Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 695/02 = AE-Nr. 022682,
Drucksache 066/04 (PDF) = AE-Nr. 040212,
Drucksache 105/08 (PDF) = AE-Nr. 080097,
Drucksache 916/08 (PDF) = AE-Nr. 080861,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100 144,
Drucksache 3 005/11 (PDF) = AE-Nr. 110047,
Drucksache 143/11 (PDF) = AE-Nr. 110170 und AE-Nr. . 070041, 1003 51, 101054
Brüssel, den 22.6.2011 KOM (2011) 370 endgültig 2011/0172 (COD)
Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
{SEK(2011) 779 endgültig}
{SEK(2011) 780 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags
Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20 % ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen1, und hat dieses Ziel zu einem der fünf vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum2 gemacht.
Nach den letzten Schätzungen der Kommission, bei denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegten nationalen Energieeffizienzziele bis 2020 berücksichtigt wurden, wird die EU 2020 das 20 %-Ziel voraussichtlich nur zur Hälfte erreichen 3 . Der Europäische Rat4 und das Europäische Parlament5 haben die Kommission dazu aufgefordert, eine neue ehrgeizige Strategie im Bereich der Energieeffizienz für ein entschlossenes Handeln zu verabschieden, um das beträchtliche vorhandene Potenzial zu erschließen.
Um im Bereich der Energieeffizienz neue Impulse zu setzen, hat die Kommission am 8. März 2011 einen neuen Energieeffizienzplan (EEP) mit Maßnahmen für weitere Einsparungen bei der Energieversorgung und -nutzung vorgelegt.
Mit diesem Legislativvorschlag werden bestimmte Aspekte des EEP in verbindliche Maßnahmen überführt. Hauptzweck des Vorschlags ist es, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels für 2020 zu leisten. Um Erfolg zu haben, muss der Vorschlag in den Mitgliedstaaten zügig verabschiedet und umgesetzt werden.
In dem Vorschlag wird auch über das 20 %-Ziel hinausgeschaut und der Versuch unternommen, einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union über das Jahr 2020 hinaus festzulegen. Der Vorschlag ist eine strategische Priorität des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011.
1.2. Allgemeiner Kontext
Vor dem Hintergrund vermehrter Energieimporte in die EU zu steigenden Preisen wird der Zugang zu Energieressourcen mittelfristig eine wichtigere Rolle spielen, wobei er mit dem Risiko behaftet ist, das Wirtschaftswachstum in der EU ernsthaft zu gefährden. Dies erklärt, weshalb Energieeffizienz einer der Hauptaspekte der Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 ist 6 . Energieeffizienz ist die kosteneffektivste und schnellste Möglichkeit, die Versorgungssicherheit zu verbessern, und eine wirksame Methode zur Senkung der für den Klimawandel verantwortlichen Treibhausgasemissionen. Wie in der Mitteilung der Kommission "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050"7 dargelegt wurde, kann Energieeffizienz dazu beitragen, dass die EU ihr Ziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen erreicht und sogar übertrifft.
Eine energieeffizientere Wirtschaft in der EU wird sich auch auf das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen positiv auswirken. Energieeinsparungen setzen finanzielle Ressourcen frei, die anderweitig in der Wirtschaft investiert werden und zur Entlastung der unter Druck stehenden öffentlichen Haushalte beitragen können. Für Privatpersonen bedeutet Energieeffizienz, dass sie weniger für ihre Energierechnungen bezahlen müssen. Energiearmut kann durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz strategisch angegangen werden. Schließlich dürfte eine höhere Produktion mit einem niedrigeren Energieeinsatz die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU verbessern und ihnen eine Vorreiterposition auf den globalen Märkten für Energieeffizienz-Technologien verschaffen. Energieeffizienz und Einsparungen kommen der EU-Wirtschaft insgesamt, dem öffentlichen Sektor, den Unternehmen und dem Einzelnen zugute. Daher wurde in der Europäischen Energiestrategie 2020 Energieeffizienz als eine der zentralen Prioritäten der EU-Energiepolitik für die nächsten Jahre ausgewiesen.
1.3. Geltende Bestimmungen
Der Anwendungsbereich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie (2004/8/EG) und der Energiedienstleistungsrichtlinie (2006/32/EG)8 überschneidet sich mit diesem Vorschlag. Mit beiden genannten Richtlinien ist es nicht gelungen, das Energieeinsparpotenzial voll auszuschöpfen. Daher wird vorgeschlagen, dass diese beiden Richtlinien mit Ausnahme des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 und der Anhänge I, III und IV der Energiedienstleistungsrichtlinie mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie aufgehoben werden. Bei diesen Bestimmungen geht es darum, bis 2017 einen Energieeinsparrichtwert von 9 % des Endenergieverbrauchs der einzelnen Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinie zu erreichen. Dieses Ziel hat zwar einen anderen Umfang und Anspruch, dennoch trägt es zur Verwirklichung des EU-Energieeffizienzziels von 20 % bis 2020 bei und sollte daher bis 2017 weiter gelten.
Weitere Bestimmungen, die sich mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie überschneiden, sind Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Energieverbrauchs9, die aufgehoben werden sollen, sobald die neue Richtlinie in Kraft tritt.
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Dieser Vorschlag ist in der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum10 verankert, da das EU-Energieeffizienzziel von 20 % zu einem der fünf vorrangigen Ziele dieser Strategie gehört. Er ist einer der für 2011 geplanten Vorschläge, mit denen Ergebnisse für eine der sieben zentralen Initiativen der Strategie Europa 2020, nämlich für die Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa, erzielt werden sollen. Der Vorschlag stimmt mit der EU-Klimaschutzpolitik überein und ergänzt diese.
Ferner sollte der verringerte Energieverbrauch, den dieser Vorschlag bezweckt, den Mitgliedstaaten helfen, ihre Ziele für die Erneuerbare-Energien-Quote zu erreichen, die in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt sind11.
2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung
2.1. Anhörungen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde auf der Grundlage vielfältiger Beiträge der Mitgliedstaaten und interessierter Kreise ausgearbeitet, die u.a. im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Online-Konsultation eingeholt wurden 12 . Eine weitere umfassende Konsultation wurde im Januar 2011 von den Arbeitsgruppen des Bukarester Forums für nachhaltige Energie (zu denen Vertreter der Mitgliedstaaten und Interessengruppen gehören) gestartet13 . Es wurde eine umfassende Analyse der Folgen der vorgeschlagenen Optionen durchgeführt, wofür die Ergebnisse von drei Modellen und zahlreiche Studien verwendet wurden. Bei der Analyse wurden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Optionen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit untersucht.
2.2. Folgenabschätzung
Bei der Folgenabschätzung wurden mehrere Optionen geprüft, die auf drei Ebenen angesiedelt sind:
- - Bei den Politikoptionen der ersten Ebene wurde analysiert, wie der aktuelle Politikrahmen verbessert werden kann. Der Schwerpunkt dieser Analyse lag primär auf der Fragestellung, ob der derzeitige Ansatz der Energiedienstleistungsrichtlinie in Bezug auf die Zielfestlegung bis 2020 ausgeweitet werden soll, ob nationale Energieeinsparziele hinzugefügt werden sollten, um das 20 %-Ziel der EU zu erreichen und ob sie gegebenenfalls verbindlich oder reine Richtgrößen sein sollten.
Die Analyse führte zu dem Schluss, dass die Ziele der Energiedienstleistungsrichtlinie für die Endnutzersektoren bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im Jahr 2016 beibehalten werden sollten, jedoch durch ehrgeizigere Energieeinsparziele im Rahmen des Prozesses Europa 2020 ergänzt werden müssen, um das Energieeffizienzziel von 20 % zu erreichen. Sie weist darauf hin, dass solche Ziele derzeit nicht verbindlich sein müssen und dass verbindliche Maßnahmen dieselben oder bessere Ergebnisse hervorbringen können. Diese verbindlichen Maßnahmen dürften zusammen mit dem derzeitigen Politikrahmen ausreichen, um das 20 %-Ziel der EU bis 2020 zu erreichen. Allerdings müssen die Fortschritte beobachtet und rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass das 20 %-Ziel bis 2020 erreicht wird, falls die Fortschritte letzen Endes unzureichend sein sollten.
- - Bei den Politikoptionen der zweiten Ebene wurden verschiedene Maßnahmen untersucht, mit denen auf das noch vorhandene wirtschaftliche Potenzial auf der Angebots-und der Nachfrageseite abgestellt werden kann.
In der Folgenabschätzung wurden Energieeinsparverpflichtungssysteme als eine mögliche Option zur Realisierung von Energieeinsparungen in den Endnutzersektoren untersucht. Ihr Fazit war, dass Energieeinsparverpflichtungen erhebliche Einsparungen bewirken können, die bestehenden Bestimmungen der Energiedienstleistungsrichtlinie jedoch verschärft werden sollten (in dieser sind solche Verpflichtungen lediglich eine der Optionen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass Energieversorgungsunternehmen Einsparungen in den Endnutzersektoren erzielen). Danach wurde der Frage nachgegangen, wie hoch die Energieeinsparungen der Energieversorgungsunternehmen sein müssen und ob die Ausgestaltung solcher Verpflichtungssysteme gänzlich den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte oder bestimmte zentrale Ausgestaltungsmerkmale harmonisiert werden sollten. In der Folgenabschätzung wurde vorgeschlagen, nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme in allen Mitgliedstaaten einzuführen, um eine jährliche Senkung des Endenergieverbrauchs um 1,5 % zu erreichen. Während bestimmte zentrale Merkmale auf EU-Ebene harmonisiert werden müssen (Zielsektoren, Anspruchsniveau und Zählmethoden), sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Systeme an ihre nationalen Gegebenheiten anzupassen oder ihre aktuellen Systeme weitgehend beizubehalten. Die Option, ein europäisches System handelbarer "weißer Zertifikate" einzuführen, wurde ebenfalls erwogen, jedoch aus den gleichen Gründen wie bei der Option einer vollständigen Harmonisierung aller Ausgestaltungsmerkmale des Systems verworfen.
Bei weiteren Politikoptionen wurden Maßnahmen untersucht, die den öffentlichen Sektor einbeziehen. Die Analyse gelangte zu dem Schluss, dass zwei Maßnahmen nützlich sein könnten. Erstens sollten jährlich 3 % der Gebäude, die Eigentum der öffentlichen Hand sind, auf einen kostenoptimalen Stand saniert werden, womit die derzeitige Renovierungsquote verdoppelt würde. Zweitens sollte die öffentliche Hand dazu verpflichtet werden, Produkte und Gebäude mit hoher Energieeffizienz auf der Basis der vorhandenen Energiekennzeichen und -zertifikate zu beschaffen.
Weitere Optionen mit erheblichen positiven Auswirkungen bezogen auf ihre Kosten sind die Optionen, die das Ziel verfolgen, den Energiedienstleistungsmarkt zu fördern, Haushalte und Unternehmen über Abrechnungen und intelligente Zähler besser und häufiger über ihren tatsächlichen Energieverbrauch zu informieren, sowie verbindliche Energieaudits für große Unternehmen. Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass alle diese Maßnahmen nützlich sind, um die Informationslücke, die eine der Hemmnisse für Energieeffizienz ist, zu schließen, was größere Energieeinsparungen bewirken könnte. Weitere Optionen zur Förderung der Energieeffizienz durch freiwillige Maßnahmen wurden bewertet und als für die Ausschöpfung des gesamten verfügbaren Einsparpotenzials unzureichend befunden.
In der Folgenabschätzung wurde außerdem analysiert, welche Maßnahmen dazu beitragen könnten, das Energieeffizienzpotenzial in den Bereichen Energieumwandlung und Energieverteilung zu erschließen. Die Optionen, die eine Fortführung der Bestimmungen der aktuellen KWK-Richtlinie beinhalten, wurden verworfen, da sie die Energieeffizienz nicht im gesamten Energieversorgungssektor fördern, sondern nur in Bezug auf die Kraft-Wärme-Kopplung und ohne die tatsächliche Einführung der KWK zu gewährleisten (die Mitgliedstaaten sind nur dazu verpflichtet, Informationen zu sammeln und der Kommission Bericht zu erstatten). Aus der Analyse geht hervor, dass die Festlegung von Mindesteffizienzanforderungen an die Energieerzeugung (mit verbindlichen Anforderungen an die KWK und an Fernwärme/Fernkälte für neue Stromerzeugungsanlagen und mit der verbindlichen Anbindung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung an das Stromnetz und dem vorrangigen Netzzugang) die Energieeffizienz im Bereich der Energieerzeugung signifikant verbessern würde). Die Festlegung von Energieeffizienzverpflichtungen für Energieregulierungsbehörden wäre für die Verbesserung der Effizienz der Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung ebenfalls nützlich.
In der Folgenabschätzung wurden Optionen für die nationale Berichterstattung über die Umsetzung und für die Überwachung der Umsetzung geprüft. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten, wird in ihr eine einfache Form der jährlichen Berichterstattung anhand ausgewählter Energieeffizienz- und Einsparindikatoren vorgeschlagen, die in die jährlichen nationalen Reformprogramme einfließen könnten. Ergänzt würde dies durch ausführlichere Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen und -programmen, die von den Mitgliedstaaten nur alle drei Jahre vorzulegen wären.
- - Bei den Politikoptionen der dritten Ebene wurde die Rechtsform der ausgewählten Maßnahmen der ersten und der zweiten Ebene bewertet. Die Bewertung kam zu dem Ergebnis, dass die EU-Politik das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren, auch in den Sektoren, die nicht unter die Energiedienstleistungsrichtlinie fallen, ausschöpfen muss, um dem hohen Anspruch des EU-Energieeffizienzziels von 20 % gerecht zu werden. Deshalb wird die Verabschiedung eines neuen Legislativvorschlags angeregt, der den Geltungsbereich der beiden Richtlinien abdeckt und diesen auf alle Sektoren mit Energieeinsparpotenzial ausdehnt. Die Zusammenführung der beiden Richtlinien in einen einzigen Rechtstext wurde als die beste Option für die Neuordnung des vorhandenen Rechtsrahmens und für mehr Kohärenz angesehen.
