Der Bundesrat hat in seiner 916. Sitzung am 8. November 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung über die hohe Bedeutung von körperlicher Betätigung und Bewegung in allen Altersgruppen zur Verringerung gesundheitlicher Risiken. Artikel 165 AEUV stellt im Hinblick auf die "Förderung der europäischen Dimension des Sports" jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag dar. Körperliche Aktivität und Bewegung haben in ihrer gesundheitsfördernden Wirkung weit über den Sport hinausreichende Bezüge, was sich auch in den im Anhang vorgeschlagenen Indikatoren widerspiegelt. Die hierüber im Schwerpunkt ins Auge gefassten Zielgruppen sind demnach nicht im organisierten Sport zu finden und wohl auch nicht dafür zu begeistern. Zudem sind in einem Großteil der Mitgliedstaaten und vor allem auch in Deutschland der staatliche Einfluss und die Beteiligungsmöglichkeiten im organisierten Sport zur Implementierung von Aktionsplänen und Programmen nur begrenzt gegeben.
- 2. Artikel 165 AEUV enthält keine Befugnis zur Harmonisierung von nationalen Regelungen im Bereich des Sports. Die mit der Vorlage verbundenen Bestrebungen einer Koordinierung nationaler Handlungsstrategien im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans und gestützt auf einen Überwachungsmechanismus können deshalb in Artikel 165 AEUV keine Rechtsgrundlage finden.
- 3. Die Einführung von Überwachungsmechanismen mit dem damit verbundenen Aufwand wird in einem Bereich, der ausschließlich auf Freiwilligkeit der betroffenen Bevölkerung der Mitgliedstaaten abstellt, als unzweckmäßig und insgesamt unverhältnismäßig angesehen.
- 4. Die finanziellen Auswirkungen des Überwachungsmechanismus lassen sich nach Auffassung des Bundesrates aus den vorstehenden Gründen nicht rechtfertigen. Er wendet sich deshalb gegen die Absicht, den finanziellen Aufwand beim Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Überwachungstätigkeiten aus dem Sportkapitel des Programms "Erasmus+" zu decken, da dieser Haushaltsansatz ohnehin sehr begrenzt ist und aufgrund der unter Ziffer 1 dargestellten fehlenden unmittelbaren Bezüge zu den Aufgabenbereichen des Sports in den Mitgliedstaaten auch sachfremd belastet würde.
- 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.