Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. April 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. April 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 533/90 = AE-Nr. 901847, AE-Nr. . 890312 und 902221 sowie
Drucksache 753/02 = AE-Nr. 023003
Begründung
1. Einleitung
Am 13. Dezember 1990 verabschiedete der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Mit diesem Rechtsakt wurde Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 bezüglich des Handels mit Drogenausgangsstoffen umgesetzt, d.h. mit chemischen Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten hat die Gemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen und das Übereinkommen mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates abgeschlossen.
Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten. Mit diesem System soll sichergestellt werden, dass die für die Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen benötigten Chemikalien nicht in die Hände derer gelangen, die illegal auf diesen Gebieten tätig sind.
Angesichts ihrer vielseitigen legalen Verwendungsmöglichkeiten und der Tatsache, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich erlaubt ist, kann der Zugang zu diesen Stoffen nicht generell verboten werden, weshalb Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wunsch, alle erdenklichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die illegale Drogenherstellung zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie hergestellt werden kann.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wurden deshalb Vorschriften zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt und ein System zur Meldung verdächtiger Vorgänge eingerichtet. Dieses auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten basierende System stützt sich auf Maßnahmen wie Dokumentation, Kennzeichnung, Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, Verfahren und Ausfuhrbestimmungen.
Da diese Rechtsvorschriften vor über einem Jahrzehnt erlassen wurden, erscheint es an der Zeit, das Überwachungssystem der Gemeinschaft für den Handel mit Drogenausgangsstoffen zu überprüfen, um aus der Umsetzung des geltenden Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet Schlussfolgerungen ziehen zu können und um in der Lage zu sein, neuen Wegen und Trends der Abzweigung von Ausgangsstoffen und dem illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen begegnen zu können.
2. Ziel des Vorschlags
Auf der Grundlage des Aktionsplans der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogen, der vom Europäischen Rat im Juni 2000 gebilligt wurde, veranstaltete die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Bewertung des Gemeinschaftssystems zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen.
Die Bewertung ergab, dass die Mechanismen und Verfahren zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern noch weiter verstärkt und die bestehenden Kontrollsysteme an neue Trends und Wege der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen angepasst werden müssen. Im Einzelnen wurde es für notwendig erachtet, die Überwachungsvorschriften für in der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte auszudehnen, die den Handel zwischen Drittländern erleichtern, ein Gemeinschaftskonzept für die Erlaubniserteilung einzuführen und die Überwachungsvorschriften für Nichterhebungsverfahren zu stärken. Abhängig von der Bedeutung des Ausgangsstoffs und dem Drittland des Handelspartners sollten die Verfahren und Vorschriften für Exporte noch strenger gefasst werden, damit sich die Kontrollen noch zielgerichteter auf die Warensendungen größter Sensibilität konzentrieren können.
Mit diesem Vorschlag wird vor allem das Ziel verfolgt, die Einfuhrkontrollen für die wichtigsten Ausgangsstoffe für synthetische Drogen zu verschärfen, um das wachsende Problem der amphetaminartigen Aufputschmittel in den Griff zu bekommen. Zur Überwachung einzelner Warensendungen in die Gemeinschaft müssen Vorschriften und Verfahren für Einzeleinfuhrgenehmigungen festgelegt werden, um die Anstrengungen der Gemeinschaft zu unterstützen, mit denen verhindert werden soll, dass synthetische Drogenausgangsstoffe, die in der Regel nicht in der Gemeinschaft produziert werden, in die Hände von illegalen Herstellern und Händlern von synthetischen Drogen gelangen.
Damit die Wirtschaftsbeteiligten diese Anforderungen erfüllen können, sollten die Bestimmungen über den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen so weit wie möglich den Bestimmungen über den Binnenhandel in der Gemeinschaft mit Drogenausgangsstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 angeglichen werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sollte deshalb entsprechend geändert und aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.
3. Die wichtigsten Artikel
Artikel 1:
In Artikel 1 werden der Gegenstand der Verordnung und ihr Anwendungsbereich genannt.
Artikel 2:
Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen. Die Begriffsbestimmungen bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wurden aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit neu formuliert, damit eine harmonisierte Anwendung in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt ist. Aufgenommen wurde eine Bestimmung zu Streckengeschäften, d.h. zu Tätigkeiten, die von in der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zur Vereinfachung des Handels zwischen Drittländern durchgeführt werden, um für diese Vorgänge Überwachungsvorschriften festlegen zu können.
Artikel 3 bis 6:
Die Artikel 3 bis 6 enthalten die Vorschriften für die Dokumentation, Aufzeichnung und Kennzeichnung.
Die Bestimmungen zur Dokumentation wurden dahingehend geändert, dass die Kontrollbehörden einen Handel mit Ausgangsstoffen leichter erkennen und so zielgerichteter kontrollieren können. Berücksichtigt wurden Naturprodukte. Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht sollten dann gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden die Dokumentation als ausreichend erachten.
Artikel 7 bis 9:
Die Artikel 7 bis 9 beziehen sich auf die Erlaubniserteilung, Registrierung und sonstige Vorschriften.
Der Zwischenhandel, auch "Streckengeschäfte", fallen jetzt unter die Vorschriften für die Erlaubniserteilung und Registrierung. Es wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die mit Zolllagern handeln, nicht länger von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit sind. Um gemeinschaftsweit einheitliche Bedingungen zu schaffen, sollten die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlaubniserteilung standardisiert werden.
Um die Überwachung der Fälle, in denen keine Erlaubnis- oder Registrierungspflicht besteht, besser gewährleisten zu können, wird vorgeschlagen, dass der Wirtschaftsbeteiligte einen Legitimierungsnachweis des Ausfuhrlandes vorlegen muss. Ein derartiger Nachweis wird es der zuständigen Behörde erleichtern, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand feststellen zu können, ob das Ausfuhrland die Ausfuhr der Sendung genehmigt hat. Gleichzeitig kann die Gemeinschaft ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen, ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Ausgangsstoffen einzurichten.
Artikel 12:
Artikel 12 betrifft die Vorausfuhrunterrichtung.
Mit dem vorgeschlagenen Artikel wird die gängige Praxis der Übermittlung von Vorausfuhrunterrichtungen für Stoffe der Kategorien 2 und 3 geklärt, insbesondere für den Fall von Vereinbarungen und von sensiblen Sendungen.
Dabei wird das international vereinbarte Prinzip der Vorausfuhrunterrichtung uneingeschränkt anerkannt.
Allerdings sollte der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Übermittlung von Vorausfuhrunterrichtungen nur in den Fällen hingenommen werden, in denen dieses Instrument sinnvoll eingesetzt wird, d.h. dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben zu bewerten, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden kann. So darf die Tatsache, dass die Behörden des Bestimmungslands nicht reagieren, nicht automatisch zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung führen, aber die Art und Weise, wie Behörden des Bestimmungslands reagieren müssen, sollte von der Sensibilität der Sendung abhängen. Deshalb wird vorgeschlagen, gemäß dem vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt herausgegebenen Leitfaden abgestuft zu verfahren.
Artikel 13 bis 21:
Diese Artikel beziehen sich auf die Ausfuhrgenehmigungen.
Es wird vorgeschlagen, das System der "offenen Einzelausfuhrgenehmigung" einzustellen und für im Prinzip alle Stoffe der Kategorien 1 und 2 generell Einzelausfuhrgenehmigungen zu erteilen. Mit dieser Ausweitung wächst zwar der Verwaltungsaufwand sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten, doch könnten so einzelne Ausfuhren überwacht und damit die Wirksamkeit der Kontrollen verbessert werden.
Damit jedoch Verwaltungsaufwand bzw. -vorschriften und die gewünschte Verbesserung der Wirksamkeit der Kontrollen in einem angemessen Verhältnis stehen, sollten die Ressourcen auf die sensiblen Drogenausgangsstoffe gelenkt werden. Deshalb sollte die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 nur in Ausnahmefällen genehmigungspflichtig sein, insbesondere in den Fällen, in denen Vorausfuhrunterrichtungen übermittelt werden und in denen es sich um sensible Sendungen handelt. Darüber hinaus sollten vereinfachte Genehmigungsverfahren ausgearbeitet werden.
Artikel 22 bis 27:
Diese Artikel beziehen sich auf die Einfuhrgenehmigungen.
Zu der Zeit, als die Rechtsvorschriften in Kraft traten, war die Gemeinschaft ein wichtiger Exporteur von Ausgangsstoffen und Importeur von illegal hergestellten Drogen. Diese Situation ist nach wie vor unverändert, wobei die Gemeinschaft unglücklicherweise mittlerweile auch ein Exporteur illegal hergestellter synthetischer Drogen ist und ein Importeur von Ausgangsstoffen, die für diese illegale Herstellung benötigt werden.
So ist es das primäre Anliegen dieser Verordnung, die Einfuhrkontrollen für die wichtigsten synthetischen Drogenausgangsstoffe weiter zu verschärfen, um dieses wachsende Problem in den Griff zu bekommen, zumal die Gemeinschaft in dem Ruf steht, in der Herstellung und im Handel mit Ecstasy zu den weltweit führenden Regionen zu gehören.
Es wird deshalb vorgeschlagen, Vorschriften und Verfahren für Einzeleinfuhrgenehmigungen für Stoffe der Kategorie 1 festzulegen. Damit können die zuständigen Behörden einzelne Sendungen, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen, überwachen und gezielt einzelne Sendungen kontrollieren.
Artikel 34:
Artikel 34 betrifft die Weitergabe von Informationen über die Umsetzung der Vorschriften für den Handel mit Ausgangsstoffen. Diese Informationen werden benötigt, um die Wirksamkeit dieser Vorschriften und ihrer Anwendung zu bewerten und um diese erforderlichenfalls anzupassen. Sie werden aber auch für die jährlichen Berichte benötigt, die dem Internationalen Suchtstoffamt gemäß Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 übermittelt werden müssen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Festlegung von Regeln für die Überwachung des Handels mit bestimmten Stoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission1, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien verabschiedet wurde, nachstehend "Übereinkommen der Vereinten Nationen" genannt, ist Teil der weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung unerlaubter Drogen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten hat die Gemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen und das Übereinkommen mit dem Beschluss 090/61 1/EWG des Rates im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen2.
- (2) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen verweist auf den Handel mit Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, nachstehend als "Drogenausgangsstoffe" bezeichnet, verwendet werden. Da Bestimmungen zum Handel mit Drogenausgangsstoffen Auswirkungen auf die Zollvorschriften der Gemeinschaft haben, müssen gemeinschaftliche Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt werden.
- (3) Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten, das die Tatsache berücksichtigt, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich erlaubt ist. Folglich müssen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wunsch, alle erdenklichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die illegale Drogenherstellung zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie und anderer Wirtschaftsbeteiligter hergestellt werden kann.
- (4) Zur Umsetzung von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen und unter Berücksichtung des Berichts der Aktionsgruppe für chemische Erzeugnisse wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen3 ein System zur Meldung verdächtiger Transaktionen eingerichtet. Dieses auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten gestützte System wird von Maßnahmen bezüglich der Dokumentation, Kennzeichnung, Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten sowie von Ausfuhrverfahren und -bestimmungen flankiert.
- (5) Auf der Grundlage des Aktionsplans der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogen 2000-2004, der vom Europäischen Rat im Juni 2000 gebilligt wurde, führte die Kommission eine Bewertung des Gemeinschaftssystems zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen durch, um daraus Schlussfolgerungen bezüglich der Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ziehen zu können.
- (6) Die Auswertung hat gezeigt, dass es im Hinblick auf eine Stärkung der Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen notwendig ist, die Überwachungsvorschriften auf in der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte auszudehnen, die den Handel zwischen Drittländern erleichtern, ein Gemeinschaftskonzept für die Erlaubniserteilung einzuführen und die Überwachungsvorschriften für Nichterhebungsverfahren zu stärken.
- (7) Die Verfahren und Vorschriften für Exporte sollten strenger gefasst werden, damit sich die Kontrollen noch zielgerichteter auf die Drogenausgangsstoffe größter Sensibilität konzentrieren können, um so durch vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr von Massengütern unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Zwar wird uneingeschränkt anerkannt, dass Vorausfuhrunterrichtungen effizient und praktikabel sind, doch um das Potenzial dieses Systems voll ausschöpfen zu können, sollte eine entsprechende Strategie entwickelt werden.
- (8) Um das wachsende Problem der amphetaminartigen Aufputschmittel in den Griff zu bekommen, sollten die Einfuhrkontrollen für die wichtigsten Ausgangsstoffe für synthetische Drogen verschärft werden, damit, gestützt auf gemeinsame Verfahren und Vorschriften, auf einzelne Sendungen ausgerichtete Kontrollen durchgeführt werden können.
- (9) Damit die Wirtschaftsbeteiligten diese Anforderungen erfüllen können, sollten die Bestimmungen über den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen so weit wie möglich den Bestimmungen über den Binnenhandel in der Gemeinschaft mit den Drogenausgangsstoffen angeglichen werden, die in der Gemeinschaft vollständig gewonnen, produziert oder in Verkehr gebracht werden.
- (10) Unter Berücksichtung der Binnenmarktvorschriften und im Interesse der Wirksamkeit dieser Verordnung sollte eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen durch die Verabschiedung vergleichbarer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt werden.
- (11) Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung gestärkt werden4.
- (12) Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern, ist es im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, Vorschriften für die eingehende Überwachung des Handels mit diesen Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung der Ziele in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist.
- (13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 erlassen werden.
- (14) Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sollte deshalb entsprechend geändert und im Sinne der Klarheit ersetzt werden.
Hat folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Gegenstand Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, um die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern, und findet auf folgende Situationen Anwendung:
- a) jegliche Verbringung der erfassten Stoffe, die einen Nichtgemeinschaftsstatus haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freihandelszone oder Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Freigabe für das Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2813/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 6 ;
- b) jegliche Verbringung der erfassten Stoffe aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abgegeben werden muss, und der Verbringung von erfassten Stoffen aus einer Freihandelszone oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "erfasster Stoff": jeder im Anhang aufgeführte Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, allerdings ausschließlich Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die die erfassten Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können;
- b) "nicht erfasster Stoff": jeder Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, der jedoch nachweislich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;
- c) "Einfuhr": jegliche Verbringung der erfassten Stoffe, die einen Nichtgemeinschaftsstatus haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freihandelszone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Freigabe für das Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
- d) "Ausfuhr": jegliche Verbringung der erfassten Stoffe aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abgegeben werden muss, und der Verbringung von erfassten Stoffen aus einer Freihandelszone oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
- e) "Vermittlungsgeschäft": jede Tätigkeit, bei der für den Ankauf, Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe durch eine natürliche oder juristische Person eine finanzielle Gegenleistung mit dem Ziel erbracht wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass diese Stoffe in Besitz genommen werden oder die Durchführung eines derartigen Geschäftes kontrolliert wird; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der Gemeinschaft ausgeführt wird, und die den Kauf, Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
- f) "Wirtschaftsbeteiligter": jede natürliche oder juristische Person, die sich mit der Einfuhr und Ausfuhr erfasster Stoffe oder mit einem diesbezüglichen Vermittlungsgeschäft befasst, einschließlich Personen, die als Selbständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben.
- g) "Endempfänger": natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverbraucher unterscheiden.
- h) "Ausschussverfahren": das in Artikel 32 Absatz 2 festgelegte Verfahren.
- i) "Internationales Suchtstoffkontrollamt": das Amt, das mit dem Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde.
Kapitel II
Überwachung des Handels
Abschnitt 1
Dokumentation, Aufzeichnungen Kennzeichnung
Artikel 3
- 1. Jegliche Einfuhr, Ausfuhr oder jegliches Vermittlungsgeschäft von bzw. mit erfassten Stoffen ist von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelsunterlagen, wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.
Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- a) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß Anhang bzw. im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die im Anhang genannte Bezeichnung jedes erfassten Stoffs mit dem Zusatz "Drogenausgangsstoffe";
- b) Menge und Gewicht der erfassten Stoffe und, im Falle von Mischungen oder eines Naturprodukts, Menge, Gewicht und gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil jedes darin enthaltenen Stoffs sowie
- c) Name und Anschrift des Ausführers, Einführers, Endempfängers und der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.
Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger aufbewahrt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, sie jederzeit verfügbar sind und sie unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Artikel 4
Wirtschaftsbeteiligte, die auf dem Gebiet der Einfuhr, Ausfuhr und der Vermittlungsgeschäfte von bzw. mit erfassten Stoffen tätig sind, müssen Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten führen.
Diese Aufzeichnungen müssen nicht vorgelegt werden, wenn die zuständigen Behörden die Unterlagen als ausreichend erachten.
Artikel 5
Die in den Artikel 3 bzw. 4 genannten Unterlagen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem der Vorgang stattfand, und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgelegt werden können.
Artikel 6
Wirtschaftsbeteiligte, die auf dem Gebiet der Einfuhr, Ausfuhr oder des Vermittlungsgeschäfts von bzw. mit erfassten Stoffen tätig sind, müssen eine Aufschrift anbringen, aus der die Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß Anhang bzw. bei Mischungen oder Naturprodukten die Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts hervorgeht, ergänzt durch dem Zusatz "Drogenausgangsstoffe".
Abschnitt 2
Erlaubniserteilung Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 7
- 1. Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die auf dem Gebiet der Einfuhr, Ausfuhr oder der Vermittlungsgeschäfte von bzw. mit den erfassten Stoffen tätig sind, die unter Kategorie 1 des Anhangs fallen, müssen im Besitz einer Erlaubnis sein, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem sie niedergelassen sind und in der bestätig wird, dass sie über die für diese Tätigkeit notwendigen Qualifikationen verfügen.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann, hat die zuständige Behörde die Befähigung und Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
Die Bedingungen, unter denen keine Erlaubnis erforderlich ist, die Festlegung von weiteren Auflagen für die Erlaubniserteilung und die Ausarbeitung eines Musterformulars können im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden.
- 2. Die Erlaubnis kann von den zuständigen Behörden ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht länger geeignet ist, eine Erlaubnis zu besitzen, oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr gegeben sind.
Artikel 8
- 1. Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die auf dem Gebiet der Einfuhr, Ausfuhr oder der Vermittlungsgeschäfte von bzw. mit den erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs oder auf dem Gebiet der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs tätig sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden registrieren lassen und hierbei die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen sie diesen Tätigkeiten nachgehen, bzw. etwaige Änderungen angeben.
Absatz 1 gilt nicht für Wirtschaftsbeteiligte, die auf dem Gebiet der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 in so kleinen Mengen tätig sind, wie sie im Wege des Ausschussverfahrens noch festzulegen sind.
- 2. Weitere Bedingungen, unter denen eine Registrierung nicht erforderlich ist, können im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden.
Artikel 9
Werden erfasste Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, einschließlich zur vorübergehenden Lagerung, zur Verbringung in eine Freihandelszone oder in ein Freilager, oder zu ihrer Überführung in das externe Versandverfahren der Gemeinschaft, sind die legalen Ausfuhrzwecke im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen auf Verlangen nachzuweisen.
Die Art und Weise, wie diese legalen Zwecke nachzuweisen sind, ist im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen.
Abschnitt 3
Meldepflicht
Artikel 10
- 1. Wirtschaftsbeteiligte haben den zuständigen Behörden unverzüglich alle Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen und Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu melden, die den Verdacht nahe legen, dass die für die Einfuhr, Ausfuhr oder für ein Vermittlungsgeschäft vorgesehenen Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden.
- 2. Wirtschaftsbeteiligte haben die zuständigen Behörden zusammenfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ausfuhr, Einfuhr und der Vermittlungsgeschäfte zu unterrichten, die im Einzelnen im Wege des Ausschussverfahrens noch festzulegen sind.
Artikel 11
- 1. Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei den nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, hat die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten Leitlinien auszuarbeiten und zu aktualisieren.
- 2. Diese Leitlinien müssen vor allem Folgendes beinhalten:
- a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind;
- b) eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.
- 3. Die zuständigen Behörden haben zu gewährleisten, dass die Leitlinien unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Ziele regelmäßig verbreitet werden.
Abschnitt 4
Vorausfuhrunterrichtung
Artikel 12
- 1. Jede Ausfuhr eines erfassten Stoffs der Kategorie 1 des Anhangs und jede Ausfuhr eines erfassten Stoffs der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in die Bestimmungsländer, die im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen sind, müssen gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes durch eine Vorausfuhrunterrichtung angekündigt werden.
Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von 15 Werktagen eingeräumt, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden die Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat genehmigen können, sofern von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes keine Hinweise darauf eingegangen sind, dass Zweck dieser Ausfuhr möglicherweise die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ist.
- 2. Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu übermitteln.
Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, muss die Empfängerbehörde in dem Drittland ersuchen, die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe zu wahren.
Abschnitt 5
Ausfuhrgenehmigung
Artikel 13
- 1. Für die Ausfuhr von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, auch für die Ausfuhr erfasster Stoffe, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach einer mindestens zehntägigen Lagerung in einer Freihandelszone oder einem Freilager verbracht werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt allerdings nur in den Fällen einer Ausfuhrgenehmigung, in denen eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist oder in denen diese Stoffe in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen sind.
Werden erfasste Stoffe innerhalb von weniger als 10 Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren wieder ausgeführt, muss keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden, sofern der Wirtschaftsbeteiligte nachweisen kann, dass die erste Ausfuhr und die Einfuhr in das Drittland legalen Zwecken dient.
- 2. Die Ausfuhrgenehmigungen sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu erteilen, in dem die Person ansässig ist, von der oder in deren Namen die Ausfuhranmeldung eingereicht wird und die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger (Ausführer) trägt.
Artikel 14
- 1. Der Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder dem Versand beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
- b) Bezeichnung der erfassten Stoffe gemäß Anhang bzw. im Falle einer Mischung oder eines Naturprodukts deren Bezeichnung und der 8-stellige KN-Code sowie die Bezeichnung aller erfassten Stoffe gemäß Anhang, die darin enthalten sind;
- c) Menge und Gewicht der erfassten Stoffe und, im Falle von Mischungen oder eines Naturprodukts, Menge, Gewicht und gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil jedes darin enthaltenen Stoffs sowie
- d) Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, Beförderungsweg, vorgesehener Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie Ort der Verbringung in das Einfuhrland.
- e) in den in Artikel 19 genannten Fällen eine Kopie der Einfuhrgenehmigung, die vom Bestimmungsland ausgestellt wurde.
- 2. Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung muss innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde den Vorgang als vollständig erachtet, ergehen.
Diese Frist verlängert sich, wenn in den in Artikel 19 genannten Fällen die zuständigen Behörden weitere Erkundigungen im Sinne von Artikel 19 zweiter Unterabsatz einziehen müssen.
- 3. Die Beschränkung der Genehmigung auf einen einzigen Stoff ist zulässig.
Artikel 15
- 1. Fehlen im Antrag die Angaben zum Beförderungsweg und zum Transportmittel, so ist in der Ausfuhrgenehmigung festzuhalten, dass der Wirtschaftsbeteiligte diese Angaben den Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen am Ort der Ausfuhr vor der körperlichen Verbringung der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachliefert. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung entsprechend mit Vermerken zu versehen.
Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, hat der Ausführer auf Verlagen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen oder der gesamten Genehmigung vorzulegen.
- 2. Die Ausfuhrgenehmigung ist ergänzend zur Zollanmeldung bei Vorlage der Zollanmeldung bei der zuständigen Zolldienststelle einzureichen. Die Genehmigung verbleibt bei der Sendung bis zum Ort der Bestimmung im Drittland.
Die Zolldienststelle am Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat die in Artikel 13 genannten Angaben in der Genehmigung zu ergänzen und abzustempeln.
Artikel 16
Die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung lässt die verwaltungsrechtliche oder sonstige Verantwortung des Inhabers dieser Genehmigung unberührt.
Artikel 17
Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in folgenden Fällen zu versagen:
- a) bei Unvollständigkeit der Angaben;
- b) bei dem begründeten Verdacht, dass die Angaben falsch oder unzutreffend sind;
- c) in den durch Artikel 19 geregelten Fällen wird nachgewiesen, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes nicht genehmigt worden ist;
- d) es besteht Grund zu der Annahme, dass die fraglichen Stoffe zur unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder psychotropen Stoffs bestimmt sind.
Artikel 18
Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Artikel 19
Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlandes erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhr ordnungsgemäß genehmigt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde des Drittlands.
Artikel 20
Die Frist, innerhalb der die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In außergewöhnlichen Umständen kann die Gültigkeitsdauer auf Antrag verlängert werden.
Artikel 21
Für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen können vereinfachte Verfahren angewandt werden. Diese Verfahren sind im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen.
Abschnitt 6
Einfuhrgenehmigung
Artikel 22
Die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs, für die eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 7 erforderlich ist, unterliegt einer Einfuhrgenehmigung.
Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Person ansässig ist, von der oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird (Einführer).
Weitere belegte und wirtschaftlich zu rechtfertigende Fälle sowie weitere Bedingungen, unter denen Einfuhrgenehmigungen gefordert werden, sind im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen.
Artikel 23
- 1. Der Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung im Sinne von Artikel 22 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
- b) Bezeichnung der erfassten Stoffe gemäß Anhang bzw. im Falle einer Mischung oder eines Naturprodukts deren Bezeichnung und der 8-stellige KN-Code sowie die Bezeichnung aller erfassten Stoffe gemäß Anhang, die darin enthalten sind;
- c) Menge und Gewicht der erfassten Stoffe und, im Falle von Mischungen oder eines Naturprodukts, Menge, Gewicht und gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil jedes darin enthaltenen Stoffs sowie
- d) Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie Ort und Zeit der geplanten Einfuhr, Art des Transportmittels.
- 2. Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung muss innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde den Vorgang als vollständig erachtet, ergehen.
- 3. Die Beschränkung der Einfuhrgenehmigung auf einen einzigen Stoff ist zulässig.
Artikel 24
Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers.
Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollbehörde bei der zollrechtlichen Anmeldung der erfassten Stoffe vorzulegen.
Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, hat der Einführer auf Verlagen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen oder der gesamten Genehmigung vorzulegen.
Artikel 25
Die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung ist in folgenden Fällen zu versagen:
- a) bei Unvollständigkeit der Angaben;
- b) bei dem begründeten Verdacht, dass die im Antrag gemachten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
- c) es besteht Grund zu der Annahme, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder psychotropen Stoffs bestimmt sind.
Artikel 26
Die zuständigen Behörden können eine Einfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Artikel 27
Die Frist, innerhalb der die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In außergewöhnlichen Umständen kann die Gültigkeitsdauer auf Antrag verlängert werden.
Kapitel III
Befugnisse Pflichten der zuständigen Behörden
Artikel 28
- 1. Unbeschadet der in den Artikeln 12 bis 27 und in den Absätzen 2 bis 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
- 2. Die zuständigen Behörden haben für die Zeit, die notwendig ist, die Identität der erfassten Stoffe und der Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen, die erfassten Stoffe einzubehalten oder deren Freigabe auszusetzen.
- 3. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, hat jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen zu erlassen, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- a) Einholen von Auskünften über alle Bestellungen und Transaktionen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen;
- b) Betreten der Geschäftsräume von Wirtschaftsbeteiligten zum Zweck der Sicherstellung von Beweismaterial über Unregelmäßigkeiten.
- 4. Um speziell das Risiko der Abzweigung in Freihandelszonen und in anderen sensiblen Bereichen wie Warenlager zu vermeiden, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Vorgänge in diesen Bereichen zu jedem Zeitpunkt wirksam kontrolliert werden und dass die Kontrollen nicht weniger streng sind als die in anderen Teilen des Zollgebiets.
- 5. Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Erteilung von Genehmigungen verlangen. Diese Gebühren dürfen nicht diskriminierend sein und die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.
Kapitel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Artikel 29
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 32 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen der zuständigen Behörden mitzuteilen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung benannt wurden.
Kapitel V
Durchführung Änderungen
Artikel 30
Neben den in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen sind alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Formulare für die Aus- und Einfuhrgenehmigungen und die einzelnen Vorschriften für deren Anwendung, im Wege des Ausschussverfahrens zu erlassen.
Artikel 31
Der Anhang zu dieser Verordnung ist im Wege des Ausschussverfahrens anzupassen, soweit dies durch Änderung des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen notwendig wird.
Artikel 32
- 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für erfasste Stoffe (nachstehend der Ausschuss genannt) unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 33
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen erlassenen Maßnahmen sowie unverzüglich über jegliche nachträgliche Änderungen.
Artikel 34
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich alle sachdienlichen Angaben über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie über die erfassten Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wurden, über die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung sowie über den erlaubten Handel mit diesen Stoffen, deren Verwendung und den Bedarf an diesen Stoffen.
Anhand dieser Angaben bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Verordnung und erstellt nach Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen einen Jahresbericht für das Internationale Suchtstoffkontrollamt.
Artikel 35
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft zu Änderungen der Tabellen I und II des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen Stellung zu nehmen.
Artikel 36
Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird mit Wirkung vom [...] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 37
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident [ ...]
Anhang
Erfasste Stoffe der Kategorie 1
Stoff | KN-Bezeichnung (falls abweichend) | KN-Code | CAS-Nr. 8 |
1 -Phenyl-2-Propanon | Phenylaceton | 2914 31 00 | 103-79-7 |
N-Acetylanthranilsäure | 2-Acetamidobenzoesäure | 2924 23 00 | 89-52-1 |
Isosafrol (cis + trans) | 2932 91 00 | 120-58-1 | |
3,4- Methylenodioxyphenylpropan -2-on | 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl) propan-2-on | 29329200 | 4676-39-5 |
Piperonal | 2932 93 00 | 120-57-0 | |
Safrol | 2932 94 00 | 94-59-7 | |
Ephedrin | 2939 41 00 | 299-42-3 | |
Pseudoephedrin | 2939 42 00 | 90-82-4 | |
Norephedrin | ex 2939 49 00 | 14838-15-4 | |
Ergometrin | 2939 61 00 | 60-79-7 | |
Ergotamin | 2939 62 00 | 113-15-5 | |
Lysergsäure | 2939 63 00 | 82-58-6 | |
Die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin9, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist. | |||
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Cathin-Salze handelt. |
Kategorie 2
Stoff | KN-Bezeichnung (falls abweichend) | KN-Code10 | CAS-Nr. 11 |
Essigsäureanhydrid | 2915 24 00 | 108-24-7 | |
Phenylessigsäure | 2916 34 00 | 103-82-2 | |
Anthranilsäure | 2922 43 00 | 118-92-3 | |
Piperidin | 2933 32 00 | 110-89-4 | |
Kaliumpermanganat | 2841 61 00 | 7722-64-7 | |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist. |
Kategorie 3
Stoff | KN-Bezeichnung (falls abweichend) | KN-Code 1 | CAS Nr. 2 |
Salzsäure | Chlorwasserstoff (Salzsäure) | 28061000 | 7647-01-0 |
Schwefelsäure | 2807 00 10 | 7664-93-9 | |
Toluen | 2902 30 00 | 108-88-3 | |
Ethylether | Diethylether | 2909 11 00 | 60-29-7 |
Aceton | 2914 11 00 | 67-64-1 | |
Methylethylketon | Butanon | 2914 12 00 | 78-93-3 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um die Salze der Salzsäure und der Schwefelsäure handelt. |
- 1. ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 2. ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56.
- 3. ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).
- 4. ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
- 5. ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.
- 6. ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
- 7. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
- 8. Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des "Chemical Abstracts Service", bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. So weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.
- 9. Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00, CAS-Nr. 492-39-7.
- 10. ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
- 11. Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des "Chemical Abstracts Service", bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. So weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.