Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG KOM (2011) 370 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 695/02 = AE-Nr. 022682,
Drucksache 066/04 (PDF) = AE-Nr. 040212,
Drucksache 105/08 (PDF) = AE-Nr. 080097,
Drucksache 916/08 (PDF) = AE-Nr. 080861,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100 144,
Drucksache 3 005/11 (PDF) = AE-Nr. 110047,
Drucksache 143/11 (PDF) = AE-Nr. 110170 und AE-Nr. . 070041, 1003 51, 101054

Brüssel, den 22.6.2011 KOM (2011) 370 endgültig 2011/0172 (COD)

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

{SEK(2011) 779 endgültig}
{SEK(2011) 780 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20 % ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen1, und hat dieses Ziel zu einem der fünf vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum2 gemacht.

Nach den letzten Schätzungen der Kommission, bei denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegten nationalen Energieeffizienzziele bis 2020 berücksichtigt wurden, wird die EU 2020 das 20 %-Ziel voraussichtlich nur zur Hälfte erreichen 3 . Der Europäische Rat4 und das Europäische Parlament5 haben die Kommission dazu aufgefordert, eine neue ehrgeizige Strategie im Bereich der Energieeffizienz für ein entschlossenes Handeln zu verabschieden, um das beträchtliche vorhandene Potenzial zu erschließen.

Um im Bereich der Energieeffizienz neue Impulse zu setzen, hat die Kommission am 8. März 2011 einen neuen Energieeffizienzplan (EEP) mit Maßnahmen für weitere Einsparungen bei der Energieversorgung und -nutzung vorgelegt.

Mit diesem Legislativvorschlag werden bestimmte Aspekte des EEP in verbindliche Maßnahmen überführt. Hauptzweck des Vorschlags ist es, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels für 2020 zu leisten. Um Erfolg zu haben, muss der Vorschlag in den Mitgliedstaaten zügig verabschiedet und umgesetzt werden.

In dem Vorschlag wird auch über das 20 %-Ziel hinausgeschaut und der Versuch unternommen, einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union über das Jahr 2020 hinaus festzulegen. Der Vorschlag ist eine strategische Priorität des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011.

1.2. Allgemeiner Kontext

Vor dem Hintergrund vermehrter Energieimporte in die EU zu steigenden Preisen wird der Zugang zu Energieressourcen mittelfristig eine wichtigere Rolle spielen, wobei er mit dem Risiko behaftet ist, das Wirtschaftswachstum in der EU ernsthaft zu gefährden. Dies erklärt, weshalb Energieeffizienz einer der Hauptaspekte der Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 ist 6 . Energieeffizienz ist die kosteneffektivste und schnellste Möglichkeit, die Versorgungssicherheit zu verbessern, und eine wirksame Methode zur Senkung der für den Klimawandel verantwortlichen Treibhausgasemissionen. Wie in der Mitteilung der Kommission "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050"7 dargelegt wurde, kann Energieeffizienz dazu beitragen, dass die EU ihr Ziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen erreicht und sogar übertrifft.

Eine energieeffizientere Wirtschaft in der EU wird sich auch auf das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen positiv auswirken. Energieeinsparungen setzen finanzielle Ressourcen frei, die anderweitig in der Wirtschaft investiert werden und zur Entlastung der unter Druck stehenden öffentlichen Haushalte beitragen können. Für Privatpersonen bedeutet Energieeffizienz, dass sie weniger für ihre Energierechnungen bezahlen müssen. Energiearmut kann durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz strategisch angegangen werden. Schließlich dürfte eine höhere Produktion mit einem niedrigeren Energieeinsatz die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU verbessern und ihnen eine Vorreiterposition auf den globalen Märkten für Energieeffizienz-Technologien verschaffen. Energieeffizienz und Einsparungen kommen der EU-Wirtschaft insgesamt, dem öffentlichen Sektor, den Unternehmen und dem Einzelnen zugute. Daher wurde in der Europäischen Energiestrategie 2020 Energieeffizienz als eine der zentralen Prioritäten der EU-Energiepolitik für die nächsten Jahre ausgewiesen.

1.3. Geltende Bestimmungen

Der Anwendungsbereich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Richtlinie (2004/8/EG) und der Energiedienstleistungsrichtlinie (2006/32/EG)8 überschneidet sich mit diesem Vorschlag. Mit beiden genannten Richtlinien ist es nicht gelungen, das Energieeinsparpotenzial voll auszuschöpfen. Daher wird vorgeschlagen, dass diese beiden Richtlinien mit Ausnahme des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 und der Anhänge I, III und IV der Energiedienstleistungsrichtlinie mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie aufgehoben werden. Bei diesen Bestimmungen geht es darum, bis 2017 einen Energieeinsparrichtwert von 9 % des Endenergieverbrauchs der einzelnen Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinie zu erreichen. Dieses Ziel hat zwar einen anderen Umfang und Anspruch, dennoch trägt es zur Verwirklichung des EU-Energieeffizienzziels von 20 % bis 2020 bei und sollte daher bis 2017 weiter gelten.

Weitere Bestimmungen, die sich mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie überschneiden, sind Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Energieverbrauchs9, die aufgehoben werden sollen, sobald die neue Richtlinie in Kraft tritt.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Dieser Vorschlag ist in der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum10 verankert, da das EU-Energieeffizienzziel von 20 % zu einem der fünf vorrangigen Ziele dieser Strategie gehört. Er ist einer der für 2011 geplanten Vorschläge, mit denen Ergebnisse für eine der sieben zentralen Initiativen der Strategie Europa 2020, nämlich für die Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa, erzielt werden sollen. Der Vorschlag stimmt mit der EU-Klimaschutzpolitik überein und ergänzt diese.

Ferner sollte der verringerte Energieverbrauch, den dieser Vorschlag bezweckt, den Mitgliedstaaten helfen, ihre Ziele für die Erneuerbare-Energien-Quote zu erreichen, die in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt sind11.

2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung

2.1. Anhörungen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag wurde auf der Grundlage vielfältiger Beiträge der Mitgliedstaaten und interessierter Kreise ausgearbeitet, die u.a. im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Online-Konsultation eingeholt wurden 12 . Eine weitere umfassende Konsultation wurde im Januar 2011 von den Arbeitsgruppen des Bukarester Forums für nachhaltige Energie (zu denen Vertreter der Mitgliedstaaten und Interessengruppen gehören) gestartet13 . Es wurde eine umfassende Analyse der Folgen der vorgeschlagenen Optionen durchgeführt, wofür die Ergebnisse von drei Modellen und zahlreiche Studien verwendet wurden. Bei der Analyse wurden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Optionen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit untersucht.

2.2. Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden mehrere Optionen geprüft, die auf drei Ebenen angesiedelt sind:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Richtlinienvorschlag wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union festgelegt, um dafür zu sorgen, dass das Ziel, 20 % des Primärenergieverbrauchs bis 2020 einzusparen, erreicht wird, und um den Weg zu mehr Energieeffizienz in der Zeit danach zu bereiten. In ihm werden Regeln festgelegt, die Hemmnisse beseitigen und einige der Marktmängel ausräumen sollen, die die effiziente Energieversorgung und -nutzung behindern.

Hinsichtlich der Endnutzersektoren wird im Richtlinienvorschlag der Schwerpunkt auf Maßnahmen gelegt, die Anforderungen an den öffentlichen Sektor stellen - sowohl hinsichtlich der Renovierung der im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Gebäude als auch hinsichtlich der Anwendung hoher Energieeffizienzstandards bei der Beschaffung von Gebäuden, Produkten und Dienstleistungen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme einführen müssen. Ferner werden darin regelmäßige verbindliche Energieaudits für große Unternehmen vorgeschrieben und eine Reihe von Anforderungen an Energieunternehmen hinsichtlich der Verbrauchserfassung und der Abrechnung festgelegt.

In Bezug auf den Energieversorgungssektor wird im Vorschlag von den Mitgliedstaaten verlangt, dass diese nationale Wärme- und Kältepläne für den Ausbau des Potenzials der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der effizienten Fernwärme/Fernkälte verabschieden und dafür sorgen, dass die Raumplanungsvorschriften mit diesen Plänen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten müssen Genehmigungskriterien verabschieden, die sicherstellen, dass Anlagen in Gebieten angesiedelt werden, die sich in der Nähe von Wärmebedarfspunkten befinden, und dass vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden, mit hocheffizienten KWK-Anlagen ausgerüstet werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Bedingungen für die Ausnahme von dieser Verpflichtung festlegen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Vorschlag ist ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für Anlagen, in denen Brennstoffe verfeuert oder Mineralöl und Gas raffiniert werden, ein Inventar mit Energieeffizienzdaten erstellen müssen; außerdem werden in dem Vorschlag Anforderungen hinsichtlich des vorrangigen/garantierten Netzzugangs, des vorrangigen Einsatzes von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und der Anbindung neuer Industrieanlagen, die Abfallwärme für Fernwärme- oder Fernkältenetze erzeugen, festgelegt.

