Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 155/11 (PDF) = AE-Nr. 110206
Brüssel, den 28.1.2016 COM (2016) 26 final 2016/0011 (CNS)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. Daraufhin unternahm die Kommission noch im Dezember 2014 erste Schritte zur Erarbeitung eines Konzepts für die EU. Mittlerweile hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ihre Arbeiten zur Festlegung allgemeiner Vorschriften und Standards in diesem Bereich abgeschlossen.
Die vorliegende Richtlinie enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Sie ist Bestandteil des Pakets der Kommission zur Bekämpfung der Steuervermeidung, das der Tatsache Rechnung trägt, dass eine Reihe wichtiger neuer Entwicklungen und politischer Prioritäten im Bereich der Unternehmensbesteuerung einer raschen Antwort auf EU-Ebene bedarf. Insbesondere handelt es sich um eine Reaktion auf den Abschluss des Projekts der G20 und der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) sowie die vom Europäischen Parlament, mehreren Mitgliedstaaten, der Wirtschaft, der Zivilgesellschaft und bestimmten internationalen Partnern vorgetragenen Forderungen nach einem entschlosseneren und kohärenteren Vorgehen der EU gegen Steuermissbrauch auf Ebene der Unternehmen.
Die vorliegende Richtlinie zielt u.a. auf Situationen ab, in denen Steuerpflichtige dem eigentlichen Rechtszweck zuwiderhandeln, indem sie sich Unterschiede zwischen den nationalen Steuersystemen zunutze machen, um weniger Steuern zu zahlen. So können Steuerpflichtige etwa von niedrigeren Steuersätzen oder doppeltem Steuerabzug profitieren oder ihre Einkünfte dadurch der Versteuerung entziehen, dass sie in einem Land die Abzugsfähigkeit von Einkünften sicherstellen, die im anderen Land von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind. Solche Situationen verzerren wirtschaftliche Entscheidungen im Binnenmarkt und können, solange nicht wirksam Abhilfe geschaffen wird, zu einem unfairen Steuerwettbewerb führen. Die vorliegende Richtlinie ist auf die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichtet und enthält hierzu sechs verschiedene Arten von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung: Abzugsfähigkeit von Zinsen, Wegzugsbesteuerung, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel), allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich
Die vorliegende Richtlinie baut auf dem Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung auf, den die Kommission am 17. Juni 2015 vorgelegt hat. Sie entwirft einen Rechtsrahmen für ein wirksames Vorgehen der Mitgliedstaaten gegen Steuervermeidung durch Unternehmen, der die kollektive Wettbewerbsfähigkeit schützt und mit dem Binnenmarkt, den im Vertrag verankerten Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte der EU und dem EU-Recht im Allgemeinen in Einklang steht. Sie schöpft dafür aus zwei wichtigen Arbeitsbereichen auf EU- und auf internationaler Ebene.
Zum einen haben sich die meisten Mitgliedstaaten im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet, die in den am 5. Oktober 2015 veröffentlichten und im Folgemonat von den Staats- und Regierungschefs der G20 gutgeheißenen BEPSAbschlussberichte enthalten sind. Sollten die einzelnen Mitgliedstaaten die BEPSMaßnahmen jedoch einseitig und unterschiedlich umsetzen, könnte dies zu widerstreitenden nationalen Strategien, Verzerrungen und steuerlichen Hindernissen für Unternehmen in der EU und damit zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Es könnten zudem neue Schlupflöcher und Inkongruenzen entstehen, die von Unternehmen, die Steuervermeidung anstreben, ausgenutzt werden und damit die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Vereitelung solcher Praktiken durchkreuzen könnten. Es ist daher für das gute Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich, dass die Mitgliedstaaten - zumindest - die BEPS-Maßnahmen der OECD in kohärenter und koordinierter Weise in ihre nationalen Systeme übertragen.
Zum anderen hat die Kommission im Aktionsplan von Juni 2015 angekündigt, dass sie ihren Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) als umfassende Lösung für eine fairere und effizientere Besteuerung wieder auf den Tisch legen will. Sie hat zudem die Mitgliedstaaten aufgefordert, während der Überarbeitung des GKKB-Vorschlags die Arbeit an den internationalen Aspekten der gemeinsamen Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit dem BEPS-Projekt der OECD fortzusetzen. Die vorliegende Richtlinie trägt den Ergebnissen der Diskussion der Mitgliedstaaten über diese Fragen im Rat Rechnung.
Die vorliegende Richtlinie strebt ein Gleichgewicht an zwischen der Notwendigkeit, die BEPS-Ergebnisse EU-weit mit gewisser Einheitlichkeit umzusetzen, und dem Bedürfnis der Mitgliedstaaten, den besonderen Merkmalen ihrer Steuersysteme im Rahmen der neuen Regelungen Rechnung zu tragen. Der Rechtstext enthält somit allgemeine Bestimmungen und überlässt die Einzelheiten der Umsetzung den Mitgliedstaaten. Diesem Ansatz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, den verschiedenen Elementen der Vorschriften eine ihren Körperschaftsteuersystemen angemessene Form zu geben. Die Richtlinie soll über einen Mindestschutz für die Körperschaftsteuersysteme aller Mitgliedstaaten gleiche Ausgangsbedingungen schaffen.
