Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/9090 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Integrationsgesetzes - Drucksachen 18/8615 und 18/8829, 18/8883 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 29.07.16
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 266/16 (PDF)
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Entscheidung über seine" gestrichen und wird nach den Wörtern "seinen Wohnsitz an einem" das Wort "anderen" durch das Wort "bestimmten" ersetzt.
- bb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum oder" gestrichen.
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "vorliegen" das Semikolon und die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 9 Absatz 3 gilt in Bezug auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 entsprechend; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend" gestrichen.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 findet entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat."
- cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Einem Ausländer" durch die Wörter "Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist einem Ausländer" und die Wörter "besitzt, ist" durch das Wort "besitzt," ersetzt.
- bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "vorliegen" das Semikolon und die Wörter " § 9 Absatz 3 gilt in Bezug auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 entsprechend; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend" gestrichen.
- dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des Satzes 3 findet § 9 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend Anwendung."
- ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Sätze 1 bis 3" durch die Wörter "Sätze 1 bis 5" ersetzt.
- c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "oder aufgenommen hat" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen" eingefügt.
- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "unverzüglich" ein Komma und die Wörter "in der Regel innerhalb einer Woche," eingefügt.
- cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt."
- d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes]." "
2. Artikel 8 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) § 68a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages drei Jahre nach Inkrafttreten nach Absatz 1 dieses Gesetzes] außer Kraft."