Hinsichtlich der Rechtsform waren die Ergebnisse der Analyse nicht so eindeutig. Im Zuge der Ausarbeitung der genaueren Bestimmungen des Rechtsvorschlags wurde jedoch deutlich, dass angesichts des Inhalts und der Notwendigkeit der Verabschiedung weiterer Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene eine Richtlinie die zweckmäßigste Rechtsform ist.
Die Modellierung zur Bewertung der Gesamtfolgen der ausgewählten Politikoptionen hat gezeigt, dass mit dem Nettoeffekt der vorgeschlagenen Maßnahmen das Ziel der Einsparung von 20 % des Primärenergieverbrauchs für die EU-27 erreicht wird. Die Folgenabschätzung ergab ferner, dass die zusätzlichen Kosten dafür, dass das Gesamtziel von 20 % durch eine Reihe ausgewählter Maßnahmen erreicht wird, im Vergleich zu den Vorteilen maßvoll sind. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesamtauswirkungen dieser Maßnahmen werden einen starken positiven Beitrag zur EU-Politik leisten und die Strategie Europa 2020 unterstützen.
Energieeffizienz ist eine der wichtigsten Möglichkeiten, die Ziele des Fahrplans für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050 zu erreichen. Der Preis der Zertifikate des EU-Emissionshandelssystems ist ein wichtiger Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Modellrechnungen, die zur Vorbereitung dieses Vorschlags durchgeführt wurden, haben zwar gezeigt, dass die darin enthaltenen Vorschläge mit Sicherheit zu einer zusätzlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen werden, hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Preis der EHS-Zertifikate kamen sie jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Bei der Verwirklichung des 20 %- Energieeffizienzziels wird die Kommission die Auswirkungen neuer Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU beobachten müssen, um die Anreize des Emissionshandelssystems beizubehalten, die Investitionen in CO₂-arme Technologien belohnen und dem Emissionshandelssystem unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorbereiten. Hierfür müssen geeignete Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, darunter die Neujustierung des Emissionshandelssystems, indem eine entsprechende Zahl von Zertifikaten von den im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikaten zurückgehalten wird, falls eine entsprechende politische Entscheidung getroffen wird.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit dem Richtlinienvorschlag wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union festgelegt, um dafür zu sorgen, dass das Ziel, 20 % des Primärenergieverbrauchs bis 2020 einzusparen, erreicht wird, und um den Weg zu mehr Energieeffizienz in der Zeit danach zu bereiten. In ihm werden Regeln festgelegt, die Hemmnisse beseitigen und einige der Marktmängel ausräumen sollen, die die effiziente Energieversorgung und -nutzung behindern.
Hinsichtlich der Endnutzersektoren wird im Richtlinienvorschlag der Schwerpunkt auf Maßnahmen gelegt, die Anforderungen an den öffentlichen Sektor stellen - sowohl hinsichtlich der Renovierung der im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Gebäude als auch hinsichtlich der Anwendung hoher Energieeffizienzstandards bei der Beschaffung von Gebäuden, Produkten und Dienstleistungen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme einführen müssen. Ferner werden darin regelmäßige verbindliche Energieaudits für große Unternehmen vorgeschrieben und eine Reihe von Anforderungen an Energieunternehmen hinsichtlich der Verbrauchserfassung und der Abrechnung festgelegt.
In Bezug auf den Energieversorgungssektor wird im Vorschlag von den Mitgliedstaaten verlangt, dass diese nationale Wärme- und Kältepläne für den Ausbau des Potenzials der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme/Fernkälte verabschieden und dafür sorgen, dass die Raumplanungsvorschriften mit diesen Plänen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten müssen Genehmigungskriterien verabschieden, die sicherstellen, dass Anlagen in Gebieten angesiedelt werden, die sich in der Nähe von Wärmebedarfspunkten befinden, und dass vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden, mit hocheffizienten KWK-Anlagen ausgerüstet werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Bedingungen für die Ausnahme von dieser Verpflichtung festlegen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Vorschlag ist ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für Anlagen, in denen Brennstoffe verfeuert oder Mineralöl und Gas raffiniert werden, ein Inventar mit Energieeffizienzdaten erstellen müssen; außerdem werden in dem Vorschlag Anforderungen hinsichtlich des vorrangigen/garantierten Netzzugangs, des vorrangigen Einsatzes von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und der Anbindung neuer Industrieanlagen, die Abfallwärme für Fernwärme- oder Fernkältenetze erzeugen, festgelegt.
Weitere vorgeschlagene Maßnahmen beinhalten Effizienzanforderungen für die nationalen Energieregulierungsbehörden, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, Anforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen, Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Energiedienstleistungen und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Energieeffizienzhemmnisse zu beseitigen und insbesondere die Aufteilung der Anreize zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eines Gebäudes oder zwischen den Eigentümern zu regeln.
Schließlich ist im Vorschlag vorgesehen, dass nationale Energieeffizienzziele für 2020 festgelegt werden und dass die Kommission 2014 bewerten muss, ob die Europäische Union ihr Ziel einer Einsparung beim Primärenergieverbrauch von 20 % bis 2020 erreichen kann. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung vorlegen, auf die gegebenenfalls ein Legislativvorschlag mit verbindlichen nationalen Zielen folgt.
3.2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Artikel 194 Absatz 1 AEUV heißt es: "Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: ( ... )
- c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen."
Mit diesem Vorschlag wird eben dieses Ziel der Festlegung eines gemeinsamen Rahmens zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union verfolgt.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gilt für diesen Vorschlag, da die Energiepolitik nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20 % ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen, und hat dieses Ziel zu einem der fünf vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 gemacht. Mit dem aktuellen Energieeffizienz-Rahmen, insbesondere der Energiedienstleistungsrichtlinie und der KWK-Richtlinie, gelang es nicht, das vorhandene Energieeinsparpotenzial zu nutzen. Auch die derzeit auf Ebene der Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen reichen nicht aus, die verbleibenden Markt- und Regulierungsbarrieren zu überwinden.
Die energiepolitischen Herausforderungen, mit denen sich dieser Vorschlag befasst (Energieversorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sowie Wettbewerbsfähigkeit der EU), sind gemeinsame Anliegen der gesamten EU. Ein kollektives Handeln auf EU-Ebene ist notwendig, um eine Koordinierung der Maßnahmen und ein effektiveres Erreichen der gemeinsamen Ziele zu gewährleisten.
Die in der neuen Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen werden dazu beitragen, dass alle Mitgliedstaaten in zweckmäßiger Weise einen Beitrag zu den Anstrengungen leisten, die notwendig sind, um das 20 %-Ziel zu erreichen, ebenso wie zu gleichen Ausgangsbedingungen für alle Marktakteure, insbesondere durch die Festlegung von Mindestenergieeffizienzanforderungen (z.B. in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Märkten, Energieaudit-Verpflichtungen für Unternehmen, Energieeinsparverpflichtungen für Energieversorger und den Netzzugang für KWK-Erzeuger). Mit dem Vorschlag erhalten Investoren Sicherheit in Bezug auf das Erreichen des EU-Ziels und Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme/Fernkälte.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Rechtsinstruments
Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Energieeffizienzziel zu erreichen. In ihm werden in mehreren Bereichen strenge Energieeffizienzanforderungen festgelegt, dennoch verfügen die Mitgliedstaaten weiterhin über einen großen Ermessensspielraum zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der für ihre einzelstaatlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Weise.
Das Instrument der Wahl ist eine Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit einer Richtlinie werden das zu erzielende Endergebnis und die allgemeinen Anforderungen festgelegt, während den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität gewährt wird, die Umsetzung an ihre nationalen Gegebenheiten anzupassen. In diesem besonderen Fall reicht eine Richtlinie für die Erreichung der Ziele des Vorschlags aus. Der Umfang der Auflagen steht somit im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Wie im Finanzbogen zu dieser Richtlinie angegeben, wird der Vorschlag aus dem vorhandenen Haushalt umgesetzt werden und keine Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen haben.
5. weitere Angaben
5.1. Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands
Der Vorschlag trägt zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands bei, auch wenn er nicht in der Maßnahmenliste des Arbeitsplans für diese Vereinfachung aufgeführt ist. Das Ergebnis der Verabschiedung dieses Vorschlags wird sein, dass die Energiedienstleistungsrichtlinie und die KWK-Richtlinie durch eine Richtlinie ersetzt werden, was zu einem stärker integrierten Ansatz im Bereich der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen führt. Eine gewisse administrative Erleichterung dürfte auch damit verbunden sein, dass nur eine Richtlinie statt zwei Richtlinien umgesetzt werden müssen.
Berichterstattungspflichten sind derzeit in beiden Richtlinien festgelegt. Sie werden durch jährliche Berichte (ausführliche Berichte: alle drei Jahre) ersetzt, die auf dem Berichterstattungsverfahren gemäß der Strategie Europa 2020 aufbauen.
Außerdem werden mit diesem Vorschlag die Anforderungen der aktuellen Energiedienstleistungsrichtlinie an die Messung der Energieeinsparungen vereinfacht. Dadurch sollte er dazu beitragen, den derzeitigen Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten erheblich zu verringern.
5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Dies betrifft Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU, die Richtlinie 2004/8/EG und die Richtlinie 2006/32/EG. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden erst ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben.
5.3. Überprüfung/Revision/Sunset-Klausel
Der Vorschlag enthält mehrere Überprüfungsklauseln. 5.4. Neufassung
Der Vorschlag sieht keine Neufassung vor.
5.5. Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
5.6. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der Vorschlag ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb für diesen gelten.
Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,14 auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,5 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, 16nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Union steht vor beispiellosen Herausforderungen, die auf die verstärkte Abhängigkeit von Energieimporten, knappe Energieressourcen sowie die Notwendigkeit, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden, zurückzuführen sind. Energieeffizienz ist ein nützliches Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen. Sie verbessert die Versorgungssicherheit der Union durch die Verringerung des Primärenergieverbrauchs sowie der Energieeinfuhren. Sie trägt dazu bei, Treibhausgasemissionen kosteneffektiv zu senken und dadurch den Klimawandel abzumildern. Der Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft sollte auch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union verbessern und dadurch das Wirtschaftswachstum fördern und hochwertige Arbeitsplätze in einer Reihe von Sektoren, die mit Energieeffizienz zusammenhängen, schaffen.
- (2) In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wurde hervorgehoben, dass die Energieeffizienz in der Union gesteigert werden muss, um das Ziel - Einsparung beim Primärenergieverbrauch der Union um 20 % bis 2020 gegenüber den Projektionen - zu erreichen. Dies entspricht einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs der Union um 368 Mio. t RÖE im17 Jahr 2020
- (3) In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 wurde das Energieeffizienzziel als eines der vorrangigen Ziele der neuen Strategie der Union für Arbeitsplätze und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Strategie Europa 2020) bestätigt. Im Rahmen dieses Prozesses und zur Verwirklichung dieses Ziels auf nationaler Ebene müssen die Mitgliedstaaten in engem Dialog mit der Kommission nationale Ziele festlegen und in ihren nationalen Reformprogrammen angeben, wie sie diese erreichen wollen.
- (4) In der Mitteilung der Kommission"Energiestrategie 2020"18 wird die Energieeffizienz in den Mittelpunkt der EU-Energiestrategie bis 2020 gestellt und die Notwendigkeit einer neuen Energieeffizienzstrategie dargelegt, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Energienutzung vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln.
- (5) In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz19 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, in die überarbeiteten Aktionspläne für Energieeffizienz Maßnahmen aufzunehmen, mit denen der Rückstand im Hinblick auf das Gesamtenergieeffizienzziel der EU für 2020 aufgeholt werden kann.
- (6) Eine der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 ist die Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa", die von der Kommission am 26. Januar 2011 verabschiedet wurde20. In dieser wird Energieeffizienz als ein Hauptfaktor für die Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung von Energieressourcen benannt.
- (7) In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde eingeräumt, dass das EU-Energieeffizienzziel mit dem bisherigen Kurs nicht erreicht werden wird und entschlossenes Handeln erforderlich ist, um das erhebliche Potenzial verstärkter Energieeinsparungen in Gebäuden, im Verkehr, bei Produkten und Prozessen zu nutzen.
- (8) Am 8. März 2011 hat die Kommission den Energieeffizienzplan 2011 verabschiedet21. In diesem wurde bestätigt, dass die Union ihr Energieeffizienzziel mit dem bisherigen Kurs nicht erreichen wird. Um dem entgegenzuwirken, wurden Energieeffizienzkonzepte und -maßnahmen für die gesamte Energiekette beschrieben, wobei Energieerzeugung, -übertragung/-fernleitung und -verteilung, die führende Rolle des öffentlichen Sektors bei der Energieeffizienz, Gebäude und Geräte, die Industrie sowie die Notwendigkeit, Endkunden die Möglichkeit der Steuerung ihres Energieverbrauchs zu geben, einbezogen wurden. Auf die Energieeffizienz im Verkehrssektor wurde parallel dazu im Weißbuch zum Verkehr vom 28. März 2011 22eingegangen. Insbesondere werden in der Initiative 26 des Weißbuchs geeignete CO₂-Abgasnormen für die Fahrzeuge aller Verkehrsträger gefordert, die bei Notwendigkeit durch Energieeffizienzanforderungen zur Erfassung sämtlicher Antriebsarten zu ergänzen sind.
- (9) Ferner hat die Kommission am 8. März 2011 einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 5023 verabschiedet, in dem festgestellt wird, dass aus dieser Perspektive der Schwerpunkt stärker auf Energieeffizienz gelegt werden muss.