Die Richtlinie ist umfassend angelegt; sie soll alle Steuerpflichtigen erfassen, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Sie gilt auch für in der Union belegene Betriebsstätten steuerpflichtiger Unternehmen, die selbst nicht der Richtlinie unterliegen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Steuern fallen unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach werden legislative Maßnahmen zur Angleichung von Vorschriften auf der Grundlage dieses Artikels in Form einer Richtlinie erlassen.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die Art des Gegenstands macht eine gemeinsame Initiative im gesamten Binnenmarkt erforderlich.
Die vorliegende Richtlinie dient der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und entwirft einen gemeinsamen Rahmen für die koordinierte Übertragung der BEPS-Ergebnisse in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Dies kann über ein einseitiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, das nur Reflex der bestehenden Fragmentierung des Binnenmarkts wäre und diese gegebenenfalls verschärfen bzw. die gegenwärtigen Ineffizienzen und Verzerrungen - in einem Flickenteppich unterschiedlicher Einzelmaßnahmen - fortschreiben würde. Wenn Lösungen angestrebt werden, die dem Binnenmarkt als Ganzem dienen (z.B. Beseitigung von Inkongruenzen zwischen den nationalen Steuersystemen) und dessen (innere und äußere) Resilienz gegenüber aggressiver Steuerplanung stärken sollen, sind koordinierte Initiativen auf EU-Ebene unumgänglich.
Zudem würr Nutzen einer EU-Initiative über das hinausgehen, was durch eine Vielzahl nationaler Umsetzungsmaßnahmen erreicht werden kann. Da die in Aussicht genommenen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch grenzüberschreitenden Charakter haben, muss bei allen Vorschlägen den divergierenden Interessen innerhalb des Binnenmarkts Rechnung getragen und das Gesamtbild in Betracht gezogen werden, damit sich gemeinsame Ziele und Lösungen definieren lassen. Dies ist nur bei einer zentralen Ausarbeitung der Rechtsvorschriften möglich. Wenn die Maßnahmen zur BEPS-Umsetzung mit dem acquis in Einklang stehen, haben die Steuerpflichtigen zudem die Gewähr, dass sie in Konformität mit dem EU-Recht handeln.
Ein solches Vorgehen entspricht dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union.
- Verhältnismäßigkeit
Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das für den Schutz des Binnenmarkts erforderliche Mindestmaß hinaus. Die Richtlinie sieht keine vollständige Harmonisierung, sondern nur einen Mindestschutz für die Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten vor. Die Richtlinie sorgt somit für das Maß an Koordinierung innerhalb der Union, das zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist. Der Vorschlag geht nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des Artikels 115 AEUV verfügbare Instrument.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
Der Gegenstand der vorliegenden Richtlinie wurde im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die GKKB-Richtlinie über mehrere Jahre mit den Interessenträgern erörtert. Die Delegierten der Mitgliedstaaten haben regelmäßig ihre Auffassungen in die Beratungen der technischen Arbeitsgruppe "Steuerfragen" des Rates eingebracht. Seit März 2011, als das Kollegium den GKKB-Vorschlag annahm, ist die Arbeitsgruppe unter jedem Ratsvorsitz mehrfach zu ausführlicher Erörterung technischer und politischer Fragen zusammengetreten. Zudem haben die Kommissionsdienststellen zu allen wichtigen Interessenträgern der Wirtschaft Kontakt gehalten und ihre Auffassungen zu verschiedenen Aspekten des Vorschlags gehört. Viele - vornehmlich technische - Aspekte der Richtlinie wurden zudem auf akademischen Konferenzen, an denen die Kommissionsdienststellen beteiligt waren, erörtert.
Die meisten Mitgliedstaaten sind Mitglieder der OECD und haben im Zeitraum 2013 bis 2015 an der langen und ausführlichen Diskussion der BEPS-Maßnahmen teilgenommen, auch im Hinblick auf technische Details. Die OECD führte umfassende öffentliche Konsultationen der Interessenträger über jede einzelne BEPS-Maßnahme durch. Zudem hat die Kommission intern und mit OECD-Experten über verschiedene BEPS-Aspekte (z.B. die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen) diskutiert, insbesondere dann, wenn sie über die Vereinbarkeit bestimmter Elemente und/oder vorgeschlagener Lösungen mit dem EU-Recht im Zweifel war.
Im zweiten Halbjahr 2014 hat der italienische Ratsvorsitz den Gedanken eines BEPSFahrplans der EU aufgeworfen. Der Rat hat den GKKB-Vorschlag und insbesondere seine internationalen und BEPS-bezogenen Aspekte erörtert. In diesem Kontext drängte der Vorsitz auf Konsistenz mit den parallelen OECD-Initiativen bei gleichzeitiger Wahrung des Unionsrechts. Dieser Ansatz wurde von der Hochrangigen Gruppe "Steuerfragen" für gut befunden und unter dem jeweils folgenden Vorsitz weiterverfolgt. Die Diskussionen über den BEPS-Fahrplan der EU dauerten bis 2015 an. Ziel war es, zu der OECD-Debatte beizutragen und die reibungslose Umsetzung der künftigen OECD-Empfehlungen vorzubereiten und dabei zugleich den EU-Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Die Bestandteile der vorliegenden Richtlinie wurden den Delegationen der Mitgliedstaaten und den Vertretern von Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen bei einem Treffen der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen am 30. November 2015 in ihren Grundzügen vorgestellt und mit ihnen erörtert.
- Folgenabschätzung
Nachdem die OECD Anfang 2013 ihren Bericht Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung - Situationsbeschreibung und Lösungsansätze (Addressing Base Erosion and Profit Shifting) veröffentlicht hatte und der sogenannte BEPS-Aktionsplan im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 angenommen worden war, legte sie nach zwei Jahren intensiver Arbeit im November 2015 13 Berichte vor. Diese Berichte sehen neue oder verstärkte internationale Standards sowie konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Staaten bei der BEPS-Bekämpfung vor. Die Mitglieder der OECD/G20 bekennen sich zu diesem umfassenden Paket und zu seiner einheitlichen Umsetzung.
Als OECD-Mitglieder haben sich viele Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ergebnisse des BEPS-Projekts umgehend in nationale Rechtsvorschriften zu übertragen. Daher ist es entscheidend, bei der Verständigung auf Vorschriften für eine koordinierte Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen in der EU rasche Fortschritte zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass unkoordinierte Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Gefahren für eine Fragmentierung des Binnenmarkts bergen, unterbreitet die Kommission mit dem vorliegenden Vorschlag einheitliche Mindestanforderungen für die BEPS-Umsetzung. Die Kommission hat sich nach Kräften bemüht, sowohl dem dringenden Handlungsbedarf als auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts entweder durch einseitiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten (ob OECD-Mitglieder oder nicht) oder ihre Untätigkeit unbedingt zu verhindern ist. Nicht zwingendes Recht (soft law) wurde als Option ebenfalls in Erwägung gezogen, aber als zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens ungeeignet verworfen.
Begleitet wird der Richtlinienentwurf von einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit aktuellen Analysen und empirischen Belegen, die einen ausführlichen Überblick über die für den BEPS-Bereich vorliegenden wissenschaftlichen
Arbeiten und wirtschaftlichen Daten vermittelt. Ihre Grundlage sind unlängst u.a. von der OECD, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament erstellte Studien. Die Arbeitsunterlage beleuchtet, welche Triebkräfte und Mechanismen den OECD-Berichten zufolge am häufigsten in Verbindung mit der aggressiven Steuerplanung festzustellen sind, und fasst die Schlussfolgerungen einer 2015 im Auftrag der Kommission nach Mitgliedstaaten durchgeführten eingehenden Untersuchung der wichtigsten Mechanismen aggressiver Steuerplanung zusammen. Zudem erläutert die Arbeitsunterlage, wie die Richtlinie andere Initiativen ergänzt, die auf die Umsetzung der BEPS-Ergebnisse und einen einheitlichen Mindestschutz gegen Steuervermeidung in der EU ausgerichtet sind.
Vor diesem Hintergrund wurde von einer Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag abgesehen. Das liegt daran, dass eine enge Verbindung zu den BEPS-Arbeiten der OECD besteht, die Arbeitsunterlage einen umfangreichen Bestand an Informationen und Analysen enthält, die Interessenträger zu einem früheren Zeitpunkt umfassend zu den technischen Aspekten der vorgeschlagenen Vorschriften konsultiert wurden und vor allem ein EU-weit koordiniertes Vorgehen in dieser Frage, die eine internationale politische Priorität darstellt, dringend erforderlich ist.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU.
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Richtlinie ist umfassend angelegt; sie soll alle Steuerpflichtigen erfassen, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Sie gilt auch für in der Union belegene Betriebsstätten steuerpflichtiger Unternehmen, die selbst nicht der Richtlinie unterliegen.
Die vorliegende Richtlinie zielt u.a. auf Situationen ab, in denen Steuerpflichtige dem eigentlichen Rechtszweck zuwiderhandeln, indem sie sich Unterschiede zwischen den nationalen Steuersystemen zunutze machen, um weniger Steuern zu zahlen. So können Steuerpflichtige etwa von niedrigeren Steuersätzen oder doppeltem Steuerabzug profitieren oder ihre Einkünfte dadurch der Besteuerung entziehen, dass sie in einem Land die Abzugsfähigkeit von Einkünften sicherstellen, die im anderen Land von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind. Solche Situationen verzerren wirtschaftliche Entscheidungen im Binnenmarkt und können, solange nicht wirksam Abhilfe geschaffen wird, zu einem unfairen Steuerwettbewerb führen. Die vorliegende Richtlinie ist auf die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichtet und enthält hierzu sechs verschiedene Arten von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung: Abzugsfähigkeit von Zinsen, Wegzugsbesteuerung, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel), allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen.
- Abzugsfähigkeit von Zinsen
Häufig finanzieren multinationale Gruppen der Gruppe angehörende Unternehmen in Hochsteuergebieten durch Kredite und lassen sie "überhöhte" Zinsen an Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten zahlen. Auf diese Weise schrumpft die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe (bzw. jener Unternehmen, die "überhöhte" Zinsen zahlen) in Hochsteuergebieten, während sie im Niedrigsteuergebiet, in dem die Zahlung eingeht, wächst. Das Ergebnis ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die multinationale Gruppe als ganze kleiner ausfällt.
Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen diesen Praktiken dadurch entgegentreten, dass der Zinsbetrag, den der Steuerpflichtige in einem Steuerjahr abziehen darf, begrenzt wird (Zinsschranke). Es steht zu erwarten, dass so auch der Vorbehalt gegen die Eigenkapitalfinanzierung abgemildert werden kann. Nettozinsaufwendungen werden nur bis zu einem fixen Satz auf der Grundlage des Bruttobetriebsgewinns des Steuerpflichtigen abzugsfähig sein. Angesichts der Tatsache, dass es um einen Mindestschutz für den Binnenmarkt geht, sollte als Abzugssatz die Obergrenze der von der OECD empfohlenen Spanne (10 % bis 30 %) festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften erlassen.
Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d.h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Hauptgrund dafür ist, dass - im Gegensatz zu anderen Wirtschaftssektoren - den Finanzunternehmen im Rahmen ihrer Haupttätigkeit finanzielle Kosten entstehen oder finanzielle Erträge zufließen. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, konnten keine besonderen Regelungen für den Finanz- und Versicherungssektor vorgesehen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass trotz der vorübergehenden Ausnahme für Finanzunternehmen letztlich eine umfassende Zinsschrankenvorschrift ohne Ausnahme angestrebt wird.
- Wegzugsbesteuerung
Steuerpflichtige suchen ihre Steuerbelastung möglicherweise dadurch zu verringern, dass sie ihren Steuersitz und/oder ihre Vermögenswerte in ein Niedrigsteuergebiet verlegen bzw. verlagern. Solche Praktiken verzerren den Markt, da die Steuerbasis im Ursprungsland ausgehöhlt wird und künftige Gewinne der Niedrigbesteuerung im Zielland unterliegen. Wenn Steuerpflichtige ihren Steuersitz aus einem Mitgliedstaat verlegen, verliert dieser das Recht, Gewinne der Steuerpflichtigen, die möglicherweise bereits angefallen sind, aber noch nicht realisiert wurden, zu besteuern. Das gleiche Problem besteht, wenn Steuerpflichtige Vermögenswerte, in denen noch nicht realisierte Gewinne enthalten sind, (ohne sie zu liquidieren) aus einem Mitgliedstaat abziehen.
Die Wegzugsbesteuerung dient dazu, die Aushöhlung der Steuerbasis im Ursprungsland zu verhindern, wenn Vermögenswerte, die noch nicht realisierte Gewinne enthalten, ohne Eigentümerwechsel aus diesem Land abgezogen werden. Da die Anwendung der Wegzugsbesteuerung innerhalb der Union mit den Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Einklang stehen muss, ist auch der unionsrechtliche Aspekt der Wegzugsbesteuerung in der vorliegenden Richtlinie erfasst: den Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eines Aufschubs bzw. einer Zahlung der Steuer in Raten über einige Jahre eingeräumt.
- Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)
Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente - häufig unversteuert - zirkulieren.
Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switchover-Klauseln zur Anwendung. Diese bewirken, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen besteuert (und nicht freigestellt) werden und er eine Gutschrift für im Ausland abgeführte Steuern erhält. Unternehmen werden so davon abgehalten, Gewinne aus einem Hochsteuergebiet in ein Niedrigsteuergebiet zu verlagern, sofern es keine ausreichenden Geschäftsgründe dafür gibt.
Schwellenwert für Niedrigbesteuerung
Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag für eine GKKB-Richtlinie eine SwitchoverKlausel für Fälle vorgesehen, in denen aus einem Drittland in den Binnenmarkt fließende Einkünfte in dem betreffenden Drittland einer Gewinnbesteuerung in Höhe von weniger als 40 % des durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes in der Union unterlagen. Damit würden Einkünfte aus Drittländern die Union erst nach Besteuerung in einer Höhe erreichen, die zumindest der niedrigsten Besteuerung entspricht, der Einkünfte mit Ursprung in einem Mitgliedstaat unterliegen. Im Vorschlag für eine GKKB-Richtlinie wird als Vergleichsgröße der durchschnittliche gesetzliche Körperschaftsteuersatz in der Union herangezogen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Richtlinie weder ein vollständiges Körperschaftsteuersystem noch ein EU-weites Konsolidierungsverfahren für die Bemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen (wie im Vorschlag für eine GKKBRichtlinie) vorsieht, läge es nahe, den gesetzlichen Körperschaftsteuersatz im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen, der die ausländischen Einkünfte bezieht, als Vergleichsgröße heranzuziehen - zumindest solange, bis der Vorschlag für eine GKKB-Richtlinie, wie von der Kommission angekündigt, wieder vorgelegt wird.
Das vorgeschlagene System trägt der Tatsache Rechnung, dass die Körperschaftsteuersätze in der Union nicht harmonisiert sind. Um Praktiken der Steuervermeidung zu begegnen, sollte der Schwellenwert so angesetzt sein, dass Situationen erfasst sind, in denen die Besteuerung jene im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen, der die Einkünfte bezieht, um 50 % unterschreitet. Der Schwellenwert sollte jedoch auch nicht so niedrig angesetzt sein, dass das Vorgehen insofern seinen Sinn verliert, als nur noch die aggressivsten Steuergebiete erfasst werden. Vor diesem Hintergrund dürfte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem fairen Steuerwettbewerb und der notwendigen Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken erreicht werden, wenn als Prüfkriterium herangezogen wird, ob der gesetzliche Körperschaftsteuersatz im Sitzland des Unternehmens oder im Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, weniger als 40 % des gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen beträgt.
Zudem würden bei Geltung der Switchover-Klausel in die Union fließende Einkünfte mit Ursprung in Drittländern vom Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen zum selben Satz besteuert wie inländische Einkünfte, womit sichergestellt wäre, dass Zahlungen mit Ursprung in der Union und Zahlungen mit Ursprung in Drittländern gleichbehandelt werden. Auf diese Weise würden die Mitgliedstaaten sowohl ihren europäischen als auch ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen.
- Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Steuerplanungsstrategien sind außerordentlich differenziert, während sich das Steuerrecht in der Regel nicht rasch genug entwickelt, um alle für eine Kontrolle der Steuerplanung erforderlichen besonderen Vorkehrungen vorzusehen. Deshalb ist eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in einem Steuersystem nützlich; trotz Fehlens besonderer Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung kann so gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorgegangen werden.
Die allgemeine Vorschrift schließt etwaige Lücken in den besonderen Vorschriften eines Landes zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Steuervermeidung. So können die Behörden verhindern, dass Steuerpflichtige Nutzen aus missbräuchlichen Steuergestaltungen ziehen. Im Einklang mit dem acquis soll die vorgeschlagene allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch die Kriterien des EuGH für eine künstliche Gestaltung widerspiegeln, soweit diese in der Union zur Anwendung kommen.
- Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
Steuerpflichtige, die Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten beherrschen, können im Rahmen der Steuerplanung beträchtliche Gewinne aus der Muttergesellschaft, die hoher Besteuerung unterliegt, in Tochtergesellschaften, die niedriger Besteuerung unterliegen, verlagern. Im Ergebnis sinkt dabei die steuerliche Gesamtbelastung der Gruppe. Die vorstehenden Ausführungen zum Schwellenwert für Niedrigbesteuerung gelten auch für Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen.
In die Tochtergesellschaft verlagerte Einkünfte sind in der Regel mobile passive Einkünfte. Ein übliches Verfahren besteht etwa darin, innerhalb einer Gruppe zunächst das Eigentumsrecht an immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Rechte geistigen Eigentums) an das beherrschte ausländische Unternehmen zu übertragen und dann erhebliche Einkünfte in Form von Lizenzgebühren für die Nutzung der Wirtschaftsgüter, die nun Eigentum des beherrschten ausländischen Unternehmens sind und von diesem verwaltet werden, zu verlagern. Es liegt auf der Hand, dass das Funktionieren des Binnenmarkts unter solchen Praktiken der Gewinnverlagerung leidet, insbesondere wenn die Einkünfte aus der EU in Drittländer mit Niedrigbesteuerung verschoben werden.
Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen ordnen die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zu. Damit muss die Muttergesellschaft diese Einkünfte im Staat ihrer Ansässigkeit versteuern - bei dem es sich in der Regel um ein Hochsteuergebiet handelt. Die Rechtsvorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen zielen folglich darauf ab, den Anreiz zur Verlagerung von Einkünften in Gebiete, in denen sie niedriger Besteuerung unterliegen, zu beseitigen.
- Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen
Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zum doppelten Abzug oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Steuerpflichtige machen sich häufig - insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen - solche Inkongruenzen zwischen den nationalen Steuersystemen zunutze und verringern damit ihre Steuerschuld in der Union insgesamt.
Dieses Problem wurde sowohl von der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) als auch von der OECD untersucht. Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für ein wirksames Vorgehen gegen derartige Inkongruenzen erlassen, sieht die Richtlinie vor, dass die rechtliche Einordnung eines hybriden Instruments oder Unternehmens durch den Mitgliedstaat, in dem eine Zahlung, eine Aufwendung oder ein Verlust ihren bzw. seinen Ursprung hat, von dem anderen von der Inkongruenz betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union3 (im Folgenden "Aktionsplan") vorgestellt.
- (2) Als OECD-Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten - zumindest - ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der BEPS-Initiative zu maximieren. Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
- (3) Es bedarf Vorschriften zur Anhebung des durchschnittlichen Schutzniveaus gegen aggressive Steuerplanung im Binnenmarkt. Diese Vorschriften müssen sich in 28 verschiedene Systeme der Unternehmensbesteuerung einfügen. Sie sollten daher auf allgemeine Bestimmungen beschränkt und ihre Umsetzung sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da diese am besten in der Lage sind, den verschiedenen Elementen der Vorschriften eine ihren Steuersystemen angemessene Form zu geben. Dieses Ziel könnte über die Gewährleistung eines EU-weiten Mindestschutzes für die nationalen Körperschaftsteuersysteme erreichen werden. Es bedarf also einer Koordinierung des Vorgehens der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte für eine wirksamere Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken im Binnenmarkt als ganzem. Es ist folglich erforderlich, in bestimmten Bereichen einen einheitlichen Mindestschutz für den Binnenmarkt zu gewährleisten.
- (4) Es bedarf Vorschriften, die für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Diese Vorschriften sollten auch für Betriebsstätten dieser steuerpflichtigen Unternehmen gelten, die möglicherweise in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten belegen sind. Steuerpflichtige Unternehmen können in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder Betriebsstätten nach dem Recht eines Mitgliedstaats unterhalten. Betriebsstätten von Unternehmen, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, sollten diesen Vorschriften ebenfalls unterliegen, wenn sie sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden.
- (5) Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, bedarf es folgender Maßnahmen: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel), allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen.
- (6) Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen, indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d.h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. Daher bedarf es eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d.h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können keine besonderen Regelungen für den Finanz- und Versicherungssektor vorgesehen werden.
- (7) Die Wegzugsbesteuerung stellt sicher, dass, wenn ein Steuerpflichtiger Vermögenswerte aus dem Steuergebiet eines Staats abzieht oder seinen Steuersitz aus diesem verlegt, der betreffende Staat den in seinem Hoheitsgebiet erzielten Kapitalertrag besteuern kann, auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht realisiert wurde. Es ist daher festzulegen, in welchen Fällen Steuerpflichtige der Wegzugsbesteuerung unterliegen bzw. für noch nicht realisierte Kapitalerträge der von ihnen verlagerten Vermögenswerte besteuert werden. Zur Festsetzung der Steuerbeträge muss der Marktwert der verlagerten Vermögenswerte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt werden. Es ist darzulegen, wie die Wegzugsbesteuerung innerhalb der Union anzuwenden ist und unter welchen Bedingungen Konformität mit dem Unionsrecht besteht. Die Steuerpflichtigen sollten das Recht haben, den im Rahmen der Wegzugsbesteuerung festgesetzten Steuerbetrag entweder sofort zu entrichten oder ihre Steuerschuld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen und einer Sicherheit, in Ratenzahlungen über mehrere Jahre zu begleichen. Von Wegzugsbesteuerung ist abzusehen, wenn die Vermögenswerte nur vorübergehend verlagert werden und ihre Rückführung in den Ursprungsmitgliedstaat beabsichtigt ist, die Verlagerung der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen oder dem Liquiditätsmanagement dient oder es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt.
- (8) Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente - häufig unversteuert - zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switchover-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switchover-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z.B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne aus Drittländern. Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Drittland unter einer bestimmten Schwelle liegt. Da die Switchover-Klausel keine Kontrolle über das niedrig besteuerte Unternehmen erfordert und somit dessen Rechnungsabschlüsse möglicherweise unzugänglich sind, kann die Berechnung des effektiven Steuersatzes sehr schwierig sein. Die Mitgliedstaaten sollten bei Anwendung der SwitchoverKlausel daher den gesetzlichen Steuersatz anwenden. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switchover-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.
- (9) Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch nur auf "rein künstliche" (unangemessene) Gestaltungen angewendet werden; andernfalls sollte der Steuerpflichtige das Recht haben, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.
- (10) Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten sie sich innerhalb der Union nur auf Gestaltungen auswirken, die zu einer künstlichen Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen führen. Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sollten weder für Finanzunternehmen gelten, die in der Union steuerlich ansässig sind, noch für in der Union belegene Betriebsstätten von Finanzunternehmen. Grund ist, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen innerhalb der Union nur für künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz gelten sollten, was impliziert, dass der hochgradig regulierte Finanz- und Versicherungssektor kaum unter diese Vorschriften fallen würde.
- (11) Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen4 und hybrider Betriebsstätten5 innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften. Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten betreffen, zu beschränken. Hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten und Drittländer betreffen, bedürfen weiterer Prüfung.
- (12) Hervorzuheben ist, dass die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung gemäß dieser Richtlinie keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes oder das Recht der Mitgliedstaaten hat, erforderlichenfalls eine Aufwärtskorrektur der Steuerschuld gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz vorzunehmen.
- (13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates6 konsultiert. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gilt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7.
- (14) Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an.
- (15) Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln -
HAT folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- 1. "Fremdkapitalkosten" Zinsaufwendungen und sonstige gleichartige Kosten, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital entstehen, einschließlich etwaiger Differenzen zwischen dem aufgenommenen Fremdkapital und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag, sowie die Zinskomponente bei einem Leasingvertrag, sofern der wirtschaftliche Eigentümer zum Abzug solcher Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital berechtigt ist;
- 2. "überschüssige Fremdkapitalkosten" den Betrag, um den die Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen über Zinserträgen und sonstigen gleichartigen steuerbaren Erträgen aus Finanzanlagevermögen liegen, die der Steuerpflichtige erhält;
- 3. "finanzieller Vermögenswert" ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates8 sowie Einlagen und strukturelle Einlagen, Kreditforderungen und Versicherungsanlageprodukte;
- 4. "Finanzunternehmen" eines der folgenden Unternehmen:
- a) ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9;
- b) ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10;
- c) ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
- d) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betroffene Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden, oder der bevollmächtigte Vermögensverwalter einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG;
- e) ein alternativer Investmentfonds (AIF), der von einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12 verwaltet wird;
- f) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13;
- g) eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/1214;
- h) ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates15;
- 5. "Übertragung von Vermögenswerten" den Vorgang, bei dem das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte auf einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland übergeht, wobei die Vermögenswerte im wirtschaftlichen Eigentum desselben Steuerpflichtigen verbleiben, ausgenommen die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, wenn die Vermögenswerte in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen;
- 6. "Verlegung des Steuersitzes" den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seinen Steuersitz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland steuerlich ansässig wird;
- 7. "Verlegung der Betriebsstätte" den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seine steuerliche Präsenz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eine solche Präsenz erwirbt, ohne in diesem Mitgliedstaat oder Drittland steuerlich ansässig zu werden.
Artikel 3
Mindestschutzniveau
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Schutz der inländischen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen.
Kapitel II
Massnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG
Artikel 4
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen
- 1. Fremdkapitalkosten sind immer bis zur Höhe der vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Zinsen oder anderen steuerbaren Erträge aus Finanzanlagevermögen abzugsfähig.
- 2. Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 Prozent der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.
- 3. Abweichend von Absatz 2 kann dem Steuerpflichtigen das Recht auf vollständigen Abzug überschüssiger Fremdkapitalkosten gewährt werden, wenn er nachweisen kann, dass das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Vermögenswerten insgesamt gleich hoch oder höher ist als das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe.
Unterabsatz 1 wird angewendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Gesamtvermögenswerten des Steuerpflichtigen gilt als gleich hoch wie das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe, wenn das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten bis zu zwei Prozentpunkte darunter liegt.
- b) Die Gruppe umfasst alle Unternehmen, die in geprüfte konsolidierte Abschlüsse gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats oder den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (GAAP) einbezogen sind.
- c) Alle Forderungen und Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode bewertet wie in den konsolidierten Abschlüssen.
- d) Von Eigenkapital und Gesamtvermögenswerten des Steuerpflichtigen werden Beiträge abgezogen, die in den letzten sechs Monaten vor dem entsprechenden Bilanzstichtag erfolgt sind, sofern diesen Beiträgen in den sechs Monaten vor dem entsprechenden Bilanzstichtag erfolgte Entnahmen oder Ausschüttungen gegenüberstehen.
- e) Zahlungen an verbundene Unternehmen entsprechen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Zinsaufwendungen der Gruppe.
- 4. Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.
- 5. Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 30 Prozent des EBITDA in den nachfolgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.
- 6. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen.
Artikel 5
Wegzugsbesteuerung
- 1. Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
- a) Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte.
- b) Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
- c) Der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, davon ausgenommen sind Vermögenswerte, die tatsächlich einer Betriebsstätte im vorigen Mitgliedstaat zuzurechnen sind.
- d) Der Steuerpflichtige verlegt seine in einem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte in ein anderes Land.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt jede nachfolgende Übertragung von Vermögenswerten aus der im vorigen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte, der diese Vermögenswerte tatsächlich zuzurechnen sind, in ein Drittland als Veräußerung zum Marktwert.
- 2. Der Steuerpflichtige kann die Zahlung einer Wegzugsteuer nach Absatz 1 durch Teilzahlungen, die über mindestens fünf Jahre erfolgen, aufschieben, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a) Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, belegene Betriebsstätte.
- b) Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
- c) Der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
- d) Der Steuerpflichtige verlegt seine Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
- 3. Schiebt ein Steuerpflichtiger die Zahlung gemäß Absatz 2 auf, so können gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen oder des Mitgliedstaats, in dem die Betriebsstätte belegen ist, je nach Fall Zinsen erhoben werden, soweit dies zur Erhaltung des angesetzten Werts der Steuerschuld erforderlich ist.
Bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht eingezogen werden kann, kann der Zahlungsaufschub gemäß Absatz 2 von einer Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn das im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte geltende Recht die Möglichkeit vorsieht, die Steuerschuld bei einem anderen Steuerpflichtigen, der Mitglied derselben Gruppe und in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, einzufordern.
- 4. Der Zahlungsaufschub gemäß Absatz 2 wird umgehend beendet und die geschuldete Steuer wird einziehbar, wenn
- a) die übertragenen Vermögenswerte veräußert werden;
- b) die übertragenen Vermögenswerte anschließend in ein Drittland weitergeleitet werden;
- c) der Steuersitz oder die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen anschließend in ein Drittland verlegt wird;
- d) der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird.
- 5. Bei der Übertragung von Vermögenswerten oder der Verlagerung von Steuersitz oder Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat erkennt dieser Mitgliedstaat den Marktwert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat.
- 6. Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 ist der "Marktwert" der Betrag, für den zwischen vertragswilligen unabhängigen Käufern und Verkäufern in einer direkten Transaktion Vermögenswerte ausgetauscht oder gegenseitige Verpflichtungen abgerechnet werden können.
- 7. Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen.
Artikel 6
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)
- 1. Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 Prozent des Regelsteuersatzes unterliegt, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen im Rahmen des geltenden Körperschaftsteuersystems erhoben worden wäre. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen.
- 2. Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Arten von Verlusten:
- a) Verluste der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen;
- b) Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen, das seinen Steuersitz in einem Drittland hat.
Artikel 7
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
- 1. Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, bei denen der wesentliche Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
- 2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge solcher Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.
- 3. Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz im Einklang mit nationalem Recht berechnet.
Artikel 8
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
- 1. Die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen schließt die nicht ausgeschütteten Gewinne von Unternehmen ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Der Steuerpflichtige hält selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen im Sinne der anwendbaren Körperschaftsteuerregelung mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder er hält mehr als 50 Prozent des Kapitals oder er hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne dieses Unternehmens.
- b) Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 % Prozent des effektiven Steuersatzes, der nach der geltenden Körperschaftsteuerregelung im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre.
- c) Mehr als 50 Prozent der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:
- i) Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
- ii) Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum oder handelbare Genehmigungen;
- iii) Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;
- iv) Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
- v) Einkünfte aus unbeweglichen Gegenständen, es sei denn, der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen wäre gemäß einem Abkommen mit einem Drittland nicht berechtigt gewesen, die Einkünfte zu besteuern;
- vi) Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen, Banken und anderen Finanzinstituten;
- vii) Einkünfte aus Dienstleistungen, die dem Steuerpflichtigen oder den mit ihm verbundenen Unternehmen erbracht wurden.
- d) Bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung regelmäßig an einer oder mehr amtlichen Börsen gehandelt wird.
Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt für Finanzunternehmen nur dann, wenn mehr als 50 % Prozent der Einkünfte des Unternehmens in diesen Kategorien auf Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen zurückzuführen sind.
- 2. Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, es handelt sich um eine rein künstliche Gestaltung oder soweit das Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit unangemessene Gestaltungen nutzt, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
Absatz 1 gilt weder für Finanzunternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, steuerlich ansässig sind, noch in Bezug auf ihre Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern das Unternehmen nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einer Gesellschaft beherrscht würde, deren Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind.
Nutzt das Unternehmen unangemessene Gestaltungen, so sind die in die Steuerbemessungsgrundlage der beherrschenden Gesellschaft einzubeziehenden Einkünfte auf Beträge begrenzt, die durch Vermögenswerte und Risiken erzielt werden, die mit den Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die von der beherrschenden Gesellschaft ausgeführt werden. Die Zuweisung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens erfolgt nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.
Artikel 9
Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens
- 1. Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden nach den Körperschaftsteuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, berechnet. Verluste werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen sondern vorgetragen und bei Anwendung von Artikel 8 in den Folgejahren berücksichtigt.
- 2. Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden anteilig zu dem Anspruch des Steuerpflichtigen an Gewinnen des Unternehmens berechnet.
- 3. Die Einkünfte werden in das Steuerjahr einbezogen, in dem das Steuerjahr des Unternehmens endet.
- 4. Schüttet das Unternehmen an den Steuerpflichtigen Gewinne aus, so werden die Einkünfte, die zuvor gemäß Artikel 8 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen waren, bei der Berechnung des Betrags der auf die ausgeschütteten Gewinne zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um Doppelbesteuerung auszuschließen.
- 5. Veräußert der Steuerpflichtige seine Beteiligung an dem Unternehmen, wird der noch nicht ausgeschüttete Teil der Erlöse, die zuvor gemäß Artikel 8 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen waren, bei der Berechnung des Betrags der auf diese Erlöse zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um Doppelbesteuerung auszuschließen.
Artikel 10
Hybride Gestaltungen
Ordnen zwei Mitgliedstaaten einen Steuerpflichtigen (hybrides Unternehmen), einschließlich seiner Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, rechtlich unterschiedlich ein, so dass es zu Fällen kommt, in denen ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste sowohl in dem Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in einem anderen Mitgliedstaat abgezogen werden oder zu Fällen, in denen Zahlungen in dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, abgezogen werden, ohne im anderen Mitgliedstaat entsprechend einbezogen zu werden, ist die rechtliche Einordnung des hybriden Unternehmens durch den Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, für den anderen Mitgliedstaat ausschlaggebend.
Ordnen zwei Mitgliedstaaten eine Zahlung rechtlich unterschiedlich ein (hybrides Instrument) und führt dies zu Fällen, in denen in dem Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt, ein Abzug, im anderen Mitgliedstaat aber keine entsprechende Einbeziehung derselben Zahlung erfolgt, so ist die rechtliche Einordnung des hybriden Instruments durch den Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt, für den anderen Mitgliedstaat ausschlaggebend.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 11
Überprüfung
- 1. Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
Artikel 12
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [...] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [...] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
- 1. ABl. C" S. .
- 2. ABl. C" S. .
- 3. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union - Fünf Aktionsschwerpunkte, COM (2015) 302 final vom 17. Juni 2015.
- 4. Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) - Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.
- 5. Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) - Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.
- 6. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- 7. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- 8. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- 9. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)
- 10. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- 11. Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
- 12. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- 13. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- 14. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
- 15. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.