Weitere vorgeschlagene Maßnahmen beinhalten Effizienzanforderungen für die nationalen Energieregulierungsbehörden, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, Anforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen, Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Energiedienstleistungen und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Energieeffizienzhemmnisse zu beseitigen und insbesondere die Aufteilung der Anreize zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eines Gebäudes oder zwischen den Eigentümern zu regeln.

Schließlich ist im Vorschlag vorgesehen, dass nationale Energieeffizienzziele für 2020 festgelegt werden und dass die Kommission 2014 bewerten muss, ob die Europäische Union ihr Ziel einer Einsparung beim Primärenergieverbrauch von 20 % bis 2020 erreichen kann. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung vorlegen, auf die gegebenenfalls ein Legislativvorschlag mit verbindlichen nationalen Zielen folgt.

3.2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Artikel 194 Absatz 1 AEUV heißt es: "Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: ( ... )

Mit diesem Vorschlag wird eben dieses Ziel der Festlegung eines gemeinsamen Rahmens zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union verfolgt.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gilt für diesen Vorschlag, da die Energiepolitik nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20 % ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen, und hat dieses Ziel zu einem der fünf vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 gemacht. Mit dem aktuellen Energieeffizienz-Rahmen, insbesondere der Energiedienstleistungsrichtlinie und der KWK-Richtlinie, gelang es nicht, das vorhandene Energieeinsparpotenzial zu nutzen. Auch die derzeit auf Ebene der Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen reichen nicht aus, die verbleibenden Markt- und Regulierungsbarrieren zu überwinden.

Die energiepolitischen Herausforderungen, mit denen sich dieser Vorschlag befasst (Energieversorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sowie Wettbewerbsfähigkeit der EU), sind gemeinsame Anliegen der gesamten EU. Ein kollektives Handeln auf EU-Ebene ist notwendig, um eine Koordinierung der Maßnahmen und ein effektiveres Erreichen der gemeinsamen Ziele zu gewährleisten.

Die in der neuen Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen werden dazu beitragen, dass alle Mitgliedstaaten in zweckmäßiger Weise einen Beitrag zu den Anstrengungen leisten, die notwendig sind, um das 20 %-Ziel zu erreichen, ebenso wie zu gleichen Ausgangsbedingungen für alle Marktakteure, insbesondere durch die Festlegung von Mindestenergieeffizienzanforderungen (z.B. in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Märkten, Energieaudit-Verpflichtungen für Unternehmen, Energieeinsparverpflichtungen für Energieversorger und den Netzzugang für KWK-Erzeuger). Mit dem Vorschlag erhalten Investoren Sicherheit in Bezug auf das Erreichen des EU-Ziels und Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme/Fernkälte.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Rechtsinstruments

Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Energieeffizienzziel zu erreichen. In ihm werden in mehreren Bereichen strenge Energieeffizienzanforderungen festgelegt, dennoch verfügen die Mitgliedstaaten weiterhin über einen großen Ermessensspielraum zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der für ihre einzelstaatlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Weise.

Das Instrument der Wahl ist eine Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit einer Richtlinie werden das zu erzielende Endergebnis und die allgemeinen Anforderungen festgelegt, während den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität gewährt wird, die Umsetzung an ihre nationalen Gegebenheiten anzupassen. In diesem besonderen Fall reicht eine Richtlinie für die Erreichung der Ziele des Vorschlags aus. Der Umfang der Auflagen steht somit im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Wie im Finanzbogen zu dieser Richtlinie angegeben, wird der Vorschlag aus dem vorhandenen Haushalt umgesetzt werden und keine Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen haben.

5. weitere Angaben

5.1. Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands

Der Vorschlag trägt zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands bei, auch wenn er nicht in der Maßnahmenliste des Arbeitsplans für diese Vereinfachung aufgeführt ist. Das Ergebnis der Verabschiedung dieses Vorschlags wird sein, dass die Energiedienstleistungsrichtlinie und die KWK-Richtlinie durch eine Richtlinie ersetzt werden, was zu einem stärker integrierten Ansatz im Bereich der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen führt. Eine gewisse administrative Erleichterung dürfte auch damit verbunden sein, dass nur eine Richtlinie statt zwei Richtlinien umgesetzt werden müssen.

Berichterstattungspflichten sind derzeit in beiden Richtlinien festgelegt. Sie werden durch jährliche Berichte (ausführliche Berichte: alle drei Jahre) ersetzt, die auf dem Berichterstattungsverfahren gemäß der Strategie Europa 2020 aufbauen.

Außerdem werden mit diesem Vorschlag die Anforderungen der aktuellen Energiedienstleistungsrichtlinie an die Messung der Energieeinsparungen vereinfacht. Dadurch sollte er dazu beitragen, den derzeitigen Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten erheblich zu verringern.

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Dies betrifft Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU, die Richtlinie 2004/8/EG und die Richtlinie 2006/32/EG. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden erst ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben.

5.3. Überprüfung/Revision/Sunset-Klausel

Der Vorschlag enthält mehrere Überprüfungsklauseln. 5.4. Neufassung

Der Vorschlag sieht keine Neufassung vor.

5.5. Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

5.6. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der Vorschlag ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb für diesen gelten.

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,14 auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,5 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, 16nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Energieeffizienzziele

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Energieeffizienzziele

Kapitel II
Effizienz bei der Energienutzung

Artikel 4
Öffentliche Einrichtungen

Artikel 5
Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Einrichtungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz gemäß Anhang III beschaffen.

Artikel 6
Energieeffizienzverpflichtungssysteme

Artikel 7
Energieaudits und Energiemanagementsysteme

Artikel 8
Verbrauchserfassung und informative Abrechnung

Artikel 9
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 6 bis 8 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die entsprechenden Bestimmungen mit und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.

Kapitel III
Effizienz bei der Energieversorgung

Artikel 10
Förderung von Effizienz beider Wärme- und Kälteversorgung

Artikel 11
Energieumwandlung

Die Mitgliedstaaten erstellen für alle Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, und für Anlagen, in denen Mineralöl und Gas raffiniert wird, ein Inventar mit Daten gemäß Anhang X. Dieses wird alle drei Jahre aktualisiert. Die in diesen Inventaren enthaltenen jährlichen anlagenspezifischen Daten werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichte, auf die in Artikel 19 Absatz 2 Bezug genommen wird, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung mit aggregierten Informationen der Inventare auf.

Artikel 12
Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung

Kapitel IV
Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen

Artikel 14
Energiedienstleistungen

Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu diesem Markt für kleine und mittlere Unternehmen, indem sie

Artikel 15
Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz

Artikel 16
Umrechnungsfaktoren

Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang IV zu verwenden, sofern nicht triftige Gründe für die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren vorliegen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Delegierte Rechtsakte und Anpassung der Anhänge

Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 19
Überprüfung und Überwachung der Durchführung

Artikel 20
Ausschussverfahren

Artikel 21
Aufhebung

Die Richtlinie 2006/32/EG, ausgenommen deren Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab [dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben. Der Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben.

Die Richtlinie 2004/8/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab [dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.

Der Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU wird ab [dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/32/EG und die Richtlinie 2004/7/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV zu lesen.

Artikel 22
Umsetzung

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK

Teil I
Allgemeine Grundsätze

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

Teil II
KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen

Teil III
Detaillierte Grundsätze

Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG 38 festgelegten detaillierten Leitlinien.

Anhang II
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.

Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

Anhang III
Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen oder Gebäuden beachten öffentliche Einrichtungen die folgenden Vorschriften:

Anhang IV
Energiegehalt ausgewählter Brennstoffe für den Endverbrauch - Umrechnungstabelle 41

BrennstoffkJ (Nettowärmeinhalt)kg Öläquivalent (OE)
(Nettowärmeinhalt)
kWh
(Nettowärmeinhalt)
1 kg Koks285000,6767,917
1 kg Steinkohle17200- — 307000,411 —0,7334,778 - —8,528
1 kg Braunkohlenbriketts200000,4785,556
1 kg Hartbraunkohle10500- — 210000,251 —0,5022,917 - —5,833
1 kg Braunkohle5600 —105000,134 —0,2511,556 - —2,917
1 kg Ölschiefer8000 —90000,191 —0,2152,222 - —2,500
1 kg Torf7800 —138000,186 —0,3302,167 —3,833
1 kg Torfbriketts16000- — 168000,382 —0,4014,444 —4,667
1 kg Rückstandsheizöl (Schweröl)400000,95511,111
1 kg leichtes Heizöl423001,01011,750
1 kg Motorkraftstoff (Vergaserkraftstoff)440001,05112,222
1 kg Paraffin400000,95511,111
1 kg Flüssiggas460001,09912,778
1 kg Erdgas [1]472001,12613,10
1 kg Flüssigerdgas451901,07912,553
1 kg Holz (25 % Feuchte) [2]138000,3303,833
1 kg Pellets/Holzbriketts168000,4014,667
1 kg Abfall7400 —107000,177 —0,2562,056 —2,972
1 MJ abgeleitete Wärme10000,0240,278
1 kWh elektrische Energie36000,0861 [3]

Quelle: Eurostat.

[1] 93 % Methan.

[2] Die Mitgliedstaaten können je nach der im jeweiligen Mitgliedstaat am meisten genutzten Holzsorte andere Werte verwenden.

[3] Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,5 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.

Anhang V
Energieeffizienzverpflichtungssysteme

1. Auf kurzfristige Einsparungen abzielende Maßnahmen

Die folgenden Maßnahmen gelten als auf kurzfristige Einsparungen abzielend:

2. Berechnung der Energieeinsparungen

Bei der Berechnung der Energieeinsparungen im Rahmen der nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme ist der Dauer von Maßnahmen Rechnung zu tragen. Sofern keine nationalen Lebensdauerwerte festgelegt wurden, gelten die Standardwerte nach Punkt 4.

Die verpflichteten Parteien können zur Berechnung von Energieeinsparungen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 eine oder mehrere der nachfolgenden Methoden anwenden:

3. Europäische Standardwerte nach Gerätetyp

3.1. Haushaltsgeräte

a. Mit Differenzierung zwischen Gefriergeräten und Kühl-Gefriergeräten
Kühl-GefriergeräteGefriergeräte
*Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)6462
**Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)7673
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)129123
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)193185

b. Ohne Differenzierung zwischen Gefriergeräten und Kühl-Gefriergeräten
Kühl-Gefriergeräte und Gefriergeräte
*Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)64
**Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)75
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)128
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)191

c. Haushaltswaschmaschinen

*Bis 30. November 2013

Klasse A+
Angenommene
Einsparung (kWh/Jahr)
26
Klasse A++
Angenommene
Einsparung (kWh/Jahr)
46
Klasse A+++
Angenommene
Einsparung (kWh/Jahr)
63

*Ab 1. Dezember 2013

Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)20
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)37

d. Haushaltsgeschirrspüler

Bis 30. November 2013**

Klasse A+ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)37
Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)69
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)97

Klasse A++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)32
Klasse A+++ Angenommene Einsparung (kWh/Jahr)60

3.2. Wohnungsbeleuchtung

Energieeinsparung je Einheit bei Umstellung von Allgebrauchsglühlampen42 auf Kompaktleuchtstofflampen 16 kWh/Jahr

Energieeinsparung je Einheit bei Umstellung von Allgebrauchsglühlampen 43 auf LED 17 kWh/Jahr

4. Standard-Lebensdauerwerte

Verbesserung der Energieeffizienz durch
Austausch von Geräten
Standard-Lebensdauerwerte in Jahren
Heizkessel - Brennwertkessel20
Heizkessel - konventionell, mit direkter
Abgasableitung
20
Öl- und Gasbrenner10
Steuereinrichtungen15-20
Steuereinrichtungen - zentral15-25
Steuereinrichtungen - Raum15-25
Heizungssteuerung: Steuerventile, automatisch10
Zähler10

Anhang VI
Mindestanforderungen an die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs und die Häufigkeit der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

1. Mindestanforderungen an die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs

1.1. Individuelle Zähler

Wird ein individueller Zähler installiert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass dieser an eine Schnittstelle angeschlossen ist, die eine sichere Kommunikation mit dem Endkunden bietet und die Übermittlung privater messtechnischer Daten vom Zähler an den Endkunden oder einen von ihm benannten Dritten ermöglicht.

Die Schnittstelle muss private Informationen bereitstellen, die den Endkunden eine bessere Kontrolle ihres Energieverbrauchs und die Nutzung der Informationen für gegebenenfalls weiterführende Analysen ermöglichen. Aus diesen Informationen müssen zumindest der derzeitige Verbrauch (z.B. in kWh, kJ, m 3) und die zugehörigen Kosten hervorgehen, und sie müssen in einem Format bereitgestellt werden, das Maßnahmen der Verbraucher im Bereich der Energieeffizienz fördert.

Die nationale Regulierungsbehörde trägt dafür Sorge, dass die Schnittstelle auch öffentliche Daten bereitstellt, die es dem Endkunden erlauben, die geltenden nutzungszeitspezifischen Tarife mit Echtzeit-Tarifierung, Spitzenzeiten-Tarifierung und Spitzenzeiten-Rabatten einzusehen und zu nutzen.

Die durch die Schnittstelle übermittelten privaten Daten müssen dem Endkunden die Möglichkeit geben, seinen früheren Verbrauch einzusehen (Angaben in Landeswährung und in kWh, kJ oder m 3), und zwar

Die historischen Verbrauchszeiträume müssen mit den Abrechnungszeiträumen übereinstimmen.

Daneben sind ergänzende Informationen zum früheren Verbrauch (an jedem Tag, in jeder Woche, jedem Monat und jedem Jahr seit Beginn der intelligenten Verbrauchserfassung) sowie weitere nützliche Informationen, die dem Verbraucher eingehendere Selbstüberprüfungen ermöglichen (z.B. grafische Darstellung der Entwicklung des individuellen Verbrauchs, Benchmarking-Informationen, kumulierter Verbrauch / kumulierte Einsparungen / kumulierte Kosten seit Beginn jedes Vertrages, Anteil erneuerbarer Energiequellen am individuellen Verbrauch und zugehörige Einsparungen an CO₂- Emissionen usw.), entweder direkt durch die Schnittstelle oder über das Internet in einfacher Weise verfügbar zu machen.

1.2. Heizkostenverteiler

Heizkostenverteiler müssen mit deutlich lesbaren Anzeigen ausgerüstet sein, die es dem Endkunden ermöglichen, den derzeitigen und den früheren Verbrauch einzusehen. Die vom Heizkostenverteiler angezeigten früheren Verbrauchszeiträume müssen mit den Abrechnungszeiträumen übereinstimmen.

2. Mindestanforderungen an die Abrechnung

2.1 Abrechnungshäufigkeit auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, wird die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mit folgender Häufigkeit durchgeführt:

Bei der Abrechnung auf der Grundlage der Wärmeverbrauchsmessung unter Verwendung von Heizkostenverteilern müssen die auf den Anzeigen von Heizkostenverteilern angegebenen Zahlen unter Berücksichtigung der Standardmerkmale von Heizkostenverteilern (EN 834)44 erläutert werden.

2.2. Mindestinformationen auf der Rechnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

2.3 Energieeffizienz-Begleitinformationen zu Rechnungen und sonstige Rückmeldungen an die Endkunden

Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen bieten ihren Kunden bei der Übermittlung von Verträgen und Vertragsänderungen sowie in den Rechnungen, die den Kunden zugehen, oder durch an einzelne Kunden gerichtete Internetseiten klare und verständliche Angaben (darunter Internetadressen) zur Kontaktaufnahme mit unabhängigen Verbraucherberatungszentren, Energieagenturen oder ähnlichen Institutionen, bei denen Beratung zu bestehenden Energieeffizienzmaßnahmen, Benchmarkprofile für ihren Energieverbrauch und technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte, die zur Verringerung des Verbrauchs dieser Geräte beitragen können, erhältlich sind.

Anhang VII
Effizienzplanung bei der Wärme- und Kälteversorgung

3. Städtische Raumordnungspläne sind so zu konzipieren, dass

Anhang VIII
Leitlinien für die Wahl der Standorte von Wärmekraftwerken und Industrieanlagen

1. Wahl der Standorte von Wärmekraftwerken gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 6

Besteht ein Wärmebedarfspunkt der in Spalte C angegebenen Kapazität oder ein potenzieller Wärmebedarfspunkt, so muss die Entfernung des Kraftwerks geringer sein als die entsprechende Entfernungsangabe in Spalte A. Ein potenzieller Wärmebedarfspunkt ist definiert als ein Punkt, wo nachweislich ein solcher vernünftigerweise geschaffen werden könnte, beispielsweise durch Bau eines Fernwärmenetzes. Kann beispielsweise mit Standardschätzverfahren gezeigt werden, dass eine aggregierte Wärmelast von mehr als 15 MW/km2 existiert, so gilt dies als Wärmebedarfspunkt. Die Gesamtsumme dieser kombinierbaren Quadratkilometerlasten wird als die Bedarfskapazität solcher Wärmebedarfspunkte betrachtet.

Die Entfernung A ist eine Rohrleitungsstrecke - keine Gerade -, entlang deren Verlauf es nach der auf Standardschätzverfahren beruhenden Auffassung von Bausachverständigen zu moderaten Kosten möglich ist, eine Wasser führende Rohrleitung der entsprechenden Größe zu bauen. Dabei sind Hindernisse wie Gebirge, Stadtzentren, schwierige Fluss- oder Seequerungen ausgenommen.

ABC
Höchstentfernung zwischen
vorgeschlagener
Stromerzeugungsanlage und
Wärmebedarfspunkt
KraftwerkskapazitätGeschätzter jährlicher
Verbrauch des
Wärmebedarfspunkts
< 100 km> 1999* MWe> 7500 TJ/Jahr
< 65 km>500> 1875 TJ/Jahr
< 15 km> 20 MW> 50 TJ/Jahr

2. Wahl der Standorte industrieller Abwärmequellen gemäß Artikel 10 Absatz 8

ABC
Höchstentfernung zwischen vorgeschlagener Industrieanlage und WärmebedarfspunktKapazitätGeschätzter jährlicher Verbrauch des Wärmebedarfspunkts
< 75 km> 75 MW (bei Lastfaktor 60-70 %)> 1600 TJ/Jahr
< 60 km> 50 MW bei Lastfaktor 60%> 1000 TJ/Jahr
< 25 km> 50 MW (bei Lastfaktor > 85 %)> 400 TJ/Jahr
< 15 km> 20 MW> 100 TJ/Jahr

Anhang IX
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.

Anhang X
Inventarisierung der Energieeffizienzdaten von Energieumwandlungsanlagen

Die in Artikel 11 genannten Inventarisierungen umfassen:

Anhang XI
Energieeffizienzkriterien für die Regulierung von Energienetzen und für von Energieregulierungsbehörden festgesetzte oder genehmigte Netztarife

Anhang XII
Energieeffizienzanforderungen an Übertragungs - und Verteilernetzbetreiber

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,

Die in Buchtstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

Anhang XIII
Mindestelemente von Energieleistungsverträgen mit dem öffentlichen Sektor

Anhang XIV
Allgemeiner Rahmen für die Berichterstattung

Teil 1
Allgemeiner Rahmen für Jahresberichte

Der Jahresbericht gemäß Artikel 19 Absatz 1 bildet die Grundlage für die Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die nationalen Ziele für das Jahr 2020. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Berichte die folgenden Mindestinformationen enthalten:

Der erste Bericht muss auch das in Artikel 3 Absatz 1 genannte nationale Energieeffizienzziel umfassen.

Teil 2
Allgemeiner Rahmen für zusätzliche Berichte

Die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Berichte müssen einen Rahmen für die Entwicklung der nationalen Energieeffizienzstrategien bilden.

Diese Berichte müssen bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete/erzielte Energieeinsparungen umfassen, u.a. bei der Energieversorgung, -übertragung/-fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Berichte die folgenden Mindestinformationen enthalten:

1. Ziele und Strategien

2. Maßnahmen und Energieeinsparungen

Die Berichte müssen Informationen über angenommene oder zur Annahme anstehende Maßnahmen zur Umsetzung der wichtigsten Aspekte dieser Richtlinie sowie über die entsprechenden Einsparungen enthalten.

3. Spezifische Informationen zu Bestimmungen dieser Richtlinie

3.1. Öffentliche Einrichtungen (Artikel 4)

Die zusätzlichen Berichte müssen eine Aufstellung der öffentlichen Einrichtungen enthalten, die einen Energieeffizienzplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstellt haben.

3.2. Energieeffizienzverpflichtungen (Artikel 6)

Die zusätzlichen Berichte müssen die gemäß Anhang IV gewählten nationalen Koeffizienten enthalten.

Der erste zusätzliche Bericht muss eine kurze Beschreibung des nationalen Systems nach Artikel 6 Absatz 1 oder der gemäß Artikel 6 Absatz 9 angenommenen Alternativmaßnahmen enthalten.

3.3. Energieaudits und Energiemanagementsysteme (Artikel 7)

Die zusätzlichen Berichte müssen folgende Angaben enthalten:

3.4. Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung (Artikel 10)

Die zusätzlichen Berichte müssen eine Bewertung der bei der Durchführung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten nationalen Wärme- und Kältepläne erzielten Fortschritte enthalten.

3.5. Energieumwandlung (Artikel 11)

3.6. Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung (Artikel 12)

3.7. Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen (Artikel 13)

Die zusätzlichen Berichte müssen Angaben zu den verfügbaren nationalen Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz enthalten.

3.8. Energiedienstleistungen (Artikel 14)

Die zusätzlichen Berichte müssen einen Link zu der Internetseite enthalten, auf der die in Artikel 14 genannten nationalen Aufstellungen und Register der Anbieter von Energiedienstleistungen zugänglich sind.

3.9. Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz (Artikel 15)

Der erste zusätzliche Bericht muss eine Aufstellung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Maßnahmen enthalten.

Anhang XV
Entsprechungstabelle

Richtlinie 2006/32/EGdiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 1
Artikel 3 Buchstabe aArtikel 1 Nummer 1
Artikel 3 Buchstabe b--
Artikel 3 Buchstabe c--
Artikel 3 Buchstabe d--
--Artikel 2 Nummer 2
Artikel 3 Buchstabe eArtikel 2 Nummer 3
Artikel 3 Buchstabe f--
Artikel 3 Buchstabe g--
Artikel 3 Buchstabe h--
Artikel 3 Buchstabe i--
--Artikel 2 Nummer 4
--Artikel 2 Nummer 5
--Artikel 2 Nummer 6
Artikel 3 Buchstabe jArtikel 2 Nummer 13
Artikel 3 Buchstabe k--
Artikel 3 Buchstabe lArtikel 2 Nummer 12
Artikel 3 Buchstabe m--
Artikel 3 BuchstabenArtikel 2 Nummer 10
Artikel 3 Buchstabe oArtikel 2 Nummer 7
Artikel 3 Buchstabe pArtikel 2 Nummer 8
Artikel 3 Buchstabe qArtikel 2 Nummer 9
Artikel 3 Buchstabe r--
Artikel 3 Buchstabe s--
--Artikel 2 Nummer 11
--Artikel 2 Nummer 14
--Artikel 3
Artikel 4--
Artikel 5Artikel 4, Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 6 Absatz 6 Buchstaben b und c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 2Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 Buchstabe a,
8, 9 und 10
Artikel 7 Absatz 1--
Artikel 7 Absatz 2Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 3--
Artikel 8Artikel 13 Absatz 1
--Artikel 13 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1--
Artikel 9 Absatz 2Artikel 14 Buchstaben b, c und e
Artikel 10 Absatz 1Artikel 12 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 2Artikel 12 Absatz 3
Artikel 11--
Artikel 12 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2--
--Artikel 7Absatz 2
Artikel 12 Absatz 3Artikel 7 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 1Artikel 8 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 8 Absatz 2
--Artikel 9
--Artikel 11
--Artikel 12 Absätze 1 und 2
--Artikel 14 Buchstaben a und d
--Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b
--Artikel 15 Absatz 2
--Artikel 16
Artikel 14 Absätze 1 und 2Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 14 Absatz 3--
Artikel 14 Absätze 4 und 5Artikel 19 Absätze 4 und 5
--Artikel 17 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 1Artikel 17 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 2--
Artikel 15 Absatz 3--
Artikel 15 Absatz 4--
--Artikel 18
--Artikel 19 Absatz 7
--Artikel 19 Absatz 8
--Artikel 19 Absatz 9
--Artikel 19 Absatz 10
Artikel 16Artikel 20
Artikel 17Artikel 21
Artikel 18Artikel 22
Artikel 19Artikel 23
Artikel 20Artikel 24
Anhang I
Anhang IIAnhang IV
Anhang III--
Anhang IV--
Anhang V--
Anhang VIAnhang III
--Anhang V
--Anhang VI
--Anhang VII
--Anhang VIII
--Anhang IX
--Anhang X
--Anhang XI
--Anhang XII
--Anhang XIII
--Anhang XIV
--Anhang XV
Richtlinie 2004/8/EGdiese Richtinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 1
Artikel 3 Buchstabe aArtikel 2 Nummer 15
Artikel 3 Buchstabe bArtikel 2 Nummer 17
Artikel 3 Buchstabe cArtikel 2 Nummer 16
Artikel 3 Buchstabe dArtikel 2 Nummer 18
Artikel 3 Buchstabe e--
Artikel 3 Buchstabe f--
Artikel 3 Buchstabe gArtikel 2 Nummer 20
Artikel 3 Buchstabe h--
Artikel 3 Buchstabe iArtikel 2 Nummer 19
Artikel 3 Buchstabe j--
Artikel 3 Buchstabe kArtikel 2 Nummer 21
Artikel 3 Buchstabe lArtikel 2 Nummer 22
Artikel 3 Buchstabe mArtikel 2 Nummer 24
Artikel 3 BuchstabenArtikel 2 Nummer 23
Artikel 3 Buchstabe o--
--Artikel 2 Nummer 25
--Artikel 2 Nummer 26
--Artikel 2 Nummer 27
Artikel 4 Absatz 1Anhang II Buchstabe f Unterabsatz 1
--Artikel 10 Absätze 1 bis 9
Artikel 4Absatz 2Artikel 10 Absatz 10 Unterabsatz 3
Artikel 4 Absatz 3--
Artikel 5Artikel 10 Absatz 10 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 6--
Artikel 7 Absatz 1Artikel 10 Absatz 11
Artikel 7 Absatz 2--
Artikel 7 Absatz 3--
Artikel 8Artikel 12 Absatz 5
--Artikel 12 Absatz 6
--Artikel 12 Absatz 7
Artikel 9--
Artikel 10 Absätze 1 und 2--
Artikel 10 Absatz 3Artikel 19 Absatz 6
Artikel 11--
Artikel 12--
Artikel 13Artikel 17 Absatz 2
Artikel 14--
Artikel 15Artikel 22
Artikel 16--
Artikel 17Artikel 23
Artikel 18Artikel 24
Anhang IAnhang I Teil II
Anhang IIAnhang I Teil I
--Anhang I Teil III
Anhang IIIAnhang II
Anhang IV--