896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt [grundsätzlich] die Mitteilung der Kommission über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum.
- 3. Die darin vorgesehene strategische Konzentration auf die drei allgemeinen Ziele "Rettung der Ostsee", "Anbindung der Region" und "Steigerung des Wohlstands" trägt dazu bei, die Umsetzung der Strategie zu verbessern. Der Bundesrat hält auch die Anbindung der Ostseestrategie an die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum grundsätzlich für sinnvoll.
Zu begrüßen ist ebenfalls, dass die Kommission die Notwendigkeit des politischen Engagements für die Strategie auf allen Ebenen deutlich macht. Im Rahmen der Strategie gewonnene Erkenntnisse müssen in der Politikgestaltung berücksichtigt werden. Der Bundesrat unterstützt auch die Erwägungen der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der wichtigsten Akteure für die Umsetzung der Strategie. Eine wirksame Governance der Strategie ist zentral für ihren Erfolg.
- 4. Der Bundesrat lehnt allerdings verpflichtende Vorgaben zur Berücksichtigung der makroregionalen Strategien und der Strategien für die Meeresgebiete, wie sie in der vorliegenden Mitteilung insbesondere in den Abschnitt en 2.3 (Abstimmung der Finanzierung), 2.8 (Monitoringsystem) und 3 (Umsetzung des neuen Strategierahmens in die Praxis) enthalten sind, ab.
- 5. Der Bundesrat begrüßt die Benennung von politischen Indikatoren, um die Messbarkeit der konkreten Umsetzung der Ostseestrategie und ihre Vermittelbarkeit zu verbessern. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Beeinflussung aller genannten Zielvorgaben durch die Maßnahmen des Aktionsplans und der Schwerpunktbereiche auch in jedem Fall möglich ist.
- 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die unter dem strategischen Pfeiler "Rettung der Ostsee" gewählten Indikatoren grundsätzlich sinnvoll gewählt sind und sich in zielführender Weise an den bereits vorhandenen Vorgaben aus anderen Politikfeldern wie dem HELCOM-Ostseeaktionsplan oder der integrierten Meerespolitik orientieren. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darüber überein, dass auch die Maritime Raumordnung maßgeblich zur Umsetzung des Zieles beitragen kann. Er unterstützt daher das Anliegen der Kommission, zu einem gemeinsamen transnationalen Ansatz der Maritimen Raumordnung der Mitgliedstaaten beizutragen, auch um den grenzübergreifenden Auswirkungen nationaler Entscheidungen Rechnung zu tragen.
- 7. Der Bundesrat unterstreicht gleichzeitig die Feststellung der Kommission, dass sowohl für die terrestrische als auch die Maritime Raumordnung die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die als ein Indikator vorgeschlagene verbindliche Aufstellung grenzüberschreitender Maritimer Raumordnungspläne im Ostseeraum bis 2015 wird vor diesem Hintergrund kritisch gesehen, insbesondere auch bezüglich des zeitlichen Horizontes, u.a. da nicht überall nationale Regelungen zur Maritimen Raumordnung vorliegen. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass damit auch dem angekündigten legislativen Vorschlag der Kommission vorgegriffen wird.
- 8. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des Ziels "Anbindung der Region" den Abschluss der sieben vorrangigen TEN-V-Land- und Seeverkehrsprojekte, wie z.B. die feste Fehmarnbelt-Querung, bis zum Jahr 2020 als Indikator vorschlägt. Der Kommission kommt insoweit eine besondere Umsetzungsverantwortung zu, da sie mit der "Connecting Europe Facility" ein in Brüssel zentral gesteuertes Finanzierungsinstrument vorgeschlagen hat.
- 9. Im Hinblick auf das Ziel "Steigerung des Wohlstands" regt der Bundesrat an, dass die Kommission die dort vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der bereits in der Ostseestrategie vorgeschlagenen Handlungsfelder weiter konkretisiert. Beispielsweise sollte die Kommission verdeutlichen, wie aus ihrer Perspektive eine auf den gesamten Ostseeraum bezogene Innovationsunion aussehen könnte. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Umsetzung der Zielvorgabe "Steigerung des intraregionalen Handels und der grenzüberschreitenden Dienstleistungen um 15 Prozent bis 2020" nur zu einem kleinen Teil in der Hand der Umsetzungsverantwortlichen der Ostseestrategie liegt. Schließlich begrüßt der Bundesrat grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, die Anzahl von Teilnehmenden an Programmen für den Austausch und die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur und Wissenschaft zu erhöhen. Allerdings hält der Bundesrat die vorgeschlagene Zielmarke von 20 Prozent bis 2020 für nicht geeignet und schlägt deshalb vor, die im Rahmen der europäischen Bildungszusammenarbeit vereinbarten Zielmarken auch in der EU-Ostseestrategie anzuwenden (z.B. die Erhöhung der Mobilität in der beruflichen Bildung auf 6 Prozent).
- 10. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass für Maßnahmen, die der EU-Strategie für den Ostseeraum dienen, hinreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen müssen. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass insoweit die auf nationaler und europäischer Ebene bereitstehenden Mittel wirksam genutzt werden müssen. Aus seiner Sicht muss jedoch zwischen den einzelnen Förderprogrammen stärker unterschieden werden. Der pauschale Verweis auf bestehende Programme, aber auch die Einführung von nicht unmittelbar realisierbaren Priorisierungspflichten führt aus Sicht des Bundesrates nicht zum Erfolg.
- 11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in der Mitteilung geforderte enge Verzahnung mit allen verfügbaren Finanzierungsquellen bei einer Vielzahl von EU-Programmen nicht möglich sein wird. Soweit es sich um Aktionsprogramme handelt, sind diese in der Regel nicht geografisch, sondern auf die Umsetzung der jeweiligen Politiken ausgerichtet. Zudem ist den Mitgliedstaaten die Steuerung der Einwerbung von Fördermitteln aus den Aktionsprogrammen im Grunde nicht möglich. Die Steuerungsmöglichkeiten beschränken sich vielmehr darauf, potenzielle Nutzergruppen, wie z.B. Wissenschaftler, auf die Möglichkeiten bestimmter Ausschreibungen und deren indirekter Bedeutung für die EU-Ostseestrategie aufmerksam zu machen. Der Bundesrat bittet die Kommission, deutlicher zu machen, auf welchem Wege nicht regional orientierte Aktionsprogramme für die Umsetzung der Strategie besser genutzt werden können.
- 12. Die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) im Ostseeraum - und hier vor allem das transnationale Ostseeprogramm - stellen von den EU-Förderprogrammen bereits jetzt die wichtigste finanzielle Grundlage zur Verwirklichung der Strategie dar. Dies sollte auch in der neuen Förderperiode 2014 bis 2020 der Fall sein. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass die thematische Ausrichtung des künftigen Ostseeprogramms sich stärker an den Zielen und Aktionen der Strategie orientiert, um neben der geografischen auch eine inhaltliche Übereinstimmung zu erhalten. Darüber hinaus hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag über die Europäische territoriale Zusammenarbeit (BR-Drucksache 613/11(B) ) begrüßt, dass künftig über Artikel 6 Satz 1 Buchstabe b des Entwurfs der ETZ-VO auch die Entwicklung und Durchführung makroregionaler Strategien im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit unterstützt werden soll.
- 13. Diese Investitionspriorität sollte jedoch nicht nur zur Koordinierung der Strategie genutzt werden können, sondern auch den Flaggschiffprojekten zu Gute kommen.
- 14. Der Bundesrat hebt hervor, dass die Fortentwicklung eines größeren Raumes oftmals von Modellregionen oder wirtschaftlichen Knotenpunkten ausgeht. Das gilt auch für die Makroregion Ostsee. Konkrete Aktionen in kleineren, aber funktional zusammengehörigen Gebieten können Vorbildwirkung für die gesamte Ostsee entfalten, etwa bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Kernziele. Funktionale, grenzüberschreitende Teilräume decken sich indes häufig nicht mit den ausgewiesenen ETZ-Fördergebieten. Für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion sind sie dennoch von großer Bedeutung. Dafür gibt es aber nur wenige Fördermöglichkeiten, da ein erfolgreicher Antrag im bisherigen Ostseeprogramm in der Regel eine möglichst umfassende geografische Abdeckung durch die Partner eines Projekts erfordert.
- 15. Der Bundesrat fordert daher erneut, auch die Entwicklung dieser Teilräume, die sich in vielen Fällen unterhalb der Ebene der Makroregionen und transnationalen Kooperationsräume befinden, als mögliches Handlungsfeld in Artikel 6 Satz 1 Buchstabe b der vorgeschlagenen ETZ-Verordnung aufzunehmen.
- 16. Der Bundesrat unterstützt die Kommission darin, das Potenzial des Europäischen Verbunds für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als Instrument zur verbesserten Umsetzung der Strategie zu prüfen. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, dass auch Teilgebiete dieses Instrument im Interesse des gesamten Ostseeraumes nutzen können.
- 17. Der Bundesrat begrüßt, dass makroregionale Strategien in Artikel 14 und in Artikel 87 des Vorschlags für die Verordnung für alle EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung (Allgemeine Verordnung, BR-Drucksache 629/11 (PDF) ) explizit erwähnt werden und ihnen damit eine herausgehobene Stellung beigemessen wird.
- 18. Der Bundesrat begrüßt, dass die Förderfähigkeit makroregionaler Strategien aus den Strukturfonds grundsätzlich gewährleistet ist.
- 19. Der Bundesrat sieht auch die Möglichkeit, in den anstehenden Partnerschaftsvereinbarungen und in den Operationellen Programmen derjenigen Länder, die geografisch von einer makroregionalen Strategie ganz oder teilweise betroffen sind, die makroregionalen Strategien und die Strategien für die Meeresgebiete zu berücksichtigen und in allgemeiner Form darzulegen, in welcher Weise und mit welchen Instrumenten die Mitgliedstaaten bzw. die Länder zur Umsetzung dieser Strategien beitragen wollen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten bzw. die Länder über Art, Inhalt und Umfang dieser Berücksichtigung bei der inhaltlichen und strategischen Ausrichtung der Operationellen Programme selbst entscheiden. Die entsprechenden Ausführungen und der Grad der Unterstützung müssen indikativ bleiben und dürfen nicht zur Genehmigungsvoraussetzung für die Partnerschaftsvereinbarung und die Operationellen Programme gemacht werden.
- 20. Der Bundesrat verweist auf Ziffer 40 seiner Stellungnahme zum Vorschlag für die Verordnung für alle EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung vom 16. Dezember 2011 (vgl. BR-Drucksache 629/11(B) ), wonach europäische Vorgaben und Prioritäten die Flexibilität vor Ort nicht zu stark einschränken dürfen, d.h. die Strategien der Operationellen Programme müssen entsprechend den spezifischen regionalen Bedürfnissen eigene Prioritäten setzen können.
- 21. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund ausdrücklich den von der dänischen EU-Ratspräsidentschaft zu Artikel 14 des Vorschlags für die Allgemeine Verordnung gemachten Formulierungsvorschlag: "subject to the Member State´s assessment of their relevance for the content and objectives of the programmes".
- 22. Regionale Programme wie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds (ESF) können im Ziel "Investition in Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" einen sinnvollen ergänzenden Beitrag zur Umsetzung der Strategie leisten. Der Bundesrat weist darauf hin, dass gerade durch die Kooperation von Wissenschaft, Forschung und Innovation im Ostseeraum entscheidende Beiträge für alle drei Kernziele erbracht werden können.
- 23. Der Bundesrat unterstreicht zugleich, dass Inhalt und Ausmaß des Beitrags aus EFRE und ESF (Ziel Investition in Wachstum und Beschäftigung) in den jeweiligen Operationellen Programmen und damit von den zuständigen Regionen bestimmt werden sollen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher Ausgangsbedingungen der Regionen. Im Rahmen der Vorbereitung der Operationellen Programme sollte geprüft werden, welchen Beitrag das jeweilige Programm zur Unterstützung der Strategie leisten kann. Die Kommission sollte die betroffenen Strukturförderprogramme individuell dabei beraten, geeignete Maßnahmen zu identifizieren. Zugleich sollte die Kommission die Abstimmung zwischen den betroffenen Programmen der Ostseeanrainerstaaten über gemeinsame, der Strategie dienliche Inhalte fördern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Programme in erster Linie der Regionalförderung dienen und die regionalen Gestaltungsspielräume erhalten bleiben müssen.
- 24. Der Bundesrat lehnt [quantifizierte] verpflichtende [und die regionale Flexibilität einschränkende] Vorgaben [der EU] zur Berücksichtigung makroregionaler Strategien und der Strategien für die Meeresgebiete im gemeinsamen strategischen Rahmen, in Partnerschaftsvereinbarungen und in den Mainstream-Programmen (Operationellen Programmen) [für das Ziel "Investition in Wachstum und Beschäftigung"] ab.
- 25. Die im gemeinsamen strategischen Rahmen vorgesehenen Empfehlungen zu den Beiträgen der Mainstream-Programme zu makroregionalen Strategien, insbesondere die Privilegierung bei der Projektauswahl, dürfen nicht zur Verpflichtung werden, sondern müssen als optionale Übersetzung der makroregionalen Strategien in die Operationellen Programme in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bzw. der Länder bleiben.
- 26. Der Bundesrat sieht den europäischen Mehrwert makroregionaler Strategien und der Strategien für die Meeresgebiete in der Stärkung der staaten- und regionenübergreifenden Zusammenarbeit in den betroffenen Makroregionen. Die jeweiligen Aktionen und Projekte beziehen mehrere Mitgliedstaaten und/oder Regionen (Länder) ein, die zu einzelnen Themenfeldern die Zusammenarbeit forcieren wollen. Der Bundesrat erachtet deshalb in erster Linie die Europäische Territoriale Zusammenarbeit als besonders geeignetes Instrument für die Umsetzung der Ziele der makroregionalen Strategien, und hier insbesondere die transnationale Ausrichtung (INTERREG B).
- 27. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Mainstream-Programme bereits in der Förderperiode 2007 bis 2013 maßgebliche Beiträge für die Umsetzung makroregionaler Strategien, u.a. zur Unterstützung der EU-Strategie für den Ostseeraum, geleistet haben und dies durch entsprechende Berichterstattungen dokumentiert wurde.
- 28. Der Bundesrat sieht darin den Nachweis, dass es keiner verpflichtenden Vorgaben durch die EU bedarf, um die Unterstützung makroregionaler Strategien und Strategien für die Meeresgebiete nachhaltig sicherzustellen.
- 29. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass eine Unterstützung der Ostseestrategie durch die Mainstream-Programme nicht mit der Schaffung neuer Berichtslasten verbunden werden darf.
- 30. Die bisherigen Verfahren haben sich bewährt. Darüber hinausgehende Vorgaben zu Form, Inhalt und Umfang weiterer Berichtspflichten sowie zu einer vorgeschriebenen Erreichung festgelegter Zielvorgaben werden kritisch bewertet und abgelehnt.
- 31. Weitere Verwaltungslasten wären hinderlich und würden die Umsetzung der Strategie durch diese Programme nicht befördern, sondern erschweren. Detailregelungen, wie die in der Mitteilung genannten Langzeitprojekte, sind in jedem Fall abzulehnen. Darüber hinaus gibt der Bundesrat zu bedenken, dass auf Ebene der Operationellen Programme der Strukturfondsförderung für die Umsetzung des jeweiligen Programms spezifische Indikatoren vorhanden sind und auch für eine Berichterstattung hinsichtlich der Ostseestrategie genutzt werden sollten. Eine darüber hinausgehende Schaffung von Indikatoren für die Mainstream-Programme wird abgelehnt.
- 32. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten, insbesondere mit der Russischen Föderation, vertieft werden soll. Besonders die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene kann hier zu schnellen Erfolgen beitragen. Dabei sollte wie etwa in der trilateralen Kooperation zwischen Turku, St. Petersburg und Hamburg, auf konkrete Formen der Zusammenarbeit - etwa in den Bereichen Umweltschutz, Wasserversorgung, Arbeitsmarkt und Innovation - abgestellt werden, die auf eine Umsetzung der Strategie auf regionaler Ebene abzielen.
- 33. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B
- 34. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.