A. Problem und Ziel
- Am 8. Juli 2005 hat die Konferenz der Vertragsstaaten durch Entschließung eine Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial angenommen.
- Ziel der Änderung ist die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Änderung geschaffen werden. Eine weitergehende Umsetzung ist nicht notwendig, da die neu eingeführten vertraglichen Verpflichtungen durch die derzeit bestehenden deutschen Regelungen bereits erfüllt werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf Gesetz zu der Entschließung vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Der von der Konferenz der Vertragsstaaten in Wien am 8. Juli 2005 durch Entschließung angenommenen Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) wird zugestimmt. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderung des Übereinkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Änderung nach Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten.
Es sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau oder nachteilige Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten.
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
(Übersetzung)- 1. Der Titel des am 26. Oktober 1979 angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) wird durch folgenden Titel ersetzt: Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
- 2. Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
- in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen "alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt" unterlassen, unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 049/60 vom 9. Dezember 1994, in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels mit Kernmaterial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbetracht dessen dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer größeres nationales und internationales Anliegen ist, tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen, überzeugt dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung große Bedeutung zukommt in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden, überzeugt dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Maßnahmen zu verstärken, in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Maßnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken, überzeugt dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen soll, in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann, ferner in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz des für militärische Zwecke genutzten Kernmaterials und der für militärische Zwecke genutzten Kernanlagen Aufgabe des Staates ist, der dieses Kernmaterial und diese Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen heute und künftig unter strengen physischen Schutz gestellt werden - sind wie folgt übereingekommen: - 3. In Artikel 1 des Übereinkommens werden nach Buchstabe c zwei neue Buchstaben wie folgt angefügt:
- d) "Kernanlage" eine Anlage (einschließlich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten
- e) "Sabotageakt" jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.
- 4. Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1A wie folgt eingefügt:
Artikel 1A
- Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
- 5. Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (1) Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.
- (2) Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.
- (3) Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.
- (4)
- a) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
- b) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
- c) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen als beinhalte es eine rechtmäßige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen.
- d) Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.
- (5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.
- 6. Nach Artikel 2 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 2A wie folgt eingefügt:
Artikel 2A
- (1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,
- a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
- b) die Ergreifung umgehender und umfassender Maßnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten befindet sich das Material außerhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5;
- c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- (2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat
- a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten,
- b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind und
- c) sonstige geeignete Maßnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.
- (3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:
- Grundsatz A: Verantwortung des Staates Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
- Grundsatz B: Verantwortung während des internationalen Transports Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungsgemäß übertragen wird.
- Grundsatz C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Genehmigung oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Genehmigung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Maßnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
- Grundsatz D: Zuständige Behörde Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Maßnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
- Grundsatz E: Verantwortung des Genehmigungsinhabers Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Genehmigungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
- Grundsatz F: Sicherungskultur Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
- Grundsatz G: Bedrohung Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der aktuellen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
- Grundsatz H: Abgestufter Ansatz Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die aktuelle Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.
- Grundsatz I: Verteidigung in der Tiefe Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
- Grundsatz J: Qualitätssicherung Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
- Grundsatz K: Notfallpläne Von allen Genehmigungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
- Grundsatz L: Vertraulichkeit Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
- (4)
- a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Absatz 1 geschaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmaterial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die aktuelle Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt werden.
- b) Kernmaterial, das nach Buchstabe a nicht diesem Artikel unterliegt, soll entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
- (1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,
- 7. Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (1) Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
- (2) Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere
- a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten;
- b) tauschen die betroffenen Vertragsstaaten dabei gegebenenfalls untereinander, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und
- i) koordinieren ihre Maßnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg;
- ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung;
- iii) sorgen für die Rückgabe wiederbeschafften Kernmaterials, das gestohlen worden oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommen war.
Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
- (3) Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen:
- a) Hat ein Vertragsstaat Kenntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem anderen Staat, so beschließt er geeignete Maßnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern;
- b) ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabotageakts auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
- c) ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstützungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unterstützung geleistet werden kann d) die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt.
- (4) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
- (5) Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.
- 8. Artikel 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (1) Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Maßnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Maßnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen. (2) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.
- 9. Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(1) Die vorsätzliche Begehung
- a) einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen,
- b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
- c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
- d) einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmäßige Befugnis besteht,
- e) einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist diese Folgen zu verursachen, es sei denn die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet
- f) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht
- g) einer Drohung,
- h) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Buchstabe e beschriebene Straftat zu begehen, oder ii) eine unter den Buchstaben b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen h) eines Versuchs einer unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Straftat,
- i) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a bis h beschriebenen Straftat,
- j) einer Handlung einer Person, die eine unter den Buchstaben a bis h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, und
- k) einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Buchstaben a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder
- i) zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet, oder
- ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Buchstaben a bis g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden, wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
- 10. Nach Artikel 11 des Übereinkommens werden zwei neue Artikel, Artikel 11A und Artikel 11B, wie folgt eingefügt:
Artikel 11A
- Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Artikel 11B
- Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
- 11. Nach Artikel 13 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 13A wie folgt eingefügt:
Artikel 13A
- Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt unberührt.
- 12. Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (3) Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.
- 13. Artikel 16 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (1) Der Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
- (2) In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Verwahrer erwirken.
- 14. Fußnote b) des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.
- 15. Fußnote e) des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- e) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/ Stunde (100 rad/h) beträgt.
Denkschrift
I. Allgemeines
- 1. Die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial wurde in den Jahren 2001 bis 2003 von einer offenen Arbeitsgruppe von juristischen und technischen Experten unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) ausgearbeitet. Der Abschlussbericht der Gruppe vom 14. März 2003 wurde einstimmig verabschiedet enthielt aber eine Reihe von Textteilen, über die kein Konsens erzielt werden konnte. Nach weiteren Konsultationen zwischen interessierten Staaten über die offenen Fragen übermittelte der Generaldirektor der IAEO am 5. Juli 2004 auf Verlangen Österreichs und weiterer 24 Staaten die Ergebnisse der Arbeitsgruppe an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens und bat sie um Mitteilung, ob eine Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge einberufen werden solle. Nachdem die Mehrheit der Vertragsstaaten zugestimmt hatte, berief der Generaldirektor der IAEO als Verwahrer in Übereinstimmung mit Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens eine diplomatische Konferenz zu den Änderungsvorschlägen zum Übereinkommen ein. Die Konferenz fand vom 4. bis 8. Juli 2005 am Sitz der IAEO in Wien statt. An ihr nahmen 88 Staaten und die Europäische Atomgemeinschaft teil. Weitere 18 Staaten und drei internationale Regierungsorganisationen nahmen als Beobachter teil. Die Bundesrepublik Deutschland und weitere 81 Staaten unterzeichneten die Schlussakte zur Änderung des Übereinkommens am 8. Juli 2005 (siehe Anlage zur Denkschrift). Die Änderung des Übereinkommens ist noch nicht in Kraft getreten. Sie wird, nachdem die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Nach dem Inkrafttreten der Änderung wird der Titel des Übereinkommens nach Nummer 1*) der Änderung lauten: "Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen".
- 2. Ziele des geänderten Übereinkommens sind gemäß seinem Artikel 1A "die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke". Mit dieser verbindlichen Zielsetzung soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens, der bisher auf die friedliche Nutzung von Kernmaterial während des internationalen Transports beschränkt war, auf jede friedliche Kernmaterialnutzung innerhalb der Vertragsstaaten und insbesondere auf Kernanlagen ausgedehnt werden. Die Vertragsstaaten haben zu diesem Zweck ein wirksames System des physischen Schutzes zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten.
Zweck dieses Systems ist es, Kernmaterial vor Diebstahl und sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen zu gewährleisten, dass umgehend Maßnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung abhandengekommenen Kernmaterials ergriffen werden, Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei haben die Vertragsstaaten, soweit sinnvoll und durchführbar, die in Artikel 2 A enthaltenen Grundsätze des physischen Schutzes anzuwenden.
Um diesen Vertragszweck zu erreichen, haben die Vertragsstaaten den erforderlichen gesetzlichen Rahmen zu schaffen und den Vollzug sicherzustellen, verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten festzulegen und sonstige geeignete Maßnahmen für den physischen Schutz zu treffen. Diese neu eingeführten vertraglichen Verpflichtungen werden durch die derzeit bestehenden deutschen Regelungen bereits erfüllt.
- 3. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Vertragsparteien des ursprünglichen Übereinkommens.
Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) hat in Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe a des Übereinkommens dieses am 13. Juni 1980 gezeichnet und ist ihm auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates vom 9. Juni 1980 (ABl. EG 1980 Nr. L 149 S. 41) am 6. Oktober 1991 beigetreten.
Durch Beschluss vom 28. Juni 2005 (Dok. 1024/05 ATO 62 CONOP 33 = C 438) hat der Rat die Kommission ermächtigt über Änderungen des Übereinkommens zu verhandeln, soweit die Verhandlungen Fragen betreffen die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen. Die Kommission hat an der diplomatischen Konferenz zur Änderung des Übereinkommens teilgenommen und die Änderung im Namen der Euratom am 8. Juli 2005 unterzeichnet.
Der Rat hat am 10. Juli 2007 einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Dok.10341/07 ATO 79 CONOP 46, 11464/07 (Presse 160)) verabschiedet. Zur Begründung wird in den Nummern 4 und 5 der Erwägensgründe unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. November 1978 0(1/78, Rechtsslg. 1978, S. 2151) ausgeführt, dass eine Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags nur vereinbar sei, wenn die Gemeinschaft für die Bereiche ihrer Zuständigkeit gleichrangig neben den Staaten Vertragspartei sei. Bestimmte sich aus dem Übereinkommen ergebende Verpflichtungen könnten in diesen Bereichen nur erfüllt werden, wenn die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowohl bei Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss als auch bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eng zusammenwirken. Der Gerichtshof habe ferner bestätigt, dass es gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags Aufgabe der Gemeinschaft sei durch geeignete Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten dass Kernbrennstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Dabei unterscheide der Vertrag nicht zwischen der Art und den Umständen der anderweitigen Verwendung der Stoffe. Kapitel VII des Vertrags konkretisiere diese Aufgabe der Gemeinschaft und der dort verwendete Begriff "Überwachung der Sicherheit" habe eine umfassendere Bedeutung als die bloße Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Kernmaterials.
Er umfasse nach Ansicht des Gerichtshofs auch Maßnahmen des physischen Schutzes. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Strafverfolgung und die Auslieferung Angelegenheiten sind, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Aus diesen Gründen müsse die Gemeinschaft weiterhin an dem geänderten Übereinkommen beteiligt sein und zum Abschluss des Übereinkommens ermächtigt werden. Anlässlich des Beitritts werde die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe c des Übereinkommens gegenüber dem Verwahrer erklären, dass die Artikel 8 bis 13 und Artikel 14 Abs. 2 und 3 nicht auf die Gemeinschaft angewendet werden.
Der Rat hat ferner, nachdem die Europäische Kommission letztlich aus übergeordneten Erwägungen von einer gemeinsamen Erklärung Abstand genommen hat folgende einseitige Erklärung anlässlich der Verabschiedung des Mandats zu Protokoll gegeben:
"Im Rahmen der Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem geänderten Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen und der Annahme der beigefügten Erklärung über die Zuständigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt der Rat Folgendes:
- 1. Es besteht Einvernehmen, dass die Wahl der Art und der Schwere der Sanktion nach Artikel 7 des Übereinkommens den Vertragsparteien überlassen ist. Die Vertragsparteien sind nicht explizit verpflichtet, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, und Artikel 7 enthält auch keine Vorschriften für strafrechtliche Verfahren. Insbesondere bewirkt das Übereinkommen keine Harmonisierung des Strafrechts der Mitgliedstaaten.
- 2. Die Erklärung bedeutet nicht, dass die Zuständigkeit der Gemeinschaft unbegrenzt ist. Es wird immer gesondert zu prüfen sein, wie weit die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften auf den betreffenden Gebieten reicht, und die Erklärung wird die bestehende Zuständigkeit der Gemeinschaft in keiner Weise ausweiten.
- 3. Sollte der schwerwiegende Charakter der in Artikel 7 des Übereinkommens genannten Handlungen erfordern dass diese Straftaten strafrechtlich geahndet werden, so wird davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für die Einführung strafrechtlicher Sanktionen bei den Mitgliedstaaten liegt.
Darüber hinaus erinnert der Rat an die folgende Erklärung der Kommission, die sie 1987 anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial abgegeben hat:
"Die Kommission erkennt an, dass die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Durchführung der im Übereinkommen festgelegten Maßnahmen des physischen Schutzes ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegt.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission operative Berichte vorzulegen, und die Kommission wird hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen des physischen Schutzes weder Berichte erstellen noch Inspektionen vor Ort vornehmen."
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 3 (Artikel 1) (Begriffsbestimmungen)
Die Änderung des Übereinkommens lässt die bisherigen drei Begriffsbestimmungen unberührt, fügt jedoch zwei weitere hinzu: "Kernanlage" und "Sabotageakt".
Der Begriff "Kernanlage" (Artikel 1 Buchstabe d ) umfasst im Sinne dieses Übereinkommens grundsätzlich alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs und ist somit umfassend. Er wird jedoch durch ein weiteres Definitionselement eingeschränkt. Erfasst werden nämlich nur solche Anlagen, bei denen eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten. Ob eine Einrichtung der in der Definition beschriebenen Art eine Kernanlage im Sinne des Übereinkommens ist, hängt daher davon ab, ob im Falle einer Einwirkung auf die Anlage von dieser eine erhebliche radiologische Gefährdung ausgehen kann. Wann dieses Definitionselement gegeben ist, wird durch unbestimmte Rechtsbegriffe bestimmt die gerichtlich nachprüfbar sind. "Sabotageakt" (Artikel 1 Buchstabe e ) ist jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial gerichtete vorsätzliche Handlung, die unmittelbar oder mittelbar zu radiologischen Gefährdungen des Personals, der Öffentlichkeit oder der Umwelt führen kann. Die Begriffsbestimmung erfordert nicht die Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Handlung, sodass grundsätzlich auch gerechtfertigte Eingriffe, etwa der Feuerwehr oder der Polizei aus Gründen der Gefahrenabwehr, Sabotageakte im Sinne der Definition sein können. Die Rechtfertigung solcher Akte ist dann nach der jeweils anwendbaren Vertragsbestimmung (vgl. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch zu ermitteln.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 A) (Zweck des Übereinkommens)
Gemäß diesem Artikel hat das Übereinkommen drei Zwecke: die Errichtung und Aufrechterhaltung eines weltweiten Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen, die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial und Kernanlagen sowie die Erleichterung entsprechender Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
Zu Nummer 5 (Artikel 2) (Anwendungsbereich)
Der den Anwendungsbereich des Übereinkommens festlegende Artikel 2 wurde durch die Änderung neu gefasst.
Absatz 1 erweitert den Anwendungsbereich gegenüber der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens.
Es ist nunmehr anwendbar auf Kernmaterial, das für friedliche Zwecke genutzt, gelagert oder befördert wird, sowie auf Kernanlagen, die für friedliche Zwecke genutzt werden jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3, 4 sowie 5 Abs. 4 nur auf Kernmaterial während des internationalen Transports anzuwenden sind.
Der Geltungsbereich des Übereinkommens ist somit auf Tätigkeiten im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschränkt. Dies wird durch Absatz 5 der Bestimmung bekräftigt, der ausdrücklich festlegt, dass das Übereinkommen nicht für militärisch genutztes Kernmaterial und für militärisch genutzte Kernanlagen gilt.
Das Übereinkommen ist auf Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in allen ihren Formen anwendbar. Dies gilt auch, wie schon in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens, für die internationale Beförderung. Die endgültige Beseitigung (Entsorgung, Endlagerung) von Kernmaterial kann dagegen nicht unter die Begriffe "Nutzung", "Lagerung" und "Beförderung" von Kernmaterial subsumiert werden. Abfallentsorgung ist, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Lagerung von Kernmaterialabfällen außerhalb von Kernanlagen handelt, insbesondere keine Lagerung von Kernmaterial. Die Zwischenlagerung und die Endlagerung werden jedoch über den Begriff "Kernanlage" erfasst. So wie dieser Begriff in Artikel 1 Buchstabe d bestimmt ist, erstreckt er sich ausdrücklich auf Anlagen zur "Lagerung oder endgültigen Entsorgung von Kernmaterial".
Absatz 2 legt den Grundsatz der Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Errichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb seines Hoheitsbereichs fest. Diese Bestimmung regelt demnach nicht den Anwendungsbereich des Übereinkommens, sondern enthält einen die Vertragsstaaten verpflichtenden Grundsatz des physischen Schutzes, der in den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere in Artikel 2 A, konkretisiert wird.
Absatz 3 enthält, wie bereits Artikel 2 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens, eine allgemeine Unberührtheitsklausel zugunsten der souveränen Rechte der Vertragsstaaten. Absatz 4 konkretisiert diese Klausel im Hinblick auf bestimmte sonstige Rechte und Verpflichtungen oder Tätigkeiten, die anderen Regeln des Völkerrechts unterworfen sind. Buchstabe c des Absatzes stellt klar, dass das Übereinkommen keine Rechtfertigung der Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen die friedliche Nutzung von Kernmaterial und Kernanlagen beinhaltet. Buchstabe d stellt zusätzlich klar, dass durch das Übereinkommen im Übrigen rechtswidrige Handlungen weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden noch die strafrechtliche Verfolgung nach sonstigen Gesetzen verhindert wird.
Zu Nummer 6 (Artikel 2 A) (Hauptverpflichtungen der Vertragsstaaten)
Artikel 2 A enthält die Hauptverpflichtungen der Vertragsstaaten zur Erreichung der Übereinkommensziele und bildet das Herzstück des präventiven physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen.
Die Bestimmung gliedert sich in vier Teile, die jeweils aufeinander aufbauen. Absatz 1 legt das für die Vertragsstaaten bindende Ziel fest. Absatz 2 bestimmt die Mittel, die anzuwenden sind, um dieses Ziel zu erreichen.
Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, allerdings unter Einräumung von Ermessensspielräumen, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bestimmte Grundsätze anzuwenden.
Absatz 4 sieht Ausnahmen von den Verpflichtungen des Artikels vor.
Gemäß Absatz 1 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ein geeignetes System des physischen Schutzes für Kernmaterial und Kernanlagen unter ihrer Hoheitsgewalt in Kraft zu setzen und beizubehalten. Es muss ein "System" (englisch: "regime") geschaffen werden. Das bedeutet dass es im Regelfall nicht ausreicht, das Übereinkommen mit separaten Einzelvorschriften umzusetzen.
Das einzurichtende System muss im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele "geeignet" (englisch: "appropriate") sein. Das kann bei den einzelnen Vertragsstaaten wegen unterschiedlicher Rechts- und Verwaltungstraditionen zu unterschiedlichen Systemen des physischen Schutzes führen. Die zu erreichenden und die Vertragsstaaten verpflichtenden Ziele des zu schaffenden Systems des physischen Schutzes sind in den Buchstaben a bis d des Absatzes 1 aufgeführt (englisch: "Physical Protection Objectives").
Die Buchstaben a und c verpflichten die Vertragsstaaten zu aktiven und passiven Schutzmaßnahmen gegen die rechtswidrige Aneignung von Kernmaterial und gegen Sabotageakte. Die Buchstaben b und d erfordern aktives Tätigwerden der Vertragsstaaten zur Lokalisierung und Wiederbeschaffung entwendeter Kernmaterialien und zur Milderung der radiologischen Folgen von Sabotageakten.
In Absatz 2 werden die Mittel vorgeschrieben, mit denen die Vertragsstaaten das geforderte System des physischen Schutzes erreichen sollen: Sie müssen einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug schaffen, Behörden mit klar umrissenen Zuständigkeiten bezeichnen oder einrichten und sonstige geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung physischen Schutzes treffen.
Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 die in den Text des Absatzes aufgenommenen "Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen" anzuwenden, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist.
Die Einbeziehung der Grundsätze in den operativen Teil des Übereinkommens gehörte zu den umstrittensten Fragen der Vertragsverhandlungen. Ihre Einbeziehung wurde jedoch für unverzichtbar gehalten, da das Übereinkommen ohne diese Grundsätze einer gemeinsamen Grundlage des physischen Schutzes entbehrt hätte. Die Grundsätze sind die komprimierte Zusammenfassung der internationalen Praxis des physischen Schutzes, wie sie insbesondere in dem IAEO-Dokument INFCIRC/ 225/Rev.4 (Corrected) beschrieben ist. Sie bilden eine in sich geschlossene Einheit. Sie wurden deshalb nicht in einzelne Vertragsbestimmungen aufgegliedert, sondern als ein Block und ohne sprachliche Anpassungen in das Übereinkommen übernommen.
Die Grundsätze sind ein Fremdkörper im operativen Teil des Übereinkommens. Sie sind nicht in normativer Sprache verfasst was ihre unmittelbare Anwendung erschwert. Manche Grundsätze wiederholen Verpflichtungen, die in dem Übereinkommen bereits enthalten sind (z.B. Grundsatz C "Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug", Grundsatz D "Zuständige Behörde"), andere sind ungeeignet für die unmittelbare Umsetzung (Grundsatz F"Sicherungskultur", Grundsatz G "Bedrohung").
Aus diesen Gründen, aber insbesondere auch weil zahlreiche Staaten eine strikte Verpflichtung zur Anwendung der Grundsätze nicht wünschten, wurde der Anwendungsbefehl im Obersatz des Absatzes 3 nicht in zwingender Form formuliert, sondern zu einer Ermessensentscheidung gemacht. Die Grundsätze sind nur anzuwenden, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist. Den Vertragsstaaten wird Flexibilität bei ihrer Anwendung im System des nationalen physischen Schutzes eingeräumt. Nationale Besonderheiten können berücksichtigt werden.
Absatz 4 räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein Kernmaterial von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen und dieses nicht einem System des physischen Schutzes zu unterwerfen. Dabei sind Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen eines unerlaubten Eingriffs und die aktuelle Bedrohungslage zu berücksichtigen.
Diese Stoffe sollen jedoch nach den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
Zu Nummer 7 (Artikel 5) (Internationale Zusammenarbeit)
Artikel 5 wurde vollständig neu gefasst, obwohl er wesentliche Teile des ursprünglichen Textes unverändert beibehält.
Gemäß Absatz 1 haben die Vertragsstaaten eine Verbindungsstelle für die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Angelegenheiten zu bestimmen und den übrigen Vertragsstaaten bekannt zu geben.
Diese Stelle ist nicht notwendigerweise identisch mit der nach Artikel 2 A Abs. 2 Buchstabe b zu bestimmenden zuständigen Behörde. Während diese materielle Kompetenzen hat ist die Verbindungsstelle lediglich eine Anlaufstelle für die Vertragspartner ("point of contact") in Angelegenheiten des Übereinkommens; sie dient der schnellen und reibungslosen wechselseitigen Information.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit dieser Aufgabe betraut.
Absatz 2 regelt die Art und Weise der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der Entwendung von Kernmaterial und bei einer glaubhaften Androhung einer Entwendung.
Der Absatz ist gegenüber der bisherigen Fassung des Übereinkommens unverändert geblieben.
Die internationale Zusammenarbeit bei Sabotageakten und bei der Androhung von Sabotageakten ist in einem neuen Absatz 3 geregelt. Die Buchstaben a und b des Absatzes legen Verpflichtungen zur Unterrichtung in Fällen der Androhung von Sabotage und der vollendeten Sabotage fest. Die Unterrichtung soll dazu beitragen, die Sabotage zu verhindern oder ihre Folgen zu mindern.
Vertragsstaaten, die um Unterstützung in den Fällen der Buchstaben a und b ersucht werden, treffen umgehend eine Entscheidung, ob sie diese gewähren werden (Buchstabe c). Die Koordinierung der Zusammenarbeit erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Wege (Buchstabe d).
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3.
Absatz 5 erweitert die Zusammenarbeit, die nach Absatz 4 bei der Gestaltung des Systems des physischen Schutzes für den internationalen Transport vorgesehen ist auf das Schutzsystem bei der innerstaatlichen Nutzung und Beförderung von Kernmaterial und bei Kernanlagen.
Zu Nummer 8 (Artikel 6) (Schutz von vertraulichen Informationen)
Artikel 6 Abs. 1 wurde ergänzt, ohne seinen Inhalt im Übrigen zu verändern. Die Bestimmung verpflichtet nunmehr Vertragsstaaten, die Informationen vertraulich an Nichtvertragsstaaten weitergeben, ebenso wie schon bisher bei einer solchen Weitergabe an internationale Organisationen, Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit solcher Informationen durch den Empfänger gewahrt wird. Informationen, die ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat vertraulich erhalten hat, darf er Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.
Zu Nummer 9 (Artikel 7 Abs. 1) (Straftaten)
Der Katalog der strafbaren Vorsatztaten in Artikel 7 Abs. 1 wurde erweitert.
Nach Buchstabe a ist auch das vorsätzliche Begehen einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis unter Strafe zu stellen, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, Weitergabe, Veränderung, Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die bedeutende Umweltschäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist.
Diese Vorgaben sind vom deutschen Recht abgedeckt, insbesondere von § 328 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), auch i. V. m. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (AtSchÜbkG).
Nach Buchstabe d ist das vorsätzliche Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in oder aus einem Staat ohne rechtmäßige Befugnis unter Strafe zu stellen. Auch diese Vorgabe ist vom geltenden deutschen Recht abgedeckt, insbesondere von § 328 Abs. 1 Nr. 1 StGB (auch i. V. m. Artikel 2 AtSchÜbkG). Tathandlung der Regelung in Buchstabe e ist die rechtswidrige Beeinträchtigung einer Kernanlage oder die rechtswidrige Beeinträchtigung des Betriebs einer Kernanlage. Die Tathandlung muss entweder mit dem Vorsatz erfolgen, bestimmte Schäden hervorzurufen, oder mit der Kenntnis, dass die Handlung geeignet ist, diese Schäden hervorzurufen.
Die Vorgaben sind durch eine Reihe von Strafvorschriften abgedeckt insbesondere §§ 211, 212, 226, 304, 305, 308, 309 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 311 Abs. 1 Nr. 1 StGB (auch i. V. m. Artikel 2 AtSchÜbkG), §§ 316b und 324 StGB.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsänderung zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen: § 309 Abs. 6 StGB wurde um die Schutzgüter "Gewässer, Luft und Boden" sowie "Tiere und Pflanzen von bedeutendem Wert" erweitert (BGBl. 2007 I S. 2523).
Hinsichtlich der Erweiterung des (Drohungs-)Straftatbestandes in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe g Nr. 1 um "Umweltschäden" und "die unter Buchstabe e beschriebene Straftat" wird ebenfalls kein Umsetzungsbedarf im deutschen Recht gesehen (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 StGB und § 129 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 StGB).
Die Erweiterung des Straftatbestandes in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe g Nr. 2 ist insbesondere von §§ 240, 241 StGB abgedeckt.
Die Versuchsstrafbarkeit ist nach Artikel 7 Abs. 1 Bu c h - s t a b e h jetzt auch für Straftaten nach den Buchstaben d und e vorzusehen. Es besteht kein Umsetzungsbedarf, vgl. insbesondere § 309 Abs. 1, 2 und 3 StGB i. V. m. §§ 12, 23 StGB, § 309 Abs. 6 Satz 2 StGB, § 311 Abs. 2 StGB und § 328 Abs. 4 StGB.
Teilnahmehandlungen sind nach Artikel 7 Abs. 1 Bu c h - s t a b e i jetzt auch bei Straftaten nach den Buchstaben g und h zu bestrafen. Umsetzungsbedarf besteht nicht (§§ 26, 27 StGB).
Die Erweiterung des Straftatbestandes in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe j ist durch § 25 Abs. 1 und 2 StGB und §§ 26 und 27 StGB abgedeckt.
Die Erweiterung von Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe k ist insbesondere durch §§ 126, 129, 129a Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 StGB abgedeckt. Ergänzend ist auf die allgemeinen Vorschriften in § 25 Abs. 2 StGB und §§ 26, 27 StGB hinzuweisen.
Zu Nummer 10 (Artikel 11 A und 11 B) (Auslieferung in besonderen Fällen)
Der neue Artikel 11 A stellt sicher, dass keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat angesehen werden darf, um so eine Auslieferung zu verhindern - etwa unter Berufung auf Artikel 3 des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1778; 1982 I S. 2071; 1994 II S. 299). Demgegenüber ist gemäß Artikel 11(B) kein Vertragsstaat zur Auslieferung verpflichtet, wenn er ernstliche Gründe zu der Annahme hat, dass ein auf das Übereinkommen gestützter Auslieferungsantrag nur gestellt wurde, um die Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Ansichten zu verfolgen.
Zu Nummer 11 (Artikel 13 A) (Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke)
Der neue Artikel stellt klar, dass das Übereinkommen die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die der Stärkung des physischen Schutzes dienen soll, unberührt lässt. Diese Unberührtheitsklausel ist eine Folge des unveräußerlichen Rechts aller Staaten, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu nutzen, wie es im Nichtverbreitungsvertrag niedergelegt ist.
Zu Nummer 12 (Artikel 14 Abs. 3) (Beschränkte Mitteilungspflicht)
Der unveränderte Absatz 2 des Artikels 14 regelt eine Unterrichtung der Vertragsstaaten über den Ausgang einschlägiger Strafverfahren. Absatz 3 sah bisher bereits eine Ausnahme von dieser Mitteilungspflicht vor, wenn sich eine Straftat auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung bezog und sowohl die verdächtige Person als auch das Kernmaterial in dem Vertragsstaat, in dem die Straftat begangen wurde, verblieben.
Die Neufassung des Artikels 14 Abs. 3 passt die Bestimmung an den erweiterten Anwendungsbereich des Übereinkommens an und erstreckt die Ausnahme von der Mitteilungspflicht auch auf Straftaten, die sich auf Kernanlagen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d beziehen.
Zu Nummer 13 (Artikel 16) (Überprüfungskonferenzen)
Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung beruft der Verwahrer eine Vertragsstaatenkonferenz ein, um zu überprüfen ob die Änderung umgesetzt wurde und ob sie zweckdienlich ist. In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren über den Verwahrer weitere Überprüfungskonferenzen erwirken.
Zu Nummer 14 (Fußnoten b) und e) des Anhangs II)
Die Neufassung der Fußnoten b) und e) des Anhangs II dient der Anpassung der Maßeinheit an das internationale Einheitensystem, das über das "Bureau International des Poids et Mesures" festgelegt wurde. Die Maßeinheit entspricht somit auch den Festlegungen der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen vom 13. Dezember 1985. Die Angabe der Werte in der bisher verwendeten Einheit "rad/h" wurde zusätzlich in Klammern beibehalten, wodurch erkennbar bleibt, dass es sich nur um eine Änderung der Maßeinheit und nicht um eine Änderung des Wertes handelt.
Anlage zur Denkschrift
Konferenz zur Erörterung und Annahme von Änderungsvorschlägen zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial
Schlussakte Wien, 4. bis 8. Juli 2005
- 1. Auf Ersuchen Österreichs sowie 24 befürwortender Staaten hat der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) am 5. Juli 2004 allen Vertragsstaaten die Änderungsvorschläge für das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial ("das Übereinkommen") übermittelt. Gleichzeitig bat der Generaldirektor um Rückmeldung, ob er als Depositar zum Zweck der Beratung der vorgeschlagenen Änderungen eine diplomatische Konferenz einberufen solle. Bis zum 19. Januar 2005 war aus 55 Vertragsstaaten, der Mehrheit aller Vertragsstaaten des Übereinkommens, die Bitte beim Generaldirektor eingegangen, eine Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Änderungen einzuberufen. Daraufhin lud der Generaldirektor am 3. Februar 2005 alle Vertragsstaaten gemäß Artikel 20, Absatz 1 des Übereinkommens zu einer solchen Konferenz ein.
- 2. Die Konferenz fand vom 4. bis 8. Juli 2005 am Sitz der IAEO in Wien statt.
- 3. Vertreter der folgenden 88 Vertragsstaaten sowie eine Organisation als Vertragspartei nahmen an der Konferenz teil: Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Djamahirija, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Malta, Marokko, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).
- 4. Vertreter folgender Staaten und zwischenstaatlicher Organisationen nahmen als Beobachter an der Konferenz teil: Ägypten, Äthiopien, Haiti, Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Malaysia, Myanmar, Nigeria, Sambia, Saudi-Arabien, Simbabwe, Südafrika, Syrien (Arabische Republik), Venezuela, die Vereinten Nationen, die IAEO und die Arabische Liga.
- 5. Die Konferenz wurde offiziell von Herrn David Waller, dem amtierenden Generaldirektor der IEAO eröffnet, der das Amt des Generalsekretärs der Konferenz ausübte. Herr Waller hielt ebenfalls eine Ansprache vor der Konferenz.
- 6. Die Konferenz wählte Herrn A. J. Baer (Schweiz) zum Vorsitzenden und Herrn R. J. K. Stratford (Vereinigte Staaten von Amerika), Frau P. EspinosaCantellano (Mexiko), Herrn P. Nieuwenhuys (Belgien), Herrn A. A. Matweev (Russische Föderation), Frau T. Feroukhi (Algerien), Herrn S. K. Sharma (Indien), Herrn T. A. Samodra Sriwidjaja (Indonesien) und Herrn Wu Hailong (China) zu stellvertretenden Vorsitzenden.
- 7. Die Konferenz richtete einen Gesamtausschuss bestehend aus allen teilnehmenden Vertragsstaaten sowie einer Organisation als Vertragspartei ein. Die Konferenz wählte Herrn S. McIntosh (Australien) zum Vorsitzenden des Gesamtausschusses und Herrn E. Gil (Spanien) zum stellvertretenden Vorsitzenden.
- 8. Die Konferenz setzte einen Redaktionsausschuss ein, der sich aus Vertretern der folgenden Vertragsstaaten zusammensetzte: Algerien, Argentinien, Australien, Belarus, Brasilien, China, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Kanada, Mexiko, Niederlande, Russische Föderation, Schweden, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Konferenz wählte Herrn K. Amegan (Kanada) zum Vorsitzenden des Redaktionsausschusses. Herr N. Singh (Indien) wurde vom Redaktionsausschuss zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
- 9. Als Diskussionsgrundlage lagen der Konferenz folgende Dokumente vor: der Ausgangsvorschlag (Dokument CPPNM/AC/L.1/1) sowie der in Dokument CCPNM/AC/L.1/2 enthaltene Vorschlag. Auf der ersten Sitzung beschloss die Konferenz den zuletzt genannten Vorschlag in den Ausgangsvorschlag als überarbeiteten Ausgangsvorschlag (CPPNM/AC/L.1/ 1/Rev.1) mit aufzunehmen.
- 10. Auf der Grundlage der Beratungen beschloss die Konferenz am 8. Juli 2005 die Änderung zu dem Übereinkommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist. Die Änderung wurde von der Konferenz im Konsens angenommen und wird vom Depositar allen Vertragsstaaten und EURATOM zugeleitet. Die Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und tritt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.
- 11. Die Konferenz beschloss, den Bericht des Gesamtausschusses ohne dessen Anlagen dieser Schlussakte beizufügen.
- 12. Die Konferenz nahm diese Schlussakte an. Die Urschrift dieser Schlussakte, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Schlussakte gesetzt.
Geschehen zu Wien am 8. Juli 2005
Bericht des Gesamtausschusses
- 1. Der Gesamtausschuss wurde gemäß Regel 16 der Geschäftsordnung der Konferenz eingerichtet.
- 2. Der Ausschuss traf vom 4. bis 8. Juli zu sechs Sitzungen unter dem Vorsitz von Herrn S. McIntosh aus Australien zusammen; Herr E. Gil aus Spanien diente als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses.
- 3. Der Ausschuss prüfte den in Dokument CPPNM/AC/L.1/Rev.1 enthaltenen Ausgangsvorschlag, der ihm von der Generalversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 vorgelegt worden war.
- 4. Während der Erörterung von Absatz 9 des Ausgangsvorschlags merkten einige Staaten an, dass der folgende Abschnitt von Artikel 7 Unterabsatz 1e des Übereinkommens "...es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet" falsch ausgelegt werden könnte. In diesem Zusammenhang einigten sich die Staaten darauf, diesen Satz so zu deuten, dass er Maßnahmen ermächtigter Personen (z.B. Polizisten, Feuerwehrleute, übrige Behörden und Betreiber) in Erfüllung der ihnen angetragenen Aufgaben einschließt, um sicherzustellen, dass eine solche Maßnahme nicht als eine im selben Artikel beschriebene Straftat gilt.
- 5. Der Gesamtausschuss erörterte einen von Paraguay vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, demzufolge sich der Anwendungsbereich auf alle radioaktiven Stoffe und die dazugehörigen Anlagen erstrecken soll. Der Gesamtausschuss war sich, unter Hinweis auf den Wert, den ein international verbindliches Instrument zur Sicherheit und Sicherung solcher Stoffe und Anlagen darstellen würde, darin einig, dass der Vorschlag Paraguays erheblich über den Anwendungsbereich des Übereinkommens hinausgeht, der sich auf Kernmaterial und Kernanlagen beschränkt. Einige Staaten wiesen darauf hin, dass die Frage der Sicherheit radioaktiver Stoffe und der dazugehörigen Anlagen im Gouverneursrat und in der Generalkonferenz der IAEO erörtert wird. Ebenso erwähnt wurde die Bedeutung des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlungsquellen der internationalen Konferenz über die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlungsquellen, die in der vorhergegangenen Woche in Bordeaux in Frankreich stattgefunden hatte, sowie des Aktionsplans zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und des Aktionsplans zur Sicherung von radioaktiven Strahlenquellen, die beide im Juni 2003 auf dem G-8 Gipfel in Evian verabschiedet wurden.
- 6. Während der Erörterung von Artikel 2 Absatz 4 des Ausgangsvorschlags, der sich unter anderem auf die Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer hoheitlichen Pflichten bezieht, schlug Argentinien vor, eine Definition für den Begriff "Streitkräfte eines Staates" in Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) aufzunehmen, die der Begriffsbestimmung in anderen gleich gearteten Übereinkommen, wie dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, für diesen Begriff entspricht. Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens definiert die "Streitkräfte eines Landes" als "die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind". Dieser Vorschlag traf während der Beratungen von Artikel 2 Absatz 4 im Gesamtausschuss auf breite Zustimmung. Einige andere Staaten hingegen wiesen darauf hin, dass der Vorschlag nicht mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zur Regelung des physischen Schutzes von Kernmaterial und der Stellung von Spezialeinheiten, die Aufgaben in diesem Bereich wahrnehmen, vereinbar sei. Bei einer Annahme hätte der erwähnte Vorschlag zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Übereinkommens in diesen Staaten führen und dadurch deren Ratifikation der Änderung des Übereinkommens verhindern können. Der Gesamtausschuss kam zu dem Schluss, dass kein Konsens über die Aufnahme einer Begriffsbestimmung zu "Streitkräften eines Staates" in die Änderung des Übereinkommens erzielt werden könne, und beschloss daher, den Vorschlag in der von Argentinien vorgelegten oben dargelegten Fassung in das Protokoll des Gesamtausschusses aufzunehmen, ebenso wie diese kurze Darstellung der Beratungen und die Schlussfolgerung des Ausschusses.
- 7. Während der Erörterung des vorgeschlagenen Unterabsatzes 4 b) des Artikels 2 schlug Mexiko vor, im englischen Text das Wort "inasmuch (soweit)" durch das Wort "insofar (insofern)" zu ersetzen. In dem umfangreichen daraufhin stattfindenden Austausch wurde anerkannt, dass ein substantieller Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht. Einige Delegationen stellten klar heraus, dass der Begriff "inasmuch" im Englischen mindestens zwei Bedeutungen hat, einerseits im Sinne von "to the extent that (in dem Maße, in dem)" und andererseits im Sinne von "because (weil)". Die Delegation Mexikos akzeptierte den Wortlaut von Artikel 2 Unterabsatz 4 b) auf der Grundlage, dass der von Mexiko akzeptierte Text die spanische Fassung ist.
- 8. Die Delegation der Republik Korea merkte an, dass sie Artikel 7 Absatz 1 wie in der ursprünglichen Fassung enthalten befürworte. Sie zeigte sich insbesondere darüber beunruhigt, in Unterabsatz j) einen Bezug auf Unterabsatz h) aufzunehmen, da dies die Bestrafung derjenigen beeinflussen könne, die in diesem Artikel beschriebene Straftaten organisieren oder anweisen.
- 9. Der Ausschuss verwies den Wortlaut des Ausgangsvorschlags mit den angenommenen Änderungen gemäß Regel 17 zur Prüfung an den Redaktionsausschuss.
- 10. Der Ausschuss prüfte den Entwurf der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial in der vom Redaktionsausschuss vorgelegten Fassung. Es wurde eine Einigung zu allen Bestimmungen des Entwurfs erreicht, mit Ausnahme von Absatz sechs der Erwägungsgründe. Die Delegation Mexikos brachte einen Vorbehalt gegen Absatz sechs der Erwägungsgründe vor, der ordnungsgemäß im Kurzprotokoll der Konferenz wiedergegeben ist. Dieser Absatz wurde folglich der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Mit dieser Ausnahme empfiehlt der Ausschuss der Generalversammlung den beigefügten Änderungsentwurf zur Annahme.
- 11. Der Ausschuss prüfte und verabschiedete den vom Redaktionsausschuss vorgelegten Entwurf der Schlussakte und empfiehlt der Generalversammlung den beigefügten Entwurf der Schlussakte zur Annahme.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zu der Änderung zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zu der Änderung zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen,
Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender und Berichterstatter | Berichterstatter |