Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) hat die Europäische Kommission auf deutsche Initiative hin rechtliche Konsequenzen aus dem Dioxin-Geschehen in Deutschland Anfang des Jahres 2011 gezogen. Danach werden u.a. bestimmte Betriebe einer Zulassungspflicht unterworfen, eine Trennung von Fetten für Futtermittel von solchen Fetten vorgesehen, die für die technische Industrie bestimmt sind und die die Anforderungen an Futterfette nicht erfüllen, sowie die rechtlichen Vorgaben für die Futtermittelkontrollen ausgeweitet.

Zur Abrundung dieser Regelungen soll in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine nationale Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse als Futtermittel in den Verkehr bringen, eingeführt werden.

Die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 weitgehend überlagert worden. Dem ist Rechnung zu tragen, wobei die Vorschriften, die weiter anzuwenden sind, in die Futtermittelverordnung übernommen werden sollen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Erfüllungsaufwendungen der Wirtschaft belaufen sich auf insgesamt ca. 38.000 € und stellen die Bürokratiekosten aus zwei neuen Informationspflichten mit einmalig ca. 3.000 € und jährlich ca. 35.000 € dar.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund und Gemeinden entstehen keine Kosten.

Die Erfüllungsaufwendungen für die Verwaltungen der Länder belaufen sich auf einmalig ca. 2.000 €.

F. Weitere Kosten

Über die unter Buchstabe E Nummer 2 dargestellten Erfüllungsaufwendungen hinaus entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind auf Grund der geringen Höhe der zusätzlichen Erfüllungsaufwendungen nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 16. Mai 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 2012 (BGBl. I S. . ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:

" § 3 Analysemethoden

Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach

Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII "Umweltanalytik", 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.

§ 4 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände

Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind

3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 in der Überschrift und im Wortlaut und in § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoffe" ersetzt.

4. § 24a wird wie folgt geändert:

5. § 24b wird wie folgt geändert:

6. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist," gestrichen.

8. In § 29a wird die Angabe "Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG" ersetzt.

9. In § 36a Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

10. § 36b wird wie folgt geändert:

11. Die Anlage 1 wird aufgehoben.

12. In Anlage 2a Vorbemerkungen Nummer 1a werden die Wörter "Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff" durch die Wörter "Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

13. Die Anlage 5a wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

2. § 29 wird wie folgt geändert:

3. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

4. § 36a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. ohne Zulassung nach

5. § 36b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 2 dieser Verordnung) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben,

Die vorläufige Zulassung erlischt,

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft."

Artikel 3
Aufhebung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung

Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 16. September 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) hat die Europäische Kommission auf deutsche Initiative hin rechtliche Konsequenzen aus dem Dioxin-Geschehen in Deutschland Anfang des Jahres 2011 gezogen. Danach werden u.a. bestimmte Betriebe einer Zulassungspflicht unterworfen, eine Trennung von Fetten für Futtermittel von solchen Fetten vorgesehen, die für die technische Industrie bestimmt sind und die die Anforderungen an Futterfette nicht erfüllen, sowie die rechtlichen Vorgaben für die Futtermittelkontrollen ausgeweitet.

Zur Abrundung dieser Regelungen soll in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine nationale Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse als Futtermittel lose in den Verkehr bringen, eingeführt werden.

Die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 weitgehend überlagert worden. Dem ist Rechnung zu tragen, wobei die Vorschriften, die weiter anzuwenden sind, in die Futtermittelverordnung übernommen werden sollen.

Das Vorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Durch die rechtlichen Regelungen nimmt der Staat seine soziale Verantwortung gegenüber der Bevölkerung wahr. Insbesondere die vorgesehene Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse als Futtermittel lose in den Verkehr bringen, fördert den Schutz der Bevölkerung, in dem Gefahren für die menschliche Gesundheit vorgebeugt wird.

Das Verordnungsvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.

Kosten / Erfüllungsaufwand

Bund und Gemeinden entstehen keine Kosten.

Über die im nachfolgenden dargestellten Erfüllungsaufwendungen hinaus entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind auf Grund der geringen Höhe der zusätzlichen Erfüllungsaufwendungen nicht zu erwarten.

Erfüllungsaufwand:

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Nach § 28 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung müssen Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel oder als Mischfuttermittel, soweit diese unter ausschließlicher Verwendung der genannten Stoffe hergestellt worden sind, lose in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

Diese Zulassung wird auf Antrag erteilt. Diese Regelung stellt eine Informationspflicht dar.

Nach einer durchgeführten Erhebung bedürfen damit ca. 60 Betriebe in Deutschland einer Zulassung. Bei einem Zeitaufwand von 2,0 Stunden und einem Tarif von 23,90 € je Stunde ergibt sich dafür damit ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die betroffenen Betriebe von insgesamt ca. 2.900 €.

Nach § 29 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung werden zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis von ihm erworbener dort näher bezeichneter Stoffe zu führen, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, und dieses fünf Jahre aufzubewahren und, soweit er dort näher bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, ein Verzeichnis dieser Stoffe zu führen und dieses fünf Jahre aufzubewahren. Diese Regelung stellt eine Informationspflicht dar.

Geht man davon aus, dass in das von den betroffenen Betrieben zu führende Verzeichnis jährlich insgesamt ca. 20.000 Eintragungen vorzunehmen sind, ergibt sich bei einem Zeitaufwand für eine einzelne Eintragung von 5 Minuten und einem Tarif von 20,40 € je Stunde ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 35.000 € jährlich.

Insgesamt ergibt sich durch die Einführung von zwei neuen Informationspflichten für die betroffenen Betriebe ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 38.000 €, wovon ca. 35.000 € jährlich anfallen.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund und Gemeinden entstehen keine Kosten.

Die sich aus § 28 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung (wie unter Nummer 2 beschrieben) ergebende Zulassungspflicht für bestimmte Futtermittelbetriebe verursacht durch die Bearbeitung der geschätzten 60 Zulassungsanträge bei einem Zeitaufwand von 1,0 Stunden und einem Tarif von 32,00 € je Stunde einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder von einmalig ca. 2.000 €.

Die sich aus § 29 Absatz 2a Satz 1 - neu - der Futtermittelverordnung ergebende Verpflichtung des Futtermittelunternehmers ein Verzeichnis von ihm erworbener in Satz 2 bezeichneter Stoffe zu führen, bedingt aus der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, die Einhaltung dieser Regelung zu überwachen, einen geringfügig erhöhten Erfüllungsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder, wobei aber davon auszugehen ist, dass dies von den zuständigen Behörden mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln erledigt werden kann.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) wurde das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort " Futtermittelzusatzstoff ersetzt. Die Futtermittelverordnung ist entsprechend anzupassen.

Es sollte der Begriff der Pestizidrückstände definiert werden. Dazu soll auf die Definition dieses Begriffs in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zurückgegriffen werden. Pestizidrückstände sind danach Rückstände, auch von derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG verwendeten Wirkstoffen und ihren Stoffwechsel- und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukten, die in oder auf den unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fallenden Erzeugnissen vorhanden sind, darunter auch insbesondere die Rückstände, die von der Verwendung im Pflanzenschutz, in der Veterinärmedizin und als Biozidprodukt herrühren können.

Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 2

Die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) weitgehend überlagert worden.

Der in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 verwendete Begriff des Futtermittels ist im Sinne der Definition dieses Begriffs in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, also umfassend, zu verstehen, und nicht etwa einschränkend im Sinne der im Jahre 1976 verfügbaren Definition dieses Begriffs in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG. Danach waren Futtermittel organische oder anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind. Von dieser Definition werden Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen nicht erfasst.

Vor diesem Hintergrund können auch die Bestimmungen der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung, die spezielle Regelungen hinsichtlich der Probenahme bei Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen treffen, nicht aufrecht erhalten werden.

§ 3 - neu - überführt in aktualisierter Form § 12 Absatz 2 und § 4 - neu - überführt in aktualisierter Form § 12a der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung.

Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 1).

Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 5, § 35 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummern 4 und 5

Nach § 24a Absatz 4 der Futtermittelverordnung gelten dessen Absätze 1 bis 3 für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten. Gleiches gilt nach § 24b Absatz 3 der Futtermittelverordnung für dessen Absätze 1 und 2. Damit gelten § 24a Absätze 1 bis 3 und § 24b Absätze 1 und 2 nur für Futtermittel, die vor dem 1. September 2008 in den Verkehr gebracht worden sind. Da solche Futtermittel sich nur noch vereinzelt im Verkehr befinden dürften, sollte die Anlage 5a nur noch als statischer Verweis weitergeführt werden.

Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 1 und § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 6

Nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 werden Einfuhren bis zur Erstellung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Listen weiterhin gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG zugelassen.

Hinsichtlich der Erzeugnisse, die nur von in § 28 Absatz 3 Satz 2 der Futtermittelverordnung bezeichneten Betrieben eingeführt werden dürfen, verweist Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG über Artikel 3 der Richtlinie 98/51/EG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/69/EG auf den Anhang Kapitel I.1.a der Richtlinie 95/69/EG. Dort werden u.a. bestimmte "unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse" aufgeführt:

Die Richtlinie 82/471/EWG ist durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehoben worden.

Da der Verweis im Anhang Kapitel I. 1.a der Richtlinie 95/69/EG auf die "unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse" als dynamischer Verweis auf diese Richtlinie anzusehen ist, ist § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzupassen.

Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 7

In § 29 Absatz 1 Satz 2 kann das Vollzitat der Richtlinie 2002/32/EG gestrichen werden, weil es bereits in § 23 Absatz 1 enthalten ist.

Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zu Nummer 8

Redaktionelle Anpassung.

Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zu Nummer 9

Redaktionelle Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 1).

Zu Nummer 10

Es sollten auch Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 und gegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Nummer 11

Siehe Begründung zu Nummer 7.

Zu Nummer 12

Redaktionelle Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 1).

Zu Nummern 13

Siehe Begründung zu Nummer 5 und 6.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 bis 4 und 6

Nach Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Betriebe, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sein:

Diese Zulassungspflichten wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführt.

Nach Artikel 10 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 stellen die Futtermittelunternehmer sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.

Von dieser Ermächtigung, einzelstaatlich eine Zulassung vorzuschreiben, soll Gebrauch gemacht werden. Diese Befugnis wird, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 deutlich wird, durch die in der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 vorgesehenen Zulassungen nicht eingeschränkt.

Die in Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Tätigkeiten beschränken sich auf Vorgänge des Herstellens. Dies ist nicht weitgehend genug.

Mit der vorgesehen ergänzenden nationalen Zulassung sollen die durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführten Regelungen daher ergänzt und damit abgerundet werden. Gerade das Dioxin-Geschehen Anfang des Jahres 2011 in Deutschland hat gezeigt, dass beim Handel mit losen Ölen und Fetten und daraus hergestellten Stoffen der Kennzeichnung dieser Stoffe besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Die Verankerung der vorgesehen Zulassungspflicht greift damit auch einen wichtigen Punkt des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette auf. In Nummer 1 dieses Aktionsplans wird nämlich gefordert, auch Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in den Verkehr bringen, einer Zulassungspflicht zu unterwerfen.

Erfasst von der vorgesehen Zulassungspflicht werden nur Betriebe, soweit sie die bezeichneten Stoffe nicht selbst hergestellt haben. Betriebe, die diese Stoffe sowohl selbst herstellen als auch nur damit Handel treiben, unterliegen - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - der Zulassungspflicht. Der Begriff des Herstellens ist in § 3 Nummer 2 LFGB definiert als das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen. Im Unterschied zum Behandeln (siehe dazu § 3 Nummer 3 LFGB) setzt das Herstellen stets eine stoffliche Veränderung voraus, sei es, dass unter stofflicher Veränderung des (Ur-)erzeugnisses ein neues Erzeugnisses hervorgebracht wird, oder sei es, dass ein Erzeugnis behandelt wird, um seine Beschaffenheit zu beeinflussen, es haltbar oder genießbar zu machen.

Der Zulassungspflicht unterliegen nur solche Betriebe, die die bezeichneten Stoffe als Einzelfuttermittel oder als Mischfuttermittel lose, also ohne jede Verpackung, in den Verkehr bringen. Betriebe, die die Stoffe ausschließlich in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Eichgesetzes und damit in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann, oder in offenen Packungen in den Verkehr bringen, unterliegen damit ebenso wenig der Zulassungspflicht wie Betriebe, die die Stoffe ausschließlich zu anderen Verwendungszwecken als als Futtermittel in den Verkehr bringen.

Betriebe, die einer Zulassungspflicht nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegen (dazu siehe oben), sollten, wenn sie neben einer danach zulassungspflichtigen Tätigkeit auch mit in § 28a Absatz 2a Satz 1 - neu - bezeichneten Erzeugnissen Handel treiben, von einer Zulassungspflicht nach § 28a Absatz 2a Satz 1 - neu freigestellt werden. Aufgrund der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Zulassungspflicht werden diese Betriebe den zuständigen Behörden näher bekannt und können auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Händler von bestimmten Erzeugnissen hin näher überprüft werden.

Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zu Nummer 5

Verstöße gegen die mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführten Bestimmungen sollten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Dem dient die Änderung des § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b.

Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zu Artikel 3

Nachdem die weiter anzuwendenden Regelungen der Futtermittel-Probenahme- und - Analyse-Verordnung in die Futtermittelverordnung übernommen worden sind, ist die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung aufzuheben.

Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Artikel 4

Neubekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 5

Regelung des Inkrafttretens.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2040: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt. Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, sowohl als Futtermittel als auch zu anderen Verwendungszwecken in den Verkehr bringen, werden einer Zulassungspflicht sowie einer Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses über bestimmte erworbene Fette und Öle unterworfen. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten der Wirtschaft schätzt das Ressort auf rund 2.000 € einmalig für die Antragstellung und 35.000 € jährlich für das Führen des Verzeichnisses.

Den zuständigen Behörden der Länder entsteht durch die Antragsbearbeitung ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1.500 €. Aus der mit der Verpflichtung der Wirtschaft zum Führen eines Verzeichnisses einhergehenden Überwachungspflicht der Verwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt. Anhaltspunkte für eine kostengünstigere Alternative sind nicht ersichtlich.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin