A. Problem und Ziel
- Bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche in Deutschland wurden nur Flächen berücksichtigt, die in Deutschland liegen. Das führte bei Betrieben, die Flächen in benachbarten Mitgliedstaaten bewirtschaften dazu, dass ein Teil ihrer Flächen unberücksichtigt blieb, soweit die betroffenen Betriebsinhaber ihre Direktzahlungen auch für die auf diesen Flächen erzeugte Produktion in Deutschland erhalten haben. Denn dann erhalten sie auch in den benachbarten Mitgliedstaaten für diese Flächen keine Zahlungsansprüche, weil sie die nach dem dort gewählten Umsetzungsmodell geltenden Bedingungen (Erhalt von Direktzahlungen im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002) mit diesen Flächen nicht erfüllen. Eine Ausklammerung dieser Flächen führt jedoch zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu den Betrieben, deren Flächen vollständig in Deutschland liegen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber in Grenzregionen dar. Diese Problematik ist auch Gegenstand einer Entschließung des Bundesrates vom 29. April 2005 (Drucksache 170/05 (PDF) ). Daher sollen für die beschriebenen Fälle Referenzbeträge festgesetzt werden.
- Ein weiteres Problem entsteht bei der Umwandlung von Dauerkulturflächen in Acker- oder Grünland. Die meisten Dauerkulturflächen sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht beihilfefähig. Flächen, die im Jahr 2005 mit derartigen Kulturen genutzt wurden, konnten bei der Bestimmung der Zahlungsansprüche aufgrund der EG-rechtlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Bestimmte Kulturen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu den Dauerkulturen gehören, unterliegen aber einem regelmäßigen - zum Teil sehr kurzfristigen - Flächenwechsel. Auch andere Gründe (z.B. betriebliche Umstrukturierungen) können zu einer Nutzungsänderung führen. Wird die Nutzung für Dauerkulturen beendet, entsteht wieder eine beihilfefähige Fläche. Endet die Nutzung allerdings erst nach. 2005 oder später, erhält der Betriebsinhaber insoweit keine Zahlungsansprüche. Das benachteiligt diese Betriebsinhaber gegenüber denjenigen, deren Dauerkulturnutzung z.B. bereits im Jahr 2004 endete. Daher sollen diese Flächen, sobald sie beihilfefähig geworden sind, bei der Bestimmung von Zahlungsansprüchen ebenfalls berücksichtigt werden.
- Grundlage für die Festsetzung von Referenzbeträgen bildet in beiden Fällen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Auf diese Lösungsmöglichkeit hat die Europäische Kommission ausdrücklich hingewiesen.
- Zusätzliche Referenzbeträge und Zahlungsansprüche werden nur auf Antrag gewährt. Ein entsprechendes Antragsverfahren ist deshalb vorzusehen. Außerdem müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Die InVeKoS-Verordnung ist daher ebenfalls anzupassen.
- Darüber hinaus bedarf es der Änderung der InVeKoS-Verordnung vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsausschuss Direktzahlungen am 15.11.2006 einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zugestimmt hat, die - einem wichtigen deutschen Anliegen folgend - Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehölze, Baumreihen, Tümpel etc. nicht nur, wie bereits seit dem Jahr 2005 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, sondern künftig im Rahmen aller flächenbezogenen Beihilferegelungen zum Bestandteil der förderfähigen landwirtschaftlichen Parzellen erklärt. Die damit entfallene Notwendigkeit, flächendeckend zwei unterschiedliche Referenzsysteme vorzuhalten, bedeutet für Antragsteller wie Verwaltung eine erhebliche Vereinfachung. Deutschland hatte diese Vereinfachung u. a. im Rahmen der sog. Verheugen-Initiative sowie des Aktionsplans zur Vereinfachung der GAP gefordert.
- Schließlich muss die InVeKoS-Verordnung an eine zurückliegende Änderung des EU-Rechts im Sektor "Nachwachsende Rohstoffe" angepasst werden. Diese Anpassungen haben klarstellenden Charakter.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen keine Kosten. Für die Länder ergeben sich durch die Änderungsverordnung Kosten für die Durchführung der Antragsverfahren, die jedoch im Zeitablauf wegen der dann zu erwartenden geringeren Zahl der Antragsteller zurückgehen. Dem stehen mittelfristig Einsparungen durch die Vereinfachung des Flächenreferenzsystems und des Antragsverfahrens sowie bei der Flächenkontrolle infolge der mit dieser Verordnung ebenfalls umgesetzten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gegenüber. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Antragsverfahren für andere flächenbezogene Prämien als die Betriebsprämie wird vereinfacht, was für die betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen zu Kostensenkungen führt. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht wahrscheinlich, können allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informationspflichten für Unternehmen eingeführt:
Anzahl: 2
Betroffene Unternehmen:
- a) Informationspflicht aus § 18b: ca. 200 im Jahr 2007;
- b) Informationspflicht aus § 18c: ca. 2000 im Jahr 2007, ca. 1000 jährlich ab 2008
Häufigkeit: je Unternehmen:
- a) einmalig
- b) je nach Flächenausstattung des Betriebes einmalig oder jährlich
Erwartete Mehrkosten:
- a) 6 960 € in 2007 insgesamt für alle Betriebe
- b) 69 600 € in 2007, danach 34 800 € insgesamt für alle Betriebe
- Es werden Informationspflichten für Unternehmen abgebaut:
Anzahl: 1
Betroffene Unternehmen: Ca. 250 000
Häufigkeit: Einmalig im ersten Jahr des Flächensystemwechsels in den Folgejahren entsprechend dem Umfang neuer oder veränderter Betriebsflächen
Erwartete Minderkosten:
- 13,05 Mio. € im ersten Jahr,
- in den Folgejahren ca. 2,1 Mio. €
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80. Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 8 Abs. 1 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376) wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
Abschnitt 4a
Referenzbeträge bei Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
§ 18a Verfügbarer Betrag
- (1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Betrag von insgesamt vier Millionen Euro aus der nationalen Reserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung. Der für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt sich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fälle für das jeweilige Antragsjahr.
- (2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung neuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in einem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so werden die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Referenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der Referenzbeträge im Bundesanzeiger.
§ 18b Betriebsinhaber in Grenzregionen
- (1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftliche Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59 noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird.
- (2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der jeweilige Betrag für
- 1. Dauergrünland oder
- 2. sonstige beihilfefähige Flächen, , der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinhaber liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Absatz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähigen Flächen multipliziert wird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbeträge zum Referenzbetrag addiert werden.
- (3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in einem anderen Mitgliedstaat, die
- 1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt worden sind und am 15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und
- 2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 werden solche Flächen berücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikel 43 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind.
- (4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 gehörenden Zahlungsansprüche, sofern diese
- 1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zugewiesen oder
- 2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen worden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist.
- (5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt, wenn er mindestens fünf vom Hundert des Referenzbetrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Betriebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber 500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die in der Region, in der die Hofstelle liegt, im Jahr 2005 für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden sind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbeträge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksichtigt.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Betriebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3 maßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat.
§ 18c Betriebsinhaber mit vormaligen Dauerkulturflächen
- (1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am 17. Mai 2005 für die in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.
- (2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Betrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens der regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Absatz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird.
- (3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie folgt ermittelt:
- 1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers, die a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden und b) am 17. Mai 2005 für die in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Referenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden sind.
- 2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antragsjahr festgelegten Koeffizienten multipliziert.
Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfügung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet wurden.
- (4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der Hektarzahl nach Absatz 3.
- (5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten auch:
- 1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen hat und
- 2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat, sofern die Übertragung der zuständigen Landesstelle nach § 15 Abs. 1 der In-VeKoS-Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist.
- (6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 8 gelten entsprechend. Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach
- 1. Absatz 3 Nr. 2 und
- 2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht berücksichtigt.
- (7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 2 und Absatz 3 jeweils gesondert für die betreffenden Regionen. Kürzungen aufgrund von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf die Regionen verteilt.
- (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1 genannten Betriebsinhaber übernommen hat."
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird" durch die Wörter "der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Wort "Verarbeiter" durch die Wörter "Aufkäufer oder einen Verarbeiter" ersetzt.
- 2. In § 3 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 8a" ersetzt.
- 3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind."
- b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
8a Landschaftselemente
- (1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.
- (2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:
- 1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,
- 2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,
- 3. Feldraine,
- 4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,
- 5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,
- 6. Binnendünen.
Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen."
- 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
§ 13a Anträge nach Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
- (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1. die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 im anderen Mitgliedstaat als Ackerland oder Dauergrünland genutzten Flächen,
- 2. in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren.
Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die Flächen dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 zur Verfügung gestanden haben und am 15. Mai 2007 zur Verfügung stehen. Spätestens bis zum 31 August 2007 ist eine Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EU (Nr. ) L 327 S. 11) oder als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen angegeben hat.
- (2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Beendigung der Nutzung der Fläche für die in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen bis zum 15. Mai, der auf die Beendigung dieser Nutzung folgt, jedoch frühestens bis zum 15. Mai 2007, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. ein Nachweis über die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens am 17. Mai 2005,
- 2. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche am 17. Mai 2005,
- 3. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- 4. ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der Antragstellung zur Verfügung steht,
- 5. sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der Antragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis, dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet worden ist.
Satz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sammelantrag nach § 7 stellt.
- (3) § 10 gilt entsprechend.
- (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 6. § 16 wird aufgehoben.
- 7. In § 18 werden die Wörter "für Wintersaaten bis 28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai" durch die Wörter "für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai" ersetzt.
- 8. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden."
- 9. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter "Der Erstverarbeiter" durch die Wörter "Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter" ersetzt.
- 10. § 23 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
- 11. In § 27g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 199" durch die Angabe "Artikel 171 cl" ersetzt.
- 12. In § 27j Abs. 2 wird die Angabe "Artikel 196" durch die Angabe "Artikel 171 ci" ersetzt.
Artikel 3
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ermöglicht es den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Modelle für die Betriebsprämienregelung anzuwenden. In Deutschland kommt nach den Bestimmungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zu Beginn der Entkopplung ein so genanntes Kombinationsmodell zur Anwendung, bei dem zur Ermittlung der Zahlungsansprüche einerseits bestimmte im Bezugszeitraum gewährte Prämien und andererseits die bewirtschaftete beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2005 zugrunde gelegt wird. Dabei wurden jedoch nur die Flächen berücksichtigt, die in Deutschland gelegen sind. Das führte bei Betriebsinhabern, die Flächen in benachbarten Mitgliedstaaten bewirtschafteten, dazu, dass ein Teil ihrer Flächen unberücksichtigt blieb. Eine Ausklammerung dieser Flächen bedeutet eine Schlechterstellung im Vergleich zu den Betrieben, deren Flächen vollständig in Deutschland liegen. Dies gilt insbesondere für die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen für die auf diesen Flächen erzeugte Produktion in Deutschland erhalten haben, sofern der benachbarte Mitgliedstaat das so genannte historische Modell anwendet. Denn dann erhalten sie auch in den benachbarten Mitgliedstaaten für diese Flächen keine Zahlungsansprüche, weil sie die nach dem dort gewählten Umsetzungsmodell geltenden Bedingungen (grundsätzlich Erhalt von Direktzahlungen im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 in dem Mitgliedstaat) mit diesen Flächen nicht erfüllen. Die im Zusammenhang mit der Produktion auf diesen Flächen in Deutschland erzielten Direktzahlungen wurden dagegen entsprechend den Vorschriften des deutschen Entkopplungsmodells nur teilweise betriebsindividuell zugewiesen. Die Nichtberücksichtigung stellt eine Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber in Grenzregionen dar. Betroffen sind hiervon vorrangig Tierproduktionsbetriebe mit Futterflächen in benachbarten Mitgliedstaaten, da die Tierprämien in dem Mitgliedstaat gewährt wurden, in dem die Hofstelle liegt. Die Prämien für Ackerkulturen wurden dagegen in dem Mitgliedstaat gewährt, wo die Flächen belegen waren. Für diese Flächen wurden daher dort Zahlungsansprüche zugewiesen, so dass solche Betriebsinhaber insoweit nicht betroffen sind. Die Problematik der Betriebsinhaber mit Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten ist auch Gegenstand einer Entschließung des Bundesrates vom 29. April 2005 (Drucksache 170/05 (PDF) ), die Abhilfe fordert.
Die meisten Dauerkulturflächen, zu denen auch Baum- und Rebschulen gehören, sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht beihilfefähig. Für Flächen, die 2005 mit derartigen Kulturen genutzt wurden, wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Bei einer Reihe dieser Kulturen (insbesondere Rebpflanzgut und Baumschulkulturen der Gattung Rosaceae) ist aber aus ackerbaulichen, wie z.B. phytosanitären Gründen, ein regelmäßiger und teilweise sehr kurzfristiger Flächenwechsel erforderlich, der sowohl innerbetrieblich als auch überbetrieblich realisiert wird. Außerdem kann es aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, solche Flächen für eine andere landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Sofern dieser Nutzungswechsel bereits zu Beginn des Jahres 2005 vollzogen war, wurden für diese Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen. Betriebsinhaber, bei denen dieser Wechsel erst danach erfolgte bzw. künftig erfolgt, erhalten bisher keine Zahlungsansprüche. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Landwirte. Darüber hinaus wird der erforderliche Umstrukturierungsprozess der Betriebe behindert. Zum Ausgleich dieser Nachteile sowie zur künftigen Vermeidung von Schwierigkeiten beim Wechsel dieser Flächen und zur Erleichterung der Umstrukturierung sollen nunmehr Zahlungsansprüche zugewiesen werden, sobald die Fläche beihilfefähig geworden ist.
Die Europäische Kommission hat zur Lösung dieser vorgenannten Fälle auf Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hingewiesen. Diese Bestimmung eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Referenzbeträge festzusetzen, um spezielle Nachteile auszugleichen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden, da nunmehr auch absehbar ist, dass in der nationalen Reserve noch ausreichend Mittel vorhanden sind. Dies ist Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Referenzbeträge und Zahlungsansprüche werden nur auf Antrag gewährt. Ein entsprechendes Antragsverfahren ist deshalb vorzusehen. Außerdem müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Die InVeKoS-Verordnung ist daher ebenfalls anzupassen.
Darüber hinaus bedarf es der Änderung der InVeKoS-Verordnung vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsausschuss Direktzahlungen am 15.11.2006 einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zugestimmt hat, die - einem wichtigen deutschen Anliegen folgend - Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehölze, Baumreihen, Tümpel etc. nicht nur, wie bereits seit dem Jahr 2005 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, sondern künftig im Rahmen aller flächenbezogenen Beihilferegelungen zum Bestandteil der förderfähigen landwirtschaftlichen Parzellen erklärt. Die damit entfallene Notwendigkeit, flächendeckend zwei unterschiedliche Referenzsysteme vorzuhalten, bedeutet für Antragsteller wie Verwaltung eine erhebliche Vereinfachung. Deutschland hatte diese Vereinfachung u. a. im Rahmen der sog. Verheugen-Initiative gefordert.
Schließlich muss die InVeKoS-Verordnung an eine zurückliegende Änderung des EU-Rechts im Sektor "Nachwachsende Rohstoffe" angepasst werden. Diese Anpassungen haben klarstellenden Charakter.
Für die Länder ergeben sich durch die Änderungsverordnung Kosten für die Durchführung des Antragsverfahrens. Betroffen sind die Agrarverwaltungen der Länder, die Häufigkeit der Antragsverfahren hängt davon ab, wie viele Betriebe wie oft Anträge nach diesen Vorschriften stellen. Zu den Mehrkosten sind keine Aussagen möglich. Dem stehen mittelfristige Einsparungen durch die Vereinfachung des Flächenreferenzsystems und des Antrags- und Kontrollverfahrens infolge der mit dieser Verordnung ebenfalls umgesetzten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gegenüber. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.
Für den Bund ergeben sich keine Kosten.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Antragsverfahren für andere flächengebundene Prämien als die der Betriebsprämie wird vereinfacht, was für die betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen zu Kostensenkungen führt. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht wahrscheinlich, können allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Es werden zwei Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Sie beinhalten den Antrag auf Gewährung einer Geldleistung. Dem steht die Aufhebung einer Informationspflicht für etwa 250 000 betroffene Landwirte durch die weiteren Änderungen in der InVeKoS-Verordnung gegenüber.
