Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 043/10 (PDF) = AE-Nr. 10000 1,
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871 und
Drucksache 278/11 (PDF) = AE-Nr. 110359
Brüssel, den 18.5.2011 KOM (2011) 276 endgültig 2011/0130 (COD)
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
{KOM (2011) 274}
{KOM (2011) 275}
{SEK(2011) 580}
{SEK(2011) 581}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Dieser Vorschlag gehört zu einem Legislativpaket, das die Rechte von Opfern in der EU stärken soll und zu dem noch folgende Dokumente gehören: eine Mitteilung über die Stärkung der Opferrechte in der EU und eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe. Der vorliegende Vorschlag, der Schutzanordnungen im Rahmen von Zivilverfahren gewidmet ist, soll eine mitgliedstaatliche Initiative vom September 2009 für eine Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung 1 ergänzen, deren Zweck die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen ist.
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Eckpfeiler dieses Raums ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Union.
Das Stockholmer Programm (2010-2014)2 und der dazugehörige Aktionsplan der Kommission verweisen auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, um die Bedürfnisse der Opfer stärker in den Fokus unserer Justizsysteme zu rücken. Sie siedeln den Opferschutz ganz oben auf der EU-Agenda an und kündigen die Erarbeitung eines in sich stimmiges Opferschutzkonzepts an, womit sie sich im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" vom Oktober 20093 befinden.
Die Europäische Union ist mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren bereits im Bereich der Opferrechte in Strafsachen tätig geworden. Zwar wurden die Opferrechte dadurch gestärkt, doch konnten die Ziele des Rahmenbeschlusses des Rates nicht ganz erreicht werden.
Das Europäische Parlament hat dem Rat ebenfalls empfohlen, einen umfassenden Rechtsrahmen zu beschließen, der Opfern von Verbrechen bestmöglichen Schutz bietet4. In seiner Entschließung vom 26. November 20095 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatlichen Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu verbessern und Schritte gegen die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, nicht zuletzt mittels vorbeugender Maßnahmen; die Europäische Union wurde dabei aufgefordert, das Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer von Gewalt zu gewährleisten.
In einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts müssen Gewaltopfer (z.B. Opfer von häuslicher Gewalt) oder Personen, die Gefahr laufen, körperlichen und/oder seelischen Schaden zu nehmen und daher von einer in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme profitieren, im Falle eines Umzugs oder einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat dort auch ohne vorherige kostspielige und aufwendige Verfahren das gleiche Maß an Schutz genießen. Entsprechende Maßnahmen stehen auch im Einklang mit der Forderung der Kommission nach einem weiteren Abbau der Hindernisse, auf die die Unionsbürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach wie vor stoßen, wie aus dem Bericht über die Unionsbürgerschaft vom 27. Oktober 201 06 hervorgeht.
Im September 2009 unterbreiteten 12 Mitgliedstaaten einen Vorschlag für eine Richtlinie des7 Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung . Im Laufe der Verhandlungen stellte sich jedoch heraus, dass die darin vorgesehenen Mechanismen der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen, die sich auf Artikel 82 AEUV stützen, bei weitem nicht dem bereits erreichten Stand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen, deren Rechtsgrundlage Artikel 81 AEUV bildet, entsprechen. Der vorliegende Vorschlag ist daher als Ergänzung zu einem Rechtsakt über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen gedacht, um sicherzustellen, dass es für sämtliche in einem Mitgliedstaat getroffenen Schutzmaßnahmen einen wirksamen Mechanismus gibt, der ihren freien Verkehr im gesamten EU-Raum gewährleistet.
2. Anhörung Folgenabschätzung
Dass Bedarf an einem Vorschlag besteht, der sich ausschließlich im Zivilverfahren angeordneten Schutzmaßnahmen widmet, wurde im Laufe der Verhandlungen über die Initiative einiger Mitgliedstaaten über die europäische Schutzanordnung deutlich, der eine Folgenabschätzung beigefügt war. Um gezielt Meinungen zum Regelungsbedarf und zur Ausgestaltung dieses Vorschlags einzuholen, veranstaltete die Kommission zusätzliche Anhörungen, die sich an die Mitgliedstaaten, die übrigen Organe und Sachverständige unterschiedlicher Provenienz richteten.
Zum ersten Mal war die Kommission am 25. Mai 2010 Gastgeberin eines Expertentreffens, auf dem sich bestätigte, dass viele Mitgliedstaaten über zivilrechtliche Schutzmaßnahmen verfügen, deren gegenseitige Anerkennung sich nach den bestehenden gemeinsamen Standards auf dem Gebiet des Zivilrechts richten sollten und nicht nach den schwerfälligeren Standardverfahren im Bereich des Strafrechts.
Sie gab zur Vorbereitung der Folgenabschätzung eine Studie in Auftrag, in der untersucht werden sollte, welche Bedürfnisse Opfer von Straftaten haben und mit welchen Maßnahmen ihnen geholfen werden kann. Zugleich sollten die Auswirkungen der einzelnen Optionen geprüft werden 8
Zu den Vorbereitungen für die Folgenabschätzung gehörte auch eine öffentliche Anhörung, die vom 15. Juli 2010 bis 30. September 2010 stattfand und sich ebenso an den einzelnen Bürger wie an Behörden und Nichtregierungsorganisationen richtete und in deren Mittelpunkt die Frage stand, was die EU unternehmen soll (etwa im Bereich von Schutzanordnungen), um die Situation von Opfern von Straftaten zu verbessern.
Zur genaueren Prüfung der Optionen, die in Betracht kommen, wenn es konkret um die Frage geht, wie die Wirkungen einer Schutzanordnung aufrechterhalten werden können, wenn eine gefährdete Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht, wurde eine weitere Studie in Auftrag gegeben. 9
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bildet Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Danach entwickelt die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
Zu diesem Zweck erlassen das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die unter anderem die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, vor allem dann, wenn dies im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes liegt.
3.2. Zusammenfassung des Verordnungsvorschlags
Um Gewaltopfer - vor allem Opfer von häuslicher Gewalt, Stalking-Opfer oder Kinder, gegen die Gewalt verübt wurde - zu schützen, sieht das Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, vorübergehende oder vorsorgliche Maßnahmen zum Schutz einer Person zu treffen, deren physische und /oder seelische Unversehrtheit oder deren Freiheit ernsthaft gefährdet scheint. Schutzmaßnahmen werden von einer Justiz- oder einer anderen Behörde auf Antrag der gefährdeten Person angeordnet. Oft speziell in dringenden Fällen erfolgt ihre Anordnung, ohne dass die Partei, von der die Gefährdung ausgeht, zuvor vorgeladen wird ("Exparte-Verfahren"). Schutzmaßnahmen können beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, sich der gefährdeten Person nicht weiter als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern oder bestimmte Orte, an denen die gefährdete Person wohnt oder die sie aufsucht, nicht zu betreten. Eine Besonderheit vieler Schutzmaßnahmen besteht darin, dass die Behörden ihre Durchsetzung nicht aktiv betreiben: Verstößt die gefährdende Person gegen die Auflage, wird der Verstoß unmittelbar geahndet, häufig mit strafrechtlichen Mitteln.
Immer mehr Menschen machen von der Freizügigkeit Gebrauch und reisen ins Ausland oder lassen sich dort nieder. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass ein in einem Mitgliedstaat gewährter vorübergehender Schutz auch ohne zeitaufwendige Verfahren bestehen bleibt, wenn jemand in einen anderen Mitgliedstaat umzieht oder eine Reise dorthin unternimmt. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, entwickelte sich 9. Burkhard Hess: "Feasibility Study: The European Protection Order and the European Law of Civil Procedure", demnächst abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/index_en.htm .
parallel zur Schaffung eines europäischen Binnenmarktes. Die gegenseitige Anerkennung wurde durch die Lockerung der Anforderungen an die Nachprüfung ausländischer Gerichtsurteile in der Union nach und nach vereinfacht. Der vorliegende Vorschlag sieht ein schnelles und wirksames Verfahren vor, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in den sich die gefährdete Person begibt, die von dem ersten Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme ohne weitere Zwischenverfahren anerkennt. Wie schon bei früheren Rechtsakten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen, so ist auch diesem Vorschlag eine standardisierte Bescheinigung beigefügt, die alle für die Anerkennung sowie gegebenenfalls Vollstreckung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthält. Die Bescheinigung wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der gefährdeten Person von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaates ausgestellt, die daraufhin die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats kontaktiert und die Bescheinigung an sie weiterleitet. Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats teilen der gefährdenden Person mit, dass der räumliche Geltungsbereich der ausländischen Schutzmaßnahme erweitert wurde und welche Sanktionen bei einem Verstoß greifen, und sorgen gegebenenfalls für deren Vollstreckung.
Um den Schutzmaßnahmen innerhalb der EU auch grenzübergreifend ohne großen Zeit- und Kostenaufwand Wirkung zu verleihen, wurde nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Verordnung "Brüssel IIa") 10 und insbesondere deren Artikel 41 und 42 verfahren. Der Vorschlag lehnt sich außerdem an den Kommissionsvorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 ("Brüssel I") an11. Er sieht die Abschaffung von Zwischenverfahren vor und enthält keinerlei Versagungsgründe außer für den Fall, dass die Schutzmaßnahme mit einer anderen Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar wäre.
Eine automatische Anerkennung erfolgt auch dann, wenn der Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsmitgliedstaat keine Schutzmaßnahmen in Zivilverfahren kennt. Hierin besteht ein grundsätzliches Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen: Der Umstand, dass das innerstaatliche Recht des Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsmitgliedstaats keine Maßnahme dieser Art kennt, darf ihn nicht daran hindern, die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Welche Stelle die Schutzmaßnahme anordnet (Zivil-, Amts- oder Strafgericht), ist dabei völlig unerheblich.
Die Abschaffung von Zwischenverfahren geht mit Grundrechtsgarantien einher:
- - Die Stelle im ersten Mitgliedstaat, bei der die Bescheinigung beantragt wird, muss darauf achten, dass das Recht der gefährdenden Person auf ein faires Verfahren und auf Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.
- - Im Falle der Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme durch den ersten Mitgliedstaat müssen die zuständigen Stellen des zweiten Mitgliedstaats auf Antrag der gefährdenden Person ihre Anerkennung oder gegebenenfalls Vollstreckung ebenfalls aussetzen oder zurückziehen.
- - Die zuständigen Stellen beider Mitgliedstaaten müssen der gefährdenden und der gefährdeten Person alle Informationen, die die Anordnung, Anerkennung, etwaige Vollstreckung einschließlich der Verhängung etwaiger Strafen, Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme betreffen, zur Kenntnis bringen.
Hiermit wird sichergestellt, dass trotz der Abschaffung der Zwischenverfahren, die Zeit und Kosten sparen hilft, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbrieften Grundrechte und Prinzipien gewahrt bleiben.
Die strafrechtlichen Sanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstoß gegen die Schutzmaßnahme sind nicht Gegenstand des Vorschlags, sondern richten sich weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.
3.3. Erläuterung der wichtigsten Artikel
Der vorliegende Vorschlag reiht sich ein in die verschiedenen Rechtsakte zur gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen und greift daher die Grundprinzipien der EU-Rechtsinstrumente zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auf, die als Richtschnur dienen. Viele Artikel sind ähnlich oder sogar deckungsgleich mit den entsprechenden Artikeln des genannten Rechtsakts.
Artikel 1
Anwendungsbereich
Da bestimmte Schutzmaßnahmen bereits in den Verordnungen "Brüssel I"12 und "Brüssel IIa" vorgesehen sind, ist es wichtig zu klären, in welchem Verhältnis dieser Vorschlag zu den Verordnungen steht.
Die vorliegende Verordnung enthält besondere Vorschriften zu Schutzmaßnahmen. Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge gehen die besonderen Vorschriften dieser Verordnung daher den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung "Brüssel I" vor.
Anders liegen die Dinge bei der Verordnung "Brüssel IIa", mit der alle Verfahren im Zusammenhang mit Ehescheidung und Trennung in einem Rechtsakt geregelt werden sollen. Der vorliegende Vorschlag darf daher nicht in die in diesem speziellen Rechtsakt enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen eingreifen, indem er die Möglichkeit bietet, wegen der im Rahmen eines laufenden Verfahrens angeordneten Schutzmaßnahmen die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats anzurufen. Aus diesem Grund sollen alle Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung "Brüssel IIa" fallen, weiterhin nach dieser Verordnung abgewickelt werden. Schutzmaßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich von "Brüssel IIa" fallen, z.B. Maßnahmen, die ein unverheiratetes Paar, gleichgeschlechtliche Paare oder Nachbarn betreffen, sollen hingegen unter die vorliegende Verordnung fallen.)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Schutzmaßnahmen - Die Definition des Begriffs "Schutzmaßnahme" hebt den vorbeugenden und vorübergehenden Charakter derartiger Maßnahmen hervor, die in einem Mitgliedstaat zum Schutz einer Person angeordnet werden, bei der berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass deren körperliche und/oder seelische Unversehrtheit oder deren Freiheit gefährdet ist. Eine Schutzmaßnahme kann entweder ohne vorherige Vorladung der gefährdenden Person oder in Verfahren mit Vorladung beider Parteien angeordnet werden.
Behörde - Der Begriff "Behörde" ist weit auszulegen und erfasst jede Behörde, die ein Mitgliedstaat für einen unter diese Verordnung fallenden Sachverhalt für zuständig erklärt. Darunter fallen somit nicht nur Gerichte, sondern auch Verwaltungs- oder sonstige Behörden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zuständig sind.)
Artikel 3
Zuständigkeit
Die diesbezüglichen Vorschriften sollten so ausgestaltet sein, dass die Zuständigkeit weitgehend vorhersehbar ist. Sie basieren daher auf dem Grundsatz, dass die Behörden des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem sich eine Person in ihrer körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit bedroht sieht und daher Schutz benötigt. Zwar wird dies in der Regel der gewöhnliche Aufenthaltsort der schutzbedürftigen Person sein, muss es aber nicht, z.B. wenn sich die betreffende Person für eine bestimmte, nicht allzu lange Zeit - etwa zu Studienzwecken - ins Ausland begibt.)
Artikel 4
Anerkennung
Der Artikel lehnt sich an andere Rechtsinstrumente zur gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen an, vor allem an den Vorschlag zur Neufassung der Verordnungen "Brüssel I" und "Brüssel IIa", vor allem an die Bestimmungen zum Umgangsrecht und zum Recht auf Rückgabe des Kindes. Etwaige Zwischenverfahren entfallen: Die Anerkennung erfolgt automatisch.)
Artikel 5
Bescheinigung
Die gefährdete Person benötigt eine Bescheinigung, um die Schutzmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen zu können. Dabei standen die Artikel 41 und 42 der Verordnung "Brüssel IIa" Pate, die das Verfahren bei Entscheidungen zum Umgangsrecht und zum Recht auf Rückgabe des Kindes regeln.
Die Bescheinigung wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der gefährdeten Person von den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mit Hilfe des dieser Verordnung als Anhang beigefügten Formulars ausgestellt. Anschließend ist es Sache der Partei, die die Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen möchte, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die ausgestellte Bescheinigung zuzuleiten. Die Bescheinigung enthält sämtliche für die Anerkennung und/oder Vollstreckung der ausländischen Schutzmaßnahme nötigen Angaben, insbesondere eine Beschreibung der Schutzmaßnahme, die so formuliert sein muss, dass sie die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Maßnahme durch die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats nach dessen Recht ermöglicht. Ein Verweis in der Bescheinigung auf nationales Recht, etwa auf Artikel X des Gesetzbuchs Y anstatt der Beschreibung der Maßnahme, oder auf bestimmte Orte, z.B. eine bestimmte Adresse, anstatt eines allgemeinen Verweises auf den Arbeitsplatz oder Wohnort der betreffenden Person, sollte daher unterbleiben.
Die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats können eine Transkription oder eine Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung, insbesondere der Beschreibung der Maßnahme, verlangen.
Artikel 8
Übertragung
Dieser Artikel betrifft den Fall, dass die ausländische Schutzmaßnahme im Recht des zweiten Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats muss dann den Inhalt der Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem Recht bekannte Schutzmaßnahme, die ähnliche Auswirkungen hat und vergleichbare Ziele und Interessen verfolgt, übertragen. Dieses Verfahren ist ein immer wiederkehrendes Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen.
Artikel 9
Vollstreckung bestimmter Schutzmaßnahmen
Nach nationalem Recht ist es nur bei sehr wenigen Schutzmaßnahmen erforderlich, dass die zuständigen Behörden aktiv werden müssen, um ihnen Wirkung zu verleihen.
In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats die nach ihrem Recht für vergleichbare Schutzmaßnahmen vorgesehenen Vorschriften anwenden, ohne dass es hierzu eines besonderen Verfahrens bedarf.)
Artikel 10
Grundrechtsschutz
Der Schutz der Grundrechte des Einzelnen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die EU einen noch höheren Stellenwert erhalten: Die Grundrechtecharta ist zum einen für die Union jetzt rechtlich verbindlich, und zum anderen steht die EU kurz vor ihrem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Für den Bereich des Opferschutzes sind eine ganze Reihe von Grundrechten relevant: Würde des Menschen, Recht auf Leben, Recht auf Unversehrtheit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz der personenbezogenen Daten, Recht auf Eigentum, Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt, Gleichheit vor dem Gesetz, Rechte des Kindes, Rechte älterer Menschen, Integration von Menschen mit Behinderungen, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren und zu guter Letzt die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung.
Wie in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen der Verordnung die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte - insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) - beachtet, so wie es die Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union 13 vorsieht.
Da jedwede Zwischenverfahren für die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung einer im ersten Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme durch den zweiten Mitgliedstaat völlig entfallen, muss die Einhaltung der Grundrechte sichergestellt werden. Der Artikel bietet einen soliden Grundrechtsschutz, da die Bescheinigung nicht ausgestellt werden darf, wenn das Recht der gefährdenden Person auf ein faires Verfahren nicht gewährleistet ist.
Artikel 12
Versagung, Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung oder Vollstreckung
Die Anerkennung sowie gegebenenfalls Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahmen sollten in gegenseitigem Vertrauen erfolgen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist daher lediglich ein Versagungsgrund vorgesehen. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss die Möglichkeit, dass es zu miteinander nicht zu vereinbarenden Entscheidungen kommt, auf ein Minimum beschränkt werden. Die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats darf daher auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung einer Schutzmaßnahme der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats verweigern, wenn sie mit einer Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar ist.
Wird eine Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgezogen, muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahme ebenfalls aussetzt oder zurückzieht. Es ist Sache der gefährdenden Person, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ein standardisiertes Antragsformular ist diesem Vorschlag beigefügt.)
Artikel 13
Unterrichtung
Analog zu den Rechtsinstrumenten zur gegenseitigen Anerkennung in Zivilsachen sieht dieser Artikel eine gewisse Harmonisierung der Mindeststandards in Bezug auf die Unterrichtung der gefährdenden und der zu schützenden Person über die Anordnung, Anerkennung, etwaige Vollstreckung der Schutzmaßnahme und strafrechtliche Ahndung sowie die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme im ersten Mitgliedstaat vor. Absatz 2 sieht dieselbe Verpflichtung für den zweiten Mitgliedstaat vor. Damit wird den Grundrechten, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführt sind, Genüge getan.
4. Subsidiarität Verhältnismässigkeit
Die Ziele dieses Vorschlags können aufgrund der grenzübergreifenden Aspekte des Sachverhalts von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend verwirklicht werden. Es ist wichtig, dass Opfer den ihnen gewährten Schutz nicht verlieren, wenn sie ins Ausland reisen oder in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. Desgleichen kann das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren, das den Wegfall sämtlicher Zwischenverfahren und stattdessen die Verwendung eines standardisierten, mehrsprachigen Formulars vorsieht, von einem Mitgliedstaat allein nicht umgesetzt werden. Gleiche Bedingungen lassen sich nur durch eine Regelung auf EU-Ebene herstellen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Der Vorschlag genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 14 15 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, der den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums sollte die Union unter anderem die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlichen Maßnahmen erlassen, vor allem solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.
- (2) Dieser Bereich fällt unter die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- (3) Unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen zu den Schutzmaßnahmen behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Um sicherzustellen, dass der gewährte Schutz auch dann erhalten bleibt, wenn eine Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht, ist es wichtig, dass für eine rasche und unbürokratische Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahmen von Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung bindend ist, gesorgt wird.
- (4) Um das Ziel des freien Verkehrs von Schutzmaßnahmen zu erreichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung von Schutzmaßnahmen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
- (5) Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von Zivilverfahren angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, von welcher Stelle - Gericht, Verwaltungs- oder sonstige Behörde - sie veranlasst wurden.
- (6) Die Verordnung gilt für sämtliche Schutzmaßnahmen, so wie sie hier definiert sind. Sie gilt jedoch nicht für Schutzmaßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen. Hinsichtlich der von ihr erfassten Maßnahmen geht diese Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor.
- (7) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten so ausgestaltet sein, dass die Zuständigkeit weitgehend vorhersehbar ist, und dem Grundsatz folgen, dass die Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich eine Person in ihrer körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit oder in ihrer Freiheit bedroht sieht. In diesem Fall sollte die Zuständigkeit grundsätzlich gegeben sein.
- (8) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss vermieden werden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Deshalb sollte die Verordnung im Falle von miteinander kollidierenden Entscheidungen auf Antrag der gefährdenden Person die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung und/oder Vollstreckung vorsehen.
- (9) Das Vertrauen der Justizverwaltungen der Union ineinander sowie das Ziel, eine raschere und kostengünstigere grenzüberschreitende Anwendung von Schutzmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union zu erreichen, rechtfertigen die Einführung von Verfahren, die eine Anerkennung und/oder Vollstreckung solcher Maßnahmen ohne jedwede Zwischenverfahren ermöglichen. Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme sollte daher im Hinblick auf ihre Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung beantragt wird, angeordnet worden.
- (10) Sollten nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats tätig werden müssen, um der Schutzmaßnahme Wirkung zu verleihen, sollte sich das Verfahren für die Vollstreckung der Schutzmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats richten.
- (11) Die strafrechtlichen Sanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstoß gegen eine Schutzmaßnahme sind nicht Gegenstand dieser Verordnung, sondern richten sich weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.
- (12) Um den freien Verkehr von Schutzmaßnahmen in der Europäischen Union zu erleichtern, sollten mit dieser Verordnung ein einheitliches Muster für eine entsprechende Bescheinigung festgelegt und die Behörde bestimmt werden, die zu ihrer Ausstellung berechtigt ist. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Bescheinigung nicht das jeweilige innerstaatliche Verfahren der Mitgliedstaaten ersetzen.
- (13) Gegen die Bescheinigung sollte kein Rechtsbehelf eingelegt werden können. Wird die Schutzmaßnahme jedoch im ersten Mitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen, sollte auch die zuständige Stelle im zweiten Mitgliedstaat auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Schutzmaßnahme aussetzen oder zurücknehmen.
- (14) Im Interesse einer effizienten und reibungslosen Anwendung der Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu lassen, um Änderungen an den als Anhang beigefügten Formularen vorzunehmen. Es ist wichtig, dass die Kommission im Vorfeld entsprechende Konsultationen unter anderem mit Sachverständigen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, zügig und in geeigneter Form übermittelt werden.
- (15) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sucht insbesondere die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Grundrechtecharta zu wahren. Ihre Anwendung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.
- (16) Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu erreichen ist, darf die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (17) [Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].
- (18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von Zivilsachen angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, welche Stelle sie veranlasst hat. Sie gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen.)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) "Schutzmaßnahme" jede von einer Behörde in einem Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht erlassene Entscheidung vorbeugender und vorübergehender Natur unabhängig von ihrer Bezeichnung, die dem Schutz einer Person dient, bei der berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass deren körperliche und/oder seelische Unversehrtheit oder deren Freiheit gefährdet ist. Dazu gehören auch ohne Vorladung der gefährdenden Person angeordnete Maßnahmen.
Als Schutzmaßnahme gilt insbesondere:
- i) die Auflage, bestimmte Räumlichkeiten, Orte oder Gebiete nicht aufzusuchen, die der gefährdeten Person als Wohn- oder Arbeitsstätte dienen oder die sie besucht,
- ii) die Auflage, jedwede Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person - auch per Telefon, E-Mail, Post, Fax oder mittels eines sonstigen Kommunikationsmittels - zu unterlassen,
- iii) die Auflage, sich der gefährdeten Person nicht weiter als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, oder iv) eine Entscheidung, mit der die ausschließliche Nutzung der gemeinsamen Wohnung zweier Personen der gefährdeten Person zugesprochen wird;
- b) "Behörde" jede Stelle, die ein Mitgliedstaat als für einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig bezeichnet;
- c) "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Schutzmaßnahme angeordnet wird;
- d) "Anerkennungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahme beantragt wird.
Artikel 3
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem eine Person in ihrer körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit oder in ihrer Freiheit bedroht ist.
Kapitel II
Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen)
Artikel 4
Anerkennung
Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme, für die im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat ohne ein weiteres Verfahren und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, anerkannt.
Artikel 5
Bescheinigung
- 1. Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine nach diesem Artikel anerkannte Schutzanordnung geltend machen will, hat den zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats eine nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.
- 2. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars im Anhang zu dieser Verordnung ausgestellt und enthält unter anderem eine Beschreibung der Schutzmaßnahme, die so formuliert sein muss, dass sie die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Maßnahme im zweiten Mitgliedstaats so weit wie möglich erleichtert.
- 3. Die Bescheinigung wird ausgestellt:
- i) von Amts wegen in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmaßnahme bereits ein grenzüberschreitender Bezug besteht; für die Zwecke dieser Verordnung hat jeder Sachverhalt grenzübergreifende Auswirkungen mit Ausnahme der Fälle, in denen sich die Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit oder der Freiheit der Person ausschließlich auf den Ursprungsmitgliedstaat begrenzen lässt;
- ii) auf Antrag der gefährdeten Person in allen anderen Fällen; die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats belehrt die gefährdete Person über die aufgrund dieser Verordnung gegebene Möglichkeit, die Ausstellung einer Bescheinigung zu beantragen.
- 4. Die zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats können bei Bedarf gemäß Artikel 15 eine Transkription oder eine Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung verlangen.
Artikel 6
Wirksamkeit der Bescheinigung
Die Bescheinigung ist nur wirksam, soweit die Entscheidung vollstreckbar ist.
Artikel 7
Berichtigung der Bescheinigung
- 1. Für Berichtigungen der Bescheinigung ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.
- 2. Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Artikel 8
Übertragung der ausländischen Schutzmaßnahme
Ist eine Schutzmaßnahme im Recht des Anerkennungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, übertragt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem Recht bekannte Maßnahme, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.
Artikel 9
Vollstreckung bestimmter Schutzmaßnahmen
- 1. Erfordert eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ein Tätigwerden der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, um der Schutzmaßnahme Wirkung zu verleihen, wird sie in diesem Mitgliedstaat vollstreckt, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
- 2. Das Verfahren, nach dem die in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahmen vollstreckt werden, sowie das Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Übertragung einer Schutzmaßnahme im Sinne von Artikel 8 richten sich nach dem Recht des Anerkennungsmitgliedstaats.)
Artikel 10
Grundrechtsschutz
- 1. Die Behörden des Ursprungsmitgliedstaats stellen die Bescheinigung nach Artikel 5 nur aus, wenn die in diesem Artikel genannten Grundrechte gewahrt wurden.
- 2. Eine gefährdende Person, die sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat das Recht, eine Nachprüfung der Schutzmaßnahme durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu beantragen, wenn
- a) ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, oder
- b) sie aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert wurde, einen Rechtsbehelf zu einzulegen, es sei denn, sie hätte die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsbehelf einzulegen, und hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.
- 2. Wird eine Schutzmaßnahme angeordnet, ohne dass die gefährdende Person vorgeladen wurde, und soll ihre Anerkennung und/oder Vollstreckung ohne vorherige Zustellung erfolgen, hat die gefährdende Person das Recht, gegen die Schutzmaßnahme nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.
Artikel 11
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
Artikel 12
Versagung, Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung oder Vollstreckung
- 1. Die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats darf auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung einer Schutzmaßnahme der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats versagen, wenn sie mit einer Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar ist.
- 2. Wird die Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen, setzt auf Antrag der gefährdenden Person auch die zuständige Stelle im Anerkennungsmitgliedstaat die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahme aus oder nimmt sie zurück. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars in Anhang II zu stellen.
- 3. Die Anerkennung einer Schutzmaßnahme darf nicht deshalb versagt werden, weil im Recht des Anerkennungsmitgliedstaats eine solche Maßnahme für denselben Sachverhalt nicht vorgesehen ist.)
Artikel 13
Unterrichtung
- 1. Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unterrichten die gefährdende und die gefährdete Person nach den in diesem Mitgliedstaat hierfür vorgesehenen Vorschriften unverzüglich über
- i) die Anordnung einer Schutzmaßnahme
- ii) die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen, sofern zutreffend
- iii) die bei Verstoß gegen die Schutzmaßnahme zu erwartenden Sanktionen, sofern zutreffend
- iv) die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme.
- 2. Nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 5 durch die gefährdete Person unterrichten die zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats die gefährdende und die gefährdete Person unverzüglich und gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 16 über
- i) die Anerkennung der Schutzmaßnahme
- ii) die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen, sofern zutreffend,
- iii) die bei Verstoß gegen die Schutzmaßnahme zu erwartenden Sanktionen, sofern zutreffend
- iv) die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme.
Kapitel III
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
Legalisation oder ähnliche Formerfordernisse
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch eines sonstigen vergleichbaren Formerfordernisses.
Artikel 15
Transkription oder Übersetzung
Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Transkription oder eine Übersetzung verlangt, erfolgt diese in die oder in eine der Amtssprachen des Anerkennungsmitgliedstaats oder eine andere von ihm zugelassene Sprache. Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von einem in einem Mitgliedstaat hierzu autorisierten Übersetzer anzufertigen.
Artikel 16
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in einem Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeit der Schutzmaßnahme hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Anerkennungsmitgliedstaats vorsieht.
Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für vom Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit an angeordnete Schutzmaßnahmen, selbst wenn der Antrag auf Anordnung der Schutzmaßnahmen vor diesem Tag gestellt wurde.
Artikel 18
Änderungen an den Formularen
Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der Formulare in den Anhängen nach Maßgabe von Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 19
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 18 erlassener Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.
Artikel 20
Überprüfung
Spätestens [fünf Jahre nach dem in Artikel 23 genannten Datum der Anwendung] erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 21
Informationen für die Allgemeinheit
Für das durch die Entscheidung 2001/470/EG geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen 17, das der Information der Allgemeinheit dient, liefern die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen unter Angabe der für die Anerkennung und/oder Vollstreckung zuständigen Behörden.
Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.
Artikel 22
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis [ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung] Folgendes mit:
- a) die Behörden, die für den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig sind,
- b) die Sprachen, in denen die Formulare gemäß Artikel 15 angenommen werden.
Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
Artikel 23
Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet Anwendung [12 Monate, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu [ ... ]
Anhang I
Bescheinigung gemäss Artikel 5
1. Ursprungsmitgliedstaat
AT BE BG CY CZ EE EL ES FI FR HU IE IT LT LU LV MT NL PL PT RO SE SI SK UK
2. Ausstellungsbehörde
2.1 Name:
2.2 Anschrift:
2.3 Telefon/Fax/E-Mail:
3. Gefährdete Person
3.1 Vollständiger Name (Name, Vorname):
3.2 Anschrift für die Zwecke des Artikels 13:
3.3 Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):
4. gefährdende Person
4.1 Vollständiger Name (Name, Vorname):
4.2 Anschrift für die Zwecke des Artikels 13:
4.3 Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):
5. Schutzmassnahme
5.1 Datum und Aktenzeichen:
6. Beschreibung der Schutzmassnahme18
Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass im Ursprungsmitgliedstaat eine Schutzmaßnahme gegen die unter Ziffer 4 genannte Person angeordnet wurde und dass dabei die Grundrechte gemäß Artikel 10 beachtet wurden.
Zahl der beigefügten Blätter (falls zutreffend):
Ausgestellt am:
Unterschrift und/oder Dienstsiegel der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats:
Anhang II
ANTRAG auf Aussetzung ODER Rücknahme der Anerkennung ODER
Vollstreckung gemäss Artikel 12
1. Antragsteller (gefährdende Person)
1.1 Vollständiger Name (Name, Vorname):
1.2 Anschrift für die Zwecke des Artikels 13:
1.3 Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):
2. Zuständige Behörde im Ursprungsmitgliedstaat
2.1 Bezeichnung
2.2 Anschrift
2.3 Mitgliedstaat:
AT BE BG CY CZ EE EL ES FI FR HU IE IT LT LU LV MT NL PL PT RO SE SI SK UK
2.4 Telefon/Fax/E-Mail
3. Beschluss über die Aussetzung ODER Rücknahme der Schutzmassnahme
3.1 Datum und Aktenzeichen
3.2 Zusammenfassung des Beschlusses über die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme
4. Gefährdete Person
4.1 Vollständiger Name (Name, Vorname):
4.2 Anschrift für die Zwecke des Artikels 13:
4.3 Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt):
Zahl der beigefügten Blätter (falls zutreffend) :
Datum:
Unterschrift:
- 1. ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 5-18, 13 577/09 COPEN 176 vom 23. September 2009.
- 2. Ein Mehrjahresprogramm, in dem die Prioritäten der Europäischen Union im Bereich von Recht, Freiheit und Sicherheit für den Zeitraum 2010-2014 aufgelistet sind: "Das Stockholmer Programm - Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste und zum Schutz der Bürger" (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).
- 3. 2969. Tagung des Rates "Justiz und Inneres" vom 23.10.2009, 14936/09 (Presse 306).
- 4. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU [P6_TA(2009)0386].
- 5. Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen [P7_TA(2009)0098].
- 6. Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten - KOM (2010) 603.
- 7. 13577/09 COPEN 176 vom 23. September 2009.
- 8. Matrix Insight/Andersson Elfers Felix, "A Study for an Impact Assessment on Ways of Improving the Support, Protection and Rights of Victims across Europe", Abschlussbericht vom 3. November 2010.
- 10. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2000, S. 1).
- 11. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) - KOM (2010) 748 vom 14.12.2010}.
- 12. Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).
- 13. Mitteilung der Kommission - Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union - KOM (2010) 573 vom 19.10.2010.
- 14. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 15. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 16. ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
- 17. ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
- 18. Die Beschreibung der Schutzmaßnahme muss in einer Weise erfolgen, die deren Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung durch die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats nach dessen Recht ermöglicht. Es darf kein Verweis auf nationales Recht, etwa auf Artikel X des Gesetzbuchs Y anstatt der Beschreibung der Maßnahme, oder auf bestimmte Orte, z.B. eine bestimmte Adresse, anstatt eines allgemeinen Verweises auf den Arbeitsplatz oder Wohnort der betreffenden Person, erfolgen. Die Beschreibung der Maßnahme muss allgemeiner Natur sein, z.B. Verbot, sich an den Arbeitsplatz der gefährdeten Person zu begeben, anstatt des Verbots, sich der Straße X zu nähern, oder der Annahme einer Schutzmaßnahme gemäß § X des Gesetzes Y. Ist die Schutzmaßnahme im zweiten Mitgliedstaat nicht vorgesehen oder weicht die Regelung leicht ab, überträgt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Maßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem Recht bekannte Maßnahme, mit der ähnliche Wirkungen verbunden sind und dieselben Ziele verfolgt werden.