A. Zielsetzung
- Flexibilisierung der Verfahrensregelungen zur Fahrzeugzulassung bei der Durchführung von Pilotversuchen im Rahmen des Vorhabens Kfz-Wesen des Aktionsplans Deutschland-Online von Bund und Ländern und Verringerung der Informationspflichten der Fahrzeughalter.
B. Lösung
- Einfügung einer Experimentierklausel zur Erprobung neuer Verfahrensweisen im Rahmen von Pilotversuchen, durch die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für bestimmte Regelungsbereiche ermächtigt wird, die Landesregierungen zu ermächtigen, zur Anwendung von E-Government Ausnahmeregelungen von einzelnen, näher zu bezeichnenden Regelungen für die Zulassung von Fahrzeugen zu treffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für den Bundeshaushalt und die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen durch die Regelung keine Mehrkosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürger und Unternehmen geschaffen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.06.09
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln.
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeines
Mit dem Gesetz wird eine Experimentierklausel zur Erprobung neuer Verfahrensweisen in der Fahrzeugzulassung im Rahmen von Pilotprojekten, die von den zuständigen Landesbehörden zur Anwendung von E-Government durchgeführt werden, eingefügt. Mit ihr wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, den Landesregierungen die Möglichkeit zu eröffnen, schnell und flexibel die Rechtsgrundlage schaffen zu dürfen, um notwendige Neuerungen im Verfahren der Fahrzeugzulassung zu erproben.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßenverkehr und Kraftfahrwesen) i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Gesetz enthält ausschließlich Änderungen bzw. Ergänzungen von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen worden sind und weiterhin einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen. Durch die Einführung der Experimentierklausel in § 6 Absatz 6 -neu Straßenverkehrsgesetz (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) wird die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung als solche nicht in Frage gestellt, da im Anwendungsbereich der in der Norm im Einzelnen genannten Bestimmungen nur für einen zeitlich befristeten Zeitraum abweichende landesrechtliche Regelungen zugelassen werden, um Erfahrungen für eine ggf. künftige bundeseinheitliche Neuregelung zu gewinnen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen keine Mehrkosten. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Das Projekt Kfz-Wesen ist ein prioritäres Ziel des Vorhabens Deutschland-Online. Ziel ist es, die Registrierungsprozesse von Fahrzeugen unter Nutzung der Möglichkeiten von E-Government neu auszurichten. Dies umfasst auch eine sinnvolle und intelligente Veränderung der Prozesse und Abläufe.
Für Individualkunden und Gewerbe soll damit die Option eröffnet werden, die Fahrzeugregistrierungsprozesse (An-, Ab- und Ummeldung) möglichst durchgängig online ausführen zu können.
Neben dem positiv wahrnehmbaren Nutzen für den Bürger soll parallel dazu die interne Verwaltungseffizienz und Kostenstruktur maßgeblich verbessert werden.
Stufenweise soll über eine Analyse der Prozesse, Änderungen und Pilotprojekte die möglichst weitgehende Nutzung von Online-Prozessen für die Fahrzeugregistrierung erreicht werden.
Um die vorgesehenen Pilotprojekte durchzuführen, sind Abweichungen von den Vorschriften zur Fahrzeugzulassung, insbesondere den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erforderlich. Die Abweichungen sollen bis zu ihrer Bewährung nicht generell eingeführt werden, da sonst das Risiko besteht, dass sie nicht mehr reversibel sind. Mit der neu eingefügten Experimentierklausel wird dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das Recht eingeräumt, seine Ermächtigung zur Regelung der Zulassung von Fahrzeugen soweit sie deren Art betreffen den zuständigen Landesregierungen, in deren Bereich Pilotvorhaben zur Änderung des Verfahrens der Fahrzeugzulassung (Registrierung) durchgeführt werden sollen zu übertragen.
Aus den Gründen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns ist es geboten, dass bei der Umsetzung der Möglichkeiten dieser Experimentierklausel für das Kfz-Wesen insbesondere von Bund, Länder und kommunalen Spitzenverbände gemeinsam erarbeitete oder empfohlene Grundsätze und Standards im Bereich der Informationstechnik (z.B. Datenaustauschstandards des Vorhaben "Standardisierung" des Aktionsplans "Deutschland Online"; insbesondere "XKfz") berücksichtigt werden.
Die Übertragung gibt den sie nutzenden Ländern die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Pilotprojekte. Insbesondere werden "Nachjustierungen" der Prozesse innerhalb des Pilotprojektes möglich, ohne erneute Bundesregelungen zu treffen. Die Flexibilität der übertragenen Rechte setzt voraus, dass die pilotierenden Länder Prozessänderungen stets in Bezug zum Gesamtsystem der Zulassung in Deutschland setzen, sie also insbesondere prüfen, dass länderübergreifende Registrierungsprozesse gewährleistet bleiben und welche Auswirkungen eine "Rückabwicklung" hat, wenn sich eine Änderung als nicht optimaler Weg herausstellt. Schließlich ist die Gültigkeit der auf Grund der Ermächtigung zu erlassenden Rechtsverordnung auf drei Jahre befristet, um spätestens dann ein einheitliches Verfahren zu sichern.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 921:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben hat zum Ziel, die Anwendungsmöglichkeiten von E - Government bei der Fahrzeugzulassung auszuweiten und die Fahrzeughalter von Bürokratiekosten zu entlasten. Dazu sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, im Rahmen von Pilotversuchen neue Verfahrensweisen zu erproben. Ob das Regelungsvorhaben tatsächlich zu einer Verminderung von Bürokratiekosten führen wird, ist vom Ressort im Vorfeld nur schwer abschätzbar, da derzeit nicht absehbar ist, in welchem Umfang von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Das Ressort hat aber in Aussicht gestellt, die konkreten Auswirkungen auf die Bürokratiekosten im Rahmen der Evaluation der Pilotprojekte zu untersuchen.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die Bestrebungen zum Bürokratieabbau im Bereich der Fahrzeugzulassung und hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet das Ressort, auf eine bürokratiekostenarme Umsetzung in den Ländern hinzuwirken und ihn über die Ergebnisse der Evaluation der E - Government zu unterrichten.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |