Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 29. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 571/98 = AE-Nr. 981996 und
Drucksache 295/03 (PDF) = AE-Nr. 031437
Begründung
1. Einleitung: Hintergrundinformationen
1.1 Die Rechtsgrundlage
Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bildet die geeignete Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich.
Dieser Artikel unterstreicht die Notwendigkeit, zwei grundlegende Aspekte zu beachten: zum einen die kulturelle Vielfalt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und zum anderen die Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Es geht also darum, die Kooperation der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet zu fördern und erforderlichenfalls zu ergänzen.
1.2 Umsetzung des Artikels 151
Auf der Grundlage dieses Artikels wurden zwei erste Programmgenerationen verabschiedet: zunächst die Sektorprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael1 (zwischen 1993 und 1999) und dann ein einziges Rahmenprogramm, und zwar "Kultur 2000"2 (Februar 2000). All diese Programme zielten darauf ab, das künstlerische Schaffen und die Mobilität von Künstlern, den Zugang möglichst vieler Bürger zur Kultur, die Verbreitung von Kunst und Kultur, den interkulturellen Dialog und die Kenntnis der Geschichte der europäischen Völker zu fördern.
Parallel hierzu unterstützt die Europäische Union Einrichtungen und Netze für kulturelle Zusammenarbeit, die sich um die Integration unseres Kontinents und den Aufbau einer europäischen Zivilgesellschaft bemühen3, und trägt zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion bei4.
Und schließlich benennt die EU jedes Jahr - seit 1985 - eine oder mehrere Kulturhauptstädte Europas, denen sie im gegebenen Falle finanzielle Unterstützung gewährt5.
2. Die Grundlagen des neuen Programms
2.1 Umfangreiche Expost- und prospektive Analysen
Um das neue Programm vorzubereiten und Bilanz über die Maßnahmen zugunsten der kulturellen Zusammenarbeit zu ziehen, wurden die gemeinschaftlichen Aktionen und Programme im Kulturbereich Bewertungen unterzogen1. Hinzu kamen zahlreiche Beiträge aus dem kulturellen Sektor sowie die von der Kommission erworbenen Erfahrungen bei der Durchführung ihrer Kulturförderprogramme.
Darüber hinaus hat die Kommission einen umfassenden Prozess prospektiver Analysen angeleitet. Sie hat insbesondere ein Forum über kulturelle Zusammenarbeit veranstaltet2, eine Sachverständigengruppe mit Überlegungen zum künftigen Kulturprogramm befasst3 und eine öffentliche Konsultation abgehalten4. Außerdem hat sie Seminare zu sektorübergreifenden bzw. -spezifischen Themen organisiert oder daran teilgenommen und verschiedene Studien im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchführen lassen5.
Ferner hat die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Arbeiten des Rates, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen Rechnung getragen6.
2.2 Die wichtigsten Ergebnisse
Dieser umfassende Prozess hat vor allem die Berechtigung und Zweckmäßigkeit des Tätigwerdens der Europäischen Union im kulturellen Bereich verdeutlicht.
Gleichwohl hat er auch gewisse Schwächen aufgezeigt, die mit dem neuen Programm behoben werden sollen.
2.2.1 ... in Bezug auf die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist derzeit zu stark zersplittert. Neben dem Rahmenprogramm "Kultur 2000" gibt es im Wesentlichen zwei große Gemeinschaftsaktionen: die Unterstützung von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse und die Veranstaltung "Kulturhauptstädte Europas". Ihre Verbindung zu diesem Programm ist zu schwach oder überhaupt nicht vorhanden. Diese Aufgliederung in drei Aktionen ist nachteilig für das Image der Gemeinschaft bei ihren Bürgern, die sich des Ausmaßes der Anstrengungen zur Bewahrung und Entfaltung ihrer Kulturen und zur Einbeziehung der kulturellen Dimension beim europäischen Aufbau nicht bewusst sind, und schwächt vor allem die Kohärenz des Ganzen.
2.2.2 in Bezug auf das Programm "Kultur 2000"
Das Programm "Kultur 2000" umfasst eine zu große Anzahl von Zielen angesichts der begrenzten finanziellen Mittel, über die es verfügt. Dies ist von Nachteil für seine Wirksamkeit und seine Verständlichkeit, denn die vielen verschiedenen unterstützten Projekte können den Eindruck der Zersplitterung vermitteln.
Auch die Abgrenzung der einzelnen Kulturbereiche innerhalb des Programms "Kultur 2000" wurde von den Kulturakteuren als Einschränkung angesehen, denn sie verhindert eine angemessene Berücksichtigung von Veränderungen im Kultursektor und birgt daher das Risiko in sich, dass bestimmte Formen kulturellen Ausdrucks ausgeschlossen werden.
2.2.3 ... in Bezug auf die Art der unterstützten Maßnahmen
Bestimmte Maßnahmen werden von dem gemeinschaftlichen Kulturförderprogramm nicht berücksichtigt. So mangelt es derzeit an einer echten Unterstützung der Denkarbeit über die Herausforderungen und Möglichkeiten der kulturellen Zusammenarbeit in Europa.
- 1 Vgl. die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 719/96/EG (ABl. L 99 vom 20.4.1996), Nr. 2085/97/EG (ABl. L 291 vom 24.10.1997) und Nr. 2228/97/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997).
- 2 Vgl. die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 508/2000/EG (ABl. L 63 vom 10.3.2000) und Nr. 626/2004/EG (ABl. L 99 vom 3.4.2000).
- 3 Vgl. insbesondere die Entschließung des Rates vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke (ABl. C 314 vom 5.12.1991).
- 4 Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004).
- 5 Zunächst als zwischenstaatliche Initiative konzipiert, wurde diese Veranstaltung durch den Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 1.7.1999) in eine Gemeinschaftsmaßnahme umgewandelt.
- 1 Expost-Evaluierung der früheren Kulturprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael, Halbzeitevaluierung des Programms "Kultur 2000", Evaluierung der Organisationen von europäischem kulturellem Interesse.
- 2 Forum vom 21./22. November 2001 über kulturelle Zusammenarbeit in Europa.
- 3 In diesem Rahmen hat die Sachverständigengruppe im Juni 2003 einen Bericht mit dem Titel "Towards a new cultural framework programme of the European Union" erstellt.
- 4 Öffentliche Konsultation per Internet über das künftige europäische Kulturprogramm (April bis Juli 2003).
- 5 Studie über die Ausschöpfung und Entwicklung des Arbeitsplatzpotenzials im kulturellen Sektor im Zeitalter der Digitalisierung (Juni 2001), Studie über die Mobilität und den freien Verkehr von Personen und Produktionen im kulturellen Bereich (April 2002), Eurobarometer-Untersuchungen über die Beteiligung am kulturellen Leben in der Europäischen Union (April 2002), Durchführbarkeitsstudie über die Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für kulturelle Zusammenarbeit (August 2003), Bericht über den aktuellen Stand der kulturellen Zusammenarbeit in Europa (Oktober 2003).
- 6 Vgl. insbesondere die Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. C 162 vom 6.7.2002) und vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 13 vom 18.1.2003), die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002), vom 28. Februar 2002 (ABl. C 293 E vom 28.11.2002) und vom 21. Oktober 2002 (ABl. C 300 E vom 11.12.2003) sowie die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2003 zu der Verlängerung des Programms "Kultur 2000".
3. Das Programm der dritten Generation
3.1 Eine globale Vision
Hauptanliegen der Gemeinschaftstätigkeit ist die Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Kulturraums durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit in Europa. So soll diese Tätigkeit aktiv zur Entwicklung einer europäischen Identität beitragen.
In einer von der Kommission kürzlich herausgegebenen Mitteilung1 heißt es: "Die europäischen Bürgerinnen und Bürger stellen natürlich die eigentliche Zielgruppe aller EU-Maßnahmen im Kulturbereich dar. Gleichwohl sind die europäischen Institutionen auf zwischengeschaltete Stellen angewiesen, um diese Bürger zu erreichen und hochwertige kulturelle Maßnahmen mit europäischer Dimension aufzulegen." Bei diesen zwischengeschalteten Stellen handelt es sich um Theater, Museen, Berufsverbände, Forschungszentren, Hochschulen, Kulturinstitute, Behörden usw.
Im Rahmen der vorgenannten Arbeiten hat sich ein breiter Konsens dahingehend ergeben, die Anzahl der Ziele zu verringern und in diesem Sinne folgende drei Schwerpunkte zu setzen2:
Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und Unterstützung des interkulturellen Dialogs. Die Kulturakteure - und damit die Bürgerinnen und Bürger - sollten mehr Gelegenheit erhalten, Netze zu bilden Projekte zu verwirklichen, Mobilität zu praktizieren und den kulturellen Dialog in Europa und in anderen Regionen der Welt voranzubringen. Die von dem Programm unterstützten Projekte müssen ein ausreichendes kulturelles Format aufweisen und einen maximalen Zusatznutzen auf europäischer Ebene anstreben: daher muss jedes Projekt mindestens zwei der genannten Zielsetzungen verfolgen.
Im Vergleich zu den ersten beiden Generationen von Kulturförderprogrammen wird mit diesem Vorschlag beabsichtigt, ein kohärentes, globales und vollständiges Instrument für die kulturelle multilaterale Zusammenarbeit in Europa bereitzustellen, das deren Komplexität in vollem Umfang berücksichtigt. In der Tat umfasst das vorgeschlagene Programm drei Interventionsebenen, die auf drei unterschiedliche, sich ergänzende Bereiche der kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet sind und somit auf verschiedenartige, jedoch voneinander abhängige Bedürfnisse antworten. Hierin besteht die wichtigste Innovation dieses Programms: eine globale Vision, die den kulturellen Sektor als Ganzes erfasst und Synergien begünstigt.
Jeder Interventionsebene entspricht ein Aktionsbereich.
Der erste Aktionsbereich bietet direkte Unterstützung für dauerhafte, exploratorische oder "besondere" Projekte der Zusammenarbeit1. Er ist insofern von wesentlicher Bedeutung als er zur Dynamik der kulturellen Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung beiträgt und sich in Aktionen niederschlägt, die für die europäischen Bürger sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebiets der am Programm teilnehmenden Länder sichtbar sind. Ferner kann die Europäische Union mithilfe dieses Aktionsbereichs ihre kulturelle Ausstrahlung auf internationaler Ebene verstärken, indem sie die Entwicklung von Projekten vor Ort unterstützt.
Diese Maßnahmen müssen indessen ergänzt werden durch eine stärker strukturierte Intervention zugunsten der Zusammenarbeit, die über den projektorientierten Ansatz hinausgeht. Daher ist vorgesehen, das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen vollkommen in den zweiten Aktionsbereich zu integrieren; es geht insbesondere darum, europäischen Einrichtungen, die sich nachhaltig für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen oder die Rolle eines "Kulturbotschafters" spielen und über umfassende einschlägige Kenntnisse verfügen, einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren2.
Dieser mehrjährige Zuschuss soll es den betreffenden Einrichtungen ermöglichen, ihre Erfahrung nutzbringend einzusetzen und ihre Aktivitäten auszubauen. Ferner geht es darum, in dem Bemühen um die Fortsetzung des bisherigen Förderprogramms Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Stätten und Archive und ihrer Mahnmalfunktion zu ergreifen.
Der dritte Aktionsbereich schließlich bietet Unterstützung für Analyse- und Informationstätigkeiten, um so zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit beizutragen. Er umfasst drei sich ergänzende Maßnahmen, die die kulturelle Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen "einschließen". Die erste Maßnahme dient dazu, die Entwicklung konzeptioneller Instrumente zu begünstigen, indem sie die Durchführung von Studien und Analysen über die kulturelle Zusammenarbeit unterstützt, um eine bessere Kenntnis dieses Phänomens zu erlangen. Die zweite Maßnahme zielt darauf ab, gewisse praktische Hindernisse für die Zusammenarbeit zu überwinden, und zwar mithilfe eines Internet-Tools für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren1. Die dritte Maßnahme dient der Unterstützung "kultureller Kontaktstellen", um für die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das neue Kulturförderprogramm vor Ort zu sorgen.
Die einzelnen Aktivitätsbereiche sind auf drei spezifische Zielsetzungen ausgerichtet.
3.2 Die spezifischen Zielsetzungen des neuen Programms
Die nachstehend erläuterten spezifischen Zielsetzungen umfassen einen echten Zusatznutzen auf europäischer Ebene. Somit ist die Verfolgung dieser Zielsetzungen mithilfe von Maßnahmen der Gemeinschaft in vollem Umfang gerechtfertigt, da sie nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können2. Die für eine Gemeinschaftshilfe ausgewählten Projekte und Aktionen müssen mindestens zwei dieser Zielsetzungen verfolgen.
3.2.1 Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten
Die Informationen, die den Fachkräften des Kultursektors hinsichtlich sozialer, rechtlicher und steuerlicher Bedingungen im Falle eines kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalts zur Verfügung stehen, sind häufig noch recht lückenhaft. Um hier günstige Rahmenbedingungen für die Mobilität zu schaffen, müssen Netze eingerichtet, die Koordination verbessert und die Wissens- und Informationsverbreitung gefördert werden.
Zwei Arten der Mobilität sollen durch Gemeinschaftsmaßnahmen unterstützt werden:
Mobilität zum Zweck der Erbringung kultureller Dienstleistungen (z.B. Tourneen) oder Niederlassung und Mobilität zum Zweck der Fortbildung, der Konfrontation mit anderen Kulturen oder künstlerischen Aktivitäten oder des Erfahrungsaustauschs.
3.2.2 Unterstützung der internationalen Verbreitung von Kunstwerken sowie künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen
Die Verbreitung von Kunstwerken - materieller oder immaterieller Art - sowie künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen über die nationalen Grenzen hinaus ist mit einem zusätzlichen Kostenaufwand für die Veranstalter verbunden: Transportkosten, Versicherungsgebühren, Kosten für die Erschließung neuer Märkte, erhöhte Werbeinvestitionen für Werke oder Künstler, die im Ausland möglicherweise weniger bekannt sind, und zeitlicher Aufwand für die Erkundung des Zielmarktes (Aufnahmestrukturen, rechtliche und administrative Formalitäten usw.). Dieses Ziel steht indessen im Einklang mit dem EG-Vertrag (Artikel 3q und Artikel 151) und trägt dazu bei, einigen grundsätzlichen Anliegen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen (Vollendung des Binnenmarkts und zunehmende europäische Integration dank der Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums).
3.2.3 Förderung des interkulturellen Dialogs
Der interkulturelle Dialog - ein Austausch auf der Basis der Öffnung und Gleichstellung der Kulturen - führt zur gegenseitigen Bereicherung und vereinten Suche nach gemeinsamen Werten und Auffassungen. Außerdem kann er eine wichtige Rolle insbesondere für die Integration der neuen europäischen EU-Bürger unterschiedlicher kultureller Abstammung spielen.
3.3 Die Mittel
3.3.1 Ein neues, offeneres Instrument
Das neue Programm ist insofern offener, als es sich vom sektorbezogenen Ansatz (aufgeschlüsselt nach künstlerischen Sparten und kulturellen Bereichen) entfernt. Den Akteuren steht es frei, Projekte im Einklang mit ihren Interessen und Bestrebungen vorzuschlagen - ob nun sektorspezifisch oder sektorübergreifend -, sofern sie auf mindestens zwei der oben beschriebenen Zielsetzungen abstellen. So wird kein Aspekt des kulturellen und künstlerischen Schaffens von vornherein ausgeschlossen.
Die Gemeinschaft will im Rahmen ihrer kulturellen Tätigkeit eine große Vielfalt von Teilnehmern ansprechen - insbesondere Verwaltungen, Netze, kulturelle Vereinigungen und Unternehmen des kulturellen Sektors - und Kooperationen unterschiedlichster Art ermöglichen.
Und schließlich geht es bei dem vorgeschlagenen Programm um mehr Offenheit für Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere aus Ländern, die durch die neue Nachbarschaftspolitik einbezogen werden, und um die Unterstützung von Projekten, die außerhalb der Grenzen der Europäischen Union durchgeführt werden und damit zu deren kultureller Ausstrahlung beitragen.
3.3.2 Ein neues, vollständigeres Instrument
Das neue Programm ist insofern vollständiger, als es die verschiedenen Facetten der kulturellen Kooperation in einem einzigen Finanzinstrument vereint. Es umfasst drei große
Aktionsbereiche:
3.3.2.1 Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte
Im Rahmen dieses Aktionsbereichs ist die direkte Unterstützung europäischer Kooperationsvorhaben vorgesehen - mit unterschiedlicher Dauer und Reichweite -, die auf mindestens zwei der oben beschriebenen spezifischen Zielsetzungen abstellen. Bei den "Kooperationsnetzen" liegt der Schwerpunkt auf dem dauerhaften Charakter der Zusammenarbeit. Jedes Netz vereint Akteure aus einem oder mehreren Sektor(en) im Rahmen verschiedener mehrjähriger Aktivitäten oder Projekte, die sektorspezifisch oder sektorübergreifend ausgerichtet sein können, jedoch gemeinsame Zielsetzungen verfolgen.
Die "Kooperationsprojekte" sind ausgerichtet auf Kreativität und Innovation und öffnen den Weg für neue Kooperationen, die in einigen Fällen im Rahmen von Kooperationsnetzen fortgesetzt werden können. Bei diesen Projekten mit einer maximalen Laufzeit von einem Jahr sind verschiedene europäische Akteure an sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Maßnahmen beteiligt. Die "besonderen Projekte" schließlich sind durch ihre Außenwirkung und ihren verbindenden Charakter gekennzeichnet. Diese breit angelegten Projekte sollten bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Zu den "besonderen Projekte" gehören insbesondere die "Kulturhauptstädte Europas", deren europäische Dimension gestärkt werden soll.
3.3.2.2 Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen
Neben der direkten Unterstützung von Kooperationsprojekten ist es angebracht, Einrichtungen, die sich für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen oder die Rolle eines "Kulturbotschafters" spielen, einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren. Die Unterstützung dieser Einrichtungen soll in das neue Programm integriert werden, um die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen zu verbessern.
Darunter fällt auch die Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.
3.3.2.3 Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen sowie von Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit
Man muss über Informationen und Zahlenangaben zur Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu verfügen, insbesondere was die Mobilität der Akteure, die Verbreitung der Werke und den interkulturellen Dialog anbelangt. Dies ermöglicht eine bessere Kenntnis des Phänomens der Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen.
Zudem soll im Rahmen des Programms ein leistungsfähiges Informations- und Kommunikationsinstrument für das Internet entwickelt werden, das auf den Bedarf der Kulturschaffenden im Bereich der Zusammenarbeit ausgerichtet ist.
Und schließlich sieht das neue Programm die Unterstützung von "kulturellen Kontaktstellen" vor um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.
- 1 "Aktive Bürgerschaft konkret verwirklichen: Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt durch Programme im Bereich Jugend, Bürgerbeteiligung, Kultur und audiovisuelle Medien", KOM (2004) 154 endg.
- 2 Vgl. unter anderem die Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. C 32 vom 5.2.2002), die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (ABl. C 300 E, S. 156), die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003, die Schlussfolgerungen des Forums über kulturelle Zusammenarbeit, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der Bericht der Sachverständigengruppe vom Juni 2003.
- 1 In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 sprach sich der Ausschuss der Regionen für die Förderung lokaler, kulturell anspruchsvoller Aktivitäten aus. Ferner haben die Halbzeitbewertung des Programms "Kultur 2000" und die Bewertung der früheren Kulturförderprogramme die Bedeutung und Kohärenz dieses projektorientierten Ansatzes verdeutlicht.
- 2 In seiner Entschließung vom 14. November 1991 (ABl. C 314 vom 5.12.1991) unterstrich der Rat die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa.
- 1 In seiner Entschließung vom 21. Januar 2002 (ABl. C 32 vom 5.2.2002, S. 1) ersucht der Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten, "die Nutzung von Netzen zu fördern, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehen oder in Zukunft eingerichtet werden könnten, um die Zusammenarbeit zu erleichtern und um Informationen und bewährte Verfahren auf europäischer Ebene auszutauschen", und "die Vernetzung von kulturellen Informationen zu fördern, um somit allen Bürgern unter Nutzung der modernsten technologischen Mittel den Zugang zu den europäischen kulturellen Inhalten zu ermöglichen, insbesondere durch eine fortgesetzte Förderung der Entwicklung des europäischen elektronischen Portals, das von der Kommission initiiert worden ist, und durch eine Verknüpfung dieses Portals mit den in den Mitgliedstaaten bestehenden digitalisierten kulturellen Inhalten". Auch die Durchführbarkeitsstudie über die Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für kulturelle Zusammenarbeit hat die Notwendigkeit gezeigt, die Fülle von Informationen, die den Kulturakteuren über zahlreiche Netze und Websites zur Verfügung gestellt werden, besser zu strukturieren.
- 2 Vgl. die bereits genannte Entschließung vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 13 vom 18. Januar 2003, S. 5).
3.4. Vereinfachte Handhabung des Programm
Die Kommission betonte in ihren Mitteilungen vom 10. Februar 2004 und vom 9. März 2004, dass die Revision der Rechtsinstrumente genutzt werden muss, um die Gestaltung und Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente wesentlich zu vereinfachen und die neuen Programme so weit wie möglich zu straffen.
3.4.1 Vereinfachte Modalitäten für die Zuschussempfänger
Die Kommission wird alle sich derzeit bietenden Möglichkeiten prüfen, um die Zwänge für die Zuschussempfänger - unter Beachtung der geltenden Haushaltsordnung - zu erleichtern und zwar insbesondere durch:
- - einfachere Formulare und Modalitäten für die Antragstellung;
- - größere Transparenz des Vergabeverfahrens und bessere Information der Antragsteller;
- - weitgehende Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Pauschalregelungen im Falle kleinerer Beiträge oder ganz konkreter Ausgaben und durch Einschränkung der Anforderungen in Bezug auf die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Empfängereinrichtungen im Falle kleinerer Zuschussbeträge.
3.4.2 Ein gestrafftes Verwaltungsverfahren
Um die Wirksamkeit und Effizienz des Programms zu steigern, wird die Kommission im Einklang mit der Verordnung des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden1, und den "Leitlinien für die Einrichtung und das Funktionieren von Exekutivagenturen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden"2, eine Exekutivagentur mit der Programmverwaltung befassen.
4. Schlussfolgerung
In dem Bemühen um die Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt schlägt die Europäische Kommission ein Programm zum Ausbau der länderübergreifenden kulturellen Zusammenarbeit vor, in dessen Rahmen Zuschüsse für kulturelle Kooperationsvorhaben, europäische Kultureinrichtungen, Studien und Analysen sowie Information und Kommunikation gewährt werden.
Daher ersucht die Kommission das Europäische Parlament und den Rat, den beigefügten Beschluss über das Programm "Kultur 2007" anzunehmen.
1 Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. L 11 vom 16.1.2003).
2 C/2003/4645 vom 12.12.2003.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Kultur 2007" (2007-2013)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Es kommt darauf an, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen um die kulturelle Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Kenntnis der anderen Kulturen Europas zu ermöglichen. Die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und Vielfalt trägt somit durch die direkte Einbindung der europäischen Zivilgesellschaft in den Integrationsprozess dazu bei, der Unionsbürgerschaft greifbare Realität zu verleihen.
- (2) Die Kultur sollte dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben, indem ihre kulturelle Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale ihrer Kulturen besser zur Geltung gebracht werden.
- (3) Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten bedarf es einer stärkeren Hervorhebung ihrer gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich auf Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie, Toleranz und Solidarität gründet.
- (4) Es ist ferner erforderlich, die aktive Bürgerbeteiligung zu fördern und die Bekämpfung jeglicher Form der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu verstärken.
- (5) Gemäß Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wirkt die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
- (6) Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael, gefolgt von "Kultur 2000", durch die Beschlüsse Nr. 719/96/EG1, Nr. 2085/97/EG2, Nr. 2228/97/EG3 und Nr. 508/2000/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erste vielversprechende Schritte zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Insbesondere durch die Evaluierung dieser Kulturförderprogramme wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen. Es gilt nun, die kulturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zu straffen und zu verstärken, wobei die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierungen, die Schlussfolgerungen der Konsultation aller Beteiligten und die Arbeiten der europäischen Institutionen zugrunde gelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte ein entsprechendes Programm aufgelegt werden.
- (7) Die europäischen Institutionen haben sich bei verschiedenen Gelegenheiten zu Fragen geäußert die die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich und die Herausforderungen der kulturellen Zusammenarbeit betreffen: insbesondere der Rat in seinen Entschließungen über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (25. Juni 2002)5 und zur Umsetzung des Arbeitsplans für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (19. Dezember 2002)6, das Europäische Parlament in seinen Entschließungen zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (5. September 2001)7, zu der Durchführung des Programms "Kultur 2000" (28. Februar 2002)8 und zu der Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa (22. Oktober 2002)9 sowie der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme zu der Verlängerung des Programms "Kultur 2000" (9. Oktober 2003).
- (8) Der Rat hob die Notwendigkeit hervor, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich einen kohärenteren Ansatz zu verfolgen, und unterstrich die Tatsache, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft ist10.
- (9) Um den gemeinsamen Kulturraum der Europäer zu einer lebendigen Realität werden zu lassen ist es notwendig, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure, die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie den interkulturellen Dialog und Austausch zu fördern.
- (10) In diesem Kontext ist Folgendes zu fördern: eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren, indem sie dazu angeregt werden, Kooperationsnetze zu bilden, die die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten ermöglichen, sowie die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit echtem europäischem Zusatznutzen, die Unterstützung kultureller Ereignisse mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Bezuschussung europäischer Einrichtungen für kulturelle Zusammenarbeit, die Durchführung von Analysen zu ausgewählten Themen von europäischem Interesse sowie von Aktivitäten der Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Kooperation.
- (11) In Anwendung des Beschlusses über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas"1 sollten umfassende Mittel bereitgestellt werden für diese Aktion, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern auf große Resonanz stößt und die dazu beiträgt, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegen.
- (12) Einrichtungen, die sich für die europäische kulturelle Zusammenarbeit einsetzen und somit die Rolle eines "Kulturbotschafters" ausüben, sollten einen Betriebskostenzuschuss erhalten wobei die von der Europäischen Union gewonnenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen2 zugrunde gelegt werden sollten.
- (13) Ferner sollten die Bemühungen der Europäischen Union im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Nr. 792/2004/EG fortgesetzt werden, um zum europäischen und internationalen Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale beizutragen.
- (14) Um den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftstätigkeit zu erhöhen, muss man die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen mit anderen relevanten Politikbereichen, Aktionen und Instrumenten der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags gewährleisten.
- (15) Das Programm soll - unter Achtung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit - zu den Bemühungen der Union um Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung beitragen.
- (16) Die Beteiligung der Kandidatenländer der Europäischen Union und der EFTA-Mitgliedsländer, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen ist anerkanntermaßen wünschenswert.
- (17) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 die "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration" angenommen, wonach die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern auf der Basis von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geöffnet werden sollten. Diese Länder sollten - auf Wunsch und unter Berücksichtigung von Haushaltszwängen oder politischen Prioritäten - die Möglichkeit haben, am Programm teilzunehmen, oder, gemäß noch mit diesen Ländern zu vereinbarenden spezifischen Modalitäten, eine enger begrenzte Zusammenarbeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel zu erlangen.
- (18) Das Programm sollte ebenfalls geöffnet werden für die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben; die entsprechenden Bedingungen sind noch festzulegen.
- (19) Deshalb sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung "Programm Kultur 2007" geschaffen werden.
- (20) Diese Gemeinschaftsaktion ist komplementär zu nationalen oder regionalen Maßnahmen, die im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Da die angestrebten Ziele (grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure in Europa, internationale Verbreitung von Kunstwerken und kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen sowie interkultureller Dialog) auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden sollten, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (21) Bei den Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung ist der besondere Charakter des kulturellen Sektors in Europa zu berücksichtigen und es ist insbesondere darauf zu achten, die administrativen und finanziellen Verfahren weitgehend zu vereinfachen und an die verfolgten Ziele sowie an die Gepflogenheiten und Entwicklungen des kulturellen Sektors anzupassen.
- (22) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Evaluierung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.
- (23) Es sind zweckmäßige Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten und Betrügereien zu verhindern und nicht rückzahlbare Zuschüsse, die unrechtmäßig ausgezahlt oder verwendet wurden, wieder einzuziehen.
- (24) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt der den vorrangigen Bezugsrahmen gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 bildet.
- (25) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 erlassen werden.
- (26) Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um für einen reibungslosen Übergang zwischen den in den Beschlüssen Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Programmen und dem durch diesen Beschluss eingerichteten Programm zu sorgen -
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 1 ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.
- 2 ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.
- 3 ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.
- 4 ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.
- 5 ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 5.
- 6 ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5.
- 7 ABl. C 72 E vom 21.3.2002.
- 8 ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 105.
- 9 ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 156.
- 10 Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2002 und vom 19. Dezember 2003 (siehe oben).
- 1 Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999).
- 2 ABl. L 138 vom 30. April 2004.
- 1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Beschliessen:
Artikel 1
Festlegung des Programms und Laufzeit
- 1. Mit diesem Beschluss wird das Programm "Kultur 2007" eingerichtet, ein auf mehrere Jahre ausgelegtes einheitliches Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich (nachstehend "das Programm" genannt).
- 2. Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Finanzielle Ausstattung des Programms
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 408 Mio. Euro festgelegt.
- 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 3
Programmziele
- 1. Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen.
- 2. Das Programm umfasst folgende spezifische Zielsetzungen:
- a) Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;
- b) Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen;
- c) Förderung des interkulturellen Dialogs.
Artikel 4
Aktionsbereiche des Programms
- 1. Die Programmziele werden durch folgende, im Anhang ausführlicher beschriebene Maßnahmen verwirklicht:
- a) Unterstützung kultureller Projekte:
- - Kooperationsnetze
- - Kooperationsprojekte
- - Besondere Projekte
- b) Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten;
- c) Unterstützung von Analysen sowie von Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit.
- a) Unterstützung kultureller Projekte:
- 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den im Anhang aufgeführten Bestimmungen.
Artikel 5
Bestimmungen betreffend Drittländer
- 1. Das Programm steht folgenden Ländern offen:
- - den zum EWR gehörigen EFTA-Ländern gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
- - den Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie der Europäischen Union kommen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in dem Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziationsräte geregelt sind;
- - den westlichen Balkanländern, wobei die Modalitäten auf der Grundlage von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;
Die in diesem Absatz aufgeführten Länder nehmen vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel in vollem Umfang an dem Programm teil.
- 2. Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.
Westliche Balkanländer gemäß Absatz 1, die keine vollgültige Beteiligung am Programm wünschen, können eine Zusammenarbeit mit dem Programm gemäß den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen erlangen.
Artikel 6
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
- Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage paritätischer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 4 genannten kulturellen Maßnahmen.< /li>
Artikel 7
Komplementarität mit anderen Aktionsmitteln der Gemeinschaft
- Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Bekämpfung von Diskriminierungen und Forschung.
Artikel 8
Durchführung
- 1. Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß dem Anhang.
- 2. Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:
- a) jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;
- b) Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;
- c) Maßnahmen für die Begleitung und Evaluierung des Programms.
- 3. Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 9
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Kulturkontaktstellen
- 1. Die Kulturkontaktstellen fungieren gemäß Definition unter Punkt I.3.3 im Anhang als Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
- 2. Die Kulturkontaktstellen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- - über ausreichendes Personal verfügen, das sowohl den Aufgaben entsprechende berufliche Qualifikationen als auch einer Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessene Sprachfähigkeiten mitbringt;
- - über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informatikausstattung und der Kommunikationsmittel,
- - in ein Verwaltungsumfeld eingebunden sein, das ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht und jeglichen Interessenskonflikt vermeidet.
Artikel 11
Finanzbestimmungen
- 1. In Anwendung von Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission kann die Kommission abhängig von den Merkmalen der Zuschussempfänger und der Natur der Maßnahmen entscheiden, ob die betreffenden Zuschussempfänger von der Überprüfung der für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen ausgenommen werden können.
- 2. Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen an juristische Personen gewährt.
In bestimmten Fällen können in Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 des Rates Stipendien an natürliche Personen vergeben werden. Die Kommission kann ferner Preise an natürliche oder juristische Personen für Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, verleihen. Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission können abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.
- 3. In Anwendung von Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission können bestimmte punktuelle Aktivitäten der Kulturhauptstädte Europas, die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 benannt werden, eine Finanzhilfe erhalten.
Artikel 12
Beitrag des Programms zu anderen Politikbereichen der Gemeinschaft
- Das Programm trägt zur Stärkung der Querschnittsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft bei, insbesondere durch:
- a) Förderung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit;
- b) Sensibilisierung für die Notwendigkeit, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten;
- c) Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
- Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern.
Artikel 13
Begleitung und Evaluierung
- 1. Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Begleitungs- und Evaluierungsprozesses fließen in die Durchführung des Programms ein.
Diese Begleitung umfasst insbesondere die Berichte gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c.
Die einzelnen Ziele werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Berichtsergebnisse überprüft.
- 2. Die Kommission veranlasst eine regelmäßige Evaluierung des Programms durch externe und unabhängige Bewerter.
- 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Evaluierungsberichte vor:
- a) bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;
- b) bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung dieses Programms;
- c) bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Expost-Evaluierung.
Artikel 14
Übergangsbestimmungen
- Vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Beschlüsse Nr. 508/2000/EG oder Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates begonnene Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieser Beschlüsse.
- Der Ausschuss gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG wird durch den Ausschuss gemäß Artikel 9 dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
I. Beschreibung der Massnahmen und Veranstaltungen
1. Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte
1.1. Kooperationsnetze
Das Programm unterstützt langfristige, strukturierte Netze für kulturelle Zusammenarbeit zwischen europäischen Kulturakteuren. Mit dieser Unterstützung soll den Netzen in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung geholfen werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.
Jedes Netz muss mindestens sechs Akteure aus sechs Teilnehmerländern des Programms umfassen hierbei können Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten - bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend aber mit gemeinsamer Zielsetzung - beteiligt sein.
Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken.
Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen. Vorrang haben Netze, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei spezifischen Zielsetzungen des genannten Artikels umfassen.
Die Kooperationsnetze werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt unter Beachtung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20021 (nachstehend "die Haushaltsordnung" genannt) und deren Durchführungsbestimmungen; als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationelle Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.
Die Kooperationsnetze stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung - ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist -, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.
Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf nicht mehr als 500 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Für diese Art der Unterstützung werden ca. 36 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
1.2. Kooperationsprojekte
Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte - bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art - zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt. Man will insbesondere zu Projekten anregen die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.
Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens vier Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.
Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt unter Beachtung der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen; als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.
Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 60 000 Euro und nicht mehr als 200 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchsten zwölf Monaten gewährt.
Für diese Art der Unterstützung werden ca. 24 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
1.3. Besondere Projekte
Das Programm unterstützt ebenfalls besondere Projekte. Der spezifische Charakter dieser Projekte besteht darin, dass sie breit angelegt sein müssen, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen.
Diese besonderen Projekte tragen ebenfalls dazu bei, die Außenwirkung der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu erhöhen und die kulturelle Ausstrahlung unseres Kontinents zu verstärken.
Zum Beispiel können im Rahmen dieser "besonderen Projekte" Preisverleihungen unterstützt werden die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen.
In diesem Zusammenhang erhalten auch die "Kulturhauptstädte Europas" umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.
Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dieses Beschlusses vorgesehen.
Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Programmunterbereichs dar.
Die Modalitäten für die Auswahl der besonderen Projekte hängen von der Art des jeweiligen Projekts ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den von Artikel 54 und 168 der Haushaltordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses zum Tragen.
Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.
Für diese Art der Unterstützung werden ca. 17 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
2. Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf Europäischer Ebene tätigen Kulturellen Einrichtungen sowie von Massnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion
Diese Förderung umfasst zwei Arten von Zuschüssen, und zwar:
- - Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind (vgl. Ziffer 2.1);
- - Zuschüsse zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (vgl. Ziffer 2.2).
Diese Zuschüsse sollen auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.
Für diesen Aktionsbereich werden ca. 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
2.1. Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem
Interesse In den Genuss dieser Unterstützung können Einrichtungen kommen, die sich für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen, indem sie Aufgaben der Vertretung auf Gemeinschaftsebene wahrnehmen Informationen sammeln oder verbreiten, um die europaweite kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern, Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene vernetzen, an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte mitwirken oder die Rolle eines "Kulturbotschafters" ausüben.
Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit - entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen - auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.
Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielsetzungen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses.
Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen nicht übersteigen.
2.2. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion
Unterstützt werden können Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion - symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler - und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.
3. Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen sowie von Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit
Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
3.1. Unterstützung von Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit
Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der kulturellen Kooperation. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge der verfügbaren Informationen und Zahlenangaben über die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhöhen, insbesondere was die Mobilität der Kulturakteure, die Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und den interkulturellen Dialog anbelangt.
Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten sollten ganz besonderes Gewicht erhalten.
3.2. Unterstützung der Informationserfassung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit
Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.
Dieses Tool soll den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Kulturförderprogramm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.
3.3. Unterstützung von Kulturkontaktstellen
Ferner ist die Unterstützung von "Kulturkontaktstellen" vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen.
Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.
Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,
- - für das Programm "Kultur" einzutreten;
- - den Zugang zum Programm zu erleichtern und möglichst viele Fachleute und Kulturakteure durch eine effiziente Informationsverbreitung für die Teilnahme an den Projekten zu gewinnen
- - für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen und der einzelstaatlichen Fördermaßnahmen zu leisten;
- - auf passendem Niveau Informationen bereitzustellen und Kontakte zwischen den am Programm "Kultur" und den an anderen, für Kulturvorhaben offenen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Akteuren herzustellen.
II. Programmverwaltung
Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.
III. Kontrollen und Prüfungen
Für die nach dem Verfahren gemäß Artikel 11, Absatz 1 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.
Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.
Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.
Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates1 vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates2 durchgeführt.
IV. Informations- und Kommunikationsmassnahmen
1. Kommission
Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann geeignete Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen sowie zur Begleitung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mithilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder aber auf direktem Wege von der Kommission organisiert und finanziert werden.
2. Kontaktstellen
Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch; dies geschieht über kulturelle Kontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene fungieren, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung Nr. 1605/2002.
V. Aufschlüsselung des Gesamtbudgets
Richtwerte für die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms
Prozentualer Anteil des Budgets | |
Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten) | ca. 77 % |
- Kooperationsnetze | ca. 36 % |
- Kooperationsprojekte | ca. 24 % |
- Besondere Projekte | ca. 17 % |
Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Einrichtungen) | ca. 10 % |
Aktionsbereich 3 (Analyse und Information) | ca. 5 % |
Operative Ausgaben insgesamt | ca. 92 % |
Programmverwaltung | ca. 8 % |
1 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
2 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.