A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) hat die Europäische Kommission auf deutsche Initiative hin rechtliche Konsequenzen aus dem Dioxin-Geschehen in Deutschland Anfang des Jahres 2011 gezogen. Danach werden u.a. bestimmte Betriebe einer Zulassungspflicht unterworfen, eine Trennung von Fetten für Futtermittel von solchen Fetten vorgesehen, die für die technische Industrie bestimmt sind und die die Anforderungen an Futterfette nicht erfüllen, sowie die rechtlichen Vorgaben für die Futtermittelkontrollen ausgeweitet.
Zur Abrundung dieser Regelungen soll in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine nationale Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse als Futtermittel in den Verkehr bringen, eingeführt werden.
Die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 weitgehend überlagert worden. Dem ist Rechnung zu tragen, wobei die Vorschriften, die weiter anzuwenden sind, in die Futtermittelverordnung übernommen werden sollen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Erfüllungsaufwendungen der Wirtschaft belaufen sich auf insgesamt ca. 38.000 € und stellen die Bürokratiekosten aus zwei neuen Informationspflichten mit einmalig ca. 3.000 € und jährlich ca. 35.000 € dar.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Die Erfüllungsaufwendungen für die Verwaltungen der Länder belaufen sich auf einmalig ca. 2.000 €.
F. Weitere Kosten
Über die unter Buchstabe E Nummer 2 dargestellten Erfüllungsaufwendungen hinaus entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind auf Grund der geringen Höhe der zusätzlichen Erfüllungsaufwendungen nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 16. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 23a Nummer 1 und 5, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),
- - auf Grund des § 35 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 2012 (BGBl. I S. . ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffen" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoffen" ersetzt.
- b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;".
- c) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummer 9 bis 13.
2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:
" § 3 Analysemethoden
Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach
- 1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder
- 2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind.
Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII "Umweltanalytik", 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.
§ 4 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind
- 1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden,
- 2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen."
3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 in der Überschrift und im Wortlaut und in § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoffe" ersetzt.
4. § 24a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung darf die in Anlage 5a Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten."
- b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Anlage 5a Teil B Spalte 5" die Wörter "der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung" eingefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe "Anlage 5a Teil B Spalte 5" die Wörter "der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung" eingefügt.
5. § 24b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung festgesetzten Höchstgehalte überschreiten."
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe "Anlage 5a Teil C Spalte 5" die Wörter "der Futtermittelverordnung in der bis zum (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung" eingefügt."
6. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen," durch die Wörter "Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine," ersetzt.
- b) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffen" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoffen" ersetzt.
7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist," gestrichen.
8. In § 29a wird die Angabe "Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG" ersetzt.
9. In § 36a Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.
10. § 36b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)" durch die Angabe "(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2. Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
11. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
12. In Anlage 2a Vorbemerkungen Nummer 1a werden die Wörter "Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff" durch die Wörter "Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.
13. Die Anlage 5a wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben,
- 1. als Einzelfuttermittel oder
- 2. als Mischfuttermittel, soweit diese unter ausschließlicher Verwendung der im einleitenden Satzteil bezeichneten Stoffe hergestellt worden sind, lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt "Einrichtungen und Ausrüstungen" Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15.3.2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatze 2a eingefügt:
- (2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind
- 1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte
- a) Fette,
- b) Öle,
- c) Fettsäuren,
- d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,
- e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und
- f) Salze von Fettsäuren und
- 2. Fischöl, auch gehärtet.
Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist."
- 1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte
- (2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 1, 2, 2a und 3" ersetzt.
- c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
3. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2. eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird."
4. § 36a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. ohne Zulassung nach
- a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
- b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
- c) § 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,".
5. § 36b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15.3.2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)" ersetzt.
- b) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b, c d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder".
6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 2 dieser Verordnung) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben,
- 1. als Einzelfuttermittel oder
- 2. als Mischfuttermittel, soweit diese unter ausschließlicher Verwendung der im einleitenden Satzteil bezeichneten Stoffe hergestellt worden sind, lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen.
Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum (einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) beantragt haben und
- 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft."
Artikel 3
Aufhebung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 16. September 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 16. September 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) hat die Europäische Kommission auf deutsche Initiative hin rechtliche Konsequenzen aus dem Dioxin-Geschehen in Deutschland Anfang des Jahres 2011 gezogen. Danach werden u.a. bestimmte Betriebe einer Zulassungspflicht unterworfen, eine Trennung von Fetten für Futtermittel von solchen Fetten vorgesehen, die für die technische Industrie bestimmt sind und die die Anforderungen an Futterfette nicht erfüllen, sowie die rechtlichen Vorgaben für die Futtermittelkontrollen ausgeweitet.
Zur Abrundung dieser Regelungen soll in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine nationale Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse als Futtermittel lose in den Verkehr bringen, eingeführt werden.
Die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 weitgehend überlagert worden. Dem ist Rechnung zu tragen, wobei die Vorschriften, die weiter anzuwenden sind, in die Futtermittelverordnung übernommen werden sollen.
Das Vorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Durch die rechtlichen Regelungen nimmt der Staat seine soziale Verantwortung gegenüber der Bevölkerung wahr. Insbesondere die vorgesehene Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse als Futtermittel lose in den Verkehr bringen, fördert den Schutz der Bevölkerung, in dem Gefahren für die menschliche Gesundheit vorgebeugt wird.
Das Verordnungsvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
Kosten / Erfüllungsaufwand
Bund und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Über die im nachfolgenden dargestellten Erfüllungsaufwendungen hinaus entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind auf Grund der geringen Höhe der zusätzlichen Erfüllungsaufwendungen nicht zu erwarten.
Erfüllungsaufwand:
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nach § 28 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung müssen Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel oder als Mischfuttermittel, soweit diese unter ausschließlicher Verwendung der genannten Stoffe hergestellt worden sind, lose in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
Diese Zulassung wird auf Antrag erteilt. Diese Regelung stellt eine Informationspflicht dar.
Nach einer durchgeführten Erhebung bedürfen damit ca. 60 Betriebe in Deutschland einer Zulassung. Bei einem Zeitaufwand von 2,0 Stunden und einem Tarif von 23,90 € je Stunde ergibt sich dafür damit ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die betroffenen Betriebe von insgesamt ca. 2.900 €.
Nach § 29 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung werden zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis von ihm erworbener dort näher bezeichneter Stoffe zu führen, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, und dieses fünf Jahre aufzubewahren und, soweit er dort näher bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, ein Verzeichnis dieser Stoffe zu führen und dieses fünf Jahre aufzubewahren. Diese Regelung stellt eine Informationspflicht dar.
Geht man davon aus, dass in das von den betroffenen Betrieben zu führende Verzeichnis jährlich insgesamt ca. 20.000 Eintragungen vorzunehmen sind, ergibt sich bei einem Zeitaufwand für eine einzelne Eintragung von 5 Minuten und einem Tarif von 20,40 € je Stunde ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 35.000 € jährlich.
Insgesamt ergibt sich durch die Einführung von zwei neuen Informationspflichten für die betroffenen Betriebe ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 38.000 €, wovon ca. 35.000 € jährlich anfallen.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Die sich aus § 28 Absatz 2a - neu - der Futtermittelverordnung (wie unter Nummer 2 beschrieben) ergebende Zulassungspflicht für bestimmte Futtermittelbetriebe verursacht durch die Bearbeitung der geschätzten 60 Zulassungsanträge bei einem Zeitaufwand von 1,0 Stunden und einem Tarif von 32,00 € je Stunde einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder von einmalig ca. 2.000 €.
Die sich aus § 29 Absatz 2a Satz 1 - neu - der Futtermittelverordnung ergebende Verpflichtung des Futtermittelunternehmers ein Verzeichnis von ihm erworbener in Satz 2 bezeichneter Stoffe zu führen, bedingt aus der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, die Einhaltung dieser Regelung zu überwachen, einen geringfügig erhöhten Erfüllungsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder, wobei aber davon auszugehen ist, dass dies von den zuständigen Behörden mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln erledigt werden kann.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) wurde das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort " Futtermittelzusatzstoff ersetzt. Die Futtermittelverordnung ist entsprechend anzupassen.
Es sollte der Begriff der Pestizidrückstände definiert werden. Dazu soll auf die Definition dieses Begriffs in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zurückgegriffen werden. Pestizidrückstände sind danach Rückstände, auch von derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG verwendeten Wirkstoffen und ihren Stoffwechsel- und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukten, die in oder auf den unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fallenden Erzeugnissen vorhanden sind, darunter auch insbesondere die Rückstände, die von der Verwendung im Pflanzenschutz, in der Veterinärmedizin und als Biozidprodukt herrühren können.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 2
Die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) weitgehend überlagert worden.
Der in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 verwendete Begriff des Futtermittels ist im Sinne der Definition dieses Begriffs in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, also umfassend, zu verstehen, und nicht etwa einschränkend im Sinne der im Jahre 1976 verfügbaren Definition dieses Begriffs in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG. Danach waren Futtermittel organische oder anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind. Von dieser Definition werden Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen nicht erfasst.
Vor diesem Hintergrund können auch die Bestimmungen der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung, die spezielle Regelungen hinsichtlich der Probenahme bei Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen treffen, nicht aufrecht erhalten werden.
§ 3 - neu - überführt in aktualisierter Form § 12 Absatz 2 und § 4 - neu - überführt in aktualisierter Form § 12a der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 1).
Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 5, § 35 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummern 4 und 5
Nach § 24a Absatz 4 der Futtermittelverordnung gelten dessen Absätze 1 bis 3 für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten. Gleiches gilt nach § 24b Absatz 3 der Futtermittelverordnung für dessen Absätze 1 und 2. Damit gelten § 24a Absätze 1 bis 3 und § 24b Absätze 1 und 2 nur für Futtermittel, die vor dem 1. September 2008 in den Verkehr gebracht worden sind. Da solche Futtermittel sich nur noch vereinzelt im Verkehr befinden dürften, sollte die Anlage 5a nur noch als statischer Verweis weitergeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 1 und § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 6
Nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 werden Einfuhren bis zur Erstellung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Listen weiterhin gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG zugelassen.
Hinsichtlich der Erzeugnisse, die nur von in § 28 Absatz 3 Satz 2 der Futtermittelverordnung bezeichneten Betrieben eingeführt werden dürfen, verweist Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG über Artikel 3 der Richtlinie 98/51/EG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/69/EG auf den Anhang Kapitel I.1.a der Richtlinie 95/69/EG. Dort werden u.a. bestimmte "unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse" aufgeführt:
Die Richtlinie 82/471/EWG ist durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgehoben worden.
Da der Verweis im Anhang Kapitel I. 1.a der Richtlinie 95/69/EG auf die "unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse" als dynamischer Verweis auf diese Richtlinie anzusehen ist, ist § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 7
In § 29 Absatz 1 Satz 2 kann das Vollzitat der Richtlinie 2002/32/EG gestrichen werden, weil es bereits in § 23 Absatz 1 enthalten ist.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Zu Nummer 8
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Zu Nummer 9
Redaktionelle Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 1).
Zu Nummer 10
Es sollten auch Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 und gegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Zu Nummer 11
Siehe Begründung zu Nummer 7.
Zu Nummer 12
Redaktionelle Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 1).
Zu Nummern 13
Siehe Begründung zu Nummer 5 und 6.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 bis 4 und 6
Nach Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Betriebe, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sein:
- a) Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen,
- b) oleochemische Herstellung von Fettsäuren,
- c) Herstellung von Biodiesel,
- d) Mischen von Fetten.
Diese Zulassungspflichten wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführt.
Nach Artikel 10 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 stellen die Futtermittelunternehmer sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.
Von dieser Ermächtigung, einzelstaatlich eine Zulassung vorzuschreiben, soll Gebrauch gemacht werden. Diese Befugnis wird, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 deutlich wird, durch die in der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 vorgesehenen Zulassungen nicht eingeschränkt.
Die in Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Tätigkeiten beschränken sich auf Vorgänge des Herstellens. Dies ist nicht weitgehend genug.
Mit der vorgesehen ergänzenden nationalen Zulassung sollen die durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführten Regelungen daher ergänzt und damit abgerundet werden. Gerade das Dioxin-Geschehen Anfang des Jahres 2011 in Deutschland hat gezeigt, dass beim Handel mit losen Ölen und Fetten und daraus hergestellten Stoffen der Kennzeichnung dieser Stoffe besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Die Verankerung der vorgesehen Zulassungspflicht greift damit auch einen wichtigen Punkt des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette auf. In Nummer 1 dieses Aktionsplans wird nämlich gefordert, auch Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in den Verkehr bringen, einer Zulassungspflicht zu unterwerfen.
Erfasst von der vorgesehen Zulassungspflicht werden nur Betriebe, soweit sie die bezeichneten Stoffe nicht selbst hergestellt haben. Betriebe, die diese Stoffe sowohl selbst herstellen als auch nur damit Handel treiben, unterliegen - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - der Zulassungspflicht. Der Begriff des Herstellens ist in § 3 Nummer 2 LFGB definiert als das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen. Im Unterschied zum Behandeln (siehe dazu § 3 Nummer 3 LFGB) setzt das Herstellen stets eine stoffliche Veränderung voraus, sei es, dass unter stofflicher Veränderung des (Ur-)erzeugnisses ein neues Erzeugnisses hervorgebracht wird, oder sei es, dass ein Erzeugnis behandelt wird, um seine Beschaffenheit zu beeinflussen, es haltbar oder genießbar zu machen.
Der Zulassungspflicht unterliegen nur solche Betriebe, die die bezeichneten Stoffe als Einzelfuttermittel oder als Mischfuttermittel lose, also ohne jede Verpackung, in den Verkehr bringen. Betriebe, die die Stoffe ausschließlich in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Eichgesetzes und damit in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann, oder in offenen Packungen in den Verkehr bringen, unterliegen damit ebenso wenig der Zulassungspflicht wie Betriebe, die die Stoffe ausschließlich zu anderen Verwendungszwecken als als Futtermittel in den Verkehr bringen.
Betriebe, die einer Zulassungspflicht nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegen (dazu siehe oben), sollten, wenn sie neben einer danach zulassungspflichtigen Tätigkeit auch mit in § 28a Absatz 2a Satz 1 - neu - bezeichneten Erzeugnissen Handel treiben, von einer Zulassungspflicht nach § 28a Absatz 2a Satz 1 - neu freigestellt werden. Aufgrund der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Zulassungspflicht werden diese Betriebe den zuständigen Behörden näher bekannt und können auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Händler von bestimmten Erzeugnissen hin näher überprüft werden.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Zu Nummer 5
Verstöße gegen die mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 eingeführten Bestimmungen sollten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Dem dient die Änderung des § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b.
Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Zu Artikel 3
Nachdem die weiter anzuwendenden Regelungen der Futtermittel-Probenahme- und - Analyse-Verordnung in die Futtermittelverordnung übernommen worden sind, ist die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung aufzuheben.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 5
Regelung des Inkrafttretens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2040: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt. Betriebe, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, sowohl als Futtermittel als auch zu anderen Verwendungszwecken in den Verkehr bringen, werden einer Zulassungspflicht sowie einer Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses über bestimmte erworbene Fette und Öle unterworfen. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten der Wirtschaft schätzt das Ressort auf rund 2.000 € einmalig für die Antragstellung und 35.000 € jährlich für das Führen des Verzeichnisses.
Den zuständigen Behörden der Länder entsteht durch die Antragsbearbeitung ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1.500 €. Aus der mit der Verpflichtung der Wirtschaft zum Führen eines Verzeichnisses einhergehenden Überwachungspflicht der Verwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt. Anhaltspunkte für eine kostengünstigere Alternative sind nicht ersichtlich.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin