Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

Die effektive Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung titulierter Forderungen liegt nicht nur im Interesse des Gläubigers. Auch der Schuldner hat ein Interesse daran, dass für die bei ihm gepfändeten Gegenstände ein möglichst hoher Erlös erzielt wird, damit die Forderung des Gläubigers durch die Verwertung möglichst weniger seiner Vermögensgegenstände getilgt werden kann. Mit einer schnellen, einen möglichst hohen Erlös sicherstellenden Verwertung werden zudem das Auflaufen weiterer, dem Schuldner zur Last fallender Zinsen sowie weitere Vollstreckungsmaßnahmen mit zusätzlichen Kosten vermieden.

Der Gesetzgeber hat in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (siehe dazu BVerfG 46, 325 (333 ff.)) Schutzbestimmungen geschaffen, damit Vermögenswerte des Schuldners in der Zwangsvollstreckung nicht verschleudert werden. Diesem Ziel dient für den Bereich der Fahrnisvollstreckung die Vorschrift des § 817a der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach darf der Zuschlag bei einer öffentlichen Versteigerung nur auf ein solches Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. Der Gesetzgeber hat aber nicht nur der Verschleuderung von Vermögenswerten des Schuldners entgegenzuwirken, sondern auf der anderen Seite auch die Rahmenbedingungen für eine bestmögliche Verwertung zu schaffen. Damit wird zugleich den Interessen der Gläubiger an einer möglichst wenig aufwändigen und effektiven Vollstreckung Rechnung getragen.

Für die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen sieht das geltende Recht die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher am Ort der Pfändung oder einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts vor. Der Gläubiger und der Schuldner können sich aber auf die Durchführung der Versteigerung an einem anderen Ort einigen.

Daneben lässt die Zivilprozessordnung zwar auch andere Arten der Verwertung zu, um einen höheren Erlös als bei einer öffentlichen Versteigerung erzielen zu können. Dafür ist aber grundsätzlich die Beteiligung von Gläubiger und Schuldner erforderlich. Vergleichbare Regelungen gibt es für die Vollstreckung nach der Abgabenordnung.

Mag die öffentliche Versteigerung vor Ort ("Präsenzversteigerung") lange Zeit ein zeitgemäßes und bewährtes Verfahren gewesen sein, so hat die Verbreitung moderner Kommunikationsmedien und hier insbesondere des Internets seit dem Ende des letzten Jahrhunderts zu einem grundlegenden Wandel geführt. Nicht nur vertragliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern werden über das Internet angebahnt oder geführt. Im modernen Wirtschaftsleben nehmen auch Auktionsplattformen im Internet (z.B. "eBay") einen festen Platz ein. Die gewachsene Akzeptanz hat zu einer erheblichen Zahl von Anbietern für Internetauktionen geführt.

Auch die öffentliche Hand beteiligt sich z.B. mit der "Zoll-Auktion", einem zentralen Angebot des Bundesministeriums der Finanzen für permanente Auktionen im Internet, aktiv am Versteigerungswesen. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesjustizverwaltung die Versteigerungsplattform "Justiz-Auktion" aufgebaut.

Die Vorteile des Internets liegen dabei auf der Hand: Der Zugang zur Auktionsplattform ist für das interessierte Publikum ohne zeitliche Begrenzung, d. h. 24 Stunden am Tag, möglich. Die grundsätzlich fehlende zeitliche Beschränkung bei der Darbietung der Angebote gewährt auch den interessierten Bürgerinnen und Bürgern die größtmögliche Flexibilität, nämlich zu der ihnen genehmen Tageszeit Angebote zu sichten und Geschäfte vorzunehmen.

Die Präsenz im Internet ist flächendeckend. Grundsätzlich von jedem Ort der Erde mit Internetzugang kann auf das Angebot zugegriffen werden. Die Zahl der Interessenten entspricht grundsätzlich der der Internetnutzer, sieht man einmal von möglichen Sprachbarrieren ab.

Im Gegensatz zur Präsenzversteigerung ist bei einer Versteigerung über das Internet die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Versteigerer und Bieter an einem Ort nicht erforderlich.