- (10) In diesem Zusammenhang muss der Rechtsrahmen der Union für Energieeffizienz durch eine Richtlinie aktualisiert werden, mit der das Gesamtziel verfolgt wird, das Energieeffizienzziel einer Einsparung des Primärenergieverbrauchs der Union um 20 % bis 2020 und weitere Verbesserungen bei der Energieeffizienz nach 2020 zu erreichen. Hierzu sollte sie einen gemeinsamen Rahmen für die Energieeffizienzförderung in der Union sowie konkrete Maßnahmen festlegen, um einige der Vorschläge des Energieeffizienzplans 2011 und die in diesem ausgewiesenen erheblichen ungenutzten Energieeinsparpotenziale zu verwirklichen.
- (11) Nach der Entscheidung über die Verteilung der Anstrengungen (Nr. 406/2009/EG)24 muss die Kommission die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Ziel, den Energieverbrauch bis 2020 gegenüber den Projektionen um 20 % zu senken, bis 2012 bewerten und darüber Bericht erstatten. Ferner heißt es dort, dass die Kommission bis zum 3 1. Dezember 2012 verschärfte oder neue Maßnahmen zur Beschleunigung von Verbesserungen bei der Energieeffizienz vorschlagen sollte, um den Mitgliedstaaten beim Erreichen der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen zu helfen. Mit dieser Richtlinie wird dieser Anforderung entsprochen. Ferner trägt sie dazu bei, die Ziele des Fahrplans für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050, insbesondere durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Energiesektor, und eine emissionsfreie Stromerzeugung bis 2050 zu erreichen.
- (12) Für die Erschließung des vorhandenen Energieeinsparpotenzials, das Einsparungen im Energieversorgungs- und im Endnutzersektor umfasst, ist ein integrierter Ansatz notwendig. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt 25 und der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 26 strenger gefasst werden.
- (13) Es wäre besser, das 20 %-Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Falls dieser Ansatz keinen Erfolg hat, müsste jedoch der Politikrahmen durch die Hinzufügung eines Systems verbindlicher Ziele verschärft werden. In einem ersten Stadium sollten die Mitgliedstaaten daher zur Festlegung nationaler Energieeffizienzziele, -systeme und -programme verpflichtet werden. Die Entscheidung, ob diese Ziele in ihrem Hoheitsgebiet verbindlich sein oder als Richtschnur dienen sollten, sollte ihnen überlassen werden. In einem zweiten Stadium sollten diese Ziele und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten neben Daten über die erzielten Fortschritte von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der nationalen Energieeffizienzprogramme im Wege ihres überarbeiteten Rechtsrahmens und im Zuge des Europa-2020-Prozesses genau beobachten. Falls diese Bewertung zeigt, dass das Gesamtziel der Union voraussichtlich nicht erreicht wird, sollte die Kommission verbindliche nationale Ziele für 2020 vorschlagen, wobei sie die einzelnen Ausgangspunkte der Mitgliedstaaten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und frühzeitig getroffene Maßnahmen berücksichtigt.
- (14) Das Gesamtvolumen öffentlicher Ausgaben entspricht 19 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. Der öffentliche Sektor ist daher eine wichtige treibende Kraft, wenn es darum geht, die Marktwende hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz beispielhaft sein.
- (15) Die Gebäuderenovierungsquote muss erhöht werden, da der Gebäudebestand der Einzelsektor mit dem größten Energieeinsparpotenzial ist. Außerdem ist der Gebäudesektor entscheidend dafür, dass das EU-Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80-95 % gegenüber 1990 zu senken, erreicht wird. Gebäude im staatlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große Öffentlichkeitswirkung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für alle im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Diese Sanierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 27 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf nahezu emissionsfreie Gebäude gelten. Die Verpflichtung zur Sanierung öffentlicher Gebäude ergänzt die Bestimmungen jener Richtlinie, nach der Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer umfassenden Renovierung bestehender Gebäude deren Energieeffizienz verbessert wird, damit sie Mindestanforderungen an die Energieeffizienz genügen.
- (16) Einige Gemeinden und andere öffentlichen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden und sonstige öffentliche Einrichtungen dazu ermutigen, integrierte und nachhaltige Energieeffizienzpläne mit klaren Zielen zu verabschieden, die Bürger an deren Entwicklung und Umsetzung zu beteiligen und sie in angemessener Weise über deren Inhalt und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu informieren. Solche Pläne können erhebliche Energieeinsparungen bewirken, vor allem wenn sie durch Energiemanagementsysteme realisiert werden, die es den betroffenen öffentlichen Einrichtungen erlauben, ihren Energieverbrauch besser zu steuern. Der Erfahrungsaustausch zwischen Städten und anderen öffentlichen Einrichtungen sollte im Hinblick auf innovativere Erfahrungen gefördert werden.
- (17) Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Einrichtungen, die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben, mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen. Allerdings sollten die Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien nicht beeinträchtigt werden.
- (18) Eine Bewertung der Möglichkeit, ein "Weißes-Zertifikate"-System auf Unionsebene einzuführen, hat gezeigt, dass ein solches System in der derzeitigen Situation mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden und mit dem Risiko behaftet wäre, dass die Energieeinsparungen sich auf einzelne Mitgliedstaaten konzentrieren und nicht unionsweit verbreitet würden. Letzteres Ziel lässt sich, zumindest im aktuellen Stadium, besser erreichen durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder durch andere Maßnahmen, die Energieeinsparungen in gleicher Höhe bewirken. Die Kommission sollte jedoch durch einen delegierten Rechtsakt festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat künftig die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Energieeinsparungen anerkennen könnte. Es ist angebracht, den Anspruch solcher Systeme in einem gemeinsamen Rahmen auf Unionsebene festzulegen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität zuzugestehen, um der nationalen Organisation der Marktakteure, dem spezifischen Kontext des Energiesektors und den Gewohnheiten der Endkunden vollständig Rechnung zu tragen. Der gemeinsame Rahmen sollte Energieversorgungsunternehmen die Option bieten, allen Endkunden Energiedienstleistungen anzubieten und nicht nur ihren Energieabnehmern. Dadurch wird der Wettbewerb im Energiemarkt verstärkt, da die Energieversorgungsunternehmen ihr Produkt durch das Anbieten ergänzender Energiedienstleistungen differenzieren können. Der gemeinsame Rahmen sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Anforderungen in ihr nationales System aufzunehmen, mit denen soziale Ziele verfolgt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass sozial schwache Kunden Zugang zu den Vorteilen einer größeren Energieeffizienz haben. Ferner sollte er es den Mitgliedstaaten ermöglichen, kleine Unternehmen von der Energieeffizienzverpflichtung auszunehmen. In der Mitteilung der Kommission "Small Business Act"28 sind Grundsätze festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, berücksichtigt werden sollten.
- (19) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z.B. Haushalte oder kleine und mittlere Unternehmen), sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Energieaudits zur Verfügung stehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können.
- (20) Diese Audits sollte auf unabhängige und kosteneffektive Weise durchgeführt werden. Die geforderte Unabhängigkeit ermöglicht eine Durchführung der Audits durch interne Experten, sofern diese qualifiziert oder akkreditiert und nicht unmittelbar in der Tätigkeit, die Gegenstand des Audits ist, beschäftigt sind und sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System eingeführt hat, um ihre Qualität sicherzustellen und zu überprüfen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.
- (21) Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten Effizienzsteigerungen und Einsparungen infolge der weit verbreiteten Anwendung kosteneffektiver technologischer Innovationen (z.B. intelligente Zähler) berücksichtigt werden. Um die Einspareffekte dieser Innovation zu maximieren, sollten die Endkunden die Kosten- und Verbrauchsindikatoren ablesen können und regelmäßige, auf dem tatsächlichen Verbrauch basierende Einzelabrechnungen bekommen.
- (22) Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die kohärente Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sicherzustellen.
- (23) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Fernwärme/Fernkälte bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie, das in der Union weitgehend ungenutzt ist. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Pläne für den Ausbau der hocheffizienten KWK sowie der Fernwärme/Fernkälte erstellen. Diese Pläne sollten sich über einen ausreichend langen Zeitraum erstrecken, damit Investoren Informationen über nationale Ausbaupläne erhalten und ein Beitrag zu einem stabilen und förderlichen Investitionsumfeld geleistet wird. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang renoviert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden. Diese Abwärme könnte dann durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten Genehmigungskriterien einführen, damit sichergestellt wird, dass sich der Standort der Anlagen in der Nähe von Wärmebedarfspunkten befindet. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Bedingungen für eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen unter bestimmten Umständen festlegen.
- (24) Die hocheffiziente KWK sollte definiert werden als die Energieeinsparungen, die durch die kombinierte anstatt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt werden. Die in den Rechtsvorschriften der Union zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe "KWK" und "hocheffiziente KWK" sollten der Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen der Rechtsvorschriften der Union nicht vorgreifen. Um möglichst große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.
- (25) Um mehr Transparenz für den Endkunden herzustellen, damit dieser zwischen KWK-Strom und durch andere Verfahren erzeugtem Strom wählen kann, sollte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte gewährleistet werden. Herkunftsnachweissysteme begründen nicht an sich ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen. Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Herkunftsnachweise sollten von handelbaren Zertifikaten unterschieden werden.
- (26) Die spezifische Struktur der KWK-, Fernwärme- und Fernkältebranche, der zahlreiche kleine und mittelgroße Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen oder dazugehörigen Netzen nach dem Grundsatz "Think Small First" ("zuerst an die KMU-Dimension denken") berücksichtigt werden.
- (27) Die meisten Unternehmen in der EU sind kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Für die EU stellen sie ein enormes Energieeinsparpotenzial dar. Um ihnen bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der KMU technische Hilfe und gezielte Informationen bereitstellen soll.
- (28) In der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen29 gehört Energieeffizienz zu den Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken, die als Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für Anlagen gelten, die unter die Richtlinie fallen, einschließlich Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 50 MW oder mehr. Allerdings sieht diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Option vor, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 30 aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Kohlendioxid ausstoßende Einheiten am Standort festzulegen. Um sicherzustellen, dass in Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sowie in Mineralöl- und Gasraffinerien erhebliche Energieeffizienzverbesserungen erzielt werden, sollten die tatsächlichen Energieeffizienzniveaus verfolgt und mit den mit der Anwendung der besten verfügbaren Techniken assoziierten relevanten Energieeffizienzniveaus verglichen werden. Die Kommission sollte die Energieeffizienzniveaus vergleichen und in Erwägung ziehen, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, falls zwischen den tatsächlichen Energieeffizienzniveaus und den mit der Anwendung der besten verfügbaren Techniken assoziierten Niveaus erhebliche Diskrepanzen bestehen. Die zu den tatsächlichen Energieeffizienzniveaus erhobenen Informationen sollten auch für die Überprüfung der in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 31 festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verwendet werden.
- (29) Die Mitgliedstaaten sollten anhand von objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK notwendig sind, unter Berücksichtigung der Leitlinien und Kodizes festlegen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 32 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 33 entwickelt wurden. Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sollten eine Ausschreibung für die Anschlussarbeiten durchführen dürfen. Der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter KWK, insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen, sollte erleichtert werden.
- (30) Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z.B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher Zertifizierungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.
- (31) Der Markt für Energiedienstleistungen muss weiter ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen vorhanden ist. Hierzu kann Transparenz beitragen, etwa durch Listen mit Anbietern von Energiedienstleistungen. Musterverträge und Leitlinien, vor allem für Energieleistungsverträge, können ebenfalls zur Förderung der Nachfrage beitragen. Wie bei anderen Formen der Drittfinanzierung vermeidet der Nutznießer der Energiedienstleistung bei einem Energieleistungsvertrag Investitionskosten dadurch, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die von einem Dritten getätigte Investition ganz oder zum Teil zurückzuzahlen.
- (32) Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Drittfinanzierungen für das Erzielen von Energieeinsparungen müssen ermittelt und beseitigt werden. Dazu gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden. Hemmnisse für die Renovierung des Gebäudebestands auf der Basis einer Aufteilung der Anreize zwischen den verschiedenen betroffenen Akteuren sollten ebenfalls auf nationaler Ebene in Angriff genommen werden.
- (33) Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen, um Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Brennstoffarmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u.a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor.
- (34) Bei der Verwirklichung des 20 %-Energieeffizienzziels wird die Kommission die Auswirkungen neuer Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU beobachten müssen, um die Anreize des Emissionshandelssystems beizubehalten, die Investitionen in CO₂- arme Technologien belohnen und dem Emissionshandelssystem unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorbereiten.
- (35) Nach der Richtlinie 2006/32/EG müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeinsparrichtwert von insgesamt 9 % bis 2016 beschließen und als Ziel verfolgen, wofür Energiedienstleistungen und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eingesetzt werden sollen. In der Richtlinie heißt es, dass auf den zweiten Energieeffizienzplan der Mitgliedstaaten, soweit angemessen und erforderlich, Vorschläge der Kommission für zusätzliche Maßnahmen, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Anwendung der Ziele, folgen. Falls ein Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen Richtziele gemacht worden sind, gehen diese Vorschläge auf die Ziele unter quantitativem und qualitativem Aspekt ein. Die Folgenabschätzung, die dieser Richtlinie beigefügt ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich des 9 %-Ziels, das deutlich weniger ehrgeizig ist als das später verabschiedete Energieeinsparziel von 20 % bis 2020, auf Kurs sind, weshalb keine Notwendigkeit besteht, auf die Höhe der Ziele einzugehen.
- (36) Wenngleich die Richtlinie 2006/32/EG mit dieser Richtlinie aufgehoben wird, sollte Artikel 4 der Richtlinie 2006/32/EG bis zum Termin für das Erreichen des 9 %-Ziels weiter gelten.
- (37) Da das Ziel dieser Richtlinie - Erreichen des Energieeffizienzziels der Union von 20 % bis 2020 und Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz nach 2020 - ohne zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen von den Mitgliedstaaten voraussichtlich nicht erreicht wird und besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen beschließen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für das Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (38) Um die Anpassung an den technischen Fortschritt und Änderungen bei der Verteilung der Energiequellen zu ermöglichen, sollte der Kommission für bestimmte Angelegenheiten die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Von besonderer Bedeutung wird sein, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
- (39) Alle materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG und der Richtlinie 2006/32/EG mit Ausnahme des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG sollten sofort aufgehoben werden. Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen34, nach der die Mitgliedstaaten bestrebt sein müssen, nur Produkte der höchsten Energieeffizienzklasse zu beschaffen, sollte ebenfalls aufgehoben werden.
