Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Mai 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Beschluss der Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer 8. Vollversammlung vom 26. November 20091, die Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 in Kampala, Uganda, einzuberufen,
- - unter Hinweis auf die früheren Entschließungen und Berichte zur Überprüfungskonferenz und insbesondere die Resolution ICC-ASP/7/Res.2 zum Verfahren der Ernennung und Wahl der Richter, des Anklägers und der stellvertretenden Ankläger des IStGH,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Internationalen Strafgerichtshof, besonders die Entschließungen vom 19. November 19982, 18. Januar 20013 und 28. Februar 20024, vom 4. Juli 2002 zum Gesetz zum Schutze der Angehörigen der US-amerikanischer Streitkräfte5 vom 26. September 20026 sowie vom 22. Mai 20087,
- - in Kenntnis des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist,
- - unter Hinweis auf die Erklärung, die der Ratsvorsitz am 1. Juli 2002 im Namen der Europäischen Union zum Internationalen Strafgerichtshof abgegeben hat,
- - unter Hinweis auf die Bedeutung, die sowohl der IStGH als auch die EU der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und des internationalen humanitären Rechts, der Erhaltung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union beimessen,
- - unter Hinweis darauf, dass der Rat am 16. Juni 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP zum Internationalen Strafgerichtshof angenommen hat8, in dem er feststellt, dass die schweren Straftaten, für die der Gerichtshof zuständig ist, ein Anliegen aller Mitgliedstaaten sind und diese entschlossen sind zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und dem Umstand, dass die Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn dadurch zu fördern, dass auf die größtmögliche Beteiligung am Römischen Statut hingewirkt wird,
- - unter Hinweis auf den Aktionsplan zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, der von der EU am 4. Februar 2004 paraphiert wurde1, um die Initiativen der EU zu koordinieren, die Universalität und Integrität des Römischen Statuts zu fördern und die Unabhängigkeit und effektive Arbeitsweise des IStGH zu gewährleisten,
- - unter Hinweis auf die von der EU angenommenen "Leitprinzipien"2, in denen Mindestnormen festgelegt sind, welche von den IStGH-Vertragsparteien beim Abschluss bilateraler Nichtüberstellungsabkommen eingehalten werden müssen,
- - unter Hinweis auf die vom Rat auf dem Gebiet der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angenommenen Beschlüsse3 zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene,
- - unter Hinweis auf das Stockholmer Programm, in dem die EU-Organe aufgerufen werden, die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Straflosigkeit und von Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu unterstützen und zu fördern und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Internationalen Strafgerichtshof zu verstärken,
- - unter Hinweis auf die erheblichen Fortschritte, die seit der Ernennung der ersten Richter und Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs gemacht wurden, sowie auf die Ermittlungen, die der IStGH derzeit in fünf Ländern (Kenia, DR Kongo, Sudan/Darfur, Uganda and Zentralafrikanische Republik) durchführt,
- - unter Hinweis darauf, dass die IStGH-Überprüfungskonferenz ein geeigneter Anlass zur Reflexion über die Fortschritte des Internationalen Strafgerichtshofs und seine Bemühungen um die Verhinderung und Lösung bewaffneter Konflikte sein könnte, insbesondere mit Blick auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit,
- - unter Hinweis auf die Begründung zum Römischen Statut, in dem die Gerichtsbarkeit des IStGH definiert wird und Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und jede andere Form vergleichbar schwerer sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert werden,
- - unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission zur Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Kampala, Uganda,
- - gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU eine entschiedene Befürworterin des IStGH ist und die Universalität des Römischen Statuts fördert und seine Integrität verteidigt, um die Unabhängigkeit, Legitimität und Wirksamkeit der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu schützen und zu fördern,
B. in der Erwägung, dass die weitestmögliche Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts auch während der Erweiterungsverhandlungen und in der Phase des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten ein Ziel der EU gewesen ist,
C. in der Erwägung, dass sich die EU systematisch für die Aufnahme einer den Internationalen Strafgerichtshof betreffenden Klausel in die Verhandlungsmandate und Abkommen mit Drittstaaten einsetzt,
D. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind1,
E. in der Erwägung, dass die EU in den letzten Jahrzehnten immer mehr die Rolle eines "Global Player" übernommen hat,
F. in der Erwägung, dass die EU-Sonderbeauftragten die Politik und die Interessen der EU in unruhigen Regionen und Ländern fördern und eine aktive Rolle bei den Bemühungen um die Konsolidierung des Friedens, der Stabilität und der Rechtsstaatlichkeit spielen,
G. in der Erwägung, dass die EU im April 2006 zur ersten regionalen Organisation wurde, die mit dem IStGH ein Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung unterzeichnete2,
H. in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des EIDHR-Finanzierungsinstruments in einem Zeitraum von 10 Jahren mehr als 40 Millionen EUR für Vorhaben zur Unterstützung des IStGH und der internationalen Strafgerichtsbarkeit bereitgestellt hat,
I. in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU sich aktiv dafür eingesetzt hat, dass die internationale Strafgerichtsbarkeit in das geänderte AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) aufgenommen wird, und in mehreren Entschließungen gefordert hat, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und dem einschlägigen politischen Dialog zu einem Hauptthema wird,
J. in der Erwägung, dass diese Überprüfungskonferenz für die Vertragsstaaten, nichtstaatliche Vertragsparteien, die Zivilgesellschaft und andere Beteiligte eine entscheidende Gelegenheit bietet, ihr Engagement für Gerechtigkeit und die Übernahme von Verantwortung en nachdrücklich zu bekräftigen,
K. in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten die Überprüfungskonferenz als Gelegenheit genutzt haben, über die vorgeschlagenen Änderungen des Römischen Statuts hinaus eine Bestandsaufnahme des IStGH über zehn Jahre nach seiner Gründung vorzunehmen und die Situation der internationalen Strafgerichtsbarkeit umfassender zu bewerten, wobei die folgenden vier Themenbereiche im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen sollten: Komplementarität, Zusammenarbeit, Auswirkungen des Systems des Römischen Statuts auf Opfer und betroffene Gemeinschaften sowie Frieden und Sicherheit,
L. unter Hinweis darauf, dass trotz einer Zahl von 111 IStGH-Vertragsstaaten einige Regionen wie der Nahe Osten, Nordafrika und Asien nach wie vor unterrepräsentiert sind,
M. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Organisationen und dem IStGH für die Wirksamkeit und den Erfolg der internationalen Strafgerichtsbarkeit, besonders im Hinblick auf die Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung, von wesentlicher Bedeutung ist,
N. in der Erwägung, dass der IStGH am 19. April 2010 zum ersten Mal seit seinem Bestehen mit einem Antrag befasst wurde, der die mangelnde Bereitschaft eines Staates zur Zusammenarbeit betrifft,
O. in der Erwägung, dass beim Grundsatz der Komplementarität, auf den sich das Römische Statut stützt, davon ausgegangen wird, dass der Staat selbst gegen Personen, die im Verdacht stehen, Verstöße gegen das Völkerrecht begangen zu haben, Ermittlungen und gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleitet,
P. in der Erwägung, dass in den meisten Konfliktsituationen, in denen eine strafrechtliche Aufarbeitung nicht Bestandteil des Friedensprozesses war, eine Rückkehr zur Gewalt festzustellen war,
- 1. bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für den IStGH und seine Ziele; betont, dass das Römische Statut von allen EU-Mitgliedstaaten als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundsätze und Werte der Europäischen Union ratifiziert wurde, und ruft die Mitgliedstaaten in diesem Sinne auf, den Bestimmungen des Statuts als Teil des Besitzstands der EU in vollem Umfang nachzukommen;
- 2. betont die Wichtigkeit der Wahl eines afrikanischen Landes, Uganda, zum Gastgeber dieser Überprüfungskonferenz und bekundet seine Unterstützung für den Antrag des Gerichtshofs, unter Anerkennung der universellen Dimension des "Systems des Römischen Statuts" in Addis Abeba ein Verbindungsbüro zur Afrikanischen Union zu eröffnen;
- 3. betont die Wichtigkeit des Grundsatzes der Universalität des Römischen Statuts und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, sich aktiv für den Beitritt zum Statut und seine Ratifizierung einzusetzen;
- 4. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach kein Immunitätsabkommen die Straflosigkeit von Personen ermöglichen sollte, die wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord angeklagt sind; begrüßt die Ankündigung der amerikanischen Regierung, dass keine neuen Immunitätsabkommen geschlossen werden sollen, und ruft die USA und ihre Partner auf, die bestehenden Abkommen dieser Art außer Kraft zu setzen;
- 5. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf höchstmöglicher Ebene einschließlich ihrer Staats- und Regierungschefs an der Überprüfungskonferenz teilzunehmen und ihr Engagement für den IStGH öffentlich zu bekräftigen;
- 6. ermutigt die Mitgliedstaaten, konkrete Zusicherungen zu machen, indem sie ihr Engagement für den IStGH bekräftigen und praktische Maßnahmen nennen, die sie zu seiner Unterstützung zu ergreifen beabsichtigen, unter anderem das Versprechen zur Umsetzung des Römischen Statuts, zur Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs, zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten, die geringere Kapazitäten haben, um die universelle Akzeptanz des Gerichtshofs zu fördern, und ihren Beitrag zur Stärkung des Systems der Komplementarität und Zusammenarbeit zu bekräftigen, besonders im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Opfer und betroffenen lokalen Gemeinschaften wie auch andere Bereiche des Römischen Statuts;
- 7. unterstützt nachdrücklich, dass das Verbrechen der Aggression durch Artikel 5 Absatz 1 des Römischen Statuts in die materielle Zuständigkeit des IStGH aufgenommen wurde; stellt fest, dass das Verbrechen der Aggression laut Beschluss der Sonderarbeitsgruppe der Vertragsstaaten des Römischen Statuts definiert ist als "Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung eines Akts der Aggression, der aufgrund seines Charakters, seiner Schwere und seines Ausmaßes einen eindeutigen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die in der Lage ist, wirksam Kontrolle über das politische oder militärische Handeln eines Staates auszuüben oder dieses zu leiten";
- 8. bekräftigt nachdrücklich, dass jeder Beschluss über die Definition eines Verbrechens der Aggression die Unabhängigkeit des Gerichtshofs achten muss; empfiehlt, dass die Staaten den Vorschlag annehmen sollten, wonach keine zusätzliche gerichtliche Prüfung notwendig ist, um festzustellen, ob ein Akt der Aggression vorliegt, bevor der Ankläger des IStGH ein Ermittlungsverfahren einleiten kann; bekräftigt, dass sie, falls auf der Überprüfungskonferenz beschlossen wird, dass eine solche zusätzliche gerichtliche Prüfung vorgesehen werden muss, verlangen sollten, dass die Entscheidung darüber, ob ein Akt der Aggression vorliegt, von der entsprechenden Kammer im Rahmen der bereits im Römischen Statut vorgesehenen gerichtlichen Verfahren getroffen wird;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an der "Bestandsaufnahme" zu beteiligen, indem sie aktiv an den offiziellen Podiumsdiskussionen und den von der Zivilgesellschaft (und anderen Beteiligten) am Rand der offiziellen Konferenz organisierten Veranstaltungen teilnehmen;
- 10. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die durch die Überprüfungskonferenz gebotene Möglichkeit zu nutzen, ihr Engagement für den Internationalen Strafgerichtshof durch konkrete Zusagen im Bereich der vier Schwerpunktthemen der derzeitigen Bestandsaufnahme zu bekräftigen und diese Zusagen einzuhalten;
- 11. unterstützt den IStGH während dieser Überprüfungskonferenz bei der Bestandsaufnahme der Umsetzung und der Auswirkungen des Römischen Statuts in jeder einzelnen Phase unter Berücksichtigung der Perspektive der Opfer und betroffenen lokalen Gemeinschaften;
- 12. äußert Sorge im Hinblick auf die Auswirkungen des Systems des Römischen Statuts auf die Opfer, die Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von den Verbrechen betroffen sind, welche der Zuständigkeit des IStGH unterliegen; hält es für wichtig, sicherzustellen, dass Opfer und betroffene Gemeinschaften Zugang zur Informationen über die Arbeit des Strafgerichts haben und dessen Tätigkeit verstehen, und dass die Rechte und Interessen der Opfer für die Gemeinschaft des Römischen Statuts in Anbetracht der Tatsache, dass der IStGH ein Justizorgan ist, das die primäre Aufgabe der Staaten ergänzt, Opfern von Straftaten individuell oder kollektiv Schutz, Zugang zum Recht sowie effektive Wiedergutmachung zu bieten, ein vorrangiges Anliegen sein sollten; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten
- - aktiv zusammenarbeiten sollten, wenn gegen eine Person ein Haftbefehl des IStGH vorliegt, um die Überstellung dieser Person an den IStGH zur Verurteilung zu beschleunigen;
- - die innovativen Instrumente anerkennen sollten, die dem IStGH zur Verfügung stehen, um den Opfern zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Gerechtigkeit zur verhelfen, einschließlich der Möglichkeit ihrer Teilnahme an Gerichtsverfahren des IStGH und der Beantragung von Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der ergänzenden Funktion des Treuhandfonds des IStGH für Opfer bei der Vergabe von Wiedergutmachungsleistungen und anderen Hilfen einschließlich des Opferschutzes; sicherstellen sollten, dass den Opfern und ihren Anwälten ausreichende Rechtshilfe und Rechtsschutz gewährt werden;
- - die Fortschritte anerkennen sollten, die der Strafgerichtshof bis heute bei der Unterstützung betroffener Gemeinschaften erzielt hat, und ihn in der Fortführung dieser Tätigkeit bestärken und die Bedeutung der Einsätze des Strafgerichtshofs vor Ort bekräftigen sollten, die die Wirkungsmöglichkeiten des IStGH zugunsten der Opfer und betroffenen Gemeinschaften verstärken;
- - besondere Aufmerksamkeit denjenigen Gruppen schenken sollten, die von jeher ausgegrenzt wurden, wie Kinder, Frauen sowie indigene Bevölkerungsgruppen, um sicherzustellen, dass die internationale Strafgerichtsbarkeit nicht zur Aufrechterhaltung des Unrechts und der Stereotypisierung instrumentalisiert wird, unter denen diese möglicherweise gelitten haben;
- - dem Treuhandfonds für die Opfer einen substanziellen finanziellen Beitrag zusagen;
- - während der Überprüfungskonferenz mit der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass ihre Positionen angemessen vertreten sind, indem sie etwa an den vom Human Rights Network organisierten Veranstaltungen im Rahmen des People"s Space teilnehmen;
- 13. wiederholt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, in Einklang mit Artikel 86 des Römischen Statuts die uneingeschränkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Gerichtshof zu gewährleisten, um dem Ziel und dem Zweck gemäß seiner Präambel zu entsprechen, "dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen", indem sie
- - nationale Gesetze zur Zusammenarbeit in Einklang mit Teil IX des Römischen Statuts erlassen, sofern sie dies noch nicht getan haben;
- - ihre Zusage bekräftigen, dem Gerichtshof vorbehaltlos jede notwendige Zusammenarbeit und Unterstützung zukommen zu lassen;
- - den Abschluss von Adhoc-Vereinbarungen mit dem Gerichtshof über die Umsiedlung von Opfern und Zeugen und die Durchsetzung der Urteile des Gerichtshofs in Erwägung ziehen;
- - sicherstellen, dass die Zusammenarbeit zu einem festen Punkt auf der Tagesordnung der Versammlung der Vertragsstaaten des IStGH wird, die aktuellen Aufgaben und Bedürfnisse des Gerichtshofs erörtert werden und die Fortschritte der Staaten bewertet werden;
- 14. begrüßt die Revision und Diskussion über Artikel 124 ("Übergangsbestimmung") des Römischen Statuts, der es den Staaten erlaubt, sich dafür zu entscheiden, dass ihre Staatsbürger innerhalb von sieben Jahren nach der Ratifizierung nicht der Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs unterstellt werden, und fordert die unverzügliche Streichung dieser Bestimmung aus dem Statut, damit das Gesetz einheitlich auf alle Personen angewandt wird, denen vorgeworfen wird, Kriegsverbrechen im Hoheitsgebiet von Vertragsstaaten des Statuts begangen zu haben, oder die als Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Statuts mutmaßlich Kriegsverbrechen begangen haben;
- 15. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in Einklang mit dem belgischen Vorschlag für eine Änderung von Artikel 8 des Römischen Statuts, der auf der 8. Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt wurde, vorrangig für die Einstufung des Einsatzes bestimmter Waffen im Rahmen eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen, das unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, einzusetzen, und demzufolge den Tatbestand des Kriegsverbrechens auf die Verwendung von Gift, vergifteten Waffen, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie aller vergleichbaren Flüssigkeiten, Materialien und Geräte sowie die Verwendung von Munition, die sich im Körper ausdehnt oder verflacht, in nicht internationalen bewaffneten Konflikten auszudehnen;
- 16. betont die Wirksamkeit des Grundsatzes der Komplementarität des Gerichtshofs als Fundament des unfassenden Systems der internationalen Strafgerichtsbarkeit (System des Römischen Statuts), demzufolge die primäre Pflicht der Vertragsstaaten zur Ermittlung und Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen eindeutig durch die ergänzende (subsidiäre) Zuständigkeit des IStGH verstärkt wird,
- 17. ist zutiefst überzeugt, dass die Mitgliedstaaten während der Debatten in Kampala
- - ihre primäre Verpflichtung zur Ermittlung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bekräftigen und sich verpflichten sollten, in ihren Gesetzgebungen Definitionen
- - von Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Einklang mit dem Römischen Statut zu verankern;
- - eine "positive Komplementarität" anstreben sollten, indem sie unter anderem die Notwendigkeit wirksamer einzelstaatlicher Verfahren betonen, auch in Ländern, in denen ein großer Bedarf an Gerichtsbarkeit besteht, wie Ländern, die Gegenstand von Ermittlungen des IStGH sind, und Ländern, die einer Vorabkontrolle des IStGH unterstellt sind;
- - die Notwendigkeit der Einleitung und Durchführung wirksamer Verfahren auf nationaler Ebene betonen und sich insbesondere mit dem Thema der mangelnden politischen Bereitschaft einiger Staaten befassen sollten;
- - die entscheidende Bedeutung der Entwicklung des politischen Willens der Staaten, ihren Verpflichtungen gemäß dem Grundsatz der Komplementarität nachzukommen, betonen und Schritte unternehmen sollten, um die Staaten zu ermutigen, für Gerechtigkeit und gegen Straflosigkeit Stellung zu beziehen;
- 18. fordert alle Vertragsstaaten des Römischen Statuts, besonders die EU-Mitgliedstaaten, auf, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen oder umzusetzen, mit denen sichergestellt ist, dass sie uneingeschränkt mit dem IStGH zusammenarbeiten können;
- 19. fordert alle Vertragsstaaten des Römischen Statuts auf, Vereinbarungen mit dem Gerichtshof über die Umsiedlung von Opfern und Zeugen und die Durchsetzung von Urteilen zu schließen;
- 20. fordert die Union, die Mitgliedstaaten und andere internationale Geber auf, Reformprozesse und nationale Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen mit dem Ziel, die unabhängige Gerichtsbarkeit, die für die Durchsetzung des Rechts zuständigen Stellen und das System des Strafvollzugs in allen direkt von Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts betroffenen Entwicklungsländern zu unterstützen und damit die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Komplementarität und die Einhaltung der Beschlüsse des Gerichtshofs durch die Staaten sicherzustellen;
- 21. fordert die Vertragsstaaten auf, auf der Grundlage der Erörterungen in Kampala eine Resolution anzunehmen, in der betont wird, wie wichtig es ist, den Opfern im Rahmen gerechter und unvoreingenommener Verfahren zu ihrem Recht zu verhelfen;
- 22. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich auch in Zukunft für den IStGH zu engagieren;
- 23. unterstützt den Vorschlag hochrangiger Vertreter der Vertragsstaaten des Römischen Statuts des IStGH, den 17. Juli, welches der Tag ist, an dem 1998 das Römische Statut verabschiedet wurde, zum Tag der Internationalen Strafjustiz zu erklären;
- 24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.
- 1 Resolution ICC-ASP/8/Res. 6.
- 2 ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265.
- 3 ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262.
- 4 Angenommene Texte dieses Datums, P5_TA(2002)0082.
- 5 Angenommene Texte dieses Datums, P5_TA(2002)0367.
- 6 Angenommene Texte dieses Datums, P5_TA(2002)0449.
- 7 Angenommene Texte dieses Datums, P6_TA(2008)0238.
- 8 ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.
- 1 Dok. 5742/04.
- 2 Leitprinzipien für Vereinbarungen zwischen einem Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und den Vereinigten Staaten über die Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Gerichtshof.
- 3 Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1). Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1); Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12).
- 1 Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 EUV.
- 2 ABl. L 115 vom 28.04.2006.