Dieses Verfahren ist daher sowohl für Versteigerer als auch für Bieter mit relativ wenig Aufwand und Kosten verbunden. Die Kosten für die Internetnutzung, die Versteigerungsgebühren der Anbieter und die Versandkosten können damit erheblich geringer als die bei der Teilnahme an einer Präsenzversteigerung sein. Die Notwendigkeit körperlicher Anwesenheit, die mit aufwändiger Anreise und hohen Reisekosten verbunden sein kann, entfällt. Damit ist allerdings auch der Nachteil verbunden, dass bei Geschäften mit körperlichen Gegenständen als Vertragsgegenstand diese vom Erwerber nicht selbst in Augenschein genommen und auf Mängel geprüft werden können. Bildliche Darstellungen und Produktbeschreibungen im Internet können zwar umfassende Informationen und einen visuellen Eindruck von der Sache vermitteln, ersetzen aber den unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht. Die weit verbreitete Akzeptanz von Geschäften im Internet zeigt aber, dass dieser Nachteil durch die oben geschilderten Vorteile mehr als aufgewogen wird.

Für die Nutzung des Internets als Medium für öffentliche Versteigerungen in der Zwangsvollstreckung spricht daher, dass der potentielle Bieterkreis wegen der leichten Zugänglichkeit erheblich größer als bei einer Präsenzversteigerung ist. Ein größerer Bieterkreis bedeutet größere Konkurrenz und damit im Ergebnis höhere Erlöse für die versteigerten Gegenstände. Die Erfahrungen, die z.B. die Zollverwaltung und die nordrheinwestfälische Justizverwaltung mit der Versteigerung von geringwertigen Gegenständen des täglichen Gebrauchs und von Unterhaltungselektronik via Internet gemacht haben, belegen dass selbst für solche "Massenwaren" wesentlich höhere Erlöse erzielt werden können.

Für die Versteigerung im Internet lässt sich festhalten, dass sie geradezu ideale Bedingungen für die Verwertung gepfändeter Sachen bietet. Daher soll sie als Regelfall der Versteigerung neben der öffentlichen Präsenzversteigerung gesetzlich verankert werden.

Wegen der vergleichbaren Sachlage soll dies im Übrigen nicht nur für die Verwertung von gepfändeten Sachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, sondern auch für die Verwertung nach der Abgabenordnung durch die Finanzbehörden gelten.

Der vorliegende Gesetzentwurf beruht auf den Vorarbeiten der im Jahr 2003 vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts/Zwangsvollstreckungsverfahrens".

II. Geltende Rechtslage

Nach geltendem Recht hat der Gerichtsvollzieher die von ihm gepfändeten Sachen des Schuldners im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Eine Legaldefinition der öffentlichen Versteigerung enthält die Zivilprozessordnung nicht. Die Versteigerung hat nach § 816 Absatz 2 ZPO in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts zu erfolgen, wenn nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Absatz 3 ZPO).

Nach § 296 Absatz 1 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) wird die gepfändete Sache auf schriftliche Anordnung durch den Vollziehungsbeamten öffentlich versteigert. Die Anordnung der Versteigerung ist ein Verwaltungsakt, der dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben ist. Anders als nach der Zivilprozessordnung ist der Ort der Versteigerung nach der Abgabenordnung nicht gesetzlich festgelegt; seine Bestimmung liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.

Ort und Zeit der Versteigerung sind unter einer allgemeinen Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen, § 298 Absatz 2 Satz 1 AO.

Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Versteigerung und die Erteilung des Zuschlages treffen die §§ 817 bis 819 ZPO und die §§ 298 bis 300 AO.

Werden die Bestimmungen zu Ort, Tag und öffentlicher Bekanntmachung der Versteigerung nicht eingehalten, so wird davon die Wirksamkeit des in der Versteigerung erteilten Zuschlags nicht betroffen. Der Pfandgläubiger und der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten ( § 816 Absatz 4 ZPO, § 298 Absatz 3 AO jeweils unter Verweis auf § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Hinterlegt der Eigentümer den von ihm gebotenen Betrag nicht bar, darf sein Gebot zurückgewiesen werden.

Nach § 817 Absatz 1 ZPO und § 299 Absatz 1 AO wird nach dreimaligem Aufruf der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt. Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes erreicht ("Mindestgebot", § 817a ZPO, § 300 Absatz 1 AO). Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, mit dem ein öffentlichrechtlicher Vertrag zwischen dem Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder den Vollziehungsbeamten, und dem Ersteher begründet wird. Mit Ablieferung der zugeschlagenen Sache an den Ersteher, die nur Zug um Zug gegen Barzahlung erfolgen darf (§ 817 Absatz 2 ZPO, § 299 Absatz 2 AO), geht das Eigentum an ihr auf diesen über.

Die Versteigerung gepfändeter Sachen durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers anzuordnen ( § 825 Absatz 2 ZPO). Eine Versteigerung der gepfändeten Sachen im Internet ist ebenfalls nur über den Weg der Verwertung auf andere Art und Weise nach § 825 ZPO zulässig. Danach kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners eine gepfändete Sache in anderer Art und Weise oder an einem anderen Ort verwerten.

Die Regelungen der Abgabenordnung weichen in diesem Punkt erheblich von denen der Zivilprozessordnung ab: Nach § 305 AO ist eine besondere Verwertung nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder von Amts wegen aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen zulässig. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Für alle Fälle des Erwerbs von gepfändeten Gegenständen gilt der Gewährleistungsausschluss in § 806 ZPO und § 283 AO, insbesondere auch in den Fällen, in denen der Erwerber keine Gelegenheit zur eingehenden Untersuchung der ersteigerten Sache hatte (OLG München DGVZ 1980, S. 122; Stein-Jonas/Münzberg, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2002, § 806, Rdnr. 3).

Bewährt hat sich im geltenden Recht die Ausgestaltung der öffentlichen Versteigerung als öffentlichrechtliche Verwertung. Bei ihr gilt zum einen der bereits erwähnte Gewährleistungsausschluss nach § 806 ZPO. Zum anderen fällt, anders als bei privatrechtlichen

Veräußerungsgeschäften, keine Umsatzsteuer an.

III. Künftiges Recht

Im Interesse einer an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Ausgestaltung der öffentlichen Versteigerung soll die Internetversteigerung als Regelfall neben die öffentliche Präsenzversteigerung gestellt werden. Dazu sind die einschlägigen Verfahrensordnungen - Zivilprozessordnung und Abgabenordnung - zu ergänzen. Die Anwendbarkeit in Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ist dadurch gewährleistet, dass die bundes- und/oder landesrechtlichen Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung auf die Vorschriften der Abgabenordnung oder der Zivilprozessordnung verweisen.

Die Internetversteigerung soll als öffentlichrechtliche Verwertungsart grundsätzlich den Regeln der Präsenzversteigerung folgen. Diskutiert worden ist, die vorhandenen gewerblichen Auktionsplattformen auch für die Versteigerung gepfändeter Sachen zu nutzen. Die damit verbundene privatrechtliche Verwertung böte zwar den Vorteil einer erheblichen Verfahrensvereinfachung. Allerdings dürften die Nachteile einer privatrechtlichen Verwertung bei einer Gesamtschau überwiegen. Bei einer privatrechtlichen Verwertung entfiele der umfassende Gewährleistungsausschluss. Anders als bei der nun vorgesehenen öffentlichrechtlichen Verwertungsart wären die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag (§§ 312b ff. BGB) und den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) grundsätzlich anwendbar.

Zudem entstünden umsatzsteuerpflichtige Lieferungen zwischen dem staatlichen Vollstreckungsorgan und dem Erwerber. Dies verringerte nicht nur den Verwertungserlös, sondern führte auch zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand bei dem Vollstreckungsorgan wegen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen.

Anpassungsbedarf beim geltenden Recht ergibt sich vor allem im Hinblick auf den Ablauf der Versteigerung. Während Präsenzversteigerungen nach festen Regeln in einer bestimmten Reihenfolge in regelmäßig wenigen Minuten abgewickelt werden, stellt sich die Situation bei einer Internetauktion grundlegend anders dar. Hier kann die Versteigerungsdauer mehrere Tage betragen;

Gebote können wegen des weltweit möglichen Zugangs 24 Stunden am Tag abgegeben werden. Auch bei der Erteilung des Zuschlags sind die Besonderheiten des Internets zu berücksichtigen. Die Erteilung des Zuschlags nach dreimaligem vorherigen Aufruf setzt die persönliche Anwesenheit der versteigernden Person und des Bieters voraus; diese Voraussetzung ist bei der Internetversteigerung aber nicht gegeben.

1. Änderung der Zivilprozessordnung

Die Internetversteigerung soll als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen neben der öffentlichen Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung durch eine Ergänzung von § 814 ZPO gesetzlich verankert werden. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich darauf festzulegen, dass die Versteigerung im Internet allgemein zugänglich sein muss;

Versteigerungen im Rahmen eines nur einem beschränkten justizinternen Nutzerkreis zugänglichen Intranets sind damit nicht zulässig. Die für die Versteigerung im Internet geltenden näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zu benutzende Auktionsplattform, das Versteigerungsverfahren sowie die Versteigerungsbedingungen sollen durch Rechtsverordnungen der Länder festgelegt werden.

Im Hinblick auf die bei der Internetversteigerung zu beachtenden Besonderheiten sind Änderungen der §§ 816 und 817 ZPO vorgesehen:

Da ein Vorgehen gegen zahlungsunwillige oder -unfähige Mitbieter stets einen Zuschlag voraussetzt, könnte bei dieser Konstruktion nicht gegen sie vorgegangen werden. Außerdem könnten unredliche Vollstreckungsschuldner über Strohmänner auf Dauer die Verwertung einer Sache allzu leicht verhindern. Auch eine Zahlung des Schuldners könnte Probleme bei einem zeitlichen Auseinanderklaffen zwischen dem Ende der Auktion und der Erteilung des Zuschlags nach sich ziehen. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit legen es daher nahe, dass das Ende der Auktion und die Erteilung des Zuschlags zusammenfallen sollten.

So sieht der Entwurf vor, dass bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag derjenigen Person erteilt ist, die beim Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens jedoch das nach § 817a ZPO zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat. Sie ist über den Zuschlag zu unterrichten.

Ferner ist eine weitere Änderung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Versteigerung gepfändeter Gegenstände vorgesehen worden:

Mit der Änderung von § 817 Absatz 2 ZPO - Zahlung - soll der zunehmenden Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs Rechnung getragen werden. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG) haben die Länder ohnehin die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Auch bei der Finanzverwaltung stellt der unbare Zahlungsverkehr seit Langem den Regelfall dar. Es erscheint daher sinnvoll, die unbare Zahlung ausdrücklich der Barzahlung gleichzustellen.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen.

Nicht einer gesetzlichen Regelung, aber einer solchen durch Verordnung, bedürfen die näheren Bedingungen der Versteigerung. Dies gilt zunächst vor allem für die vom Gerichtsvollzieher zu benutzende Versteigerungsplattform. Eine gesetzliche Vorgabe wäre hier viel zu unflexibel; die zu benutzende Plattform in das Ermessen des Gerichtsvollziehers zu stellen, wäre auf der anderen Seite viel zu weitgehend. Vielmehr empfiehlt es sich, dass die Landesregierungen oder im Falle der Ausnutzung der Subdelegationsermächtigung die Landesjustizverwaltungen diese landesweit einheitlich oder bei größeren Ländern nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Die Bestimmung ermöglicht es auch, dass die Länder oder einzelne von ihnen sich zusammenschließen und eine gemeinsame Plattform nutzen. Die weiteren, durch Rechtsverordnung zu regelnden Bestimmungen zur Internetversteigerung sind im neuen § 814 Absatz 3 ZPO-E (Artikel 1 Nummer 1) aufgezählt.

2. Änderung der Abgabenordnung

Die Änderungen in der Abgabenordnung entsprechen im Grundsatz denjenigen in der Zivilprozessordnung, tragen jedoch den Besonderheiten der Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung Rechnung. Insbesondere wird, anders als nach der Zivilprozessordnung, die für die Internetversteigerung zu benutzende Auktionsplattform (www.zollauktion.de) vorgegeben. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 sowie Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes.

V. Finanzielle Auswirkungen

Zusätzliche Belastungen für die öffentlichen Haushalte sind von dem Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Die Bereitstellung und Betreuung der Versteigerungsplattform wird für die Länder mit Investitions- und Personalkosten verbunden sein, die nicht näher beziffert werden können. Die Nutzung der Internetversteigerung führt auf der anderen Seite mittelfristig zu einer Entlastung der Justizhaushalte bei den mit der Abhaltung öffentlicher Präsenzversteigerungen der Gerichtsvollzieher verbundenen Kosten. Entgelte für notwendige Bekanntmachungen im Verfahren werden durch die nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz hierfür zu erhebenden Auslagen gedeckt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen für die Länder neutral sein werden.

Ein neuer Kostenaufwand entsteht für die Wirtschaft nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Aus den Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns ist es geboten, die mehrfache technische Implementierung der zur Erfüllung der fachlichen Anforderungen notwendigen Funktionen der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Die Komponenten der Systeme zur Realisierung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sollen so konstruiert und realisiert werden, dass sie in gleichartigen Angeboten wiederverwendet werden können. Deshalb sind bei der Konstruktion der Systeme für die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung insbesondere von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam erarbeitete oder empfohlene Grundsätze und Standards im Bereich der Informationstechnik (z.B. Datenaustauschstandards des Vorhabens "Standardisierung" des Aktionsplans "Deutschland Online") zu verwenden.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht der Europäischen Union

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Bei der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung ist darauf zu achten, dass die Grundsätze des barrierefreien Zugangs zur Informationstechnik für behinderte Menschen beachtet werden.

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VII. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 814 ZPO)

Die Änderung schafft die Grundlage für die Einführung der Internetversteigerung als Regelfall der öffentlichrechtlichen Verwertung gepfändeter Sachen in der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. Im neuen Absatz 2 wird festgehalten, dass die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen auch im Rahmen einer allgemein zugänglichen Auktion im Internet erfolgen kann.

Um der Praxis eine möglichst flexible Handhabung zu erlauben, ist in Absatz 3 weiter vorgesehen, dass die Länder die näheren Einzelheiten zur Internetversteigerung durch Rechtsverordnung regeln. Diese Verordnungsermächtigung können die Länder ihrerseits durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Rechtsverordnung hat zunächst den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Versteigerung im Internet zugelassen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schaffung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Internetversteigerung in den einzelnen Ländern voraussichtlich unterschiedlich lange dauern wird. Damit die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahme des Betriebs der Auktionsplattform sichergestellt ist, soll die Verordnung auch die Bekanntmachung dieses Zeitpunktes vorsehen.

Darüber hinaus gibt die Rechtsverordnung dem Gerichtsvollzieher, der eine gepfändete Sache im Internet versteigern will, die dabei zu benutzende Plattform vor. Des Weiteren sind die Bedingungen für die Zulassung von Bietern zur Teilnahme an der Auktion sowie den Ausschluss von Bietern, etwa wegen erwiesener Unzuverlässigkeit oder Unregelmäßigkeiten, zu regeln. Nähere Bestimmungen sind auch zu Beginn und Ende einer Auktion zu treffen. Von der gesetzlichen Vorgabe einer Versteigerungsdauer ist bewusst abgesehen worden. Die jeweilige Versteigerungsdauer wird sich daran zu orientieren haben, wie ein möglichst hoher Erlös für die gepfändete Sache erzielt werden kann.

Bei verderblichen Gegenständen und Saisonartikeln wird daher eine kurze Versteigerungsdauer geboten sein. Demgegenüber wird bei der Versteigerung von Kostbarkeiten eine längere Versteigerungsdauer einen besseren Erlös erbringen. Einer Regelung bedarf zudem der Abbruch einer Versteigerung, z.B. weil der Schuldner die Forderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, beglichen hat. Regelungen sind ferner für den Fall zu treffen, dass technische Probleme den ordnungsgemäßen Ablauf der Versteigerung erschweren oder sogar unmöglich machen. Zu den ebenfalls durch Rechtsverordnung zu regelnden Versteigerungsbedingungen gehören z.B. Hinweise an den möglichen Bieterkreis auf die an zulässige Gebote zu stellenden Anforderungen. Ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt sind der Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss nach § 806 ZPO und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung. Weiter sind die Einzelheiten zur Anonymisierung der Schuldnerdaten festzulegen. Die Veröffentlichung von Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Schuldners zulassen, ist zur Durchführung der Versteigerung nicht erforderlich und wäre daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte.

Zudem soll die Möglichkeit vorgesehen werden, auch die Angaben von Bietern zu anonymisieren. Unter dem ebenfalls durch Rechtsverordnung zu regelnden "sonstigen zu beachtenden besonderen Verfahren" sind z.B. die Zahlungsmodalitäten und das Vorgehen bei der Ablieferung der zugeschlagenen Sache zu verstehen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 816 ZPO)

Die Änderung in Absatz 4 berücksichtigt, dass eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 1239 Absatz 2 BGB, d. h. eine Zurückweisung des Gebotes des Schuldners für den Fall, dass dieser den Betrag nicht sofort oder zumindest bis zum Ende der Versteigerung bar zahlt, nur bei der Präsenzversteigerung, jedoch nicht im Rahmen der Internetversteigerung praktikabel ist.

Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden, da sie nicht auf die Internetversteigerung passen, im neuen Absatz 5 für diese abbedungen. Dies gilt zunächst für das Erfordernis nach Absatz 2, dass die Versteigerung am Ort der Pfändung oder im Bezirk des Vollstreckungsgerichts zu erfolgen hat. Das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen nach Absatz 3 passt ebenfalls nicht zu den Gegebenheiten von Internetauktionen, die als ständig fortlaufende Versteigerungen angelegt sind.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 817 ZPO)

Mit der Neufassung von Absatz 1 wird die Vorschrift an die Erfordernisse bei der Internetversteigerung angepasst. Die in Satz 1 vorgesehene Erteilung des Zuschlags nach dreimaligem Aufruf passt nicht auf den Verfahrensablauf bei der Internetversteigerung. Vor diesem Hintergrund wird in Satz 2 festgelegt, dass bei der Internetversteigerung der Zuschlag der Person erteilt ist, die am Ende der Versteigerung das höchste zulässige Gebot, BGBl. wenigstens das nach § 817a ZPO zu erreichende Mindestgebot, abgegeben hat.

Diese Person ist über den Zuschlag zu unterrichten (Satz 2, 2. Halbsatz). Die entsprechende Anwendung von § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerung) ist schon im geltenden Recht vorgesehen.

Mit der Neufassung von Absatz 2 zu den Voraussetzungen der Ablieferung der zugeschlagenen Sache wird den Gepflogenheiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie den Erfordernissen bei der Internetversteigerung Rechnung getragen. Die Ablieferung der zugeschlagenen Sache wird auch für den Fall ausdrücklich zugelassen, dass das Kaufgeld bereits vorher, d. h. in der Regel durch Überweisung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers, entrichtet worden ist.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 296 AO)

Mit der Neufassung von Absatz 1 wird die Internetversteigerung für die Zwecke der Abgabenordnung als öffentliche Versteigerung (Satz 2) definiert und damit als Regelfall der Präsenzversteigerung an die Seite gestellt. Anders als bei der Versteigerung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wird die für die Versteigerung im Internet zu nutzende Plattform vorgegeben.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 298 AO)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 299 AO)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 301 AO)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 341 AO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 296 Absatz 1 AO (Artikel 2 Nummer 1).

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes müssen für die Versteigerung im Internet geringfügig angepasst werden. Die vorgesehenen Änderungen erleichtern die Anwendung der bestehenden kostenrechtlichen Vorschriften. Die Internetversteigerung soll den gleichen Gebühren- und Auslagenvorschriften unterliegen wie die Präsenzversteigerung.

Die Änderung der Nummer 702 bezweckt eine Angleichung der Regelung über Bekanntmachungskosten an die vergleichbaren Bestimmungen im Gerichtskostengesetz und in der Kostenordnung. Gleichzeitig soll die Vorschrift auf den Fall der Einstellung eines Ausgebots in einer Versteigerungsplattform erweitert werden.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 865:
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter