Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel KOM (2005) 671 endg.; Ratsdok. 5101/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 727/89 = AE-Nr. 893052 und
Drucksache 519/04 (PDF) = AE-Nr. 042212

Begründung


politische Rahmensituation

Ökologische/biologische Erzeugung

Forschung

Nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur

Vereinfachung und bessere Rechtsetzung


1 EEC/2092/91 (Organic) Revision SSPE-CT-2004-502397: Research to support revision of the EU Regulation on organic agriculture.
2 ORGAP SSPE-CT-2005-006591: European Action Plan of Organic Food and Farming, Development of criteria and procedures for the evaluation of the EU Action Plan for Organic Agriculture.
3 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur - KOM (2002) 511.
4 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
5 KOM (2005) 535. vom 25.10.2005.
6 KOM (2005) 509. vom 19.10.2005.

VERORDNUNGSVORSCHLAG

Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Ziele und Grundsätze für die ökologische Erzeugung

Flexibilität

Kennzeichnung

Kontrollen

Einfuhren

Inkrafttreten und Anwendung der neuen Rechtsvorschriften

Haushaltsauswirkungen

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ökologische/biologische* Erzeugung bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelerzeugung, das vorbildliche umweltschonende Praktiken, die Wahrung der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Beachtung hoher Tierschutzstandards mit Erzeugungsmethoden kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Produkten, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Der ökologische Erzeugungssektor spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn er bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und er leistet andererseits durch Bereitstellung öffentlicher Güter einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(2) Der Anteil der ökologischen Erzeugung im Agrarsektor nimmt in den meisten Mitgliedstaaten stetig zu. Besonders in den letzten Jahren ist eine wachsende Verbrauchernachfrage zu verzeichnen. Die jüngsten Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Marktorientierung und den Verbraucherwünschen entsprechende Qualitätserzeugnisse abheben, werden den Markt für ökologische Erzeugnisse voraussichtlich weiter stimulieren. Vor diesem Hintergrund nehmen die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der agrarpolitischen Strategie ein und stehen in enger Beziehung zu den Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

(3) Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den ökologischen Erzeugungssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch erzeugt gekennzeichnete Produkte zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen abzielen unter denen sich der Ökosektor nach Maßgabe der jeweiligen Erzeugungs- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann

(4) Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel8 sieht eine Verbesserung und Verstärkung der EU-Standards sowie Einfuhr- und Kontrollvorschriften für ökologische Erzeugnisse vor. Ferner forderte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2004 die Kommission auf, den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für die ökologische Erzeugung im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz zu überarbeiten und insbesondere durch Festlegung von Grundprinzipien eine Harmonisierung der Standards zu begünstigen, wobei nach Möglichkeit eine weniger ins Detail gehende Regelung angestrebt werden sollte.

(5) Es ist daher angezeigt, die Ziele, Grundsätze und grundlegenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung genauer zu formulieren, um so zu mehr Transparenz, zum Vertrauen der Verbraucher und zu einer harmonisierten Sichtweise des ökologischen Erzeugungskonzepts beizutragen.

(6) Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel9 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7) Es sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische Erzeugung festgelegt werden, der sich auf die pflanzliche und tierische Erzeugung, einschließlich der Vorschriften für die Betriebsumstellung, sowie auf die Erzeugung von verarbeiteten Lebensmitteln und von Futtermitteln erstreckt. Die Zuständigkeit für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesen allgemeinen Produktionsvorschriften sowie von gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die Aquakultur sollte der Kommission übertragen werden.

(8) Die Entwicklung der ökologischen Erzeugung sollte insbesondere durch Förderung des Einsatzes neuer, für die ökologische Erzeugungsweise besser geeigneter Techniken und Substanzen weiter unterstützt werden.

(9) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Produkte, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen Erzeugungskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen Erzeugnissen unvereinbar. Sie sollten daher nicht willentlich in der ökologischen Landwirtschaft oder bei der Verarbeitung von ökologischen Erzeugnissen verwendet werden.

(10) Die ökologische Landwirtschaft sollte in erster Linie erneuerbare Ressourcen in lokal organisierten landwirtschaftlichen Systemen nutzen. Um so wenig wie möglich auf nicht erneuerbare Ressourcen zurückzugreifen, sollten Abfälle pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwertet werden, um den Anbauflächen wieder Nährstoffe zuzuführen oder um Energie zu gewinnen.

(11) Der ökologische Pflanzenbau sollte dazu beitragen, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern und die Bodenerosion zu verhindern. Die Pflanzen sollten ihre Nahrung vorzugsweise über das Boden-Ökosystem beziehen und nicht aus in den Boden eingebrachten leicht löslichen Düngemitteln.

(12) Zentrale Elemente im Bewirtschaftungssystem des ökologischen Pflanzenbaus sind die Pflege der Bodenfruchtbarkeit, die Wahl geeigneter Pflanzenarten und -sorten, eine mehrjährige Fruchtfolge, die Verwertung organischen Materials und einschlägige Anbautechniken. Zusätzliche Düngemittel, Bodenverbesserer und Pflanzenschutzmittel sollten nur verwendet werden, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Erzeugung vereinbar sind.

(13) Die Tierhaltung ist von fundamentaler Bedeutung für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in einem ökologisch wirtschaftenden Betrieb, insofern als sie das notwendige organische Material und die Nährstoffe für die Anbauflächen liefert und folglich zur Bodenverbesserung und damit zum Ziel einer nachhaltigen Landwirtschaft beiträgt.

(14) Zur Vermeidung der Umweltverschmutzung, insbesondere von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser, sollte in der ökologischen Tierhaltung grundsätzlich gesorgt sein für eine enge Beziehung zwischen tierischer Erzeugung und Boden, geeignete mehrjährige Fruchtfolgen und die Fütterung der Tiere mit ökologischen Pflanzenerzeugnissen, die im ökologisch wirtschaftenden Betrieb selbst oder in benachbarten Ökobetrieben erzeugt wurden.

(15) Da die ökologische Tierhaltung eine bodengebundene Wirtschaftstätigkeit darstellt, sollten die Tiere nach Möglichkeit Auslauf im Freien und auf Weideflächen haben.

(16) Die ökologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards einhalten, die tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse sind zu beachten und die Gesunderhaltung des Tierbestands sollte auf die Krankheitsvorbeugung ausgerichtet sein. Besondere Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang der Art der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte zu gelten. Darüber hinaus sollten bei der Wahl der Tierrassen Zuchtlinien mit langsamem Wachstum bevorzugt und deren Fähigkeit zur Anpassung an die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen für Produktionsregeln der tierischen Erzeugung und der Aquakultur sollen wenigstens die Befolgung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz von Tieren für Landwirtschaftszwecke (TAP) und seine folgenden Empfehlungen gewährleisten.

(17) In der ökologischen Tierhaltung sollte angestrebt werden, die Produktionszyklen der verschiedenen Tierarten durch Einstellung ökologisch aufgezogener Tiere in den Bestand zu vervollständigen. Daher sollte eine Vergrößerung des Genpools der ökologisch gehaltenen Tiere gefördert, die Selbstversorgung verbessert und so die Entwicklung der Tierhaltung im Ökosektor gewährleistet werden.

(18) Bis zum Erlass von gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die Aquakultur sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dass nationale Standards oder bei deren Fehlen private Standards angewendet werden, die von den Mitgliedstaaten genehmigt oder anerkannt worden sind. Damit es nicht zu Störungen auf dem Binnenmarkt kommt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Erzeugungsstandards in diesem Bereich vorgeschrieben werden.

(19) Ökologische Verarbeitungserzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die Vollwertigkeit und die entscheidenden Qualitätsmerkmale des ökologischen Erzeugnisses auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

(20) Die kommerzielle Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Zutaten aus ökologischer Erzeugung hat in den letzten Jahren wesentlich zugenommen, so dass die Verwendung konventionell erzeugter Zutaten in ökologischen Verarbeitungserzeugnissen und Futtermitteln weiter eingeschränkt werden kann.

(21) In der Anwendung der Produktionsvorschriften ist eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen Standards und Anforderungen an die lokalen klimatischen und geografischen Gegebenheiten, spezifische Tierhaltungspraktiken und den örtlichen Entwicklungsstand zu ermöglichen. Deshalb sollte hier die Anwendung weniger strenger Standards zugestanden werden, aber nur in den Grenzen der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genau festgelegten Bedingungen.

(22) Die Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in die ökologischen Erzeugnisse ist von großer Bedeutung. Daher sollten Ausnahmen von den Anforderungen an die ökologische Erzeugung unbedingt auf die Fälle begrenzt sein, in denen die Anwendung weniger strenger Vorschriften als gerechtfertigt anzusehen ist.

(23) Im Interesse des Verbraucherschutzes und eines fairen Wettbewerbs sollten die Begriffe, die der Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen dienen, in der gesamten Gemeinschaft und unabhängig von der verwendeten Sprache davor geschützt sein, dass sie für nicht ökologische Erzeugnisse benutzt werden. Der Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen Ableitungen und Diminutive erstrecken, sei es nun dass diese Begriffe alleinstehend oder in Zusammensetzungen verwendet werden.

(24) Ferner ist es notwendig, alle anderen Formen von irreführenden allgemeinen Behauptungen in der Etikettierung und Werbung zu unterbinden.

(25) Im Sinne der Klarheit auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt sollte für alle aus der Gemeinschaft stammenden ökologischen Erzeugnisse ein einfacher einheitlicher Hinweis vorgeschrieben werden, zumindest wenn diese Erzeugnisse nicht das Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugnisse tragen. Aus Drittländern eingeführte ökologische Erzeugnisse sollten diesen Hinweis ebenfalls benutzen können, hierzu jedoch nicht verpflichtet sein.

(26) Die Gemeinschaftsvorschriften sollten ein harmonisiertes Konzept der ökologischen Erzeugung fördern, das von allen Beteiligten festgelegt, anerkannt und verteidigt wird. Deshalb ist es erforderlich, in der Etikettierung allgemeine Behauptungen, die auf eine bessere strengere oder höherwertige ökologische Erzeugung verweisen, zu verhindern weil solche Behauptungen Verwirrung stiften und den harmonisierten Ansatz untergraben. Angaben, die auf spezifische Aspekte der Erzeugungsmethode Bezug nehmen, sollten jedoch erlaubt sein, sofern es sich um wahre Aussagen über Tatsachen handelt und die grundlegenden Etikettierungsanforderungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür10 eingehalten werden.

(27) Die willentliche Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) ist in der ökologischen Erzeugung verboten. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte es nicht möglich sein, ein als GVO-haltig, GVO-bestehend oder aus GVO-hergestellt gekennzeichnetes Erzeugnis, gleichzeitig als ökologisches Erzeugnis zu kennzeichnen.

(28) Damit die ökologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die ökologische Erzeugung vorschreibt sollten alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallen, auf allen Stufen der Produktionskette nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz11 kontrolliert werden.

(29) In einigen Fällen könnte es als unverhältnismäßig erscheinen, die Melde- und Kontrollvorschriften auf gewisse Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden. Daher sollte den Mitgliedstaaten zweckmäßigerweise erlaubt werden, solche Unternehmer von diesen Anforderungen zu befreien.

(30) Die Ausstellung von Bescheinigungen, in denen aufgrund einer Kontrolle festgestellt wird dass ein gegebener Unternehmer oder eine spezifische Erzeugnispartie die Grundsätze und Vorschriften der ökologischen Landwirtschaft einhält, ist ein bewährtes Instrument im Handel mit ökologischen Erzeugnissen und bildet oftmals die Voraussetzung für den Zugang zu einem Konformitätszeichen. Die Zertifizierungspraxis der zuständigen Behörden oder der Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat, sollte weder in direkter noch indirekter Weise beschränkende Auswirkungen auf den freien Warenverkehr mit ökologischen Erzeugnissen haben. Deshalb sollte die Zertifizierungspraxis bestimmten Bedingungen unterworfen werden, indem insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsentscheidungen bei gleichwertigen Standards und eine Begrenzung der erhobenen Gebühren verlangt wird, um Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu vermeiden.

(31) Ökologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Produktionsvorschriften und Kontrollregelungen erzeugt wurden, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen konform oder aber diesen gleichwertig sind, d.h. denselben Zielen und Grundsätzen genügen. Ferner sollten die aufgrund solcher gleichwertiger Garantien eingeführten Erzeugnisse von einer durch die zuständige Behörde oder die anerkannte Kontrollstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

(32) Die Gleichwertigkeitsprüfung für die Einfuhrerzeugnisse sollte die internationalen Standards im Codex Alimentarius heranziehen.

(33) Es wird für angebracht gehalten, die Liste der Drittländer beizubehalten, deren Erzeugungsstandards und Kontrollregelungen durch die Kommission als gleichwertig mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen anerkannt sind. Für Drittländer, die in diese Liste nicht aufgenommen sind, sollte die Kommission eine Liste der anerkannten Kontrollstellen aufstellen, denen die Kontrollen und die Zertifizierung in diesen Ländern übertragen sind.

(34) Es sollten zweckdienliche statistische Daten erhoben werden, um über verlässliche Informationen für die Durchführung und Begleitung der vorliegenden Verordnung und als Instrumente für Erzeuger, Handelsunternehmer und politische Entscheidungsträger zu verfügen. Der Bedarf an statistischen Daten sollte im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft festgelegt werden.

(35) Die vorliegende Verordnung sollte ab einem Zeitpunkt gelten, der so festzulegen ist, dass die Kommission hinreichend Zeit zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung hat.

(36) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach Maßgabe der Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 erlassen werden. Da die Rechtsvorschriften über die ökologische Erzeugung, die in enger Beziehung mit den Entwicklungen auf den Agrarmärkten stehen einen wichtigen Stellenwert innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik haben, ist es angezeigt, sie an die bestehenden Rechtsetzungsverfahren zur Verwaltung der Agrarpolitik anzupassen. Die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse sollten daher nach dem Verwaltungsausschussverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG ausgeübt werden -HAT folgende Verordnung erlassen:


7 ABl. C , S. .
* Österreichischer Ausdruck.
8 KOM (2004) 415. vom 10.6.2004.
9 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1).
10 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
11 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 25.5.2004, S. 1.

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:


* Österreichischer Ausdruck.
12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
13 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
14 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

Titel II
Ziele und Grundsätze der ökologischen Erzeugung

Artikel 3
Ziele

Die ökologische Erzeugung verfolgt folgende Ziele:


15 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
16 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
17 ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).
18 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Die folgenden Grundsätze gelten für die gesamte ökologische Erzeugung:

Artikel 5
Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung

Neben den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 gelten für die ökologische Landwirtschaft folgende Grundsätze:

Artikel 6
Grundsätze für die Verarbeitung

Neben den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 gelten für die Herstellung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel und Futtermittel folgende Grundsätze:

Titel III
PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN

Kapitel 1
Landwirtschaftliche Erzeugung

Artikel 7
Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung

Artikel 8
Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung

Artikel 9
Vorschriften für die tierische Erzeugung

Neben den allgemeinen Vorschriften in Artikel 7 gelten für die ökologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:

Artikel 10
Vorschriften für die Aquakultur

Artikel 11
Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe in der ökologischen Landwirtschaft

Artikel 12
Umstellung

Die folgenden Vorschriften gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die auf ökologische Erzeugung umgestellt werden:

Kapitel 2
Erzeugung von Futtermitteln

Artikel 13
Vorschriften für die Erzeugung von Futtermitteln

Beim Kauf von Ausgangs- oder Zusatzstoffen zur Herstellung von Futtermitteln für die ökologische Tierhaltung muss der Hersteller vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die gelieferten Produkte nicht durch GVO hergestellt wurden.

Kapitel 3
HERSTELLUNG von VERARBEITETEN Erzeugnissen

Artikel 14
Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

Artikel 15
Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe bei der Verarbeitung

Kapitel 4
Flexibilität

Artikel 16
Weniger restriktive Produktionsvorschriften

Titel IV
Kennzeichnung

Artikel 17
Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf ökologische Erzeugung

Artikel 18
Verbindliche Angaben

Artikel 19
Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugung

Ein Gemeinschaftslogo, das bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für die nach dieser Verordnung erzeugten und kontrollierten oder eingeführten Erzeugnisse verwendet werden darf, wird von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 20
Aussagen in der Etikettierung und Werbung

Artikel 21
Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Besondere Kennzeichnungsvorschriften für ökologische Futtermittel und Erzeugnisse aus Betrieben in Umstellung auf ökologische Erzeugung können von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.

Titel V
Kontrolle

Artikel 22
Kontrollsystem

Artikel 23
Teilnahme am Kontrollsystem

Artikel 24
Zertifizierung

Artikel 25
Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten

Artikel 26
Informationsaustausch

Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden und Kontrollstellen austauschen soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.

Titel VI
Handel mit Drittländern

Artikel 27
Einfuhren aus Drittländern

Titel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 28
Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen die Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Etikettierung oder der Kennzeichnung dieses Verfahrens nicht verbieten oder einschränken.

Artikel 29
Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die folgenden Informationen:

Artikel 30
Statistische Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung und die Folgemaßnahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Diese statistischen Angaben sollen im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert werden.

Artikel 31
Verwaltungsausschuss für ökologische Erzeugung

Artikel 32
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze von Titel II nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen, insbesondere zu

Artikel 33
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91


19 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Artikel 34
Übergangsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu der vorliegenden Verordnung können nach dem Verfahren von Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 35
Inkrafttreten und Anwendung


Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang I
Angaben nach Artikel 17 Absatz 1


- ES: ecológico,
- CS: ekologické,
- DA: økologisk,
- DE: ökologisch, biologisch,
- ET: mahe, ökoloogiline,
- EL: βιολογικό,
- EN: organic,
- FR: biologique,
- GA: orgánach,
- IT: biologico,
- LV: bioloģiskā,
- LT: ekologiškas,
- HU: ökológiai,
- MT: organiku,
- NL: biologisch,
- PL: ekologiczne,
- PT: biológico,
- SK: ekologické,
- SL: ekološki,
- FI: luonnonmukainen,
- SV: ekologisk.

Anhang II
Angaben nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b


- UE-ECOLÓGICO,
- EU-EKOLOGICKÉ,
- EU-ØKOLOGISK,
- EU-ÖKOLOGISCH, EU-BIOLOGISCH,
- EL-MAHE,
- EL-ÖKOLOOGILINE,
- EE-ΒΙΟΛΟΓΙΚΌ,
- EU-ORGANIC,
- UE-BIOLOGIQUE,
- AE-ORGÁNACH,
- UE-BIOLOGICO,
- ES-BIOLOĢISKĀ,
- ES-EKOLOGIŠKAS,
- EU-ÖKOLÓGIAI,
- EU-ORGANIKU,
- EU-BIOLOGISCH,
- UE-EKOLOGICZNE
- EU-EKOLOGICKE,
- EU-EKOLOSKI,
- EU-LUONNONMUKAINEN ,
- EU-EKOLOGISK.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments20,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Durchführung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel21 mit konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz voranzubringen, wird die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates22 am 1. Januar 2009 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. ./2006 des Rates vom über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen23 ersetzt.

(2) Nach der neuen Regelung der Verordnung (EG) Nr. ..../2006 für den Handel mit Drittländern dürfen ökologische Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Produktionsvorschriften und Kontrollregelungen erzeugt wurden, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform oder diesem gleichwertig sind.

(3) Dazu sollten Drittländer, deren Produktionsstandards und Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, anerkannt und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen werden. Die mit der Kontrolle beauftragten Kontrollstellen in Drittländern, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden, sollten ebenfalls anerkannt und in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Unternehmen in Drittländern, deren Erzeugung den Gemeinschaftsvorschriften direkt entspricht sollten ihre Tätigkeit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und Kontrollstellen unterstellen können.

(4) Nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006 unter bestimmten Voraussetzungen Einfuhrgenehmigungen für einzelne Erzeugnisse erteilen. Dieser Artikel ist dahin zu ändern dass ab diesem Datum die derzeitige durch die neue Einfuhrregelung ersetzt wird.

(5) Die neue Einfuhrregelung sollte daher ab 1. Januar 2007 anwendbar sein. Allerdings lässt dies wenig Zeit für deren Umsetzung, insbesondere für die Anerkennung der mit der Kontrolle beauftragten Kontrollstellen in Ländern, die nicht in die Gemeinschaftsliste anerkannter Drittländer aufgenommen sind. Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Einfuhrgenehmigungen für Einzelerzeugnisse verlängert werden, bis die für die Anwendung der neuen Einfuhrregelung erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern -HAT folgende Verordnung erlassen:


20 ABl. C , S. .
21 KOM (2004) 415.
22 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch ...
23 ABl. L vom .2006, S. .

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Sie gilt ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang III
"Besondere Vorschriften"

Abschnitt C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert: