Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen KOM (2011) 118 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107,
Drucksache 705/05 (PDF) = AE-Nr. 052447,
Drucksache 536/06 (PDF) = AE-Nr. 061441 und AE-Nr. . 090769, 100811

Brüssel, den 10.3.2011 KOM (2011) 118 endgültig 2011/0051 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag sieht Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) vor, die nach den Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung in den ersten Jahren für notwendig befunden wurden. Gleichzeitig werden auch entsprechende Änderungen am Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 vorgeschlagen.

Allgemeiner Kontext

Am 13. Oktober 2006 trat die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in Kraft.

In den ersten vier Jahren der Anwendung der Verordnung hat sich gezeigt, dass geringfügige Änderungen technischer Natur erforderlich sind. Die wesentlichen Gründe für diese Änderungen sind:

Dieser Vorschlag umfasst Änderungen, die mehr Klarheit bringen und weniger Spielraum für divergierende Auslegungen der Verordnung lassen, sowie Änderungen zur Lösung praktischer Probleme, die in den ersten Jahren des Schengener Grenzkodexes aufgetreten sind. Darüber hinaus soll ein klarer Rechtsrahmen für bilaterale Abkommen über gemeinsame Grenzkontrollen an Straßengrenzübergangsstellen geschaffen werden.

Neue strategische Initiativen wie die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems der EU und eines EU-Registrierungsprogramms für Reisende werden Gegenstand anderer Vorschläge sein, die getrennt erörtert werden.

Geltende Bestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

2. Anhörung interessierter Kreise

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden auf der Sitzung des Ausschusses für Einwanderung und Asyl vom 16. März 2010 mit Experten der Mitgliedstaaten besprochen.

Am 7. Mai 2010 konnten die vorgeschlagenen Änderungen auf einem besonderen Expertentreffen ausführlich diskutiert werden. Die Experten der Mitgliedstaaten befürworteten weitgehend die vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen sowie das Konzept einer geringfügigen praktischen und technischen Verbesserung des Schengener Grenzkodexes. Mehrere Experten wiesen auf die Dringlichkeit einer pragmatischen Behandlung einiger Aspekte dieses Vorschlags hin und äußerten die Hoffnung auf eine schnelle Annahme der Änderungen.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung

Wichtigste Änderungen:

Rechtsgrundlage

Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d.h. Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a erlassen worden war. Er ändert zudem die Artikel 21 und 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, deren Rechtsgrundlage nach dem Beschluss 1999/436/EG Artikel 62 Absatz 3 EG-Vertrag war, sowie Artikel 136 des Übereinkommens, dessen Rechtsgrundlage Artikel 62 Absatz 2 EG-Vertrag war.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und b AEUV ist die Union befugt, eine Politik zu entwickeln, mit der "sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden" und "die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen" erfolgen.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmungen. Mit ihm sollen die Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über Personenkontrollen an den Außengrenzen und über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen weiterentwickelt und in technischer Hinsicht verbessert werden. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der EU (Schengener Grenzkodex) nur auf Ebene der EU erfolgen kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die für ein Tätigwerden vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass das Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.

Der Schengener Grenzkodex musste 2006 in Form einer Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Bei der vorgeschlagenen Initiative — Änderung des Schengener Grenzkodexes — handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung, was nur mit einer Verordnung möglich ist. Inhaltlich beschränkt sich diese Initiative auf Verbesserungen an der vorhandenen Verordnung und ist im Sinne der darin enthaltenen politischen Leitlinien. Daher entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. weitere Angaben

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu finden ist, kommt das System der "variablen Geometrie" zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein untersucht werden. Die jeweilige Situation der einzelnen Staaten ist in den Erwägungsgründen 7-12 dieses Vorschlags beschrieben.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen

Artikel 1 - Änderungen am Schengener Grenzkodex:

Allgemeine Änderungen

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Artikel 4: Überschreiten der Außengrenzen

Um den Text insgesamt strukturell zu verbessern und klarer zu machen, werden die ausführlichen Ausnahmen in Buchstaben a und b gestrichen. Um die gestrichenen Bestimmungen in der Substanz beizubehalten, werden Artikel 18 und 19 so geändert, dass die verschiedenen Arten von Grenzen und Personengruppen allgemein von der Anwendung des Artikels 4 ausgenommen werden können, was in Verbindung mit Anhang VI Nummern 3.2.5 bis 9 (Vergnügungsschifffahrt und Küstenfischerei) und Anhang VII Nummer 3.1 (Seeleute) gilt. Durch die Aufnahme des Konzepts des "gelegentlichen Überschreitens der Grenze" in Absatz 2 sollen die Ausnahmen dieser Bestimmung deutlich von der Regelung für den kleinen Grenzverkehr unterschieden werden, bei dem es um das "regelmäßige Überschreiten" der Grenze geht (der in Artikel 35 und Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 geregelt ist). Darüber hinaus sind nach Absatz 2 bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten in diesem Bereich ausdrücklich erlaubt.

Artikel 5: Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

Artikel 7: Grenzübertrittskontrollen von Personen

Artikel 9: Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

Artikel 10: Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

Artikel 11: Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

Artikel 12: Grenzüberwachung

Artikel 13: Einreiseverweigerung

Artikel 15: Durchführung von Grenzkontrollen

Artikel 18: Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

Artikel 19: Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

Artikel 21: Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Artikel 32: Änderung der Anhänge

Artikel 33: Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 37: Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Anhang III

Anhang IV

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Artikel 2 - Änderungen am Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 77 Absätze 1 und 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Änderung des Schengener Grenzkodexes

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu [ ... ] am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang

Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII werden wie folgt geändert: