Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG - COM (2013) 316 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 024/09 (PDF) = AE-Nr. 090012,
Drucksache 692/12 (PDF) = AE-Nr. 120881 und AE-Nr. . 032578, 052437, 061748, 090741, 110711

Brüssel, den 13.6.2013
COM (2013) 316 final
2013/0165 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Mit diesem Vorschlag soll in das EG-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge eine Anforderung für den Einbau eines bordeigenen eCall-Systems aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsakt, der Teil einer Reihe weiterer EU-Rechtsakte ist, mit denen das auf dem 112-Notruf basierende eCall-System bis zum 1. Oktober 2015 eingeführt werden soll. Die wichtigsten anderen Gesetzgebungsakte im Zusammenhang mit dieser eCall-Initiative sind die folgenden:

Diese verschiedenen Texte ergänzen einander und ermöglichen in ihrer Gesamtheit die vollständige Inbetriebnahme des auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis zum 1. Oktober 2015.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

Diesem Vorschlag gingen ausgedehnte Konsultationen mit den Hauptinteressenträgern voraus.

Im Verlauf des Verfahrens, das zur Annahme des Aktionsplans "CARS 2020: für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige europäische Automobilindustrie" führte, wurden die Interessenträger, insbesondere die Hochrangige Gruppe CARS 21, konsultiert. Konkret handelt es sich bei diesem Vorschlag um ein Ergebnis der Maßnahme:

"Weitere Förderung des Einsatzes Intelligenter Verkehrssysteme, einschließlich kooperativer Fahrzeugsysteme, insbesondere das EU-weite bordeigene Notrufsystem eCall".

Ferner trägt dieser Vorschlag allen Konsultationen Rechnung, die im Rahmen der eCall-Folgenabschätzung durchgeführt wurden. Dazu zählen insbesondere umfangreiche Beiträge betroffener Interessenträger in verschiedenen Foren, beispielsweise im Rahmen der Europäischen eCall-Umsetzungsplattform (EeIP), der Sachverständigengruppe für eCall-Notrufabfragestellen und der eCall-Fördergruppe im eSafety/i-Mobility-Forum, wie auch eine öffentliche Konsultation zur eCall-Einführung, die vom 19. Juli bis 19. September 2010 lief.

Dieser Vorschlag berücksichtigt auch die Stellungnahme der 25 Mitglieder der Europäischen IVS-Beratergruppe, die sich aus hochrangigen Vertretern der IVS-Diensteanbieter, Nutzerverbände, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, Unternehmen der herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände, örtlichen Behörden und anderer betroffener Foren zusammensetzt.

2.2. Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse

Als Teil der eCall-Folgenabschätzung wurden die drei vorgeschlagenen Politikoptionen - einschließlich der bevorzugten Option mit Regulierungsmaßnahmen - einer ausführlichen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen.

Hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse der ausgewählten Politikoption (Option 3) ist darauf hinzuweisen, dass alle drei geplanten eCall-Regulierungsmaßnahmen (Fahrzeugausstattung, Telekommunikationsnetze, Notrufabfragestellen) untrennbar mit den jeweils anderen beiden verknüpft sind.

2.2.1. Analyse der wichtigsten Vorteile

Im Zuge der Folgenabschätzung und mehrerer Studien wurden folgende (auch nationale) Vorteile ermittelt:

2.2.2. Kosten-Nutzen-Verhältnis

Die Vorteile wurden auch monetär bewertet. Ferner wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse für die verschiedenen Optionen und die betroffenen Kategorien durchgeführt. Die Schätzwerte wurden bis zum Jahr 2033 hochgerechnet, weil davon ausgegangen wird, dass der eCallDienst bei Verwirklichung der bevorzugten Politikoption in dem genannten Jahr seine vollständige Verbreitung gefunden haben wird.

Politikoption 1Politikoption 2Politikoption 3
Keine Maßnahmen auf
EU-Ebene
Freiwilliges
Vorgehen
Regulierungsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Verhältnis0,290,681,74

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen sind.

Die Sicherheit im Straßenverkehr ist ein wichtiges Thema für die gesamte Europäische Union und alle ihre Bürger. Die Initiative für den interoperablen EU-weiten eCall-Dienst zielt letztlich darauf ab, alle Kraftfahrzeuge in der EU mit bestimmten Mindestfunktionen auszustatten, die nötig sind, damit Notrufe von den Notrufdiensten angemessen bearbeitet werden können. Gegenwärtig werden in den Mitgliedstaaten jährlich mehr als 100 Millionen Straßenfahrten durchgeführt. Angesichts des weiteren Zusammenwachsens der Europäischen Union (durch freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr) wird diese Zahl künftig sogar noch zunehmen. Es besteht daher Handlungsbedarf auf EU-Ebene, um die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in ganz Europa zu gewährleisten, weil dies von einem einzelnen Mitgliedstaat nicht zufriedenstellend erreicht werden kann. Ein Vorgehen auf EU-Ebene unter Verwendung gemeinsamer europäischer eCall-Normen, die von den europäischen Normungsorganisationen (CEN und ETSI) verabschiedet wurden, wird darüber hinaus dafür sorgen, dass die Notrufdienste überall in Europa effizient erbracht werden, wenn beispielsweise Fahrzeuge im Ausland unterwegs sind. Zudem wird es helfen, eine Marktfragmentierung zu vermeiden.

Der EU-weite eCall-Dienst wurde so konzipiert, dass die Auswirkungen auf alle Beteiligten der Wertschöpfungskette (Automobilindustrie, Mobilfunknetzbetreiber, Mitgliedstaaten/Notrufabfragestellen) möglichst gering bleiben und die Lasten fair verteilt werden.

3.3. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Artikel 2, 4 und 5:

Nach diesem Vorschlag müssen neue Typen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen so ausgelegt sein, dass bei einem schweren Unfall automatisch ein eCallNotruf über die Notrufnummer 112 ausgelöst wird. Es muss außerdem möglich sein, eCall-Notrufe über die Notrufnummer 112 von Hand auszulösen.

Artikel 6:

Aufgrund der Art der von diesem Dienst übermittelten Informationen werden Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten erlassen.

Artikel 5, 6 und 8:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

Artikel 12:

Die Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2015.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. FAKULTATIVE Angaben

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die technischen Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems festgelegt.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen der Absätze 1.1.1 und 1.2.1 von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG und in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission 12 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

Artikel 4
Allgemeine Pflichten der Hersteller

Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind.

Artikel 5
Spezifische Pflichten der Hersteller

Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Tests müssen sich auf die in den Absätzen 3, 4 und 6 festgelegten Anforderungen sowie auf die folgenden Normen stützen:

Artikel 6
Privatsphäre und Datenschutz

Artikel 7
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Ab dem 1. Oktober 2015 erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen.

Artikel 8
Befreiungen

Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 10
Strafen wegen Nichtbeachtung

Artikel 11
Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge I, III, IV, VI, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin Anhang

Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: