über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
A. Problem und Ziel
Das Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt soll die Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds in Bonn auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen und zugleich die Rechte und Befugnisse des Globalen Treuhandfonds sowie seines Personals und der Delegationen der Mitglieder in Deutschland regeln.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds in Bonn sind im Einzelplan 10 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) für das Haushaltsjahr 2012 150 000 Euro vorgesehen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalkosten ist im Einzelplan des BMELV auszugleichen.
Es ist vorgesehen, dass das Land Nordrhein-Westfalen zu den Aus - gaben der Herrichtung der anzumietenden Räumlichkeiten in Bonn einen finanziellen Beitrag in Höhe von bis zu 300 000 Euro leistet.
Bund, Länder und Gemeinden werden darüber hinaus nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Verordnung entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 29. Juni 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt wird zugestimmt. Das Abkommen mit den im Wege des Notenwechsels abgegebenen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Eine Befreiung der in Artikel 18 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundes republik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Ver bindung mit dem Abkommen auch Vorrechte in Bezug auf Steuern begründet, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Bei der Regelung handelt es sich um eine notwendige Präzisierung, die sicherstellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt nicht von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für die Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds in Bonn sind im Einzelplan 10 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) für das Haushaltsjahr 2012 150 000 Euro vorgesehen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalkosten ist im Einzelplan des BMELV auszugleichen.
Es ist vorgesehen, dass das Land Nordrhein-Westfalen zu den Ausgaben der Herrichtung der anzumietenden Räumlichkeiten in Bonn einen finanziellen Beitrag in Höhe von bis zu 300 000 Euro leistet.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit weiteren Kosten belastet.
Die mit der Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt verbundenen Mehraufwendungen des Bundes sowie der Verzicht des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf Steuereinnahmen sind der Höhe nach nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Die Bundesrepublik Deutschland und der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt - eingedenk des am 21. Oktober 2004 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt, mit dem der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt als ein internationaler Fonds mit eigener Völkerrechtspersönlichkeit gegründet wurde und dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2012 beigetreten ist, eingedenk des Ziels des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt, die langfristige Erhaltung und Verfügbarkeit pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sicherzustellen, von dem gemeinsamen Willen zu einer engen Zusammenarbeit beseelt, um dieses Ziel mit Blick auf die Förderung der weltweiten Ernährungssicherheit und der nachhaltigen Landwirtschaft zu verfolgen, eingedenk der bei der 31. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im November 2001 erfolgten Annahme des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, der im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt, und des Inkrafttretens dieses Vertrags am 29. Juni 2004, in der Erkenntnis, dass der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ein wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt, in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, durch das Angelegenheiten geregelt werden, die sich aus der Niederlassung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt und der Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung seiner Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland ergeben - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs - bestimmungen:
- a) "Treuhandfonds" bezeichnet den Globalen Treuhandfonds für N utzpflanzenvielfalt;
- b) "Gastland" bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland;
- c) "Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
- d) "Exekutivsekretär" bezeichnet den Exekutivsekretär des Treuhandfonds sowie in dessen Abwesenheit jeden von ihm zu seiner Vertretung ernannten Amtsträger;
- e) "zuständige Behörden" bezeichnet Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden nach den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland;
- f) "Amtssitz" bezeichnet jedes Grundstück oder Gebäude, das sich in der Bundesrepublik Deutschland im Eigentum des Treuhandfonds befindet beziehungsweise von ihm gemietet, ihm zur Nutzung überlassen oder ihm anderweitig zur Verfügung gestellt wurde, um seinen Sitz zu errichten, sowie im Einvernehmen mit der Regierung und für die Dauer dieser Nutzung jedes sonstige Grundstück oder Gebäude in der Bundesrepublik Deutschland, das vorübergehend für vom Treuhandfonds einberufene Sitzungen verwendet wird;
- g) "Vermögen des Treuhandfonds" bezeichnet jede Art von Vermögen, einschließlich Finanzmittel, Einkünfte und andere Guthaben, die dem Treuhandfonds gehören oder von ihm zum Zwecke seiner satzungsmäßigen Tätigkeit in Besitz gehalten oder verwaltet werden;
- h) "Archive des Treuhandfonds" umfasst Aufzeichnungen, auch digitaler Art, Korrespondenz, Dokumente, Manuskripte, Festbilder und bewegte Bilder, Filme sowie Tonaufzeichnungen, die dem Treuhandfonds zum Zwecke seiner satzungsmäßigen Tätigkeit gehören oder sich zu diesem Zweck in seinem Besitz befinden;
- i) "Amtsträger des Treuhandfonds" umfasst den Exekutivsekretär sowie alle von ihm oder in seinem Namen ernannten Mitglieder des Personals des Treuhandfonds ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden;
- j) "Sachverständige, die Aufträge durchführen" bezeichnet Personen, die nicht Amtsträger des Treuhandfonds sind und Aufträge für den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt durchführen;
- k) "unmittelbare Angehörige" bezeichnet den Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Kinder, die jünger als 18 Jahre oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind und zum Haushalt gehören, jünger als 28 Jahre sind.
Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich aus der Niederlassung und der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Treuhandfonds in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
- (1) Der Treuhandfonds, ein internationaler Fonds mit eigener Völkerrechtspersönlichkeit und engen institutionellen Verbindungen zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation im System der Vereinten Nationen, besitzt im Gastland volle Rechtspersönlichkeit und kann
- a) Verträge schließen,
- b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
- c) vor Gericht stehen.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Treuhandfonds durch den Exekutivsekretär vertreten.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
- (1) Der Amtssitz ist unverletzlich. Die zuständigen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exe - kutivsekretärs. Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privatvermögen können am Amtssitz nur mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und in Übereinstimmung mit den von ihm genehmigten Bedingungen durchgesetzt werden.
- (2) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Treuhandfonds der Besitz an dem Amtssitz oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Treuhandfonds entzogen wird. Das Vermögen des Treuhandfonds, gleichviel, wo und in wessen Besitz es sich befindet, ist der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
- (3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass am Amtssitz ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des Exekutivsekretärs oder seines Vertreters zu jedem notwendigen Betreten des Amtssitzes vermutet, wenn keiner von ihnen rechtzeitig erreicht werden kann.
- (4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Amtssitzes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.
- (5) Der Treuhandfonds kann Personen wegen Verletzung seiner Vorschriften des Amtssitzes verweisen oder ihnen das Be - treten desselben verbieten.
- (6) Unbeschadet des Artikels 13 wird es der Treuhandfonds nicht zulassen, dass der Amtssitz für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungs - beschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wird.
- (7) Der Amtssitz darf in keiner mit seinen Aufgaben unvereinbaren Art und Weise genutzt werden.
Artikel 5
Recht und Autorität am Amtssitz
- (1) Der Amtssitz des Treuhandfonds untersteht der Kontrolle und Autorität des Treuhandfonds.
- (2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten am Amtssitz die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gastlands.
- (3) Der Treuhandfonds ist befugt, zur vollen und unabhängigen Wahrnehmung seiner Aufgaben Vorschriften zu erlassen, die am Amtssitz Anwendung finden. Der Treuhandfonds unterrichtet die zuständigen Behörden umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften. Soweit eine Bundes-, Landes- oder Kommunalvorschrift der Bundesrepublik Deutschland mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift des Treuhandfonds unvereinbar ist, gilt erstere am Amtssitz nicht.
- (4) Streitigkeiten zwischen dem Treuhandfonds und dem Gastland darüber, ob eine Vorschrift des Treuhandfonds nach diesem Artikel zulässig ist oder ob ein Gesetz oder eine sonstige Vorschrift des Gastlands mit einer nach diesem Artikel zulässigen Vorschrift des Treuhandfonds unvereinbar ist, wird umgehend nach dem in Artikel 22, Absatz 1 dargelegten Verfahren beigelegt. Bis zu einer solchen Beilegung gilt das Gesetz oder die sonstige Vorschrift des Gastlands am Amtssitz nicht, soweit der Treuhandfonds geltend macht, dass es beziehungsweise sie mit seiner Vorschrift unvereinbar ist.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive und aller Dokumente des Treuhandfonds
Die Archive des Treuhandfonds sowie allgemein alle Do - kumente, die dem Treuhandfonds gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzes und seiner Umgebung
- (1) Die zuständigen Behörden handeln mit der gehörigen Sorgfalt, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit und der Schutz des Amtssitzes nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außerhalb des Amtssitzes oder durch Unruhen in dessen unmittelbarer Umgebung beeinträchtigt werden, und stellen für den Amtssitz den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.
- (2) Auf Ersuchen des Exekutivsekretärs stellen die zuständigen Behörden erforderliche angemessene Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung am Amtssitz oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Amtssitz bereit.
Artikel 8
Vermögen des Treuhandfonds
- (1) Das Vermögen des Treuhandfonds, gleichviel, wo und in wessen Besitz es sich befindet, genießt Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall der Exekutivsekretär des Treuhandfonds ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
- (2) Das Vermögen des Treuhandfonds ist von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
- (3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Treuhandfonds
- a) Finanzmittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,
- b) seine Finanzmittel, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gastlands zu jeder anderen Stelle frei transferieren.
Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
- (1) Bezüglich aller amtlichen Tätigkeiten genießen der Treuhandfonds und sein Vermögen Befreiung von jeder direkten Steuer.
Zu den direkten Steuern gehören insbesondere die
- a) Einkommensteuer,
- b) Körperschaftssteuer,
- c) Gewerbesteuer,
- d) Vermögensteuer,
- e) Grundsteuer,
- f) Grunderwerbsteuer,
- g) Kraftfahrzeugsteuer,
- h) Versicherungssteuer.
- (2) Obwohl der Treuhandfonds grundsätzlich keine Befreiung von der Umsatzsteuer beansprucht, die im Preis von beweg - lichem und unbeweglichem Vermögen oder von Dienstleistungen enthalten ist, trifft das Gastland bei größeren Einkäufen von Vermögen oder Dienstleistungen durch den Treuhandfonds für den amtlichen Bedarf des Treuhandfonds, wenn im Preis eine derartige Steuer enthalten ist, nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von dieser Steuer oder für die Erstattung des Betrags dieser Steuer. Werden Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, verkauft, unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert, so ist der Teil der Umsatzsteuer, der dem Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Waren entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
- (3) Das Vermögen des Treuhandfonds ist von Zöllen und allen sonstigen Abgaben sowie im Rahmen des Europarechts von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich jeglicher vom Treuhandfonds für seine amtlichen Zwecke ein- oder ausgeführten Güter befreit. Die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung eingeführten Gegenstände dürfen in der Europäischen Union jedoch nur zu den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen verkauft werden.
- (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen erstrecken sich nicht auf
- a) Steuern und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen,
- b) andere Rechtsträger als den Treuhandfonds.
Artikel 10
Öffentliche Dienstleistungen am Amtssitz
Die zuständigen Behörden unterstützen den Treuhandfonds auf Ersuchen des Exekutivsekretärs dabei, die Bereitstellung der vom Treuhandfonds benötigten öffentlichen Versorgungsdienste und sonstigen Dienstleistungen sicherzustellen. Werden öffent - liche Versorgungsdienste und Dienstleistungen durch staatliche Stellen oder durch Einrichtungen unter deren Kontrolle bereit - gestellt, so wird der Treuhandfonds zu Tarifen versorgt, die die - jenigen nicht überschreiten, die staatlichen Dienststellen gewährt werden.
Artikel 11
Nachrichtenverkehr und Beförderung
- (1) Alle an den Treuhandfonds oder an einen Amtsträger des Treuhandfonds am Amtssitz gerichteten amtlichen Nachrichten sowie alle nach außen gerichteten amtlichen Nachrichten des Treuhandfonds unterliegen ungeachtet ihrer Übermittlungswege beziehungsweise -formen nicht der Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder gestört werden. Dieser Artikel erstreckt sich unter anderem auch auf Veröffentlichungen, Computeraufzeichnungen, Festbilder und bewegte Bilder sowie Filme und Tonaufzeichnungen.
- (2) Der Treuhandfonds ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen, wobei diesen dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt werden wie diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
- (3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schließe er die Annahme von zwischen dem Treuhandfonds und der Regierung zu vereinbarenden Geheimschutzvorkehrungen aus.
- (4) Der Treuhandfonds genießt für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger günstige Behandlung, als die Regierung jeder in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten und Tarife für Postsendungen und Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Telebildübertragungen, Telefon- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
- (5) Der Treuhandfonds kann am Amtssitz Punkt-zu-Punkt-Verbindungen für die Telekommunikation sowie auf Kurzwelle sendende und empfangende Rundfunkeinrichtungen betreiben.
Artikel 12
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für die Amtsträger des Treuhandfonds
- (1) Die Amtsträger des Treuhandfonds genießen in und gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
- a) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, mit der Maßgabe, dass diese Immunität auch dann bestehen bleibt, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Amtsträger des Treuhandfonds sind;
- b) Befreiung von allen Steuern auf die vom Treuhandfonds gezahlten Bezüge;
- c) im Rahmen des Europarechts für sich selbst und die sie begleitenden unmittelbaren Angehörigen Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
- d) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung, vorausgesetzt, dass sich diese Befreiung bei deutschen Staatsangehörigen auf Amtsträger beschränkt, deren Namen aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben in eine vom Exekutivsekretär erstellte und von der Regierung genehmigte Liste eingetragen wurden und vorausgesetzt, dass im Falle der Einberufung von Amtsträgern, die deutsche Staatsangehörige sind und nicht in diese Liste eingetragen wurden, die Regierung auf Ersuchen des Exekutivsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für diese Amtsträger in dem Maße einräumt, wie es zur Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeit nötig ist;
- e) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern der im Gastland errichteten diplomatischen Missionen gewährt werden;
- f) für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen dieselben Schutzmaßnahmen und Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten in Zeiten internationaler Krisen genießen;
- g) die Berechtigung, ihre Möbel und ihre persönliche Habe, einschließlich eines Kraftfahrzeugs, bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften einzuführen. Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung eingeführt werden, dürfen nur zu den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen verkauft, unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.
- (2) In Ergänzung der genannten Vorrechte und Immunitäten
- a) genießt der Exekutivsekretär die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Missionschefs nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden, und
- b) genießen andere Amtsträger der Stufe P-5 und darüber, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben, mit Ausnahme steuerlicher Vorrechte die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Regierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt.
- (3) Der Treuhandfonds übermittelt der Regierung jährlich eine Liste der Amtsträger des Treuhandfonds.
- (4) Die Regierung stellt den Amtsträgern des Treuhandfonds und den sie begleitenden unmittelbaren Angehörigen, die Anspruch auf die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen haben, einen speziellen Ausweis aus mit der Angabe, dass der Inhaber ein Amtsträger des Treuhandfonds oder ein unmittelbarer Angehöriger eines solchen Amtsträgers ist und die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießt.
- (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse des Treuhandfonds und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen übertragen. Der Exekutivsekretär hebt die Immunität eines Amtsträgers auf, wenn sie seiner Meinung nach verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Schädigung der Interessen des Treuhandfonds aufgehoben werden kann. Entscheidungen in Bezug auf die Aufhebung der Immunität des Exekutiv - sekretärs werden vom Exekutivrat des Treuhandfonds getroffen.
- (6) Der Treuhandfonds und seine Amtsträger arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammen, um eine geord - nete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den nach diesem Artikel gewährten Vorrechten und Immunitäten zu verhüten.
- (7) Die Vorrechte und Immunitäten von Amtsträgern anderer internationaler Organisationen, die zum Treuhandfonds abgeordnet wurden oder auf sonstige Weise für ihn tätig sind und nicht Amtsträger des Treuhandfonds sind, werden durch die jeweiligen Sitzabkommen geregelt, welche die Regierung mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat.
Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt
- (1) Die Regierung trifft im Rahmen des Europarechts alle erforderlichen Maßnahmen, um den nachfolgend aufgeführten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, behindert sie nicht bei ihrer Durchreise zum und vom Amtssitz und lässt ihnen, sofern erforderlich, während der Durchreise Schutz zuteil werden.
Zu diesen Personen gehören
- a) Amtsträger des Treuhandfonds und ihre unmittelbaren Angehörigen sowie sonstige Mitglieder des Haushalts der Amtsträger, die durch Artikel 12 Absatz 2 erfasst sind, mit der Maßgabe, dass sonstigen Mitgliedern des Haushalts der Amtsträger, die hierdurch nicht erfasst sind, angemessene Erleichterungen im Einklang mit anerkannten Verfahren gewährt werden,
- b) Mitglieder des Exekutivrats und des Geberrats des Treuhandfonds, die den Amtssitz im Rahmen amtlicher Tätigkeiten besuchen, sowie deren Ehepartner,
- c) Sachverständige, die im Namen des Treuhandfonds amtliche Aufträge durchführen oder in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, sowie deren Ehepartner,
- d) Bedienstete der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Amtsträger anderer zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Institutionen, darunter auch Amtsträger oder Vertreter der Zentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung sowie staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich der durch den Treuhandfonds geförderten Personen, wenn sie den Amtssitz im Rahmen amtlicher Tätigkeiten besuchen,
- e) Mitglieder der Presse oder anderer Informationsmedien, die vom Treuhandfonds nach Konsultation mit der Regierung akkreditiert wurden, und
- f) sonstige Personen, die auf Einladung des Treuhandfonds am Amtssitz amtlichen Tätigkeiten nachgehen. Der Exekutiv - sekretär teilt der Regierung die Namen dieser Personen - soweit möglich im Voraus - mit.
- (2) Dieser Artikel ist nicht auf allgemeine Unterbrechungen der Beförderung anzuwenden, die in Artikel 10 geregelt sind, und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemein anzuwendenden Gesetze über den Betrieb von Verkehrsmitteln.
- (3) Visa, die für die in Absatz 1 genannten Personen gegebenenfalls benötigt werden, werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
- (4) Die von den in Absatz 1 genannten Personen in deren amtlicher Eigenschaft für den Treuhandfonds ausgeführten Tätig - keiten dürfen nicht als Grund dafür dienen, ihnen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verwehren oder sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zu zwingen.
- (5) In Absatz 1 genannte Personen dürfen nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden, es sei denn, es liegt ein Missbrauch des Aufenthaltsrechts infolge von Tätigkeiten vor, die nicht mit den amtlichen Aufgaben dieser Personen in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist folgendermaßen vorzugehen:
- a) Ist die Regierung der Auffassung, dass ein solcher Missbrauch vorliegt, so konsultiert sie vor Einleitung eines Ver - fahrens, durch das eine Person zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen wird, den Exekutivsekretär und konsultiert, falls die Person ein Regierungsvertreter ist, auch die betreffende Regierung oder veranlasst eine solche Konsultation;
- b) wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine in Absatz 1 genannte Person eingeleitet, so hat der Exekutivsekretär das Recht, bei einem solchen Verfahren im Namen der Person, gegen die es eingeleitet wurde, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden;
- c) Personen, die nach Artikel 12 Absatz 2 Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten haben, dürfen nur im Einklang mit den üblichen Verfahren, die gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges von in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen Anwendung finden, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden.
- (6) Dieser Artikel steht dem Erfordernis der Erbringung eines angemessenen Nachweises darüber nicht entgegen, dass die Personen, welche die nach diesem Artikel eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Absatz 1 Buchstaben a bis f angegebenen Kategorien fallen; des Weiteren steht er dem Erfordernis einer angemessenen Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften nicht entgegen.
- (7) Der Exekutivsekretär und die zuständigen Behörden konsultieren einander auf Ersuchen einer der beiden Seiten, wie aus dem Ausland kommenden Personen, die den Amtssitz besuchen möchten und die in diesem Artikel übertragenen Vorrechte nicht genießen, die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Nutzung der verfügbaren Beförderungsmittel erleichtert werden kann.
Artikel 14
Vertreter bei Sitzungen des Treuhandfonds
- (1) Mitglieder des Exekutivrats und des Geberrats des Treuhandfonds, die an Sitzungen des Treuhandfonds oder an von diesem einberufenen Sitzungen teilnehmen, genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihrer Reise zum oder vom Sitzungsort die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
- a) persönliche Unverletzlichkeit, einschließlich Immunität von Festnahme oder Haft;
- b) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Hand - lungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, mit der Maßgabe, dass diese Immunität auch dann bestehen bleibt, wenn die betreffenden Personen diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
- c) die Immunität von der Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung auf die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich einer Schadenersatzklage infolge eines Unfalls, der durch ein Kraftfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug verursacht wurde, das den betreffenden Personen gehört oder von ihnen genutzt wird, wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind;
- d) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
- e) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden und Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- f) im Rahmen des Europarechts Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, der Ausländermeldepflicht und Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
- g) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen die - selben Erleichterungen, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden;
- h) in Bezug auf ihr persönliches und amtliches Gepäck die - selben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern der diplomatischen Missionen gewährt werden.
- (2) In Absatz 1 genannte Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben, genießen von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten nur die Immunität von der Gerichtsbarkeit und die Unverletzlichkeit in Bezug auf Amtshandlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Auf - gaben vorgenommen haben.
- (3) Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die diese begleiten und nicht Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben, genießen die in Absatz 1 Buchstaben a und f genannten Vorrechte und Immunitäten.
- (4) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so werden die Zeiten, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die nachstehend aufgeführten Zwecke gegebenenfalls in der Bundesrepublik Deutschland befinden, nicht berücksichtigt.
- (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse des Treuhandfonds und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen übertragen; sie haben den Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Treuhandfonds sicherzustellen. Diese Vorrechte und Immunitäten werden mit der Maßgabe gewährt, dass der Treuhandfonds die Immunität der betreffenden Personen aufhebt, wenn er der Auffassung ist, dass sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden könnte.
Artikel 15
Sachverständige, die Aufträge durchführen oder in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, und Amtsträger von Organisationen
- (1) Sachverständige (mit Ausnahme der Amtsträger des Treuhandfonds, die durch Artikel 14 erfasst sind), die im Namen des Treuhandfonds amtliche Aufträge durchführen oder in Neben - organen des Treuhandfonds tätig sind, Amtsträger zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme derjenigen, auf die Artikel 14 Anwendung findet, sowie Amtsträger internationaler Institutionen, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen genießen, wenn sie den Amtssitz im Rahmen amtlicher Tätigkeiten oder zur Teilnahme an Sitzungen besuchen, in und gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend aufgeführten Vorrechte und Immunitäten insoweit, als dies für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
- a) Immunität von der vorbeugenden Freiheitsentziehung, es sei denn, die Personen wurden bei Begehung einer Straftat unmittelbar angetroffen oder haben eine Straftat begangen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bewehrt ist; in diesen Fällen teilen die zuständigen Behörden dem Exekutivsekretär unverzüglich eine derartige Freiheitsentziehung mit;
- b) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- c) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, mit der Maßgabe, dass diese Immunität auch dann bestehen bleibt, wenn die Personen keine Aufträge mehr im Namen des Treuhandfonds durchführen oder nicht mehr in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, sich nicht mehr am Amtssitz aufhalten oder an vom Treuhandfonds einbe - rufenen Sitzungen nicht mehr teilnehmen;
- d) Unverletzlichkeit ihrer amtlichen Papiere und Dokumente;
- e) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden;
- f) in Bezug auf ihr persönliches und amtliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen gewährt werden.
- (2) Der Exekutivsekretär teilt der Regierung die Namen dieser in diesem Artikel genannten Personen - soweit möglich im Voraus - mit.
- (3) Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g ist nicht auf die Sachverständigen anwendbar, die Staatsangehörige des Gastlands sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben.
- (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse des Treuhandfonds und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen übertragen. Der Treuhandfonds hebt die Immunität dieser Personen auf, wenn sie seiner Meinung nach verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Schädigung der Interessen des Treuhandfonds aufgehoben werden kann.
Artikel 16
Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden
- (1) Ortskräfte des Treuhandfonds, die nach Stunden bezahlt werden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schrift - lichen Äußerungen. Diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung beim Treuhandfonds bestehen.
Sie genießen auch alle sonstigen Erleichterungen, die sie für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Treuhandfonds benötigen.
- (2) Die Immunität von jeder Gerichtsbarkeit wird Ortskräften, die nach Stunden bezahlt werden, im Interesse des Treuhandfonds und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Das Recht und die Pflicht, die Immunität dieser Personen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen des Treuhandfonds aufgehoben werden kann, liegen beim Exekutivsekretär.
- (3) Im Hinblick auf die Regelung der Beschäftigungsbedingungen der Ortskräfte, die vom Treuhandfonds beschäftigt und nach Stunden bezahlt werden, müssen die Mindeststandards des Gastlands im Bereich des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts eingehalten werden.
Artikel 17
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- (1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gastlands zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Gastlands einzumischen.
- (2) Der Treuhandfonds arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den Erleichterungen, Vorrechten und Immunitäten zu verhindern, die dem in Artikel 12 genannten Personal des Treuhandfonds sowie den in den Artikeln 15 und 16 genannten Personen gewährt werden.
- (3) Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Abkommen übertragenen Vorrechte oder Immuni - täten vorliegt, so werden zwischen den zuständigen Behörden und dem Exekutivsekretär oder gegebenenfalls der von ihm be - nannten Person Konsultationen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und um gegebenenfalls zu versuchen, sicherzustellen, dass keine Wiederholung stattfindet. Wird in diesen Konsultationen kein für die Regierung und für den Treuhandfonds zufriedenstellendes Ergebnis erzielt, so wird die Frage, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, umgehend nach dem in Artikel 22, Absatz 1 dargelegten Verfahren geklärt.
Artikel 18
Soziale Sicherheit
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in dem Fall, dass der Treuhandfonds ein eigenes System der sozialen Sicherheit begründet oder dem einer anderen internationalen Organisation beitritt, der Treuhandfonds und sein Personal ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit während seiner Beschäftigung beim Treuhandfonds von den Gesetzen des Gastlands über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der sozialen Sicherheit des Gastlands befreit sind. In beiden Fällen müssen die Leistungen der sozialen Sicherheit, die bereitgestellt werden sollen, vom Gastland nach Konsultation mit dem Treuhandfonds als ausreichend erachtet werden.
- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für unmittelbare Angehörige der in Absatz 1 genannten Personen, sofern sie nicht im Gastland eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben oder Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit beziehen.
Artikel 19
Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienmitglieder
Aufenthaltstitel, die den unmittelbaren Angehörigen des Personals des Treuhandfonds sowie den zum Haushalt gehörenden Kindern, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, ausgestellt werden, gewähren uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt des Gastlands.
Artikel 20
Zusatzabkommen
Die Regierung und der Treuhandfonds können, wenn dies erforderlich ist, Zusatzabkommen schließen, insbesondere zu Belegungs- und Nutzungsbedingungen für die Räumlichkeiten in Bonn sowie andere Belange betreffend die Unterstützung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt durch die Regierung.
Artikel 21
Auslegung
- (1) Dieses Abkommen wird unter Berücksichtigung seines vorrangigen Zwecks ausgelegt, der darin besteht, dem Treuhandfonds an seinem Amtssitz in der Bundesrepublik Deutschland die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erreichung seiner Ziele zu ermöglichen.
- (2) Sofern der Zusammenhang nicht anderes erforderlich macht, gelten Bezugnahmen auf dieses Abkommen auch für jedes nach Artikel 20 geschlossene Zusatzabkommen.
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Streitigkeiten zwischen dem Treuhandfonds und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder den Amtssitz oder die Beziehung zwischen dem Treuhandfonds und der Regierung berührende Fragen, die nicht durch Verhandlungen oder ein anderes vereinbartes Beilegungsverfahren beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht unterbreitet, das aus drei Schiedsrichtern besteht; ein Schiedsrichter wird vom Exekutivsekretär ernannt, der zweite wird von der Regierung ernannt und der dritte, welcher der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den ersten beiden Schiedsrichtern ernannt. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Ernennung nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt. Für das Fällen von Entscheidungen, auch in Bezug auf Verfahrensfragen, genügt eine Stimmenmehrheit der Schiedsrichter; diese Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
- (2) Der Treuhandfonds sorgt für geeignete Verfahren zur Bei - legung
- a) von privatrechtlichen Streitigkeiten aus Verträgen oder anderen Rechtsgeschäften, bei denen der Treuhandfonds Streitpartei ist;
- b) von Streitigkeiten, an denen ein Amtsträger des Treuhandfonds beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
Artikel 23
Änderungen
Konsultationen hinsichtlich der Änderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen des Treuhandfonds oder der Regierung aufgenommen. Eine solche Änderung erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und abhängig von der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen. Artikel 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 24
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen wird im Einklang mit dem innerstaat - lichen Recht vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Eingang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind; es bleibt so lange in Kraft, wie der Treuhandfonds seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich ihren Beschluss anzeigt, das Abkommen zu beenden.
- (4) Beschließt der Treuhandfonds, seinen Sitz aus der Bundesrepublik Deutschland hinauszuverlegen, so notifiziert er der Regierung umgehend seine Entscheidung.
- (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Treuhandfonds veranlasst. Das Gastland wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 29. Juni 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Otto Lampe
Für den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Cary Fowler
Auswärtiges Amt
Berlin, 29.06.2012
Beauftragter für Vereinte Nationen und Menschenrechte
Herr Exekutivsekretär,
ich beehre mich, anlässlich der Unterzeichnung des Sitzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt auf die zwischen den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretem des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt geführten Gespräche über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Abkommens Bezug zu nehmen und Folgendes zu erklären:
"Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass die Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 den Wettbewerb nicht verfälschen darf.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Artikel 9 Absatz 3 des Sitzabkommens nicht so ausgelegt werden darf, als entbinde er die Bundesrepublik Deutschland davon, die Verbote und Beschränkungen anzuwenden, die durch internationale oder multilaterale Sanktionen oder Exportkontrollbestimmungen verhängt wurden und die aus internationalen oder multilateralen Verpflichtungen stammen, welche auf Waren anzuwenden sind, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt oder in sie eingeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland legt Artikel 9 so aus, dass die Verpflichtungen und Maßnahmen nach dieser Bestimmung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen."
Genehmigen Sie, Herr Exekutivsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Otto Lampe
Prof. Cary Fowler
Exekutivsekretär
Globaler Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt FAO
Viale delle Terme di Caracalla 00153 Rom, Italien
Global Crop
Berlin, 29.06.2012
Diversity Trust
A Foundation for Food Security
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 29. Juni 2012 zu bestätigen, in der Sie die Absprachen über die Auslegung des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des am 29. Juni 2012 unterzeichneten Sitzabkommens zwischen dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt und der Bundesrepublik Deutschland be - stätigen und die folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ihrem Ersuchen entsprechend möchte ich im Namen des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt bestätigen, dass die in Ihrer Note wiedergegebenen Absprachen voll und ganz den Ansichten des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzen - vielfalt zu diesem Thema entsprechen und dass dieser Notenwechsel eine Vereinbarung zwischen dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt und der Bundesrepublik Deutschland über die oben genannten Absprachen bildet, die nach Artikel 24 des Sitzabkommens in Kraft tritt.
Cary Fowler
Dr. Otto Lampe
Beauftragter für Vereinte Nationen und Menschenrechte
Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Im Rahmen der Agenda 21 des bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Aktions - programms für den Übergang in das 21. Jahrhundert wurde das Mandat erteilt, einen Weltzustandsbericht zu pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft und einen Globalen Aktionsplan zu deren Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu erarbeiten und das weltweite System für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft entsprechend dem Ausgang der Verhandlungen über das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) an - zupassen. Da bei den Verhandlungen zur CBD weder Einvernehmen erzielt werden konnte über den Zugang zu den pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die vor dessen Inkrafttreten gesammelt worden waren, noch zu den "Rechten der Bauern" an solchen Ressourcen, sollten die diesbezüglich offengebliebenen Fragen im Rahmen des weltweiten Systems für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft gelöst werden. Vor diesem Hintergrund hat die 27. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1993 beschlossen, die seit 1983 in der FAO bestehende rechtlich nicht bindende Verpflichtung über pflanzengenetische Ressourcen neu zu verhandeln. Am 3. November 2001 hat die 31. Konferenz der FAO den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertrag am 6. Juni 2002 gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet. Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bildet einen international vereinbarten rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Auf der Internationalen Technischen Konferenz der FAO über Pflanzengenetische Ressourcen 1996 in Leipzig, bei der der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden war, wurde anerkannt, dass die Entwicklungsländer bei ihren Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen der Unterstützung bedürfen. Zudem wurde als notwendig angesehen, die entsprechenden Aktivitäten der Internationalen Agrar - forschungszentren zu verstärken sowie neue, zusätzliche und innovative Finanzierungsinstrumente im Zuge der Umsetzung des Globalen Aktionsplans zu erschließen.
Die FAO und die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (Consultative Group on International Agricultural Research) förderten die Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in Form einer internationalen Stiftung, mit dem Ziel der Bereitstellung einer dauerhaften Quelle für Geldmittel zur Unterstützung der langfristigen exsitu-Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen einschließlich Charakterisierung, Dokumentation, Evaluierung und Austausch damit in Bezug stehender Informationen, Erkenntnisse und Technologien. Diese Stiftung soll ein wesentliches Element der Finanzierungsstratgie des Internationalen Vertrags bilden und im Rahmen der politischen Vorgaben des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft arbeiten.
Die Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO hat in ihrer 9. Tagung 2002 festgehalten, dass die Initiative zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt allgemein begrüßt und unterstützt wird, und an Geber appelliert, bei der Gründung des Fonds zu mitzuwirken.
Das Gründungsabkommen des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt trat am 21. Oktober 2004 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2012 sind 26 Staaten dem Abkommen beigetreten. Auch die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt dem Gründungsabkommen beizutreten. Das dafür erforderliche Gesetzgebungsverfahren wurde bereits eingeleitet. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland wird voraussichtlich noch im Jahr 2012 erfolgen.
2006 hat der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ein Abkommen zur Zusammenarbeit mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geschlossen. Darin wird der Fonds als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags hinsichtlich der exsitu-Erhaltung und Verfügbarkeit pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bestätigt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat in den Jahren 2006 bis 2010 mit 7,5 Millionen Euro zum Stiftungskapital des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt beige - tragen.
Im Jahr 2010 hat sich die Bundesregierung um den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in Deutschland beworben. Dabei wurde dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt die Bereitschaft erklärt, für eine Ansiedlung in Deutschland geeignete Gebäude mietfrei in Bonn zur Verfügung zu stellen, sowie der Organisation Vorrechte und Befreiungen wie für vergleichbare internationale Organisationen zu gewähren. Der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt hat daraufhin im Juni 2011 beschlossen, vorbehaltlich des Abschlusses eines zufriedenstellenden Sitzabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland seinen Sitz in die Bundesstadt Bonn zu verlegen.
Im Abkommen werden die Rechte und Befugnisse des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt so wie die Pflichten, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Bediensteten der Organisation sowie von Delegierten ihrer Mitglieder in Deutschland geregelt. Das Abkommen ist die rechtliche Grundlage, um der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, die zur Wahrung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt notwendig sind. Die Bundesrepublik Deutschland bringt damit ihr Interesse am Schutz der Nutzpflanzenvielfalt durch verstärktes internationales Engagement zum Ausdruck.
II. Besonderes
In der Präambel wird Bezug genommen auf das am 21. Oktober 2004 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt sowie auf den am 29. Juni 2004 in Kraft getre - tenen Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Ferner wird festgestellt, dass die Vertragsparteien den Wunsch haben, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt zu regeln, die sich aus dessen Niederlassung und der Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung seiner Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
Artikel 1 enthält die Definitionen der in den nachfolgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe. Er definiert die Vertragsparteien, die vom Abkommen betroffenen Personengruppen und Behörden sowie die im Abkommen verwendeten Rechtsbegriffe.
Artikel 2 regelt den Zweck und den Geltungsbereich des Abkommens.
Artikel 3 Absatz 1 legt fest, dass der Treuhandfonds im Gastland die volle Rechtspersönlichkeit besitzt. Absatz 2 bestimmt, dass für die Zwecke dieses Artikels der Treuhandfonds durch den Exekutivsekretär vertreten wird.
Artikel 4 Absatz 1 regelt die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes und die Pflicht der Behörden des Gastlandes, das Sitzgelände außer mit dem ausdrücklichen Einverständnis oder auf Ersuchen des Exekutivsekretärs nicht zu betreten. Ferner regelt Absatz 1 die Pflicht, auf dem Sitzgelände keine gerichtlichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Exekutivsekretärs durchzuführen. Absatz 2 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor Entzug des Besitzes am Amtssitz und die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden und bestimmt ferner, dass Vermögen, Finanzmittel und Guthaben des Treuhandfonds von jeder Form von Eingriffen durch die vollziehende Gewalt befreit sind. Absatz 3 bestimmt, dass in einem Unglücksfall oder bei Vorliegen triftiger Gründe, die die zuständigen Behörden zu der Annahme veranlassen, dass ein solcher Unglücksfall vorliegen könnte, die Zustimmung des Exekutivsekretärs oder seines Vertreters zum Betreten des Amtssitzes vermutet wird, falls diese nicht erreichbar sind. Absatz 4 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor Unglücksfällen unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3. Absatz 5 räumt dem Treuhandfonds das Recht ein, Personen wegen Verletzung seiner Vorschriften des Amtssitzes zu verweisen oder ihnen das Betreten desselben zu verbieten. Absatz 6 erlegt dem Treuhandfonds auf, unbeschadet der Regelungen des Artikels 13 zu Durchreise und Aufenthalt nicht zuzulassen, dass das Sitzgelände von Personen, die strafrechtlich verfolgt oder ausgewiesen werden sollen, als Zuflucht vor der Justiz genutzt wird. Absatz 7 bestimmt, dass der Amtssitz nicht in einer mit den Aufgaben des Treuhandfonds unvereinbaren Art und Weise genutzt werden darf.
Artikel 5 Absatz 1 regelt die Rechtsverhältnisse und die Autorität des Treuhandfonds über das Sitzgelände. Absatz 2 regelt, dass die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes gelten, solange im Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Absatz 3 räumt dem Treuhandfonds das Recht ein, Regelungen für das Sitzgelände zu erlassen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Entgegenstehende Gesetze und sonstige Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten in dem Umfang nicht, wie sie mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift des Treuhandfonds unvereinbar sind. Absatz 4 bestimmt, dass Streitigkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit einer Vorschrift des Treuhandfonds nach diesem Artikel oder ihrer Unvereinbarkeit mit einem Gesetz oder einer sonstigen Vorschrift des Gastlandes unverzüglich durch das in Artikel 22 dargelegte Verfahren beigelegt werden. Ferner wird festgelegt, dass bis zu einer solchen Beilegung das Gesetz oder die sonstige Vorschrift des Gastlandes am Amtssitz nicht gilt, sofern der Treuhandfonds geltend macht, dass es beziehungsweise sie mit seiner Vorschrift unvereinbar ist.
Artikel 6 bestimmt die Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente des Treuhandfonds.
Artikel 7 Absatz 1 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor dem Eindringen von Personen oder Gruppen oder vor sonstigen Störungen in der unmittelbaren Umgebung sowie die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden. Absatz 2 führt Absatz 1 näher aus.
Artikel 8 Absatz 1 regelt die Immunität des Treuhandfonds, seiner Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte von der Gerichtsbarkeit. Absatz 2 bestimmt, dass Vermögen und Guthaben des Treuhandfonds von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit sind. Nach Absatz 3 hat der Treuhandfonds das Recht, Geldgeschäfte jeder Art ohne finanzielle Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen durchzuführen und Mittel innerhalb des Gastlandes oder von einem Staat in einen anderen frei zu transferieren.
Artikel 9 Absatz 1 regelt die Befreiung des Treuhandfonds und die seines Vermögens von allen direkten Steuern bezüglich aller amtlichen Tätigkeiten. Nach Absatz 2 Satz 1 beansprucht der Treuhandfonds grundsätzlich keine Befreiung von der Umsatzsteuer. Das Gastland trifft jedoch bei größeren Einkäufen für den amtlichen Bedarf des Treuhandfonds nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Entlastung der Organisation von dieser Steuer. Als größere Einkäufe sind dabei gemäß der Praxis gegenüber anderen internationalen Organi - sationen mit Sitz in Deutschland für den amtlichen Gebrauch des Treuhandfonds erworbene Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen erfasst, sofern der geschuldete Steuerbetrag je Rechnung 25 Euro übersteigt. Eine Erstattung erfolgt, soweit der Steuerbetrag auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und gezahlt wurde. Eine Entlastung erfolgt auf Antrag auch für die im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl bei Käufen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. Die Regelungen von Absatz 2 sollen in ihrer praktischen Wirkung den Regelungen für andere in der Bundesrepublik Deutschland ansässige internatio nale Organisationen im Sinne des Völkerrechts entsprechen. In Satz 2 wird geregelt, dass für Gegenstände, die unter Inanspruchnahme einer solchen Entlastung gekauft wurden und die zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden, der Teil der Umsatzsteuer, der dem erzielten Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Gegenstände entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen sind. Die Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2, die der Vertreter der Bundesrepublik bei der Unterzeichnung abgegeben hat und die Teil des Abkommens ist, stellt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 letzter Satz des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union klar, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung zugunsten des Treuhandfonds führen darf, sollte dieser in der Zukunft selbst Dienstleistungen gegenüber Dritten anbieten. Absatz 3 stellt den Treuhandfonds sowie sein Vermögen von allen Zöllen und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände, die vom Treuhandfonds für seinen amt - lichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden, frei. Dabei wird festgehalten, dass der Verkauf abgabefrei eingeführter oder erworbener Güter innerhalb der Europä - ischen Union nur unter den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen erfolgen darf. Die Erklärung zu Artikel 9 Absatz 3, die der Vertreter der Bundesrepublik bei der Unterzeichnung abgegeben hat und die Teil des Abkommens ist, stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland den Artikel 9 so interpretiert, dass er insbesondere im Hinblick auf internationale oder multilaterale Sanktionen oder Exportkontrollbestimmungen im Einklang mit Europäischem Recht steht. Absatz 4 bestimmt, dass sich die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Befreiungen und Erleichterungen nicht auf Steuern und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, sowie auf andere Rechtsträger als den Treuhandfonds erstrecken.
Artikel 10 Satz 1 bestimmt, dass die zuständigen deutschen Behörden auf Ersuchen des Exekutivsekretärs die Bereitstellung vom Treuhandfonds benötigter öffent - licher Versorgungsdienste und sonstiger Dienstleistungen sicherstellen. Nach Satz 2 wird bestimmt, dass der Treuhandfonds zu diesem Zweck mit öffentlichen Versorgungsdiensten und sonstigen Dienstleistungen, die durch staatliche Stellen oder durch Einrichtungen, die unter staatlicher Kontrolle stehen, zu Tarifen versorgt werden soll, die diejenigen, die für staatliche Stellen gelten, nicht überschreiten.
Artikel 11 Absatz 1 sichert dem Treuhandfonds im Hinblick auf seinen amtlichen Nachrichtenverkehr einschließlich Veröffentlichungen, Computeraufzeichnungen, Festbildern und bewegten Bildern sowie Filmen und Tonaufzeichnungen Unverletzlichkeit sowie die Zensurfreiheit zu. Absatz 2 ermächtigt den Treuhandfonds, Verschlüsselungen zu verwenden, und gewährt für seine Korrespondenz dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kurier - gepäck gelten. Absatz 3 bestimmt, dass dieser Artikel die Annahme von zwischen dem Treuhandfonds und der Regierung zu vereinbarenden Geheimschutzvorkehrungen nicht ausschließt. Absatz 4 räumt dem Treuhandfonds ein, hinsichtlich seines amtlichen Nachrichtenverkehrs nicht weniger günstig behandelt zu werden als jede in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierte diplomatische Mission. Absatz 5 bestimmt, dass der Treuhandfonds am Amtssitz Punkt-zu-Punkt-Verbindungen für die Tele - kommunikation sowie auf Kurzwelle sendende und empfangende Rundfunkeinrichtungen betreiben kann.
Artikel 12 Absatz 1 regelt die Vorrechte und Immuni - täten der Amtsträger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i des Abkommens. Die Vorrechte und Immunitäten beinhalten nach Buchstabe a die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von den Amtsträgern in ihrer Eigenschaft als Amtsträger vorgenommenen Handlungen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen auch dann, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Amtsträger des Treuhandfonds sind. Ferner sind die Amtsträger nach Buchstabe b befreit von allen Steuern auf die vom Treuhandfonds gezahlten Bezüge. Nach Buchstabe c genießen sie für sich selbst und ihre sie begleitenden unmittelbaren Angehörigen nach Artikel 1 Buchstabe k eine Befreiung von allen Einwanderungs - beschränkungen und der Ausländermeldepflicht im Rahmen des Europarechts. Sie genießen nach Buchstabe d Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung unter der Voraussetzung, dass sich diese Befreiung bei deutschen Staatsangehörigen auf Amtsträger beschränkt, deren Namen aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben in eine vom Exekutivsekretär erstellte und von der Regierung genehmigte Liste eingetragen wurden, sowie unter der Voraussetzung, dass im Falle der Einberufung von Amtsträgern, die deutsche Staatsangehörige sind und nicht in diese Liste eingetragen wurden, die Regierung auf Ersuchen des Exekutivsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für diese Amtsträger in dem Maße einräumt, wie es zur Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeit notwendig ist. Nach Buchstabe e genießen sie auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern der im Gastland errichteten diplomatischen Missionen gewährt werden. Nach Buchstabe f stehen ihnen und ihren unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung zu wie Diplomaten. Buchstabe g berechtigt sie, ihre Möbel und ihre persönliche Habe einschließlich eines Kraftfahrzeuges bei ihrem ersten Amtsantritt frei von Zöllen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften ein - zuführen. Dabei dürfen zollfrei eingeführte Waren nur zu den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen verkauft, unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden. Absatz 2 ergänzt die genannten Vorrechte und Immunitäten wie folgt: Nach Buchstabe a werden dem Exekutivsekretär die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Be - ziehungen den Missionschefs gewährt werden. Dementsprechend ist der Exekutivsekretär des GCDT nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind jedoch u.a. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern sowie Steuern von pri vaten Einkünften, die aus Quellen im Empfangsstaat stammen. Buch stabe b gewährt anderen Amtsträgern der Stufe P-5 und darüber, die nicht deutsche Staatsange hörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, mit Ausnahme steuer licher Vorrechte die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die die Regierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. Absatz 3 bestimmt, dass der Treuhandfonds der Regierung jährlich eine Liste seiner Amtsträger übermittelt. Gemäß Absatz 4 stellt die Regierung den Amtsträgern des Treuhandfonds sowie den sie begleitenden unmittelbaren Angehörigen, die Anspruch auf die Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen haben, einen Ausweis des Inhalts aus, dass der Inhaber ein Amtsträger des Treuhandfonds oder ein unmittelbarer Angehöriger eines solchen Amtsträgers ist und die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießt. Nach Absatz 5 werden Vorrechte und Immunitäten dem Personal des Treuhandfonds nicht zu seinem persönlichen Vorteil, sondern im Interesse des Treuhandfonds gewährt. Der Exekutivsekretär hebt die Immunität im Einzelfall auf, wenn sie seiner Meinung nach verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und dies ohne Schädigung der Interessen des Treuhandfonds geschehen kann. Im Falle der Immunität des Exekutivsekretärs liegt diese Entscheidung beim Exekutivrat. Absatz 6 bestimmt, dass der Treuhandfonds und seine Amtsträger zur Erleichterung einer geordneten Rechtspflege, zur Sicherstellung der Einhaltung polizeilicher Vorschriften und zur Vermeidung jedweden Missbrauchs im Zusammenhang mit den nach diesem Artikel gewährten Vorrechten und Immunitäten mit den Behörden zusammenarbeiten. Für Amtsträger anderer internationaler Organisationen, die zum Treuhandfonds abgeordnet oder auf sonstige Weise für ihn tätig, aber nicht Amtsträger des Treuhandfonds sind, werden gemäß Absatz 7 die Vorrechte und Immunitäten durch die jeweiligen Sitzabkommen geregelt, welche die Bundesregierung mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat.
Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, dass die Regierung im Rahmen des Europäischen Rechts dem im weiteren Verlauf dieses Absatzes aufgeführten Personenkreis ungeachtet der Staatsangehörigkeit die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert, ungehinderte Durchreise vom und zum Amtssitz gewährt sowie, sofern erforderlich, Schutz während der Durchreise. Nach Buchstabe a gilt dies für Amts - träger des Treuhandfonds und ihre unmittelbaren Angehörigen sowie sonstigen Mitglieder des Haushalts der Amtsträger, die durch Artikel 12 Absatz 2 erfasst sind, mit der Maßgabe, dass sonstigen Mitgliedern des Haushalts der Amtsträger, die hierdurch nicht erfasst sind, angemessene Erleichterungen im Einklang mit anerkannten Verfahren gewährt werden. Nach Buchstabe b gilt die Regelung für Mitglieder des Exekutivrats und des Geberrats des Treuhandfonds, die den Amtssitz im Rahmen amt - licher Tätigkeiten besuchen, sowie für deren Ehepartner. Buchstabe c bestimmt, dass die Regelung auch auf Sachverständige, die im Namen des Treuhandfonds amtliche Aufträge durchführen oder in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, sowie deren Ehepartner an - zuwenden ist. Nach Buchstabe d gilt die Regelung für Bedienstete der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organi - sation sowie für Amtsträger anderer zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Institutionen, darunter auch Amtsträger oder Vertreter der Zentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung sowie staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich der durch den Treuhandfonds geförderten Personen, wenn sie den Amtssitz im Rahmen amtlicher Tätigkeiten besuchen. Gemäß der Buchstaben e und f findet die Regelung Anwendung für Mitglieder der Presse oder anderer Informationsmedien, die vom Treuhandfonds nach Konsultation mit der Regierung akkreditiert wurden, sowie für sonstige Personen, die auf Einladung des Treuhandfonds am Amtssitz amtlichen Tätigkeiten nachgehen. Absatz 2 bestimmt, dass dieser Artikel nicht auf die in Artikel 10 geregelten allgemeinen Unterbrechungen der Beförderung anzuwenden ist und nicht die Wirksamkeit der allgemein anzuwendenden Gesetze über den Betrieb von Verkehrsmitteln beeinträchtigt. Gemäß Absatz 3 werden die für die in Absatz 1 genannten Personen gegebenenfalls erforderlichen Visa rasch und kostenfrei erteilt. Absatz 4 bestimmt, dass die in Absatz 1 genannten Personen nicht aufgrund der Tätigkeit, die sie in amtlicher Eigenschaft für den Treuhandfonds ausüben, an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert oder sie zu deren Verlassen gezwungen werden dürfen. Gemäß Absatz 5 dürfen in Absatz 1 genannte Personen nur dann zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden, wenn ein Missbrauch des Aufenthaltsrechts infolge von Tätigkeiten, die nicht mit den amtlichen Aufgaben dieser Personen in Zusammenhang stehen, vorliegt. Nach Buchstabe a konsultiert die Regierung in dem Fall, in dem sie der Auffassung ist, dass ein solcher Missbrauch vorliegt, vor Einleitung eines Verfahrens, durch das eine Person zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen wird, den Exekutivsekretär und konsultiert, falls die Person ein Regierungsvertreter ist, auch die betreffende Regierung oder veranlasst eine solche Konsultation. Gemäß Buchstabe b hat im Falle der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gegen eine in Absatz 1 genannte Person der Exekutivsekretär das Recht, bei einem solchen Verfahren im Namen der Person, gegen die es eingeleitet wurde, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden. Buchstabe c bestimmt, dass Personen, die nach Artikel 12 Absatz 2 Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten haben, nur im Einklang mit den üblichen Verfahren, die gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges von in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen Anwendung finden, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden dürfen. Absatz 6 bestimmt, dass die Personen, die die in diesem Artikel eingeräumten Rechte beanspruchen, einen angemessenen Nachweis darüber erbringen, dass sie unter die in Absatz 1 Buchstabe a bis f angegebenen Kategorien fallen; des Weiteren wird bestimmt, dass der Artikel dem Erfordernis einer angemessenen Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften nicht entgegensteht. Gemäß Absatz 7 konsultieren der Exekutivsekretär und die zuständigen Behörden einander auf Ersuchen einer der beiden Seiten, wie aus dem Ausland kommenden Personen, die den Amtssitz besuchen möchten und die in diesem Artikel übertragenen Vorrechte nicht genießen, die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Nutzung der verfügbaren Beförderungsmittel erleichtert werden kann.
Artikel 14 Absatz 1 regelt die Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Exekutivrats und des Geberrats des Treuhandfonds, die an Sitzungen des Treuhandfonds oder an von diesem einberufenen Sitzungen teilnehmen. Die Vorrechte und Immunitäten beinhalten die persön - liche Unverletzlichkeit einschließlich Immunität von der Festnahme oder Haft. Ferner umfassen die Vorrechte und Immunitäten die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen auch dann, wenn die betreffenden Personen diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit findet jedoch keine Anwendung auf die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich einer Schadenersatzklage infolge eines Unfalls, der durch ein Kraftfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug verursacht wurde, das den betreffenden Personen gehört oder von ihnen genutzt wird, wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Die Vorrechte und Immunitäten umfassen ferner die Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente, das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen, im Rahmen des Europäischen Rechts die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, Ausländermeldepflichten und Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung. Schließlich umfassen die Vorrechte und Immunitäten dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen wie für Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag sowie dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches und amt - liches Gepäck wie für in vergleichbarem Rang stehende Diplomaten. Absatz 2 sieht vor, dass für Mitglieder des Exekutivrats und des Geberrats des Treuhandfonds, die an Sitzungen des Treuhandfonds oder an von diesem einberufenen Sitzungen teilnehmen und die zugleich deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, von den Vorrechten und Immunitäten nach Absatz 1 nur die Immunität von der Gerichtsbarkeit und die Unverletzlichkeit in Bezug auf Amtshandlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, Anwendung findet. Gemäß Absatz 3 genießen die Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die diese begleiten und nicht deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, persönliche Unverletzlichkeit, einschließlich Immunität von Festnahme oder Haft sowie im Rahmen des Europä - ischen Rechts Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, der Ausländermeldepflicht und Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen. In Absatz 4 wird geregelt, dass für die Erhebung von Steuern, die vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen abhängen, die Zeiten, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten gelten. Gemäß Absatz 5 Satz 1 werden Vorrechte und Immunitäten dem Personal des Treuhandfonds nicht zum persönlichen Vorteil, sondern im Interesse des Treuhandfonds gewährt zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Treuhandfonds wahrzunehmen. Die Gewährung dieser Vorrechte und Immunitäten erfolgt gemäß Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Treuhandfonds die Immunität der betreffenden Person aufhebt, wenn er der Auffassung ist, dass sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden könnte.
Artikel 15 Absatz 1 bestimmt, dass Sachverständige (mit Ausnahme der Amtsträger des Treuhandfonds, die durch Artikel 14 erfasst sind), die im Namen des Treuhandfonds amtliche Aufträge durchführen oder in Ne - benorganen des Treuhandfonds tätig sind, Amtsträger zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme derjenigen, auf die Artikel 14 Anwendung findet, sowie Amtsträger internationaler Institutionen, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, wenn sie den Amtssitz im Rahmen amtlicher Tätigkeiten oder zur Teilnahme an Sitzungen besuchen, in und gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend aufgeführten Vorrechte und Immunitäten insoweit genießen, als dies für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist: nach Buchstabe a Immunität von der vorbeugenden Freiheitsentziehung, es sei denn, die Personen wurden bei Begehung einer Straftat unmittelbar angetroffen oder haben eine Straftat begangen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bewehrt ist; in diesen Fällen teilen die zuständigen Behörden dem Exekutivsekretär unverzüglich eine derartige Freiheitsentziehung mit. Nach Buchstabe b genießen sie Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie nach Buch - stabe c Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann, wenn die Personen keine Aufträge mehr im Namen des Treuhandfonds durchführen oder nicht mehr in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, sich nicht mehr am Amtssitz aufhalten oder an vom Treuhandfonds einberufenen Sitzungen nicht mehr teilnehmen. Buchstabe d gewährt ihnen die Unverletzlichkeit ihrer amtlichen Papiere und Dokumente. Gemäß Buchstabe e genießen sie in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden. Nach Buchstabe f genießen sie hinsichtlich ihres persönlichen und amtlichen Gepäcks dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen gewährt werden. Gemäß Absatz 2 teilt der Exekutivsekretär der Regierung die Namen der in diesem Artikel genannten Personen, soweit möglich im Voraus, mit. Absatz 3 bestimmt, dass Sachverständige, die deutsche Staatsan - gehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, lediglich Immunität nach Absatz 1 Buchstabe c und d haben. Gemäß Absatz 4 Satz 1 werden Vorrechte und Immunitäten der betreffenden Person nicht zum persönlichen Vorteil, sondern im Interesse des Treuhandfonds gewährt. Die Gewährung dieser Vorrechte und Immunitäten erfolgt gemäß Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Treuhandfonds die Immunität der betreffenden Person aufhebt, wenn er der Auffassung ist, dass sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Schädigung der Interessen des Treuhandfonds aufgehoben werden kann.
Artikel 16 Absatz 1 legt fest, dass Ortskräfte des Treuhandfonds, die nach Stunden bezahlt werden, nur Immunität von der Gerichtsbarkeit für die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen genießen. Es wird weiter festgestellt, dass diese Immunität auch nach Beendigung der Beschäftigung beim Treuhandfonds bestehen bleibt. Sie genießen zudem alle sonstigen Erleichterungen, die sie für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Treuhandfonds benötigen. Absatz 2 enthält für Ortskräfte die bereits in Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4 in Bezug auf andere Mitarbeiter aufgeführten Regelungen. Absatz 3 verpflichtet den Treuhandfonds, im Hinblick auf die Regelung der Beschäftigungsbedingungen der Ortskräfte, die vom Treuhandfonds beschäftigt und nach Stunden bezahlt werden, die Mindeststandards des Gastlands im Bereich des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts einzu halten.
Artikel 17 Absatz 1 verpflichtet alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten und sich nicht in die deutschen inneren Angelegenheiten einzumischen. Absatz 2 verpflichtet den Treuhandfonds, jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und um Missbrauch im Zusammenhang mit den Erleichterungen, Vorrechten und Immunitäten zu verhindern, die den in den Artikeln 12, 15 und 16 genannten Personen gewährt werden. Wenn nach Auffassung der Regierung ein Missbrauch von Vorrechten und Immunitäten vorliegt, finden nach Absatz 3 zwischen den zuständigen Behörden und dem Exekutivsekretär oder einer von ihm benannten Person Konsultationen statt mit dem Ziel, künftigen Missbrauch zu verhindern. Wird in den Konsultationen kein für die Regierung und den Treuhandfonds zufriedenstellendes Ergebnis erzielt, so wird die Frage, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, nach dem in Artikel 22 vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren geklärt.
Artikel 18 Absatz 1 regelt die Befreiung des Treuhandfondspersonals ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit von den deutschen Gesetzen über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit des Gastlandes für den Fall, dass der Treuhandfonds ein eigenes System der Sozialen Sicherheit begründet oder dem einer anderen internationalen Organisation beitritt. Die Befreiung setzt voraus, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Treuhandfonds erklärt wird, dass die Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit, die vom Treuhandfonds bereit - gestellt werden, ausreichend sind. Absatz 2 bestimmt, dass die Regelung des Absatzes 1 sinngemäß auch für unmittelbare Angehörige gilt, die keiner unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit im Gastland nachgehen oder Leistungen des Systems der deutschen Sozialen Sicherheit beziehen.
Nach Artikel 19 gewähren die Aufenthaltstitel, die den unmittelbaren Angehörigen des Personals des Treuhandfonds sowie den zum Haushalt gehörenden Kindern, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, ausgestellt werden, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt des Gastlands.
Artikel 20 regelt, dass der Treuhandfonds und die Regierung Zusatzabkommen schließen können, wenn dies erforderlich ist.
Artikel 21 Absatz 1 bestimmt, dass das Abkommen unter Berücksichtigung seines vorrangigen Zwecks ausgelegt wird. Dieser besteht darin, dem Treuhandfonds an seinem Amtssitz in der Bundesrepublik Deutschland die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erreichung seiner Ziele zu ermöglichen. Gemäß Absatz 2 gelten Bezugnahmen auf dieses Abkommen auch für jedes nach Artikel 20 geschlossene Zusatzabkommen, sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht.
Artikel 22 Absatz 1 sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder den Amtssitz oder die Beziehungen zwischen dem Treuhandfonds und der Regierung berührende Fragen, die nicht durch Verhandlungen oder ein anderes vereinbartes Beilegungsverfahren beigelegt werden, einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Dieses besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen jeweils einer von den Vertragsparteien benannt wird. Der dritte, welcher Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den ersten beiden Schiedsrichtern ernannt. In dem Fall, in dem sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Ernennung nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen können, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt. Eine Stimmenmehrheit der Schiedsrichter ist für das Fällen von Entscheidungen auch in Verfahrensfragen ausreichend. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Parteien bindend. Gemäß Absatz 2 sorgt der Treuhandfonds für geeignete Verfahren zur Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Treuhandfonds Streitpartei ist, sowie von Streitigkeiten, an denen ein Amtsträger des Treuhandfonds beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
Artikel 23 bestimmt, dass Konsultationen hinsichtlich der Änderung dieses Abkommens auf Ersuchen einer der Vertragsparteien aufgenommen werden. Solche Änderungen setzen gegenseitiges Einvernehmen und das Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen voraus. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 24 Absatz 2 entsprechend.
Artikel 24 Absatz 1 regelt, dass das Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet wird. Dies ist jedoch nur im Einklang mit dem inner - staatlichen Recht und somit nur für die Bestimmungen vorgesehen, für die die innerstaatlichen Voraussetzungen bereits vorliegen. Absatz 2 legt fest, dass das Abkommen ab dem Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem beide Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es bleibt so lange in Kraft, wie der Treuhandfonds seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Gemäß Absatz 3 kann jede der Vertragsparteien der anderen ihren Beschluss, das Abkommen zu beenden, mitteilen. In diesem Fall tritt das Abkommen, ungeachtet des Artikels 24 Absatz 2, zwölf Monate nach dem Tag der Anzeige außer Kraft. Absatz 4 regelt, dass in dem Falle, in dem der Treuhandfonds beschließt, seinen Sitz aus der Bundesrepublik Deutschland hinauszuverlegen, diese Entscheidung umgehend der Regierung zu notifizieren ist. Absatz 5 sieht vor, dass der Treuhandfonds die erforderlichen Schritte zur Registrierung des Abkommens nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen unver - züglich nach seinem Inkrafttreten veranlasst und die Bundesrepublik Deutschland von der erfolgten Registrierung unterrichtet.