Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 102/08 (PDF) = AE-Nr. 080094 und
Drucksache 103/08 (PDF) = AE-Nr. 080095
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
Unmittelbarer Handlungsbedarf
Ende 2010 wurde im Kontext der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) erkannt, dass die Erderwärmung die vorindustriellen Temperaturen um höchstens 2^ C überschreiten darf,1 wenn die negativen Folgen menschlicher Eingriffe in das Klimasystem begrenzt werden sollen. Mit der Reduzierung der globalen Emissionen muss daher jetzt begonnen werden. Dieses langfristige Ziel setzt voraus, dass die globalen Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % unter die Werte von 1990 gesenkt werden.2
Die Gruppe der Industriestaaten sollte ihre Emissionen bis 2050 gemessen am Stand von 1990 um 80 bis 95 % reduzieren. Mittelfristig hat sich die EU verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % unter die Werte von 1990 zu senken bzw. um 30%, wenn die Voraussetzungen stimmen.3 Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) fällt nicht unter diese Verpflichtung.
Gemäß der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten4 ("das Emissionshandelssystem der EU", EU-EHS) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 20205 ("die "Lastenteilungsentscheidung, LTE) sollten jedoch alle Wirtschaftssektoren dazu beitragen, dass die EU ihr THG-Emissionsreduktionsziel für 2020 erreicht. Darüber hinaus untersucht die Kommission gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Modalitäten der Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird, und schlägt gegebenenfalls einen Rechtsakt vor.
Entsprechend schlägt die Kommission nach einer breit angelegten Konsultation von Mitgliedstaaten und Interessenträgern und gestützt auf die Folgenabschätzung einen Beschluss vor, um in einem ersten Schritt eine Rechtsgrundlage für robuste, einheitliche und umfassende Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu schaffen, die dessen Besonderheiten Rechnung tragen. Der Vorschlag sieht Rahmenvorschriften für den LULUCF-Sektor vor, die sich von den Rahmenregelungen für die bereits bestehenden Verpflichtungen (EU-EHS und LTE) unterscheiden, d.h. der Sektor wäre in diesem Stadium noch nicht formell in das THG-Emissionsreduktionsziel von 20 % einbezogen. Erst wenn robuste Anrechnungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften vorliegen, könnte der LULUCF-Sektor formell zur Verwirklichung der Emissionsreduktionsziele der EU beitragen. Deshalb hat die Kommission außerdem vorgeschlagen, die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls6 aufzuheben und durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU7 zu ersetzen.
Der Einfluss von Landnutzung und Forstwirtschaft auf den Klimawandel
In der EU stammen Treibhausgasemissionen in erster Linie aus der Energieerzeugung und anderen vom Menschen verursachten Quellen. Gleichzeitig wird Kohlenstoff durch die Fotosynthese aus der Atmosphäre aufgenommen (abgebaut) und in Bäumen und Holzprodukten sowie in anderen Pflanzen und Böden gespeichert. Folglich können durch geeignete Landnutzungen und Bewirtschaftungspraktiken in Land- und Forstwirtschaft der Ausstoß von CO₂ begrenzt und sein Abbau aus der Atmosphäre verstärkt werden. Diese Praktiken fallen in den LULUCF-Sektor, in dem die CO₂-Emissionen und der CO₂-Abbau (allgemein als Änderungen der Kohlenstoffvorräte geschätzt) größenteils auf terrestrische Ökosysteme zurückgehen.8 2009 nahm LULUCF eine Kohlenstoffmenge aus der Atmosphäre auf, die ungefähr 9 % der THG-Gesamtemissionen der EU aus anderen Sektoren entspricht.
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, verwandte Industrien und der Energiesektor sind die für LULUCF relevantesten Wirtschaftssektoren und können die Emissionsverringerung und die Schaffung von Senken auf verschiedene Weise beeinflussen. So könnten landbauliche Maßnahmen, die darauf abzielen, weniger Grünlandflächen umzunutzen und die CO₂- Freisetzung infolge der Kultivierung organischer Böden zu verringern, auf die Verbesserung der Bewirtschaftungspraktiken (beispielsweise durch Verwendung anderer Kulturpflanzenarten (z.B. mehr Leguminosen) und Ausweitung von Fruchtfolgen) ausgerichtet werden. Land- und forstwirtschaftliche Praktiken, die eine größere Kohlenstoffaufnahme durch Böden gestatten, indem Tiere oder Nahrungsmittelpflanzen auf Flächen gehalten bzw. angebaut werden, auf denen auch Bäume für die Nutz- und Brennholzerzeugung oder die Erzeugung anderer Holzprodukte angepflanzt werden, würden ebenfalls zur Verringerung der Emissionen beitragen. Organisches Material kann dem Boden auch wieder zugeführt oder darauf liegen gelassen werden, um die Ertragsfähigkeit von Anbau- und Grünflächen zu verbessern; gleichzeitig können wiederbefeuchtete, brachgelegte oder nicht trockengelegte organische Böden, einschließlich Torfböden, und wiederhergestellte degradierte Böden für den Klimaschutz und die biologische Vielfalt in hohem Maße von Vorteil sein. Die Einbeziehung der Acker- und Grünlandbewirtschaftung in die Emissionsanrechnung wäre also notwendig, um dem Beitrag dieser Tätigkeiten zum Klimaschutz in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Auch der Forstsektor besitzt ein großes Klimaschutzpotenzial. So könnten unbewaldete Flächen in Waldflächen umgewandelt (Aufforstung)9, Umwandlungen von Waldflächen für andere Nutzungszwecke (Entwaldung) vermieden, die Kohlenstoffvorräte in vorhandenen Wäldern durch längere Umtriebszeiten gefördert, Kahlschläge vermieden (Waldbewirtschaftung durch Ausdünnen oder selektiven Holzeinschlag), Umstellungen auf naturbelassene Wälder und der verstärkte Rückgriff auf Präventivmaßnahmen gefördert werden, die die Auswirkungen störender Einflüsse wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme begrenzen. Als ebenso wichtig sei zu erwähnen, dass die Ertragsfähigkeit vorhandener Wälder gesteigert werden kann, indem die Umtriebszeiten besser an das Ertragspotenzial angepasst werden, die Produktion ertragsarmer Wälder gesteigert und verstärkt Schnittabfall und Astholz genutzt wird, vorausgesetzt, die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit und die organischen Bodensubstanzen bleiben erhalten. Ergebnisse könnten auch durch Änderungen der Artenzusammensetzung und der Zuwachsraten erreicht werden.
Neben den von Forst- und Landwirtschaft unmittelbar gebotenen Möglichkeiten können auch die nachgeschalteten Industrien (wie Zellstoff- und Papierindustrie, Holzverarbeitung) und der Sektor der erneuerbaren Energien einen Klimaschutzbeitrag leisten, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen und Wälder für die Holz- und Energiegewinnung bewirtschaftet werden. Kohlenstoff wird zwar in Bäumen sowie anderen Pflanzen und Böden gespeichert, kann aber auch jahrzehntelang in Produkten (wie Bauholz) eingebunden sein. Industrie- und verbraucherorientierte Maßnahmen können wesentlich dazu beitragen, dass Holz längerfristig genutzt und recycelt und/oder die Produktion von Zellstoff, Papier und Holzprodukten gesteigert wird und emissionsstärkere Äquivalente (wie Beton, Stahl, aus fossilen Brennstoffe hergestellte Kunststoffe) ersetzt werden. So kann die Bio-Industrie Kulturpflanzen nutzen, um andere Materialien zu ersetzen (z.B. Glasfasern durch Hanf und Gras als Isoliermaterial, Stroh zur Möbelherstellung, Autotürverkleidungen aus Flachs oder Sisal, Bio-Kunststoffe), oder zu Energiezwecken (Biomasse anstelle von fossilen Brennstoffen). Studien zeigen, dass für jede Tonne Kohlenstoff in Holzprodukten, die Nichtholzprodukte ersetzen, im Schnitt voraussichtlich zwei Tonnen CO₂ eingespart werden können. 10
Die Einbeziehung der verbindlichen Anrechnung von Waldbewirtschaftungs-, Ackerbewirtschaftungs- und Weidebewirtschaftungstätigkeiten würde die von Landwirten, Forstwirten und forstbasierten Industrien getroffenen Maßnahmen sichtbarer machen und die Grundlage für politische Anreize zur Verbesserung der Klimaschutzmaßnahmen dieser Bereiche schaffen. Durch die Anrechnung derartiger Anstrengungen würde der gesamte Klimaschutzbeitrag dieser Sektoren genauer berücksichtigt, und die Emissionsreduktionsziele könnten auf kostenwirksamere Weise erreicht werden.
Da sich Flächennutzungen in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und verwandte Industrien in den einzelnen Mitgliedstaaten, was ihr Emissionspotenzial innerhalb der EU anbelangt, sehr unterschiedlich präsentieren, gibt es keine Vorgehensweise, die allen gerecht würde. Ein maßgeschneidertes Konzept ist notwendig, um die unterschiedlichen Formen der Landnutzung und der forstwirtschaftlichen Praktiken zu regeln. Grundlegende Voraussetzung für den Schutz und die Verbesserung der Kohlenstoffvorräte und der Abbaurate ist es, einheitliche Ausgangsbedingungen für die unterschiedlichen Vorgehensweisen der verschiedenen Sektoren der Mitgliedstaaten (z.B. Weidebewirtschaftung oder Bioenergieproduktion) zu schaffen, indem die Emissionen und der Abbau von THG im LULUCF-Sektor auf akkurate und einheitliche Weise angerechnet werden.
Die derzeitigen Maßnahmen reichen nicht aus
Der LULUCF-Sektor trägt zwar noch nicht zum Emissionsreduktionsziel der EU für 2020 bei, fällt jedoch zum Teil unter die Verpflichtung der EU im Rahmen des Kyoto-Protokolls zur UNFCCC ("Kyoto-Protokoll"), das der Rat mit der Entscheidung 2002/358/EG11 für den Zeitraum 2008-2012 genehmigt hat. Die bisherigen internationalen Anrechnungsregeln (eine Kombination aus freiwilligen und verbindlichen Praktiken) haben jedoch erhebliche Nachteile. Insbesondere werden nach diesen Regeln die meisten LULUCF-Tätigkeiten auf freiwilliger Basis angerechnet, vor allem in den Bereichen Waldbewirtschaftung (die rund 70 % des Sektors ausmacht), Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung (rund 17 % des Sektors). Entsprechend wird die Anrechnung in den Mitgliedstaaten in diesem ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sehr unterschiedlich gehandhabt. Ein weiterer Nachteil ist der Mangel an Anreizen für Klimaschutzmaßnahmen in der Forstwirtschaft. Eine bessere Anrechnung ist notwendig, um in den Mitgliedstaaten für die Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft, verwandte Industrien und Energie gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, die ein kohärentes Vorgehen auf dem EU-Binnenmarkt gewährleisten.
Eine robuste und einheitliche Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Land- und Forstwirtschaft setzt Investitionen in die Überwachungs- und Berichterstattungskapazitäten voraus. Da hier nach wie vor erhebliche Lücken bestehen, müssen Genauigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten verbessert werden; dies gilt vor allem für Daten über landwirtschaftlich genutzte Böden. Eine bessere Überwachung und Berichterstattung wird den Anrechnungsprozess folglich nicht nur erleichtern, sondern würde auch einen aussagekräftigen, klaren und sichtbaren Fortschrittsindikator für die Sektoren Land- und Forstwirtschaft liefern.
Auch die Förderung von Synergien mit allgemeineren politischen Zielen ist wichtig. Zwar gibt es Anreize zur Förderung der Nutzung von Bioenergien12, es fehlt jedoch ein kohärentes Klimaschutzkonzept für den LULUCF-Sektor in Form von Maßnahmen in Land- und Forstwirtschaft und verwandten Industrien.
Klimaschutzmaßnahmen könnten in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) durchaus eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Im Kontext der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Zeit nach 2013 ließen sich Klimaschutz und Klimaanpassung konkreter angehen, wenn bessere Anreize für die Sequestrierung von CO₂ in der Land- und Forstwirtschaft geboten würden. Einige dieser Anreize würden nicht nur die Kohlenstoffvorräte verbessern und schützen, sondern gleichzeitig auch positive Nebeneffekte für die Biodiversität und für die Klimaanpassung generieren (bessere Wasserrückhaltekapazität und weniger Erosion). Die verbindliche Anrechnung der dabei anfallenden Kohlenstoffströme würde den positiven Einfluss dieser Maßnahmen sichtbarer machen und gewährleisten, dass sie in vollem Umfang zur Bewältigung des Klimaproblems beitragen. Die Anrechnung des LULUCF-Sektors würde auch die Vorteile nachhaltiger Bioenergie hervorheben, weil den damit zusammenhängenden Emissionen, vor allem den bislang unberücksichtigten Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, besser Rechnung getragen würde. Dies würde die Anreizwirkung von Nachhaltigkeitskriterien im Kontext der Ziele für erneuerbare Energien verstärken.
LULUCF lässt sich jedoch nicht mit anderen Sektoren vergleichen. Der Abbau und die Emissionen von Treibhausgasen in diesem Sektor sind die Folge relativ langwieriger natürlicher Prozesse. Es können Jahrzehnte vergehen, bevor Maßnahmen wie Aufforstungen signifikante Wirkung zeigen. Deshalb sollten Maßnahmen zur Verbesserung des Abbaus und zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in Land- und Forstwirtschaft langfristig angesetzt werden. Außerdem sind Emissionen und Emissionsabbau umkehrbare Prozesse: Eine Umkehrung kann die Folge von Extremereignissen wie Bränden, Stürmen, Dürren oder Schädlingsbefall und deren Auswirkungen auf Wälder und Bodendecke sein oder durch Bewirtschaftungsentscheidungen (z.B. das Fällen oder Pflanzen von Bäumen) ausgelöst werden. Darüber hinaus sind die Emissionen und der Emissionsabbau in Wäldern von einem Jahr zum anderen starken Schwankungen unterworfen und können in bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund natürlicher Störungen und der Holzernte bis zu 35 % der Jahresgesamtemissionen ausmachen. Entsprechend würde es für die Mitgliedstaaten schwierig, Jahresziele zu erreichen.
Obgleich THG-Emissionen und THG-Abbau im LULUCF-Sektor im Rahmen der UNFCCC gemeldet und zum Teil auch im Rahmen des Kyoto-Protokolls angerechnet werden, wurde der Sektor nicht in die Klimaschutzverpflichtungen der EU im Rahmen des Klima- und Energiepakets einbezogen, weil gravierende Schwachstellen in den internationalen Regeln für die Anrechnung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus in diesem Sektor erkannt wurden. Auch wurde zum Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsreduktionsziels der EU davon ausgegangen, dass der Kopenhagener Klimagipfel von 2009 ein internationales Klimaübereinkommen einschließlich einer überarbeiteten Regelung für die LULUCF-Anrechnung hervorbringen würde, die die Union alsdann hätte übernehmen können. Dazu ist es jedoch damals nicht gekommen.
Auf der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien im Dezember 2011 in Durban wurden jedoch Fortschritte erzielt. Es kam zum Beschluss -/CMP.7, der ab einem zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum Regeln, Definitionen und Anrechnungsmodalitäten für den LULUCF-Sektor enthält. Insbesondere die Anrechnung von Waldbewirtschaftungstätigkeiten, einschließlich der Ernte von Holzprodukten, soll künftig verbindlich sein, und es wurden Begriffe wie "natürliche Störungen" und "Trockenlegung von Feuchtgebieten/ Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen" bestimmt. Insofern ist es wichtig, dass die Arbeiten auf EU-Ebene mit den internationalen Prozessen Schritt halten. Ein Legislativvorschlag für die Anrechnung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus durch LULUCF-bezogene Tätigkeiten innerhalb der EU muss mit den auf internationaler Ebene gefassten Beschlüssen in Einklang stehen, damit eine angemessene Kohärenz gewährleistet ist; die EU hätte damit aber auch die Möglichkeit, mit Blick auf ein internationales Übereinkommen über einen zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum eine Vorreiterrolle zu spielen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll der LULUCF-Sektor daher in Form einer separaten Rahmenregelung, die den Besonderheiten des Sektors Rechnung trägt und einen robusten und einheitlichen Anrechnungsrahmen gewährleistet, schrittweise in die Klimaschutzpolitik der EU einbezogen werden. Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass dadurch der Prozess der Anrechnung der anthropogenen Treibhausgasemissionen aus allen Wirtschaftssektoren der EU abgeschlossen, die Sichtbarkeit der bisherigen und neuer Klimaschutzmaßnahmen in Land- und Forstwirtschaft und in verwandten Industrien automatisch verbessert und ein Grundstein für die Schaffung adäquater politischer Anreize gelegt würde (z.B. in der GAP und mit Blick auf den Fahrplan für ein ressourceneffizientes Europa 13). Die Festlegung gemeinsamer Anrechnungsvorschriften für die EU würde die Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten vereinheitlichen. Veränderungen der Kohlenstoffvorräte infolge der Nutzung heimischer Biomasse würden erfasst, und die Anrechnung der Nutzung von Bioenergien in den Wirtschaftssektoren wäre somit vollständig. Dies wiederum würde die Umweltintegrität der Klimaschutzpolitik der EU festigen. Und schließlich wäre die Rahmenregelung ein wichtiger und notwendiger kosteneffizienter Schritt hin zu ehrgeizigeren Klimazielen. Aus diesem Blickwinkel ist es wichtig, dass robuste und einheitliche Anrechnungsvorschriften für den Sektor festgelegt werden, die sicherstellen, dass letzterer zu den Klimaschutzherausforderungen seinen Beitrag leistet.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Anhörungen von Interessenträgern
Anfang 2010 wurde im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung eine Sachverständigengruppe für Klimapolitik im Bereich LULUCF eingesetzt. Die Gruppe setzte sich aus Vertretern zahlreicher Interessengruppen (Umwelt-NRO, Handelsverbände, Experten aus öffentlichen Verwaltungen und Wissenschaftlern) zusammen. Ihr Auftrag bestand darin, Fragen bezüglich der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Klimaschutzpolitik der EU herauszuarbeiten und zu prüfen und die Kommission so bei der Bestimmung des Geltungsbereichs und der Ausrichtung ihrer Arbeiten zu unterstützen. Der Kurzbericht mit den wichtigsten Ergebnissen kann über die entsprechenden Websites der Kommission abgerufen werden. 14
2010 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, um die Meinungen zu den Möglichkeiten und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Verpflichtungen der EU zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen in Erfahrung zu bringen. 15 Es gingen insgesamt 153 Antworten ein (von Privatunternehmen, Industrie- und Wirtschaftsverbänden, Privatpersonen und privaten Landbesitzern, Nichtregierungsorganisationen, Akademikern, Wissenschaftlern und Behörden). Im Rahmen einer separaten Konsultation wurden dieselben Fragen anschließend an die Mitgliedstaaten gestellt; 14 Antworten gingen ein. Nach Auswertung der Daten aus der öffentlichen Online-Konsultation lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:
- - Die Mehrheit der Befragten ist der Auffassung, dass die Landnutzung selbst kurzfristig (bis 2020), in jedem Fall jedoch längerfristig (2020 bis 2050) zur Eindämmung des Klimawandels beitragen könnte; - die Mehrheit ist der Auffassung, dass der LULUCF-Sektor bei den Emissionsreduktionszielen der EU für 2020 berücksichtigt werden sollte, wobei man jedoch dazu tendiert, den Sektor nur einzubeziehen, wenn die EU eine ehrgeizigere Verpflichtung eingeht;
- - die Befragten neigen eher zu einem separaten Anrechnungsrahmen für den LULUCF-Sektor als zu einer Einbeziehung in das EU-EHS oder in die LTE;
- - die Befragten sind sich ferner mehrheitlich darin einig, dass Berichterstattung und Überwachung in der EU stärker harmonisiert und standardisiert werden sollten;
- - die große Mehrheit hält die existierenden EU- und einzelstaatlichen Maßnahmen nicht für ausreichend, um den Beitrag von Landnutzungstätigkeiten zum Klimaschutz zu sichern.
Die vollständigen Ergebnisse der öffentlichen Online-Konsultation und der Konsultation mit den Mitgliedstaaten können auf den entsprechenden Websites der Kommission eingesehen werden. 16
Am 28. Januar 2011 hat die Kommission in Brüssel auch ein Treffen mit Interessenträgern veranstaltet. Rund 75 Vertreter der Mitgliedstaaten, von Handelsverbänden, von UmweltNRO und Forschungsinstituten nahmen an den Debatten teil. Auch diese Ergebnisse können über die jeweiligen Websites der Kommission abgerufen werden. 17
Folgenabschätzung
Bei der Folgenabschätzung wurden drei Kernfragen geprüft, die vor der Entscheidung über die Art und Weise der Einbeziehung von LULUCF in die THG-Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU beantwortet werden müssen:
- - Wie können robuste Anrechnungsvorschriften für THG-Emissionen und den THG-Abbau garantiert werden? - Wie können robuste Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften erreicht werden?
- - Wie soll der richtige Rahmen für die Einbeziehung des Sektors in die Klimaschutzverpflichtungen der Union bestimmt werden?
Gestützt auf den Rahmen für die Einbeziehung des Sektors in die Klimaschutzverpflichtungen der EU (bisher in LTE und EU-EHS geregelt) wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen für die LULUCF-Einbeziehung geprüft: Einbeziehung im Rahmen der LTE, Einbeziehung als separate Rahmenregelung oder Hinausschiebung der Einbeziehung auf einen späteren Zeitpunkt. Jede Option wurde unter Anrechnungs- und Überwachungsgesichtspunkten untersucht. Die potenziellen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Optionen wurden im Detail geprüft.
Die Folgenabschätzung legte den Schluss nahe, dass es gute Gründe dafür gibt, LULUCF in die Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU einzubeziehen, insbesondere um die Maßnahmenkohärenz, die Umweltintegrität und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies lässt sich jedoch nur erreichen, wenn für LULUCF ein richtiger Rahmen geschaffen wird. Die starken Schwankungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus in den Wäldern bedeuten, dass die für andere Sektoren geltenden jährlichen Emissionsreduktionsziele ungeeignet sind. Auch die für den Erfolg von Klimaschutzmaßnahmen erforderlichen langen Vorlaufzeiten heben LULUCF von den meisten anderen Sektoren ab. Entsprechend führte die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass ein separater rechtlicher Rahmen für LULUCF die Vorzugsoption wäre. Unter Anrechnungsgesichtspunkten sah die als die beste herausgearbeitete Option vor, die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von THG aus forst- und aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten verbindlich vorzuschreiben und allen Klimaschutzmaßnahmen dasselbe Gewicht zu verleihen, egal ob sie in der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, in verwandten Industrien oder im Energiesektor durchgeführt werden. Dies ist kosteneffizienter, und es werden einheitliche Ausgangsbedingungen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die verschiedenen Sektoren des EU-Binnenmarktes gewährleistet. Ferner ist eine Rahmenregelung zur Schaffung von Anreizen vorgesehen, damit Land- und Forstwirte und verwandte Industrien Klimaschutzmaßnahmen durchführen, die nicht nur sichtbar sind, sondern auch ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Eine allgemeine Erfassung von THG-Emissionen und THG-Abbau wird auch gewährleisten, dass potenzielle Umkehrungen im Anrechnungssystem berücksichtigt werden. Klimaschutzmaßnahmen sollten jedoch nicht hinausgezögert werden. Es könnten nationale Aktionspläne erarbeitet werden, die strategische Leitlinien und LULUCF-Prognosen enthalten. Dies wäre eine Zwischenstufe bis zur vollständigen Einbeziehung des Sektors in die laufenden politischen Maßnahmen. Aus der Folgenabschätzung ging ferner hervor, dass Überwachung und Berichterstattung verbessert werden müssen, um den Anrechnungsrahmen und die Fortschrittsindikatoren für Land- und Forstwirtschaft zu untermauern. Auf Vorschlag der Kommission soll dies in Form einer separaten Rahmenregelung, d.h. durch Überarbeitung der Entscheidung über das Überwachungssystem erfolgen. Im Interesse der Vergleichbarkeit und der Kosteneffizienz könnten auch EU-weite Überwachungsinstrumente wie LUCAS und CORINE verstärkt genutzt werden.
Die vollständigen Ergebnisse sind der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen.
Zusammenfassung des Vorschlags
Mit diesem Beschluss sollen robuste und umfassende Anrechnungsvorschriften für LULUCF festgelegt werden, auch um eine künftige Politikentwicklung hin zur vollständigen Einbeziehung von LULUCF in die THG-Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen stimmen.
Zu diesem Zweck umfasst der Beschluss
- - eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Emissionen (aus Quellen) und den Abbau von Treibhausgasen (durch Senken) infolge von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im LULUCF-Sektor anzurechnen, sowie Vorschriften für die freiwillige Anrechnung der Rekultivierung sowie der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen; - verbindliche allgemeine Anrechnungsvorschriften;
- - spezifische Anrechnungsvorschriften für die Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung, für die Waldbewirtschaftung, für Änderungen des HWP-Speichers (HWP = harvested wood products) in geernteten Holzprodukten, für die Ackerbewirtschaftung, die Weidebewirtschaftung, die Rekultivierung sowie für das Trockenlegen von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchten trockengelegter Flächen;
- - spezifische Anrechnungsvorschriften für natürliche Störungen; - Vorschriften für die Annahme der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten, mit denen THG-Emissionen aus Quellen infolge von LULUCF-Tätigkeiten begrenzt oder reduziert und der THG-Abbau durch Senken infolge von LULUCF-Tätigkeiten aufrechterhalten oder verbessert werden soll, sowie Vorschriften für die Bewertung dieser Pläne durch die Kommission;
- - Übertragung von Befugnissen an die Kommission, um die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 zu aktualisieren (um Änderungen der Begriffsbestimmungen Rechnung zu tragen, die von den UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien oder von Gremien eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommen wurden), um Anhang I zu ändern (um Anrechnungszeiträume hinzuzufügen und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren zu gewährleisten), um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte in Einklang mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung im Falle natürlicher Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten widerspiegeln, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien erlassen wurden.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Legislativvorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag verfolgt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne von Artikel 191 Absatz 1 des genannten Vertrags, namentlich die Bekämpfung des Klimawandels. Mit dem Legislativvorschlag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen (aus Quellen) und den THG-Abbau (durch Senken) im LULUCF-Sektor akkurat und auf kohärente Weise anrechnen, um die Verfügbarkeit von Informationen für die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung im Kontext der Klimaschutzverpflichtungen der EU zu verbessern und Anreize für Klimaschutzanstrengungen zu schaffen. Dieses Ziel kann durch ein weniger restriktives Instrument als den Legislativvorschlag nicht erreicht werden.
Subsidiaritätsprinzip
Damit ein Tätigwerden der Union gerechtfertigt ist, muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt sein.
(a) Transnationaler Charakter des Problems (Kriterium der Erforderlichkeit)
Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem, das ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Mit nationalen Maßnahmen allein ließen sich die gemeinsamen THG-Emissionsreduktionsziele auf Unionsebene nicht erreichen; auch die übergeordneten Ziele und internationalen Verpflichtungen könnten nicht eingehalten werden. Die Union muss daher einen Regelungsrahmen schaffen, der - wo immer möglich - eine einheitliche Anrechnung der LULUCF-Tätigkeiten gewährleistet, damit der Sektor einen besseren Beitrag zu den Klimaschutzverpflichtungen der Union leisten kann.
(b) Kriterium der Wirksamkeit (Mehrwert)
Gemessen an einzelstaatlichen Maßnahmen würden Maßnahmen auf EU-Ebene aufgrund ihrer Wirksamkeit klare Vorteile erbringen. Da die übergeordneten Klimaschutzverpflichtungen auf EU-Ebene eingegangen werden, bietet es sich an, auch die erforderlichen Anrechnungsvorschriften auf dieser Ebene festzulegen. Außerdem setzt die Lösung der herausgearbeiteten Probleme, z.B. das Erfordernis akkurater und kohärenter Anrechnungsmethodiken für die verschiedenen LULUCF-Tätigkeiten, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften voraus. Dies kann nur auf EU-Ebene bewerkstelligt werden.
Dieser Rechtsrahmen gewährleistet Wirksamkeit, weil er harmonisierte und robuste Anrechnungsvorschriften und LULUCF-Aktionspläne vorsieht und eine detailliertere Fortschrittsprüfung und -bewertung in den Mitgliedstaaten ermöglicht. Dadurch wird die Kohärenz der EU-Klimapolitik gewährleistet, die Umweltintegrität der EU-Klimaschutzverpflichtungen weiter verbessert und die wirtschaftliche Effizienz der EU-Klimapolitik verstärkt.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:
Er geht nicht über das zum Erreichen der Ziele (Verbesserung der Qualität der Klimaschutzdaten und Gewährleistung der Einhaltung internationaler und europäischer Vorschriften und Verpflichtungen) erforderliche Maß hinaus.
Er steht in einem angemessenen Verhältnis zum übergeordneten Ziel der EU, die Ziele des Klima- und Energiepakets der EU, des Kyoto-Protokolls, der Vereinbarung von Kopenhagen, der Beschlüsse 1/CP.16, 1/CMP.6 und 2/CMP.6 ("Vereinbarungen von Cancun") zu erreichen.
Er regelt die Durchführung der Anrechnungsvorschriften, die den auf internationaler Ebene vereinbarten und angewendeten Regeln (insbesondere in Bezug auf den Beschluss -/CMP.7) zwar vergleichbar, jedoch robuster und umfassender sind.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Wie aus dem Finanzbogen zu diesem Beschluss hervorgeht, wird der Beschluss im Rahmen des existierenden Haushaltsplans implementiert und wird sich nicht auf den mehrjährigen Finanzrahmen auswirken.
5. Fakultative Angaben
Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, der zufolge die Kommission nach Ablauf des ersten Anrechnungszeitraums die Anrechnungsvorschriften dieses Beschlusses spätestens innerhalb eines Jahres überprüfen wird.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen19, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der EU ist eine Nettosenke, die Treibhausgase (THG) in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der EU-Gesamtemissionen entspricht. Der Sektor verursacht nicht nur anthropogene THG-Emissionen, er nimmt auch THG aus der Atmosphäre auf, mit der Folge, dass sich die Kohlenstoffvorräte in Vegetation und Böden verändern. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das THG-Emissionsreduktionsziel (20 %) der EU für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates21 angerechnet, fallen jedoch zum Teil unter das quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsziel der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls ("Kyoto-Protokoll") zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates22 genehmigt wurde.
- (2) Gemäß Artikel9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG untersucht die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird. Mit diesem Beschluss sollen daher in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für die THG-Emissionen und den THG-Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt werden. Um die Kohlenstoffvorräte zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage gemacht werden, die Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten.
- (3) Auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien, die im Dezember 2011 in Durban stattgefunden hat, wurde der Beschluss -/CMP.7 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragparteien ("Beschluss -/CMP.7") angenommen. Dieser Beschluss enthält Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit dem genannten Beschluss in Einklang stehen, um eine angemessene Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Methodiken zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der EU Rechnung tragen.
- (4) Die Anrechnungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zum Emissionsreduktionsziel zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen. Für Tätigkeiten wie Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen sollte die Anrechnung freiwillig sein.
- (5) Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze des Beschlusses -/CMP.7 und des Beschlusses 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragparteien stützen.
- (6) Die Anrechnungsvorschriften sollten von Menschen herbeigeführte Änderungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus akkurat Rechnung tragen. Deshalb sollte der 22 ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. Beschluss auf die unterschiedlichen LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methodiken vorsehen. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung sind eine direkte Folge menschlicher Intervention und sollten daher vollständig angerechnet werden. Da jedoch nicht alle THG-Emissionen und nicht jeder THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen anthropogen sind, sollten die jeweiligen Anrechnungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge waldbaulicher Maßnahmen in den unter einen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und sollten gemäß dem Beschluss -/CMP.7 auf transparente Weise festgesetzt werden. Sie sollten aktualisiert werden, um Verbesserungen der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Methodiken oder Daten Rechnung zu tragen. Aufgrund der inhärenten Unsicherheiten der Prognosen, auf die sich die Referenzwerte stützen, sollten die Anrechnungsvorschriften eine Obergrenze für die in Konten verbuchbaren Werte für die Netto-THG-Emissionen und den Netto-THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen vorsehen.
- (7) Die Anrechnungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten den genauen Zeitpunkt, zu dem THG-Emissionen aus geernteten Holzprodukten (harvested wood products, HWP) stattgefunden haben, in den Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus HWP-Produkten anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung (First Order Decay Function) sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) für nationale Treibhausgasinventare entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeite sollten sich an Tabelle 3a.1.3 des IPCC Leitfadens 2003 für gute Verfahrenspraxis im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren.
- (8) Da die jährlichen Schwankungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus infolge landwirtschaftlicher Aktivitäten sehr viel geringer sind als die Schwankungen infolge forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sollten die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten im Rahmen der Acker- und Weidebewirtschaftung entsprechend ihrem überprüften Anfangsbericht über die Emissionsdaten für das Basisjahr, der gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien ("Beschluss 13/CMP.1") an die UNFCCC übermittelt wurde, für ihr jeweiliges Basisjahr anrechnen.
- (9) Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen können im LULUCF-Sektor vorübergehende THG-Emissionen und einen vorübergehenden THG-Abbau bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte dieser Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau stets in den LULUCF-Konten berücksichtigt werden. Außerdem sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit bieten, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen unrechtmäßig zu niedrig angerechnet werden.
- (10) Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. .../... [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU ( KOM/2011/0789 endgültig - 2011/0372 (COD)] und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses.
- (11) Jährliche Schwankungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus, die häufig erforderlich werdenden Neuberechnungen bestimmter mitgeteilter Daten und die langen Vorlaufzeiten, die erforderlich sind, bis sich Änderungen land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken auf die Menge der in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffvorräte auswirken, würden die LULUCF-Konten ungenau und unzuverlässig machen, wenn die Anrechnung auf Jahresbasis vorgenommen würde. Dieser Beschluss sollte daher längere und angemessenere Anrechnungszeiträume vorsehen.
- (12) Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. Jeder LULUCFAktionsplan sollte auch bestimmte Angaben enthalten, die in diesem Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken zu fördern, sollte im Anhang zu diesem Beschluss außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen festgelegt werden, die auch Teil der genannten Aktionspläne sein können. Die Kommission sollte Inhalt und Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten regelmäßig evaluieren und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verstärkung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten abgeben.
- (13) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommenen Änderungen von Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, um Anhang I zu ändern, damit Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gewährleistet ist, um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel6 vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.
- (14) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme aufgrund ihres Charakters von den Mitgliedstaaten allein nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser realisieren lassen, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in dem genannten Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen (THG) im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF). Er macht den Mitgliedstaaten außerdem die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage mit dem Ziel, THG-Emissionen zu begrenzen oder zu verringern und den THG-Abbau aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, und sieht vor, dass die Kommission diese Pläne evaluiert.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (a) "Emissionen": vom Menschen herbeigeführte Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen;
- (b) "Abbau": vom Menschen herbeigeführter Abbau von Treibhausgasen durch Senken;
- (c) "Aufforstung": die vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat;
- (d) "Wiederaufforstung": jede vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche, die ursprünglich bewaldet war, anschließend jedoch entwaldet wurde, durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine neuerliche Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat;
- (e) "Entwaldung": die vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat;
- (f) "Waldbewirtschaftung": jede Tätigkeit im Rahmen eines waldbaulichen Systems, die auf die Verbesserung einer ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktion des Waldes ausgerichtet ist;
- (g) "Ackerbewirtschaftung": jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems zur Bewirtschaftung von Anbauflächen, stillgelegten Flächen oder vorübergehend brach liegenden Flächen;
- (h) "Weidebewirtschaftung": jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems zur tierischen Erzeugung, die darauf ausgerichtet ist, Menge und Art des Flächenbewuchses und des Tierbesatzes zu kontrollieren oder zu beeinflussen;
- (i) "Rekultivierung": jede gezielte menschliche Tätigkeit zur Erhöhung der Kohlenstoffvorräte einer Flächeneinheit von mindestens 0,05 ha durch Neubepflanzung, wobei es sich weder um Aufforstung noch um Wiederaufforstung handeln darf;
- (j) "Kohlenstoffvorrat": die Menge des Elementes Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher, ausgedrückt in Millionen Tonnen;
- (k) "Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen": jede Tätigkeit im Rahmen eines Systems zum Trockenlegen oder Wiederbefeuchten von Flächen, die auf einer Fläche von mindestens 1 ha mit organischem Boden durchgeführt wird, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 handelt und unter Trockenlegen die vom Menschen herbeigeführte gezielte Senkung des Bodenwasserspiegels und unter Wiederbefeuchten die vom Menschen herbeigeführte gezielte vollständige oder teilweise Umkehrung der Trockenlegung verstanden wird;
- (1) "Quelle": jeder Vorgang, jede Tätigkeit oder jeder Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;
- (m) "Senke": jeder Vorgang, jede Tätigkeit oder jeder Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre aufnimmt;
- (n) "Kohlenstoffspeicher": das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;
- (o) "Vorläufer eines Treibhausgases": eine chemische Verbindung, die an den eines der Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 2 generierenden chemischen Reaktionen beteiligt ist;
- (p) "geerntetes Holzprodukt" (harvested wood poduct, HWP): jedes Produkt der Holzernte, einschließlich Holzmaterial und Rinde, das den Ernteplatz verlassen hat;
- (q) "Wald": eine mindestens 0,5 ha große Landfläche mit einer Beschirmung (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) über mindestens 10 % dieser Fläche und einem Bestand an Bäumen, die im Reifealter an ihrem Wachstumsort eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder eine Pflanzung, die noch eine Beschirmung (oder einen entsprechenden Bestockungsgrad) von mindestens 10 % der Fläche bzw. eine Baumhöhe von mindestens 5 m erreichen muss, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie Holzeinschlag oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch ausgegangen werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;
- (r) "Beschirmung": der Teil einer abgegrenzten Fläche, der von Baumkronen überdacht ist, ausgedrückt in Prozent;
- (s) "Bestockungsgrad": die Dichte stehender und wachsender Bäume auf einer bewaldeten Fläche, gemessen nach einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Methodik;
- (t) "natürliche Störung": jede
- (s) nicht vom Menschen herbeigeführte Ereignis oder Situation, das bzw. die in Wäldern oder landwirtschaftlich genutzten Böden signifikante Emissionen verursacht und dessen bzw. deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist nach objektivem Ermessen ferner außerstande, die Folgen des Ereignisses oder der Situation unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach dem Auftreten des Ereignisses oder der Situation wesentlich zu begrenzen;
- (u) "Halbwertzeit": die Anzahl Jahre, die nötig sind, um den Kohlenstoffgehalt eines Holzproduktes um die Hälfte seines Anfangswertes abzubauen;
- (v) "Methode der sofortigen Oxidation": eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in HWP-Produkten gespeicherten Kohlenstoffs zu dem Zeitpunkt in die Atmosphäre freigesetzt wird, an dem ein Mitgliedstaat diese Produkte gemäß diesem Beschluss in seinen Konten verbucht;
- (w) "Noteinschlag": jede Tätigkeit zur Gewinnung von Holz, das aufgrund einer natürlichen Störung geschädigt wurde, jedoch zumindest in Teilen noch genutzt werden kann.
- 2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu aktualisieren und Änderungen von Begriffsbestimmungen zu berücksichtigen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen wurden.
Artikel 3
Verpflichtung zur Errichtung und Führung von LULUCF-Konten
- 1. Für jeden Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I errichten und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle THG-Emissionen und der gesamte THG-Abbau infolge von Tätigkeiten erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen:
- (a) Aufforstung;
- (b) Wiederaufforstung;
- (c) Entwaldung;
- (d) Waldbewirtschaftung;
- (e) Ackerbewirtschaftung;
- (f) Weidebewirtschaftung.
Die Mitgliedstaaten können auch Konten errichten und führen, in denen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge der Rekultivierung und der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen erfasst werden.
- 2. Die Konten gemäß Absatz 1 gelten für die Emissionen und den Abbau der folgenden Treibhausgase:
- (a) Kohlendioxid (CO₂);
- (b) Methan (CH4);
- (c) Distickstoffoxid (N₂O).
- 3. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede der Tätigkeiten gemäß Absatz 1, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird, bzw. ab dem 1. Januar 2013, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
Artikel 4
Allgemeine Anrechnungsvorschriften
- 1. Die Mitgliedstaaten weisen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Quellen mit dem Pluszeichen (+) und Senken mit dem Minuszeichen (-) aus.
- 2. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge einer Tätigkeit, die in eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt, wird nur für eine dieser Kategorien angerechnet.
- 3. Die Mitgliedstaaten bestimmen auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten die Landflächen, auf denen eine unter eine Kategorie gemäß Artikel 3 Absatz 1 fallende Tätigkeit durchgeführt wird. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Landflächen in dem Konto für die jeweilige Kategorie genau identifiziert werden können.
- 4. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 jede Änderung des Kohlenstoffvorrats in den folgenden Kohlenstoffspeichern:
- (a) überirdische Biomasse;
- (b) unterirdische Biomasse;
- (c) organische Auflage;
- (d) Totholz;
- (e) organischer Kohlenstoff im Boden;
- (f) HWP-Produkte.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffvorräte in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher weder um eine abnehmende Senke noch um eine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen einen Kohlenstoffspeicher nur dann als abnehmende Senke oder als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird.
- 5. Die Mitgliedstaaten schließen ihre Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 am Ende jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab, indem sie den Gesamtwert der in diesen Konten während des Anrechnungszeitraums verbuchten Mengen emittierter und abgebauter Treibhausgase angeben.
- 6. Die Mitgliedstaaten führen vollständige und akkurate Aufzeichnungen über alle Methodiken und Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Beschluss anwenden.
- 7. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, um Anrechnungszeiträume hinzuzufügen oder um die Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den für Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU in anderen Sektoren geltenden relevanten Zeiträumen zu gewährleisten.
Artikel 5
Anrechnungsvorschriften für Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung
- 1. In Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 1. Januar 1990 nicht bewaldet waren.
- 2. Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Nettoänderungen der Emissionen von Kohlendioxid (CO₂) und des CO₂-Abbaus infolge von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten, so müssen diese Nettoänderungen dem Gesamtabbau und den Gesamtemissionen für die Jahre in jedem in Anhang I vorgegebenen Anrechnungszeitraum entsprechen; sie werden berechnet durch Zusammenrechnung - für jedes Jahr des betreffenden Anrechnungszeitraums und auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten - der Kohlenstoffvorräte am 31. Dezember des jeweiligen Jahres abzüglich der Kohlenstoffvorräte am 1. Januar desselben Jahres.
- 3. Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N₂O) aus Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten, so müssen diese Emissionen den Gesamtemissionen für die Jahre in jedem in Anhang I vorgegebenen Anrechnungszeitraum entsprechen; sie werden berechnet durch Zusammenrechnung - auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten - der in jedem Jahr dieses Anrechnungszeitraums auftretenden Emissionen.
- 4. Die Mitgliedstaaten errichten und führen die Konten über die THG-Emissionen und den THG-Abbau aus bzw. durch Flächen, die in den Konten gemäß Artikel 4 Absatz 3 als Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungsflächen ausgewiesen wurden, auch dann noch, wenn diese Tätigkeiten auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden.
- 5. Für ihre Berechnungen zur Bestimmung des von Aufforstungs-, Wiederaufforstungsund Entwaldungsmaßnahmen betroffenen Waldes wenden die Mitgliedstaaten dieselbe Raumbewertungseinheit an.
Artikel 6
Anrechnungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung
- 1. In Waldbewirtschaftungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem Referenzwert gemäß Anhang II.
- 2. Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als insgesamt emittierte und insgesamt abgebaute Treibhausgase maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 im überprüften Anfangsbericht über die Emissionsdaten des Basisjahres übermittelt hat (ausgenommen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 emittierte und abgebaute Gase), multipliziert mit der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden in folgenden Punkten übereinstimmen:
- (a) Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase;
- (b) bewirtschaftete Waldfläche;
- (c) HWP-Produkte;
- (d) natürliche Störungen.
- 4. Spätestens ein Jahr vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte für den folgenden Anrechnungszeitraum, wobei die im Beschluss -/CMP.7 vorgesehene Methodik für die Berechnung der in dem Beschluss vorgesehenen Referenzwerte zugrundegelegt wird.
- 5. Wurden die relevanten Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen.
- 6. Werden verbesserte Methodiken verfügbar, die es einem Mitgliedstaat gestatten, die Referenzwerte wesentlich genauer zu berechnen, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren Qualität zur Verfügung, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission umgehend Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen.
- 7. Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten Jahresemissionen an, die in ihre vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde.
- 8. Die Kommission überprüft die Genauigkeit der vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte.
- 9. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II erforderlichenfalls zu aktualisieren.
- 10. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II für den gesamten betreffenden Anrechnungszeitraum.
Artikel 7
Anrechnungsvorschriften für HWP-Produkte
- 1. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Emissionen aus HWP-Produkten, die am 1. Januar 2013 Kohlenstoff enthalten, selbst wenn diese Holzprodukte vor diesem Datum gewonnen wurden.
- 2. In den Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 für HWP-Produkte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen aus den nachstehend aufgeführten Holzprodukten, berechnet anhand der Zerfallsfunktion erster Ordnung (first order decay function) und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III:
- (a) Papier;
- (b) Holzplatten;
- (c) Schnittholz.
Die Mitgliedstaaten können anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden.
In Konten für ausgeführte HWP-Produkte können die Mitgliedstaaten anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten über die Verwendung dieser Produkte im Einfuhrland bestimmt werden.
- 3. Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 CO₂- Emissionen aus HWP-Produkten auf Abfalldeponien, so stützen sie ihre Berechnungen auf die Methode der sofortigen Oxidation (Instantaneous Oxidation Method).
- 4. Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen aus HWP-Produkten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf die Methode der sofortigen Oxidation.
- 5. Die Mitgliedstaaten verbuchen Emissionen aus HWP-Produkten in ihren Konten nur dann, wenn diese Emissionen aus HWP-Produkten stammen, die von Flächen abtransportiert wurden, die in den Konten des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfasst sind.
- 6. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
Artikel 8
Anrechnungsvorschriften für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen
- 1. In Konten für Acker- und Weidebewirtschaftung verbuchen die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge dieser Tätigkeiten, berechnet als THG-Emissionen und THG-Abbau in jedem Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den THG-Emissionen und dem THG-Abbau eines Mitgliedstaats für diese Tätigkeiten in dessen Basisjahr, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in seinem überarbeiteten Anfangsbericht über Emissionsdaten für das Basisjahr mitgeteilt hat.
- 2. Errichtet und führt ein Mitgliedstaat Konten für Rekultivierung und/oder Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen, so wendet er die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 an.
In Konten für die Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen verbuchen die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge dieser Tätigkeiten auf allen seit 1990 trockengelegten und allen seit 1990 wiederbefeuchteten Flächen.
Artikel 9
Anrechnungsvorschriften für natürliche Störungen
- 1. Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f relevanten Berechnungen ausschließen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Emissionen ausschließen, schließen sie auch jeden anschließenden THG-Abbau auf Flächen aus, auf denen diese natürlichen Störungen aufgetreten sind. Nicht vom Menschen herbeigeführte Emissionen von Treibhausgasen aus durch natürliche Störungen entstandenen Quellen, die in die Berechnung des Referenzwertes des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 6 Absatz 6 eingeflossen sind, werden jedoch nicht ausgeschlossen.
- 2. Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausschließen, wenn diese nicht vom Menschen herbeigeführten THG-Emissionen infolge solcher natürlichen Störungen in einem einzigen Jahr 5 % der Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats in dessen Basisjahr überschreiten, wie sie der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in dem überarbeiteten Anfangsbericht dieses Mitgliedstaats über Emissionsdaten für das Basisjahr übermittelt wurden (ausgenommen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1), sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Der Mitgliedstaat nennt alle von der Kontoführung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgeschlossenen Landflächen, aufgeschlüsselt nach geographischer Lage, Jahr und Arten der natürlichen Störungen;
- (b) der Mitgliedstaat schätzt die nicht vom Menschen herbeigeführten jährlichen THG-Emissionen aus durch natürliche Störungen entstandenen Quellen und den anschließenden THG-Abbau auf den ausgeschlossenen Landflächen;
- (c) auf den ausgeschlossenen Landflächen wurde keine Landnutzungsänderung vorgenommen, und der Mitgliedstaat wendet transparente und überprüfbare Methoden und Kriterien an, um Landnutzungsänderungen auf diesen Landflächen zu ermitteln;
- (d) der Mitgliedstaat trifft, wo immer machbar, Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen Störungen;
- (e) der Mitgliedstaat trifft, wo immer machbar, Maßnahmen zur Sanierung der ausgeschlossenen Landflächen;
- (f) Emissionen aus HWP-Produkten, die durch Noteinschlag gewonnen wurden, wurden nicht von der Anrechnung ausgeschlossen.
- 3. Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und f auch separat ausschließen, wenn diese nicht vom Menschen herbeigeführten THG-Emissionen infolge solcher natürlichen Störungen in einem einzigen Jahr 5 % der Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats in dessen Basisjahr überschreiten, wie sie der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in dem überarbeiteten Anfangsbericht dieses Mitgliedstaats über Emissionsdaten für das Basisjahr übermittelt wurden (ausgenommen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1), sofern die Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind.
- 4. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 7 Emissionen aus HWP-Produkten, die durch Noteinschlag gewonnen wurden.
- 5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder Überarbeitungen von Rechtsakten zu berücksichtigen, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien angenommen wurden.
Artikel 10
LULUCF-Aktionspläne
- 1. Spätestens sechs Monate nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten LULUCF-Aktionspläne zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und übermitteln diese Pläne an die Kommission. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenträgern konsultiert wird.
Die Entwürfe der LULUCF-Aktionspläne decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab.
- 2. Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden Informationen:
- (a) eine Beschreibung der bisherigen Entwicklungstendenzen (Emissionen und Abbau);
- (b) Emissions- und Abbauprognosen für den jeweiligen Anrechnungszeitraum;
- (c) eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus;
- (d) eine Liste der Maßnahmen, einschließlich, sofern angemessen, der Maßnahmen gemäß Anhang IV, die getroffen werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht;
- (e) die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d vorgesehenen Strategien, einschließlich einer Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau;
- (f) Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d.
- 3. Die Kommission evaluiert den LULUCF-Aktionsplan eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser Mitgliedstaat alle relevanten Informationen übermittelt hat. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken.
Die Mitgliedstaaten tragen den Evaluierungsergebnissen der Kommission auf gebührende Weise Rechnung und machen ihre LULUCF-Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt dieser Ergebnisse in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Halbzeitdatum für den jeweiligen Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I und vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I einen Bericht über den Stand der Durchführung der LULUCF-Aktionspläne.
- 5. Die Kommission evaluiert die Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Berichte gemäß Absatz 4.
Die Kommission veröffentlicht diese Berichte und die Ergebnisse ihrer Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken.
Artikel 11
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Anrechnungsvorschriften dieses Beschlusses nach Ablauf des ersten Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I spätestens innerhalb eines Jahres.
Artikel 12
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin genannte Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 13
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Artikel 14
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12.3.2012
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident
Anhang I
Anrechnungszeiträume gemäss Artikel 3 Absatz 1
Anrechnungszeitraum | Jahre |
Erster Anrechnungszeitraum | 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 |
Anhang II
Referenzwerte gemäss Artikel 6, nach Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat Gg Kohlendioxid-(CO₂)-Äquivalente/Jahr | |
Belgien | -2499 |
Bulgarien | -7950 |
Dänemark | 409 |
Deutschland | -22418 |
Estland | -2741 |
Finnland | -20466 |
Frankreich | -67410 |
Griechenland | -1830 |
Irland | -142 |
Italien | -22166 |
Lettland | -16302 |
Litauen | -4552 |
Luxemburg | -418 |
Malta | -49 |
Niederlande | -1425 |
Österreich | -6516 |
Polen | -27133 |
Portugal | -6830 |
Rumänien | -15793 |
Slowakei | -1084 |
Slowenien | -3171 |
Spanien | -23100 |
Schweden | -41336 |
Tschechische Republik | -4686 |
Ungarn | -1000 |
Vereinigtes Königreich | -8268 |
Zypern | -157 |
Anhang III
Zerfallsfunktion erster Ordnung Standard-Halbwertzeiten gemäss Artikel 7
Zerfallsfunktion erster Ordnung, beginnend mit i = 1990 bis zum aktuellen Jahr:
dabei sind:
i = Jahr
C(i) = der Kohlenstoffvorrat des HWP-Speichers zu Beginn von Jahr i, Gg C k = die Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1 (k =ln (2) HL, wobei HL der Halbwertzeit des HWP-Speichers in Jahren entspricht.)
Zufluss(i) = der Zufluss in den HWP-Speicher im Jahr i, Gg C Jahr-1
AC(i) = die Änderung der Kohlenstoffvorräte im HWP-Speicher im Jahr i, Gg C Jahr-1, Standard-Halbwertzeiten (HL):
2 Jahre für Papier
25 Jahre für Holzplatten 35 Jahre für Schnittholz.
Anhang IV
Massnahmen, die für LULUCF-Aktionspläne gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe D in Frage kommen
- (a) Maßnahmen im Bereich Ackerbewirtschaftung, z.B. - Verbesserung von Landbaupraktiken durch bessere Sortenwahl;
- - Ausweitung von Fruchtfolgen und Vermeidung oder Reduzierung der Schwarzbrache; - Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, der Bodenbearbeitung/Bodenrückstandsbewirtschaftung und der Wasserbewirtschaftung;
- - Förderung land- und waldbaulicher Praktiken und Nutzung des Potenzials für Flächendeckenänderungen (Flächennutzungsänderungen);
- (b) Maßnahmen im Bereich Weidebewirtschaftung und -verbesserung, z.B.
- - Vermeidung der Umwandlung von Grünflächen in Ackerflächen und Rückumwandlung von Ackerflächen in Flächen mit natürlicher Vegetation; - Verbesserung der Weidebewirtschaftung durch Änderung der Beweidungsintensität und der Weidezeiten;
- - Steigerung der Produktivität;
- - Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung; - Verbesserung des Brandmanagements;
- - Einführung geeigneterer Arten, insbesondere tiefwurzelnder Arten;
- (g) Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden, z.B.
- - Schaffung von Anreizen für den Anbau nachhaltiger Paludikulturen;
- - Schaffung von Anreizen für adaptierte Landbaupraktiken, beispielsweise durch Minimierung der Bodenstörung oder extensive Bewirtschaftungspraktiken;
- (h) Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiederbefeuchten trockengelegter Flächen;
- (i) Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise trockengelegte Moore, z.B.
- - Vermeidung einer weiteren Trockenlegung; - Schaffung von Anreizen für das Wiederbefeuchten und die Wiederherstellung von Mooren;
- - Verhütung von Moorbränden;
- (j) Sanierung degradierter Flächen;
- (k) Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z.B.
- - Vermeidung der Entwaldung; - Aufforstung und Wiederaufforstung;
- - Erhaltung der Kohlenstoffvorräte in existierenden Wäldern; - Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern;
- - Vergrößerung des HWP-Speichers;
- - Verbesserung der Waldbewirtschaftung, auch durch optimale Artenzusammensetzung, Pflege und Ausdünnung, Bodenschutz;
- (1) Besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen.
- 1. Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien ("Cancún-Vereinbarungen").
- 2. Gestützt auf den Vierten Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on ClimateChange, IPCC).
- 3. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007.
- 4. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
- 5. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
- 6. ABl. L 49 vom 19.2.2004, S.1.
- 7. KOM (2011) 789 endgültig - 2011/0372 (COD).
- 8. Andere Treibhausgase aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie die Methan- und Stickoxidemissionen von Wiederkäuern und aus Düngemitteln werden unter LULUCF nicht verbucht, denn der Sektor ist in erster Linie unter dem Aspekt der CO₂-Emissionen und CO₂-Speicherung in Vegetation und Böden relevant. Nicht-CO₂-Emissionen aus der Landwirtschaft fallen unter ein anderes Inventar "Landwirtschaft".
- 9. Es gibt jedoch insofern auch einen Zielkonflikt, als eine Flächenumwidmung nicht der "Verlagerung von CO₂-Quellen" Vorschub leisten sollte, d.h. heimisch erzeugte Nahrungsmittel sollten nicht durch eingeführte Nahrungsmittel mit schlechterem CO₂-Fußabdruck ersetzt werden.
- 10. Siehe z.B. Sathre R. und O'Connor J. (2010), "A synthesis of research on wood products and greenhouse gas impacts", zweite Ausgabe, Vancouver, B. C. FP Innovations, S. 117.
- 11. ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.
- 12. Richtlinie 2009/28/EG.
- 13. KOM (2011) 571 endgültig.
- 14. http://ec.europa.eu/clima/events/0029/index en.htm
- 15. http://ec.europa.eu/clima/consultations/0003/index en.htm
- 16. http://ec.europa.eu/clima/events/0029/index en.htm
- 17. http://ec.europa.eu/clima/events/0029/index en.htm
- 18. ABl. C" S. .
- 19. ABl. C" S. .
- 20. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
- 21. ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.