Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 100993 Europäische Kommission
Brüssel, den 19.9.2012 COM (2012) 514 final 2012/0245 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"
{SWD(2012) 265 final}
{SWD(2012) 266 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht dieser Vorschlag die Schaffung eines Rahmens für das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vor, das die gemeinsame Beteiligung europäischer Freiwilliger an Maßnahmen der humanitärer Hilfe ermöglichen soll. Ziel dabei ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung eines wirksamen und sichtbaren Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe greifbaren Ausdruck zu verleihen, das dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.
Angesichts der steigenden Zahl und des zunehmenden Ausmaßes der humanitären Krisen, die durch Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen ausgelöst werden, muss die Union für ausreichende humanitäre Hilfe sorgen. Gut vorbereitete Freiwillige können zur Fähigkeit der Union beitragen, den zusätzlichen Bedarf an humanitärer Hilfe zu decken.
Die Förderung des freiwilligen Engagements europäischer Bürger kann ebenfalls dazu beitragen, ein positives Bild der Union in der Welt zu vermitteln und das Interesse an europaweiten Projekten zur Unterstützung der humanitären Hilfe zu stärken. Die Freiwilligenarbeit nimmt zwar in vielen Tätigkeitsbereichen zu, doch besteht noch viel Raum für den weiteren Ausbau der Solidarität europäischer Bürger mit den Opfern von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen in Drittländern. Da die Bürger Europas die humanitäre Hilfe als den Bereich betrachten, in dem die Freiwilligentätigkeit ihre größte Wirkung entfaltet, trifft die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe bei ihnen auf erhebliche Unterstützung. Eine große Mehrheit der europäischen Bürger unterstützt auch nachdrücklich die Arbeit der Union im Bereich der humanitären Hilfe. Allerdings ist eine intensivere Kommunikation mit den Unionsbürgern notwendig, um sie für die humanitäre Hilfe der Union weiter zu sensibilisieren und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe zu verbessern 1.
Dieser Vorschlag baut auf der Mitteilung "Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe"2 von 2010 auf. In dieser Mitteilung wurden die Leitprinzipien, die noch zu beseitigenden Defizite und die notwendigen Rahmenbedingungen für einen positiven Beitrag zur humanitären Hilfe der Union dargelegt. Um einige mögliche Merkmale des neuen Korps auf den Prüfstand zu stellen, wurde eine Reihe von Pilotprojekten durchgeführt. Den daraus gewonnenen Erkenntnissen wird in diesem Vorschlag Rechnung getragen.
Der Rat3 und das Europäische Parlament4 haben ihre nachdrückliche Unterstützung für diese Initiative zum Ausdruck gebracht und dabei nicht nur die wichtige Rolle der Union bei der Förderung der Freiwilligentätigkeit bekräftigt, sondern auch einige der Schlüsselelemente des Korps genannt.
Die in diesem Vorschlag dargelegten Maßnahmen würden zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union und vor allem zu den Zielen ihrer humanitären Hilfe, nämlich Rettung von Menschenleben, Verhütung und Linderung menschlichen Leids und Wahrung der Menschenwürde, beitragen. Sie würden nicht nur den Nutzen für die hilfsbedürftige Bevölkerung in Drittländern mehren, sondern auch die positiven Auswirkungen der Freiwilligentätigkeit auf die Freiwilligen selbst stärken. Außerdem bilden die Schulung und auch die informellen Lernerfahrungen der Freiwilligen eine wichtige Humankapitalinvestition, die ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft steigert und damit zu den Zielen der Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Es wurde besonders darauf geachtet, eine enge Koordinierung zwischen den Aktivitäten des Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe einerseits und der humanitären Hilfe der Union und den Maßnahmen im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU, vor allem im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, andererseits zu gewährleisten. Das Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe orientiert sich zwar in erster Linie an den Zielen der humanitären Hilfe der Union, soll jedoch auch zur Umsetzung verschiedener interner Politiken der Union, wie z.B. in den Bereichen Lernen, Jugend und bürgerschaftliches Engagement, beitragen.
Das Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe wird Lücken schließen, die von den bestehenden Programmen wie dem Europäischen Freiwilligendienst bisher nicht abgedeckt wurden. Die Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes finden in erster Linie in Europa statt, richten sich an junge Menschen im Alter von bis zu 30 Jahren, sollen den sozialen Zusammenhalt und die gegenseitige Verständigung innerhalb der Union fördern und beruhen nicht auf humanitären Prinzipien. Die Ziele, Aufgaben und Aktivitäten des Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe sind dagegen auf die besonderen Erfordernisse der humanitären Hilfe ausgerichtet.
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzung
Nachdem im Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags erstmals die Schaffung eines Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vorgeschlagen worden war, wurden 2006 und 2010 zwei externe Begutachtungen und eine Reihe von Konsultationen mit zahlreichen Interessenträgern durchgeführt, um die gegenwärtige Lage in Bezug auf die Freiwilligentätigkeit in der humanitären Hilfe zu bewerten, bestehende Defizite und Herausforderungen zu ermitteln und Ziele und Handlungsprioritäten festzulegen.
Diese Konsultationen, an denen u.a. die wichtigsten humanitären Hilfsorganisationen (NRO, Rotes Kreuz und Roter Halbmond, UN-Organisationen), Freiwilligenorganisationen, einzelne Freiwillige, Vertreter der Mitgliedstaaten und sonstige relevante Akteure teilnahmen, erfolgten auf zwei eigens dafür veranstalteten Konferenzen5 und im Rahmen einer öffentlichen Online-Befragung. Darüber hinaus erörterten Vertreter der Mitgliedstaaten verschiedene Frage im Zusammenhang mit dem Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe6. Im Rahmen der Konsultationen wurde auch ein Online-Forum zur Frage der Bezeichnung des Korps eingerichtet. Nach gründlicher Auswertung der Stellungnahmen wurde die Bezeichnung "EU Aid Volunteers" ("EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe") ausgewählt, die auch nachstehend bei sämtlichen Verweisen sowohl auf die Initiative als auch auf die einzelnen Freiwilligen verwendet wird.
Auch eine Folgeabschätzung wurde durchgeführt, um die verschiedenen Optionen und ihre möglichen Auswirkungen zu bewerten. Sie wurde von einer Lenkungsgruppe begleitet, in der die einschlägigen Kommissionsdienststellen7 vertreten waren und die auch Inputs aus einer extern erstellten vorbereitenden Studie erhielt. Des Weiteren wurden die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus zwei Seminaren berücksichtigt, an denen die für die Pilotprojekte zuständigen Koordinatoren teilnahmen8.
Alle Stellungnahmen der interessierten Kreise wurden eingehend geprüft und im Bericht über die Folgenabschätzung berücksichtigt.
Folgenabschätzung
Folgende Hauptprobleme wurden ermittelt:
- (1) Fehlen eines strukturierten EU-Konzepts für die Freiwilligentätigkeit
- (2) mangelnde Sichtbarkeit der humanitären Hilfe der EU und der Solidarität der EU mit Menschen in Not
- (3) mangelnde Kohärenz der in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Auswahlverfahren
- (4) unzureichende Verfügbarkeit qualifizierter Freiwilliger für den Einsatz im Bereich der humanitären Hilfe
- (5) unzureichende Spitzenkapazität der humanitären Hilfe
- (6) mangelnde Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen.
Bei der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Optionen bewertet, die jeweils eine Kombination verschiedener Module und Durchführungsmodalitäten vorsahen:
Option 1, die Folgendes umfasste: 1) Entwicklung von Standards für die Identifizierung, Auswahl und Schulung von Freiwilligen und 2) Entwicklung eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsendeorganisationen;
Option 2, die neben den beiden Modulen der Option 1 auch Folgendes umfasste: 3) Unterstützung der Schulung von EU-Freiwilligen im Bereich der humanitären Hilfe, 4) Schaffung eines EU-Registers geschulter Freiwilliger, 5) Entwicklung von Standards und eines Zertifizierungsverfahrens für die Betreuung von Freiwilligen durch die Aufnahmeorganisationen.
Option 3, die neben sämtlichen Modulen der Option 2 auch Folgendes umfasste: 6) Unterstützung bei der Entsendung von EU-Freiwilligen, 7) Steigerung der Leistungsfähigkeit der Aufnahmeorganisationen in Drittländern, 8) Aufbau eines EU-Netzwerks für Freiwillige im Bereich der humanitären Hilfe. Diese Option sollte in Zusammenarbeit mit humanitären Hilfsorganisationen umgesetzt werden, die für die Erfassung, Auswahl und Entsendung der Freiwilligen zuständig sein sollten.
Option 4, die sämtliche Module der Option 3 umfasste, jedoch von der Europäischen Kommission im Rahmen der direkten Verwaltung umgesetzt werden sollte.
Nach der Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der einzelnen Optionen wurde Option 3 als wirksamste Option für die Überwindung der ermittelten Probleme empfohlen.
3. Rechtliche Elemente
In diesem Vorschlag werden die Verfahren und Vorschriften für den Einsatz des in Artikel 214 Absatz 5 AEUV vorgesehenen Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe festgelegt. Er beruht auf einem unterstützenden Ansatz und beschränkt sich daher auf die wesentlichen Elemente, die für die Umsetzung der Verordnung notwendig sind, d.h. die allgemeinen und operativen Ziele der Verordnung, die angewandten Grundsätze und vorgesehenen Aktionen, die Bestimmung über die finanzielle Hilfe und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen.
Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze der humanitären Hilfe (Artikel 4) und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegte Definition der humanitären Hilfe9. Neben der Krisenreaktion erstreckt er sich auch auf die Katastrophenvorsorge, den Wiederaufbau nach Katastrophen sowie auf Maßnahmen der humanitären Hilfe, die dazu dienen, die Kapazitäten der lokalen Bevölkerung auszubauen und ihre Resilienz gegenüber Krisen zu stärken.
Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen die verschiedenen Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", die finanziell unterstützt werden können und von verschiedenen Begünstigten auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission durchgeführt werden sollen (Artikel 21). Die Kommission hat die Absicht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates10 die Programmverwaltung einer Exekutivagentur zu übertragen.
Der Vorschlag legt folgende Aktionen fest:
- Standards im Hinblick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (Artikel 9)
Die Kommission wird Standards entwickeln, die als Rahmen und Mindestanforderungen für die effektive, effiziente und kohärente Rekrutierung und Vorbereitung von Kandidaten und die Entsendung und Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe als wichtigste Aktionen der Initiative dienen. Die Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u.a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungsund sonstigen Kosten, Versicherungsschutz und weitere relevante Aspekte.
- Zertifizierung (Artikel 10)
Entsendeorganisationen, die EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe auswählen, vorbereiten und entsenden wollen, müssen im Wege der Zertifizierung auf Einhaltung dieser Standards überprüft werden. Je nach Art und Kapazität dieser Organisationen (z.B. öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, NRO) sollen unterschiedliche Teilnahmekriterien und Zertifizierungsverfahren gelten, die in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollen. Auch Katastrophenschutz- und Entwicklungsorganisationen im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, gelten als teilnahmeberechtigt. Für teilnahmeberechtigte Aufnahmeorganisationen wird ein differenziertes Zertifizierungsverfahren geschaffen.
Zwar kommen Privatunternehmen weder als Entsende- noch als Aufnahmeorganisationen in Betracht, sie können jedoch an den Projekten mitwirken und die Kosten der Freiwilligenarbeit teilweise kofinanzieren, um im Sinne der Mitteilung "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen"11 das freiwillige Engagement von Unternehmen zu fördern.
- Erfassung und Auswahl von Kandidaten (Artikel 11)
"EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" steht sowohl Unionsbürgern als auch Drittstaatsangehörigen offen, die sich rechtmäßig und langfristig in den EU-Mitgliedstaaten aufhalten. Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen können sich Bürger aus den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern sowie aus Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe bewerben.
Auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Erfassung und Auswahl von Kandidaten durch zertifizierte Entsendeorganisationen veröffentlichen. Entsendeorganisationen, die im Rahmen einer Aufforderung Aufträge erhalten, werden nach vorheriger Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Drittländern durch Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder durch andere relevante Akteure Kandidaten erfassen und für eine Schulung auswählen.
- Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung (Artikel 12)
Die ausgewählten Kandidaten nehmen an maßgeschneiderten Schulungsprogrammen teil, die ihrer bisherigen Erfahrung Rechnung tragen. Die Schulungsprogramme werden von der Kommission organisiert und von Organisationen mit einschlägiger Schulungskompetenz durchgeführt. Als Teil ihrer Schulung werden die Kandidaten je nach Schulungsbedarf die Möglichkeit haben, im Rahmen von Praktika und anderen kurzfristigen, von zertifizierten Entsendeorganisationen im Vorfeld der Entsendung durchgeführten Vorbereitungsmaßnahmen praktische Erfahrungen zu sammeln
- Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (Art. 13)
Kandidaten sollten auf Eignung für einen Drittlandseinsatz geprüft werden. Bei festgestellter Eignung sollten sie in ein von der Kommission verwaltetes Register für eine Entsendung in Betracht kommender EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe aufgenommen werden. Auch die Freiwilligen, die bereits entsandt wurden und für eine weitere Entsendung in Betracht gezogen werden wollen, werden in das Register aufgenommen.
- Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer (Artikel 14)
Auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch zertifizierte Entsendeorganisationen veröffentlichen. Entsendeorganisationen, die im Rahmen solcher Aufforderungen Aufträge erhalten, können im Register geführte Freiwillige auswählen und zu Aufnahmeorganisationen entsenden. Darüber hinaus kann die Kommission im Register geführte Freiwillige in ihre für humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen oder über das Notfallabwehrzentrum12, das die Reaktion der Union auf Katastrophen koordiniert, zu einem Einsatz im Rahmen der Soforthilfe in Drittländer entsenden. Die spezifischen Bedingungen der Entsendung werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt.
- Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen (Artikel 15)
Im Rahmen dieser Aktion kann die Kommission die Aufnahmeorganisationen beim Auf- und Ausbau interner Kapazitäten unterstützen, damit sie in der Lage sind, die effiziente Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die nachhaltige Wirkung ihrer Arbeit zu gewährleisten und auch die lokale Freiwilligentätigkeit zu fördern.
- Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (Artikel 16)
Diese Aktion sieht die Einrichtung eines von der Kommission verwalteten Netzwerks von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor. Das Netzwerk soll dazu dienen, die Kontakte zwischen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu pflegen und vor allem durch Wissensaustausch Informationen über die Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" zu verbreiten. Es soll auch die Durchführung von Seminaren, Workshops und von Veranstaltungen für ehemalige Freiwillige unterstützen.
- Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit (Art. 17)
Diese Aktion zielt darauf ab, durch öffentliche Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" und für das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe zu werben. Die Kommission wird einen Aktionsplan für Information und Kommunikation erstellen, der von allen Begünstigten, insbesondere den Entsende- und Aufnahmeorganisationen, umgesetzt werden soll.
In Bezug auf die Modalitäten einiger Aktionen wird die Kommission ermächtigt, durch den Erlass delegierter Rechtsakte (Artikel 25) Standards und Indikatoren für die operativen Ziele und durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten (Artikel 24) das Zertifizierungsverfahren und das Schulungsprogramm festzulegen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 214 Absatz 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Da die Einrichtung von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" in einem spezifischen Artikel des Vertrags vorgesehen ist, gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Dieser Vorschlag soll festgestellte Lücken in den bestehenden Freiwilligenprogrammen schließen und geht nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Union beschränkt sich auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Entsendung von Freiwilligen im Rahmen der humanitären Hilfe. Dazu zählen vor allem die Entwicklung von Standards und die Einrichtung eines Zertifizierungsverfahrens, eines Schulungsprogramms und eines Registers geschulter Freiwilliger. Die Hauptaktionen in Bezug auf die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe betreffen die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von Freiwilligen und werden dezentral von den Entsende- und Aufnahmeorganisationen durchgeführt. Die Kommission hat außerdem die Absicht, die Programmverwaltung einer Exekutivagentur zu übertragen.
Gewähltes Rechtsinstrument
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
In der Kommissionsmitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020"13 ist für die Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ("EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe") eine Mittelzuweisung von 239,1 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) vorgesehen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Solidarität zählt zu den Grundwerten der Union und es besteht noch Potenzial, die Mittel und Wege, wie die Solidarität der Unionsbürger mit Menschen in Drittländern, die durch Natur- oder von Menschen verursachte Katastrophen bedroht oder bereits von deren Folgen betroffen sind, zum Ausdruck gebracht wird, weiterzuentwickeln.
- (2) Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen, ohne dass die Erzielung finanziellen Gewinns im Vordergrund steht.
- (3) Die Vorstellungen der Union in Bezug auf die humanitäre Hilfe sind im "Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe"14 dargelegt, der gemeinsame Ziele, Grundsätze und praxisbewährte Methoden festlegt und damit einen gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären Hilfe der Union schafft. Im Europäischen Konsens bekräftigt die Union außerdem ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe - Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit - zu achten und zu fördern. Die Aktionen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe") sollten sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen.
- (4) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes auch zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" mit diesen Instrumenten sollte sichergestellt werden, um einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu gewährleisten und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien zwischen "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch Beschluss XX/XXXX15 eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD und den EU-Delegationen angestrebt werden.
- (5) Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität der humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und stellen humanitäre Akteure damit verstärkt vor die Aufgabe, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Vulnerabilität und bei der Stärkung ihrer Katastrophenresilienz zu unterstützen.
- (6) Freiwillige können die humanitären Hilfseinsätze stärken und zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und so mit den notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen ausgestattet werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen.
- (7) Freiwilligenprogramme mit Schwerpunkt auf die Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" sollte daher jede Doppelarbeit vermeiden und einen Mehrwert erzeugen, indem es einerseits Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit das bürgerschaftliche Engagement in der Europäischen Union stärkt und andererseits die transnationale Zusammenarbeit der am Korps beteiligten Durchführungsorganisationen fördert.
- (8) Die bestehenden Freiwilligenprogramme weisen Lücken auf, die "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" durch Entsendung von Freiwilligen mit dem richtigen Profil zur richtigen Zeit an den richtigen Ort schließen kann. Dies könnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass sowohl europäische Standards für die Erfassung und Auswahl von Freiwilligen für die humanitäre Hilfe als auch gemeinsam vereinbarte Benchmarks für ihre Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung festgelegt, Register geeigneter anhand des Bedarfs vor Ort ausgewählter Freiwilliger eingerichtet und den Freiwilligen Möglichkeiten geboten werden, nicht nur im Rahmen von Entsendungen zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, sondern auch durch Unterstützungsarbeit im Heimatland und Online-Volunteering16.
- (9) Die Sicherheit der Freiwilligen sollte auch weiterhin höchste Priorität besitzen.
- (10) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den Durchführungsorganisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" maximiert wird. Die Union sollte die Durchführungsorganisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards betrauen. Darüber hinaus sollte die Kommission ggf. selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung zurückgreifen können.
- (11) Privatunternehmen können eine wichtige Rolle spielen und vor allem durch freiwilliges Engagement von Beschäftigten einen Beitrag zur humanitären Hilfe der Union leisten17.
- (12) Durch das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe bleiben junge Menschen aktiv, entwickeln sich persönlich weiter, steigern ihre interkulturelle Kompetenz und verbessern ihre Fähigkeiten und damit auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft. Dies trägt nicht nur zur Initiative "Chancen für jungen Menschen"18 bei, sondern auch zur Verwirklichung weiterer wichtiger Ziele der Union wie sozialer Inklusion, Beschäftigung, aktiver Bürgerschaft, Bildung und Qualifizierung19.
- (13) Gemäß den der Union zugrunde liegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten Unionsbürger und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit zum bürgerschaftlichen Engagement besitzen. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der humanitären Hilfe sollten Teilnehmer an "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" mindestens 18 Jahre alt sein.
- (14) Ein klarer rechtlicher Status ist eine entscheidende Voraussetzung für die Entsendung als Freiwilliger in ein Land außerhalb der Union. Die Bedingungen der Entsendung, darunter Standards für die Sicherheit der Freiwilligen, die Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, Versicherungsschutz sowie Tage- und Wohngelder und sonstige Zulagen, sollten vertraglich festgelegt werden. Grundvoraussetzung für die Entsendung von Freiwilligen in Drittländer sollten ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vor Ort sein.
- (15) "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" sollte lokale Organisationen unterstützen, die in Drittländern im Bereich der humanitären Hilfe aktiv sind. Durch die Aktivitäten von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" sollten die Aufnahmeorganisationen verstärkt in die Lage versetzt werden, humanitäre Krisen zu bewältigen, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe professionell zu betreuen, deren Fähigkeiten und Kompetenzen wirksam einzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich die Freiwilligeneinsätze dauerhaft auf die lokale Bevölkerung auswirken und damit den Not leidenden, von humanitären Krisen betroffenen Menschen, die ja die Zielgruppe der humanitären Hilfe der Union bilden, zugute kommen.
- (16) Die Finanzvorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen. Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung Nr. xxx/2012 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union20 erfolgen. Aufgrund der besonderen Merkmale von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" ist es angemessen, festzulegen, dass sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts finanzielle Unterstützung erhalten können. Es muss außerdem gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, eingehalten werden.
- (17) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften21, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 22 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)23 wieder einzuziehen.
- (18) Die Teilnahme von Drittländern und insbesondere von Beitritts-, Kandidaten-, EFTA-und Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollte auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen möglich sein.
- (19) Um eine kontinuierliche Rückkoppelung und Verbesserung zu ermöglichen, sollte der Kommission in Bezug auf die Vorschriften über die Standards für die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die Änderung der Leistungsindikatoren die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten - auch auf Expertenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, rechtzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
- (20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden24. Für die Annahme des Zertifizierungsverfahrens, des Schulungsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des Korps sollte das Prüfverfahren zur Anwendung kommen.
- (21) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
- (22) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung geht nicht über das für die Zwecke der reibungslosen Arbeit von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" notwendige Maß hinaus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr25. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch in der Union rechtmäßig niedergelassene Durchführungsorganisationen unterliegt der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG26.
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden ""EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"") als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet.
Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- (1) die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländern,
- (2) Aktionen innerhalb der Union, die der Unterstützung, Förderung und Vorbereitung der Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Rahmen der humanitären Hilfe dienen, und
- (3) Aktionen innerhalb und außerhalb der Union, die dem Ausbau der Kapazitäten der Aufnahmenorganisationen in Drittländern im Hinblick auf die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe dienen.
Artikel 3
Ziel
Ziel von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung einer wirksamen und sichtbaren EU-Freiwilligeninitiative greifbaren Ausdruck zu verleihen, die dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
- (1) Die Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" werden im Einklang mit den Grundsätzen der humanitären Hilfe - Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit - durchgeführt.
- (2) Die Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" orientieren sich am Bedarf der lokalen Bevölkerung und der Aufnahmeorganisationen und sollten zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen.
- (3) Die Sicherheit der Freiwilligen hat Priorität.
- (4) "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" fördert gemeinsame Aktivitäten und die Beteiligung von Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und unterstützt gemeinsame Projekte und transnationale Partnerschaften der in Artikel 10 genannten Durchführungsorganisationen.
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Freiwilliger" eine Person, die sich aus freiem Willen und eigenem Antrieb und ohne dass der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht, für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die der lokalen Bevölkerung, der Person selbst oder der Gesellschaft insgesamt zugute kommen;
- (b) "Kandidat" eine Person, die die Zulassungskriterien nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt und sich um die Teilnahme an Aktivitäten von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" bewirbt;
- (c) "EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe" einen Kandidaten, der ausgewählt, geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländen registriert wurde;
- (d) "humanitäre Hilfe" Aktivitäten und Maßnahmen, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst u.a. Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahme, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und zur Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;
- (e) "Drittland" ein Land außerhalb der Union, in dem humanitäre Hilfe im Sinne von Buchstabe d geleistet wird.
Artikel 6
Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen
- (1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.
- (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" zu verbessern.
- (3) Bei der Durchführung der Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, und mit anderen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern.
Artikel 7
Operative Ziele
- (1) "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" verfolgt folgende operative Ziele:
- (a) Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe
Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u.a. anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
- - Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe der Union erreicht werden.
- (b) Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen der freiwilligen Helfer vor Ort und ihrer Arbeitsbedingungen.
Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u.a. anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Zahl der geschulten Freiwilligen und die anhand von Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung;
- - Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen, die die Standards für die Entsendung und die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einhalten;
- (c) Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern.
Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u.a. anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Zahl und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen;
- - Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen;
- (d) Förderung der Sichtbarkeit der der humanitären Hilfe der Union zugrundeliegenden Werte
Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u.a. anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Wissensstand der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Bezug auf die humanitäre Hilfe der EU;
- - Kenntnisstand der Zielbevölkerung in der Union, der teilnehmenden und begünstigten Bevölkerungsgruppen in Drittländern sowie sonstiger humanitärer Akteure in Bezug auf "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe";
- (e) Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten
Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u.a. anhand folgender Kriterien bewertet:
- - Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen;
- - Verbreitung und Übernahme der Standards für die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch andere Freiwilligenprogramme.
- (a) Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe
- (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten Indikatoren werden gegebenenfalls für das Monitoring, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen. Diese Indikatoren gelten vorläufig und können nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert werden, um Erkenntnissen aus der Fortschrittsbewertung Rechnung zu tragen.
Kapitel II
Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"
Artikel 8
Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"
"EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" verfolgt die in den Artikeln 3 und 7 genannten Zielen im Rahmen folgender Aktionen:
- - Entwicklung und Pflege von Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe; - Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen;
- - Erfassung und Auswahl von Kandidaten;
- - Einrichtung eines Schulungsprogramms und Unterstützung für Praktika; - Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines Registers EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe;
- - Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen;
- - Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen; - Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
- - Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit;
- - ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe".
Artikel 9
Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
- (1) Durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 25 legt die Kommission Standards für folgende Aktionen fest:
- (a) Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten im Hinblick auf ihre Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe sowie
- (b) Betreuung und Einsatz von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.
- (2) Diese Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u.a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungsund sonstigen Kosten, Versicherungsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und weitere relevante Aspekte.
Artikel 10
Zertifizierung
- (1) Die Kommission richtet sowohl ein Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein.
- (2) Entsendeorganisationen kommen für eine Zertifizierung in Betracht, wenn sie im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d tätig sind und in eine der folgenden Kategorien fallen:
- (a) nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Nichtregierungsorganisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union;
- (b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;
- (c) dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
In den in Artikel 23 genannten Ländern ansässige Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck und Einrichtungen des öffentlichen Rechts kommen nach Maßgabe dieses Artikels und der darin genannten Vereinbarung ebenfalls für eine Zertifizierung in Betracht.
- (3) Organisationen in Drittländern, die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Standards einhalten, kommen insofern als Aufnahmeorganisationen in Betracht, als sie im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikel 5 Buchstabe d tätig sind und in eine der folgenden Kategorien fallen:
- (a) Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind;
- (b) dem Recht eines Drittlands unterliegende Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- (c) internationale Einrichtungen und Organisationen.
- (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten Organisationen durchführen.
- (5) Die Funktionsweise und die Modalitäten des Zertifizierungsverfahrens werden mittels Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
Artikel 11
Erfassung und Auswahl von Kandidaten
- (1) Unionsbürger, sich langfristig in einem Mitgliedstaat der Union aufhaltende Drittstaatsangehörige und Bürger aus den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ländern und Organisationen, die über 18 Jahre alt sind, können sich als Kandidaten bewerben.
- (2) Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure können zertifizierte Entsendeorganisationen Kandidaten erfassen und für eine Schulung auswählen.
- (3) Bei der Erfassung und Auswahl von Kandidaten werden die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards eingehalten.
Artikel 12
Schulung von Kandidaten und Praktika
- (1) Die Kommission richtet ein Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten.
- (2) Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, können am Schulungsprogramm teilnehmen. Umfang und Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden auf der Grundlage ihres Schulungsbedarfs unter Berücksichtung ihrer bisherigen Erfahrung festgelegt.
- (3) Als Teil ihrer Schulung und vor allem ihrer Vorbereitung auf die Entsendung können Kandidaten Praktika bei zertifizierten Entsendeorganisationen - nach Möglichkeit in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland - absolvieren.
- (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen, an zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen der zertifizierten Entsendeorganisationen teilnehmen. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards für die Vorbereitung entsprechen.
- (5) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe.
- (6) Die Modalitäten des Schulungsprogramms und das Verfahren zur Bewertung der Eignung für eine Entsendung werden mittels Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
Artikel 13
Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe
- (1) Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe. Sie können in das Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (im Folgenden "Register") aufgenommen werden und kommen für eine Entsendung in Betracht.
- (2) Die Kommission nimmt die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Registers vor und regelt die Verwendung des Registers und den Zugang dazu.
Artikel 14
Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
- (1) In das Register aufgenommene EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können wie folgt im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d entsandt werden:
- (a) durch zertifizierte Entsendeorganisationen in Aufnahmeorganisationen in Drittländern oder
- (b) durch die Kommission in ihre für humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen oder im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen in Drittländern.
- (2) Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe a stellen die zertifizierten Entsendeorganisationen die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards sicher.
- (3) Die spezifischen Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter Ort und Dauer des Einsatzes und Aufgaben des Freiwilligen, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt.
- (4) Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnet die Kommission einen Entsendungsvertrag mit dem Freiwilligen, in dem die spezifischen Bedingungen der Entsendung definiert werden. Die Entsendungsverträge verleihen den Freiwilligen weder die Rechte noch die Pflichten aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
Artikel 15
Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen
Die Kommission unterstützt u.a. folgende Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen, um die Wirksamkeit der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und die Nachhaltigkeit ihrer Arbeit zu steigern:
- (a) Schulung von Mitarbeitern und Freiwilligen der Aufnahmeorganisationen in den Bereichen Betreuung von Freiwilligen, Coaching und Katastrophenvorsorge und -abwehr sowie in sonstigen relevanten Bereichen;
- (b) Austausch praxisbewährter Methoden, technische Hilfe, Twinning-Programme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen, Aufbau von Netzwerken sowie sonstige relevante Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländern und zur Förderung einer qualitativ hochstehenden Freiwilligenarbeit vor Ort.
Artikel 16
Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
- (1) Die Kommission richtet ein Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (im Folgenden "Netzwerk") ein und ist für seine Verwaltung zuständig.
- (2) Das Netzwerk dient der Förderung der Kontakte zwischen Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die an der Initiative teilnehmen oder bereits teilgenommen haben, zwischen diesen und anderen Begünstigten im Rahmen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", insbesondere den in Artikel 15 genannten, sowie zwischen sonstigen relevanten Akteuren. Es bietet Möglichkeiten für eine virtuelle Interaktion, insbesondere durch Wissensaustausch und durch Verbreitung von Informationen über die Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", und unterstützt weitere geeignete Maßnahmen wie die Veranstaltung von Seminaren und Workshops.
- (3) Darüber hinaus bietet und fördert das Netzwerk Möglichkeiten für Online-Volunteering, um die Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu ergänzen und zu verstärken.
Artikel 17
Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit
- (1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung für die Öffentlichkeit, um für die Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union als in den durch Aktionen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.
- (2) Die Kommission erstellt einen Aktionsplan für Information und Kommunikation über die Ziele, Aktionen und Ergebnisse der Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber Bürgern der EU und potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten im Rahmen der Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" festlegt. Alle Begünstigten von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", insbesondere die Entsende-und Aufnahmeorganisationen, beteiligen sich an der Umsetzung dieses Aktionsplans.
- (3) EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nehmen - erforderlichenfalls mit Unterstützung und Anleitung durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen - vor, während und nach der Entsendung an geeigneten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen teil, um für die Arbeit von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" und ihre Tätigkeit als Freiwillige zu werben. Diese Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt und legen den Freiwilligen keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf.
Kapitel III
Finanzvorschriften
Artikel 18
Förderfähige Aktionen
- (1) Die in Artikel 8 genannten Aktionen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" und anderen relevanten Programmen auf nationaler und internationaler Ebene, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht.
- (2) Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Monitoring, Kontrolle, Audit und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung der Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" für humanitäre Hilfe und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
- (3) Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und - austausch (einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission entstehen.
Artikel 19
Empfänger der finanziellen Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung 0XX/2012 über die Haushaltsordnung gelten.
Artikel 20
Haushaltsmittel
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 239 100 000 EUR in jeweiligen Preisen. Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.
Artikel 21
Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
- (1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung 0XX/2012 über die Haushaltsordnung durch.
- (2) Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann in jeder der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen erfolgen.
- (3) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm der Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 an. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.
- (4) Die Kommission kann prüfen, welcher zusätzliche Nutzen und welche Managementvorteile mit der Einrichtung eines EU-Treuhandfonds verbunden wären.
Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
- (2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
- (3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
- (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen
- (1) "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" steht offen für die Teilnahme von
- (a) Bürgern und Entsendeorganisationen aus Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sowie Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Regelungen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union,
- (b) Bürgern und Entsendeorganisationen aus Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen,
- (c) Bürgern und Entsendeorganisationen aus sonstigen europäischen Ländern vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Abkommen mit diesen Ländern und
- (d) Mitarbeitern internationaler Organisationen, die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zulassungskriterien erfüllen.
- (2) Für diese Zusammenarbeit sind von den teilnehmenden Ländern gegebenenfalls zusätzliche finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.
Artikel 24
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird durch den nach Artikel 17 Absatz der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 25
Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse
- (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
- (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 7 Jahren übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 26
Monitoring und Evaluierung
- (1) Aktionen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen, und werden regelmäßig von unabhängigen Gutachtern evaluiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen hinsichtlich der Ziele von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" für humanitäre Hilfe und ihres EU-Mehrwerts zu bewerten. Das Monitoring und die Evaluierung umfassen u.a. die Berichterstattung nach Absatz 5 und andere Aktivitäten im Zusammenhang mit spezifischen Aspekten dieser Verordnung, die jederzeit während deren Durchführung veranlasst werden können.
- (2) In der Evaluierungsphase stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, einschließlich der Freiwilligen, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, der humanitären Hilfsorganisationen und der Helfer vor Ort. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die Programmgestaltung ein und sind bei der Mittelzuweisung zu berücksichtigen.
- (3) Entsendeorganisationen, die Freiwillige im Rahmen von Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor.
- (4) Die Kommission informiert den EAD und die EU-Delegationen regelmäßig über die Aktivitäten von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" im Einklang mit den jeweiligen Arbeitsvereinbarungen.
- (5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- (a) spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre,
- (b) spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieser Verordnung und
- (c) spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-Post-Bewertung.
Den Schlussfolgerungen des Berichts werden gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung beigefügt.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Standard-Eurobarometer 073/2010, Eurobarometer Spezial 343/2010 und Eurobarometer Spezial 384/2012.
- 2. KOM (2010) 683.
- 3. Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vom 25. Mai 2011.
- 4. Schriftliche Erklärung 025/2011 des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2011.
- 5. 2010 in Brüssel und 2011 in Budapest. Daran nahmen Vertreter von mehr als 150 Organisationen teil.
- 6. COHAFA.
- 7. SG, SJ, GD BUDG, GD DEVCO, FPIS, EAD, GD EAC, EACEA, GD EMPL und GD ELARG.
- 8. An diesen beiden Seminaren, die im Dezember 2011 bzw. Juni 2012 in Brüssel stattfanden, nahmen mehr als 70 Fachleute teil.
- 9. ABl. C 25 von 2008, S. 1.
- 10. ABl. L 11 von 2003, S. 1.
- 11. KOM (2011) 681 final.
- 12. Eingerichtet durch Beschluss X/XX über ein Katastrophenschutzverfahren der Union.
- 13. KOM (2011) 500 endg.
- 14. ABl. C 25 von 2008, S. 1.
- 15. Noch nicht veröffentlicht.
- 16. Kommissionsmitteilung KOM (2010) 683 "Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe", (ABl. C 121/59 von 2011).
- 17. Kommissionsmitteilung "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen", KOM (2011) 681 endg. (ABl. C 37 von 2012, S. 24).
- 18. Kommissionsmitteilung KOM (2011) 933 (ABl. C 102 von 2012. S. 35 19 Kommissionsmitteilung KOM (2011) 568 "EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU" (ABl. C 335 von 2011, S. 19).
- 20. Noch nicht veröffentlicht.
- 21. ABl. L 312 von1999, S. 1.
- 22. ABl. L 292 von 1996, S.2.
- 23. ABl. L 136 von 1999, S. 1.
- 24. ABl. L 55 von 1999, S. 1.
- 25. ABl. L 8 von 2001, S. 1.
- 26. ABl. L 281 von 1995, S. 31.