Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission um eine effiziente Unternehmensbesteuerung und um die Bekämpfung der Steuervermeidung. Die Umsetzung der Vorschläge kann einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von BEPS (Base Erosion Profit Shifting) in der EU leisten.
- 2. Er setzt sich bereits seit längerem für Maßnahmen gegen missbräuchliche Steuervermeidungspraktiken ein, beispielsweise zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung. Mit Protokollerklärung vom 19. Dezember 2014 hatte die Bundesregierung erklärt, sie werde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen und zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegen, der insbesondere die Thematik hybrider Gestaltungen umfasst.
- 3. Durch den Richtlinienvorschlag werden Vorschläge zur europaweit einheitlichen Umsetzung des BEPS-Projekts der OECD und weiterer Vorschläge der EU vorgelegt. Der Bundesrat begrüßt ein europaweit abgestimmtes Vorgehen. Dadurch darf aber die nationale Umsetzung nicht behindert oder verzögert werden.
- 4. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem Richtlinienvorschlag nicht alle Empfehlungen des OECD-Aktionsplans umgesetzt werden. Er bittet die Bundesregierung daher, sich auf europäischer Ebene für eine baldige Umsetzung auch dieser Aktionspunkte einzusetzen. Ungeachtet dessen bittet er die Bundesregierung außerdem, im Vorgriff die Schaffung nationaler Regelungen zu prüfen.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission für Änderungen am Richtlinienentwurf einzusetzen:
- - Die vorgeschlagene Richtlinie erfasst nur körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen und lässt damit die als Personengesellschaften und Einzelunternehmen geführten Firmen außen vor. Diese sollten ebenfalls mit einbezogen werden. Die fehlende Rechtsformneutralität kann ansonsten zu vermehrten Steuergestaltungen bzw. Steuerfehlanreizen führen. - Ebenso sollten vorgesehene Bereichsausnahmen für bestimmte Branchen vermieden werden.
- - Im Gegenzug darf aber gerar Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen in Deutschland durch die Richtlinie nicht gefährdet werden. Das gilt insbesondere für die Anwendungsvoraussetzungen und -grenzen bei der Zinsschranke.
- - Die Regelung der Wegzugsbesteuerung sollte um einen Auffangtatbestand (Entstrickung bei Wegfall oder Beschränkung des Besteuerungsrechts) ergänzt werden, um zum Beispiel auch Nutzungsänderungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern zu erfassen. - Die Regelung der Niedrigsteuerbelastung sollte sich auf die gesamte Ertragsteuerbelastung (in Deutschland einschließlich der Gewerbesteuer) beziehen.
- - Bei den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen ist sicherzustellen, dass auch bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht durch die Vorschaltung einer Gesellschaft im Hochsteuerland umgangen werden kann. Zur Verhinderung von Missbräuchen durch die Errichtung von Gesellschaften mit gemischten Aktivitäten sollte der Aufgriff bereits erfolgen, soweit schädliche passive Einkünfte vorliegen.
- - Bei den hybriden Gestaltungen sollte nochmals geprüft werden, ob die Umsetzung der differenzierenden Ansätze des BEPS-Berichts der OECD vorzugwürdig sind.
- 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für eine zügige Umsetzung der Vorschläge unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen einzusetzen.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
- 7. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RD Marcus Spahn).
Direktzuleitung an die Kommission
- 8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.