Der Deutsche Bundestag hat in seiner 34. Sitzung am 25. März 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/1198 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksachen 17/800, 17/1198 - mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.
In Artikel 1 Nummer 5 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
- "c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht."
- bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Aktionsplan" durch das Wort "Plan" ersetzt.
- cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Aktionspläne können" durch die Wörter "Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Fristablauf: 07.05.10
Erster Durchgang: Drucksache. 005/10 (PDF)