Punkt 54 der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010 bis 2020. Damit setzt die EU ihre Politik fort, die Gleichstellung, Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen zu verbessern.
- 2. Der Bundesrat hebt hervor, dass die EU die VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert hat und aktiv an der Umsetzung der VN-Konvention mitwirkt. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch die EU ist ein wichtiger Schritt für die künftige Ausrichtung der Politik für Menschen mit Behinderungen auf europäischer Ebene.
- 3. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, einen Rechtsakt über die verbesserte barrierefreie Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen im Rahmen des Binnenmarkts in Erwägung zu ziehen.
- 4. Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben, den Übergang von institutionellen zu wohnortintegrierten Unterstützungsangeboten für Menschen mit Behinderungen durch die Nutzung des Strukturfonds und des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern. Um die Mobilität von Menschen mit Behinderungen im ländlichen Raum verbessern zu können, empfiehlt der Bundesrat, die Regelungen zur Barrierefreiheit für Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich Rollstuhlfahrern in der Richtlinie 2001/85/EG (EU-Omnibusrichtlinie) auf Fahrzeuge zu erweitern, die überwiegend im ländlichen Regionalverkehr eingesetzt werden (Fahrzeuge der Klasse II).
- 5. Der Bundesrat empfiehlt weiter, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen durch einen europäischen Aktionsplan zur Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu konkretisieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessenvertretungen behinderter Menschen eingebunden werden. In einem solchen Aktionsplan sollen kurz-, mittel- und langfristige Ziele für die Umsetzung des Übereinkommens und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe, Selbstbestimmung und Gleichstellung behinderter Menschen detaillierter festgelegt werden.
- 6. Der Bundesrat hebt hervor, dass auch die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (EU-Antidiskriminierungsrichtlinie) ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Barrierefreiheit und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist. Ein wesentlicher Teil dieser geplanten fünften EU-Antidiskriminierungsrichtlinie betrifft die Gleichstellung behinderter Menschen. Der Richtlinienvorschlag sieht für Menschen mit Behinderungen die Umsetzung angemessener Vorkehrungen vor, die ihnen den diskriminierungsfreien Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, Gesundheitsdiensten und Bildungsangeboten gewährleisten.