- (40) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die gegenüber den Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den beiden genannten Richtlinien.
- (41) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG unberührt lassen -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Energieeffizienzziele
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das Unionsziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. In ihr werden Regeln festgelegt, die Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen beseitigen sollen, die die Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung behindern, und die Festlegung nationaler Energieeffizienzziele bis 2020 vorgesehen.
- 2. Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sein. Nationale Rechtsvorschriften, die strengere Maßnahmen vorsehen, sind der Kommission mitzuteilen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1. "Energie" alle Formen von Energieprodukten gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 35;
- 2. "Primärenergieverbrauch" den Bruttoinlandsverbrauch ohne nichtenergetische Nutzungsformen;
- 3. "Energiedienstleistung" den physikalischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs-und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
- 4. "öffentliche Einrichtungen" "öffentliche Auftraggeber" gemäß der Definition in der Richtlinie 2004/18/EG;
- 5. "Energiemanagementsystem" eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden;
- 6. "verpflichtete Parteien" die Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen, die den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen des Artikels 6 unterliegen;
- 7. "Energieverteiler" eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;
- 8. "Verteilernetzbetreiber" "Verteilernetzbetreiber" gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG;"
- 9. "Energieeinzelhandelsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;
- 10. "Endkunde" eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
- 11. "Energiedienstleister" eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
- 12. "Energieaudit" ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kosteneffektive Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
- 13. "Energieleistungsvertrag" eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erbringer einer Energieeffizienzmaßnahme, wonach die Bezahlung der vom Erbringer getätigten Investition im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung oder zu einem anderen vereinbarten Energieleistungskriterium wie finanzielle Einsparungen erfolgt;
- 14. "Übertragungsnetzbetreiber"/"Fernleitungsnetzbetreiber" "Übertragungsnetzbetreiber" gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/72/EG 36 und "Fernleitungsnetzbetreiber" gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/73/EG 37 ;
- 15. "Kraft-Wärme-Kopplung" die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- 16. "wirtschaftlich vertretbarer Bedarf" den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
- 17. "Nutzwärme" die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
- 18. "in KWK erzeugter Strom" Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang I festgelegten Methode berechnet wird;
- 19. "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung" die KWK, die den in Anhang II festgelegten Kriterien entspricht;
- 20. "Gesamtwirkungsgrad" die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
- 21. "Kraft-Wärme-Verhältnis" (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
- 22. "KWK-Block" einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
- 23. "KWK-Kleinanlagen" eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWe;
- 24. "KWK-Kleinstanlage" eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWe;
- 25. "Geschossflächenzahl" das Verhältnis von Grundstücksfläche zur Gebäudefläche in einem bestimmten Gebiet;
- 26. "effiziente Fernwärme und -kälte" ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, Abfälle oder KWK-Wärme oder eine Kombination davon nutzt und einen Primärenergiefaktor gemäß der Richtlinie 2010/3 1/EU von mindestens 0, 8 hat;
- 27. "erhebliche Modernisierung" eine Modernisierung, deren Kosten gemäß der Entscheidung2007/74/EG mehr als 50% der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen oder die eine Aktualisierung der gemäß der Richtlinie 2010/75/EG erteilten Genehmigung erfordert.
Artikel 3
Energieeffizienzziele
- 1. Die Mitgliedstaaten legen ein nationales Energieeffizienzziel fest, das als ein absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt wird. Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen sie das Unionsziel einer Energieeinsparung von 20 %, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.
- 2. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014, ob die Union ihr Ziel einer Primärenergieeinsparung von 20 % bis 2020 voraussichtlich erreichen wird, wofür eine Verringerung des EU-Primärenergieverbrauchs um 368 Mio. t RÖE im Jahr 2020 notwendig ist, wobei sie die Summe der nationalen Ziele gemäß Absatz 1 und die Bewertung gemäß Artikel 19 Absatz 4 berücksichtigt.
Kapitel II
Effizienz bei der Energienutzung
Artikel 4
Öffentliche Einrichtungen
- 1. Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/3 1/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der gesamten Gebäudefläche, die sich im Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen befindet, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/3 1/EU festgelegt wurden. Die 3 %-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind, der am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel4 der Richtlinie2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt.
- 2. Die Mitgliedstaaten können ihren öffentlichen Einrichtungen gestatten, den in einem bestimmten Jahr erzielten Überschuss an renovierter Gebäudefläche so auf ihre jährliche Renovierungsquote anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der beiden vorherigen oder darauffolgenden Jahre renoviert worden wäre.
- 3. Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2014 ein Inventar der Gebäude, die Eigentum ihrer öffentlichen Einrichtungen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar wird folgendes angegeben:
- a) Die Fläche in m2 und
- b) die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude.
- 4. Die Mitgliedstaaten fordern die öffentlichen Einrichtungen auf,
- a) im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz der Einrichtungen einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinsparzielen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klima- oder Umweltplans zu verabschieden;
- b) ein Energiemanagementsystem als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen.
Artikel 5
Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz gemäß Anhang III beschaffen.
Artikel 6
Energieeffizienzverpflichtungssysteme
- 1. Jeder Mitgliedstaat führt ein Energieeffizienzverpflichtungssystem ein. Dieses System gewährleistet, dass entweder alle Energieverteiler oder alle Energieeinzelhandelsunternehmen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätig sind, jährliche Energieeinsparungen in einer Höhe erzielen, die 1,5 % ihres im vorangegangen Jahr in diesem Mitgliedstaat realisierten Energieabsatzvolumens unter Ausschluss der im Verkehrswesen genutzten Energie entsprechen. Diese Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien bei den Endkunden erzielt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren in Anhang IV.
- 3. Maßnahmen, die auf kurzfristige Einsparungen gemäß Anhang V Punkt 1 abzielen, machen nicht mehr als 10 % der von jeder verpflichteten Partei geforderten Energieeinsparung aus und sind auf die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung nur dann anrechenbar, wenn sie mit Maßnahmen kombiniert werden, die längerfristige Einsparungen vorsehen.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen gemäß Anhang V Punkt 2 berechnet werden. Sie führen Kontrollsysteme ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen in unabhängiger Weise überprüft wird.
- 5. Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten
- a) in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass Maßnahmen in von Energiearmut betroffenen Haushalten oder in Sozialwohnungen umgesetzt werden müssen;
- b) den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen; in diesem Fall führen sie ein Akkreditierungsverfahren ein, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
- c) den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der beiden vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre erreicht worden wären.
- 6. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von jeder verpflichteten Partei erzielten Energieeinsparungen sowie Daten über den jährlichen Energieeinspartrend im Rahmen des Systems. Für die Veröffentlichung und Überprüfung der erzielten Energieeinsparungen verlangen die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien, ihnen mindestens die folgenden Daten zu übermitteln:
- a) die erzielten Energieeinsparungen;
- b) aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und
- c) aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Rechts der Europäischen Union zu wahren ist.
- 7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Marktakteure sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen oder sonstige Energieeffizienzmaßnahmen behindert, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.
- 8. Die Mitgliedstaaten können kleine Energieverteiler und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen, d.h. jene, die Endkunden mit Energie versorgen oder Energie an Endkunden verkaufen und dabei einen Umsatz erzielen, der unter dem Äquivalent von 75 GWh an Energie pro Jahr liegt, die weniger als zehn Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 000 000 EUR nicht übersteigt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen. Für den Eigenbedarf erzeugte Energie wird auf diese Schwellen nicht angerechnet.
- 9. Als Alternative zu Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken. Die durch diese Herangehensweise erzielte jährliche Energieeinsparung muss der in Absatz 1 geforderten Energieeinsparung entsprechen. Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, teilen der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2013 die von ihnen geplanten Alternativmaßnahmen mit, einschließlich der Regeln für die in Artikel 9 genannten Sanktionen und einer Darstellung, wie sie die geforderte Energieeinsparung erzielen wollen. Die Kommission kann innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung diese Maßnahmen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wendet der betroffene Mitgliedstaat die alternative Herangehensweise nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Maßnahmenentwürfe ausdrücklich billigt.
- 9. Die Kommission führt gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt in Einklang mit Artikel 18 ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Rahmen nationaler Energieeffizienzverpflichtungssysteme erzielten Energieeinsparungen ein. Ein solches System gestattet es den verpflichteten Parteien, Energieeinsparungen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielt und zertifiziert wurden, auf ihre Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat anzurechnen.
Artikel 7
Energieaudits und Energiemanagementsysteme
- 1. Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von erschwinglichen und in unabhängiger Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführten Energieaudits für alle Endkunden.
Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen dazu ermutigen, sich einem Energieaudit zu unterziehen.
Die Mitgliedstaaten weisen kleine und mittlere Unternehmen auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 2 fallen, Gegenstand eines Energieaudits sind, das spätestens bis zum 30. Juni 2014 und alle drei Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kosteneffektiver Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt wird.
- 3. Bei auf unabhängige Weise vorgenommenen Energieaudits, die auf Energiemanagementsysteme zurückgehen oder im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission unterliegen, ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen.
- 4. Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein.
Artikel 8
Verbrauchserfassung und informative Abrechnung
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Strom-, Erdgas-, Fernwärme- oder Fernkälte-und Fernwarmwasserkunden individuelle Zähler erhalten, die in Einklang mit Anhang VI genau messen, das Ablesen ihres tatsächlichen Energieverbrauchs ermöglichen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.
Bei der Organisation der Einführung der in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG über den Strom- und den Erdgasmarkt vorgesehenen intelligenten Zähler durch die Mitgliedstaaten stellen diese sicher, dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.
Was Strom betrifft, so gewährleisten die Messstellenbetreiber, dass der Zähler auf Wunsch des Endkunden Strom abliest, der beim Endkunden erzeugt und ins Netz eingespeist wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, falls die Endkunden dies wünschen, Messdaten über ihre Echtzeit-Erzeugung oder ihren Echtzeit-Verbrauch einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der im Auftrag des Endkunden handelt.
Was die Wärme- und Kälteversorgung betrifft, so wird, wenn ein Gebäude über ein Fernwärmenetz versorgt wird, ein Wärmezähler am Gebäudeeingang installiert. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen werden auch individuelle Wärmeverbrauchszähler installiert, um den Wärme- oder Kälteverbrauch der einzelnen Wohnungen zu messen. Wo der Einsatz individueller Wärmeverbrauchszähler technisch nicht machbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler gemäß den Spezifikationen des Anhangs IV Punkt 1.2 zur Messung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Heizkörper verwendet.
Die Mitgliedstaaten führen Regeln für die Kostenverteilung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentraler Wärme- oder Kälteversorgung ein. Solche Regeln enthalten Leitlinien für Korrekturfaktoren, die Gebäudemerkmale wie die Wärmeübertragung zwischen Wohnungen widerspiegeln.
- 2. Zusätzlich zu den Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der Abrechnung aus der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG ergeben, gewährleisten die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 2015, dass die Abrechnung für alle Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen, einschließlich Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen, gemäß der in Anhang VI Punkt 2.1 festgelegten Mindestfrequenz genau ist und auf dem tatsächlichen Verbrauch basiert. Mit der Abrechnung werden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, damit der Endkunde eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang IV Punkt 2.2 erhält.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden die Wahl zwischen einer Abrechnung in elektronischer Form oder auf Papier sowie die Möglichkeit haben, leicht Zugang zu ergänzenden Informationen zu erhalten, mit denen sie den vergangenen Verbrauch gemäß Anhang VI Punkt 1. 1 detailliert selbst prüfen können.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls Endkunden dies wünschen, Informationen über ihre Energierechnung und ihren vergangenen Verbrauch einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden.
- 3. Informationen aus der Erfassung und Abrechnung des individuellen Energieverbrauchs sowie die sonstigen in den Absätzen 1, 2 und 3 und in Anhang VI genannten Informationen werden den Endkunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Artikel 9
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 6 bis 8 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die entsprechenden Bestimmungen mit und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.
Kapitel III
Effizienz bei der Energieversorgung
Artikel 10
Förderung von Effizienz beider Wärme- und Kälteversorgung
- 1. Bis zum 1. Januar 2014 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Wärme- und Kälteplan für den Ausbau des Potenzials für die Anwendung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme und Fernkälte mit den in Anhang VII aufgeführten Informationen und teilen diesen der Kommission mit. Die Pläne werden alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen durch ihren rechtlichen Rahmen sicher, dass die nationalen Wärme- und Kältepläne in den lokalen und regionalen Entwicklungsplänen, einschließlich städtischer und ländlicher Raumordnungspläne, berücksichtigt werden und die Auslegungskriterien des Anhangs VII erfüllen.
- 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um die effiziente Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur so auszubauen, dass sie der Entwicklung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß den Absätzen 1, 3, 6 und 7 gerecht wird. Beim Ausbau der Fernwärme und Fernkälte wählen sie soweit möglich die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung statt der reinen Wärmeerzeugung.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neuen Wärmekraftwerke mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW
- a) mit einer Ausrüstung ausgestattet werden, die die Rückgewinnung von Abwärme durch einen hocheffizienten KWK-Block ermöglicht, und
- b) sich an einem Standort befinden, an dem Abwärme von Wärmebedarfspunkten genutzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/72/EG oder gleichwertige Genehmigungskriterien, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 erfüllt werden. Sie gewährleisten insbesondere, dass der Standort neuer Anlagen die Verfügbarkeit geeigneter Wärmelasten für die Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anhang VIII berücksichtigt.
- 4. Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 3 festlegen, wenn
- a) die in Anhang VIII Punkt 1 aufgeführten Schwellenbedingungen für die Verfügbarkeit der Wärmelast nicht erfüllt werden;
- b) die Anforderung in Absatz 3 Buchstabe b in Bezug auf den Standort der Anlage nicht erfüllt werden kann, weil sich der Standort einer Anlage in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG zulässigen geologischen Speicherstätte befinden muss oder
- c) eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Kosten im Vergleich zu den vollständigen Lebenszykluskosten (einschließlich Infrastrukturinvestitionen) der Bereitstellung der gleichen Menge an Strom und Wärme durch die getrennte Erzeugung von Wärme und Kälte den Nutzen übersteigen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2014 die Bedingungen für eine Ausnahme mit. Die Kommission kann innerhalb von 6 Monaten nach der Mitteilung diese Bedingungen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wenden die betroffenen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausnahme nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Bedingungen ausdrücklich billigt.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die städtische und ländliche Raumplanung betreffen, an die Genehmigungskriterien gemäß Absatz 3 angepasst werden und den nationalen Wärme- und Kälteplänen gemäß Absatz 1 entsprechen.
- 6. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Fällen, in denen eine vorhandene Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW erheblich modernisiert oder ihre Genehmigung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2010/75/EG aktualisiert wird, die Umrüstung für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage in der neuen oder der aktualisierten Genehmigung als Bedingung festgelegt wird, sofern die Anlage sich an einem Standort befindet, wo die Abwärme gemäß Anhang VIII Punkt 1 von Wärmebedarfspunkten genutzt werden kann.
Die Ausrüstung von Stromerzeugungsanlagen mit Anlagen zur CO₂-Abscheidung und -Speicherung gilt für die Zwecke dieser Bestimmungen nicht als Modernisierung.
- 7. Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 6 festlegen, wenn
- a) die in Anhang VIII Punkt 1 aufgeführten Schwellenbedingungen für die Verfügbarkeit der Wärmelast nicht erfüllt werden oder
- b) eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Kosten im Vergleich zu den vollständigen Lebenszykluskosten (einschließlich Infrastrukturinvestitionen) der Bereitstellung der gleichen Menge an Strom und Wärme durch die getrennte Erzeugung von Wärme und Kälte den Nutzen übersteigen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bedingungen für eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2014 mit. Die Kommission kann innerhalb von 6 Monaten nach der Mitteilung diese Bedingungen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wenden die betroffenen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausnahme nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Bedingungen ausdrücklich billigt.
- 8. Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien oder gleichwertige
Kriterien, um zu gewährleisten, dass Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei denen Abwärme entsteht und die nach [dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] gebaut oder erheblich modernisiert werden, die Abwärme auffangen und nutzen.
Die Mitgliedstaaten legen Mechanismen fest, um die Anbindung dieser Anlagen an Fernwärme- und Fernkältenetze zu gewährleisten. Sie können verlangen, dass diese Anlagen die Anschlussgebühren und die Kosten für den Ausbau der für den Transport der Abwärme an die Kunden notwendigen Fernwärme- und Fernkältenetze tragen.
Die Mitgliedstaaten können Bedingungen für eine Ausnahme von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 festlegen, wenn
- a) die in Anhang VIII Punkt 2 aufgeführten Schwellenbedingungen für die Verfügbarkeit der Wärmelast nicht erfüllt werden oder
- b) eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Kosten im Vergleich zu den vollständigen Lebenszykluskosten (einschließlich Infrastrukturinvestitionen) der Bereitstellung der gleichen Menge an Strom und Wärme durch die getrennte Erzeugung von Wärme und Kälte den Nutzen übersteigen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Bedingungen für eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2014 mit. Die Kommission kann innerhalb von 6 Monaten nach der Mitteilung diese Bedingungen ablehnen oder Änderungen vorschlagen. In solchen Fällen wenden die betroffenen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausnahme nicht an, bis die Kommission die neu vorgelegten oder geänderten Bedingungen ausdrücklich billigt.
- 9. Die Kommission führt bis zum 1. Januar 2013 durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 18 eine Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse ein, auf die in Absatz 4 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b und Absatz 8 Buchstabe b Bezug genommen wird.
- 10. Auf der Grundlage der in Anhang II Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie stellen sicher, dass dieser Herkunftsnachweis die Anforderungen erfüllt und mindestens die in Anhang IX genannten Informationen enthält.
Die Mitgliedstaaten anerkennen die ausgestellten Herkunftsnachweise gegenseitig ausschließlich als Nachweis der in diesem Absatz genannten Informationen. Die Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine solche Verweigerung und deren Begründung mit. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, um die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung zu verpflichten.
Die Kommission wird ermächtigt, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, die im Beschluss der Kommission [Nummer des Beschlusses] auf der Grundlage der Richtlinie 2004/8/EG festgelegt wurden, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zum ersten Mal bis zum 1. Januar 2015und danach alle zehn Jahre zu überprüfen.
- 11. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede verfügbare Unterstützung der Kraft-Wärme-Kopplung davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird. Sie unterscheiden nicht zwischen vor Ort verbrauchtem Strom und Strom, der ins Netz eingespeist wird. Die staatliche Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung sowie der Fernwärmeerzeugung und -netze unterliegt gegebenenfalls staatlichen Beihilferegeln.
Artikel 11
Energieumwandlung
Die Mitgliedstaaten erstellen für alle Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, und für Anlagen, in denen Mineralöl und Gas raffiniert wird, ein Inventar mit Daten gemäß Anhang X. Dieses wird alle drei Jahre aktualisiert. Die in diesen Inventaren enthaltenen jährlichen anlagenspezifischen Daten werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichte, auf die in Artikel 19 Absatz 2 Bezug genommen wird, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung mit aggregierten Informationen der Inventare auf.
Artikel 12
Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden in ihren Beschlüssen zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur der Energieeffizienz gebührend Rechnung tragen. Insbesondere gewährleisten sie, dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie Netznutzern Netzdienste anbieten, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen können.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Netzregulierung sowie die von den Energieregulierungsbehörden festgelegten oder genehmigten Netztarife die Kriterien des Anhangs XI erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 entwickelten Leitlinien und Kodizes berücksichtigt werden.
- 2. Bis zum 30. Juni 2013 beschließen die Mitgliedstaaten Pläne,
- a) in denen die Energieeffizienzpotenziale ihrer Gas-, Strom-, Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur insbesondere hinsichtlich der Übertragung/Fernleitung, der Verteilung, des Lastmanagements, der Interoperabilität und der Anbindung an Energie erzeugende Anlagen bewertet werden,
- b) in denen konkrete Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kosteneffektiver Energieeffizienzverbesserungen bezüglich der Netzinfrastruktur mit einem detaillierten Zeitplan für ihre Einführung ausgewiesen werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetz auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu der sozialen Zielsetzung stehen.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anreize in Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilungstarifen, die das Volumen verteilter oder übertragener/ferngeleiteter Energie unnötig erhöhen, beseitigt werden. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG und nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.
- 5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unter dem Vorbehalt von Anforderungen an die Wahrung der Netzzuverlässigkeit und der Netzsicherheit, die auf von den zuständigen nationalen Behörden festgelegten transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die Übertragungs-und Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet
- a) die Übertragung und Verteilung von Strom aus hocheffizienter KWK garantieren,
- b) Strom aus hocheffizienter KWK vorrangigen oder garantierten Zugang zum Netz gewähren,
- c) bei der Inanspruchnahme von Stromerzeugungsanlagen eine vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus hocheffizienter KWK vorsehen.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen in Unterabsatz 1 erfüllen die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber die Anforderungen des Anhangs XII.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere die Netzanbindung von Strom aus hocheffizienten KWK-Klein- und Kleinstanlagen erleichtern.
- 6. Die Mitgliedstaaten ergreifen zweckmäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen Ausgleichsdienste und andere operative Dienste auf der Ebene der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber anbieten, wenn dies mit der Betriebsart der hocheffizienten KWK-Anlage vereinbar ist. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sorgen dafür, dass solche Dienstleistungen Teil eines Bieterverfahrens sind, das transparent ist und überprüft werden kann.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Ansiedlung hocheffizienter KWK in der Nähe von Bedarfsgebieten fördern, indem sie die Anschluss- und Netznutzungsgebühren senken.
- 7. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wollen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.
Kapitel IV
Horizontale Bestimmungen
Artikel 13
Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen zur Erreichung eines hohen Niveaus an technischer Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit sicher, dass bis zum 1. Januar 2014 Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifizierungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bereitstehen, auch für Installateure von in Artikel 2 Punkt 9 der Richtlinie 2010/3 1/EU definierten Gebäudekomponten.
- 2. Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungssysteme oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission an Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen.
Artikel 14
Energiedienstleistungen
Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu diesem Markt für kleine und mittlere Unternehmen, indem sie
- a) eine Liste verfügbarer Energiedienstleister und der von ihnen angebotenen Energiedienstleistungen öffentlich zugänglich machen, überprüfen und regelmäßig akutalisieren;
- b) Musterverträge für Energieleistungsverträge im öffentlichen Sektor bereitstellen; diese enthalten mindestens die in Anhang XIII aufgeführten Punkte;
- c) Informationen verbreiten über verfügbare Energieleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren;
- d) die Entwicklung freiwilliger Gütesiegel unterstützen;
- e) Informationen über Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Energiedienstleistungsprojekten verbreiten.
Artikel 15
Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf
- a) die Teilung von Anreizen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eines Gebäudes oder zwischen den Eigentümern, um dafür zu sorgen, dass diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugute kommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten;
- b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz abgehalten werden.
Diese Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen umfassen. Diese Maßnahmen können mit der Bereitstellung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz kombiniert werden.
- 2. Die Bewertung der Hemmnisse und Maßnahmen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, wird der Kommission im ersten zusätzlichen Bericht gemäß Artikel 19 Absatz 2 übermittelt.
Artikel 16
Umrechnungsfaktoren
Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang IV zu verwenden, sofern nicht triftige Gründe für die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren vorliegen.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Delegierte Rechtsakte und Anpassung der Anhänge
- 1. Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt in Einklang mit Artikel 18 zu erlassen, um ein System der gegenseitigen Anerkennung der im Rahmen nationaler Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 6 Absatz 9 erzielten Energieeinsparungen einzuführen.
Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt in Einklang mit Artikel 18 zu erlassen, um die in Artikel 10 Absatz 9 genannte Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse festzulegen.
Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt in Einklang mit Artikel 18 zu erlassen, um die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, auf die in Artikel 10 Absatz 10 Unterabsatz 3 Bezug genommen wird, zu überprüfen.
- 2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 18 zu erlassen, um die Werte, die Berechnungsmethoden, den Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in den Anhängen I bis XV an den technischen Fortschritt und die Effizienzanforderungen in Anhang III an Wettbewerbsbedingungen anzupassen.
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den Bedingungen dieses Artikels.
- 2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 17 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
- 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 17 erlassener Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
Überprüfung und Überwachung der Durchführung
- 1. Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Anhang XIV Punkt 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres über die bei der Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April 2014 und danach alle drei Jahre zusätzliche Berichte mit Informationen zu den nationalen Konzepten, Aktionsplänen, Programmen und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Verbesserung der Energieeffizienz umgesetzt oder geplant wurden, um die nationalen Energieeffizienzziele in Artikel 3 Absatz 1 zu erreichen. Die Berichte werden durch aktualisierte Schätzungen des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in den in Anhang XIV Teil 1 angegebenen Sektoren ergänzt.
Die Kommission stellt spätestens am 1. Januar 2014 ein Muster als Orientierungshilfe für die zusätzlichen Berichte zur Verfügung. Dieses Muster wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 20 Absatz 2 angenommen. Die zusätzlichen Berichte enthalten auf alle Fälle die in Anhang XIV angeführten Informationen.
- 3. Die Berichte, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, können Teil der nationalen Reformprogramme gemäß der Empfehlung 2010/410/EU des Rates sein.
- 4. Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte, die zusätzlichen Berichte und die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ausgehend von ihrer Bewertung der Berichte kann die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
- 5. Die Kommissionsbewertung des ersten zusätzlichen Berichts umfasst eine Bewertung der Energieeffizienzniveaus vorhandener und neuer Anlagen, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, und von Anlagen, in denen Mineralöl und Gas raffiniert werden, unter Berücksichtigung der relevanten besten verfügbaren Techniken, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EG und der Richtlinie 2008/1/EG entwickelt wurden. Werden bei dieser Bewertung erhebliche Diskrepanzen zwischen den tatsächlichen Energieeffizienzniveaus solcher Anlagen und den mit der Anwendung der relevanten besten verfügbaren Techniken assoziierten Energieeffizienzniveaus festgestellt, schlägt die Kommission gegebenenfalls Anforderungen zur Verbesserung der von solchen Anlagen erzielten Energieeffizienzniveaus vor oder dass die Verwendung solcher Techniken künftig eine Voraussetzung für die Genehmigung neuer Anlagen und für die periodische Überprüfung der Genehmigungen für bestehende Anlagen ist.
Die Kommission überwacht auch die Auswirkungen der Durchführung dieser Richtlinie auf die Richtlinie2003/87/EG, die Richtlinie2009/28/EG sowie die Richtlinie 2010/3 1/EG.
- 6. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. November Statistiken nach der in Anhang I beschriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die Kraft-Wärme-Kopplung sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und - kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang II beschriebenen Methode über die durch Kraft-Wärme-Kopplung erzielten Primärenergieeinsparungen.
- 7. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 die Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 2 vor, auf die gegebenenfalls ein Legislativvorschlag mit verbindlichen nationalen Zielen folgt.
- 8. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018 Bericht über die Anwendung des Artikels 6. Auf diesen Bericht folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:
- a) Änderung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einsparquote;
- b) Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Artikel 6 Absatz 5 Bezug genommen wird.
- 9. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2018 die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Auf diese Bewertung folgt gegebenenfalls ein Legislativvorschlag.
- 10. Die Kommission macht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte öffentlich zugänglich.
Artikel 20
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3, 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 11.
Artikel 21
Aufhebung
Die Richtlinie 2006/32/EG, ausgenommen deren Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab [dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben. Der Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben.
Die Richtlinie 2004/8/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab [dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.
Der Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU wird ab [dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/32/EG und die Richtlinie 2004/7/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV zu lesen.
Artikel 22
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
- a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
- i) bei KWK-Blöcken des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
- ii) bei KWK-Blöcken des Typs a) und c) gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80%.
- b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a Ziffer i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Teil II oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a Ziffer ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs a) und c) gemäß Teil II wird die KWK nach folgender Formel berechnet:
EKWK=QKWK*C
Dabei gilt:
EKWK ist die Strommenge aus KWK C ist die Stromkennzahl.
QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs a), b), c), d) und e) gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:
Typ Standard-Stromkennzahl C Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
(kombinierter Prozess)0,95 Gegendruckdampfturbine 0,45 Entnahme-Kondensationsdampfturbine 0,45 Gasturbine mit Wärmerückgewinnung 0,55 Verbrennungsmotor 0,75
Wenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs f), g), h), i), j) und k) gemäß Teil II an, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.
- d) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
- e) Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
- f) Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Buchstaben a und b andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
Teil II
KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen
- a) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
- b) Gegendruckdampfturbine
- c) Entnahme-Kondensationsdampfturbine
- d) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
- e) Verbrennungsmotor
- f) Mikroturbinen
- g) Stirling-Motoren
- h) Brennstoffzellen
- i) Dampfmotoren
- j) Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
- k) Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 19 gilt.
Teil III
Detaillierte Grundsätze
Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG 38 festgelegten detaillierten Leitlinien.
Anhang II
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
- a) Hocheffiziente KWK Im Rahmen dieser Richtlinie muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
- - die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
- - die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
- b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen
Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anhang I ist anhand folgender Formel zu berechnen:
Dabei gilt:
PES (dt. PEE) ist die Primärenergieeinsparung.
CHP Hη (dt. KWK Wη) ist der Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Ref Hη (dt. Ref Wη) ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
CHP Eη (dt. KWK Eη) ist der elektrische Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 10 Absatz 10 auszustellen.
Ref Eη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung. - c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie wie nachfolgend dargestellt berechnen, ohne dass - um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen - auf Anhang I zurückgegriffen wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieses Anhangs entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang I bestimmt.
Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess unter Verwendung der oben genannten alternativen Berechnungsmethoden berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b dieses Anhangs zu berechnen, wobei "KWK Wη" durch "Wη" und "KWK Eη" durch "Eη" ersetzt wird. Dabei gilt:
Wη bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Eη bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme- und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 10 Absatz 10 auszustellen.
- d) Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung nach den Buchstaben b und c dieses Anhangs andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
- e) Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
- f) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.
Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
- 1. Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Artikel 2 Absatz 24 mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Brennstoffen verglichen werden.
- 2. Jeder KWK-Block wird mit der besten im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
- 3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
- 4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Anhang III
Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen
Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten öffentliche Einrichtungen die folgenden Vorschriften:
- a) Soweit Produkte von einem gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß der Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse erfüllen, wobei der Kosteneffizienz, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und technischen Eignung sowie hinreichendem Wettbewerb Rechnung zu tragen ist.
- b) Soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer nach Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
- c) Sie beschaffen Bürogeräte, die von dem Beschluss des Rates [2006/1005/EC39] erfasst werden und Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso anspruchsvoll sind wie diejenigen, die in Anhang C des diesem Beschluss beigefügten Übereinkommens aufgeführt sind.
- d) Sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/0940 erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, aus triftigen Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten externen Rollgeräusch zu beschaffen.
- e) Sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die unter Buchstabe a bis d genannten Anforderungen erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen.
- f) Sie kaufen oder mieten nur Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/3 1/EG überprüft.
Anhang IV
Energiegehalt ausgewählter Brennstoffe für den Endverbrauch - Umrechnungstabelle 41
Brennstoff | kJ (Nettowärmeinhalt) | kg Öläquivalent (OE) (Nettowärmeinhalt) | kWh (Nettowärmeinhalt) | |||
1 kg Koks | 28500 | 0,676 | 7,917 | |||
1 kg Steinkohle | 17200 | - 30700 | 0,411 | 0,733 | 4,778 - | 8,528 |
1 kg Braunkohlenbriketts | 20000 | 0,478 | 5,556 | |||
1 kg Hartbraunkohle | 10500 | - 21000 | 0,251 | 0,502 | 2,917 - | 5,833 |
1 kg Braunkohle | 5600 | 10500 | 0,134 | 0,251 | 1,556 - | 2,917 |
1 kg Ölschiefer | 8000 | 9000 | 0,191 | 0,215 | 2,222 - | 2,500 |
1 kg Torf | 7800 | 13800 | 0,186 | 0,330 | 2,167 | 3,833 |
1 kg Torfbriketts | 16000 | - 16800 | 0,382 | 0,401 | 4,444 | 4,667 |
1 kg Rückstandsheizöl (Schweröl) | 40000 | 0,955 | 11,111 | |||
1 kg leichtes Heizöl | 42300 | 1,010 | 11,750 | |||
1 kg Motorkraftstoff (Vergaserkraftstoff) | 44000 | 1,051 | 12,222 | |||
1 kg Paraffin | 40000 | 0,955 | 11,111 | |||
1 kg Flüssiggas | 46000 | 1,099 | 12,778 | |||
1 kg Erdgas [1] | 47200 | 1,126 | 13,10 | |||
1 kg Flüssigerdgas | 45190 | 1,079 | 12,553 | |||
1 kg Holz (25 % Feuchte) [2] | 13800 | 0,330 | 3,833 | |||
1 kg Pellets/Holzbriketts | 16800 | 0,401 | 4,667 | |||
1 kg Abfall | 7400 | 10700 | 0,177 | 0,256 | 2,056 | 2,972 |
1 MJ abgeleitete Wärme | 1000 | 0,024 | 0,278 | |||
1 kWh elektrische Energie | 3600 | 0,086 | 1 [3] |
Quelle: Eurostat.
[1] 93 % Methan.
[2] Die Mitgliedstaaten können je nach der im jeweiligen Mitgliedstaat am meisten genutzten Holzsorte andere Werte verwenden.
[3] Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,5 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
Anhang V
Energieeffizienzverpflichtungssysteme
1. Auf kurzfristige Einsparungen abzielende Maßnahmen
Die folgenden Maßnahmen gelten als auf kurzfristige Einsparungen abzielend:
- a) Verbreitung oder Installation energieeffizienter Kompaktleuchtstofflampen;
- a) Verbreitung oder Installation energieeffizienter Duschköpfe;
- c) Energieaudits;
- d) Informationskampagnen.
2. Berechnung der Energieeinsparungen
Bei der Berechnung der Energieeinsparungen im Rahmen der nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme ist der Dauer von Maßnahmen Rechnung zu tragen. Sofern keine nationalen Lebensdauerwerte festgelegt wurden, gelten die Standardwerte nach Punkt 4.
Die verpflichteten Parteien können zur Berechnung von Energieeinsparungen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 eine oder mehrere der nachfolgenden Methoden anwenden:
- a) technische Schätzungen;
- b) Zählerdaten;
- c) von den Mitgliedstaaten auf einer klaren und soliden Grundlage festgelegte Standardwerte und Lebensdauern. Diese Werte sind der Kommission mitzuteilen. Die Kommission kann eine Änderung dieser Werte verlangen, wenn diese wahrscheinlich den Wettbewerb verzerren oder weniger ehrgeizig als die in Punkt 3 und 4 genannten Standardwerte und Lebensdauern sind;
- d) die in Punkt 3 und 4 genannten Standardwerte und Lebensdauern, sofern keine nationalen Standardwerte und Lebensdauern festgelegt worden sind.
3. Europäische Standardwerte nach Gerätetyp
3.1. Haushaltsgeräte
a. Mit Differenzierung zwischen Gefriergeräten und Kühl-Gefriergeräten
Kühl-Gefriergeräte | Gefriergeräte | |
*Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 64 | 62 |
**Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 76 | 73 |
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 129 | 123 |
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 193 | 185 |
b. Ohne Differenzierung zwischen Gefriergeräten und Kühl-Gefriergeräten
Kühl-Gefriergeräte und Gefriergeräte | ||
*Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 64 | |
**Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 75 | |
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 128 | |
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 191 |
c. Haushaltswaschmaschinen
*Bis 30. November 2013
Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 26 | |
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 46 | |
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 63 |
*Ab 1. Dezember 2013
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 20 |
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 37 |
- *. Ab 1. Dezember 2013 muss der Energieeffizienzindex (EEI) für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4 kg oder mehr weniger als 59 betragen (s. Verordnung (EU) Nr. 10 15/201 0der Kommission, Anhang I).
d. Haushaltsgeschirrspüler
Bis 30. November 2013**
Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 37 |
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 69 |
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 97 |
- **. Ab 1. Dezember 2013
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 32 |
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr) | 60 |
- **. Ab 1. Dezember 2013 muss der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 11 Gedecken oder mehr und von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von mehr als 45 cm weniger als 63 betragen (s. Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, Anhang I)
3.2. Wohnungsbeleuchtung
Energieeinsparung je Einheit bei Umstellung von Allgebrauchsglühlampen42 auf Kompaktleuchtstofflampen 16 kWh/Jahr
Energieeinsparung je Einheit bei Umstellung von Allgebrauchsglühlampen 43 auf LED 17 kWh/Jahr
4. Standard-Lebensdauerwerte
Verbesserung der Energieeffizienz durch Austausch von Geräten | Standard-Lebensdauerwerte in Jahren |
Heizkessel - Brennwertkessel | 20 |
Heizkessel - konventionell, mit direkter Abgasableitung | 20 |
Öl- und Gasbrenner | 10 |
Steuereinrichtungen | 15-20 |
Steuereinrichtungen - zentral | 15-25 |
Steuereinrichtungen - Raum | 15-25 |
Heizungssteuerung: Steuerventile, automatisch | 10 |
Zähler | 10 |
Anhang VI
Mindestanforderungen an die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs und die Häufigkeit der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
1. Mindestanforderungen an die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs
1.1. Individuelle Zähler
Wird ein individueller Zähler installiert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass dieser an eine Schnittstelle angeschlossen ist, die eine sichere Kommunikation mit dem Endkunden bietet und die Übermittlung privater messtechnischer Daten vom Zähler an den Endkunden oder einen von ihm benannten Dritten ermöglicht.
Die Schnittstelle muss private Informationen bereitstellen, die den Endkunden eine bessere Kontrolle ihres Energieverbrauchs und die Nutzung der Informationen für gegebenenfalls weiterführende Analysen ermöglichen. Aus diesen Informationen müssen zumindest der derzeitige Verbrauch (z.B. in kWh, kJ, m 3) und die zugehörigen Kosten hervorgehen, und sie müssen in einem Format bereitgestellt werden, das Maßnahmen der Verbraucher im Bereich der Energieeffizienz fördert.
Die nationale Regulierungsbehörde trägt dafür Sorge, dass die Schnittstelle auch öffentliche Daten bereitstellt, die es dem Endkunden erlauben, die geltenden nutzungszeitspezifischen Tarife mit Echtzeit-Tarifierung, Spitzenzeiten-Tarifierung und Spitzenzeiten-Rabatten einzusehen und zu nutzen.
Die durch die Schnittstelle übermittelten privaten Daten müssen dem Endkunden die Möglichkeit geben, seinen früheren Verbrauch einzusehen (Angaben in Landeswährung und in kWh, kJ oder m 3), und zwar
- a) an jedem einzelnen der letzten sieben Tage;
- b) in der letzten ganzen Woche;
- c) im letzten ganzen Monat;
- d) im gleichen ganzen Monat des Vorjahres;
- e) im letzten ganzen Jahr.
Die historischen Verbrauchszeiträume müssen mit den Abrechnungszeiträumen übereinstimmen.
Daneben sind ergänzende Informationen zum früheren Verbrauch (an jedem Tag, in jeder Woche, jedem Monat und jedem Jahr seit Beginn der intelligenten Verbrauchserfassung) sowie weitere nützliche Informationen, die dem Verbraucher eingehendere Selbstüberprüfungen ermöglichen (z.B. grafische Darstellung der Entwicklung des individuellen Verbrauchs, Benchmarking-Informationen, kumulierter Verbrauch / kumulierte Einsparungen / kumulierte Kosten seit Beginn jedes Vertrages, Anteil erneuerbarer Energiequellen am individuellen Verbrauch und zugehörige Einsparungen an CO₂- Emissionen usw.), entweder direkt durch die Schnittstelle oder über das Internet in einfacher Weise verfügbar zu machen.
1.2. Heizkostenverteiler
Heizkostenverteiler müssen mit deutlich lesbaren Anzeigen ausgerüstet sein, die es dem Endkunden ermöglichen, den derzeitigen und den früheren Verbrauch einzusehen. Die vom Heizkostenverteiler angezeigten früheren Verbrauchszeiträume müssen mit den Abrechnungszeiträumen übereinstimmen.
2. Mindestanforderungen an die Abrechnung
2.1 Abrechnungshäufigkeit auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, wird die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mit folgender Häufigkeit durchgeführt:
- a) Monatlich für den Stromverbrauch.
- b) Mindestens alle zwei Monate für den Erdgasverbrauch. Wird Gas zur individuellen Heizung verwendet, so muss die Abrechnung monatlich erfolgen.
- c) Bei Zentralheizung und -kühlung muss die Abrechnung in der Heiz-/Kühlperiode monatlich erfolgen.
- d) Mindestens alle zwei Monate für den Warmwasserverbrauch.
Bei der Abrechnung auf der Grundlage der Wärmeverbrauchsmessung unter Verwendung von Heizkostenverteilern müssen die auf den Anzeigen von Heizkostenverteilern angegebenen Zahlen unter Berücksichtigung der Standardmerkmale von Heizkostenverteilern (EN 834)44 erläutert werden.
2.2. Mindestinformationen auf der Rechnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
- a) geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;
- b) Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form;
- c) Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendverbraucher derselben Nutzerkategorie;
- d) Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Informationen über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhalten werden können.
2.3 Energieeffizienz-Begleitinformationen zu Rechnungen und sonstige Rückmeldungen an die Endkunden
Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen bieten ihren Kunden bei der Übermittlung von Verträgen und Vertragsänderungen sowie in den Rechnungen, die den Kunden zugehen, oder durch an einzelne Kunden gerichtete Internetseiten klare und verständliche Angaben (darunter Internetadressen) zur Kontaktaufnahme mit unabhängigen Verbraucherberatungszentren, Energieagenturen oder ähnlichen Institutionen, bei denen Beratung zu bestehenden Energieeffizienzmaßnahmen, Benchmarkprofile für ihren Energieverbrauch und technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte, die zur Verringerung des Verbrauchs dieser Geräte beitragen können, erhältlich sind.
Anhang VII
Effizienzplanung bei der Wärme- und Kälteversorgung
- 1. Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten nationalen Wärme- und Kältepläne umfassen:
- a) eine Beschreibung des Wärme- und Kältebedarfs;
- b) eine Prognose dazu, wie sich dieser Bedarf in den nächsten 10 Jahren ändern wird, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs in Gebäuden und in den verschiedenen Industriesektoren;
- c) eine Landkarte des Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben:
- i) Wärme- und Kältebedarfspunkte, darunter
- - Städte und Ballungsgebiete mit einer Geschossflächenzahl von mindestens 0,3 und
- - Industriegebiete mit einem Jahresgesamtwärme- und -kälteverbrauch von über 20 GWh;
- ii) bestehende und geplante Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur;
- iii) potenzielle Wärme- und Kälteversorgungspunkte, darunter
- - Stromerzeugungsanlagen mit einer Jahresgesamtstromerzeugung von über 20 GWh und - Abfallverbrennungsanlagen;
- - bestehende und geplante KWK-Anlagen, nach Anhang VII klassifiziert, und Fernwärmeanlagen.
- i) Wärme- und Kältebedarfspunkte, darunter
- d) Ermittlung des Wärme- und Kältebedarfs, der durch hocheffiziente KWK, darunter KWK-Kleinstanlagen im Wohnsektor, und durch Fernwärme und -kälte gedeckt werden könnte;
- e) Ermittlung des Potenzials zusätzlicher hocheffizienter KWK, u.a. aus der Modernisierung bestehender und dem Bau neuer Erzeugungsanlagen und Industrie- oder anderer Anlagen, die Abwärme erzeugen;
- f) bis 2020 und bis 2030 zu treffende Maßnahmen zur Realisierung des in Buchstabe e genannten Potenzials zur Deckung des in Buchstabe d genannten Bedarfs, darunter:
- i) Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von KWK an der Wärme- und Kälteerzeugung und der Stromerzeugung und ii) Maßnahmen zum Ausbau einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur in einer Weise, die der Entwicklung hocheffizienter KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gerecht wird;
- g) Anteil hocheffizienter KWK sowie gemäß der Richtlinie 2004/8/EG ermitteltes Potenzial und erzielte Fortschritte;
- h) eine Schätzung der einzusparenden Primärenergie;
- i) eine Schätzung der etwaigen öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen für Wärme und Kälte mit Jahresbudget und Ermittlung des potentiellen Beihilfeelements. Dies greift einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung nicht vor.
- 2. Der Plan kann, soweit zweckmäßig, aus einer Zusammenstellung regionaler oder lokaler Pläne bestehen.
3. Städtische Raumordnungspläne sind so zu konzipieren, dass
- a) die Standorte neuer Wärmekraftwerke und Abwärme erzeugender Industrieanlagen so liegen, dass die verfügbare Abwärme im größtmöglichen Umfang zur Deckung bestehenden oder prognostizierten Wärme- oder Kältebedarfs rückgewonnen wird;
- b) die Standorte neuer Wohngebiete oder neuer Industrieanlagen, die beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen, so liegen, dass ihr Wärmebedarf im größtmöglichen Umfang durch die in den nationalen Wärme- und Kälteplänen ausgewiesene verfügbare Abwärme gedeckt wird. Um eine optimale Abstimmung zwischen dem Wärme- und Kältebedarf und dem Wärme- und Kälteangebot zu gewährleisten, begünstigen die Raumordnungspläne die Ansiedelung einer Reihe von Industrieanlagen am gleichen Standort;
- c) Wärmekraftwerke, Abwärme erzeugende Industrieanlagen, Abfallverbrennungsanlagen und andere Anlagen zur Energiegewinnung aus Abfällen an das lokale Fernwärme- oder -kältenetz angeschlossen sind;
- d) Wohngebiete und Industrieanlagen, die beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen, an das lokale Fernwärme- oder -kältenetz angeschlossen sind.
Anhang VIII
Leitlinien für die Wahl der Standorte von Wärmekraftwerken und Industrieanlagen
1. Wahl der Standorte von Wärmekraftwerken gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 6
Besteht ein Wärmebedarfspunkt der in Spalte C angegebenen Kapazität oder ein potenzieller Wärmebedarfspunkt, so muss die Entfernung des Kraftwerks geringer sein als die entsprechende Entfernungsangabe in Spalte A. Ein potenzieller Wärmebedarfspunkt ist definiert als ein Punkt, wo nachweislich ein solcher vernünftigerweise geschaffen werden könnte, beispielsweise durch Bau eines Fernwärmenetzes. Kann beispielsweise mit Standardschätzverfahren gezeigt werden, dass eine aggregierte Wärmelast von mehr als 15 MW/km2 existiert, so gilt dies als Wärmebedarfspunkt. Die Gesamtsumme dieser kombinierbaren Quadratkilometerlasten wird als die Bedarfskapazität solcher Wärmebedarfspunkte betrachtet.
Die Entfernung A ist eine Rohrleitungsstrecke - keine Gerade -, entlang deren Verlauf es nach der auf Standardschätzverfahren beruhenden Auffassung von Bausachverständigen zu moderaten Kosten möglich ist, eine Wasser führende Rohrleitung der entsprechenden Größe zu bauen. Dabei sind Hindernisse wie Gebirge, Stadtzentren, schwierige Fluss- oder Seequerungen ausgenommen.
A | B | C |
Höchstentfernung zwischen vorgeschlagener Stromerzeugungsanlage und Wärmebedarfspunkt | Kraftwerkskapazität | Geschätzter jährlicher Verbrauch des Wärmebedarfspunkts |
< 100 km | > 1999* MWe | > 7500 TJ/Jahr |
< 65 km | >500 | > 1875 TJ/Jahr |
< 15 km | > 20 MW | > 50 TJ/Jahr |
- *. Neue Anlagen werden typischerweise mit einem Lastfaktor von 90 % betrieben.
2. Wahl der Standorte industrieller Abwärmequellen gemäß Artikel 10 Absatz 8
A | B | C |
Höchstentfernung zwischen vorgeschlagener Industrieanlage und Wärmebedarfspunkt | Kapazität | Geschätzter jährlicher Verbrauch des Wärmebedarfspunkts |
< 75 km | > 75 MW (bei Lastfaktor 60-70 %) | > 1600 TJ/Jahr |
< 60 km | > 50 MW bei Lastfaktor 60% | > 1000 TJ/Jahr |
< 25 km | > 50 MW (bei Lastfaktor > 85 %) | > 400 TJ/Jahr |
< 15 km | > 20 MW | > 100 TJ/Jahr |
Anhang IX
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
- a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vorkehrungen bestehen, damit
- i) der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK:
- - den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
- - genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
- - elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
- ii) eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal berücksichtigt wird.
- i) der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK:
- b) Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 10 enthält mindestens folgende Angaben:
- - Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
- - Erzeugungszeitpunkte und -orte;
- - unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
- - Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
- - Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang II, für die der Nachweis ausgestellt wird;
- - Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang II auf der Grundlage der in Anhang II Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
- - elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
- - ob und ggf. in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
- - ob und ggf. in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgend einer anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
- - Datum der Inbetriebnahme der Anlage und - Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.
Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.
Anhang X
Inventarisierung der Energieeffizienzdaten von Energieumwandlungsanlagen
Die in Artikel 11 genannten Inventarisierungen umfassen:
- a) eine nicht namentliche Aufstellung von reinen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr, wobei jeweils Folgendes anzugeben ist:
- - elektrische Leistung der Anlage (MWe) und thermische Gesamtnennleistung (MWth) im Jahresdurchschnitt;
- - Primärbrennstoff und ggf. Brennstoffmix im Jahresdurchschnitt;
- - Anlagentyp und genutzte Technologie;
- - konstruktionsbedingte Effizienz und deren Bedingungen;
- - Datum der Betriebsaufnahme;
- - Datum der letzten erheblichen Modernisierung;
- - Anzahl der Betriebsstunden im Jahresdurchschnitt;
- - Nettobetriebswirkungsgrad im Jahresdurchschnitt;
- b) eine nicht namentliche Aufstellung von reinen Wärmeerzeugungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr, wobei jeweils Folgendes anzugeben ist:
- - Wärmeleistung der Anlage und thermische Gesamtnennleistung (MWth) im Jahresdurchschnitt;
- - Primärbrennstoff und ggf. Brennstoffmix im Jahresdurchschnitt; ;
- - Anlagentyp und genutzte Technologie;
- - konstruktionsbedingte Effizienz und deren Bedingungen;
- - Wärmelastkonfiguration;
- - Datum der Betriebsaufnahme;
- - Datum der letzten erheblichen Modernisierung;
- - Anzahl der Betriebsstunden im Jahresdurchschnitt;
- - Nettobetriebswirkungsgrad im Jahresdurchschnitt;
- c) eine nicht namentliche Aufstellung von KWK-Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr, wobei jeweils Folgendes anzugeben ist:
- - elektrische und thermische Leistung der Anlage (MWe und MWth) und thermische Gesamtnennleistung (MWth) im Jahresdurchschnitt;
- - Primärbrennstoff und ggf. Brennstoffmix im Jahresdurchschnitt gemäß der Entscheidung 2007/74/EG zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte;
- - Anlagentyp und genutzte Technologie gemäß Anhang VII;
- - konstruktionsbedingte Effizienz und deren Bedingungen;
- - konstruktionsbedingte reine Strom- und Wärmeerzeugungswirkungsgrade;
- - Stromkennzahl (Kraft-Wärme-Verhältnis) im Jahresdurchschnitt;
- - Datum der Betriebsaufnahme;
- - Datum der letzten erheblichen Modernisierung;
- - Anzahl der Betriebsstunden im Jahresdurchschnitt;
- - Nettobetriebswirkungsgrad im Jahresdurchschnitt;
- d) eine nicht namentliche Aufstellung der Mineralöl- und Gasraffinerien, wobei jeweils Folgendes anzugeben ist:
- - Energieeinsatz (MWth) der Anlage im Jahresdurchschnitt;
- - Energieoutput der Anlage (Energiegehalt des Brennstoffmix, MWth) im Jahresdurchschnitt;
- - Einsatzmaterial im Jahresdurchschnitt;
- - Anlagentyp und genutzte Technologie;
- - konstruktionsbedingte Effizienz (theoretisch);
- - Datum der Betriebsaufnahme;
- - Datum der letzten erheblichen Modernisierung;
- - Anzahl der Betriebsstunden im Jahresdurchschnitt;
- - Nettobetriebswirkungsgrad im Jahresdurchschnitt.
Anhang XI
Energieeffizienzkriterien für die Regulierung von Energienetzen und für von Energieregulierungsbehörden festgesetzte oder genehmigte Netztarife
- 1. Netztarife müssen Strom- und Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Demand-Response-Maßnahmen sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, genau widerspiegeln.
- 2. Netzregulierung und Netztarife müssen den Netzbetreibern die Möglichkeit geben, Systemdienste und Systemtarife für Demand-Response-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten anzubieten, insbesondere:
- a) Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden, die der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung Rechnung tragen;
- b) Energieeinsparungen infolge der Demand-Response seitens dezentraler Verbraucher durch Energieaggregatoren;
- c) Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;
- d) Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;
- e) Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten und
- f) Energiespeicherung.
Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff "organisierte Strommärkte" außerbörsliche Märkte und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.
- 3. Es müssen Netztarife verfügbar sein, die eine dynamische Tarifierung im Hinblick auf Demand-Response-Maßnahmen seitens der Endkunden unterstützen, darunter:
- a) nutzungszeitspezifische Tarife;
- b) Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;
- c) Echtzeit-Tarifierung und
- d) Spitzenzeitenrabatte.
Anhang XII
Energieeffizienzanforderungen an Übertragungs - und Verteilernetzbetreiber
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,
- a) ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die notwendig sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK erzeugten Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;
- b) neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu notwendigen Informationen bereitzustellen, darunter
- i) einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten,
- ii) einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz,
- iii) einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses sollte 12 Monate nicht übersteigen;
- c) standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK vorzusehen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.
Die in Buchtstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.
Anhang XIII
Mindestelemente von Energieleistungsverträgen mit dem öffentlichen Sektor
- - Klare und transparente Aufstellung der durchzuführenden Effizienzmaßnahmen.
- - Mittels Durchführung der Vertragsmaßnahmen zu erzielende garantierte Einsparungen.
- - Vertragslaufzeit und -zwischenziele, Kündigungsbedingungen und -fristen.
- - Klare und transparente Aufstellung der Verpflichtungen jeder Vertragspartei.
- - Für die Ermittlung der erzielten Einsparungen maßgebliche(s) Datum/Daten.
- - Klare und transparente Aufstellung der zur Durchführung einer Maßnahme zu unternehmenden Schritte und der entsprechenden Kosten.
- - Verpflichtung zur vollständigen Durchführung der Vertragsmaßnahmen und Dokumentation aller im Laufe des Projekts vorgenommenen Änderungen.
- - Vorschriften zur Einbeziehung Dritter (Unterauftragsvergabe).
- - Klare und transparente Angabe der finanziellen Implikationen des Projekts und Aufteilung der erzielten monetären Einsparungen zwischen den Parteien (einschl. Bezahlung des Dienstleisters).
- - Klare und transparente Bestimmungen zur Messung und Überprüfung der erzielten garantierten Einsparungen, Qualitätskontrollen und Garantien.
- - Bestimmungen zur Klärung des Verfahrens zum Umgang mit sich wandelnden Rahmenbedingungen, die den Vertragsinhalt und das Vertragsergebnis berühren (d.h. sich ändernde Energiepreise, Nutzungsintensität der Anlage).
- - Detaillierte Informationen zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei.
Anhang XIV
Allgemeiner Rahmen für die Berichterstattung
Teil 1
Allgemeiner Rahmen für Jahresberichte
Der Jahresbericht gemäß Artikel 19 Absatz 1 bildet die Grundlage für die Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die nationalen Ziele für das Jahr 2020. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Berichte die folgenden Mindestinformationen enthalten:
- a) eine Schätzung der folgenden Indikatoren im Vorjahr:
- i) Primärenergieverbrauch gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 2
- ii) Gesamtendenergieverbrauch
- iii) Endenergieverbrauch nach Sektor
- - Industrie
- - Verkehr (differenziert zwischen Personen- und Güterverkehr)
- - Haushalte
- - Dienstleistungen
- iv) Bruttowertschöpfung nach Sektor
- - Industrie
- - Dienstleistungen
- v) verfügbares Einkommen der Haushalte
- vi) Bruttoinlandsprodukt (BIP)
- vii) Stromerzeugung in Wärmekraftwerken
- viii) Wärmeerzeugung in Wärmekraftwerken
- ix) Brennstoffeinsatz in Wärmekraftwerken
- x) Personenkilometer (pkm)
- xi) Tonnenkilometer (tkm)
- xii) Bevölkerung
In Sektoren mit stabilem oder ansteigendem Energieverbrauch untersuchen die Mitgliedstaaten die Gründe hierfür und fügen den Schätzungen ihre Bewertung bei.
- b) Aktualisierte Angaben zu den wichtigsten im Vorjahr getroffenen legislativen und sonstigen Maßnahmen, die zu den nationalen Gesamt-Energieeffizienzzielen für 2020 beitragen.
- c) Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats sind, der am 1. Januar des Jahres, in dem der Bericht fällig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Energieeffizienz nicht erfüllt hat.
- d) Gesamtfläche der Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats, die im Vorjahr renoviert wurde.
- e) Durch die nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme nach Artikel 6 Absatz 1 erzielte Energieeinsparungen oder die gemäß Artikel 6 Absatz 9 angenommenen Alternativmaßnahmen.
Der erste Bericht muss auch das in Artikel 3 Absatz 1 genannte nationale Energieeffizienzziel umfassen.
Teil 2
Allgemeiner Rahmen für zusätzliche Berichte
Die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Berichte müssen einen Rahmen für die Entwicklung der nationalen Energieeffizienzstrategien bilden.
Diese Berichte müssen bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete/erzielte Energieeinsparungen umfassen, u.a. bei der Energieversorgung, -übertragung/-fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Berichte die folgenden Mindestinformationen enthalten:
1. Ziele und Strategien
- - Nationales Energieeffizienzziel für 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1;
- - nationaler Energieeinsparrichtwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG;
- - sonstige bestehende Energieeffizienzziele für die Gesamtwirtschaft oder bestimmte Sektoren.
2. Maßnahmen und Energieeinsparungen
Die Berichte müssen Informationen über angenommene oder zur Annahme anstehende Maßnahmen zur Umsetzung der wichtigsten Aspekte dieser Richtlinie sowie über die entsprechenden Einsparungen enthalten.
- a) Primärenergieeinsparungen
In den Berichten müssen bedeutende Maßnahmen und Aktionen aufgeführt werden, die im Hinblick auf Primärenergieeinsparung in sämtlichen Wirtschaftssektoren unternommen wurden. Für jede Maßnahme oder jedes Maßnahmen-/Aktionspaket sind Schätzungen der erwarteten Einsparungen für das Jahr 2020 und die zum Berichtszeitpunkt erzielten Einsparungen anzugeben.
Soweit verfügbar, sollten Informationen zu anderen Auswirkungen/Nutzeffekten der Maßnahmen (Verringerung der Treibhausgasemissionen, bessere Luftqualität, Schaffung von Arbeitsplätzen usw.) und das Budget für die Durchführung angegeben werden.
- b) Endenergieeinsparungen
Der erste und der zweite zusätzliche Bericht müssen eine Aufstellung der Ergebnisse bezüglich des Erreichens der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/32/EG genannten Einsparziele beim Endenergieverbrauch enthalten. Ist keine Berechnung/Schätzung der Einsparungen je Maßnahme verfügbar, so ist die Verringerung des Energieverbrauchs auf Sektorebene aufgrund der (Kombination von) Maßnahmen auszuweisen.
Der erste und der zweite Bericht müssen auch die zur Ermittlung der Energieeinsparungen angewandte Mess- und/oder Berechnungsmethode enthalten. Wird die "empfohlene Methode"45 angewandt, so sollte der Bericht hierauf verweisen.
3. Spezifische Informationen zu Bestimmungen dieser Richtlinie
3.1. Öffentliche Einrichtungen (Artikel 4)
Die zusätzlichen Berichte müssen eine Aufstellung der öffentlichen Einrichtungen enthalten, die einen Energieeffizienzplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstellt haben.
3.2. Energieeffizienzverpflichtungen (Artikel 6)
Die zusätzlichen Berichte müssen die gemäß Anhang IV gewählten nationalen Koeffizienten enthalten.
Der erste zusätzliche Bericht muss eine kurze Beschreibung des nationalen Systems nach Artikel 6 Absatz 1 oder der gemäß Artikel 6 Absatz 9 angenommenen Alternativmaßnahmen enthalten.
3.3. Energieaudits und Energiemanagementsysteme (Artikel 7)
Die zusätzlichen Berichte müssen folgende Angaben enthalten:
- a) Anzahl der im vorausgegangenen Dreijahreszeitraum durchgeführten Energieaudits;
- b) Anzahl der im vorausgegangenen Dreijahreszeitraum in großen Unternehmen durchgeführten Energieaudits;
- c) Anzahl großer Unternehmen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und Anzahl der Unternehmen, für die Artikel 7 Absatz 3 gilt.
3.4. Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung (Artikel 10)
Die zusätzlichen Berichte müssen eine Bewertung der bei der Durchführung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten nationalen Wärme- und Kältepläne erzielten Fortschritte enthalten.
3.5. Energieumwandlung (Artikel 11)
- - Die zusätzlichen Berichte müssen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der in Artikel 11 genannten Dateninventare gemäß den in Anhang X festgelegten Anforderungen enthalten.
3.6. Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung (Artikel 12)
- - Der erste zusätzliche Bericht und die danach alle 10 Jahre fälligen Folgeberichte müssen die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Pläne für Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur enthalten.
3.7. Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen (Artikel 13)
Die zusätzlichen Berichte müssen Angaben zu den verfügbaren nationalen Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz enthalten.
3.8. Energiedienstleistungen (Artikel 14)
Die zusätzlichen Berichte müssen einen Link zu der Internetseite enthalten, auf der die in Artikel 14 genannten nationalen Aufstellungen und Register der Anbieter von Energiedienstleistungen zugänglich sind.
3.9. Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz (Artikel 15)
Der erste zusätzliche Bericht muss eine Aufstellung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Maßnahmen enthalten.
Anhang XV
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2006/32/EG | diese Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 1 |
Artikel 3 Buchstabe a | Artikel 1 Nummer 1 |
Artikel 3 Buchstabe b | -- |
Artikel 3 Buchstabe c | -- |
Artikel 3 Buchstabe d | -- |
-- | Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 3 Buchstabe e | Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 3 Buchstabe f | -- |
Artikel 3 Buchstabe g | -- |
Artikel 3 Buchstabe h | -- |
Artikel 3 Buchstabe i | -- |
-- | Artikel 2 Nummer 4 |
-- | Artikel 2 Nummer 5 |
-- | Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 3 Buchstabe j | Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 3 Buchstabe k | -- |
Artikel 3 Buchstabe l | Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 3 Buchstabe m | -- |
Artikel 3 Buchstaben | Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 3 Buchstabe o | Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 3 Buchstabe p | Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 3 Buchstabe q | Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 3 Buchstabe r | -- |
Artikel 3 Buchstabe s | -- |
-- | Artikel 2 Nummer 11 |
-- | Artikel 2 Nummer 14 |
-- | Artikel 3 |
Artikel 4 | -- |
Artikel 5 | Artikel 4, Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 6 Buchstaben b und c |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 Buchstabe a, 8, 9 und 10 |
Artikel 7 Absatz 1 | -- |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | -- |
Artikel 8 | Artikel 13 Absatz 1 |
-- | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 | -- |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 14 Buchstaben b, c und e |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 11 | -- |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 | -- |
-- | Artikel 7Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
-- | Artikel 9 |
-- | Artikel 11 |
-- | Artikel 12 Absätze 1 und 2 |
-- | Artikel 14 Buchstaben a und d |
-- | Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b |
-- | Artikel 15 Absatz 2 |
-- | Artikel 16 |
Artikel 14 Absätze 1 und 2 | Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 14 Absatz 3 | -- |
Artikel 14 Absätze 4 und 5 | Artikel 19 Absätze 4 und 5 |
-- | Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 | -- |
Artikel 15 Absatz 3 | -- |
Artikel 15 Absatz 4 | -- |
-- | Artikel 18 |
-- | Artikel 19 Absatz 7 |
-- | Artikel 19 Absatz 8 |
-- | Artikel 19 Absatz 9 |
-- | Artikel 19 Absatz 10 |
Artikel 16 | Artikel 20 |
Artikel 17 | Artikel 21 |
Artikel 18 | Artikel 22 |
Artikel 19 | Artikel 23 |
Artikel 20 | Artikel 24 |
Anhang I | |
Anhang II | Anhang IV |
Anhang III | -- |
Anhang IV | -- |
Anhang V | -- |
Anhang VI | Anhang III |
-- | Anhang V |
-- | Anhang VI |
-- | Anhang VII |
-- | Anhang VIII |
-- | Anhang IX |
-- | Anhang X |
-- | Anhang XI |
-- | Anhang XII |
-- | Anhang XIII |
-- | Anhang XIV |
-- | Anhang XV |
Richtlinie 2004/8/EG | diese Richtinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 1 |
Artikel 3 Buchstabe a | Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 3 Buchstabe b | Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 3 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 3 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 3 Buchstabe e | -- |
Artikel 3 Buchstabe f | -- |
Artikel 3 Buchstabe g | Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 3 Buchstabe h | -- |
Artikel 3 Buchstabe i | Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 3 Buchstabe j | -- |
Artikel 3 Buchstabe k | Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 3 Buchstabe l | Artikel 2 Nummer 22 |
Artikel 3 Buchstabe m | Artikel 2 Nummer 24 |
Artikel 3 Buchstaben | Artikel 2 Nummer 23 |
Artikel 3 Buchstabe o | -- |
-- | Artikel 2 Nummer 25 |
-- | Artikel 2 Nummer 26 |
-- | Artikel 2 Nummer 27 |
Artikel 4 Absatz 1 | Anhang II Buchstabe f Unterabsatz 1 |
-- | Artikel 10 Absätze 1 bis 9 |
Artikel 4Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 10 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 | -- |
Artikel 5 | Artikel 10 Absatz 10 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 6 | -- |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 11 |
Artikel 7 Absatz 2 | -- |
Artikel 7 Absatz 3 | -- |
Artikel 8 | Artikel 12 Absatz 5 |
-- | Artikel 12 Absatz 6 |
-- | Artikel 12 Absatz 7 |
Artikel 9 | -- |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 | -- |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 6 |
Artikel 11 | -- |
Artikel 12 | -- |
Artikel 13 | Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 14 | -- |
Artikel 15 | Artikel 22 |
Artikel 16 | -- |
Artikel 17 | Artikel 23 |
Artikel 18 | Artikel 24 |
Anhang I | Anhang I Teil II |
Anhang II | Anhang I Teil I |
-- | Anhang I Teil III |
Anhang III | Anhang II |
Anhang IV | -- |
- 1. 7224/1/07 REV 1
- 2. KOM (2010) 2020.
- 3. SEK(2011) 277.
- 4. EUCO 2/1/11.
- 5. 2010/2107(INI).
- 6. KOM (2011) 2 1.
- 7. KOM (2011) 112.
- 8. ABl. L 144 vom 27.4.2008, S. 64.
- 9. ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
- 10. EUCO 013/10.
- 11. ABl. L 140 vom 23.4.2009, S. 16.
- 12. Näheres siehe Abschnitt 1.2 der beigefügten Folgenabschätzung sowie Anhänge I und II.
- 13. Die Berichte in Entwurfsform können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/energy/efficiency/bucharest .
- 14. ABl. C vom, S..
- 15. ABl. C vom, S..
- 16. ABl. C vom, S..
- 17. Die Projektionen aus 2007 ergaben für 2020 einen Primärenergieverbrauch von 1842 Mio. t RÖE. Eine Verringerung um 20 % bedeutet 1474 Mio. t RÖE, d.h. eine Senkung um 368 Mio. t RÖE gegenüber den Projektionen.
- 18. KOM (2010) 639 endg.
- 19. 2010/2107 (INI).
- 20. KOM (2011) 2 1.
- 21. KOM (2011) 109 endgültig.
- 22. KOM (2011) 144 endgültig.
- 23. KOM (2011) 112 endgültig.
- 24. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
- 25. ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
- 26. ABl. L 144 vom 27.4.2008, S. 64.
- 27. ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
- 28. KOM (2008) 394 endgültig.
- 29. ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
- 30. ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
- 31. ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.
- 32. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
- 33. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87.
- 34. ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
- 35. ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.
- 36. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
- 37. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
- 38. ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55.
- 39. ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.
- 40. ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
- 41. Die Mitgliedstaaten können andere Umrechnungsfaktoren verwenden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
- 42. Allgebrauchsglühlampen / Wolframwendellampen.
- 43. Allgebrauchsglühlampen / Wolframwendellampen.
- 44. Norm-Entwurf EN 834: Heizkostenverteiler für die Verbrauchserfassung von Raumheizflächen - Geräte mit elektrischer Energieversorgung.
- 45. Empfehlungen zu Mess- und Prüfmethoden im Rahmen der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen.