Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung von Gewalt (Daphne) sowie Drogenprävention und -aufklärung" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms "Strafjustiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Ziviljustiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
KOM (2005) 122 endg.; Ratsdok. 8210/05
Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission, die Finanzmittel in den Jahren 2007 bis 2013 jeweils für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in drei Rahmenprogrammen mit einheitlicher Struktur zu bündeln und den Bereich Inneres und Justiz finanziell zu stärken. Der Bundesrat begrüßt, dass die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung der Grundrechte durch Auflage eines eigenen Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" besonders herausgestellt wird. Gleichzeitig unterstützt der Bundesrat die Forderung der Bundesregierung, dass Höhe und Aufteilung der Mittel über die Finanzielle Vorausschau u. a. unter der deutschen Prämisse der Einhaltung eine Gesamtausgabenobergrenze von 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens stehen.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf der Beratung der Beschlussvorschläge eine stärkere Kohärenz mit dem am 5. November 2004 vom Europäischen Rat verabschiedeten Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht der EU und dem hierzu vorgeschlagenen Aktionsplan zu gewährleisten.
Zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Soweit im Rahmen der spezifischen Ziele des Programms auf den Aktionsplan der EU zur Drogenbekämpfung 2005 bis 2008 Bezug genommen wird (vgl. Artikel 3 Buchstabe d), bestehen gegenüber Ziel 27.l, Punkt 20 des Drogenaktionsplans Vorbehalte. Der Bundesrat verweist insoweit auf seine Stellungnahme zum Drogenaktionsplan vom 29. April 2005 (BR-Drucksache 142/05(B) ). Dem Vorhaben, einen Fonds für gemeinsame operative Vorhaben auf europäischer Ebene, der aus durch die Mitgliedstaaten in Verfahren wegen Betäubungsmittelstrafsachen eingezogenen Vermögenswerten finanziert wird, einzurichten, stehen erhebliche Bedenken gegenüber. Nach deutschem Haushaltsrecht fallen für verfallen erklärte oder eingezogene Vermögenswerte in den allgemeinen Länderhaushalt.
Zur Durchführung der (Teil-)programme und zur Beteiligung der Mitgliedstaaten wird das angestrebte Beratungsverfahren nach Artikeln 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 abgelehnt. Vielmehr sollte das zur Zeit u. a. im laufenden Programm DAPHNE II angewandte Verwaltungsverfahren Anwendung finden.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten hat sich u. a. im Programm bewährt. Auch in Zukunft sollten die Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Ausschuss nicht lediglich ein Beratungsrecht haben, sondern dieser sollte vielmehr das Entscheidungsgremium für wesentliche Fördermaßnahmen und die Grundausrichtung des Programms sein.
Im Übrigen begegnen die in Artikel 4 zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführten beabsichtigten Maßnahmen aus Sicht des Bundesrates keinen Bedenken.
Zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Charta der Grundrechte nicht dazu führen dürfen, dass die Bedeutung der national und auf Landesebene gewährleisteten Grundrechte geschmälert und die Kompetenzen der Union entgegen dem Vertrag ausgeweitet werden. Der Bundesrat erinnert daran, dass die Charta der Grundrechte gemäß ihrem Artikel 51 in erster Linie für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, und dass die Charta weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und die Union begründet. Im Bereich der Justiz werden daher die Grundrechte der Grundrechtecharta nur in sehr engen Grenzen Prüfungsmaßstab sein und der Union daher auch kaum Kompetenzen zur Durchsetzung der Grundrechte zustehen können.
Zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms "Strafjustiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Ziviljustiz" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"
Der Bundesrat begrüßt die Programme zur Straf- und zur Ziviljustiz, soweit damit ein Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten geleistet werden soll.
Er weist darauf hin, dass die beabsichtigte Anpassung der Justizsysteme der Mitgliedstaaten kein Selbstzweck ist. Vielmehr kommt sie, auch aus kompetenzrechtlichen Gründen sowie wegen des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips, allenfalls in den Bereichen in Betracht, in denen die Unterschiede der Justizsysteme nachweisbar erhebliche Hindernisse für die justizielle Zusammenarbeit begründen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in den Beschlussvorschlägen jeweils in Artikel 3 Buchstabe c als spezifisches Ziel der Programme angegebene Sicherstellung der korrekten und effektiven Anwendung des Unionsrechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- bzw. Zivil- und Handelssachen in erster Linie Sache der Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten sowie des EuGH ist und daher nicht Gegenstand eines derartigen Programms sein sollte.
Bei der in den Beschlussvorschlägen jeweils in Artikel 3 Buchstabe f vorgesehenen Bewertung der Qualität der Justiz muss der Unabhängigkeit der Gerichte in dem jeweils gebotenen Umfang Rechnung getragen werden.