KOM (2005) 221 endg.; Ratsdok. 9606/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 30. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Die Haltung von Masthühnern ist ein wichtiger Teil des gemeinschaftlichen Agrarsektors. In der EU-15 werden jährlich über 4 Milliarden Masthühner geschlachtet1 - mehr Tiere also als in anderen Produktionssystemen. Mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 ist diese Zahl um weitere 18 % gestiegen. Im Vergleich zu anderen Sektoren der tierischen Erzeugung ist die Haltung von Masthühnern eine der intensivsten Produktionsformen mit entsprechenden Herausforderungen, was Wohlbefinden und Gesundheit der betreffenden Tiere anbelangt. Abgesehen von den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere gelten für den Sektor zur Zeit keine speziellen Gemeinschaftsvorschriften. Die Kommission hat daher beschlossen, eine spezifische Richtlinie des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern vorzuschlagen.
- Allgemeiner Hintergrund
In seinem Bericht von März 2000 über den "Schutz vom Masthühnern (Broiler)" hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz auf eine Reihe von Problemen wie Stoffwechselstörungen und die damit zusammenhängende Beinschwäche, Bauchwasser, plötzlicher Tod ("sudden death syndrome") und andere tiergesundheitliche Belange hingewiesen.
Der dieser Mitteilung beiliegende Kommissionsvorschlag zielt darauf ab, die Haltungsbedingungen von Hühnern in intensiven Produktionssystemen durch Festlegung technischer Auflagen und Bewirtschaftungsvorschriften für Haltungsbetriebe, einschließlich einer verschärften innerbetrieblichen Überwachung und besseren Kommunikation zwischen Erzeugern, zuständigen Behörden und Schlachthöfen, zu verbessern, insbesondere durch Untersuchung der Schlachtkörper auf etwaige Tierschutzprobleme im Haltungsbetrieb. Der Vorschlag wird ein Schlüsselelement des Europäischen Aktionsplans für den Tierschutz sein, den die Kommission im Zuge des Jahres 2005 erarbeiten wird. Er verdeutlicht das Engagement der Kommission, Politikvorschläge zur Verbesserung von Tierschutznormen zu erarbeiten, die den von Experten identifizierten Tierschutzproblemen mit den gängigen Produktionssystemen Rechnung tragen. Der Vorschlag soll auch den zunehmenden Forderungen von EU-Bürgern nach strengeren Tierschutznormen gerecht werden.
- Existierende Rechtsvorschriften
Abgesehen von den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere gelten auf Gemeinschaftsebene zur Zeit keine spezifischen Tierschutzvorschriften für Mastgeflüge1. Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass unterschiedliche nationale Regelungen zum Schutz von Hühnern und diverse freiwillige Qualitätssicherungsregelungen, die auch bestimmte Tierschutzaspekte abdecken, EU-weit Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen und das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen können. Der europäische Bürger ist um die Gesundheit und das Wohlbefinden von Masthühnern in zunehmendem Maße besorgt. Auch Tierschutzorganisationen haben Kampagnen lanciert und fordern bessere Tierschutznormen.
Ferner ist bekannt, dass sich durch eine gute Bewirtschaftspraxis in der Landwirtschaft nicht nur Gesundheit und Haltungsbedingungen von Tieren verbessern lassen, sondern auch Tierseuchen verhütet und mögliche negative Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt gemindert werden können.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen und der Schlussfolgerungen des Berichtes des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz hat die Kommission beschlossen, eine Richtlinie des Rates zum Schutz von Masthühnern vorzuschlagen.
- Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union
Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen und hierbei die Rechts - und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen. Lebendes Geflügel ist in Anhang I des Vertrags aufgeführt, der somit eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes dieser Tiere darstellt.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
Zur Vorbereitung des Vorschlags wurden die wichtigsten Industrievertreter, Verbraucher- und Tierschutzverbände konsultiert, und es wurden Diskussionen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten geführt. Dazu wurden unter Mitwirkung von Vertretern der Mitgliedstaaten Kommissionsarbeitsgruppen gebildet, und es wurde u.a. auch eine Studienreise nach Schweden unternommen, die das schwedische Landwirtschaftsministerium organisiert hatte, um die praktische Anwendung des Landesprogramms zum Schutz von Hühnern (einschließlich des Punktesystems für Fußballenveränderungen) zu demonstrieren. Im September 2003 und im Dezember 2004 fanden auch spezielle Konsultationssitzungen mit Interessengruppen statt.
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Reaktionen
Die Konsultationsergebnisse untermauern die Hypothese, dass Tierschutzprobleme durch mehr Eigenüberwachung im Haltungsbetrieb und die Einbeziehung von Tierschutzindikatoren in die Schlachtkörperuntersuchung gelöst werden könnten.
Am problematischsten für die Tiere hielten Tierschutzorganisationen die Schnellwüchsigkeit (genetische Selektion) und die damit einhergehende Beinschwäche, die hohen Besatzdichten und die restriktive Fütterung von Zuchtbeständen. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Informationen plant die Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht über den Einfluss genetischer Parameter auf das Wohlbefinden von Hühnern beeinträchtigende Mangelzustände vorzulegen.
Die Erzeugerorganisationen haben anerkannt, dass Tierschutzprobleme aufgetreten sind, und betont, dass der Sektor aktiv um Verbesserung bemüht ist. Vertreter der Erzeuger würden eine Legislativinitiative auf Gemeinschaftsebene zur stärkeren Harmonisierung der Produktionsbedingungen begrüßen, so lange ein realistisches schrittweises Vorgehen gewährleistet ist.
Alle Teilnehmer waren sich darin einig, dass die für die Tiere verantwortlichen Personen entsprechend geschult sein müssen. Die Nützlichkeit der Überwachung von Schlachtkörpern zur Feststellung etwaiger Tierschutzprobleme im Haltungsbetrieb wurde ebenfalls anerkannt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Maßgebliches wissenschaftliches Know-How/Expertenwissen Wissenschaftliche Empfehlungen für Tiergesundheit und Tierschutz. Methode
Im März 2000 verabschiedete der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz im Auftrag der Kommission einen Bericht über den Schutz von Masthühnern (Broiler).
Wichtigste konsultierte Organisationen/Experten Wissenschaftlicher Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz. Übersicht über eingeholte und berücksichtigte Empfehlungen
Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen.
In seinem Bericht gelangt der Wissenschaftliche Ausschuss zu dem Schluss, dass die meisten Tierschutzprobleme in der Hühnerhaltung mit der Selektion schnellwüchsiger Rassen mit besserer Futterverwertung in direktem Zusammenhang stehen. Eine breite Palette von Stoffwechseleigenschaften und Verhaltensmerkmalen wurden durch genetische Selektion verändert. Stoffwechselstörungen führen zu Beinschwäche, Bauchwasser, plötzlichem Tod und anderen Gesundheitsproblemen.
Ein Indikator, der im wissenschaftlichen Bericht für Tierschutzprobleme verwendet wird, ist der Mortalitätsvergleich zwischen Standardmasthühnern (1 % Sterblichkeit/Woche), Hühnern langsam wachsender Rassen mit Label-Rouge-Siegel (0,25 % Sterblichkeit/Woche) und Junglegehennen (0,14 % Sterblichkeit/Woche).
Als wichtigste Tiergesundheits- und Tierschutzprobleme wurden Folgende herauskristallisiert:
Die Sterblichkeit ist in Standard-Broilerproduktionseinheiten höher als bei anderen Hühnerhaltungen (Mast langsam wachsender Rassen oder Legehennenaufzucht). Jungtiersterblichkeit kann mit "Vor-Schlupf-Faktoren" wie der Eiqualität in Zusammenhang gebracht werden. Bei älteren Tieren sind Stoffwechselstörungen infolge von Schnellwüchsigkeit von Bedeutung.
Skeletterkrankungen, die sich vor allem in verschiedenen Formen von Beinschwäche äußern, können das Befinden der Tiere wegen der resultierenden Laufbehinderung beeinträchtigen, die in schweren Fällen mit Schmerzen und Leiden einhergeht. Knochenschwäche und Skelettdeformitäten können beim Einfangen der Tiere und beim Schlachtvorgang zu Knochenbrüchen führen. Skeletterkrankungen können eine Infektion, Entwicklungsstörung oder Degeneration als Ursache haben.
Kontaktdermatitis tritt in Form von Brustblasen, Verbrennungen am Sprunggelenk, am häufigsten jedoch als Fußballendermatitis auf. Schwere Läsionen können Schmerzen verursachen und Eingangspforte für andere Infektionserreger sein, die den allgemeinen Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Tieres weiter verschlechtern. Die Qualität der Einstreu scheint hier ein wichtiger Einflussfaktor zu sein.
Bauchwasser ist als tödliche Stoffwechselkrankheit von Bedeutung. Luftqualität, Lichtbedingungen, Temperatur und Ernährung sind wichtige Einflussfaktoren.
Der plötzliche Tod hat in vieler Hinsicht dieselben Risikofaktoren und Ursachen wie Bauchwasser. Da dieses Syndrom innerhalb weniger Minuten zum Tod eines ansonsten gesunden Tieres führt, ist der Tierschutzaspekt hier im Vergleich zu Bauchwasser, das mit chronischem Leiden einhergeht, vielleicht weniger bedeutend.
Atemwegs- und Schleimhauterkrankungen können infektiöse oder nicht infektiöse Ursachen (schlechte Luftqualität) haben. Atemwegserkrankungen sind ein Indikator für die Hygienebedingungen in einem Haltungsbetrieb und können auf Probleme mit der Klimakontrolle hinweisen.
Hitzestress hat großen Einfluss auf das Befinden der Tiere. Hühner fühlen sich nur innerhalb einer sehr kleinen Umgebungstemperaturspanne woh1. Das Hitzestressrisiko nimmt mit zunehmendem Wachstum der Tiere zu, da die stoffwechselbedingte Wärmeerzeugung zunimmt und dem einzelnen Tier immer weniger Platz zur Verfügung steht. Wärmekomfort hängt nicht nur von der Temperatur sondern auch von der relativen Luftfeuchtigkeit ab.
Bei zu hoher Besatzdichte können die Tiere ihre normalen Verhaltensweisen nicht auszuleben, was zu Bewegungsstörungen führt und einstreuorientierte Beschäftigungsmöglichkeiten einschränkt und das Wohlbefinden der Hühner somit negativ beeinflusst.
Veröffentlichung der Sachverständigengutachten
Die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz kann über folgende Internet-Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/food/fssc/scah/out39_en.pdf
- - Folgenabschätzung
Folgende Maßnahmen wurden in Betracht gezogen:
- - Keine Maßnahmen:
Diese Option würde der zunehmenden Sorge der Öffentlichkeit um das Wohlbefinden von Hühnern nicht gerecht. Außerdem würde die Geflügelwirtschaft eine stärkere Harmonisierung auf europäischer Ebene befürworten, um Marktstörungen infolge divergierender nationaler Rechtsvorschriften und freiwilliger nationaler Qualitätssicherungssysteme, die von Einzelhandel und Verbrauchern gefordert werden, zu vermeiden.
- - Festlegung von Mindestvorschriften für die Masthühnererzeugung in Form einer Richtlinie oder Verordnung mit genauen Vorgaben für die zur Hühnerzucht erforderlichen Ausrüstungen und Stallungen.
Diese Option könnte den Erwartungen der Öffentlichkeit hinsichtlich des Schutzes von Hühnern gerecht werden. Strikte technische Vorgaben für Haltungssysteme wären jedoch möglicherweise nicht flexibel genug, um der Vielfalt der praktizierten Haltungsmethoden gerecht zu werden. Die Entwicklung effizienterer und artgerechter Haltungsformen setzt allerdings eine hinreichend flexible rechtliche Rahmenregelung voraus. Vorschriften, die zu viele technische Einzelheiten regeln, wirken auf die technische Entwicklung des Sektors eher behindernd.
- - Integrierter Ansatz: Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Schlüsselfaktoren für das Wohlbefinden von Hühnern, kombiniert mit einer indikatororientierten Überwachung von Beständen (bei den intensivsten Haltungsformen) durch Einbeziehung der Schlachtkörperuntersuchung.
Für den Vorschlag wurde dieser leistungsorientierte Ansatz gewählt.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- - Vorgeschlagene Maßnahme
Richtlinie des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern.
- - Rechtsgrundlage
Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
- - Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung als der Vorschlag nicht in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht von den Mitgliedstaaten allein verwirklicht werden:
Divergierende rechtliche Regelungen für diesen Sektor können die Wettbewerbsbedingungen verzerren und das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch beeinträchtigen. Aufgrund der transnationalen Art dieses Marktes reichen Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten nicht aus, um die Ziele dieses Vorschlags zu erreichen.
Eine Gemeinschaftsmaßnahme wird den Zielvorgaben des Vorschlags aus folgenden Gründen besser gerecht:
Um die rationelle Entwicklung der Produktion zu gewährleisten, müssen gemeinsame Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festgelegt werden. Aufgrund der Größe des Sektors lässt sich dies am besten durch Maßnahmen auf EU-Ebene bewerkstelligen.
Zurzeit wird die Hühneraufzucht durch die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere geregelt. Obgleich in einigen Mitgliedstaaten freiwillige tierschutzorientierte Produktionssysteme existieren, gibt es nur in Schweden und Dänemark spezifische Vorschriften zum Schutz von Masthühnern.
Eine stärkere gemeinschaftsweite Harmonisierung von Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern würde dazu beitragen, Marktstörungen infolge divergierender nationaler Rechtsvorschriften und freiwilliger nationaler Qualitätssicherungssysteme zu vermeiden.
Der Vorschlag wird somit dem Subsidiaritätsprinzip gerecht. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:
Er enthält Mindestnormen zum Schutz von Masthühnern. Die Mitgliedstaaten können, soweit sie die allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einhalten, in ihrem Hoheitsgebiet Vorschriften zum Schutz von Masthühnern aufrechterhalten oder anwenden, die über die vorgeschlagenen Richtlinienbestimmungen hinausgehen.
Mit dem dieser Mitteilung beiliegenden Kommissionsvorschlag soll der Schutz von Hühnern in intensiven Haltungssystemen durch die Einführung von technischen Normen und Bewirtschaftungsvorschriften für Haltungsbetriebe verbessert werden, auch durch eine verschärfte innerbetriebliche Überwachung und eine bessere Kommunikation zwischen Erzeugern, zuständigen Behörden und Schlachthöfen durch Überwachung von Schlachtkörpern im Schlachthof auf etwaige Tierschutzprobleme im Haltungsbetrieb.
Es sollte hervorgehoben werden, dass schon heute umfassende Informationen über Produktionsparameter im Rahmen dieses hoch integrierten Produktionssystems erfasst werden. Die Nutzung dieser Daten - nicht nur für kommerzielle Zwecke oder zur Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften, sondern auch zur Überwachung der betrieblichen Haltungsbedingungen - ist ein kostenwirksamer und erfolgreicher Schritt in Richtung eines besseren Tierschutzes.
Dieser integrierte Ansatz ist auch ein wichtiges Leitmotiv der neuen Gesetzgebung für Lebensmittelhygiene und Veterinärkontrollen. Diese allgemeinen Vorschriften, die auch Tierschutzaspekte beinhalten, sehen ebenfalls die Kommunikation zwischen Haltungsbetrieb und Schlachthof vor. Bei den langwierigen Beratungen mit Interessengruppen, die im Rahmen der Erarbeitung des Vorschlags stattgefunden haben, wurde dieser Ansatz weitgehend von allen Beteiligten befürwortet.
- Wahl der Instrumente
Als Rechtsinstrument wird die Richtlinie vorgeschlagen.
Andere Rechtsinstrumente wären aus folgenden Gründen ungeeignet:
Eine Verordnung mit technischen Vorhaben für die praktizierten Haltungsmethoden wäre angesichts der Vielfalt der Haltungsformen möglicherweise nicht flexibel genug. Die Entwicklung effizienterer und artgerechter Haltungssysteme setzt eine hinreichend flexible rechtliche Rahmenregelung voraus. Vorschriften, die zu viele technische Einzelheiten regeln, wirken auf die technische Entwicklung des Sektors eher behindernd.
Verordnungen haben zwar den Vorteil der allgemeinen Anwendung, denn sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand der Umsetzung in nationales Recht erforderlich wäre, verschiedene Mitgliedstaaten haben für den Bereich Tierschutz und Tiergesundheit jedoch schon früher Richtlinien vorgezogen, die hinsichtlich des zu erreichenden Zieles zwar verbindlich sind, die Wahl der Methoden, nach denen diese Ziele verwirklicht werden, jedoch den Mitgliedstaaten überlässt. Es muss also ein Umsetzungsrechtsakt vorbereitet werden, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Vorschriften zu erlassen, die spezifischen nationalen Umständen Rechnung tragen.
4. BUDGETÄRE Auswirkungen
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. WEITERE Angaben
- - Überprüfung/Revision/ Sunset-Klausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklause1.
- - Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, sowie eine diesbezügliche Entsprechungstabelle mitzuteilen.
- - Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern(Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen.
(2) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere6 stützt sich auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen7 (im folgenden "Übereinkommen" genannt) und enthält Mindestvorschriften für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich Vorschriften für das Unterbringen, Füttern, Tränken und Pflegen von Tieren auf eine Art und Weise, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung trägt.
(3) Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des genannten Übereinkommens, in dessen Rahmen eine spezifische Empfehlung für Hausgeflügel (Gallus gallus) angenommen wurde, die zusätzliche Bestimmungen für Mastgeflügel enthält.
(4) In seinem Bericht vom 21. März 2000 über den "Schutz von Masthühnern (Broiler)" gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz zu dem Schluss, dass die bei Hühnerrassen, die aufgrund ihrer Schnellwüchsigkeit üblicherweise zu Mastzwecken verwendet werden, verzeichnete hohe Wachstumsrate kein zufrieden stellendes Tierschutz- und Tiergesundheitsniveau gewährleistet, und dass die negativen Auswirkungen hoher Besatzdichten in Stallungen mit guten Klimabedingungen geringer sind.
(5) Es ist angezeigt, auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen, um Wettbewerbsverzerrungen, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor beeinträchtigen können, zu vermeiden und die rationelle Entwicklung des Sektors zu sichern.
(6) Um das Grundziel der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Hühnern in intensiven Haltungssystemen zu erreichen, ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angezeigt und angemessen, Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen. Diese Richtlinie geht nicht über das Maß dessen hinaus, was zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags erforderlich ist.
(7) Die Vorschriften sollten auf Tierschutzprobleme in intensiven Haltungssystemen konzentriert werden. Um zu vermeiden, dass unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, von denen auch kleine Hühnerhaltungen betroffen wären, sollte für die Anwendung dieser Richtlinie ein Schwellenwert festgesetzt werden.
(8) Darüber hinaus sollten bestimmte Arten extensiver Produktionssysteme von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sollten auf der Grundlage der Verweise auf Hühner aus Auslauf- bzw. Freilandhaltung in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch8 gewährt werden.
(9) Es ist wichtig, dass mit Hühnern umgehende Personen mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut und entsprechend geschult sind.
(10) Bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz von Masthühnern sollte ein Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Tierschutz- und Tiergesundheitsaspekten, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen und den Umweltauswirkungen gewährleistet werden.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz9 enthält Rahmenvorschriften für amtliche Kontrollen, die auch die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften und die Vorschriften
(12) In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es bereits freiwillige Etikettierungsregelungen für Geflügelfleisch, die auf der Einhaltung von Tierschutznormen und anderen Parametern beruhen.
(13) Angesichts der Erfahrungen mit diesen freiwilligen Etikettierungsregelungen empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Bericht über die mögliche Einführung einer gemeinschaftsweit harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen vorlegt, die an der Einhaltung von Tierschutznormen ausgerichtet ist, sowie über die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation.
(14) Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Informationen und unter Berücksichtigung weiterer Forschungsergebnisse und praktischer Erfahrungen sollte die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, wie die Haltungsbedingungen von Masthühnern, einschließlich der Elternbestände, vor allem hinsichtlich der nicht unter diese Richtlinie fallenden Aspekte verbessert werden können. Der Bericht sollte insbesondere dem Einfluss genetischer Parameter auf das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigende Mängelzustände Rechnung tragen.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(16) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse10 erlassen werden -
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Masthühner.
Vom Geltungsbreich ausgeschlossen sind jedoch
- a) Betriebe mit weniger als 100 Hühnern;
- b) Betriebe mit Zuchthühnerbeständen;
- c) Brütereien.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen.
Artikel 2
Definitionen
1. Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:
- a) "Eigentümer" oder "Halter": jede (alle) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die Hühner dauerhaft oder vorübergehend besitzt(-en) oder anderweitig für die Hühner verantwortlich oder zuständig ist (sind);
- b) "zuständige Behörde": die für die Durchführung veterinärrechtlicher oder tierzüchterischer Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats bzw. jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde;
- c) "amtlicher Tierarzt": ein Tierarzt im Sinne von Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates11, der in dieser Funktion handelt und von der zuständigen Behörde ernannt wurde;
- d) "Huhn": ein zur Fleischerzeugung gemästetes Tier der Art Gallus gallus;
- e) "Betrieb": eine Produktionsstätte, in der Hühner gehalten werden;
- f) "Betriebseinheit": ein Geflügelstall oder ein abgetrennter Teil eines Geflügelstalls, in dem eine Hühnerherde gehalten wird;
- g) "Nutzfläche": ein den Hühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich.
2. Die Definition des Begriffs "Nutzfläche" gemäß Absatz 1 Buchstabe g) kann nach dem Verfahren von Artikel 9 geändert werden, um Bereiche mit nicht eingestreuter Bodenfläche einzubeziehen, die jedoch ein den eingestreuten Flächen zumindest gleichwertiges Wohlbefinden der Tiere gewährleisten.
Artikel 3
Bedingungen für die Hühnerhaltung
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Eigentümer oder Halter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hühnerbesatzdichte je Quadratmeter Nutzfläche (im Folgenden "Besatzdichte" genannt) in Betrieben oder einzelnen Betriebseinheiten 30 kg Lebendgewicht nicht überschreitet.
3. Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Betrieben oder einzelnen Betriebseinheiten Hühner in einer Besatzdichte von maximal 38 kg Lebendgewicht gehalten werden, sofern der Eigentümer oder Halter über die Anforderungen von Anhang I hinaus die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.
In diesem Falle tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
- a) die zuständige Behörde die in den Anhängen III und IV vorgesehenen Kontrollen, Überwachungs- und Folgemaßnahmen durchführt und
- b) der für die amtlichen Kontrollen im Schlachthof zuständige amtliche Tierarzt die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt.
4. Die Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie gemäß Anhang I Nummern 6 und 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Auslauf- und Freilandhühner im Sinne von Anhang IV Buchstaben c), d) oder e) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission.
Artikel 4
Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a) Eigentümer oder Halter und von diesen beschäftigte oder zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Hühner angestellte Personen
i) in Tierschutzfragen, einschließlich der in Haltungsbetrieben gängigen Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet und
ii) entsprechend geschult wurden;
- b) den Personen gemäß Buchstabe a) entsprechende Lehrgänge zur Verfügung stehen.
2. Die Lehrgänge gemäß Absatz 1 Buchstabe b) (im Folgenden "Lehrgänge" genannt) behandeln in erster Linie Tierschutzfragen und insbesondere die Aspekte gemäß Anhang V.
3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Verfahren zur Kontrolle und Genehmigung von Lehrgängen festgelegt wird. Eigentümer oder Halter von Hühnern erhalten eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen solchen Lehrgang absolviert haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
4. Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Dezember 2006 gewonnene Berufserfahrung als einer Teilnahme an Lehrgängen gleichwertig anerkennen; in diesem Falle bestätigen sie dies in einer entsprechenden Bescheinigung.
5. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren von Artikel 9 erlassen werden.
Artikel 5
Etikettierung von Geflügelfleisch
Spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung einer gemeinschaftsweit harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen vor, die auf der Einhaltung von Tierschutznormen beruht.
Der Bericht trägt etwaigen sozioökonomischen Auswirkungen, den Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und der Vereinbarkeit der Etikettierungsregelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung.
Dem Bericht liegen geeignete Legislativvorschläge bei, die den genannten Erwägungen und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit freiwilligen Etikettierungsregelungen Rechnung tragen.
Artikel 6
Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten und anschließender Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
1. Spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die nach Maßgabe von Anhang IV Nummern 1 und 2 zusammengetragenen Daten.
Auf der Grundlage dieser Daten und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Einfluss genetischer Parameter auf das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigende Mangelzustände vor. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge bei.
2. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie beschließt die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 9, in welcher Form die Daten gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.
Artikel 7
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall, dass gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen wird, Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Sanktionsvorschriften bis spätestens 1. Dezember 2006 und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften so bald wie möglich mit.
Artikel 8
Durchführungsbefugnisse
1. Zur einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahmen können nach dem Verfahren von Artikel 9 erlassen werden. Nach demselben Verfahren werden insbesondere auch die Durchführungsvorschriften für das in Anhang IV Nummer 4 vorgesehene Punktesystem festgelegt.
2. Die Anhänge können nach dem Verfahren von Artikel 9 geändert werden.
Artikel 9
Ausschussverfahren
1. Der Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden "Ausschuss" genannt).unterstützt
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, So gelten die Vorschriften der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, und die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 10
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften und eine diesbezügliche Entsprechungstabelle umgehend mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang I
AUFLAGEN für Haltungsbetriebe(gemäß Artikel 3)
Tränkanlagen
1. Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass ein Überlaufen vermieden wird.
Fütterung
2. Die Tiere müssen ständig Zugang zu Futter haben, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.
Einstreu
3. Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Lüftung und Heizung
4. Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden und, soweit dies in Kombination mit Heizsystemen erforderlich ist, Feuchtigkeit abzuleiten.
Lärm
5. Die Lärmbelastung ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert sein und installiert sowie instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird.
Licht
6. Alle Stallungen müssen während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 lux, auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und die gesamte Bodenfläche muss ausgeleuchtet sein. Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität kann genehmigt werden, soweit dies vom Tierarzt empfohlen wird.
7. Innerhalb von drei Tagen ab dem Tag der Einstallung der Hühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin muss ein 24-stündiges Lichtprogramm laufen, das insgesamt mindestens acht Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen 4-stündigen Dunkelperiode gewährleistet.
Inspektion
8. Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zwei Mal täglich zu inspizieren. Der Halter trägt dabei dafür Sorge, dass die zuständige Person alle Hühner aus einer Entfernung von höchstens drei Metern inspiziert.
9. Hühner mit gravierenden Verletzungen oder in sichtlich schlechtem Gesundheitszustand, z.B. mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten.
Reinigung
10. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder Stallräumung und bevor die Einheit neu belegt wird gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
Buchführung
11. Über die Aufzeichnungen gemäß Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG hinaus führt der Eigentümer oder Halter für jede Einheit seines Betriebs Buch über
- a) die Zahl der eingestallten Hühner;
- b) ihre Herkunft;
- c) Art und Menge des angelieferten Futters sowie die Liefertermine;
- d) etwaige medizinische und tierärztliche Behandlungen;
- e) tägliche Todesfälle mit Angabe der Todesursachen, soweit bekannt;
- f) die täglich gemessenen Stalltemperaturen (Höchst- und Mindestwerte);
- g) das Durchschnittsgewicht der Hühner am Tag der Versendung zum Schlachthof;
- h) die Zahl der zum Schlachthof gesandten Hühner und die Zahl der bei Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Hühner.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen.
Chirurgische Eingriffe
12. Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.
Um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern, können die Mitgliedstaaten jedoch genehmigen, dass Schnäbel gestutzt werden, sofern der Eingriff von qualifizierten Personen an weniger als 10 Tage alten Hühnern vorgenommen wird. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass männliche Tiere kastriert werden. Die Kastration darf nur unter tierärztlicher Überwachung und von Personen vorgenommen werden, die eine behördlich genehmigten Lehrgang absolviert haben.
Anhang II
AUFLAGEN bei erhöhter Besatzdichte(gemäß Artikel 3 Absatz 3)
Mitteilung und Bestandsbücher
1. Eigentümer oder Halter, die beabsichtigen, die Besatzdichte ihres Bestands auf über 30 kg Lebendgewicht zu erhöhen, teilen dies der zuständigen Behörde mit.
Diese Mitteilung muss von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben in den Bestandsbüchern gemäß Nummer 2 zusammengefasst sind. Die Mitteilung ist von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Hoftierarzt zu bestätigen. Diese Bestätigung entbindet den Eigentümer oder Halter jedoch nicht von etwaigen ihm im Rahmen dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen.
2. Eigentümer oder Halter führen und verwahren im Betrieb Bestandsbücher, die genaue Aufzeichnungen über die Produktionssysteme und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a) technische Daten über den Betrieb und seine Ausstattung:
i) Grundriss des Betriebs, einschließlich der Abgrenzungen aller den Hühnern zugänglichen Flächen;
ii) Angaben über Lüftungs-, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
iii) Angaben über Fütterungssysteme und Tränkanlagen und ihre Standorte;
iv) Angaben über Alarmanlagen und Notstromaggregate;
v) Angaben über Bodentyp und die übliche Einstreu;
- b) Produktionsziele;
- c) Bewirtschaftung:
i) Zahl der Tierbetreuer, einschließlich Kontaktnummern für Notfälle;
ii) Qualifikationen des Eigentümers oder Halters und anderer Tierbetreuer;
iii) Hühner- und Futtermittellieferanten;
iv) Hoftierarzt;
v) Kontrollplan und tägliche Betriebsabläufe, einschließlich Tötungsmethoden;
vi) Kontroll- und Instandhaltungsplan für technische Ausrüstungen;
vii) Räumungsverfahren, einschließlich Einfangen der Tiere; viii) Reinigungs- und Desinfektionsverfahren;
ix) Krisenplan für Stromausfälle.
Die Bestandsbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Aufzuzeichnen sind insbesondere die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
Eigentümer oder Halter teilen der zuständigen Behörde etwaige größere Änderungen des Betriebs, der Betriebsausstattung oder der Betriebsabläufe umgehend mit.
Auflagen für Betriebe und Personal
3. Eigentümer oder Halter tragen dafür Sorge, dass jede Betriebseinheit mit einer Lüftungs-, Heiz- und Kühlanlage ausgestattet ist, die so konzipiert und installiert ist und bedient wird, dass
- a) die NH3-Konzentration 20 ppm und die CO₂-Konzentration 3000 ppm, jeweils auf Kopfhöhe der Tiere gemessen, nicht überschreitet;
- b) die Raumtemperatur, wenn die Außentemperatur bei Schattenmessung über 30° C beträgt, letztere um nicht mehr als 3° C überschreitet;
- c) die relative Luftfeuchtigkeit innerhalb der Betriebseinheit, wenn die Außentemperaturen unter 10° C liegen, 70 % nicht überschreitet.
Die Lüftungs-, Heiz- und Kühlanlage ist in den in den Bestandsbüchern gemäß Buchstabe c) vorgesehenen Zeitabständen zu kontrollieren.
Innerbetriebliche Überwachung und Aufzeichnung
4. Der Eigentümer oder Halter überwacht und verzeichnet für jede Betriebseinheit des Haltungsbetriebs folgende Variable:
- a) kontinuierlich: Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit in den einzelnen Betriebseinheiten;
- b) täglich: Wasserverbrauch der Hühner in den einzelnen Betriebseinheiten.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen
Anhang III
Kontrollen und Folgemaßnahmen bei Mangelzuständen in Haltungsbetrieben Aufgrund HÖHERER Besatzdichten(gemäß in Artikel 3 Absatz 3)
1. Die zuständige Behörde führt Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob
- a) Ausrüstungen und Bewirtschaftung des Betriebs oder der jeweiligen Betriebseinheit ausreichen, um ein angemessenes Tierschutzniveau zu gewährleisten;
- b) die aufgezeichneten Bestandsgrößen und Sterblichkeitsziffern plausibel sind;
- c) über die Auflagen von Anhang I hinaus auch die Auflagen gemäß Anhang II erfüllt sind.
Die zuständige Behörde kontrolliert insbesondere Betriebe, für die gemäß Anhang IV Nummer 3 mitgeteilt wurde, dass schwerwiegende Mangelzustände vorliegen oder Mängel bestehen, die bereits Gegenstand einer früheren Mitteilung waren.
Vorgehen bei Nichtkonformität
2. Nach einer Kontrolle gemäß Nummer 1 dieses Anhangs, bei der festgestellt wird, dass die Auflagen gemäß Anhang II nicht erfüllt sind, oder nach einer Mitteilung im Sinne von Anhang IV Nummer 3 kann die zuständige Behörde den Eigentümer oder Halter auffordern, die im Betrieb vorherrschenden Umstände, die wahrscheinlich zu den mitgeteilten Mangelzuständen geführt haben, zu beseitigen. In diesem Falle muss der Eigentümer oder Halter einen vom Hoftierarzt bestätigten Aktionsplan vorlegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde - wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Auflagen gemäß Anhang II nicht erfüllt sind, oder wenn aus einer Mitteilung im Sinne von Anhang IV Nummer 3 hervorgeht, dass schwerwiegende Mangelzustände vorliegen, oder wenn aus einer zweiten Mitteilung hervorgeht, dass Mängel bestehen, die für diesen Betrieb bereits Gegenstand einer früheren Mitteilung waren - für den betreffenden Betrieb oder die betreffende Betriebseinheit anordnen, dass die Höchstbesatzdichte auf ein Niveau herabgesetzt wird, das es gestattet, die Mangelzustände zu beheben, d.h. in der Regel auf 30 bis 38 kg Lebendgewicht. Die zuständige Behörde teilt dem Eigentümer oder Halter ihren Beschluss und insbesondere den Zeitpunkt mit, ab dem die verringerte Besatzdichte in Kraft tritt.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass die Besatzdichte nicht herabgesetzt wird, wenn der Eigentümer oder Halter den außergewöhnlichen Charakter der Mängel plausibel erklärt oder nachweist, dass die Ursachen außerhalb seiner Kontrolle liegen. In diesem Falle muss der Eigentümer oder Halter nachweisen, dass die involvierten Personen, beispielsweise der Brütereibetreiber oder der Futtermittellieferant, über den Mangelzustand informiert wurden, um Wiederholungsfälle zu verhindern.
3. Der Eigentümer oder Halter kann beantragen, dass die Anordnung zur Verringerung der Höchstbesatzdichte gemäß Nummer 2 überprüft wird, sofern
- a) die beiden letzten Bestände die Grenzwerte gemäß Anhang IV Nummer 3 erfüllten und
- b) der Hoftierarzt den Antrag befürwortet hat.
Die zuständige Behörde beschließt über den Antrag auf der Grundlage einer Betriebskontrolle und einer Prüfung der Bestandsbücher gemäß Anhang II Nummern 1 und 2.
Anhang IV
Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof(gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 and Artikel 8 Absatz 1)
1. Im Schlachthof wird von jeder Tiersendung eine mindestens 200 Hühner umfassende repräsentative Stichprobe unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes nach dem Punktesystem gemäß Nummer 4 auf Fußballendermatitis untersucht.
Die in den Begleitpapieren der Sendung angegebenen Sterblichkeitsziffern und die Zahl der bei Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Hühner sind unter Angabe des Haltungsbetriebs und der jeweiligen Betriebseinheit aufzuzeichnen. Die Sterblichkeitsziffern beziehen sich auch auf getötete Tiere.
2. Der amtliche Tierarzt prüft die Ergebnisse der Schlachtkörperuntersuchung, um etwaige weitere Anhaltspunkte für schlechte Tierschutzbedingungen im Herkunftsbetrieb oder in der Herkunftsbetriebseinheit zu erhalten.
3. Wurden die in Tabelle 1 festgesetzten vertretbaren Sterblichkeitsraten bzw. Punktzahlen für Fußballendermatitis im Herkunftsbetrieb oder in der Herkunftsbetriebseinheit überschritten, so unterrichtet der amtliche Tierarzt den Eigentümer oder Halter, den zuständigen Hoftierarzt und die zuständige Behörde entsprechend.
Der amtliche Tierarzt unterrichtet den Eigentümer oder Halter, den zuständigen Hoftierarzt und die zuständige Behörde auch, wenn die Prüfung gemäß Nummer 2 Mangelzustände im Betrieb aufzeigt oder wenn die Zahl der beim Transport verendeten Tiere 0,5 % überschreitet.
Tabelle 1:
Prüfgröße | Punktzahl bzw. Prozentsatz |
Fußballendermatitis | 50 Punkte |
Mortalität (im Betrieb) | 1 % plus 0,06 % multipliziert mit dem Schlachtalter des Bestands in Tagen |
4. Die Punktzahl für Fußballendermatitis wird nach den Vorgaben dieser Nummer berechnet. Von jedem Tier wird jeweils ein Fuß untersucht und in jede der folgenden drei Gruppen eingeteilt:
Gruppe 0: eine Fußballenveränderungen;
Gruppe 1: kleinere Fußballenveränderungen;
Gruppe 2: starke Fußballenveränderungen.
Die Zahl der Füße in Gruppe 0 wird bei der Berechnung des Punkteergebnisses nicht berücksichtigt. Die Zahl der Füße in Gruppe 1 wird mit 0,5 und die Zahl der Füße in Gruppe 2 mit 2 multipliziert, und die Punktzahlen werden anschließend addiert. Der Gesamtwert wird durch die Stichprobengröße dividiert und mit 100 multipliziert.
Anhang V
SCHULUNG (gemäß Artikel 4 Absatz 2)
Die Lehrgänge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) behandeln zumindest die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Hühnern und insbesondere folgende Aspekte:
- a) Anhänge I und II;
- b) physiologische Eigenschaften, insbesondere Fütterungs- und Trinkbedürfnisse, Verhaltensmerkmale und Stressbelastung;
- c) praktische Aspekte beim Umgang mit Hühnern, einschließlich Einfangen und Befördern;
- d) Notbehandlung von Hühnern, Notschlachtung und Keulung.
Hinweis: vgl. Drucksache 421/92 = AE-Nr. 921688
1 In den Jahren 2001 und 2002 kamen in der EU-15 4,59 bzw. 4,485 Mrd. Junghühner (Broiler) auf den Markt (Quelle: Europäische Kommission, Eurostat).
2 ABL. C ... vom ..., S. ...
3 ABL. C ... vom ..., S. ...
4 ABL. C ... vom ..., S. ...
5 ABL. C ... vom ..., S. ...
6 ABL. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, (ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
7 ABL. L 323 vom 17.11.1978, S. 14.
8 ABL. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2004 (ABL. L 153 vom 30.4.2004, S. l); berichtigte Fassung (ABL. L 231 vom 30.6.2004, S. 3).
9 ABL. L 165 vom 30.4.2004, S. l; berichtigte Fassung (ABL. L 191, 28.5.2004, S. l). dieser Richtlinie betreffen. Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten Jahresberichte über den Stand der Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich der Kontrollergebnisse und der durchgeführten Buchprüfungen, vorlegen.
10 ABL. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
11 ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 206); berichtigte Fassung (ABL. L 226 vom 25.6.2004, S. 83).