirtschaftliche Umstrukturierung infolge der Globalisierung, der Handelsöffnung, der technologischen Revolution, der Entwicklung der Wissensgesellschaft, einer alternden Bevölkerung und einer Einwanderungszunahme ergeben.

Schließlich hat sich Wirtschaftswachstum der EU seit 2001 bemerkenswert verringert.

Demzufolge ist die Arbeitslosigkeit wieder in vielen Teilen der Union mit damit verbundenen sozialen Auswirkungen gestiegen. Die Union sollte daher als Sprungbrett in die Zukunft die durch den derzeitigen Aufschwung gebotenen Möglichkeiten voll nutzen.

In dem Bemühen, die wirtschaftliche Leistung der EU zu steigern, setzten sich die Staats- und Regierungschefs der Union bei ihrem Treffen in Lissabon im März 2000 das strategische Ziel, die Europäische Union bis 2010 zum erfolgreichsten und wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen. Auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 wurde das in Lissabon vorgegebene Ziel, die Armut zu bekämpfen, in eine koordinierte Strategie zur sozialen Eingliederung umgesetzt. Der Europäische Rat von Göteborg fügte der Lissabon-Strategie im Juni 2001 eine neue Dimension hinzu, indem er den Nachdruck auf den Umweltschutz und die nachhaltigere Entwicklung legte Die Kohäsionspolitik leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele, denn Wachstum und Kohäsion sind Konzepte, die einander ergänzen. Durch die Verringerung der Disparitäten gewährleistet die Union, dass alle Regionen und sozialen Gruppen zur allgemeinen Wirtschaftsentwicklung der Union beitragen und von ihr profitieren können.

Die Kohäsionspolitik ist auch dort notwendig, wo andere Gemeinschaftspolitiken größere positive Ergebnisse mit (lokal) begrenzten Kosten erzielen. Sie trägt zur Verbreitung der positiven Ergebnisse bei und kann durch die Vorwegnahme des Wandels und die Erleichterung der Anpassung dazu beitragen, die negativen Auswirkungen einzuschränken Die Kohäsionspolitik ist daher in all ihren Dimensionen ein integraler Bestandteil der Strategie von Lissabon, auch wenn, wie die Kommission in ihrer Finanziellen Vorausschau hervorgehoben hat, das Konzept der Politikgestaltung, das der Lissabon-Strategie zugrunde liegt weiter ergänzt und aktualisiert werden muss. Anders gesagt, muss die Kohäsionspolitik die Ziele von Lissabon und Göteborg integrieren und mithilfe der nationalen und regionalen Entwicklungsprogramme zum Hauptinstrument für ihre Umsetzung werden.

Die regionale Wettbewerbsfähigkeit EU-weit durch gezielte Investitionen zu stärken und die Einzelnen bei der Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu unterstützen, bedeutet, das Wachstumspotenzial der EU-Wirtschaft als Ganzem zum gemeinsamen Wohl aller zu unterstützen. Aufgrund der ausgewogeneren Verteilung der wirtschaftlichen Aktivität innerhalb der Union trägt die Regionalpolitik dazu bei, den Druck durch zu starke Konzentration, Überbelastung und Engpässe zu verringern.

Die Reform der Kohäsionspolitik sollte auch mehr Effizienz sowie größere Transparenz und politische Verantwortlichkeit ermöglichen. Zu diesem Zweck ist in erster Linie ein strategisches Konzept für diese Politik erforderlich, indem die Prioritäten festgelegt werden und für die Koordinierung mit dem System der wirtschaftlichen und sozialen Governance gesorgt und eine regelmäßige, ergebnisoffene Überprüfung vorgesehen wird. Diese Reform erfordert mehr Vereinfachung des Begleitsystems durch Einführung von Differenzierung und Proportionalität bei gleichzeitiger Sicherstellung einer einwandfreien finanziellen Abwicklung. Schließlich ist notwendig, die Verantwortlichkeiten der Partner vor Ort in den Mitgliedstaaten, in den Regionen und auf Ebene der lokalen Behörden mehr zu dezentralisieren.

Der vorliegende Verordnungsentwurf ist der Vorschlag der Kommission für die nächste Generation von Kohäsionspolitikprogrammen. Er stellt die Basis dar, auf der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Rat spätestens die erwähnte Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen soll. Die Kommission weist auf die Notwendigkeit hin, die Verordnungen im Jahr 2005 anzunehmen, um das Jahr 2006 der Programmplanung 2007 - 2013 zu widmen.

2. Die NEUE Architektur für die EU-Zusammenhaltspolitik nach 2006

Die Kommission schlägt vor, die kohäsionspolitischen Maßnahmen entsprechend den Zielen von Lissabon und Göteborg auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinschaftsprioritäten zu konzentrieren wo die Gemeinschaftsintervention eine Hebelwirkung haben und einen erheblichen Mehrwert mit sich bringen könnte. Dementsprechend schlägt sie für die operationellen Programme eine Hauptliste mit einer begrenzten Anzahl von zentralen Themen vor: Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, Umwelt und Risikoprävention, Zugänglichkeit und Leistungen der Daseinsvorsorge. Für die Beschäftigungsprogramme wird der Fokus darauf liegen, die Reformen umzusetzen, die notwendig sind, um Fortschritte in Richtung Vollbeschäftigung zu erzielen, die Qualität und Produktivität am Arbeitsplatz zu verbessern sowie die soziale Integration und Kohäsion im Einklang mit den Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu fördern.

Konzentration auf drei Ziele der Gemeinschaft

Für die angestrebten Ziele ist ein vereinfachter und transparenter Prioritätsrahmen vorgesehen der für die neue Programmgeneration drei Ziele umfasst: Konvergenz; regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung; territoriale Zusammenarbeit.

2.1. Konvergenz

Das Ziel "Konvergenz" betrifft rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag die erste Priorität der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft sind. So wird im Vertrag gefordert, die Unterschiede im "Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete," zu verringern (Artikel 158). Die Erweiterung wird zu einer bisher nie dagewesenen Zunahme der Disparitäten in der Union führen, zu deren Verringerung langfristige intensive Anstrengungen erforderlich sein werden.

Dieses Ziel betrifft in erster Linie jene Regionen, deren Pro-Kopf- BIP weniger als 75% des Durchschnitts der Gemeinschaft beträgt. Dabei wird das Hauptziel der Kohäsionspolitik darin bestehen wachstumsfördernde Rahmenbedingungen und Faktoren zu schaffen, die zu einer realen Konvergenz führen. Die Strategien sollten auf die Förderung einer langfristigen Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ausgerichtet sein.

Zudem schlägt die Kommission für die Regionen, deren Pro-Kopf-BIP unter 75 % des für die EU-15 berechneten Gemeinschaftsdurchschnitts liegen würde (sogenannter statistischer Effekt der Erweiterung), eine befristete Unterstützung vor. Die objektiven Bedingungen in diesen Regionen werden sich nicht geändert haben, auch wenn ihr Pro-Kopf-BIP in der erweiterten Union relativ höher sein wird. Aus Billigkeitsgründen wird die Unterstützung mehr als die 1999 in Berlin beschlossene Unterstützung für die sogenannten "Phasing-out"-Regionen der derzeitigen Programmgeneration ausmachen, um es so den betreffenden Regionen zu ermöglichen, den Konvergenzprozess abzuschließen.

Die Programme werden aus den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(EFRE), dem Europäischen Sozialfond (ESF) sowie dem Kohäsionsfonds entsprechend den im Vertrag verankerten Grundsätzen kofinanziert.

Der Kohäsionsfonds wird in den Mitgliedstaaten eingesetzt, deren BSP weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.. Die Unterstützung des Kohäsionsfonds wird von der Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz abhängen als auch der Notwendigkeit, einen übermäßiges öffentliches Defizit gemäß Artikel 104 EG-Vertrag zu vermeiden.

Entsprechend den in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten Prioritäten muss der Kohäsionsfonds seinen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung verstärken In dieser Hinsicht würden die transeuropäischen Verkehrsnetze (namentlich die Vorhaben von europäischem Interesse) und Umweltinfrastrukturen die zentralen Prioritäten bleiben. Um ein ausgewogenes Verhältnis zu erreichen, das die besonderen Bedürfnisse der neuen Mitgliedstaaten widerspiegelt, ist darüber hinaus vorgesehen, Vorhaben in Bereichen wie Schiene, Seewasserstraßen und Binnenwasserstraßen, Programme für den kombinierten Verkehr außerhalb der TEN-Verkehr, einen nachhaltigen städtischen Verkehr sowie ökologisch wichtige Investitionen in den Schlüsselbereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu fördern.

Nachdruck wird auch der Verstärkung institutioneller Kapazitäten sowie der Effizienz öffentlicher Verwaltung einschließlich der Kapazität zur Umsetzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds verliehen werden.

2.2 Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung: Antizipation und Förderung von Veränderung

Zwar bleiben die Interventionen in den rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen die Priorität der Kohäsionspolitik, doch es auch wichtige Herausforderungen, die alle Mitgliedstaaten der EU angehen, wie zum Beispiel der rasche wirtschaftliche und soziale Wandel und die Umstrukturierung, die Globalisierung des Handels sowie der Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft, die Bevölkerungsalterung, die Zunahme der Einwanderungsströme, der Mangel an Arbeitskräften in Schlüsselbereichen und die Probleme der sozialen Eingliederung.

In diesem Zusammenhang muß die Union eine wichtige Rolle spielen. Für die Kohäsionspolitik außerhalb der rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen schlägt die Kommission ein zweifaches Konzept vor:

Im Rahmen der neuen regionalen Programme, die vom EFRE finanziert werden, schlägt die Kommission eine striktere Konzentration von Interventionen auf drei Prioritätsthemen vor:

Innovation und Wissensgesellschaft, Umwelt und Risikoverhütung, Zugänglichkeit und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Die einzige Finanzierungsquelle für die neuen Programme wird der EFRE sein. EFRE. Bei der Ressourcenverteilung ist zwischen zwei Gruppen von Regionen zu unterscheiden:

Im Hinblick auf die operationellen Programme, die vom ESF finanziert werden, schlägt die Kommission vor, die Durchführung der Beschäftigungsempfehlungen zu fördern und soziale Integration in Übereinstimmung mit den Zielen und Leitlinien der EBS zu verstärken.

Zu diesem Zweck sollte die Unterstützung sich auf vier politische Prioritäten konzentrieren, die für die Umsetzung der EBS entscheidend sind und bei denen die Gemeinschaftsfinanzierung einen Mehrwert bringen kann:Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen; Zugang zu Beschäftigung und Erhöhung der Teilnahme am Arbeitsmarkt; Stärkung sozialer Integration und Bekämpfung der Diskriminierung; Mobilisierung von Reformen auf den Gebieten der Beschäftigung und Integration.

Die neuen Programme werden ausschliesslich durch den ESF finanziert.

2.3 Europäische territoriale Zusammenarbeit

Aufbauend auf den Erfahrungen mit der derzeitigen Initiative INTERREG schlägt die Kommission vor, ein neues Ziel zu schaffen, das auf die harmonische und ausgewogene Integration der Union ausgerichtet ist und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren verschiedenen Bestandteilen in Fragen von gemeinschaftlicher Bedeutung auf grenzübergreifender transnationaler und interregionaler Ebene dient Die Maßnahmen werden aus dem EFRE finanziert und werden sich auf integrierte Programme konzentrieren, die jeweils von einer einzigen Stelle aus im Hinblick auf die Verwirklichung der wichtigsten Gemeinschaftsprioritäten im Zusammenhang mit den Zielen von Lissabon und Göteborg verwaltet werden.

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit wird alle Landregionen entlang der Binnengrenzen sowie bestimmte Landregionen entlang der Außengrenze betreffen. Zudem wird sie bestimmte angrenzende Küstenregionen betreffen. Benachbarten Gebietskörperschaften soll geholfen werden, gemeinsame Probleme, die z.B. die Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten, die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen und die Förderung von KMU-Netzen betreffen, gemeinsam zu lösen Was die Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit im weiteren Sinn betrifft so sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgefordert, im Lichte der Erweiterung zu prüfen inwiefern die (im Rahmen von INTERREG III B festgelegten) 13 Gebiete der transnationalen Zusammenarbeit sinnvoll und wirksam sind. Zweck dieser Überprüfung ist es, zusammen mit der Kommission eine Reihe von hinreichend kohärenten Gebieten für die transnationale Zusammenarbeit zu bestimmen, in denen sich gemeinsame Interessen und Chancen erschließen lassen. Im Mittelpunkt einer solchen Zusammenarbeit sollen strategische Prioritäten transnationaler Natur stehen wie FuE, Informationsgesellschaft, Umwelt, Risikoprävention und integrierte Wasserwirtschaft.

Schließlich schlägt die Kommission vor, dass die Regionen künftig Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit in ihre Regionalprogramme einbeziehen. Zu diesem Zweck müssten die Regionalprogramme einen bestimmten Ressourcenanteil auf den Austausch, die Kooperation und die Bildung von Netzwerken mit Regionen in anderen Mitgliedstaaten verwenden.

3. eine integrierte Antwort auf spezifische territoriale Merkmale

Eine wirksame Kohäsionspolitik muss gebietsspezifischen Bedürfnissen und Eigenheiten Rechnung tragen wie z.B. den EU-Regionen in äußerster Randlage, Inseln und Berggebieten sowie den dünn besiedelten Gebiete im hohen Norden Europas.

Sie muß auch in angemessener Weise städtische Regeneration, ländliche Gebiete und Gebiete, die von der Fischerei abhängig sind, sowie bestimmte Grenzregionen der Gemeinschaft unterstützen wobei sie Komplementarität und Übereinstimmung mit den spezifischen Finanzinstrumenten der Landwirtschaft und der Fischerei gewährleistet.

Im Rahmen des Konvergenzzieles schlägt die Kommission deshalb eine spezifische Mittelzuweisung vor, die einen Ausgleich für die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannten besonderen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage schaffen soll. Ein solches Programm hatte der Europäische Rat bereits bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gefordert. Daneben würde in die neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit eine Maßnahme "Grand Voisinage" (größeres nachbarschaftliches Umfeld) aufgenommen, die die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern vereinfachen soll.

Die mangelhafte Verkehrsanbindung und die weite Entfernung zu den großen Märkten wirken sich für viele Inseln, einige Berggebieten und die dünn besiedelten Regionen, vor allem im hohen Norden der Union, besonders gravierend aus. Dieser Tatsache soll die Mittelzuweisung für den Schwerpunkt zur Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung dadurch Rechnung tragen, dass die Mittel aufgrund "territorialer" Kriterien aufgeteilt werden, in denen sich die relative Benachteiligung mancher Regionen aufgrund geografischer Gegebenheiten widerspiegelt.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Besonderheiten solcher Regionen bei der Mittelaufteilung innerhalb von Regionalprogrammen berücksichtigt werden. In dem Bemühen, mehr für diese manchmal etwas vernachlässigten Gebiete zu tun, und um den höheren Pro-Kopf-Kosten öffentlicher Investitionen Rechnung zu tragen, wird für den nächsten Planungszeitraum vorgeschlagen, für geografisch dauerhaft benachteiligte Gebiete den zulässigen Gemeinschaftsbeitrag anzuheben.

Das gleiche Konzept wird für die Städtepolitik verfolgt. Aufbauend auf die Stärken der Initiative URBAN will die Kommission Städtefragen stärker in den Vordergrund rücken, indem sie die einschlägigen Maßnahmen vollständig in die Regionalprogramme einbindet Regionale Programme werden Auskunft darüber geben müssen, wie städtische Fragen behandelt werden und wie die städtischen Behörden sowohl am Entwurf der Programme als auch an deren Verwaltung teilhaben werden.

4. eine bessere Organisation der Instrumente, die IN ländlichen Gegenden

UND zugunsten der Umstrukturierung der Fischereisektoren Arbeiten,

Die Kommission schlägt vor, die Rolle der verschiedenen Instrumente zur Unterstützung ländlicher Entwicklung und des Fischereisektors zu vereinfachen und zu klären. Die gegenwärtigen Instrumente, die mit der Politik der ländlichen Entwicklung verbunden sind, werden zu einem einzigen Instrument unter der Gemeinsamen Agrarpolitik zusammengefasst, das folgende Zwecke verfolgt:

Die derzeitige Gemeinschaftsinitiative Leader+ soll in die Hauptprogramme integriert werden.

Auch die Maßnahmen zur Umstrukturierung des Fischereisektors sollen zu einem einzigen Instrument zusammengefasst werden. In dessen Mittelpunkt stünden flankierende Maßnahmen zur notwendigen Umstrukturierung des Fischereisektors sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Gebieten, in denen der Fischerei einschließlich der Aquakultur große Bedeutung zukommt.

Ein wichtiger Aspekt dieser Vorschläge ist, dass die Finanzmittel, die von der Kohäsionspolitik auf diese neuen Instrumente übertragen werden sollen, weiterhin in einer Weise eingesetzt würden, die dieselbe Mittelkonzentration gewährleistet, wie sie bisher zugunsten der weniger entwickelten Regionen und Länder im Rahmen des Konvergenzprogramms üblich ist.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen soll die Kohäsionspolitik weiterhin die Diversifizierung der ländlichen und der von der Fischerei abhängigen Gebieten unterstützen, um deren Wirtschaft auf andere als die traditionellen Tätigkeiten auszurichten.

5. Vereinfachung und Dezentralisierung: Ein reformiertes Durchführungssystem

Zwar hat sich der Durchführungsmechanismus für die Kohäsionspolitik als fähig erweisen, vor Ort hochwertige Projekte von europäischem Interesse zustande zu bringen und zugleich hohe Standards bei der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Ausgaben aufrechtzuerhalten dennoch sind mehrere Probleme in der Umsetzung der gegenwärtigen Programme aufgetreten.

Die Kommission beabsichtigt daher, die Grundprinzipien der Kohäsionspolitik -Programmplanung, Partnerschaft, Kofinanzierung und Bewertung - beizubehalten. Sie schlägt jedoch vor, die Effizienz der Politik in einer erweiterten Union durch eine Reihe von Reformen zu verstärken, die darauf abzielen, erstens der Programmplanung einen stärker strategischen Ansatz zugrunde zu legen, zweitens die Zuständigkeiten weiter zu dezentralisieren und sie vor Ort tätigen Partnerschaften in den Mitgliedstaaten, den Regionen und den lokalen Gebietskörperschaften zu übertragen, drittens Leistung und Qualität der kofinanzierten Programme durch eine verstärkte, transparentere Partnerschaft und klare, striktere Begleitmechanismen zu verbessern und viertens das Verwaltungssystem durch Einführung einer stärkeren Transparenz, Differenzierung und Verhältnismäßigkeit und unter Gewährleistung eines effizienten Finanzmanagements zu vereinfachen.

5.1 Stärkere strategische Ausrichtung auf die Prioritäten der Union

Nach dem Vorschlag der Kommission soll der Rat vor Beginn des neuen Programmplanungszeitraums auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ein allgemeines Strategiepapier verabschieden, in dem klare Prioritäten für die Mitgliedstaaten und Regionen festgelegt sind.

Dieser strategische Ansatz würde der Durchführung der Politik zugrunde gelegt und hätte eine stärkere politische Verantwortung zur Folge. Er würde dazu beitragen, das gewünschte Maß an Synergien zwischen Kohäsionspolitik und den Agendas von Lissabon und Göteborg genauer zu spezifizieren, und würde die Kohärenz mit den allgemeinen wirtschaftspolitischen Leitlinien und der Europäischen Beschäftigungsstrategie verstärken.

Die europäischen Organe würden alljährlich auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, die bei den strategischen Prioritäten erzielten Fortschritte und die Ergebnisse untersuchen.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, das System in mehreren Schlüsselaspekten zu vereinfachen.

5.2 Programmplanung

Das Programmplanungssystem wird wie folgt vereinfacht:

Auf politischer Ebene: Auf der Grundlage des vom Rat verabschiedeten Strategiepapiers erstellt jeder Mitgliedstaat ein Politikpapier über seine Entwicklungsstrategie, über das dann mit der Kommission verhandelt wird und das den Rahmen für die Ausarbeitung der thematischen und regionalen Programme bildet, nicht aber - wie das derzeitige gemeinschaftliche Förderkonzept - die Rolle eines Verwaltungsinstruments hat.

Auf operationeller Ebene: Auf der Grundlage des nationalen Politikpapiers verabschiedet die Kommission für jeden Mitgliedstaat nationale und regionale Programme. Die Festlegung der Programme würde nur auf aggregierter Ebene bzw. der obersten Schwerpunktebene erfolgen, indem die wichtigsten Operationen hervorgehoben werden. Auf zusätzliche Details wie die derzeitige so genannte "Ergänzung zur Programmplanung" als auch auf das Management auf Maßnahmenebene würde verzichtet.

Die Zahl der Fonds wird von derzeit sechs auf drei verringert (EFRE, ESF und Kohäsionsfonds).

Anders als bei den derzeitigen Multifonds-Programmen würde bei den künftigen Interventionen des EFRE und ESF angestrebt, nur einen einzigen Fonds je Programm einzusetzen. Hierzu würde die Tätigkeit der einzelnen Fonds kohärenter gestaltet, indem der EFRE- und der ESF die Möglichkeit erhalten würden, auch etwaige sonstige Maßnahmen, die das Human- bzw. das Sachkapital betreffen, zu finanzieren. Die Finanzierung solcher Maßnahmen wäre begrenzt und direkt mit den großen Interventionsbereichen des jeweiligen Fonds verbunden. Hierdurch würde die Programmplanung sowohl vereinfacht als auch effizienter.

Der Kohäsionsfonds und der EFRE würden, soweit es sich um Verkehrs- und Umweltinfrastrukturen handelt, einem einheitlichen Programmplanungssystem folgen.

Großprojekte würden von der Kommission gesondert genehmigt, jedoch im Rahmen der entsprechenden Programme verwaltet.

5.3 Finanzmanagement und Kontrolle

Im Rahmen der geteilten Verwaltung besteht eine der Hauptzielsetzungen der künftigen Regelung für die Programmperiode 2007-2013 darin, auf Grund der Erfahrung mit den derzeitigen Regeln den Rahmen, die Natur und die Verteilung der Verantwortung klar aufzuteilen und zwar zwischen den verschiedenen Beteiligten, die für die Durchführung des gemeinschaftlichen Haushalts zuständig sind, d.h. einerseits die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsorgane sowie andererseits die Kommission. Eine klarere Aufteilung der Verantwortung erlaubt es, die Wirksamkeit, die Leistungsfähigkeit und die Ökionomie dieses Prozesses zu steigern.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme Der Verordnungsentwurf mit den allgemeinen Bestimmungen für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds steigert die Kohärenz und die Transparenz der globalen Architektur der Umsetzungssysteme und der Kontrolle der Fonds:

Der Verordnungsentwurf definiert so einen gemeinsamen Sockel minimaler Bedingungen, die alle Systeme der Verwaltung und interner Kontrolle, die an der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel teilnehmen, einhalten müssen. Gleiches gilt für die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Beachtung der Grundsätze einer angemessenen Finanzverwaltung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten eine verbindliche Zusage in Bezug auf ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme liefern:

Sobald der Kommission eine Versicherung der Existenz und des guten Funktionierens der nationalen Kontroll- und Verwaltungssysteme vorliegt, die auf ihren eigenen Prüfungen und den nationalen Prüfungen basiert, kann sie sich bei ihrer Einschätzung zur Legalität und der Regelmäßigkeit der erklärten Ausgaben legitimerweise auf die Ergebnisse nationaler Kontrollen stützen und damit ihre eigenen Kontrollen auf außergewöhnliche Umstände begrenzen.

Nach demselben Konzept schlägt der Verordnungsentwurf vor, den Grad gemeinschaftlicher Intervention an der Verwaltung, der Bewertung und der Kontrolle von der Beteiligung der Gemeinschaft an der Intervention abhängig zu machen. Der allgemeine Verordnungsentwurf erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre eigenen Regeln sowie Kontrollstrukturen anzuwenden, wenn die nationalen Kofinanzierungssätze von überragender Bedeutung sind. Dieser Ansatz kann jedoch nur dem Fall Anwendung finden, wenn die Kommission eine Versicherung über die Zuverlässigkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhalten hat.

Das Zusätzlichkeitsprinzip, wonach die EU-Mittel die nationalen Mittel ergänzen, nicht aber an deren Stelle treten sollen, würde ein Grundprinzip der Kohäsionspolitik bleiben, doch würde die Kommission seine Anwendung - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur für das "Konvergenz"-Ziel überprüfen. Bei den Programmen im Rahmen der Ziele "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" hätten die Mitgliedstaaten die Anwendung des Zusätzlichkeitsprinzips sicherzustellen.

Finanzielle Verwaltung

Was die finanzielle Verwaltung betrifft, werden zwei wichtige Vereinfachungselemente eingeführt. Die Zahlungen werden auf Schwerpunktebene ausgeführt und nicht mehr auf

Maßnahmenebene, wie das der Fall heute ist. Außerdem wird der gemeinschaftliche Beitrag nur aufgrund der öffentlichen Ausgaben berechnet. Das Zahlungssystem (Vorauszahlungen und Erstattung) und das wesentliche Prinzip der automatischen Mittelfreigabe ("n+2"-Regel) würden beibehalten.

Der Verordnungsntwurf schlägt zudem die Einführung eines Verfahrens der Unterbrechung, der Einbehaltung und der Aussetzung der Zahlungen bei schwerwiegenden Problemen vor, die im Rahmen der Vorlage eines Antrags auf Zwischenzahlungen auftreten. Ein finanzieller Korrekturmechanismus ist vorgesehen ,zunächst auf Initiative der Mitgliedstaaten, anschließend auf Initiative der Kommission. Mit dem Ziel, die finanzielle Verwaltung zu vereinfachen wird die Möglichkeit, einen partiellen Abschluss der Programme für vollendete Operationen eingeführt. Dieser Abschluss wird zu einem Zeitpunkt erfolgen, der durch die Mitgliedstaaten gewählt wird.

Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben würde weitgehend den nationalen Bestimmungen unterliegen abgesehen von einigen Bereichen wie Mehrwertsteuer, für die weiter die Gemeinschaftsbestimmungen gelten würden.

5.4 Konzentration von Ressourcen

Die Mittel sollten auch weiterhin auf die ärmsten Mitgliedstaaten und Regionen konzentriert werden mit einem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten. Auf der Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme ließe sich diese Konzentration erreichen, indem der Schwerpunkt auf die Prioritäten von Lissabon und Göteborg sowie - in den "Konvergenz"-Regionen - auf den Aufbau von institutionellen Kapazitäten gelegt wird.

Was die Programme für die regionale Wettbewerbsfähigkeit anbelangt, so wurde "Konzentration" wegen der derzeit (im Rahmen von Ziel 2) vorherrschenden Abgrenzung der Fördergebiete auf Ebene der Kommunen, Gemeinden und Bezirke nahezu ausschließlich unter mikrogeografischem Gesichtspunkt verstanden. Wenngleich die geografische Konzentration der Mittel auf die am stärksten betroffenen Zonen und Gebiete ein wesentlicher Teil der künftigen Anstrengungen bleiben muss, darf auch nicht verkannt werden, dass die Perspektiven solcher Gebiete eng mit dem Erfolg der Region als Ganzes verknüpft sind.

Wie viele Regionen erkannt haben, bedarf es hierzu einer kohärenten Strategie für die Region als Ganzes, mit der dann auch auf die Bedürfnisse ihrer schwächsten Teile eingegangen wird.

Es wird daher vorgeschlagen, künftig auf die mikrogeografische Gebietsabgrenzung zu verzichten und so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen geografischer Konzentration und anderen Formen der Konzentration zu ermöglichen, über das bei der Erstellung der Programme für regionale Wettbewerbsfähigkeit in Partnerschaft mit der Kommission entschieden wird.

Dies darf jedoch in keiner Weise zu einer Verringerung der Anstrengungen beim Einsatz der EU-Mittel führen. Im Rahmen des Teils "Regionale Wettbewerbsfähigkeit" sollte jedes operationelle Programm seine geographische, thematische und finanzielle Konzentration begründen.

Im Rahmen der Partnerschaft hätten die Regionen zunächst die Verantwortung, die finanziellen Mittel auf die Themen zu konzentrieren, die notwendig sind, um die wirtschaftlichen sozialen und territorialen Disparitäten auf regionaler Ebene abzubauen. Die Kommission würde die Konsistenz bei der Verbaschiedung der Programme prüfen und bestätigen.

Zudem würde durch das Prinzip der automatischen Freigabe von ungenutzten Mitteln (n+2"-Regel), eine einzigartige Disziplin im Rahmen der Regional- und Kohäsionspolitik, ein starker Anreiz für eine effiziente und rasche Realisierung der Programme bestehen bleiben.

5.5 Stärkerer Akzent auf Leistung und Qualität

Effizienz erfordert eine stärkere Konzentration auf Wirkung und Leistung sowie eine bessere Definition der zu erzielenden Ergebnisse. Insgesamt ließe sich die Effizienz der Kohäsionspolitik verbessern durch Einführung eines alljährlichen Dialogs mit den europäischen Organen, in dessen Rahmen - auf der Grundlage des jährlichen Berichts der Kommission - die Fortschritte und Ergebnisse der nationalen und regionalen Programme erörtert würden, um so die Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Organen und den Bürgern zu verstärken.

Die Evaluierung vor, während und nach dem Abschluss von Programmen würde für die Anstrengungen, Qualität zu erhalten, grundlegend bleiben. Darüber hinaus schlägt die Kommission die Errichtung einer gemeinschaftlichen leistungsgebundenen Reserve vor, deren Hauptzweck darin bestehen würde, diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen, die die größten Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu verzeichnen haben, zu belohnen.

Schließlich schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Mittelzuweisung eine kleine Reserve schaffen, mit der sie rasch auf unerwartete, durch industrielle Umstrukturierung oder die Auswirkungen von Handelsabkommen bedingte sektorale oder lokale Schocks reagieren können. Diese Reserve würde dazu benutzt, um zusätzliche Hilfe für die Umschulung der am stärksten betroffenen Arbeitnehmer und die Diversifikation der Wirtschaft der betroffenen Gebiete zu leisten. Sie wäre eine Ergänzung zu den nationalen und regionalen Programmen, die das Hauptinstrument für die Umstrukturierung in Vorwegnahme des wirtschaftlichen Wandels bilden.

Diese vorgeschlagenen Änderungen sollen die Transparenz bei der Umsetzung der Politik vergrößern den Zugang von Bürgern und Unternehmen erleichtern und somit die Anzahl von Projekten erhöhen sowie einen Beitrag zu einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis durch erhöhten Wettbewerb um Unterstützung leisten.

6. FINANZMITTEL

Die für die Kohäsionspolitik eingesetzten Mittel sollten dem ehrgeizigen Ziel einer erweiterten Union entsprechen, die das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in ihren benachteiligten Gebieten fördern will. Für den Zeitraum 2007-2013 hat die Kommission in der Finanziellen Vorausschau vorgeschlagen, einen Betrag in Höhe von 336,1 Mrd. EUR (der 373,9 Mrd. EUR vor den Transfers auf die vorgeschlagenen einheitlichen Instrumente für ländliche Entwicklung und Fischerei entspricht) für die drei Prioritäten der reformierten Kohäsionspolitik bereitzustellen.

Die Aufteilung dieses Betrags auf die drei Prioritäten der reformierten Politik würde nach folgenden Richtwerten erfolgen:

Bezüglich der Aufteilung der Finanzmittel auf die Mitgliedstaaten schlägt die Kommission vor für die "Konvergenz"-Priorität das auf dem Berliner Gipfel (1999) angewendete, auf objektiven Kriterien basierende Verfahren heranzuziehen, wobei auf eine gerechte Behandlung der vom statistischen Effekt der Erweiterung betroffenen Regionen zu achten ist.

Die Mittel für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" würden von der Kommission auf der Grundlage von gemeinschaftlichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Bei der Mittelaufteilung im Rahmen des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" schließlich würden der Umfang der Bevölkerung in den betreffenden Regionen sowie die Gesamtbevölkerung zugrunde gelegt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 161,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 158 EG-Vertrag setzt sich die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Unterstützt werden diese Bemühungen gemäß Artikel 159 EG-Vertrag durch die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente.

(2) Die Kohäsionspolitik muss zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beitragen, wobei die auf den Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon und Göteborg gesetzten Prioritäten der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung einzubringen sind.

(3) Das wirtschaftliche, soziale und territoriale Gefälle hat sich in der erweiterten Gemeinschaft auf Ebene sowohl der Regionen als auch der Mitgliedstaaten vergrößert. Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sollten deshalb in der ganzen Gemeinschaft gestärkt werden.

(4) Die Zunahme der Land- und Seegrenzen der Europäischen Union sowie die Ausweitung des Territoriums der Union machen es erforderlich, den Mehrwert der grenzübergreifenden transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu erhöhen.

(5) Im Interesse einer stärkeren Kohärenz zwischen den verschiedenen Fonds ist es angezeigt die Tätigkeit im Rahmen des Kohäsionsfonds in die Programmplanung der Strukturinterventionen zu integrieren.

(6) Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds1 überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission spätestens am 31. Dezember 2006. Um die Reformen der Fonds, die von dieser Verordnung vorgeschlagen sind, umzusetzen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgehoben.

(7) Die Rolle der verschiedenen Förderinstrumente für die ländliche Entwicklung, so die Verordnung (EG) Nr. und für den Fischereisektor, so die Verordnung (EG) Nr. 2 sollte spezifiziert werden und die Instrumente in die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen werden diese Instrumente sollten mit denen der Kohäsionspolitik koordiniert werden.

(8) Die im Rahmen der Kohäsionspolitik eingesetzten Fonds werden daher auf den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds begrenzt. Die spezifischen Bestimmungen für jeden dieser Fonds werden in Durchführungsverordnungen festgelegt, die auf der Grundlage der Artikel 148, 161 und 162 EG-Vertrag erlassen werden.

(9) Zur Erhöhung des Mehrwerts der Kohäsionspolitik ist es angezeigt, die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu konzentrieren und zu vereinfachen und hierzu die Ziele gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1260/19993 neu zu definieren. Diese Ziele sollten entsprechend "Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen", "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" sowie "Europäische territoriale Zusammenarbeit" lauten.

(10) Bei diesen drei Zielen müssen die wirtschaftlichen,sozialen und die territorialen Besonderheiten in geeigneter Weise berücksichtigt werden.

(11) Die Gebiete in äußerster Randlage sollten in den Genuss besonderer Maßnahmen gelangen und eine zusätzliche Mittelzuweisung erhalten, um die Benachteiligungen auszugleichen die von den Faktoren herrühren, die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten sind.

(12) Die nördlichen Gebiete der Europäischen Union, die eine sehr geringe Bevölkerungsdichte aufweisen bedürfen einer angemessenen finanziellen Behandlung, um die Folgen dieser Benachteiligung abzumildern.

(13) Angesichts der Bedeutung der städtischen Dimension und des Beitrags der Städte, insbesondere mittlerer Größe, zur Regionalentwicklung sollte diese Dimension durch Aufwertung der Rolle der Städte bei der Programmplanung stärker berücksichtigt werden um die Stadterneuerung zu begünstigen.

(14) Zur wirtschaftlichen Diversifizierung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete bedarf es einer besonderen ergänzenden Tätigkeit der Fonds neben dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für ländliche Entwicklung (ELFLE) und dem Europäischen Fonds für Fischerei (EFF). Ferner sollte auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand weiterhin dieselbe finanzielle Konzentration wie während des Zeitraums 2000-2006 entfallen, indem diese beiden Instrumente die Interventionen der Fonds unterstützen.

(15) Die Tätigkeit zugunsten von Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen, d.h. bestimmten Inseln, Berggebieten und schwach bevölkerten Gebieten sowie bestimmten Grenzregionen der Gemeinschaft sollte verstärkt werden, um deren besonderen Entwicklungsschwierigkeiten Rechnung zu tragen.

(16) Es ist notwendig, objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festzulegen. Hierbei ist es angebracht, die Ausweisung der vorrangigen Regionen und Gebiete auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen vorzunehmen, welches unter der Bezeichnung "Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik" (NUTS) durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 geschaffen worden ist1.

(17) Das Ziel "Konvergenz" betrifft Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand. Unter das Ziel "Konvergenz" fallen dabei einerseits Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftparitäten weniger als 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Im Sinne der Gleichbehandlung sowie zur Unterstützung des Abschlusses ihres Konvergenzprozesses sind auch die Regionen förderfähig, die vom statistischen Effekt infolge des beitrittsbedingten Rückgangs des Gemeinschaftsdurchschnitts betroffen sind. Diese Regionen werden eine erhebliche Übergangsunterstützung erhalten. Diese Unterstützung endet Ende 2013 und wird von keiner weiteren Übergangsperiode gefolgt werden. Unter das Ziel "Konvergenz" fallende Mitgliedstaaten, deren deren Pro-Kopf-BSP weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, kommen ausserdem für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht.

(18) Das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union, das nicht unter das Ziel "Konvergenz" fällt. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang Regionen, die im Programmplanungszeitraum 2000-2006 unter Ziel 1 fielen, jedoch die regionalen Förderkriterien des Ziels "Konvergenz" nicht mehr erfüllen und folglich eine übergangsweise Behandlung erfahren sowie alle anderen Regionen der Gemeinschaft.

(19) Das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" betrifft alle Regionen mit Land- und Seegrenzen, die Gebiete transnationaler Zusammenarbeit defniert im Sinne von Aktionen zugunsten einer integrierten räumlichen Entwicklung, die Unterstützung von Netze zur interregionalen Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch. Die Verbesserung und Vereinfachung der Zusammenarbeit entlang der externen Grenzen der Gemeinschaft machen den Gebrauch eines Nachbarschaftsinstruments gemäß Verordnung (EG) Nr. sowie eines Instruments für den Vorbeitritt gemäß Verordnung (EG) Nr. erforderlich.

(20) Die Aktivitäten der Fonds und die Aktionen, die sie mit finanzieren, sollten kohärent und kompatibel mit den anderen Gemeinschaftspolitiken sein und der gemeinschaftlichen Gesetzgebung entsprechen.

(21) Die Tätigkeit der Gemeinschaft stellt einen ergänzenden Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten dar. Es ist angezeigt, die Partnerschaft auszubauen und hierbei unter voller Achtung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten Modalitäten für die Mitwirkung der verschiedenen Arten von Partnern, insbesondere der Regionen, festzulegen.

(22) Mehrjährige Programmplanung soll darauf abzielen, die Ziele der Fonds zu erreichen, indem sie das Vorhandensein der notwendigen finanziellen Mittel und der Konsistenz und der Kontinuität der gemeinsamen Aktionen von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten sicherstellt.

(23) Die Gemeinschaft kann gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen zur Erreichung der Ziele "Konvergenz", "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" sowie "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ergreifen. Auf Ebene der Mitgliedstaaten können diese Ziele angesichts des Ausmaßes des Entwicklungsgefälles und der begrenzten finanziellen Mittel der unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Mitgliedstaaten und Regionen nicht ausreichend verwirklicht werden. Diese Ziele können daher dank der mehrjährigen Garantie einer Gemeinschaftsförderung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, wo die Kohäsionspolitik sich auf die Prioritäten der Gemeinschaft konzentrieren kann. Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24) Es ist angemessen, die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit der Intervention der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu stärken.

(25) In Anwendung des Artikels 274 EG-Vertrag sind im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung die Modalitäten festzulegen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Verpflichtungen klarzustellen, die den Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit erwachsen. Die Anwendung dieser Bedingungen gibt der Kommission die Sicherheit, dass die Fonds von den Mitgliedstaaten gemäß der Prinzipien der Legalität, Regularität und Konformität der guten Haushaltsführung im Sinne der Finanzverordnung benutzt werden.

(26) Um eine echte ökonomischen Wirkung sicherzustellen, dürfen die Zuschüsse der Strukturfonds nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben des Mitgliedstaats im Sinne dieser Verordnung treten. Die im Rahmen der Partnerschaft vorgenommene Überprüfung, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der zugewiesenen Finanzmittel auf die Regionen des Ziels "Konvergenz" konzentrieren und kann eine Finanzkorrektur nach sich ziehen, falls die Zusätzlichkeit nicht beachtet wird.

(27) Im Rahmen der Anstrengungen zugunsten der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion fördert die Gemeinschaft das Ziel, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen, wie in den Artikeln 2 und 3 EG-Vertrag niedergelegt.

(28) Wegen des vergrößerten Entwicklungsgefälles in der erweiterten Europäischen Union ist es notwendig, den Fördermitteleinsatz noch stärker auf das Ziel "Konvergenz" zu konzentrieren zur Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der übrigen Europäischen Union sind die Förderanstrengungen zugunsten des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" aufrechtzuerhalten und die Fördermittel zugunsten des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sind angesichts von deren besonderem Mehrwert zu erhöhen.

(29) Es sind Bestimmungen über die Aufteilung der verfügbaren Mittel vorzusehen. Bei dieser jährlich vorzunehmenden Aufteilung sind signifikative Mittel auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand, einschließlich derjenigen, die wegen des statistischen Effekts eine übergangsweise Unterstützung erhalten, zu konzentrieren.

(30) Der jährliche Gesamtumfang der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Fondsmittel sollte durch einen Kappungsmechanismus nach Maßgabe der nationalen Absorptionskapazität begrenzt werden.

(31) Die Kommission sollte für die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen eine indikative Aufteilung vornehmen und sich dabei auf eine geeignete objektive und transparente Methode stützen. 3% der so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Mittel werden als eine qualitäts- und leistungsgebundene Gemeinschaftsreserve einbehalten, die für die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" bestimmt ist.

(32) Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf die Programmplanung pauschal indexiert werden.

(34) Um den strategischen Gehalt der Kohäsionspolitik durch Einbeziehung der Prioritäten der Europäischen Union zu erhöhen und somit die Transparenz zu begünstigen, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien festlegen, deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der Rat anhand eines Berichts der Kommission überprüft.

(35) Auf Grundlage der vom Rat angenommenen strategischen Leitlinien wird jeder Mitgliedstaat einen nationalen Rahmenplan zur Entwicklungsstrategie vorbereiten, der mit der Kommission verhandelt und von der Kommission angenommen wird. Dieser Plan wird den Rahmen für die Vorbereitung der operationellen Programme darstellen.

(36) Die Programmplanung und die Durchführung der Strukturfonds sollte vereinfacht werden indem die operationellen Programme entweder durch den EFRE oder den ESF finanziert werden. Dabei wird die Möglichkeit eröffnet, in ergänzendem und begrenztem Umfang Aktionen zu finanzieren, die in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen.

(37) Zur Verbesserung der Komplementarität und zur Vereinfachung der Umsetzung wird die Unterstützung des Kohäsionsfonds und des EFRE gemeinsam programmiert in den operationellen Programmen für Transport und Umwelt.

(38) Bei der Programmplanung ist eine Koordinierung der Fonds untereinander sowie mit den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten und der EIB zu gewährleisten. Diese Koordinierung betrifft auch die Vorbereitung komplexer finanzieller Programme und public private partnerships.

(39) Für die Programmplanung wird sich auf einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um die Vereinfachung des Durchführungssystems gemäß Verordnung (EG) No 1260/1999 zu erhalten.

(40) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sollten im Rahmen der vom EFRE finanzierten operationellen Programme die Einzelheiten der interregionalen Zusammenarbeit zu organisieren sowie die Besonderheiten der Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen zu berücksichtigen.

(41) Um der Notwendigkeit der Vereinfachung und der Dezentralisierung zu begegnen, wird die Programmplanung und die Finanzverwaltung ausschließlich auf der Ebene der Schewerpunkte ausgeführt. Das Gemeinschaftliche Förderkonzept und die Ergänzung zur Programmplanung gemäß Verordnung (EG) No 1260/1999 werden nicht fortgeführt.

(42) Die Mitgliedstaaten und Regionen und die Verwaltungsbehörden haben im Rahmen der vom EFRE finanzierten operationellen Programme bei den Zielen "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" die Weiterübertragung von Befugnissen an die städtischen Behörden hinsichtlich der Schwerpunkte für die Wiederbelebung von Städten zu regeln.

(43) In die operationellen Programme, die aus dem EFRE in den Gebieten in äußerster Randlage finanziert werden, ist die zusätzliche Mittelzuweisung zum Ausgleich der in diesen Gebieten anfallenden Mehrkosten einzubeziehen.

(44) Es sind seperate Modalitäten für die Durchführung des vom EFRE finanzierten Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" vorzusehen.

(45) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Großprojekte innerhalb der operationellen Programme - erforderlichenfalls unter Einbeziehung der EIB - zu genehmigen um deren Zweck und Wirkung sowie die geplante Verwendungsweise der Gemeinschaftsmittel bewerten zu können.

(46) Die Fonds sollten im Rahmen der technische Hilfe Evaluierungen, die Verbesserung der administrativen Kapazität in Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds, Studien, Pilotprojekte und den Erfahrungsaustausch,insbesondere um innovative Ansätze und Praktiken anzuregen, fördern.

(47) Die Effizienz der Fondsinterventionen hängt auch davon ab, dass in die Programmplanung und Begleitung des Durchführungsverlaufs eine zuverlässige Evaluierung einbezogen wird, wobei die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission festzulegen sind.

(48) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer nationalen Mittelzuweisung innerhalb der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"eine kleine Reserve vorsehen, um rasch auf unerwartete sektorale und lokale Schocks zu reagieren die von sozio-ökonomischen Umstrukturierungen oder den Effekten von Handelsabkommen abstammen.

(49) Es ist notwendig, die Elemente zu bestimmen, die den Beitrag der Fonds zu den operationellen Programmen modulieren. Um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu verstärken, ist es deshalb erforderlich, der Natur und der Schwere der Probleme der betroffenen Gebiete Rechnung zu tragen, der Umsetzung der Gemeinschaftsprioritäten, einschließlich der Schutzes und der Verbesserung der Umwelt sowie der Mobilisierung privater Mittel in den operationellen Programmen durch public private partnerships. Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, den Begriff der Einnahme schaffenden Projekte zu definieren und für diese Art von Projekten die Basis für die Berechnung der Fondsbeteiligung zu identifizieren.

(50) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und abgesehen von den Ausnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, (EG) Nr. betreffend den Europäischen Sozialfonds und Nr. über den Kohäsionsfonds vorgesehen sind, sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften gelten.

(51) Um die Effizienz, Berechtigtheit und nachhaltige Wirkung der Förderung durch die Fonds sicherzustellen, sind Bestimmungen festzulegen, die die Dauerhaftigkeit der Unternehmensinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass die Inanspruchnahme der Fonds zu unlauterem Wettbewerb missbraucht wird. Es ist daher angebracht sicherzustellen, dass sich die Investitionen, die Gegenstand einer finanziellen Unterstützung sind, während einer ausreichen Periode amortisieren.

(52) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten sind die Mitgliedstaaten angehalten, angemessene Maßnahmen zu verabschieden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die allgemeinen Prinzipien und die notwendigen Funktionen festzulegen, die die Systeme aller operationellen Programme erfüllen sollen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, das in der Programmperiode 2000-2006 gültig ist. der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung der Ausgaben sowie der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu präzisieren.

(53) Es ist deshalb notwendig, die Benennung einer einzigen Verwaltungsbehörde für jede Intervention beizubehalten und deren Verantwortlichkeit sowie die Funktionen der Behörde für die Rechnungsprüfung zu klären. Es ist zudem notwendig, einheitliche Qualitätsstandards zu garantieren, die die Bescheinigung der Ausgaben und der Zahlungsanträge vor Übermittlung an die Kommission betreffen. Es ist notwendig, die Natur und die Qualität der Information, auf der diese Anträge basieren, zu klären und zu diesem Zweck die Funktion der Bescheinigungsbehörde festzulegen.

(54) Die Begleitung der operationellen Programme ist notwendig, um die Qualität ihrer Umsetzung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen die Verantwortlichkeiten der Begleitauschüsse definiert werden als auch die Information, die an die Kommission zu übermitteln ist sowie der Rahmen für die Überprüfung dieser Information.

(55) In Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit haben die Mitgliedstaaten die vorrangige Verantwortung für die Umsetzung und Kontrolle der Interventionen.

(56) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Finanz- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben, der Prävention, des Aufspürens und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollte spezifiziert werden, um die effiziente und korrekte Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten. Insbesondere bezüglich der Verwaltung und Kontrolle ist es notwendig, die Modalitäten festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Gewähr leisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufriedenstellend funtionieren.

(57) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken. Zudem sollten die Kriterien festgeschrieben werden, die der Kommission erlauben, das Sicherheitsniveau festzulegen, das sie von nationalen Rechnungsprüforganen - im Rahmen der Kontrollstrategie der nationalen Systeme - erhalten kann.

(58) Das Ausmaß und die Intensität der Gemeinschaftsinspektionen sollte dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung entsprechen. Im Fall, dass ein Mitgliedstaat den überragenden Anteil an der Finanzierung eines Programms trägt, ist es angemessen, dass eine Möglichkeit für den Mitgliedstaat existiert, bestimmte Elemente der Kontrollmechanismen entsprechend nationaler Regeln zu gestalten. Unter diesen Bedingungen ist es notwendig, dass die Kommission die Maßnahmen differenziert, unter denen die Mitgliedstaaten die Funktionen der Bescheinigung der Ausgaben und der Verifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erfüllen müssen. Zudem müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission berechtigt ist ihre eigenen Rechnungsprüfungen zu beschränken und sich auf die Gewährleistung der nationalen Organe zu verlassen.

(59) Der Vorschuss am Anfang der operationellen Programme gewährleistet einen gleichmäßigen cash flow, der die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Umsetzung der operationellen Programme erleichtert. Daher wird ein Vorschuss von 7% für die Strukturfonds und 10,5% für den Kohäsionsfonds dazu beitragen, die Umsetzung der operationellen Programme zu beschleunigen.

(60) Über die Möglichkeit hinaus, bei festgestellten Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten die Zahlungen auszusetzen, sind Bestimmungen vorzusehen die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission eine Unterbrechung der Zahlungen gestatten, wenn Zweifel am einwandfreien Funktionieren dieser Systeme bestehen, oder die der Kommission eine entsprechende Einbehaltung auf die Zahlungen ermöglichen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht alle noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen eines einschlägigen Aktionsplans umgesetzt hat.

(61) Die Regel der automatischen Mittelfreigabe wird dazu beitragen, die Umsetzung der Programme zu beschleunigen und das Finanzmanagement verbessern. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, die Modalitäten ihrer Anwendung zu definieren und den Teil der Haushaltsmittel, der davon ausgenommen ist, und zwar im Falle, dass Verzögerungen in der Umsetzung von Umständen resultieren, die nicht von den Verantwortlichen verschuldet sind oder abnormal und unvorhersehbar sind, und deren Konsequenzen trotz Sorgfalt nicht vermieden werden können.

(62) Die Abschlussverfahren sollten vereinfacht werden, indem den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit geboten wird, nach dem von ihnen gewählten Zeitplan ein operationelles Programm hinsichtlich der bereits beendeten Operationen teilweise abzuschließen hierfür sind geeignete Rahmenbestimmungen vorzusehen.

(63) Es ist notwendig, die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.1


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
1 ABl L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geänderte Verordnung durch den Beitrittsakt 2003.
2 ABl. L, S. .
1 ABl. L 154, 21.6.2003, S.1.
1 ABl. L 184, 17.7.1999, S.23.

HAT folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundregeln für die

Förderinterventionen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regional Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend: die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds enthalten sind.

Diese Verordung beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds (nachstehend: die "Fonds") beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen aus diesen Fonds förderfähig sind, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung.

Diese Verordnung steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Kohäsionspolitik geführt wird, einschließlich der Methode zur Festlegung der strategischen Leitlinien der Europäischen Union für die Kohäsion, des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans und der jährlichen Überprüfung auf Unionsebene.

Die Verordnung legt die Grundsätze und die Regeln fest, die auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Evaluierung, die Verwaltung einschließlich der Finanzmittel, die Begleitung und die Kontrolle gelten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

Kapitel II
Ziele und Aufgaben

Artikel 3
Ziele

Artikel 4
Instrumente und Aufgaben

Kapitel III
Geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit

Artikel 5
Konvergenz

Artikel 6
Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Artikel 7
Europäische territoriale Zusammenarbeit

Kapitel IV
Grundsätze der Förderinterventionen

Artikel 8
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

Artikel 9
Programmplanung

Die Verwirklichung der Ziele der Fonds werden im Rahmen eines mehrjährigen Programmplanungssystems verfolgt, das eine Schewerpunktsetzung, einen Prozess der Verwaltung, der Entscheidungsfindung und der Finanzierung umfasst, der in mehreren Stufen organisiert ist.

Artikel 10
Partnerschaft

Artikel 11
Intervention nach den Grundsätzen von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Artikel 12
Geteilte Mittelverwaltung

Artikel 13
Zusätzlichkeit


1 ABl. L 248, 16.9.2002, S.1.

Artikel 14
Gleichstellung von Männern und Frauen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert wird.

Kapitel V
Finanzrahmen

Artikel 15
Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

Artikel 16
Haushaltsmittel für das Ziel "Konvergenz"

Artikel 17
Haushaltsmittel für das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"

Artikel 18
Haushaltsmittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Die Gesamtmittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" betragen 3,94% der Mittel gemäß Artikel 15, Absatz 1 (d.h. insgesamt 13,2 Milliarden EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

Artikel 19
Nichtübertragbarkeit von Mittelzuweisungen

Die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind zwischen den drei Zielen der Fonds und ihren Bestandteilen nicht übertragbar.

Abweichend hiervon ist bei der Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" eine Flexibilität von 10% der zugewiesenen Beträge zwischen den beiden Bereichen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der transnationalen Zusammenarbeit möglich.

Artikel 20
Mittelzuweisungen für die Reserve für Leistung und Qualität

3,0% der Mittel gemäß der Punkte (a) und (b) von Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 werden nach Maßgabe von Artikel 48 zugewiesen.

Artikel 21
Mittelzuweisungen für technische Hilfe

0,30% der Mittel gemäß Absatz 1 von Artikel 15 sind für die Finanzierung der technischen Hilfe zugunsten der Kommission im Sinne von Artikel 43.

Artikel 22
Plafond für Mittelzuweisungen

Die Kommission stellt sich, dass die auf einen Mitgliedstaat entfallenden jährlichen Gesamtmittel der Fonds gemäß dieser Verordnung, einschließlich des Beitrags des EFRE zur Finanzierung der Ausrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gemäß der Verordnung (EG) Nr. () und des Instruments für den Vorbeitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. () , und des jeweiligen Teils des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. ausgehend von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL und des Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. , die zum Ziel "Konvergenz" beitragen 4% des BIP des betroffenen Staates - zum Zeitpunkt der Annahme des Interinstitutionellen Abkommens geschätzt - nicht überschreiten.

Die Verordnungen der im vorherigen Absatz genannten Finanzinstrumente, die nicht Teil der Fonds sind, enthalten eine ähnliche Bestimmung.

Titel II
strategisches Kohäsionskonzept

Kapitel I
STRATEGISCHE Kohäsionsleitlinien

DER Gemeinschaft

Artikel 23
Inhalt

Der Rat legt die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fest. Diese bilden den Rahmen für die Intervention der Fonds.

Mit diesen Leitlinien werden für jedes der drei Fondsziele die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung festgeschrieben.

Diese Leitlinien tragen der Strategie für die mittelfristige Wirtschaftspolitik, die in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik enthalten sind, Rechnung.

Die Prioritäten auf dem Gebiet der Beschäftigung und der Humanressourcen sind in der europäischen Beschäftigungsstrategie festgelegt.

Artikel 24
Verabschiedung und Überarbeitung

Spätestens innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 EG-Vertrag angenommen. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 161 EG-Vertrag genannten Verfahren einer Halbzeitbewertung unterzogen, um insbesondere einer Änderung der Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Kapitel II
EINZELSTAATLICHER strategischer Rahmenplan

Artikel 25
Inhalt

Artikel 26
Vorbereitung und Annahme

Kapitel III
STRATEGISCHE Begleitung und jährliche Aussprache

Artikel 27
Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

Artikel 28
Jahresbericht der Kommission

Artikel 29
Jährliche Überprüfung

Artikel 30
Kohäsionsbericht

Der Bericht gemäß Artikel 159 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag enthält insbesondere:

Der Bericht enthält gegebenenfalls auch Vorschläge zu Aktionen und Gemeinschaftspolitiken, die zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts angenommen werden sollten. Außerdem enthält er gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Zuge neuer politischer Initiativen der Gemeinschaft in die strategischen Kohäsionsleitlinien.

Der Bericht ersetzt im Jahr seiner Vorlage den Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 28. Er ist Gegenstand einer jährlichen Aussprache nach dem Verfahren des Artikels 29.

Titel III
Programmplanung

Kapitel I
allgemeine Bestimmungen über die Strukturfonds UND

DEN Kohäsionsfonds

Artikel 31
Vorbereitung und Genehmigung der operationellen Programme

Artikel 32
Überarbeitung der operationellen Programme

Artikel 33
Einsatzbereiche der Fonds

Artikel 34
Geografischer Geltungsbereich

Artikel 35
Beteiligung der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds

Kapitel II
Inhalt der Programmplanung

Abschnitt 1
OPERATIONELLE Programme

Artikel 36
Operationelle Programme für die Ziele "Konvergenz" und "Regionaler Wettbewerb

und Beschäftigung"

Artikel 37
Operationelle Programme des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 36 enthält die Verordnung (EG) Nr. () des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regional Entwicklung besondere Modalitäten für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Abschnitt 2
Grossprojekte

Artikel 38
Inhalt

Der EFRE und der Kohäsionsfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben für Projekte finanzieren, die eine Gesamtheit nicht zu trennender Arbeiten,

Tätigkeiten oder Dienstleistungen bilden, eine wirtschaftlich oder technisch genaue Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen und deren Gesamtkosten bei Umweltprojekten mehr als 25 Millionen EUR und in anderen Bereichen mehr als 50 Millionen EUR betragen, die in diesem Zusammenhang als "Großprojekte" bezeichnet werden.

Artikel 39
An die Kommission zu übermittelnde Angaben

Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission folgende Angaben zu einem Großprojekt:

Artikel 40
Entscheidung der Kommission

Abschnitt 3
Globalzuschüsse

Artikel 41
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42
Durchführungsbestimmungen

Die zwischen der Verwaltungsbehörde und der zwischen geschalteten Stelle getroffene Vereinbarung soll insbesondere festzulegen:

Abschnitt 4
Technische Hilfe

Artikel 43
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Artikel 44
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

Titel IV
Effizienz

Kapitel I
Evaluierung

Artikel 45
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46
Verantwortung der Mitgliedstaaten

Artikel 47
Verantwortung der Kommission

Kapitel II
Reserven

Artikel 48
Qualitäts- und leistungsgebundene Gemeinschaftsreserve

Artikel 49
Einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes

Titel V
finanzielle Beteiligung der Fonds

Kapitel I
Beteiligung der Fonds

Artikel 50
Differenzierung der Beteiligungssätze

Die Beteiligung der Fonds wird nach folgenden Kriterien differenziert:

Artikel 51
Beteiligung der Fonds

Artikel 52
Erhöhung der Beteiligungssätze

Artikel 53
Andere Bestimmungen

Kapitel II
Einnahmen schaffende Projekte

Artikel 54
Einnahmen schaffende Projekte

Kapitel III
ZUSCHUSSFÄHIGKEIT der Ausgaben

Artikel 55
Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Kapitel IV
Beständigkeit der Operationen

Artikel 56
Beständigkeit der Operationen

Titel VI
Verwaltung, Begleitung und Kontrollen

Kapitel I
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 57
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 58
Benennung der Behörden

Artikel 59
Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass ein operationelles Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich die Aufgabe,

Artikel 60
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat namentlich die Aufgabe,

Artikel 61
Aufgaben der Prüfbehörde

Kapitel II
Begleitung

Artikel 62
Begleitausschuss

Der Mitgliedstaat setzt für jedes operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner einen Begleitausschuss ein.

Der Begleitausschuss wird binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eingesetzt.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und verständigt sich mit der Verwaltungsbehörde auf diese Geschäftsordnung.

Artikel 63
Zusammensetzung

Artikel 64
Aufgaben

Der Begleitausschuss sichert die Wirksamkeit und Qualität der Durchführung des operationellen Programms. Zu diesem Zweck

Artikel 65
Modalitäten der Begleitung

Artikel 66
Jährlicher und abschließender Durchführungsbericht

Artikel 67
Jährliche Überprüfung der Programme

Kapitel III
Information und Publizität

Artikel 68
Information und Publizität

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen mit Bezug auf die kofinanzierten Operationen sind Sache der Mitgliedstaaten. Die Informationen sind für die europäischen Bürger und die Begünstigten bestimmt. Sie sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen und die Transparenz der Fondstätigkeit gewährleisten.

Die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm ist für die Veröffentlichung zuständig gemäß der Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung, die die Kommission nach den Modalitäten gemäß Artikel 104 Absatz3 annimmt.

Kapitel IV
Kontrollen

Abschnitt 1
Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten

Artikel 69
Wirtschaftliche Haushaltsführung

Artikel 70
Durchführungs- und Kontrollsysteme

Abschnitt 2
Verantwortlichkeiten der Kommission

Artikel 71
Aufgaben der Kommission

Artikel 72
Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Bestimmungen der Vehältnismäßigkeit im Bereich der

Kontrolle

Artikel 73
Vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen

Titel VII
finanzielle Abwicklung

Kapitel I
finanzielle Abwicklung

Abschnitt 1
Mittelbindungen

Artikel 74
Mittelbindungen

Abschnitt 2
gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

Artikel 75
Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

Artikel 76
Bestimmungen über die Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu

zahlenden Restbetrags Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen des betreffenden Schwerpunkts bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet unter Maßgabe der bescheinigten Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde.

Artikel 77
Ausgabenerklärung

Artikel 78
Akkumulation von Vorschuss- und Zwischenzahlungen

Artikel 79
Vollständigkeit der Zahlungen gegenüber den Begünstigten

Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die für Zahlungen zuständige Stelle ihrerseits darauf achtet dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung unverzüglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 80
Verwendung des Euro

Entscheidungen der Kommission über operationelle Programme, Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und die die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf und werden in Euro ausgeführt gemäß der Bedingungen laut Artikel 104 Absatz3 .

Abschnitt 3
Vorschuss

Artikel 81
Zahlung

Artikel 82
Zinsen

Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen und ist in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

Artikel 83
Verrechnung

Der Vorschussbetrag wird beim Abschluss des operationellen Programms buchmäßig verrechnet.

Abschnitt 4
Zwischenzahlungen

Artikel 84
Zwischenzahlungen

Artikel 85
Annehmbarkeit der Zahlungsanträge

Artikel 86
Zeitpunkt der Vorlage der Zahlungsanträge und Zahlungsziel

Abschnitt 5
Zahlung des Restbetrags und Programmabschluss

Artikel 87
Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrages

Artikel 88
Bewahrung von Belegen

Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen bezüglich staatlicher Beihilfen, sind die Belege mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Die Dokumente sind entweder in der Form von Originalen oder beglaubigten Versionen der Originale auf allgemein akzeptierten Datenträgern aufbewahrt werden. Dieser Zeitraum wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

Abschnitt 6
Unterbrechung, ZURÜCKHALTUNG und Einstellung VON

Zahlungen

Artikel 89
Unterbrechung

Artikel 90
Zurückhaltung

Artikel 91
Einstellung

Abschnitt 7
AUTOMATISCHE Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 92
Grundsätze

Artikel 93
Fristen für Großprojekte und Beihilferegelungen

Ist zur Genehmigung eines Großprojekts oder einer Beihilferegelung eine spätere Entscheidung der Kommission erforderlich, so werden die jährlichen Beträge, die potentiell von der automatischen Aufhebung gemäß Artikel 92 Absatz 1 betroffen sind, korrigiert aufgrund der Differenz zwischen dem Zeitplan der Beihilferegelung, die ursprünglich vom Mitgliedstaat übermittelt wurde, und dem Zeitplan, der zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung über dieses Großprojekt oder Beihilferegelung galt.Der jährliche Zeitplan kann in außergewöhnlichen und berechtigten Fällen geändert werden in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 40 Absatz 3.

Artikel 94
Fristunterbrechung für Gerichtsverfahren und Verwaltungsbeschwerden

Die Frist für die automatische Aufhebung gemäß Artikel 92 wird für die Dauer von Gerichtsverfahren oder Verfahren von Verwaltungsbeschwerden für den Betrag, der den betroffenen Operationen entspricht, unterbrochen, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des Jahres n+2 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 92 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen für den Betrag unterbrochen, der den betroffenen Operationen entspricht.

Artikel 95
Ausnahmen von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen

Nicht bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen berücksichtigt werden die Teile der Mittelbindung, für die

Artikel 96
Verfahren

Abschnitt 8
Teilabschluss

Artikel 97
Teilabschluss

Artikel 98
Bewahrung von Belegen

Kapitel II
Finanzkorrekturen

Abschnitt 1
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 99
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Abschnitt 2
Finanzkorrekturen durch die Kommission

Artikel 100
Kriterien für Finanzkorrekturen

Artikel 101
Verfahren

Artikel 102
Rückzahlung


1 Verordnung (EG) Nr. 2352/2002, ABl . L 351, 28.12.2002.

Artikel 103
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 100 weiter zu verfolgen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern werden von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Titel VIII
Ausschüsse

Kapitel 1

Ausschuss für den EFRE, den Kohäsionsfonds und die Koordinierung der Fonds

Artikel 104
Ausschuss und Verfahren

Kapitel II
Ausschuss NACH Artikel 147 des Vertrags

Artikel 105
Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags

Titel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 106
Übergangsvorschriften

Bei den Unterlagen, die für den Abschluss der Intervention benötigt werden, handelt es sich um den Auszahlungsantrag für den Restbetrag, den Schlussbericht und einen Vermerk, der von einer in ihrer Funktion von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Dieser Vermerk fasst die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zusammen und bewertet die Gültigkeit des Auszahlungsantrag für den Restbetrags und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Operationen, auf die sich die abschließende Ausgabenbescheinigung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bezieht.

Beträge, die Operationen oder Programme betreffen, die aus rechtlichen Gründen oder aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

Artikel 107
Revisionsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2013 entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 161 des EG-Vertrags.

Artikel 108
Aufhebung

Die Verordnung (EC) Nr. 1260/99 wird hiermit zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EC) Nr. 1260/99 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 109
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist vom 1. Januar 2007 an anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang
Strukturfonds und Kohäsionsfonds

Jährliche Aufteilung der Mittelverpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013(gemäß Artikel 15)

(in Mio. EUR, in Preisen von 2004):
2007 2008 2009 2010 2011 20122013
46 333 47 168 47 879 48 024 48 163 48 923 49 704