Die erwarteten Mehrkosten wurden aufgrund folgender Parameter ermittelt:
Menge: ca. 2200 Unternehmen im Jahr 2007, danach ca. 1000 pro Jahr
Zeitbedarf: 120 Minuten
Tarif: 17,40 €1 Stunde
Zusatzkosten: in Einzelfällen ca. 100 € für das Beschaffen einer Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates Die Zahl der Unternehmen ergibt sich aus den vorliegenden Daten über die von Betriebsinhabern in anderen Mitgliedstaaten bewirtschafteten Flächen, den Daten über die Betriebe mit Dauerkulturen und deren Flächenausstattung sowie Annahmen über den Umfang der Umwidmung von Flächen für Dauerkulturen in Ackerland. Der Tarif ergibt sich auf der Basis der "Summe der Vergleichsansätze" aus der Vergleichsrechnung nach § 4 des Landwirtschaftsgesetzes. Daraus ergibt sich ein normativer Stundensatz, der die Kosten der Unternehmerarbeitsstunde darstellt. Für die große Mehrzahl kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die hier geschaffene Auskunftspflicht selbst erledigt.
Der Zeitbedarf wurde anhand des Berechnungsmodells "Standardaktivitäten" geschätzt (vgl. S. 54 des Methodenhandbuchs der Bundesregierung zum Standardkostenmodell SKM). Es ist zu berücksichtigen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Routine entsteht, da die Unternehmen in der Regel nur ein Mal betroffen sind.
Für den Abbau der Informationspflicht wurde angenommen, dass die bisherige Zweigleisigkeit der Flächenreferenzsysteme einen Zeitaufwand von 180 Minuten für 250 000 Betriebe im ersten Jahr des Flächensystemwechsels erfordert und in den Folgejahren 30 Minuten erforderlich gewesen wären, wenn die Zweigleisigkeit der Flächenreferenzsysteme beibehalten worden wäre. Dieser Zeitbedarf entfällt nun vollständig, so dass hieraus die errechneten Minderkosten resultieren.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 wird nach § 18 ein neuer Abschnitt 4a eingefügt, in dem die Festlegung von Referenzbeträgen bei Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelt wird.
-
1. § 18a
Nach Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Referenzbeträge festsetzen, sofern in der nationalen Reserve Mittel zur Verfügung stehen, die nicht für Fälle nach Artikel 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Neueinsteiger und Fälle in besonderer Lage) benötigt werden. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass die in diesem Abschnitt vorgesehenen Referenzbeträge nur innerhalb der verfügbaren Mittel gewährt werden. Im Dezember 2006 verfügte die nationale Reserve ausweislich der Meldungen, der Länder über Mittel in Höhe von 11,7 Mio. Euro. Dieser Betrag ist gemäß EG-Recht vorrangig für die Fälle in besonderer Lage und die Neueinsteiger zu verwenden. Eine Fortschreibung des Bedarfs für diese Fälle nach §§ 14, 16 und 18 aus dem Jahr 2006 für die kommenden Jahre ergibt einen Bedarf von ca. 3,5 Mio. Euro. Zusätzlich sind vorsorglich Mittel für die Fälle, die im Rahmen von Widersprüchen und Gerichtsverfahren Zahlungsansprüche erhalten können, zu reservieren sowie ein Rückbehalt für mögliche andere Maßnahmen vorzusehen. Danach soll als Obergrenze ein Betrag von 4 Mio. Euro vorgesehen werden, der für die jetzt vorgesehenen Maßnahmen nach Artikel 42 Abs. 5 verwendet werden kann, soweit im jeweiligen Antragsjahr nach Abzug der für die Fälle nach Artikel 42 Abs. 3 und 4 erforderlichen Beträge noch Mittel verfügbar sind. Damit diese Grenze eingehalten werden kann, ist eine Kürzungsregelung vorzusehen, sobald diese Obergrenze überschritten wird. Von der Kürzung erfasst werden dann die in dem betreffenden Jahr nach Abschnitt 4a festzusetzenden Referenzbeträge.
-
2. § 18 b
Die unterschiedliche Umsetzung der Agrarreform in den Mitgliedstaaten setzt bestimmte deutsche Erzeuger im Grenzgebiet mit Flächen in benachbarten Mitgliedstaaten unter Anpassungsdruck. Sie erleiden spezielle Nachteile, die sogar zu einer unangemessene Härte insbesondere dann führen, wenn ihre Zahlungsansprüche nicht einmal den Wert des regionalen Durchschnitts erreichen. Daher soll im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein gewisser Ausgleich für diese Betriebsinhaber geschaffen werden. Das EG-Recht sieht in solchen Fällen vor, dass ein Referenzbetrag festgesetzt werden kann, mit dem die vorhandenen Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers bis zum regionalen Durchschnitt erhöht werden können.
Diese Maßnahme wird einmalig im Jahr 2007 durchgeführt und berücksichtigt Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland, da nur für diese Betriebe die dargestellten Probleme auftreten können. Für die Zwecke dieser Bestimmung wird als Betriebssitz der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, angenommen. Bei den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten handelt es sich um diejenigen, die das so genannte Standardmodell der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden. Das sind Österreich, Frankreich, Belgien und die Niederlande.
Der Referenzbetrag soll nach dieser Vorschrift auf der Grundlage der flächenbezogenen Beträge der im benachbarten Mitgliedstaat liegenden Flächen errechnet werden, sofern diese Flächen bei den genannten Betriebsinhabern bisher unberücksichtigt blieben. Die flächenbezogenen Beträge werden wie bei der erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 5 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen ermittelt. Maßgeblich für den anzuwendenden Betrag ist die Region im Sinne des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, in der der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. Bei der Berechnung des Referenzbetrages muss auch Artikel 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt werden. Danach dürfen Referenzbeträge nur bis zum regionalen Durchschnittswert der Zahlungsansprüche gewährt werden.
Wesentlich ist ferner, dass nur solche Flächen berücksichtigt werden, die auch im Übrigen die Voraussetzungen der Betriebsprämienregelung erfüllen. Sie müssen insbesondere als Acker-oder Dauergrünland genutzt werden und dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Einführung der Betriebsprämienregelung zur Verfügung gestanden haben und eben nicht im benachbarten Mitgliedstaat bei der Ermittlung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde gelegt worden sein. Ein Nachteil liegt beim Betriebsinhaber dann nicht vor, wenn die Flächen in dem betreffenden Mitgliedstaat Eingang in die Bestimmung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefunden haben. Daher können solche Flächen nicht berücksichtigt werden. Hatte ein Betriebsinhaber allerdings nicht nur Futterflächen im benachbarten Mitgliedstaat, sondern auch Flächen, für die er im betreffenden Mitgliedstaat Direktzahlungen erhalten hat, so werden diese Futterflächen mit ihrer Hektarzahl in die Berechnung der Anzahl der Zahlungsansprüche in dem betreffenden Mitgliedstaat einbezogen, obwohl die darauf erzeugten Produkte nicht zu Referenzbeträgen im benachbarten Mitgliedstaat geführt haben. In dieser besonderen Konstellation werden in § 18b die betroffenen Futterflächen gleichwohl berücksichtigt.
Erhöht werden können grundsätzlich nur die Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber gehören (ursprünglich zugewiesene und nachträglich erworbene). Um jedoch Umgehungstatbestände zu vermeiden, werden nachträglich erworbene Zahlungsansprüche nur dann zugrunde gelegt, wenn dieser Erwerb vor einem Stichtag erfolgt und die gemäß InVeKoS-Verordnung erforderliche Meldung erfolgt ist. Der festgelegte Stichtag berücksichtigt den Zeitpunkt der Vorlage des Referentenentwurfes dieser Verordnung.
Die Regelungen zu den Fällen in besonderer Lage und den Härtefällen, deren Referenzbeträge ebenfalls zu Lasten der nationalen Reserve ermittelt werden, enthalten bei der nationalen Umsetzung bestimmte Mindestschwellen, die erreicht sein müssen, damit zusätzliche Referenzbeträge gewährt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen muss diese Regelung auch für den vorliegenden Fall der Zuweisung von Referenzbeträgen aus der nationalen Reserve gelten. Kürzungen des Referenzbetrages aufgrund von Artikel 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollen aber nicht dazu führen, dass trotz Erreichen der Mindestschwelle vor Kürzung keine Referenzbeträge festgesetzt werden.
Sofern der Betrieb im Wege des Erbgangs oder der vorweggenommenen Erbfolge auf einen anderen übergegangen ist, soll auch der Erbe berechtigt sein, den Referenzbetrag zu erhalten.
-
3. § 18c
Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn Flächen, die im Jahr 2005 für Dauerkulturen genutzt wurden, nach Beendigung dieser Nutzung wieder derart landwirtschaftlich genutzt werden, dass sie die Voraussetzungen des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen. Diese Flächen wurden bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 nicht berücksichtigt. Gleichzeitig unterliegen diese Flächen jedoch aus verschiedenen Gründen einem häufigen - zum Teil kurzfristigen - Flächenwechsel. Daher sollen Betriebsinhaber, die vormalige Dauerkulturflächen wieder als Ackerland nutzen, einen zusätzlichen Referenzbetrag erhalten. Berücksichtigt werden nur Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit bei Einführung der Betriebsprämienregelung bereits aufgenommen hatten. Für andere Betriebsinhaber gelten die Regelungen über Neueinsteiger (siehe dazu § 18).
Der zusätzliche Referenzbetrag wird im Rahmen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 aufgrund der flächenbezogenen Beträge nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt und führt zu neuen Zahlungsansprüchen. Dabei wird zur Verwaltungsvereinfachung nur der flächenbezogene Betrag für sonstige Flächen angewandt, jedoch höchstens der regionale Durchschnittswert nach § 2, da in der Regel nur Ackerflächen für eine Nutzung für Dauerkulturen verwendet werden. Mit diesem Betrag wird die nach Absatz 3 ermittelte Hektarzahl multipliziert.
Für die Berechnung in Absatz 3 werden nur Flächen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Einführung der Betriebsprämienregelung für Dauerkulturen genutzt wurden und deshalb nicht bei der Ermittlung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt wurden. Voraussetzung ist aber, dass sie nunmehr beihilfefähig im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind. Zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen können Flächen, die dem Betriebsinhaber erstmalig im Jahr der Antragstellung zur Verfügung stehen, bei der Berechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder zumindest durch schriftlichen Vertrag langfristig (mindestens sechs Jahre) von ihm gepachtet worden sind. Diese so berechnete Hektarzahl wird je nach Antragsjahr mit einem Koeffizienten multipliziert. Dies erfolgt insoweit parallel zu den in §§ 14 und 16 geregelten Fällen in besonderer Lage. Maßgeblich dafür ist, die Tendenz zu überzähligen Zahlungsansprüchen zu begrenzen und die im Zeitablauf besseren Möglichkeiten zum Erwerb von Zahlungsansprüchen auf dem Markt zu berücksichtigen. Diese Regelung führt im Ergebnis zu einer Kürzung des zu gewährenden Referenzbetrages und der Zahl Zahlungsansprüche, die dieser verringerten Hektarzahl entspricht.
Zusätzliche Zahlungsansprüche können gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nur in dem Umfang zugewiesen werden, in dem die Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche des Betriebsinhabers die Zahl seiner Zahlungsansprüche übersteigt. Insoweit kann sich eine weitere Verringerung der Zahl der Zahlungsansprüche ergeben. Durch die Reglung in Absatz 4 sollen mögliche Umgehungstatbestände verhindert werden. Trotz erfolgter Übertragung durch den Betriebsinhaber werden in den aufgeführten Fällen diese Zahlungsansprüche noch dem Betriebsinhaber zugerechnet.
Auch in den in § 18c genannten Fällen gelten die Regelungen über Mindestschwellen, die der Betriebsinhaber erreichen muss, damit Referenzbeträge festgesetzt werden. Etwaige Kürzungen bleiben zur Feststellung des Erreichens der Schwellen auch hier unberücksichtigt.
Absatz 6 regelt, wie in Fällen zu verfahren ist, wenn der Betriebsinhaber begünstigungsfähige Flächen in mehreren Regionen hat. Es wird zunächst der Referenzbetrag für die Flächen gesondert je Region berechnet. Etwaige Kürzungen aufgrund von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden jedoch anteilig nach der Hektarzahl auf die Regionen verteilt.
Die Regelungen gelten auch für Erben von Betriebsinhabern, die die genannten Bedingungen erfüllen.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die Änderungen sind klarstellender Art. Absatz 2 Satz 1 vollzieht nur die geltende Praxis nach. Die Anpassung in Absatz 4 folgt aus der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2006 (Art. 23 Buchstabe c ).
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nr. 4.
Zu Nummer 3
Da die Landschaftselemente aufgrund von Angaben der Landwirte im Sammelantrag seit 2005 sowie der zusätzlichen Informationen der Verwaltung jedenfalls im Regelfall in dem Flächenreferenzsystem des Landes enthalten sind, bedarf es der besonderen Angabe dieser Informationen im Sammelantrag nach Satz 4 und 5 grundsätzlich - außer im Fall von Änderungen - nicht mehr. Im Falle von Änderungen findet Satz 2 Anwendung, da Landschaftselemente Bestandteil der "Flächen" im Sinne von Satz 1 und 2 sind.
Zu Nummer 4
§ 8a n.F. entspricht in weiten Teilen § 16 a.F., der aus systematischen Gründen vom Abschnitt 3 "Betriebsprämie" in den Abschnitt 2 "Gemeinsame Vorschriften" übernommen wurde. Die Änderung folgt der entsprechenden Anpassung des Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 096/2004, wonach Landschaftselemente nicht nur - wie bereits seit 2005 - im Rahmen der Betriebsprämienregelung, sondern künftig bei allen flächenbezogenen Maßnahmen Bestandteil der prämienfähigen Parzelle sind. Damit sind sie z.B. auch im Rahmen der Eiweißpflanzenprämie sowie der Energiepflanzenprämie prämienfähiger Teil der Parzellen. Die Aufhebung von § 16 Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass für die darin enthaltene Ermächtigung infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kein Raum mehr ist.
Zu Nummer 5
Zahlungsansprüche werden nur auf Antrag gewährt.
Wegen der besonderen Voraussetzungen für den Referenzbetrag nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sind weitere Nachweise erforderlich. Diese betreffen u. a. den Flächenstatus, die Verfügbarkeit beim Betriebsinhaber und deren Größe. Flächen, die als Futterflächen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 oder als Dauergrünland in den Jahren 2000 bis 2004 in Anträgen auf Beihilfen in Deutschland enthalten waren, haben grundsätzlich keine Direktzahlungen im benachbarten Mitgliedstaat erhalten und sind deshalb auch nicht bei der Ermittlung von Referenzbeträgen zugrunde gelegt worden. Daher wird zur Verwaltungsvereinfachung bei diesen Flächen auf die aus den genannten Anträgen vorhandenen Daten zurückgegriffen. Sofern dies nicht möglich ist, muss sichergestellt sein, dass die Flächen nicht bei der Berechnung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in dem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt worden sind. Dies muss der Betriebsinhaber nachweisen.
Ausschlaggebend für die Berücksichtigung vormaliger Dauerkulturflächen bei der Festsetzung eines Referenzbetrages nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist ihre Umwandlung zu Acker- oder Grünland. Der Antrag muss dann zu dem darauf folgenden 15. Mai, frühestens aber zum 15. Mai 2007, gestellt werden. Zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen sind bestimmte Nachweise, insbesondere über die Nutzung der Flächen zu bestimmten Stichtagen erforderlich.
Zu Nummer 6
Es wird auf die Begründung zu Nummer 4 verwiesen.
Zu Nummer 7:
Insbesondere beim Anbau von Gräsern, aber auch bei manchen anderen Kulturen ist nicht immer eindeutig, ob es sich um eine Wintersaat oder eine Sommersaat handelt, wann also der entsprechende Vertrag vorzulegen ist. Um eine klare Abgrenzung zu erreichen, soll die Frist für die Vorlage der Verträge zum 28. Februar sich nur noch auf Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter- Getreide, die klar von den entsprechenden Sommersaaten abzugrenzen sind, erstrecken. Für die Verträge über alle übrigen Kulturen soll die Vorlagefrist 15. Mai gelten.
Zu Nummer 8:
Eine effiziente Verarbeitungskontrolle ist nur möglich, wenn alle Stoffe aufgezeichnet werden, die in die Biogasanlage eingebracht werden. In diesem Punkt unterscheiden sich Biogasanlagen mit Zukauf nicht von den hofeigenen Biogasanlagen. Eine entsprechende Aufzeichnungspflicht ist bisher nur für hofeigene Biogasanlagen in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Die nicht hofeigenen Biogasanlagen haben bisher auf Verlangen der BLE gemäß § 21 entsprechende Aufzeichnungen geführt. Die Anpassung sowie die systematische Einordnung des bisherigen § 23 Abs. 4 Satz 1 unter § 21 tragen insoweit zu einer Klarstellung bei.
Zu Nummer 9:
Anpassung ist aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2006 (Art. 34 Abs. 3) notwendig.
Zu Nummer 10:
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummern 11 und 12
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Berichtigungen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 enthält die Befugnis, sowohl die Betriebsprämiendurchführungsverordnung als auch die InVeKoS-Verordnung neu bekanntzumachen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.