Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts KOM (2005) 117endg.; Ratsdok. 8142/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 25. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 472/99 = AE-Nr. 992401,
Drucksache 649/99 = AE-Nr. 993251,
Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717,
Drucksache 596/02 = AE-Nr. 022101,
Drucksache 924/03 (PDF) = AE-Nr. 034127,
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559 und
Drucksache 570/04 (PDF) = AE-Nr. 042563

Begründung

Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) besteht ein grundlegendes Ziel darin, die finanziellen Interventionen wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Kohärenz und die Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik3 (GFP) gewährleistet diese Politik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2) Grundlegendes Ziel bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der genannten Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und ihrer Durchführungsbestimmungen ist es, die finanziellen Interventionen der Gemeinschaft im Fischereisektor wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Kohärenz und die Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen.

(3) Es ist erforderlich, die im Rahmen der GFP-Reform von 2002 festgelegten Ziele zu berücksichtigen, die durch sektorale Rechts- und Politikinstrumente ergänzt worden sind.

(4) Ferner müssen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften an diese Ziele sowie an die Eckpunkte des Finanzrahmens der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013 angepasst werden, und gleichzeitig ist für die Einhaltung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften4 und ihrer Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20025 zu sorgen und den Erfordernissen von Vereinfachung und besserer Rechtsetzung Rechnung zu tragen.

(5) Die Zielsetzungen, Einsatzfelder und erwarteten Ergebnisse der Gemeinschaftsfinanzierung müssen eindeutig definiert werden.

(6) Es müssen Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen für ihre Gewährung festgelegt werden.

(7) Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass die Mitgliedstaaten Kontrollmittel besitzen, die eine Fischereiüberwachung auf hohem Standard ermöglichen. Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach den GFP-Vorschriften nachkommen können, ist es angezeigt, dass die Gemeinschaft die Investitionen der Mitgliedstaaten im Kontrollbereich unterstützt.

(8) Es sind die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, damit die Kommission die Durchführung der GFP vor Ort kontrollieren kann.

(9) Die Gemeinschaft sollte ferner einen Beitrag zum Haushalt der EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms leisten, einschließlich der Ausrüstungs- und Betriebskosten und anderer für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde notwendigen Ausgaben.

(10) Eine effiziente Bestandsbewirtschaftung setzt voraus, dass verlässliche Daten über den biologischen Zustand der Fischbestände und die Fangtätigkeit der Fischereiflotten vorliegen. Daher müssen die für die Durchführung der GFP unerlässliche Datenerhebung der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Studien und Pilotvorhaben der Kommission mittels einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden.

(11) Es sind Finanzmittel bereitzustellen, um von den internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die für die Koordinierung der Fischereiforschung in den von den Gemeinschaftsflotten befischten Gewässern zuständig sind, regelmäßig wissenschaftliche Gutachten einzuholen.

(12) Die Reform der GFP hat einen neuen Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten entstehen lassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung eines Ökosystemansatzes und der Bewirtschaftung der gemischten Fischereien. Es ist daher eine finanzielle Vergütung vorzusehen, damit anerkannte Sachverständige auf diesen Gebieten oder die Einrichtungen, für die sie arbeiten, diesem Zusatzbedarf nachkommen können.

(13) Zur Förderung von Dialog und Kommunikation mit dem Fischereisektor und anderen Interessengruppen ist es wichtig, dass die Fischereiwirtschaft und die anderen Beteiligten bereits in einem sehr frühen Stadium über geplante Initiativen informiert und die Ziele und Maßnahmen der GFP klar dargelegt und erläutert werden.

(14) Angesichts der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission6 reformierten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sollten die in diesem Ausschuss vertretenen europäischen Berufsverbände eine finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung der BAFA-Sitzungen erhalten, um die Koordinierung der nationalen Verbände auf europäischer Ebene zu verbessern und eine größere Kohärenz des Wirtschaftszweigs bei Themen von Gemeinschaftsinteresse zu erreichen.

(15) Damit die moderne Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP noch gestärkt wird und die im Beschluss 2004/585/EG des Rates7 vorgesehenen Regionalbeiräte auch tatsächlich eingesetzt werden, ist es unerlässlich, diese Beiräte in ihrer Startphase finanziell zu unterstützen und sich an ihren Dolmetsch- und Übersetzungskosten zu beteiligen.

(16) Zwecks Koordinierung der Arbeiten der Regionalbeiräte und der Arbeiten des BAFA ist es notwendig, die Teilnahme eines BAFA-Vertreters an den Sitzungen der Regionalbeiräte zu ermöglichen.

(17) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP nimmt die Gemeinschaft aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen teil und schließt Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen.

(18) Es ist wichtig, dass sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern beteiligt.

(19) Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Begleitung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, sollten in die finanzielle Unterstützung für die technische Hilfe einbezogen sein.

(20) Mittelverwaltung und Interventionen müssen verschiedene Formen annehmen können, um in den verschiedenen GFP-Bereichen flexibel agieren und den besonderen Merkmalen der einzelnen Bereiche Rechnung tragen zu können.

(21) Für die verschiedenen Maßnahmen in den einzelnen GFP-Bereichen sind Verfahren in Bezug auf den Inhalt der gemeinschaftlichen und nationalen Programme festzulegen.

(22) Die Sätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten sind festzulegen.

(23) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013"8 sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum 2007-2013 festgesetzt werden.

(24) Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist es erforderlich, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und durch geeignete Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission wirksam zu schützen.

(25) Damit die Effizienz der Gemeinschaftsfinanzierung gewährleistet ist, müssen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen regelmäßig evaluiert werden.

(26) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.

(27) Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates10, die Entscheidung 2000/439/EG des Rates11 und die Entscheidung 2004/465/EG des Rates12 sind zum 1. Januar 2007

aufzuheben -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält Rahmenbestimmungen für die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und zur Umsetzung des Seerechts (nachfolgend "Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft" genannt).

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung erstreckt sich auf die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft in folgenden Einzelbereichen:

Kapitel II
Ziele

Artikel 3
Allgemeine Ziele

Die in Kapitel III aufgeführten Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft leisten einen unmittelbaren Beitrag zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele:

Artikel 4
Konkrete Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften

Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 leisten einen Beitrag zum Ziel der Verbesserung der Fischereiüberwachung, um Fangtätigkeiten zu bekämpfen, die für die

Ressourcenerhaltung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer schädlich sind; zu diesem Zweck wird Folgendes finanziert:

Artikel 5
Konkrete Ziele im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Gutachten

Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 leisten einen Beitrag zu dem Ziel, die Gewinnung und Verwaltung der Daten und die wissenschaftlichen Gutachten zu verbessern, die zur Bewertung des Zustands der Fischbestände, der Fischereiintensität und der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme sowie der Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unentbehrlich sind; zu diesem Zweck wird eine finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten gewährt, damit mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten erstellt werden, die biologische, technische, ökologische und wirtschaftliche Informationen umfassen.

Artikel 6
Konkrete Ziele im Bereich der modernen Entscheidungsfindung

Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 leisten einen Beitrag zu dem Ziel, die Interessengruppen auf allen Stufen der GFP-Gestaltung von der Konzipierung bis hin zur Umsetzung einzubeziehen und über die Ziele und Maßnahmen der GFP und deren etwaige sozioökonomische Auswirkungen zu informieren.

Artikel 7
Konkrete Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen

1. Im Bereich der Aushandlung und des Abschlusses von Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen leisten die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 einen Beitrag zu den folgenden Zielen:

2. Im Bereich der Mitarbeit der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen leisten die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 einen Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen durch Verabschiedung von geeigneten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf internationaler Ebene.

Kapitel III
FINANZIERUNGSMASSNAHMEN der Gemeinschaft

Artikel 8
Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften

Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:

Artikel 9
Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten

1. Im Bereich der Erhebung von Basisdaten kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die Ausgaben in Betracht, die den Mitgliedstaaten bei der Gewinnung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor für folgende Zwecke entstehen:

2. Die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden Basisdaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz (viii) sind folgender Art:

Artikel 10
Maßnahmen im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten

1. Im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten kann die Kommission Studien und Pilotvorhaben durchführen. Für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft kommen dabei die folgenden Tätigkeitsfelder in Betracht:

2. Die Finanzierung aller gemäß Absatz 1 durchgeführten Studien und Pilotvorhaben darf 15% der jährlich bewilligten Gesamtmittel für die im Rahmen des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels finanzierten Maßnahmen nicht übersteigen.

Artikel 11
Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten

Im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:

Artikel 12
Maßnahmen im Bereich der modernen Entscheidungsfindung

Im Bereich der modernen Entscheidungsfindung kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:

Artikel 13
Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen

1. Im Bereich der internationalen Beziehungen kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:

2. Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) finanzierten Maßnahmen werden insbesondere auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss der Fischereiabkommen und/oder -protokolle zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Drittländern sowie auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu den Übereinkommen über die internationalen Fischereiorganisationen durchgeführt.

Artikel 14
Technische Hilfe

Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft können sich gleichfalls erstrecken auf Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Begleitung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, z.B. Studien, Sitzungen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Verbreitung von Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch; übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative oder technische Hilfe.

Kapitel IV
Kofinanzierungssätze

Artikel 15
Kofinanzierungssätze im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen

Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Buchstabe a) beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50% der erstattungsfähigen Ausgaben. Jedoch kann die Kommission für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Unterabsatz (i), mit Ausnahme der Anschaffung von Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie Unterabsätze (iii) und (v) einen höheren Beteiligungssatz als 50% der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.

Artikel 16
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von Basisdaten

Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens

Artikel 17
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten

Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50% der erstattungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin durchgeführt werden; Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, deren nationale Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, können Vorschläge unterbreiten, bei denen die Beteiligung bis zu 100% der für das jeweilige Vorhaben veranschlagten Grenzkosten abdeckt.

Artikel 18
Finanzierungssätze für die Reise- und Hotelkosten von BAFA-Mitgliedern

1. Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Buchstaben a) und b) ermittelt sich der Finanzierungssatz nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

2. Jedem Berufsverband, der Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.

3. Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied des betreffenden Berufsverbands bestimmen die Anzahl Dienstreisen, deren Kosten jeder Verband im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Ein Betrag von 20% des zugestandenen Ziehungsrechts wird von jedem Verband als Entschädigung für seine Logistik- und Verwaltungskosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation dieser vorbereitenden Sitzungen pauschal einbehalten.

Kapitel V
Antragsverfahren

Abschnitt 1
Verfahren IM Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen

Artikel 19
Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die GFP beschlossen werden, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.

Artikel 20
Programmplanung

1. Die Anträge der Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft sind bei der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres zu stellen.

Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:

2. Im Fischereiüberwachungsprogramm muss für jedes Vorhaben eine der in Artikel 8 Buchstabe a) genannten Maßnahmen einschließlich Zielsetzung, Beschreibung, Eigner, Standort, geschätzte Kosten, Verwaltungsverfahren und Zeitplan aufgeführt sein.

3. Für Schiffe und Luftfahrzeuge muss im Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes angegeben sein:

Artikel 21
Entscheidung der Kommission

1. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fischereiüberwachungsprogramme ergehen jährlich Entscheidungen über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Priorität eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Effizienz der Fischereiüberwachung zu steigern; in diesem Zusammenhang werden auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme berücksichtigt.

3. In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgesetzt:

Abschnitt 2
Verfahren IM Bereich der Datenerhebung

Artikel 22
Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Gewinnung und Verwaltung der Basisdaten über den Fischereisektor gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.

Artikel 23
Programmplanung

1. Es wird ein gemeinschaftliches Mindestprogramm und erweitertes Gemeinschaftsprogramm nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erstellt, wobei das gemeinschaftliche Mindestprogramm die für die wissenschaftlichen Bewertungen unentbehrlichen Angaben abdeckt. Das erweiterte Gemeinschaftsprogramm bezieht neben den Informationen des Mindestprogramms auch solche Angaben ein, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen.

2. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Das Programm beschreibt zum einen die Erfassung der Einzeldaten und zum anderen die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Erzeugung der aggregierten Daten im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Zielen.

3. Jeder Mitgliedstaat deckt in seinem nationalen Programm, soweit möglich, die ihn betreffenden Teile des gemeinschaftlichen Mindestprogramms nach Absatz 1 ab.

4. Jeder Mitgliedstaat kann bei der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für die Teilbereiche seines nationalen Programms beantragen, die den ihn betreffenden Teilen des gemeinschaftlichen Mindestprogramms entsprechen.

Sofern die Anforderungen aus dem Mindestprogramm vollständig erfüllt sind, kann der Mitgliedstaat bei der Gemeinschaft auch für zusätzliche Teilbereiche des nationalen Programms, die dem erweiterten Gemeinschaftsprogramm entsprechen, eine finanzielle Unterstützung beantragen.

5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten in Datenbanken eingegeben werden.

Artikel 24
Programmabwicklung

1. Die Kommission überträgt die Durchführung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten an zuständige Stellen.

2. Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen mindestens die nachstehenden Kriterien erfüllen, d.h. sie müssen

3. Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, werden von der Kommission zugelassen, wenn sie den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 genügen. Privatrechtliche Einrichtungen werden darüber hinaus anhand der folgenden Auswahlkriterien beurteilt:

Artikel 25
Übermittlung von Daten

1. Die Mitgliedstaaten können die unter diese Verordnung fallenden Daten nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen an die zuständigen internationalen Organisationen weiterleiten.

2. Die Kommission wird über jede Übermittlung von Daten unterrichtet; sie erhält auf Anfrage eine elektronische Kopie der Daten.

3. Die Kommission hat elektronischen Zugriff auf alle unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten und kann diese dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) zur Verfügung stellen.

4. Alle nach dieser Verordnung übermittelten oder gesammelten Daten in jedweder Form unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen denselben Schutz, wie ihn die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Daten entgegennehmen, sowie die entsprechenden Vorschriften, die für die Organe der Gemeinschaft gelten, für vergleichbare Daten gewähren.

Kapitel VI
Mittelzuweisung

Artikel 26
Haushaltsmittel

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 27
Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell gefördert werden, können keine Unterstützung von anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft erhalten. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.

Kapitel VII
Kontrolle und Evaluierung

Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom,EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Missachtung einer im Zuge des jeweiligen Programms eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.

3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Einzelentscheidung, des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit deren Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

Artikel 29
Kontrollen und finanzielle Berichtigungen

Artikel 30
Evaluierung und Berichterstattung

1. Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre Durchführung laufend zu überwachen.

2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Maßnahmen.

3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 31
Ausschuss

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 32
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können für die in Artikel 8 Buchstabe a) und Artikel 9 genannten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 33
Aufhebung überholter Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 34
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

Legislativfinanzbogen

1. Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

2. ABM / ABB - Rahmen

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Verwaltungsausgaben:

Internationale Fischerei

Entscheidungsfindung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

Bestandserhaltung, Kontrolle und Durchsetzung

3.2. Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: 2007 - 2013

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen) :

Haushaltslinie Art der Ausgaben Neu EFTA - Beitrag Beiträge von Bewerberländern Rubrik der Finanziellen Vorausschau
11010401 NOA NGM Nein Nein Nein Nr. 2
11010402 NOA NGM Nein Nein Nein Nr. 3
11010403 NOA NGM Nein Nein Nein Nr. 3
11010404 OA NGM Nein Nein Nein Nr. 4
11010405 OA NGM Nein Nein Nein Nr. 4
11010406 NOA NGM Nein Nein Nein Nr. 3
110301 OA GM Nein Nein Nein Nr. 4
110302 OA GM Nein Nein Nein Nr. 4
110303 NOA GM Nein Nein Nein Nr. 4
110304 OA GM Nein Nein Nein Nr. 4

4. Ressourcen IM Überblick

4.1. Finanzielle Ressourcen

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben Abschnitt 2007 2008 2009 2010 2011 2012 und 2013 Insgesamt
Operative Ausgaben13
Verpflichtungsermächtigungen (VE) 8.1 a 368,5 368,5 368,5 368,5 368,5 737 2579,5
Zahlungsermächtigungen(ZE) b 368,5 368,5 368,5 368,5 368,5 737 2579,5
Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben 14
administrative Unterstützung (NGM) 8.2.4 c 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 13 45,5
REFERENZBETRAG insgesamt
Verpflichtungsermächtigungen a+c 375 375 375 375 375 750 2625
Zahlungsermächtigungen b+c 375 375 375 375 375 750 2625
Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben 15
Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d
Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) 8.2.6 e
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme
VE insgesamt, einschließlich Personalkosten a+c+d+e 375 375 375 375 375 750 2625
ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten b+c+d+e 375 375 375 375 375 750 2625

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Kofinanzierende Instanzen Jahr n n + 1 n + 2 N + 3 n + 4 n + 5 und Folgejahre Insgesamt
.................... f
ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung a+c +d+ e+f

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

- Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag ist vereinbar mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union" 2007-2013 (KOM (2004) 101 endg. vom 10.2.2004), insbesondere der Rubrik 2 "Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen: Landwirtschaft, Fischerei und Umwelt".

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

- Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

Stand vor der Maßnahme Stand nach der Maßnahme
Haushaltslinie Einnahmen Jahr n-1 Jahr n n+1 n+2 n+3 n+4 n+5 17
a) Einnahmen nominal
b) Veränderung

(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls die Auswirkungen sich auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern).

4.2. Humanressourcen - Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1.

Jährlicher Bedarf Jahr n n + 1 n + 2 n + 3 n + 4 n + 5 und Folge jahre
Erforderliche Humanressourcen insgesamt

5. Merkmale und Ziele

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Der Vorschlag fasst bestehende Rechtsinstrumente mit dem Ziel zusammen, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Durchführung der GFP effizienter, transparenter und leichter verwaltbar zu machen, sowohl für die Kommission wie für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Begünstigte, wobei der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, die Bestimmungen der Haushaltsordnung und die Anforderungen im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die GFP muss mit Hilfe von einheitlichen und abgestimmten Verfahren wirksamer und straffer gestaltet werden, wann immer dies möglich ist. Außerdem muss die Planung vereinfacht werden; hierfür ist eine klare Definition der Ziele, Aktionsbereiche und voraussichtlichen Ergebnisse erforderlich. Für die Zuschussfähigkeit, den Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung und die entsprechenden Bedingungen müssen objektive Regeln festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden die früheren Zielsetzungen berücksichtigt. Es handelt sich um die Ziele für die GFP-Reform 2002, ergänzt durch die sektoralen, rechtlichen und politischen Instrumente, die seither erlassen wurden18.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien:

Die Vorschläge zur besseren Überwachung der Fangtätigkeiten, Datensammlung, Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten, Entscheidungsfindung und den internationalen Beziehungen sind Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik und fallen somit unter Rubrik 2 der neuen Finanziellen Vorausschau. Sie sind für die Anwendung einer Politik der wirksamen und nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung unerlässlich, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Sie ergeben sich aus den Beschlüssen, die vom Rat im Rahmen der Reform der GFP im Dezember 2002 erlassen wurden.

Die Wahl einer einzigen Verordnung ermöglicht mehr Transparenz bei den Zielsetzungen und Mitteln sowie bessere und einfachere Verfahren, einschließlich Vereinfachung der Planung und Verbesserung der Durchführung, ohne dass die spezifischen Bedürfnisse und Merkmale der einzelnen unter die Verordnung fallenden Bereiche übersehen würden.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Der Vorschlag sieht keine Änderungen bei den Zielen, Grundsätzen und Entscheidungsfindungsregeln der unterschiedlichen Bereiche vor, für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft vorgesehen ist. Sie sind im EG-Vertrag und den Vorschriften der GFP nach deren Reform vom Dezember 2002 geregelt19.

Bereits im Rahmen der Reform der GFP wurden Überlegungen über verschiedene Optionen angestellt.

In verschiedenen Bereichen muss die finanzielle Unterstützung jedoch erweitert werden, damit eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen weltweit möglich ist, wie dies im Rahmen der GFP-Reform angestrebt wird.

Im Bereich der Überwachung und Durchsetzung:

- Die neuen Mitgliedstaaten (auch die künftigen) müssen sich an die Bestimmungen der GFP anpassen und den Normen entsprechen, die in den alten Mitgliedstaaten bereits eingeführt sind. Hierfür sind Großinvestitionen in Ausrüstung (für Schiffe, Flugzeuge usw.) sowie der Aufbau von Netzwerken in den neuen Mitgliedstaaten erforderlich. Die Programme werden in den neuen Mitgliedstaaten erst ab 2006 durchgeführt. In diesen Ländern sind gewaltige Investitionen für Großgerät notwendig, um den Ausrüstungsstand der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen. Darüber hinaus haben Zypern und Malta eine ausgedehnte Schutzzone (50 Seemeilen vor ihrer Küste) zu überwachen, was die Aufstockung des dort vorhandenen Bestands an schwerer Ausrüstung erfordert. Mit dem bevorstehenden Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird sich der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik bis zum Schwarzen Meer erstrecken, wodurch Kontrollmaßnahmen und entsprechende Investitionen auch in dieser Region nötig werden.

In den kommenden Jahren wird sich auch in den alten Mitgliedstaaten die Notwendigkeit ergeben, die derzeitige Ausrüstung durch Modernisierung und Neuanschaffung an die neuen Technologien im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung anzupassen.

Durch die Schaffung der Behörde und die geplante verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Form des gemeinsamen Einsatzes der nationalen Kontrollmittel in den Gemeinschaftsgewässern, ebenso wie zur Überwachung der Befischung von Wanderfischarten, die sich in den Gemeinschaftsgewässern und den angrenzenden Gewässern (NEAFC-Gebiet, Mittelmeer usw.) aufhalten, als auch aufgrund unserer Kontrollverpflichtungen im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (NAFO, ICCAT, CCAMLR usw.) wird es gleichfalls unerlässlich sein, die Ausrüstung der Mitgliedstaaten mit Großgerät auszubauen, um all diesen Verpflichtungen nachkommen zu können.

Darüber hinaus möchte die Kommission erreichen, dass Audit und Bewertung durch die Mitgliedstaaten innerhalb der nationalen Programme einen Schwerpunkt bilden.

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen plant die Kommission einen stufenweisen Anstieg der an die Mitgliedstaaten gewährten Gemeinschaftsbeteiligung (2006: 35 Mio. EUR; 2013: 40 Mio. EUR).

Erhebliche Investitionen müssen ferner für die nationalen Überwachungszentren in den Mitgliedstaaten getätigt werden, um die elektronischen Daten auswerten und als wirksames Kontrollinstrument nutzen zu können.

Erfahrungsgemäß sind die Mitgliedstaaten gelegentlich recht zurückhaltend beim Einsatz neuer Technologien im Kontrollbereich, so dass ein finanzieller Anreiz geboten erscheint, um durch die Technologieanwendung eine verbesserte Kontrolle der Fangmethoden der Fischer zu ermöglichen.

Ab 2007 soll eine Gemeinschaftsbeteiligung von 5 Mio.EUR zur Verfügung stehen.

Die Behörde wird vermutlich Kontrollmittel chartern müssen, um ihren Aufgaben im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung nachzukommen. Zur Finanzierung ist eine stufenweise Anhebung der bereitgestellten Haushaltsmittel (von 5 auf 10 Mio. EUR) vorgesehen. Die Mittelaufstockung entspricht den Schlussfolgerungen der Machbarkeitsstudie über die Behörde, die einen höheren Mittelbedarf erkennen ließen.

Im Bereich der Datenerhebung ist die Aufstockung der Mittel auf die notwendige Ausweitung der derzeitigen Programme mit Umweltdaten über die Folgen der Fischerei für die marinen Ökosysteme und zur Berücksichtigung zweier neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2007 (und womöglich weiterer Mitgliedstaaten vor Ablauf des Planungszeitraums 2013) zurückzuführen. Mit der anstehenden Erweiterung wird die GFP auch für das Schwarze Meer gelten. Hierfür muss die Gemeinschaft zusätzliche Unterstützung gewähren (geplante Anhebung um 4 Mio.EUR bis 2013).

Außerdem müssen noch mehr Umwelt- und Wirtschaftsdaten zu dem Zweck zusammengestellt werden, dass die sozioökonomischen Auswirkungen der Managemententscheidungen voll und ganz berücksichtigt werden können. Für diese Ausgaben ist eine stufenweise Mittelanhebung vorgesehen (2007: 5 Mio. EUR; 2013: 10 Mio. EUR).

Die stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen und die Anwendung des Ökosystemansatzes macht die Zusammenstellung neuer Daten erforderlich (z.B. Probenahmeprogramme über Beifang und Rückwurf). Hierfür werden weitere sehr kostspielige Probenahmeprogramme und der Einsatz von Beobachtern an Bord notwendig sein (geplante Anhebung auf 5 Mio. EUR).

Mit der Reform der GFP wird nunmehr der Ansatz der Mehrartenfischerei bevorzugt. Dies hat den Bedarf an Gutachten erhöht.

Diese Maßnahme wird erst ab 2007 voll und ganz umgesetzt, was die Stärkung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei, die Befragung unabhängiger Sachverständiger zu bestimmten Themen, Verträge mit einzelstaatlichen Forschungsinstituten usw. bedeutet.

Die Einbeziehung aller Beteiligten auf allen Stufen der Politikgestaltung ist eines der Schlüsselelemente der GFP-Reform. Deshalb müssen die Beteiligten durch Information und Anhörung zunehmend in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen werden. Außerdem fordern die Mitgliedstaaten bereits eine Fortsetzung der Unterstützung für die Regionalbeiräte auch über den Fünfjahreszeitraum hinaus, der zur Zeit im Ratsbeschluss 585/2004/EG vorgesehen ist. Ohne einem entsprechenden Beschluss vorgreifen zu wollen, wird es voraussichtlich notwendig sein, die Finanzierung der Regionalbeiräte fortzusetzen.

Im Bereich der internationalen Beziehungen finden bereits jetzt Verhandlungen über neue partnerschaftliche Fischereiabkommen statt. Außerdem spielen die internationalen Organisationen eine immer größere Rolle für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, was einen Anstieg der Pflichtbeiträge wie auch der freiwilligen Beiträge nach sich ziehen wird.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)20 für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

Zentrale Verwaltung

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (Angabe von Einzelheiten)

Ergänzende Bemerkungen:

Die Verfahren für die Zuweisung der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel entsprechen der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen.

Die Haushaltsmittel werden wie folgt ausgeführt:

6. Überwachung und Bewertung

6.1. Überwachungssystem

Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden regelmäßig verfolgt und überwacht. Die Kommission stellt sicher, dass eine regelmäßige, unabhängige und externe Prüfung der Finanzierungen stattfindet.

6.2. Bewertung

6.2.1. Folgenabschätzung:

Dieser Vorschlag wird von einer Folgenabschätzung begleitet, die Teil der neuen Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 ist. Ziel dieses Vorschlags ist es, eine Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend GFP) über den 31.12.2006 hinaus zu gewährleisten; hierbei geht es um die Bereiche Überwachung und Durchsetzung der GFP-Bestimmungen, Bestandserhaltung, Datenerhebung, wissenschaftliche Gutachten, Entscheidungen in der Fischerei und internationale Fischereibeziehungen sowie internationales Seerecht. Außerdem soll ein transparenter, klarer und vereinfachter Rahmen für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft geschaffen werden.

Der Vorschlag sieht keine Änderungen bei den Zielsetzungen, Grundsätzen und Entscheidungsfindungsregeln der unterschiedlichen Bereiche vor, für welche die Gemeinschaft finanzielle Unterstützungen gewährt. Sie werden durch den EG-Vertrag und die Vorschriften der GFP im Anschluss an deren Reform vom Dezember 2002 geregelt21. Deshalb konzentriert sich die Folgenabschätzung nicht hauptsächlich auf die wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Folgen der Maßnahmen, die im Rahmen der Umsetzung der GFP finanziert werden müssen. In der Tat wurden die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Folgen dieser Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der GFP-Reform geprüft und berücksichtigt.

Die Überlegungen zu möglichen Optionen waren bereits abgeschlossen, als diese Folgenabschätzung anlief. Die Kommission hat bereits 2004 beschlossen, die Vereinfachung der Rechtsgrundlagen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Bereich der GFP namentlich über eine Verringerung der entsprechenden Rechtsinstrumente voranzubringen.

6.2.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorlegen:

(1) Einen Zwischenbericht über die Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen: bis zum 31. März 2011;

(2) eine Mitteilung über die Fortsetzung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen: spätestens am 30. August 2012;

(3) eine Expost-Bewertung: spätestens am 31. Dezember 2014.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Kommission trägt durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen, durch die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und - bei Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt werden.

Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und/oder eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.

Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der finanzierten Maßnahmen oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Bedienstete der Kommission und des Rechnungshofes oder deren Vertreter Überprüfungen vor Ort der im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen vornehmen, und zwar zu jedem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission. Zu diesem Zweck sind alle einschlägigen Dokumente während jenes Zeitraums von den Begünstigten aufzubewahren.

Die Kommission kann auch vom betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Bedienstete der Kommission und des Rechnungshofes oder deren Vertreter können daran teilnehmen.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften verwendet wurden, so setzt sie den betreffenden Begünstigten hiervon in Kenntnis. Dieser kann binnen einem Monat Stellung nehmen.

Falls der Begünstigte nicht antwortet oder seine Stellungnahme die Kommission nicht zur Änderung ihrer Auffassung veranlasst, kürzt oder streicht die Kommission die finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus.

Alle unrechtmäßig gezahlten Beträge müssen an die Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung erhoben.

Die Kommission stellt sicher, dass geeignete Systeme für Kontrolle und Audit der gemäß Artikel 53 Absatz 7 und Artikel 165 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates finanzierten Maßnahmen vorhanden sind.

Dem Grundsatz der nationalen Souveränität zufolge kann die Kommission an Drittländer gezahlte Mittel jedoch nur mit Zustimmung des betreffenden Drittlands kontrollieren.

8. EINZELHEITEN der erforderlichen Ressourcen

8.1. Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags - aufgeschlüsselt nach Zielen Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. E (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

(Ziele, Maßnahmen und Modalit äten der Umsetzung ("Outputs")) 2007 2008 2009 2010 2011 2013 Total
Art der Outputs Gesamtkosten Art der Outputs Gesamtkosten Art der Outputs Gesamtkosten Art der Outputs Gesamtkosten Art der Outputs Gesamtkosten Art der Outputs Gesamtkosten Art der Outputs Gesamtkosten
OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Kontrolle und Durchsetzung
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten 45 45 46 46 50 100 332
Kontrolle 5 5 5 5 5 10 35
Behörde 5 8 8 10 10 20 61
Reserve 12,50 9,50 8,50 6,50 2,50 5 44,5
Ziel 1 insgesamt 67,5 67,5 67,5 67,5 67,5 136 472,5
OPERATIVES ZIEL Nr. 2 Datenerheb.u. wissen.Gutachten
Datenerhebung 48 49 53 55 59 118 382
Reserve 11 10 6 4 0 0 31
Wissenschaftliche Gutachten 6 8 8 8 10 20 60
Reserve 4 2 2 2 0 0 10
Ziel 2 insgesamt 69 69 69 69 69 138 483
OPERATIVES ZIEL Nr. 3 Entscheidungsfindung
Entscheidungsfmdung 3,9 3,75 3,5 3,3 3,3 6,6 24,35
Reserve 0,6 0,75 1 1,2 1,2 2,4 7,15
Ziel 3 insgesamt 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 31,5
OPERATIVES ZIEL Nr. 4 Internationale Beziehungen
Fischereiabkommen 200 210 222,5 222,5 222,5 445 1522,5
Internationale Organisationen 5 5 5 5 5 10 35
Reserve 22,5 12,5 0 0 0 0 35
Ziel 4 insgesamt 227,5 227,5 227,5 227,5 227,5 455 1592,5
Gesamtkosten 369 369 369 369 369 738 2583

8.2. Verwaltungskosten

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen ist innerhalb der Mittelzuweisung abgedeckt, die die verwaltende Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelbewilligung erhält.

8.2.1. Anzahl und Art der erforderlichen Humanressourcen

Art der Stellen Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzende Humanressourcen - vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeit äquivalent)
Jahr n Jahr n+l Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5
Beamte oder Bedienstete auf Zeit22 (XX 01 01)

A*/AD

B*, C*/AST
Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal23
Sonstiges, aus Artikel
XX 01 004/05 (PDF)
finanziertes Personal24
insgesamt

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

8.2.3. Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal)

Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Stellen werden jährlich im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens geprüft.

8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 004/05 (PDF) - Verwaltungsausgaben) in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) 2007 2008 2009 2010 2011 2013 INS- Gesamt
1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten)
Kontrolle und Durchsetzung 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 5 17,5
Daten und wiss. Gutachten 1 1 1 1 1 2 7
Entscheidungsfindung 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 1 3,5
Internationale Beziehungen 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 5 17,5
Ausgaben für technische und administrative Unterstützung insgesamt 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 13 45,5

8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Art der Humanressourcen Jahr n Jahr n+l Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und Folgejahre
Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)
Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfs- kräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) (Angabe der Haushaltslinie)
Personalausgaben und Nebenkosten insgesamt (nicht im Referenzbetrag enthalten)

1 Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit 1

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6 Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Jahr n Jahr n+l Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und Folge jahre INS- Gesamt
XX 01 02 11 01 - Dienstreisen
Konferenzen
XX 01 02 11 03 - Ausschüsse25
Konsultationen
XX 01 02 11 05 - Informationssysteme
2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11)
3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie)
Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (nicht im Referenzbetrag enthalten)

1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
4 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
5 ABl. L 357 vom 31.12.2002.
6 ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70.
7 ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
8 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
9 ABl. 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7.
11 ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.
12 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 117.
13 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
14 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
15 Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.
16 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
17 Erforderlichenfalls, d.h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.
18 Fahrplan für die Reform der GFP - KOM (2002) 181; Mitteilung zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten - KOM (2003) 625; Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern - KOM (2002) 637; Mitteilung über die Einhaltung der Vorschriften der GFP - KOM (2003) 344.
19 Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002.
20 Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt "Ergänzende Bemerkungen" dieses Abschnitts
21 Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002.
22 Die Kosten hierfür sind nicht im Referenzbetrag enthalten.
23 Die Kosten hierfür sind nicht im Referenzbetrag enthalten.
24 Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.
25 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben