Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80. Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Vom

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 8 Abs. 1 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376) wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

Abschnitt 4a
Referenzbeträge bei Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

§ 18a Verfügbarer Betrag

§ 18b Betriebsinhaber in Grenzregionen

§ 18c Betriebsinhaber mit vormaligen Dauerkulturflächen

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Artikel 4
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ermöglicht es den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Modelle für die Betriebsprämienregelung anzuwenden. In Deutschland kommt nach den Bestimmungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zu Beginn der Entkopplung ein so genanntes Kombinationsmodell zur Anwendung, bei dem zur Ermittlung der Zahlungsansprüche einerseits bestimmte im Bezugszeitraum gewährte Prämien und andererseits die bewirtschaftete beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2005 zugrunde gelegt wird. Dabei wurden jedoch nur die Flächen berücksichtigt, die in Deutschland gelegen sind. Das führte bei Betriebsinhabern, die Flächen in benachbarten Mitgliedstaaten bewirtschafteten, dazu, dass ein Teil ihrer Flächen unberücksichtigt blieb. Eine Ausklammerung dieser Flächen bedeutet eine Schlechterstellung im Vergleich zu den Betrieben, deren Flächen vollständig in Deutschland liegen. Dies gilt insbesondere für die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen für die auf diesen Flächen erzeugte Produktion in Deutschland erhalten haben, sofern der benachbarte Mitgliedstaat das so genannte historische Modell anwendet. Denn dann erhalten sie auch in den benachbarten Mitgliedstaaten für diese Flächen keine Zahlungsansprüche, weil sie die nach dem dort gewählten Umsetzungsmodell geltenden Bedingungen (grundsätzlich Erhalt von Direktzahlungen im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 in dem Mitgliedstaat) mit diesen Flächen nicht erfüllen. Die im Zusammenhang mit der Produktion auf diesen Flächen in Deutschland erzielten Direktzahlungen wurden dagegen entsprechend den Vorschriften des deutschen Entkopplungsmodells nur teilweise betriebsindividuell zugewiesen. Die Nichtberücksichtigung stellt eine Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber in Grenzregionen dar. Betroffen sind hiervon vorrangig Tierproduktionsbetriebe mit Futterflächen in benachbarten Mitgliedstaaten, da die Tierprämien in dem Mitgliedstaat gewährt wurden, in dem die Hofstelle liegt. Die Prämien für Ackerkulturen wurden dagegen in dem Mitgliedstaat gewährt, wo die Flächen belegen waren. Für diese Flächen wurden daher dort Zahlungsansprüche zugewiesen, so dass solche Betriebsinhaber insoweit nicht betroffen sind. Die Problematik der Betriebsinhaber mit Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten ist auch Gegenstand einer Entschließung des Bundesrates vom 29. April 2005 (Drucksache 170/05 (PDF) ), die Abhilfe fordert.

Die meisten Dauerkulturflächen, zu denen auch Baum- und Rebschulen gehören, sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht beihilfefähig. Für Flächen, die 2005 mit derartigen Kulturen genutzt wurden, wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Bei einer Reihe dieser Kulturen (insbesondere Rebpflanzgut und Baumschulkulturen der Gattung Rosaceae) ist aber aus ackerbaulichen, wie z.B. phytosanitären Gründen, ein regelmäßiger und teilweise sehr kurzfristiger Flächenwechsel erforderlich, der sowohl innerbetrieblich als auch überbetrieblich realisiert wird. Außerdem kann es aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, solche Flächen für eine andere landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Sofern dieser Nutzungswechsel bereits zu Beginn des Jahres 2005 vollzogen war, wurden für diese Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen. Betriebsinhaber, bei denen dieser Wechsel erst danach erfolgte bzw. künftig erfolgt, erhalten bisher keine Zahlungsansprüche. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Landwirte. Darüber hinaus wird der erforderliche Umstrukturierungsprozess der Betriebe behindert. Zum Ausgleich dieser Nachteile sowie zur künftigen Vermeidung von Schwierigkeiten beim Wechsel dieser Flächen und zur Erleichterung der Umstrukturierung sollen nunmehr Zahlungsansprüche zugewiesen werden, sobald die Fläche beihilfefähig geworden ist.

Die Europäische Kommission hat zur Lösung dieser vorgenannten Fälle auf Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hingewiesen. Diese Bestimmung eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Referenzbeträge festzusetzen, um spezielle Nachteile auszugleichen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden, da nunmehr auch absehbar ist, dass in der nationalen Reserve noch ausreichend Mittel vorhanden sind. Dies ist Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Referenzbeträge und Zahlungsansprüche werden nur auf Antrag gewährt. Ein entsprechendes Antragsverfahren ist deshalb vorzusehen. Außerdem müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Die InVeKoS-Verordnung ist daher ebenfalls anzupassen.

Darüber hinaus bedarf es der Änderung der InVeKoS-Verordnung vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsausschuss Direktzahlungen am 15.11.2006 einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zugestimmt hat, die - einem wichtigen deutschen Anliegen folgend - Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehölze, Baumreihen, Tümpel etc. nicht nur, wie bereits seit dem Jahr 2005 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, sondern künftig im Rahmen aller flächenbezogenen Beihilferegelungen zum Bestandteil der förderfähigen landwirtschaftlichen Parzellen erklärt. Die damit entfallene Notwendigkeit, flächendeckend zwei unterschiedliche Referenzsysteme vorzuhalten, bedeutet für Antragsteller wie Verwaltung eine erhebliche Vereinfachung. Deutschland hatte diese Vereinfachung u. a. im Rahmen der sog. Verheugen-Initiative gefordert.

Schließlich muss die InVeKoS-Verordnung an eine zurückliegende Änderung des EU-Rechts im Sektor "Nachwachsende Rohstoffe" angepasst werden. Diese Anpassungen haben klarstellenden Charakter.

Für die Länder ergeben sich durch die Änderungsverordnung Kosten für die Durchführung des Antragsverfahrens. Betroffen sind die Agrarverwaltungen der Länder, die Häufigkeit der Antragsverfahren hängt davon ab, wie viele Betriebe wie oft Anträge nach diesen Vorschriften stellen. Zu den Mehrkosten sind keine Aussagen möglich. Dem stehen mittelfristige Einsparungen durch die Vereinfachung des Flächenreferenzsystems und des Antrags- und Kontrollverfahrens infolge der mit dieser Verordnung ebenfalls umgesetzten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gegenüber. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.

Für den Bund ergeben sich keine Kosten.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Antragsverfahren für andere flächengebundene Prämien als die der Betriebsprämie wird vereinfacht, was für die betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen zu Kostensenkungen führt. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht wahrscheinlich, können allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Es werden zwei Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Sie beinhalten den Antrag auf Gewährung einer Geldleistung. Dem steht die Aufhebung einer Informationspflicht für etwa 250 000 betroffene Landwirte durch die weiteren Änderungen in der InVeKoS-Verordnung gegenüber.

Die erwarteten Mehrkosten wurden aufgrund folgender Parameter ermittelt:


Menge: ca. 2200 Unternehmen im Jahr 2007, danach ca. 1000 pro Jahr
Zeitbedarf: 120 Minuten
Tarif: 17,40 €1 Stunde

Zusatzkosten: in Einzelfällen ca. 100 € für das Beschaffen einer Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates Die Zahl der Unternehmen ergibt sich aus den vorliegenden Daten über die von Betriebsinhabern in anderen Mitgliedstaaten bewirtschafteten Flächen, den Daten über die Betriebe mit Dauerkulturen und deren Flächenausstattung sowie Annahmen über den Umfang der Umwidmung von Flächen für Dauerkulturen in Ackerland. Der Tarif ergibt sich auf der Basis der "Summe der Vergleichsansätze" aus der Vergleichsrechnung nach § 4 des Landwirtschaftsgesetzes. Daraus ergibt sich ein normativer Stundensatz, der die Kosten der Unternehmerarbeitsstunde darstellt. Für die große Mehrzahl kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die hier geschaffene Auskunftspflicht selbst erledigt.

Der Zeitbedarf wurde anhand des Berechnungsmodells "Standardaktivitäten" geschätzt (vgl. S. 54 des Methodenhandbuchs der Bundesregierung zum Standardkostenmodell SKM). Es ist zu berücksichtigen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Routine entsteht, da die Unternehmen in der Regel nur ein Mal betroffen sind.

Für den Abbau der Informationspflicht wurde angenommen, dass die bisherige Zweigleisigkeit der Flächenreferenzsysteme einen Zeitaufwand von 180 Minuten für 250 000 Betriebe im ersten Jahr des Flächensystemwechsels erfordert und in den Folgejahren 30 Minuten erforderlich gewesen wären, wenn die Zweigleisigkeit der Flächenreferenzsysteme beibehalten worden wäre. Dieser Zeitbedarf entfällt nun vollständig, so dass hieraus die errechneten Minderkosten resultieren.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch Artikel 1 wird nach § 18 ein neuer Abschnitt 4a eingefügt, in dem die Festlegung von Referenzbeträgen bei Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelt wird.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Die Änderungen sind klarstellender Art. Absatz 2 Satz 1 vollzieht nur die geltende Praxis nach. Die Anpassung in Absatz 4 folgt aus der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2006 (Art. 23 Buchstabe c ).

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nr. 4.

Zu Nummer 3

Da die Landschaftselemente aufgrund von Angaben der Landwirte im Sammelantrag seit 2005 sowie der zusätzlichen Informationen der Verwaltung jedenfalls im Regelfall in dem Flächenreferenzsystem des Landes enthalten sind, bedarf es der besonderen Angabe dieser Informationen im Sammelantrag nach Satz 4 und 5 grundsätzlich - außer im Fall von Änderungen - nicht mehr. Im Falle von Änderungen findet Satz 2 Anwendung, da Landschaftselemente Bestandteil der "Flächen" im Sinne von Satz 1 und 2 sind.

Zu Nummer 4

§ 8a n.F. entspricht in weiten Teilen § 16 a.F., der aus systematischen Gründen vom Abschnitt 3 "Betriebsprämie" in den Abschnitt 2 "Gemeinsame Vorschriften" übernommen wurde. Die Änderung folgt der entsprechenden Anpassung des Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 096/2004, wonach Landschaftselemente nicht nur - wie bereits seit 2005 - im Rahmen der Betriebsprämienregelung, sondern künftig bei allen flächenbezogenen Maßnahmen Bestandteil der prämienfähigen Parzelle sind. Damit sind sie z.B. auch im Rahmen der Eiweißpflanzenprämie sowie der Energiepflanzenprämie prämienfähiger Teil der Parzellen. Die Aufhebung von § 16 Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass für die darin enthaltene Ermächtigung infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kein Raum mehr ist.

Zu Nummer 5

Zahlungsansprüche werden nur auf Antrag gewährt.

Wegen der besonderen Voraussetzungen für den Referenzbetrag nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sind weitere Nachweise erforderlich. Diese betreffen u. a. den Flächenstatus, die Verfügbarkeit beim Betriebsinhaber und deren Größe. Flächen, die als Futterflächen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 oder als Dauergrünland in den Jahren 2000 bis 2004 in Anträgen auf Beihilfen in Deutschland enthalten waren, haben grundsätzlich keine Direktzahlungen im benachbarten Mitgliedstaat erhalten und sind deshalb auch nicht bei der Ermittlung von Referenzbeträgen zugrunde gelegt worden. Daher wird zur Verwaltungsvereinfachung bei diesen Flächen auf die aus den genannten Anträgen vorhandenen Daten zurückgegriffen. Sofern dies nicht möglich ist, muss sichergestellt sein, dass die Flächen nicht bei der Berechnung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in dem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt worden sind. Dies muss der Betriebsinhaber nachweisen.

Ausschlaggebend für die Berücksichtigung vormaliger Dauerkulturflächen bei der Festsetzung eines Referenzbetrages nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist ihre Umwandlung zu Acker- oder Grünland. Der Antrag muss dann zu dem darauf folgenden 15. Mai, frühestens aber zum 15. Mai 2007, gestellt werden. Zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen sind bestimmte Nachweise, insbesondere über die Nutzung der Flächen zu bestimmten Stichtagen erforderlich.

Zu Nummer 6

Es wird auf die Begründung zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 7:

Insbesondere beim Anbau von Gräsern, aber auch bei manchen anderen Kulturen ist nicht immer eindeutig, ob es sich um eine Wintersaat oder eine Sommersaat handelt, wann also der entsprechende Vertrag vorzulegen ist. Um eine klare Abgrenzung zu erreichen, soll die Frist für die Vorlage der Verträge zum 28. Februar sich nur noch auf Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter- Getreide, die klar von den entsprechenden Sommersaaten abzugrenzen sind, erstrecken. Für die Verträge über alle übrigen Kulturen soll die Vorlagefrist 15. Mai gelten.

Zu Nummer 8:

Eine effiziente Verarbeitungskontrolle ist nur möglich, wenn alle Stoffe aufgezeichnet werden, die in die Biogasanlage eingebracht werden. In diesem Punkt unterscheiden sich Biogasanlagen mit Zukauf nicht von den hofeigenen Biogasanlagen. Eine entsprechende Aufzeichnungspflicht ist bisher nur für hofeigene Biogasanlagen in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Die nicht hofeigenen Biogasanlagen haben bisher auf Verlangen der BLE gemäß § 21 entsprechende Aufzeichnungen geführt. Die Anpassung sowie die systematische Einordnung des bisherigen § 23 Abs. 4 Satz 1 unter § 21 tragen insoweit zu einer Klarstellung bei.

Zu Nummer 9:

Anpassung ist aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2006 (Art. 34 Abs. 3) notwendig.

Zu Nummer 10:

Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummern 11 und 12

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Berichtigungen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält die Befugnis, sowohl die Betriebsprämiendurchführungsverordnung als auch die InVeKoS-Verordnung neu bekanntzumachen.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.