Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 080532
Brüssel, den 4.4.2011
KOM (2011) 162 endgültig
2011/0070 (APP)
Begründung
1. Hintergrund
1.1. Allgemeiner Kontext
Das Amtsblatt der Europäischen Union dient der amtlichen Veröffentlichung der Gesetzgebungs- und sonstigen Rechtsakte der Europäischen Union. Es wird seit 1958 in Papierform veröffentlicht und ist seit 1998 auch über das Internet zugänglich. In den letzten Jahren wurde das Amtsblatt der Europäischen Union zunehmend online konsultiert, weil dies praktisch ist und schnell geht, während die Zahl der Abonnenten der Druckversion zurückging. Da jedoch die Druckversion derzeit als die einzig gültige, rechtsverbindliche Fassung angesehen wird, ist es bisher nicht möglich, unter Bezugnahme auf die elektronische Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union Rechte geltend zu machen oder Verpflichtungen durchzusetzen.
Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Skoma-Lux klargestellt1. Dem Gerichtshof zufolge "( ... ) kann diese Art der Zugänglichmachung der Rechtsvorschriften [d.h. über das Internet] in Ermangelung jeglicher entsprechenden Regelung im Gemeinschaftsrecht einer Veröffentlichung in ordnungsgemäßer Form im Amtsblatt der Europäischen Union nicht gleichgestellt werden."
1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Gemäß Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen Gesetzgebungsakte sowie Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die in Form von an alle Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen oder Richtlinien beziehungsweise in Form von an keinen bestimmten Adressaten gerichteten Beschlüssen erlassen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, müssen vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet werden, wohingegen die übrigen Rechtsakte vom Präsidenten des Organs unterzeichnet werden, das sie erlassen hat. Rechtsakte treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Im Beschluss 2009/496/EG, Euratom 2 wird ausführlicher erläutert, wie die Organe ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Legislativtexten nachkommen. Eine interinstitutionelle Einrichtung - das Amt für Veröffentlichungen - übernimmt die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union und garantiert dessen Authentizität.
1.3. Ziele des Vorschlags
Zweck des Vorschlags ist es, das Unionsrecht einer größeren Schar von Nutzern zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass jedermann (ob Jurist oder gemeiner Nutzer) die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union als die amtliche, rechtsverbindliche Fassung heranziehen kann. Wenn die elektronische Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union als rechtsverbindlich anerkannt würde, hätten alle Unionsbürger unmittelbar nach der Veröffentlichung praktisch zeitgleich Zugang zum Unionsrecht und hätten zudem weniger Kosten, da die elektronische Abfrage gratis wäre. Auch für Nutzer in den abgelegeneren Gebieten Europas würde der Zugang einfacher. Unterstützt wird dieses Vorhaben außerdem durch die Ziele von "Europa 2020 - eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"3, die einen flächendeckenden Breitbandzugang bis 2013 vorsieht.
Des Weiteren soll durch die Verordnung im Vergleich zur jetzigen Situation, wo die Online-Veröffentlichung lediglich zu Informationszwecken erfolgt, die Rechtssicherheit erhöht werden, weil dann aufgrund der Veröffentlichung einer rechtsverbindlichen Online-Version des Amtsblatts der Europäischen Union Rechte geltend gemacht und Verpflichtungen durchgesetzt werden könnten.
1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag befindet sich auf einer Linie mit der Politik der Union in anderen Bereichen und insbesondere mit der Leitinitiative "Eine Digitale Agenda für Europa"4, die Teil der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist. Ziel der Digitalen Agenda ist es, aus den Informationstechnologien den größtmöglichen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu ziehen. Die Agenda schreibt staatlichen Stellen bei der Förderung des digitalen Marktes eine zentrale Rolle zu. Der Online-Zugang zu normativen Inhalten fördert die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes, da auf diese Weise verbreitete Informationen aus dem öffentlichen Sektor die Einführung innovativer Online-Dienste nach sich ziehen würde.
Der Vorschlag steht auch mit den Zielen des Europäischen eGovernment-Aktionsplans 2011- 20155 im Einklang, wonach Mitgliedstaaten und Kommission einen Online-Zugang zu Gesetzen und Verordnungen, politischen Vorhaben und öffentlichen Finanzen bereitstellen sollen.
2. Ergebnisse der informellen Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
Die EU-Organe sind im Direktorium des Amts für Veröffentlichungen vertreten, das die künftige Ausrichtung der Tätigkeit des Amts überwacht. Die Angelegenheit wurde in diesem Gremium erörtert, das sich für eine rechtsverbindliche Online-Version des Amtsblatts der Europäischen Union aussprach.
Die Mitgliedstaaten wurden über die Arbeitsgruppe "Rechtsinformatik" des Rates ebenfalls zur Frage einer rechtsverbindlichen elektronischen Version des Amtsblatts der Europäischen Union konsultiert. Das Generalsekretariat der Kommission übermittelte dem Rat am 30. Juli 2010 ein Non-Paper, das in den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Rechtsinformatik" vom 21. September und 26. Oktober 2010 erörtert wurde. Dabei zeigte sich unter den Mitgliedstaaten eine breite Unterstützung für eine rechtsverbindliche elektronische Veröffentlichung6, wohingegen es geteilte Meinungen darüber gab, welchen rechtlichen Stellenwert die Papierfassung künftig haben soll. Dabei kamen folgende Aspekte zur Sprache:
- - die Möglichkeit der Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ausschließlich in elektronischer Form, wobei eine Zeit lang noch beide Versionen - die Online- und die Papierfassung - veröffentlicht werden könnten
- - die Kosten für den Druck des Amtsblatts der Europäischen Union, wenn es auch in Zukunft eine Papier- und eine Online-Ausgabe geben soll
- - die Gefahr von Abweichungen zwischen der Papier- und der Online-Ausgabe, weshalb es nötig ist, klare Regeln zum Vorgehen bei Inkongruenzen aufzustellen und festzulegen, welche Version verbindlich sein soll
- - der Umstand, dass die Druckversion für die Information über die Unionsgesetzgebung von Menschen, die sich keinen Zugang zur elektronischen Version verschaffen können, immer noch eine gewisse Berechtigung haben kann.
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission sämtliche Kommentare berücksichtigt. Ursprünglich gab es eine gewisse Präferenz für die Veröffentlichung sowohl einer Papier- als auch einer Online-Version, die beide Rechtskraft haben sollen, da so sichergestellt wäre, dass eine größtmögliche Anzahl von Unionsbürgern Zugang zum Unionsrecht erhält. Die Alltagserfahrungen der Mitgliedstaaten zeigen jedoch, dass der Nutzen gering wäre und in keinem Verhältnis zu den Problemen stünde, die eine solche Lösung mit sich brächte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass in abgelegeneren Regionen beheimatete Nutzer eine Papierfassung nur unter Schwierigkeiten oder mit Verspätung erhalten und dass ihnen der Zugang zum Unionsrecht durch eine rechtsverbindliche elektronische Fassung erleichtert werden könnte.
Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass das Amtsblatt der Europäischen Union als rechtsverbindliche Online-Version veröffentlicht wird. Die elektronische Veröffentlichung steht im Einklang mit dem Ziel der Strategie Europa 2020 und der Leitinitiative "Eine Digitale Agenda für Europa", die einen flächendeckenden Breitbandzugang bis 2013 vorsieht. Die vorgeschlagene Verfahrensweise trägt dem Bestreben sowohl nach größtmöglicher Verbreitung als auch nach einer einfachen Lösung Rechnung.
- - Erstens lässt sich mit einer rechtsverbindlichen Online-Veröffentlichung ein größerer Kreis von Nutzern erreichen als mit der Druckversion. In den letzten Jahren war ein spürbarer Rückgang der Abonnentenzahl für das Amtsblatt der Europäischen Union zu verzeichnen, während die Nutzung des Internets in der Europäischen Union zunahm - laut Eurostat verfügten 2010 70 % der Haushalte und 2009 94 % der Unternehmen über einen Internetzugang. Außerdem wäre eine elektronische Abfrage des Amtsblatts der Europäischen Union kostenlos und befände sich damit im Vorteil gegenüber der Papierfassung, deren Druck- und Versandkosten auf den Verbraucher umgelegt werden müssten. Dennoch soll auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen eingegangen werden, die das Amtsblatt der Europäischen Union in einem besonderen elektronischen Format abrufen können, sowie von Menschen, die aus irgendeinem anderen Grund nicht auf die Online-Version zugreifen können und daher auch künftig die Möglichkeit haben werden, auf Anfrage über das Amt für Veröffentlichungen oder als Ausdruck aus dem Internet eine Papierfassung zu erhalten, die aber keine Rechtswirkungen entfalten kann, d.h. die ausschließlich der Information dient.
- - Zweitens ist diese Lösung einfacher, weil es keiner komplizierten Regelungen zum Verfahren bei Abweichungen zwischen einer gleichermaßen rechtsverbindlichen Papier- und Online-Ausgabe bedarf.
2.2. Voraussichtliche Auswirkungen des Vorschlags
Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union drei verschiedene Optionen geprüft:
- - Option 1: Beibehaltung des Status quo, d.h. nur die Papierfassung ist rechtsverbindlich, während die Online-Version des Amtsblatts der Europäischen Union lediglich der Information dient.
- - Option 2: Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ausschließlich in elektronischer Form.
- - Option 3: Veröffentlichung einer Papier- und einer Online-Fassung, die beide denselben rechtlichen Stellenwert und dieselbe Rechtskraft besitzen.
Die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Online-Ausgabe hat erhebliche Vorteile:
- - Ein sehr viel größerer Kreis von Nutzern kann einfacher und rascher auf das Unionsrecht zugreifen.
- - Der Zugang ist kostenlos und zu jeder Zeit möglich.
- - Eine Veröffentlichung in elektronischer Form würde sich mit den Prioritäten der Digitalen Agenda decken, die die EU-Organe vereinbart haben, und zu einer Zunahme des Angebots an Online-Diensten führen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Kernbestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag sieht vor, dass die Online-Version des Amtsblatts der Europäischen Union den Status einer amtlichen Veröffentlichung erhält. Die Papierfassung würde nur noch dazu verwendet, die Rechtswirkungen der Veröffentlichung bei einer länger als einen Tag dauernden, technisch bedingten unvorhersehbaren außergewöhnlichen Unterbrechung der Veröffentlichung in elektronischer Form (z.B. infolge eines Cyberangriffs oder eines Systemfehlers) sicherzustellen. Die unter diesen Umständen erstellte Papierfassung des Amtsblatts der Europäischen Union muss sofort nach Behebung der technischen Störung in elektronischer Form veröffentlicht werden. Als Datum der Veröffentlichung gilt in diesem
Fall das Datum der Papierfassung, wohingegen bei Abweichungen die Online-Ausgabe maßgebend ist.
Der Vorschlag geht auch auf die technischen Details ein, die der Online-Veröffentlichung Rechtsverbindlichkeit verleihen, und legt die Zuständigkeiten des Amts für Veröffentlichungen der in diesem Bereich fest.
3.2. Rechtsgrundlage
Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Anwendungsbereich des Vorschlags beschränkt sich auf die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union und die technischen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Online-Fassung rechtsverbindlich ist.
3.4. Wahl des Instruments
In Frage kommt einzig und allein eine Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Beim Zugang zum Unionsrecht darf es keine Unterschiede geben, und deshalb muss der Zugang zur Online-Version des Amtsblatts der Europäischen Union für sämtliche Bürger der Union auf dieselbe Weise und unter denselben Bedingungen möglich sein.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union in elektronischer Form hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Allerdings bedarf es einiger Investitionen im IT-Bereich, um die für die elektronische Veröffentlichung erforderliche technische Infrastruktur zu schaffen. Im Rahmen der Verwaltungsautonomie entfielen 2009 rund 38 000 EUR auf die Einrichtung und Erprobung des technischen Systems, mit dem die Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in rechtsverbindlicher elektronischer Form erfolgen soll. An den künftigen Ausgaben für Entwicklung und Wartung sowie den Betriebskosten des Systems müssen sich alle Organe beteiligen, da sie weiterhin zur Veröffentlichung von Legislativtexten verpflichtet sind. Der Verteilerschlüssel beruht auf der Zahl der für die einzelnen Organe produzierten Amtsblatt-Seiten der Reihen L und C im Jahr n-2. Der Schlüssel für 2011 wurde anhand der Zahlen für 2009 errechnet:
- - Europäische Kommission: 47,64%
- - Rat der Europäischen Union: 21,96%
- - Europäisches Parlament: 21,94%
- - Wirtschafts- und Sozialausschuss: 3,29%
- - Gerichtshof der Europäischen Union: 3,17%
- - Rechnungshof: 1,25%
- - Ausschuss der Regionen: 0,75%.
Die Mittel sind entsprechend diesem Schlüssel vorzusehen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments7, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Veröffentlichung von Gesetzgebungs- bzw. Rechtsakten der Union im Amtsblatt der Europäischen Union sowie deren Inkrafttreten sind in Artikel 297 AEUV geregelt.
- (2) Obwohl es auch die Möglichkeit des Online-Zugriffs gibt, ist derzeit einzig und allein die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union in sämtlichen Amtssprachen der Union rechtsverbindlich.
- (3) Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union 8 stellt sicher, dass die Organe mit Hilfe des Amts ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rechtstexten nachkommen können.
- (4) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celni9, ergibt sich, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht anwendbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und dass ihre Veröffentlichung im Internet ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht gleichgestellt werden kann.
- (5) Wenn die Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung gleichkäme, könnte schneller und kostengünstiger auf das Unionsrecht zugegriffen werden.
- (6) In ihrer Mitteilung über eine Digitale Agenda für Europa10 weist die Kommission darauf hin, dass der Online-Zugang zu normativen Inhalten die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes mit den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen fördert.
- (7) Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die die Rechtsverbindlichkeit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union sicherstellen.
- (8) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen11 legt die Rechtskraft elektronischer Signaturen als Mittel der Authentifizierung fest. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, liefert die nötige Gewähr für die Nutzer, was die Unverfälschtheit, Rechtsverbindlichkeit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union betrifft.
- (9) Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft 12 ergeben.
- (10) Die Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union berufen können, da sie sich darauf beschränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die die Druckversion derzeit besitzt.
- (11) Der Vertrag sieht für den Erlass dieser Verordnung nur die in Artikel 352 genannten Befugnisse vor -
HAT folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
- 1. Das Amtsblatt der Europäischen Union wird in elektronischer Form in den Amtssprachen der Union gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung veröffentlicht.
- 2. Das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt der Europäischen Union, nachstehend "elektronische Ausgabe des Amtsblatts", ist rechtsverbindlich und entfaltet Rechtswirkungen.
Artikel 2
- 1. Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Das qualifizierte Zertifikat und etwaige Erneuerungen desselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die fortgeschrittene elektronische Signatur und den rechtsverbindlichen Charakter der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.
- 2. Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Informationen zum Datum ihrer Veröffentlichung.
- 3. Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.
- 4. Die EUR-Lex-Website ist für jedermann zugänglich. Das Amtsblatt der Europäischen Union wird für Personen mit Behinderungen auch in einem anderen elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das keine Rechtswirkungen entfaltet. Diese in einem anderen Format erstellte Version wird archiviert und über die Archive zugänglich gemacht.
Artikel 3
- 3. Das Amt für Veröffentlichungen kann weiterhin eine Druckversion des Amtsblatts der Europäischen Union erstellen. Vorbehaltlich Artikel 4 Absatz 2 sind Druckexemplare nicht rechtsverbindlich und entfalten keine Rechtswirkungen.
- 4. Für Druckexemplare des Amtsblatts der Europäischen Union ist ein Entgelt in Höhe der Druck- und Versandkosten zu entrichten.
Artikel 4
- 5. Ist der elektronische Zugriff auf das Amtsblatt aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht möglich, wird der Zugang so schnell wie möglich wiederhergestellt.
- 6. Lässt sich der Zugang nicht innerhalb eines Arbeitstages wiederherstellen, wird das Amtsblatt der Europäischen Union in einer gedruckten Ausgabe veröffentlicht, die Rechtswirkungen entfaltet. Die entsprechende elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird ins Netz gestellt, sobald die Störung des Informationssystems behoben ist.
- 7. Im Falle von gemäß Absatz 2 veröffentlichen Rechtsakten gilt als Datum der Veröffentlichung das Datum der gedruckten Ausgabe. Bei Abweichungen zwischen der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts und der gemäß Absatz 2 veröffentlichen gedruckten Ausgabe ist erstere maßgebend.
Artikel 5
- 8. Die Zuständigkeiten des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstrecken sich auf
- (a) die Veröffentlichung der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts und die Sicherstellung seiner Authentizität,
- (b) die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems auf den jeweils neuesten technischen Stand,
- (c) die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird,
- (d) die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsbestimmungen für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird,
- (e) die Speicherung und Archivierung der elektronischen Dateien und deren Handhabung gemäß dem neuesten Stand der Technik.
- 9. Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebenen Zuständigkeiten im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu [...] am [...].
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Urteil vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celní reditelství Olomouc (Slg. 2007, I-10841).
- 2. Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).
- 3. KOM (2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.
- 4. KOM (2010) 245 endgültig/2 vom 26.8.2010.
- 5. KOM (2010) 743 vom 15.12. 2010.
- 6. Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe "Rechtsinformatik" vom 26. Oktober 2010.
- 7. ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 8. ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.
- 9. Slg. 2007, I-10841.
- 10. KOM (2010) 245 endg./2.
- 11. ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
- 12. ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 3 5.